Die Abmahnung wegen Filesharing

Ein Ratgeber zum Thema "Abmahnung" wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing (P2P) im Internet aufgrund Downloads und Uploads von Film oder Musik (mp3).

Wie reagiere ich konkret auf eine Abmahnung wegen Filesharing?

Derzeit ergeht eine regelrechte Abmahnwelle über Deutschland hinweg. Die Zahl der im Rahmen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung wegen unberechtigten Download oder Upload von mp3-Files, Musikstücken, Filme, Computerprogramme, Computerspiele, Hörbücher, CD's, DVD's etc. mit Hilfe von Filesharing-Netzwerken (P2P-Netzwerke = Peer to peer Netzwerk) nimmt stetig zu. Dementsprechend nimmt auch die Zahl der ungerechtfertigt ausgesprochenen Abmahnungen immer mehr zu. Zahlreiche Abmahnschreiben sind unberechtigt, da die abgemahnte Person überhaupt keine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der folgende Ratgeber soll ein wenig Licht in das Dunkle der Abmahnwelle bringen.

 

Fragen und Antworten zum Thema "Abmahnung wegen Filesharing im Internet""

Warum habe ich ein Abmahnschreiben erhalten?

 

Die Gefahr, eine Abmahnung aufgrund Filesharings zu erhalten, besteht immer dann, wenn Sie über die im Internet angebotenen Tauschnetzwerke wie beispielsweise Gnutella, Bittorrent, Fasttrack oder eDonkey2000 mithilfe einer Tauschsoftware (Kazaa, Limewire, Bearshare, Bittorrent, Edonkey, Emule, Azureus, TTorrent, Shareaza) urheberrechtliche geschützte Dateien heruntergeladen haben. Das können einzelne Songs, ganze Alben, Filme, Hörbücher oder Computerspiele sein. Entscheidend ist, dass es sich bei Ihrem Download nicht um ein frei kopierbares und ungeschütztes Werk handelt, sondern um eine Datei, deren Vervielfältigungsrechte eine andere Person oder ein Unternehmen innehaben.

 

In dem Moment, in dem Sie eine solche Datei auf Ihren Rechner laden, bieten Sie diese zugleich auch im Internet anderen Nutzern zum Upload an, also zum Herunterladen von Ihrem Rechner. Der private PC wird damit gewollt oder ungewollt zur Kopierstation für alle anderen an diesem File interessierten Internetnutzer. Handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so ist dieser Upload nicht berechtigt und damit illegal.

 

Entscheidend ist, dass der von Ihnen angebotene Upload nicht unbeobachtet bleibt. Jeder PC, der sich in das Internet einwählt, erhält in dem Moment eine sogenannte "IP-Adresse" (IP = Internet Protokoll) zugewiesen. Diese IP-Adresse weist Ihnen der ISP zu (ISP = Internet Service Provider), also das Telekommunikationsunternehmen, bei dem Sie Ihren DSL-Anschlussvertrag abgeschlossen haben, wie beispielsweise Telekom, Alice, O2, 1&1, Kabel Deutschland, Vodafone, Versatel oder Congstar. Jede IP-Adresse ist einmalig und kann Ihren Computer damit eindeutig identifizieren. Ihr DSL-Provider speichert diese Daten in der Regel sieben Tage lang ab. Dabei wird das Datum der Verbindung und die Uhrzeit zusammen mit der Ihnen zugewiesenen IP-Adresse abgespeichert.

 

Um einen unberechtigten Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes nachzuweisen setzt die Musik- bzw. Filmindustrie mit Hilfe von Softwareunternehmen bestimmte spezialisierte Programme ein, die diesen Upload registrieren können. Stellt ein solches Programm den unberechtigten Upload fest, so wird Ihr DSL-Provider darüber informiert, dass die Verbindungsdaten per Gerichtsbeschluss angefordert und aus diesem Grund die Daten länger als sieben Tage aufbewahrt werden sollen. Nachdem der entsprechende Gerichtsbeschluss tatsächlich ergangen ist, erhält der Inhaber des Urheberrechts Ihre Adressdaten von dem DSL-Anbieter und mahnt Sie, vertreten durch eine auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, mit einer Abmahnung wegen Filesharings ab.

 

Wie genau findet die Musik- bzw. Filmindustrie heraus, dass ich eines Ihrer Werke angeblich zum unberechtigten Upload angeboten habe?

 

Sobald Sie ein Filesharing Programm benutzen, loggt sich dieses auf dem zuständigen Filesharing-Server ein und übermittelt diesem die IP-Adresse, die Ihrem Rechner zugeteilt worden ist. Damit weiß dieser Server, welche Benutzer momentan angeschlossen sind. Zudem registriert der Filesharing-Server die von Ihnen angebotenen und zum Upload bereitgehaltenen Files, Lieder, Filme, Hörbücher, mp3's oder Computerspiele und verbindet diese Angebote mit Ihrer IP-Adresse, also der Adresse Ihres PC's im Internet. Fragt nun ein anderer Benutzer bei dem Filesharing-Server an, ob beispielsweise ein bestimmter Song zum Download bereitsteht, so kann der Server diesem Interessenten Ihren PC als Quelle für das Wunschlied vermitteln. Der Download kann für den Suchenden beginnen, während auf Ihrem Rechner ferngesteuert vom Filesharing-Server der Upload beginnt.

