Sowohl die monatliche Festnetzabrechnung als auch die Handyrechnung bieten immer wieder Anlass für zahlreiche Probleme. Der folgende Ratgeber soll Tipps geben, was bei fehlerhaften Gebührenabrechnungen zu tun ist.
Was kann ich tun, wenn auf meiner Telefonrechnung ein unberechtigter Posten auftaucht?
Entdeckt der Verbraucher eine ungerechtfertigte Position auf seiner Telefonabrechnung, so sollte er gegen diese Rechnung umgehend schriftlich per Einschreiben mit Rückschein Widerspruch einlegen, und zwar direkt bei dem Telefonanbieter. Diesem ist mitzuteilen, welche Positionen auf der Rechnung genau ungerechtfertigt sind und welcher Rechnungsteilbetrag deswegen nicht bezahlt wird.
Teilen Sie zudem mit, dass Sie den berechtigten Rechnungsbetrag selbstverständlich bezahlen werden, und dass Sie die ungerechtfertigten Positionen gerne direkt mit dem Fremdanbieter abklären möchten. Bitten Sie in diesem Zusammenhang um den genauen Namen und die Anschrift dieses Fremdanbieters. Sie können Ihrer Telefongesellschaft mit dem selben Schreiben auch mitteilen, dass Sie Ihren Telefonanschluss in Zukunft für Fremdanbieter sperren lassen möchten.
Nun warten Sie ab, bis sich der Fremdanbieter mit seiner ungerechtfertigten Abrechnung bei Ihnen meldet. Sobald das geschehen ist teilen Sie diesem schriftlich mit, dass Sie kein Vertragsverhältnis mit diesem Fremdanbieter eingegangen sind und deswegen den geforderten Betrag nicht bezahlen werden. Bitten Sie den Fremdanbieter um einen Nachweis des angeblichen Vertrags. Bleibt er Ihnen diesen schuldig, so können Sie diese Angelegenheit als erledigt betrachten. Ohne einen rechtmäßigen Vertrag darf niemand von Ihnen Geld fordern.
Gibt es in diesem Zusammenhang Probleme mit Ihrer Telefongesellschaft oder bedroht Sie der Fremdanbieter mit der Einschaltung eines Inkassobüros oder einer Anwaltskanzlei, dann können Sie mich gerne als Rechtsanwalt einschalten. Ich kläre die Angelegenheit mit Ihrem Telefonanbieter, damit Ihr Anschluss nicht gesperrt wird und es nicht zu Mahnungen und Schufa-Einträgen kommt. Ebenso setze ich mich mit dem Fremdanbieter in Verbindung und zeige diesem die rechtliche Situation auf.
Auf meiner Telefonrechnung tauchen Rufnummern auf, die ich niemals angewählt habe. Was kann das sein?
Möglicherweise haben Sie sich einen illegal programmierten "Dialer" eingefangen. Ein Dialer ist eine Art Virus, der sich auf Ihrem PC einnistet und ohne Ihre Kontrolle willkürlich andere Telefonnummern anruft, meist teure Premiumdienste (Mehrwertdienste) bzw. Sonderrufnummern, die Ihnen hohe Anrufgebühren verschaffen. Der Dialer sitzt im Hintergrund, ohne dass Sie ihn bemerken. Er wurde von Leuten geschaffen, die mit den Premiumdienst-Rufnummern illegal zusammenarbeiten und auf diese Weise versuchen, den Gewinn der Premiumdienste zu maximieren. Mittlerweile besteht sogar bei bestimmten Handysystemen die Gefahr, dass sich ein solcher Dialer auf dem Mobiltelefon einnistet.
