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01. August 2013

Telekom storniert fehlerhafte Handyrechnung über Internetnutzung für 970 Euro

Die Kanzlei Hollweck verhindert, dass eine Telekom-Kundin eine sehr hohe Handyrechnung für angebliche mobile Internetnutzung bezahlen muss. Die Telekom storniert 90% der Rechnung über 970,45 Euro.

Meine Mandantin erhielt von der Telekom eine Handyrechnung über insgesamt 970,45 Euro. Davon entfiel ein Anteil von 906,26 Euro auf eine angebliche mobile Internetnutzung über das Smartphone. Die Rechnung war in den Augen meiner Mandantin fehlerhaft, sie widersprach ihr per Einschreiben. Zunächst beharrte die Telekom auf den Ausgleich des vollständigen Rechnungsbetrags. Nach anwaltlichem Einschreiten zeigte sich die Telekom jedoch kundenfreundlich und stornierte im Rahmen einer gütlichen Einigung 90 Prozent des Rechnungsbetrages für die Internetkosten, so dass die Telekom-Kundin lediglich einen Eigenanteil von 90,53 Euro bezahlen musste.

 

Von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

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Wie kam es zu der hohen Telekom-Handyrechnung? Normalerweise erhielt meine Mandantin Handyrechnungen von monatlich ca. 30 bis 50 Euro. Die Rechnung für Mai 2013 war mit einem Betrag von 970 Euro ein Schock. Sie konnte sich nicht erklären, wie es zu diesem hohen Betrag kommen konnte.

 

Ein Blick in den Einzelverbindungsnachweis offenbarte, dass sich die Telekom-Kundin anscheinend stündlich über ihr Handy in das Internet eingewählt hatte. Dabei wurde eine GPRS-Verbindung über die SIM-Karte aufgebaut und abgerechnet. Meine Mandantin rätselte, wie das zustande gekommen war. Sie nutzt dieses Handy grundsätzlich nicht für den mobilen Internetzugang.

 

Was besagte der Einzelverbindungsnachweis?

 

Laut Einzelverbindungsnachweis begann die Internetnutzung am 18.05.2013 um 18.24 Uhr. Gleich zu Beginn wurde ein einzelner Rechnungsposten mit 482,51 Euro abgerechnet. Anschließend baute das Mobiltelefon nahezu stündlich um exakt die gleiche Uhrzeit weitere kostenpflichtige Internetverbindungen auf. So findet sich um 19.24 eine Verbindung, um 20.24 Uhr, um 21.24 Uhr und um 22.24 Uhr. Am folgenden Tag geht es genau so weiter, jeweils stündlich wurde eine kurze Verbindung in das Internet aufgebaut.  

Es erscheint als nachvollziehbar, dass derartige Internetnutzungen über das Handy nicht von der Kundin aufgebaut wurden. Es macht kaum einen Sinn, dass jemand immer genau zur gleichen Zeit das Internet nutzt, durchgehend die ganze Nacht und den ganzen Tag. Meine Mandantin ist technischer Mobilfunklaie und konnte sich in keinster Weise erklären, wie eine solche Abrechnung zustande kam. Sie schrieb daher die Telekom an und legte Widerspruch gegen die Mobilfunkrechnung ein. Zunächst reagierte die Telekom ablehnend und bat ihre Kundin um vollständigen Rechnungsausgleich.

 

Meine Kanzlei schreibt die Telekom an

 

Da meine Mandantin eine so hohe Telekom-Handyrechnung weder zahlen wollte noch zahlen konnte, bat sie mich, als Rechtsanwalt gegen die überhöhte Abrechnung vorzugehen. Ich ließ der Telekom ein anwaltliches Widerspruchsschreiben zukommen und trug der Telekom vor, warum die Handyrechnung fehlerhaft und damit unberechtigt ist.

 

Immer dann, wenn eine Mobilfunkrechnung augenscheinlich fehlerhaft ist, hat der Kunde ein Widerspruchsrecht gegen die Abrechnung. Er kann die Telekom auffordern, eine technische Überprüfung vorzunehmen und den gesamten Vorgang zu überprüfen. Selbstverständlich muss es der Kunde nicht hinnehmen, eine zu hohe Handyrechnung zu bezahlen, wenn er die einzelnen Rechnungsposten nicht hervorgerufen hat. Das gilt natürlich nicht nur für Rechnungen der Telekom, sondern auch für alle anderen Mobilfunkprovider, wie O2/Telefonica, Vodafone, Congstar, Klarmobil, Drillisch Online, Mobilcom-Debitel, etc. Weiterhin forderte ich die Telekom auf, einen exakten Einzelverbindungsnachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, welche Internetseiten das Smartphone aufgerufen hat.

 

Außerdem bat ich die Telekom um eine Begründung, warum sie diese Datenverbindung nicht unterbrochen hat. Wenn die Handyrechnung eines Kunden plötzlich wesentlich von den Vormonaten abweicht, besteht auf Seiten des Mobilfunkanbieters eine sog. "Kappungspflicht". Diese resultiert daraus, dass der Anbieter nicht „sehenden Auges“ seinen Kunden in eine Kostenfalle geraten lassen darf. Die Computer der Telekom registrieren sekundengenau den über die Mobilfunkverbindung erzeugten Datenverkehr und könnten jederzeit eingreifen.

 

Eine solche Kappung kann immer dann vorgenommen werden, wenn die Rechnungsdetails anzeigen, dass der Kunde die Verbindung mit großer Wahrscheinlichkeit ungewollt aufbaut. So könnte bereits während die Verbindung läuft, eine Warn-SMS versendet werden, die auf das große Datenvolumen hinweist. Jeder Mobilfunkanbieter hat die technischen Möglichkeiten, um auf ungewollt hohe Rechnungsbeträge frühzeitig hinzuweisen.

 

Die Telekom stimmt einer gütlichen Einigung zu

 

Bereits im Rahmen meines ersten Anschreibens schlug ich der Telekom eine außergerichtliche gütliche Einigung vor. Ich machte den Vorschlag, dass meine Mandantin lediglich zehn Prozent der angeblich verursachten Internetkosten bezahlt, und die Telekom im Gegenzug 90 Prozent des restlichen Betrages storniert.

 

Es mir ein wichtiges Anliegen als Rechtsanwalt, meinen Mandanten einen teuren Rechtsstreit vor Gericht zu ersparen. Daher versuche ich immer bereits im außergerichtlichen Vorfeld eine Lösung in Form einer gütlichen Einigung zugunsten meiner Mandanten herbeizuführen. Es ist sinnvoller, einen geringen Einigungsbetrag zu begleichen, als womöglich einen sehr teuren Gerichtsprozess zu führen.  

So kam es auch hier, dass die Telekom erfreulicherweise einlenkte und aus Kulanz den Einigungsvorschlag annahm. Sie erließ ihrer Kundin 90 Prozent der Handyrechnung, so dass meine Mandantin statt der geforderten Kosten für die Internetverbindungen in Höhe von 906,27 Euro lediglich 90,53 Euro an die Telekom bezahlen musste. Meine Mandantin war über diese Einigung sehr erfreut und konnte damit einen Rechtsstreit vor Gericht über die überhöhte fehlerhafte Handyrechnung abwenden.

 

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Verbraucheranwalt in Berlin 

 

 

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