 

Genau das beobachten und registrieren die sogenannten "Antipiracy-Programme" der Musik- und Filmindustrie bzw. der Abmahnkanzleien. Sie überwachen permanent die Filesharing-Server und beobachten, wer wann welche Files unberechtigt zum Upload anbietet. Konkret heißt das, dass die Antipiracy-Software ständig überprüft, welche Files von welcher IP-Adresse aus angeboten werden. Ist eines dieser zum Upload angebotenen Files ein urheberrechtlich geschütztes Werk der hinter dem Antipiracy-Programm stehenden Musik- oder Filmindustrie, so fordert diese per Gerichtsbeschluss über den DSL-Provider den Namen und die Anschrift des DSL-Anschlussinhabers heraus und überbringt diesem, vertreten durch eine Abmahnkanzlei, eine Abmahnung aufgrund Filesharings wegen Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes.

 

Besteht die Möglichkeit, dass ein derartiges "Antipiracy-Programm" einen Fehler macht?

 

Ja, diese Möglichkeit besteht definitiv. Tatsächlich ist es in der Realität so, dass die eingesetzten Programme noch sehr fehlerhaft arbeiten. Teilweise kommt es zu Fehlerraten von bis zu 90 Prozent. Dementsprechend häufig erhalten Personen eine Abmahnung, die weder einen unberechtigten Download noch einen illegalen Upload vorgenommen haben. Da die Abmahnkanzleien leider sehr von ihrer Software überzeugt sind, ist es in diesen Fällen besonders wichtig, der Abmahnkanzlei deutlich zu machen, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung niemals stattgefunden hat.

 

Ist das Filesharing im Internet generell verboten?

 

Nein, das Filesharing ist grundsätzlich natürlich erlaubt. das heißt, jeder darf frei Dateien aus dem Internet herunterladen und anderen zum Upload oder Tausch anbieten. Verboten ist es nur dann, wenn jemand anderes die Rechte an diesen Werken besitzt, es sich also um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Nur dann ist das Filesharing über das Internet und der Download bzw. Upload dieser Files urheberrechtlich verboten.

 

Was ist der genaue Zweck einer Abmahnung wegen Filesharing?

 

So seltsam es klingt, aber die Abmahnung soll in ihrer ursprünglichen Form dem Abmahnopfer dienen, indem sie diesen auf sein widerrechtliches Tun hinweist und ihn darum bittet, das in Zukunft zu unterlassen. Die Abmahnung soll den Abgemahnten damit vor einem teuren Gerichtsverfahren oder sogar vor einem Strafverfahren warnen. Dem Abgemahnten soll mit der Abmahnung deutlich gemacht werden, dass er sich falsch verhalten hat, und dass er sich für die Zukunft bessern kann und seine unberechtigten Handlungen unterlässt.

 

Leider ist es durch die enorme Abmahnwelle in der letzten Zeit so weit gekommen, dass die Abmahnung diesen ursprünglichen Zweck verloren hat. Sie dient mittlerweile viel mehr dem Gewinnstreben der abmahnenden Musik- und Filmunternehmen als auch den Abmahnkanzleien. Würde es tatsächlich nur um die Warnung des Abgemahnten gehen, so wäre eine einmalige Aufforderung ohne Schadensersatzforderung und ohne hohe Rechtsanwaltskosten vollkommen ausreichend.

 

Darf die Musik- bzw. Filmindustrie überhaupt sofort eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen, ohne mich vorher selbst zu warnen?

 

Ja, grundsätzlich darf ein Unternehmen, dem eine Urheberrechtsverletzung droht bzw. bei dem schon eine solche Verletzung des Urheberrechts stattgefunden hat, einen Rechtsanwalt beauftragen. Das ist damit zu begründen, dass zum einen eine konkrete Gefahr besteht, dass die Urheberrechtsverletzung wiederholt wird, und dass zum anderen das verletzte Unternehmen in der Regel nicht dieselben Rechtskenntnisse im Urheberrecht besitzt, wie das bei einer auf das Urheberrecht spezialisierten Anwaltskanzlei der Fall ist. Der juristische Laie, dem eine Verletzung seiner Rechte durch eine konkrete Person droht, ist berechtigt, sich anwaltliche Hilfe zu holen.

 

Zudem glauben die Film- und Musikunternehmen, dass sie dem Abmahnopfer mit der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei und der Abmahnung einen Gefallen tun. Sie behaupten, dass der Abgemahnte durch die umfassende rechtliche Aufklärung darüber informiert wird, was er falsch gemacht hat, und dass das in seinem Sinne ist.

 

Das mag in juristischer theoretischer Form zwar berechtigt sein, die praktische Umsetzung dieses Gedankens der Information und der Warnung ist jedoch auf das äußerste zu beanstanden. So ist es nicht einzusehen, warum die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei eine derart hohe Forderung an das Abmahnopfer stellen muss. Gebührenforderungen zwischen 400,00 EUR und 2.000,00 EUR sind keine Seltenheit, dazu kommt noch ein Schadensersatzverlangen des beauftragenden Unternehmens. Würde der Gedanke der Information und Warnung jedoch ernst genommen, so wäre auch eine wesentlich geringere Gebührenforderung im Rahmen eines ersten Abmahnschreibens ausreichend.

 

Zudem sollte dann nicht wegen eines jeden einzelnen Liedes erneut abgemahnt werden. Stehen die bisherigen Downloads und Uploads im zeitlichen Zusammenhang, und erginge daraufhin ein einziges Abmahnschreiben, so wäre der Abgemahnte ausreichend informiert und gewarnt. Erst bei erneuter Verletzung des Urheberrechts sollte dann eine verschärfte Abmahnung aufgrund von Filesharing ergehen. Nun, dem ist leider nicht so. Die Abmahnkanzleien verlangen für jede einzelne Urheberrechtsverletzung viel zu hohe Anwaltsgebühren und ungerechtfertigte Schadensersatzforderungen.