Allerdings gibt es auch legale Dialer-Programme. Diese wählen sich dann auf Ihren Wunsch hin in eine kostenpflichtige Internetverbindung ein und rechnen die erbrachte Dienstleistung über Ihre normale Telefonrechnung ab. Solche Dialer müssen vor der Verbindung fragen, ob Sie der kostenpflichtigen Abrechnung zustimmen möchten. Die Einwahl des Dialers erfolgt regelmäßig und ausschließlich über eine 09009er Nummer. Legal programmierte Dialer müssen bei der Bundesnetzagentur registriert sein. Da jeder Dialer nur eine einzige Telefonnummer zugeteilt bekommt, die später auf Ihrer Telefonrechnung auftaucht, sind alle Dialer genau identifizierbar.
Ist ein unberechtigter Posten auf Ihrer Telefonrechnung, so setzen Sie sich bitte mit Ihrer Telefongesellschaft schriftlich (nicht telefonisch!) in Verbindung und klären die Angelegenheit. Führt das zu keinem Erfolg, so sollten Sie mich als Verbraucheranwalt hinzuziehen.
Was kann ich gegen einen Dialer tun?
Zunächst einmal sollten Sie einen aktuellen Virenscanner installiert haben und diesen regelmäßig Ihr System überprüfen lassen. Außerdem gibt es im Internet kostenlose Programme zum Herunterladen, die eine Dialer-Warnung aussprechen, sobald ein solches Programm auf Ihrem Computer Aktivitäten entfaltet.
Wenn Sie sich daran erinnern können, über welche Webseite Sie sich den Dialer eingefangen haben könnten, so ist es sinnvoll, von dieser Seite einen Screenshot zu machen bzw. die Seite mit der Digitalkamera abzufotografieren, um diese Beweise beispielsweise an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Diese kann dann gegen den Dialer bzw. die dahinterstehende Firma vorgehen.
Weiterhin können Sie bei Ihrer Telefongesellschaft eine Sperrung für teure Rufnummern veranlassen. Lassen Sie beispielsweise die 09009er Nummern sperren, welche von Dialern genutzt wird. Der Dialer kann dann nicht mehr in Aktion treten, dennoch können Sie weiterhin alle anderen erwünschten Premiumdienste wie beispielsweise die Telefonauskunft benutzen.
Muss ich bei der Nutzung einer Sonderrufnummer (Premiumdienst) über deren Kosten informiert werden?
Ja, vor Benutzung der Sonderrufnummer muss eine Preisansage erfolgen. Diese Ansage muss den brutto Minutenpreis benennen. Handelt es sich nicht um eine minutenabhängige Abrechnung, so ist der Preis für die gesamte Inanspruchnahme zu benennen. Bei Werbung in den Printmedien muss der Preis gut sichtbar neben der Rufnummer abgedruckt sein.
Zu den Premiumdiensten zählen die 0900er Rufnummern, die Telefonauskünfte, die 118er Auskunftsrufnummern, die 0173er Massenverkehrsdienste, die 0180er Servicedienste, die 012er Rufnummern sowie die Kurzwahldienste.
Was ist, wenn keine Information über die Kosten der Rufnummer erfolgt ist? Oder wenn die Preishöchstgrenze überschritten wurde?
In diesem Fall hat das Unternehmen, das den Rufnummernservice anbietet, kein Recht von Ihnen Geld zu verlangen. Legen Sie in einem solchen Fall Widerspruch gegen Ihre Telefonrechnung ein und zahlen Sie nur den berechtigten Rechnungsanteil. Teilen Sie Ihrer Telefongesellschaft schriftlich mit, warum Sie nur einen Anteil bezahlen.
Mit der Premiumdienstfirma setzen Sie sich dann direkt auseinander und teilen dieser mit, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
Sollte es hierbei Probleme geben, so können Sie mich gerne als Rechtsanwalt einschalten. In vielen Fällen kann ich schon mit einem einzigen genau begründeten Schreiben die Situation erfolgreich auflösen.
Ich habe die Werbung für einen Klingelton im Fernsehen gesehen. Der Preis und weitere Informationen standen jedoch ganz klein und kaum lesbar im unteren Bereich des TV-Bildes. Ist das erlaubt?