 

Ist die Abmahnung wirksam, obwohl keine Vollmacht beiliegt?

 

Ja, die Abmahnung wegen Filesharing ist trotz fehlender Vollmachtsurkunde wirksam. Es reicht aus, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwaltskanzlei die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Auf Verlangen muss die Anwaltskanzlei zumindest eine Kopie der Vollmacht vorlegen, das hat aber auf die Wirksamkeit der Abmahnung keine Auswirkung.

 

Ist die Abmahnung wirksam, obwohl sie mir nicht per Einschreiben zugeschickt wurde?

 

Die Versandart der Abmahnung hat keine Auswirkungen auf ihre Wirksamkeit. Der Versand eines Briefes per Einschreiben ist nur dann notwendig, wenn es um die Einhaltung einer Frist geht, beispielsweise einer Kündigungsfrist. In diesem Fall muss der Versender den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nachweisen können. Das ist bei einer Abmahnung nicht notwendig. Die Abmahnkanzlei muss keine Fristen mit der Abmahnung einhalten. Erfolgt keine Reaktion auf die Abmahnung durch das Abmahnopfer, so kann die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ohne erneutes Abmahnschreiben eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen oder sogar direkt eine Klage gegen den Urheberrechtsverletzer erheben.

 

Warum setzt mir der Abmahnrechtsanwalt eine so kurze Frist in der Abmahnung?

 

Die kurze Frist ist Absicht, damit das Abmahnopfer keine Zeit hat, um sich eingehend über die Rechtslage in Bezug auf das Filesharing zu informieren. Die Abmahnkanzlei hat natürlich das Ziel, die abgemahnte Person unter Druck zu setzen und zu einer schnellen Zahlung zu bewegen. Die Furcht beim Abgemahnten ist groß, wenn die Gefahr besteht, dass die Abmahnung in ein kostspieliges Gerichtsverfahren mündet. Leider erkennen die Gerichte diese kurzen Fristen in der Regel an.

 

Muss ich die beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben und zurückschicken?

 

Nein, die einer Abmahnung wegen Filesharings meist beiliegende Unterlassungserklärung sollten Sie nicht unterschrieben an die Abmahnrechtsanwälte zurückschicken. Diese Unterlassungserklärungen gehen meist viel zu weit und enthalten juristische Fallstricke, die der Laie oftmals nicht erkennen kann. Sinnvoll ist es dagegen, eine sogenannte "modifizierte Unterlassungserklärung" abzugeben. Das heißt konkret, dass die beiliegende Unterlassungserklärung so weit abgeändert wird, dass die in ihrem Urheberrecht verletzte Musik- oder Filmindustrie zufrieden ist, gleichzeitig der Abgemahnt nicht zu viel von seinen Rechten opfert. Im Internet finden sich zahlreiche kostenlose Musterschreiben und Musterbriefe als Reaktion auf eine Abmahnung sowie vielfältigste kostenlose Muster-Unterlassungserklärung. Manche davon sind in rechtlicher Hinsicht korrekt formuliert, andere jedoch nicht. Eine modifizierte Unterlassungserklärung sollten Sie immer von einem auf den Widerspruch von Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwalt verfassen lassen, damit Sie hierbei keine falschen Zugeständnisse an die Abmahnkanzlei machen.

 

Ich selbst habe niemals Filesharing betrieben und die damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen nicht begangen. Kann es sein dass ich für das Verhalten von anderen Personen verantwortlich bin?

 

Selbst wenn Sie selbst keinerlei Erfahrungen mit dem Download oder Upload von Dateien im Rahmen des Filesharing haben, so ist es dennoch möglich, dass Sie als Inhaber des WLAN-Netzes bzw. des Internetanschlusses für das Tun anderer Personen verantwortlich sind. Juristen bezeichnen das mit dem seltsamen Begriff "Störerhaftung". Sie sind immer dann ein "Störer", wenn Sie nur indirekt für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind, indem Sie es anderen Personen ermöglichen, derartige Rechtsverletzungen überhaupt erst vornehmen zu können. Sind Sie also beispielsweise Inhaber eines Internetanschlusses, und haben andere Personen die Möglichkeit, diesen Internetanschluss zu benutzen, so sind Sie für die Zurverfügungstellung des Anschlusses verantwortlich, und damit auch für die damit begangenen Rechtsverletzungen. Nutzt ein Dritter Ihren Anschluss für Filesharing, so ist die damit evtl. begangene Urheberrechtsverletzung Ihrem Verantwortungsbereich zuzuschreiben. Sie sind dann die Person, die die Abmahnung zugeschickt bekommt.

 

Was muss ich unternehmen, damit ich nicht für das Tun anderer Personen verantwortlich gemacht werden kann?

 

Sind Sie Inhaber eines Internetanschlusses und damit Verantwortlicher für eine potentielle "Störerquelle", so müssen Sie so gut wie möglich dafür Vorsorge treffen, dass über diesen Internetanschluss bzw. über Ihr LAN- oder WLAN-Netzwerk keine Urheberrechtsverletzungen getätigt werden können.

 

Konkret heißt das, dass Sie mehrere Vorkehrungen treffen müssen:

 

WLAN-Netzwerk: Wählen Sie bei der Einrichtung Ihres WLAN-Netzwerkes die zum aktuellen Zeitpunkt bestmögliche Verschlüsselungsmethode und denken Sie sich ein sehr komplexes Passwort aus. Unverschlüsselt und frei zugänglich dürfen Sie Ihr WLAN-Netz auf keinen Fall betreiben, denn dann ist es für Dritte frei zugänglich. Leider findet man auch heute noch zahlreiche ungesicherte Netzwerke.

 

Windows: Richten Sie unterschiedliche Benutzerkonten auf Ihrem Rechner ein. Manche Windowsversionen erlauben das (Windows XP Professional, Windows Vista, Windows 7), einige jedoch nicht (Windows XP und ältere Windows-Versionen in der Home- bzw. Basicversion). Haben Sie keine Möglichkeit, direkt über Windows ein Benutzerkonto einzurichten, so wählen Sie hierfür ein kostenloses Programm aus dem Internet, das derartige Benutzerkonten auf Ihrem Rechner einrichtet. Denken Sie daran, die Konten für die anderen Personen so einzustellen, dass keine Software auf dem PC installiert werden kann. Das verhindert, dass eine Filesharing-Software auf Ihrem Computer abgespeichert und betrieben wird. Richten Sie einen Gastzugang ein, dem die wenigsten Rechte eingeräumt werden.

 

Firewall: Bestimmte Firewalls können so eingestellt werden, dass sie den Download und das abspeichern bzw. installieren eines Programms auf Ihrem Rechner verhindern bzw. vorher nachfragen, ob das erlaubt ist. Dabei kann die Firewall mit dem Benutzerkonto verbunden werden und nur dem Administrator gestatten, neue Programme auf dem Rechner zu installieren. Diese Vorgehensweise ist sehr effektiv, erfordert aber natürlich tiefergehende PC-Kenntnisse.

 

Aufklärung: Klären Sie alle Personen, die Ihren PC bzw. Ihren Internetanschluss mitbenutzen darüber auf, dass es verboten ist, urheberrechtlich geschützte Werke herunterzuladen bzw. anderen per Upload zur Verfügung zu stellen. Weisen Sie darauf hin, dass auf Ihrem Rechner keine Filesharing-Programme installiert und verwendet werden dürfen. Dieses Verbot sollten Sie regelmäßig wiederholen und immer wieder auf seine Einhaltung überprüfen.

 

Was müssen Eltern veranlassen, damit sie nicht für das Tun ihrer Kinder verantwortlich gemacht werden können?

 

Eltern müssen dafür Sorge tragen, dass sie ihre Kinder immer wieder darüber aufklären, dass Filesharing nicht erlaubt ist und dieses Verbot regelmäßig überwachen. Auch die Freunde der Kinder, die zu Besuch kommen, müssen hierüber aufgeklärt werden. Zusätzlich sind die oben beschriebenen Schutzvorkehrungen zu treffen.

 

Was muss eine Wohngemeinschaft veranlassen, damit nicht der Internet-Anschlussinhaber für das Tun der anderen WG-Mitbewohner verantwortlich gemacht werden kann?

 

Der Internetanschluss einer Wohngemeinschaft muss auf den Namen eines einzelnen Mitbewohners ausgestellt sein. Diese Person ist dann Anschlussinhaber und damit für die Aktivitäten der übrigen Mitbewohner verantwortlich. In der Realität dürfte es jedoch äußerst schwierig sein, dass der Betreiber des WLAN-Netzes in der WG seine Mitbewohner auf illegales Filesharing hin überwacht.

 

Was also kann getan werden? Auch im Falle einer WG bleibt dem Anschlussinhaber letztendlich nichts anderes übrig, als alle Mitbewohner darüber aufzuklären, dass kein Filesharing über diesen Internetanschluss getätigt werden darf. Dies sollte er sich schriftlich bestätigen lassen. Kommt ein neuer Mitbewohner in die Wohngemeinschaft hinzu, so ist auch dieser aufzuklären und sollte dem Anschlussinhaber eine unterschriebene Erklärung aushändigen.

 

Es gibt darüber hinaus weitere Mittel und Wege, wie sich der Internetanschlussinhaber in einer WG vor dem unberechtigten Tun seiner Mitbewohner schützen kann. Die Kanzlei Hollweck hat aufgrund ihrer Erfahrungen im Verbraucherschutzrecht und Internetrecht Möglichkeiten entwickelt, die die Haftung eines einzelnen WG-Mitbewohners verhindern. Sollte Ihre Wohngemeinschaft hierzu Beratungsbedarf haben, so können Sie gerne einen Termin mit mir in meiner Berliner Kanzlei vereinbaren.

 

Was müssen Betreiber eines offenen W-LAN-Netzes veranlassen, damit sie nicht für das Tun ihrer Kunden verantwortlich gemacht werden können?

 

Betreibt eine Gaststätte (Café, Restaurant, Bar, Kneipe, Imbiss) oder ein Geschäft ein offenes WLAN-Netzwerk, um dieses seinen Kunden als zusätzliche Serviceleistung anbieten zu können, so müssen selbstverständlich auch hier bestimmte Vorkehrungen getroffen werden. Grundsätzlich empfiehlt sich die Verwendung eines Passwortes, das den Kunden ausgehändigt werden kann. Diese können zuvor entweder per Unterschrift oder per Häkchen auf der Netz-Startseite bestätigen, dass sie darüber aufgeklärt wurden, kein Filesharing über das WLAN-Netz zu betreiben. Außerdem sollte deutlich sichtbar ein Hinweis-Schild ausgehängt werden, auf dem das Verbot von Filesharing im Rahmen des hauseigenen WLAN-Netzes ausgesprochen wird.

 

Können Minderjährige wegen einer Urheberrechtsverletzung aufgrund Filesharings haftbar gemacht werden?