Bei dem Kauf eines Handy-Klingeltons handelt es sich um einen "Kurzwahl-Datendienst". Hierbei ist der genaue Preis vor der Bestellung zu benennen. Bevor Sie also Ihre SMS zur Bestellung des Klingeltons abschicken, müssen Sie erfahren, was der Klingelton kostet. Allerdings ist diese Preisangabepflicht erst ab 2,00 EUR gegeben. Den Erhalt der Preisinformation müssen Sie vor der Bestellung bestätigen.
Meistens möchte die TV-Werbung für Klingeltöne keine einzelnen Klingeltöne verkaufen, sondern gleich ein ganzes Abo. Hierzu wird in der TV-Werbung eine Information in Microschrift ganz klein und kurz am unteren Bildrand des Fernsehschirms eingeblendet, die auf die Abschluss eines Abos hinweist. Dadurch, dass diese Einblendung nur kurz und undeutlich eingeblendet wird, wird diese jedoch kein Vertragsbestandteil. Hierzu wäre ein großer und deutlicher Hinweis notwendig. Sie schließen über einen derartigen Kurzwahldienst somit kein Klingelton-Abo ab.
Wenn Sie über die eingeblendete Kurzwahlnummer lediglich einen einzelnen Handyklingelton erwerben möchten, so kommt auch nur über diesen einen ein Vertrag zustande. Sie schließen mit diesem Kauf kein Klingeltonabo ab. Taucht dennoch wenig später eine Aboabrechnung auf Ihrer Telefonrechnung auf, so sollten Sie gegen diese Rechnung Widerspruch einlegen und nur den berechtigten Anteil bezahlen, nicht aber den Betrag für das angeblich abgeschlossene Klingeltonabo. Teilen Sie der Klingeltonfirma mit, dass kein Vertrag über ein Abo abgeschlossen wurde.
Sollte es hierbei Probleme geben, so können Sie mich gerne als Rechtsanwalt einschalten. In vielen Fällen kann ich schon mit einem einzigen genau begründeten Schreiben die Situation erfolgreich auflösen.
Gibt es eine Preishöchstgrenze für die Inanspruchnahme von Premiumdiensten und Sonderrufnummern?
Ja, ein Anruf mit einer 0900er Premiumnummer darf maximal 3,00 EUR brutto pro Minute kosten. Das gilt für Anrufe aus dem Festnetz als auch für Anrufe vom Handy aus. Die Taktung darf höchstens im 60-Sekunden Takt erfolgen. Nach einer Stunde muss die Verbindung automatisch getrennt werden. Der Höchstbetrag für ein solches Telefonat liegt demgemäß bei 180,00 EUR. Erfolgt die Abrechnung nicht nach Minuten, sondern wird für einen Anruf ein Komplettpreis in Rechnung gestellt, so darf dieser maximal bei 30,00 EUR liegen.
Habe ich Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis ("EVN")?
Bei einem normalen herkömmlichen Telefonanschluss ohne Flatrate haben Sie einen Anspruch auf die Ausstellung eines kostenlosen Einzelverbindungsnachweises.
Das gilt allerdings nicht bei Angeboten, die Sie im Voraus bezahlen müssen, also beispielsweise bei Prepaid-Verträgen oder bei Callingcards. Nur wenn Sie Bedenken, haben dass Ihre Abrechnung nicht korrekt ist, können Sie nachträglich einen Einzelverbindunsgnachweis anfordern.
Habe ich bei einer Telefonflatrate einen Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis ("EVN")?
Leider gibt es bei einer Telefon-Flatrate keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis. Sie können die Zusendung eines EVN jedoch mit Ihrer Telefongesellschaft vereinbaren. Viele Provider bieten den Einzelverbindungsnachweis aus Kulanz an.
Warum besteht bei einer Flatrate kein Anspruch auf den Einzelverbindungsnachweis?
Grundsätzlich unterliegen die Daten, die in einem Einzelverbindungsnachweis aufgelistet werden, dem Fernmeldegeheimnis. Denn schließlich sind das sehr sensible Daten, sie zeigen auf, zwischen welchen Telefonanschlüssen wann und wie lange eine Verbindung bestanden hat. Solche Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn es hierfür gesetzlich anerkannte Zwecke gibt. Bei einem Telefonanschluss ohne Flatrate besteht ein solcher Zweck, nämlich die Kostenkontrolle der einzelnen Telefonate. Dieser Zweck fällt bei einer Flatrate weg, denn es wird monatlich immer die gleiche Flatrategebühr abgerechnet. Der Benutzer einer Telefonflatrate hat somit kein Bedürfnis, über den Einzelverbindungsnachweis die Kosten zu kontrollieren, die seine Telefongespräche verursacht haben.
Glücklicherweise hat der Gesetzgeber im Jahr 2007 das Telekommunikationsgesetz geändert, so dass nun gesetzlich anerkannte Gründe vorliegen, die einen Einzelverbindungsnachweis bei einer Telefonflatrate rechtfertigen: Zum einen muss der Kunde eine Möglichkeit haben, die Rentabilität seiner Flatrate zu überprüfen. Nur mit einem Einzelverbindungsnachweis kann er errechnen, ob sich die Flatrate überhaupt für ihn lohnt, oder ob ein anderes Abrechnungsmodell für ihn günstiger wäre. Zum anderen braucht der Kunde eine Möglichkeit, einzelne Anrufe nachweisen zu können, beispielsweise für Beweiszwecke vor Gericht.
Trotz dieser gesetzlich festgelegten Zwecke hat der Kunde nach wie vor keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis. Dennoch ist ein Einzelverbindungsnachweis heutzutage unbedingt erforderlich, da der Telefon- und Internetbetrug zunimmt, und teilweise nur über einen EVN nachgewiesen werden kann. Sollte Ihr Telefonanbieter keinen Einzelverbindungsnachweis herausgeben, so können Sie mich als Rechtsanwalt beauftragen, einen solchen einzufordern. Hierzu reicht in der Regel ein einziges Schreiben aus, in dem Ihrer Telefongesellschaft die Gründe aufgeführt werden, warum diese in Ihrem besonderen Fall einen EVN erstellen muss.
Ich erhalte meine Telefonrechnung bzw. Handyrechnung immer zu verschiedenen Zeiten, außerdem sind die abgerechneten Zeiträume oftmals unterschiedlich lange. Ist das erlaubt? Muss die Rechnung nicht immer zum gleichen Zeitpunkt kommen?
Nein, leider haben Sie keinen Anspruch auf die Zustellung der Telefonrechnung oder Handyrechnung immer zum selben Zeitpunkt im Monat. Die Telefongesellschaft bzw. der Handyvertragsanbieter ist hier relativ frei und darf den Zeitpunkt der Rechnungsversendung als auch die abgerechneten Zeitabstände variieren. Werfen Sie hierzu einen Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Vertrags ("AGBs"). Dort findet sich mit Sicherheit eine Regelung zur Rechnungszustellung. Diese Vereinbarung ist Vertragsbestandteil und somit für Sie gültig.
Es gilt jedoch, dass Sie erst nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung verpflichtet sind. Haben Sie eine fehlerhafte Rechnung erhalten, oder überhaupt keine Abrechnung, dann sind Sie nicht zur Zahlung verpflichtet. Als Kunde haben Sie einen Anspruch auf ordnungsgemäße Rechnungserstellung.
Auf meiner Telefonrechnung befand sich eine Abrechnung über Leistungen von Fremdanbietern und Drittanbietern (Mehrwertdienste), die mehrere Monate auf einmal abrechnete. Ist das zulässig?