 

Die zivilrechtliche Verantwortbarkeit beginnt ab dem siebten Geburtstag. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Kind zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Ist ein Kind somit zwischen sieben und siebzehn Jahren alt, so kommt es darauf an, in wieweit das Kind bzw. der Jugendliche schon Einsichtsfähigkeit in sein Tun hat. Diese Entscheidung muss für jedes Kind bzw. für jeden Jugendlichen individuell getroffen werden und ist daher eine Einzelfallentscheidung. Eine Haftbarmachung ist nur dann möglich, wenn eine Einsichtsfähigkeit in das eigene Handeln und dessen Konsequenzen besteht.

 

Darf eine Abmahnkanzlei einen Filesharer mehrmals abmahnen?

 

Ja, es kommt vor, dass Filesharer von der selben Abmahnkanzlei gleich mehrmals abgemahnt werden. Das ist dann der Fall, wenn nicht nur eine einzelne Datei zum Upload angeboten wurden, sondern mehrere. In der Realität ist es so, dass eine Person nicht nur ein einziges Lied oder einen einzigen Film zum Upload per Filesharing anbietet, sondern eine Vielzahl von urheberrechtlich geschützten Werken zur Verfügung stellt. Gehört das Urheberrecht an diesen Filmen oder Songs einem bestimmten Musik- oder Filmunternehmen, so wird dieses die Abmahnkanzlei mehrmals beauftragen, gegen den Filesharer vorzugehen. Deswegen ist genau darauf zu achten, mit welcher Formulierung man eine Unterlassungserklärung abgibt. Die Unterlassungserklärung sollte so verfasst sein, dass diese die Versicherung abgibt, keine weiteren Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Liegt dem Unternehmen eine derartige Unterlassungserklärung vor, so sind die weiteren Abmahnungen unberechtigt.

 

Warum soll ich die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei für die Filesharing-Abmahnung bezahlen?

 

Grundsätzlich ist jede Person dazu verpflichtet, unrechtmäßiges Tun zu unterlassen und sich vorher darüber zu informieren, welche Handlungen rechtmäßig und welche illegal sind. Registriert die Musik- bzw. Filmindustrie eine Urheberrechtsverletzung aufgrund unberechtigtem Filesharing, so nehmen diese Unternehmen an, dass der Filesharer sich nicht vorher darüber informiert hat, ob er zu diesem Tun berechtigt oder unberechtigt ist. Dementsprechend beauftragen die Unternehmen eine auf Abmahnungen spezialisierte Kanzlei mit Schwerpunkt Medienrecht, Urheberrecht oder Internetrecht und bitten diese, eine Abmahnung an den Filesharer zu schicken, damit dieser in Zukunft die Urheberrechtsverletzungen unterlässt. Natürlich arbeiten die Rechtsanwaltskanzleien nicht kostenlos. Deren Kosten ist der Abgemahnte zu tragen verpflichtet. Die Musik- bzw. Filmindustrie begründet das damit, dass die Abmahnung im Interesse des Filesharers getätigt wurde, um diesen über sein unberechtigtes Handeln zu informieren. Dementsprechend wird der Filesharer in der Abmahnung dazu aufgefordert, diese Kosten der anwaltlichen Beauftragung zu bezahlen.

 

Sind diese Rechtsanwaltskosten berechtigt?

 

Eine derartige Kostenrechnung über anwaltliche Gebühren aufgrund einer Abmahnung sind nur dann berechtigt, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss die abgemahnte Person tatsächlich unberechtigt eine Urheberrechtsverletzung wegen Filesharing begangen haben, und zum anderen müssen die geltend gemachten Anwaltsgebühren tatsächlich angefallen sein.

 

Diese zweite Voraussetzung ist höchst problematisch und kann in vielen Fällen angezweifelt werden. Denn dann müsste das Unternehmen die Anwaltskanzlei tatsächlich für jede einzelne Abmahnung bezahlt haben. Und es müssen die in der Abmahnung genannten Kosten bezahlt worden sein. Rechnet man das nach, so kommt man zu dem Ergebnis, dass so manches Musikunternehmen mehr Geld für Rechtsanwaltskanzleien ausgibt, als dass dieses jemals in seiner Unternehmensgeschichte ausgegeben hat. Das kann natürlich nicht sein. Insofern ist zu vermuten, dass die Musik- bzw. Filmindustrie nicht jede einzelne Filesharing-Abmahnung der Anwaltskanzlei bezahlt, sondern dass andere Gebührenmodelle vereinbart wurden. Eine Möglichkeit besteht darin, dass die Musik- bzw. Filmindustrie eine monatliche Pauschale an die Abmahnkanzlei entrichtet. Oder dass die Kanzlei die Abmahnung auf eigenes Risiko durchführt und nur dann Geld an das beauftragende Unternehmen überweist, wenn der abgemahnte Filesharer tatsächlich bezahlt hat.

 

Wie auch immer ein solches Gebührenmodell aussieht, es führt letztendlich dazu, dass die in der Abmahnung aufgestellten Forderungen für die Rechtsanwaltsgebühren unberechtigt sind und nicht an das Musik- oder Filmunternehmen als Schadensersatz bezahlt werden müssen. Denn dort wo kein Schaden entstanden ist, muss kein Schaden ersetzt werden.

 

Insofern sollte eine derartige Gebührenrechnung durch den Abgemahnten bestritten und der Nachweis des tatsächlich angefallenen Schadens verlangt werden. Im Falle einer berechtigten Abmahnung ist der Filesharer nur zum Ersatz des tatsächlich angefallenen Schadens verpflichtet,

 

 

Die Reaktion auf die Abmahnung wegen Filesharing

Soll ich überhaupt auf eine Abmahnung reagieren?

 

Ja, es ist ratsam, auf eine Abmahnung zu reagieren. Selbst wenn diese lediglich mit der normalen Post kam, und nicht per Einschreiben, so sollte man dennoch auf eine erhaltene Filesharing-Abmahnung nicht untätig bleiben. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Abmahnkanzlei bei Gericht eine "einstweilige Verfügung" beantragt.

 

Aber die Abmahnung kam doch nicht per Einschreiben? Kann ich nicht einfach so tun, als ob ich das Abmahnschreiben niemals erhalten hätte?

 

Wenn ein Brief lediglich mit der normalen Post kommt, und nicht per Einschreiben, so hat der Absender keinen Nachweis dafür, dass der Brief tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Würde daher der Empfänger einer Abmahnung vor Gericht behaupten, dass er niemals ein Abmahnschreiben erhalten habe, so müsste die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei beweisen, dass der Empfänger den Brief tatsächlich erhalten hat. Das kann sie nicht ohne den Nachweis eines Einschreibens.

 

An manchen Stellen im Internet ist zum Thema Abmahnung zu lesen, dass die die Abmahnung verschickende Kanzlei lediglich das abschicken der Abmahnung nachweisen muss, nicht aber den Zugang. Das ist nicht korrekt, denn alleine das Versenden eines Briefes ist kein Nachweis dafür, dass dieser Brief auch tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Die Abmahnung kann schließlich auf dem Postweg verloren gegangen sein. Es geschieht öfters als man denkt, dass Briefe bei der Beförderung mit der Post verschwinden oder dass der Briefträger die Abmahnung einem falschen Haushalt zustellt. In Berlin sind sogar Fälle bekannt, in denen Briefträger ganze Postsäcke nicht ausgetragen und stattdessen vernichtet haben. Einzig und alleine ein Einschreiben bietet dann den sicheren Nachweis, dass die Abmahnung wirklich dem Abmahnempfänger zugegangen ist.

 

Was passiert, wenn ich auf die Abmahnung nicht reagiere?

 

Wenn Sie sich dafür entscheiden, nicht auf eine Abmahnung wegen Filesharing zu reagieren, so gibt es mehrere Möglichkeiten, die eintreten können. Eine sehr wahrscheinliche ist die, dass überhaupt nichts weiteres passiert. Während es vor einiger Zeit noch durchaus möglich war, dass man bei Nichtreaktion auf eine Abmahnung vor Gericht verklagt wurde, ist es inzwischen so, dass die Abmahnungen zu einem Massengeschäft wurden und dementsprechend der Einzelfall in der Masse der Abmahnungen einfach untergeht. Die zweite Möglichkeit ist die, dass die Abmahnkanzlei Ihnen eine weitere Abmahnung zukommen lässt. Möglich ist aber auch, dass die abmahnende Kanzlei vor Gericht eine "einstweilige Verfügung" gegen Sie beantragt, welche dann ein reguläres Gerichtsverfahren nach sich zieht.

 

Wie groß ist die Chance, dass nach Erhalt einer ersten Filesharing-Abmahnung überhaupt nichts passiert?

 

Diese Chance ist derzeit relativ hoch. Die abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien gehen mittlerweile so vor, dass sie sich sehr stark auf das Massengeschäft mit den Abmahnungen wegen Filesharing konzentriert haben. Sie verschicken Abmahnungen zu zehntausenden und setzen darauf, dass ein gewisser Prozentanteil der abgemahnten Personen bezahlen wird. Dieser Anteil macht dann den Gewinn der Anwaltskanzleien aus. Reagiert dagegen ein Filesharing-Abmahnopfer nicht oder widerspricht der Abmahnung, so stellen die Kanzleien das Verfahren gegen ihn ein. Sie wissen selbst, dass der Aufwand eines Klageverfahrens sehr hoch ist und dass am Ende nicht sicher ist, ob das verklagte Abmahnopfer tatsächlich vom Richter verurteilt wird oder nicht. Insofern ist es für die Kanzleien einfacher, einen Standardbrief zu verschicken und darauf zu spekulieren, dass der Abgemahnte daraufhin bezahlen wird. Die Rechtsanwälte kalkulieren intern mit einem gewissen Prozentsatz derjenigen, der bezahlen wird. Ist diese Zielvorgabe erfüllt, so haben die Kanzleien genug Gewinn erzielt und sind nicht darauf angewiesen, dass einzelne Abmahnopfer verklagt werden müssen.

 

Was ist eine "einstweilige Verfügung" und muss ich damit wirklich rechnen?

 

Eine "einstweilige Verfügung" ähnelt einem vorläufigen Gerichtsurteil, bei dem jedoch der Beklagte nicht zu Wort kommen durfte. Der Kläger, in diesem Fall die Abmahnkanzlei bzw. der Abmahnrechtsanwalt, stellen einen Antrag beim zuständigen Gericht. In diesem Antrag begründen sie ihre Forderung und legen die entsprechenden Beweismittel bei. Das entscheidende ist, dass dieser Antrag so ausführlich und überzeugend wie möglich sein muss. Der Richter soll alleine aufgrund dieses Antrags entscheiden können, ob er die Verfügung erlässt oder nicht. Außerdem muss dieser Antrag besonders eilbedürftig sein, und diese Eile ist ebenfalls zu begründen. Liegen beide Voraussetzungen vor und überzeugen den Richter, so erlässt dieser die von der Abmahnkanzlei gewünschte einstweilige Verfügung, ohne den Beklagten vorher anzuhören.