Ja, eine solche Abrechnungspraxis ist zulässig. Es ist gesetzlich nicht festgelegt, dass Telekommunikationsleistungen sofort in Rechnung gestellt werden müssen. Sogenannte Drittanbieter oder Fremdanbieter sind beispielsweise Call-by-Call-Anbieter oder Premiumdienste wie die Telefonauskunft oder andere mit Zusatzkosten belegte Telefondienstleistungen. Diese rechnen ihre Leistungen über die Telefonrechnung Ihrer Telefongesellschaft ab. In welchen Zeitabständen diese Abrechnung zu geschehen hat ist gesetzlich nicht vorgegeben.
Ich konnte einmal die Rechnung meines Telefonanbieters nicht bezahlen. Nachdem ich eine Mahnung erhalten hatte, habe ich den gesamten Mahnbetrag jedoch sofort bezahlt. Dennoch erhalte ich nun weitere Rechnungen bzw. Mahnungen von anderen Anbietern. Was bedeutet das?
Drittanbieter bzw. Fremdanbieter rechnen ihre Leistungen über die monatliche Rechnung ihrer Telefongesellschaft ab. Bezahlen Sie diese Rechnung nicht, so gehen diese Abrechnungen getrennte Wege. Jeder Anbieter rechnet seine Leistungen dann selbständig mit Ihnen ab, bzw. schickt Ihnen eine gesonderte Mahnung zu. Sie erhalten daher so viele Rechnungen/Mahnungen, wie Fremdanbieter auf Ihrer Telefonrechnung abrechnen wollten. Die von Ihnen bereits beglichene Mahnsumme bezog sich dabei nur auf Ihren Telefonanbieter. Somit haben die anderen Telekommunikationsunternehmen das Recht, ihre eigenen offenen Forderungen an Sie anzumahnen.
Sollte eine dieser Rechnungen bzw. Mahnungen ungerechtfertigt sein, so sind Sie selbstverständlich nicht dazu verpflichtet, diese zu bezahlen. Legen Sie in einem solchen Fall schriftlich per Einschreiben mit Rückschein Widerspruch gegen die Rechnung ein und verlangen Sie eine Klärung. Können Sie keine Klärung herbeiführen, so können Sie mich gerne als Rechtsanwalt einschalten.
Angenommen, ich kann aus finanziellen Gründen meine Telefon- oder Handyrechnung nicht bezahlen. Wann darf mein Anbieter mir den Anschluss sperren?
Festnetzanschluss: Eine Sperrung Ihres Festnetzanschlusses ist dann erlaubt, wenn Sie mit mindestens 75,00 EUR im Rückstand sind. Auch dann muss aber die Sperrung schriftlich angekündigt werden. Nach dieser Ankündigung müssen zwei Wochen vergehen, erst dann darf Ihr Anschluss gesperrt werden. Die Sperrung gilt zunächst für ausgehende Anrufe, das heißt, Sie können selbst nicht mehr anrufen, können von anderen Personen aber nach wie vor telefonisch erreicht werden. Sie haben eine weitere Woche Zeit, um Ihre Rechnung zu bezahlen. Erst nachdem diese Woche abgelaufen ist, kann Ihr Anschluss komplett gesperrt werden.
Beträge, die ungerechtfertigt abgerechnet wurden und die Sie bereits schriftlich per Einschreiben reklamiert haben, dürfen nicht auf diese 75,00 EUR angerechnet werden.
Handyanschluss: Die Regelung, ab wann ein Handyvertragsanbieter bei Nichtzahlung den Anschluss sperrt, ist gesetzlich nicht festgelegt. Das unterliegt den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kunde und Unternehmen. In der Regel befinden sich diese Vereinbarungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGBs"). Sehen Sie dort nach, um herauszufinden, ab wann Ihr Anbieter den Anschluss sperren darf. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig und muss leider von Ihnen akzeptiert werden.