 

Der Abgemahnte hat nach Erhalt einer derartigen einstweiligen Verfügung entweder die Möglichkeit, diese zu akzeptieren und den darin enthaltenen Forderungen nachzukommen, oder aber gegen die Verfügung zu widersprechen. Legt das Abmahnopfer jedoch Widerspruch ein, so kommt es zu dem sogenannten "Hauptsacheverfahren". In diesem Verfahren wird dann im Rahmen eines regulären Gerichtsprozesses entschieden, ob der Antrag gerechtfertigt war und ob die Abmahnung weiterhin Bestand hat oder nicht. Selbstverständlich wird der Abgemahnte in diesem Prozess angehört und kann selbst seine Stellungnahme bzw. Beweismittel vorlegen, die nachweisen, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist.

 

Wie oben schon erwähnt, ist derzeit die Chance, dass es aufgrund einer Abmahnung zu einer einstweiligen Verfügung oder einem gerichtlichen Verfahren kommt, eher gering. Von Fall zu Fall kann es aber sein, dass dies eintritt. Die abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien handhaben das sehr unterschiedlich.

 

O.k., ich werde mich schriftlich gegen die Abmahnung wehren. Was muss ich der Abmahnkanzlei schreiben?

 

Für den Fall, dass Sie eine ungerechtfertigte Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, also eine Abmahnung aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung, die Sie nie begangen haben, empfiehlt sich die folgende Vorgehensweise:

 

(Wichtig: Die im folgenden geschilderte Vorgehensweise ist naturgemäß sehr allgemein gehalten und kann nicht auf den Einzelfall eingehen. nach wie vor empfiehlt sich daher die Überprüfung der Filesharing-Abmahnung durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt!)

 

Zunächst bestreiten Sie die Forderungen der Kanzlei nach Schadensersatz und Erstattung der Anwaltsgebühren. Tragen Sie vor, dass die Forderungen unberechtigt sind, da Sie keine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Sagen Sie, dass Sie die Forderungen nicht bezahlen werden.

 

Anschließend erklären Sie, dass es sich bei Ihnen um eine ungerechtfertigte Abmahnung handelt, da Sie selbst in keinster Weise einen illegalen Download oder Upload vorgenommen haben und dass Sie sich auch nicht an einem P2P (Peer to peer) Netzwerk beteiligt haben. Es befindet sich keine der in der Abmahnung aufgeführten Datei auf Ihrer Festplatte oder auf einem anderen Datenträger. Fordern Sie die Abmahnkanzlei dazu auf, den genauen Beweis dieser angeblichen Urheberechtsverletzung wegen Filesharing vorzulegen. Weisen Sie darauf hin, dass der meist beiliegende Ausdruck Ihres DSL-Providers über die IP-Adresse kein ausreichendes Beweismittel darstellt.

 

Nachdem Sie der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei deutlich gemacht haben, dass Sie selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, müssen Sie noch deutlich darlegen, dass Sie nicht als "Störer" aufgrund Ihres WLAN-Anschlusses bzw. Internetanschlusses haften. Derzeit ist es leider so, dass jemand für das illegale Handeln einer anderen Person haftet, wenn er seinen Anschluss anderen Personen zur Verfügung stellt und nicht darauf achtet, dass diese sich rechtmäßig verhalten. Sie müssen daher in einem zweiten Schritt deutlich machen, dass Sie Ihren Internetanschluss ausreichend abgesichert haben und dass die anderen Personen, die den Anschluss benutzen, angewiesen wurden, sich korrekt und rechtschaffen zu verhalten. Tragen Sie vor, dass Sie vor allem auf die rechtlichen Probleme wegen illegalem Filesharing und den damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen hingewiesen haben.

 

Erklären Sie daher der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei, auf welche Weise Sie Ihren Internetzugang abgesichert haben. Legen Sie dar, wenn das bei Ihnen der Fall ist, dass Sie für Ihr WLAN-Netz die derzeit bestmögliche Verschlüsselungsmethodik gewählt haben und ein komplexes Passwort nutzen. Zeigen Sie auf, dass Sie auf Ihrem Rechner eine schützende Firewall und einen aktuellen Virenscanner installiert haben. Stellen Sie genau dar, dass zwar andere Personen in Ihrem Haushalt den Internetanschluss benutzen, also beispielsweise Familienmitglieder, Freunde, Bekannte, Lebenspartner etc., dass Sie aber Sorge dafür getragen haben, dass diese Personen keine Urheberrechtsverletzung mit Filesharing an Ihrem PC begehen. Erklären Sie, wenn das der Fall ist, den abmahnenden Rechtsanwälten, dass Sie für jeden Benutzer ein eigenes Benutzerkonto angelegt haben und dass diese einzelnen Benutzerkonten durch ein Passwort voneinander geschützt sind. Machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie diesen Benutzerkonten nur eingeschränkte Rechte verliehen haben, so dass die anderen Personen keine Programme installieren können, und somit auch keine Möglichkeiten haben, eine Tauschsoftware zu installieren.

 

Sollten Sie bei sich zuhause andere Schutzvorrichtungen und Maßnahmen verwenden, so klären Sie die Abmahnkanzlei selbstverständlich nur darüber auf, wie Sie selbst gegen unberechtigte und illegale Nutzungen vorgehen. Die hier geschilderten Möglichkeiten sind nur beispielhaft erwähnt.