Dennoch kommt es in vielen Fällen zu unrechtmäßigen oder verfrühten Anschlusssperrungen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall von mir als Rechtsanwalt beraten.
Ich konnte meine Telefonrechnung bzw. Handyrechnung nicht bezahlen. Ab wann darf mein Anbieter die Angelegenheit an ein Inkassobüro abgeben?
Die Abgabe der Angelegenheit an ein Inkassounternehmen oder an eine Anwaltskanzlei und die damit verbundene Forderung zusätzlich anfallender Gebühren ist erst dann zulässig, wenn Sie sich im "Verzug" befinden.
Das bedeutet grundsätzlich, dass Sie zunächst eine ordnungsgemäße und korrekte Rechnung über den Abrechnungsmonat erhalten haben müssen. Können Sie diese Rechnung aufgrund eines finanziellen Engpasses nicht bezahlen, so muss das Telekommunikationsunternehmen Ihnen eine Mahnung zusenden. Auch diese Mahnung muss korrekt erstellt und Ihnen ordnungsgemäß zugegangen sein, Sie also persönlich zuhause erreicht haben.
Erst dann befinden Sie sich im Verzug und sind verpflichtet, den "Verzugsschaden" zu tragen. Dazu zählen die Inkassogebühren, die Anwaltsgebühren, evtl. Gerichtskosten und Zinsen.
Es gibt noch weitere Möglichkeiten, durch die Sie in Verzug geraten können. Es würde den Rahmen dieses Ratgebers sprengen, all diese Varianten hier zu erklären. Deshalb ist es empfehlenswert, Ihre Angelegenheit von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Aus meiner Erfahrung heraus weiß ich, dass mehr als 80 % aller Fälle, in denen ein Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei mahnen und Mahngebühren verlangen, unberechtigt sind. Hier genügt oftmals ein einziges anwaltliches Schreiben meinerseits, um Ihnen die ungerechtfertigten Forderungen zu ersparen und ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Ich nutze Call-by-Call Vorwahlnummern um so günstig wie möglich zu telefonieren. Muss mir der Call-by-Call Service den Preis vor jeder Verbindung ansagen?
Nein, leider nicht. Eine derartige Verpflichtung zur Preisansage wurde bislang nicht vom Gesetzgeber festgelegt. Es ist daher unbedingt ratsam, sich vor jeder Nutzung einer Call-by-Call Nummer immer wieder neu zu informieren, wie die aktuellen Kosten sind. Da manche Call-by-Call-Anbieter den Preis wöchentlich verändern ist eine Information über den aktuellen Preis beinahe unablässig.
Ist die Erhöhung aber sehr groß, beispielsweise um das 10fache des vorherigen Betrags, so muss eine Preisansage verpflichtend erfolgen.
Im folgenden finden Sie eine Übersicht über alle der in Deutschland verfügbaren Mobilfunk-, Festnetz- und DSL-Anbieter. Darunter finden sich auch sämtliche PrePaid-Angebote, sowie die Anbieter des mobilen Surfens. Die Aufzählung ist viel länger, als man denkt! In der Regel gibt es glücklicherweise meist keine Probleme mit dem Telekommunikationsvertrag. Alleine dass ein Unternehmen bzw. ein Anbieter in dieser Übersicht steht, bedeutet nicht, dass es ein rechtliches Problem im Vertragsverhältnis mit diesem Anbieter geben muss. Die Liste soll lediglich einen Überblick über das in Deutschland verfügbare Angebot abgeben. Sollte es aber doch einmal rechtlichen Ärger im jeweiligen Telekommunikationsvertrag geben, so können Sie einen im Telekommunikationsrecht erfahrenen Rechtsanwalt hinzuziehen. Die Kanzlei Hollweck in Berlin steht Ihnen bei allen Fragen und Problemen rund um den Telekommunikationsvertrag gerne zur Seite.
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