 

Weiterhin stellen Sie dar, dass Sie alle Personen in Ihrem Haushalt und alle Besucher regelmäßig darüber aufklären, dass Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing und den Download von Musik und Filmen möglich ist, und dass das über Ihren Internetanschluss keinesfalls geschehen darf. Fragen Sie diese Personen nach der in der Abmahnung monierten Urheberrechtsverletzung und schreiben Sie der Abmahnkanzlei das Ergebnis dieser Befragung. Stellen Sie dar, was Sie unternommen haben, um die in der Abmahnung beanstandete Urheberrechtsverletzung aufzuklären und schildern Sie das Ergebnis Ihrer Bemühungen. Machen Sie deutlich, dass Sie alles unternommen haben, um die Gründe für die unberechtigte Abmahnung herauszufinden, dies aber letztendlich ergebnislos verlaufen ist.

 

Schließlich erklären Sie der Abmahnkanzlei, dass selbst bei allerbestem Schutz des eigenen WLAN-Netzes ein illegales Eingreifen Dritter nicht verhindert werden kann. Das WLAN-Funknetz reicht regelmäßig bis in die Nachbarwohnungen, in die Nachbarhäuser oder bis auf die Straße. Dort ist es jederzeit möglich, selbst ein geschütztes und verschlüsseltes WLAN-Netz zu missbrauchen. Es gibt sowohl im Internet als auch sogar in verschiedenen Computerzeitschriften aufgeführte Methoden, wie innerhalb von wenigen Minuten der Zugang zu einem verschlüsselten Funknetz möglich ist. Hat somit eine fremde Person illegale und missbräuchliche Absichten, welche sie über ein fremdes WLAN-Netz verwirklichen möchte, so kann sie das selbst als eine computertechnisch unerfahrene Person mit einfachsten Mitteln bewerkstelligen. Sie als Anschlussinhaber haben keine Möglichkeit, das zu verhindern. Selbst bei allergrößter Sorgfalt ist es fremden Dritten möglich, Ihr Internet-Funknetz für eigene Zwecke zu verwenden. Insofern besteht durchaus die Möglichkeit, dass jemand anderes, beispielsweise aus der Nachbarwohnung, Ihr WLAN-Netz benutzt und damit illegales Filesharing betrieben hat.

 

Nachdem Sie den Abmahnanwälten nun deutlich gemacht haben, dass Sie selbst keine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen haben, und dass Sie als Anschlussinhaber Ihres WLAN-Netzes Sorge dafür getragen haben dass auch andere Personen in Ihrem Haushalt das nicht tun, sondern dass eine eventuelle Urheberrechtsverletzung, wenn überhaupt, dann vermutlich von außenstehenden Dritten verursacht wurde, empfiehlt es sich in einem letzten Schritt eine vorsorgliche Unterlassungserklärung abzugeben.

 

In dieser Unterlassungserklärung stellen Sie noch einmal klar, dass Sie keine Urheberrechtsverletzung mit Filesharing begangen haben und das auch in Zukunft nicht tun werden. Damit die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei und deren Mandanten keine weiteren Schritte ergreifen müssen, geben Sie vorsorglich eine diesbezügliche Erklärung ab. In dieser Hinsicht ist es sinnvoll, wenn Sie einen auf den Widerspruch gegen Abmahnungen aufgrund von Filesharing erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren, damit dieser in Ihrem Namen eine rechtlich wirksame modifizierte Unterlassungserklärung abgibt.

 

Liste der Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland, die derzeit Abmahnungen wegen Filesharing verschicken:

  • Amann Rechtsanwälte
  • Anwaltskanzlei Kruse
  • APW Auffenberg, Petzold, Witte
  • Baumgarten und Brandt
  • Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe
  • CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • CSC Rechtsanwälte
  • Denecke von Haxthausen & Partner
  • Denise Himburg
  • Dr. Ulrich Bente
  • FAREDS Rechtsanwälte
  • Fuhrmann Wallenfels Rechtsanwälte
  • Graf von Westphalen
  • Grethler Rechtsanwälte
  • Kanzlei Auffenberg
  • Kanzlei Baek Law
  • Kanzlei IP Burg
  • Kanzlei Von Kenne und Partner
  • Kanzlei Timo Paulus Rechtsanwälte
  • Kornmeier & Partner
  • Lampmann Behn Rosenbaum
  • Lutz Schroeder
  • Marko Schiek
  • Negele Zimmel Greuter Beller
  • Nümann Lang
  • Philipp Marquort
  • Rasch Rechtsanwälte
  • Rechtsanwalt Alexander Kysucan
  • Rechtsanwalt Daniel Sebastian
  • Rechtsanwalt Marcus Meier
  • Rechtsanwalt Rainer Munderloh
  • Sasse und Partner
  • Schalast & Partner
  • Schulenberg & Schenk
  • Schutt Waetke
  • U & C Rechtsanwälte
  • Waldorf Frommer Rechtsanwälte
  • Winterstein Rechtsanwälte
  • Zimmermann und Decker  

 

Sollten Sie von einer dieser Rechtsanwaltskanzleien eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, oder von einer anderen Kanzlei oder einem anderen Rechtsanwalt, so nehmen Sie bitte mit der Kanzlei Hollweck in Berlin Kontakt auf. Ich lege für Sie einen rechtlich wirksamen Widerspruch gegen die Abmahnung wegen Filesharing ein und verhindere damit, dass Sie Zahlungen an die Abmahnkanzlei leisten müssen. Selbstverständlich gebe ich ebenso eine rechtlich wirksame modifizierte Unterlassungserklärung in Ihrem Namen ab, damit Sie in Zukunft keine weiteren Abmahnschreiben erhalten.

 

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  • Zivilrecht
  • Vertragsrecht
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  • Außergerichtliche Vertretung
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