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Probleme mit einem Gewinnspielvertrag

Ein Ratgeber zum Widerspruch gegen unberechtigte Forderungen aus der Teilnahme an Gewinnspielen und Lotteriespielen

Von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

 

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken

 

In diesem Ratgeber schildere ich Ihnen, was man unter einem Gewinnspiel- oder Lotterievertrag versteht, wie man in einen solchen hineingerät, welche rechtlichen Probleme bei einem derartigen Vertrag auftreten können, und wie Sie unberechtigte Rechnungen und Mahnungen eines Gewinnspielveranstalters oder Lotterieveranstalters abwehren können.

 

Was ist ein „Gewinnspielvertrag“ bzw. „Lotterievertrag“?

Es gibt zahlreiche Unternehmen, die ihren Kunden die Teilnahme an verschiedenen Gewinnspielen und Lotterien gleichzeitig anbieten. Andere bieten die Teilnahme an nur einer Lotterie an, dafür aber innerhalb einer Gruppe, so dass sich die Chance auf einen Gewinn in einer solchen Spielgemeinschaft deutlich erhöht. 

 

So kann die Dienstleistung eines Gewinnspiel- oder Lotterievermittlers die sein, den Kunden an möglichst vielen Gewinnspielen und Lotterien anzumelden, so dass der Kunde eine hohe Chance auf einen Gewinn erhält. Der Gedanke dahinter ist der, dass der einzelne Kunde nicht von alleine den Überblick über alle am Markt befindlichen Gewinnspiele und Lotterien besitzt. Ein Unternehmen, das sich genau darauf spezialisiert hat, besitzt diesen Überblick aber. Es bietet sich also an, diese Dienste dem Kunden anzubieten, damit dieser seine Chance auf einen Gewinn verbessert. 

 

Die Dienstleistung kann aber auch darin bestehen, möglichst viele Mitspieler zu einer  gemeinsamen Spielgemeinschaft zu vereinen, so dass diese auf eine größere Anzahl an Zahlen setzen kann, als eine Person alleine. Dadurch erhöht sich die Chance des Einzelnen auf einen Gewinn.

 

Meist werden derartige Teilnahmeverträge im kostenpflichtigen Abonnement angeboten. Das heißt, der Kunde zahlt einen monatlichen Beitrag zwischen 50 und 100 Euro und wird dafür regelmäßig jeden Monat bei allen in Frage kommenden Gewinnspielen und Lotterien angemeldet. Oder er nimmt regelmäßig innerhalb einer Spielgemeinschaft an einer Lotterie teil. Meistens läuft ein solcher Abovertrag über zwölf Monate und verlängert sich anschließend um weitere zwölf Monate, falls er nicht gekündigt wird.

 

Durch die große Popularität solcher Verträge kommt es zu vielen Vertragsabschlüssen, und dementsprechend kann es natürlich auch immer wieder zu Problemen kommen. Daher soll dieser Ratgeber über die rechtlichen Probleme bei einem Gewinnspielvertrag aufklären und Wege zur Lösung benennen.

 

Wie gelangen die Gewinnspiefirmen an ihre Kundschaft?

 

Der einfachste und reguläre Weg ist natürlich der, dass sich ein Kunde über die Homepage des jeweiligen Gewinnspielunternehmens anmeldet. Zahlreiche Verbraucher recherchieren dazu gezielt im Internet nach Anbietern, die derartige Dienstleistungen anbieten. Es gibt viele Anbieter im Internet, und die Anmeldung über die Homepage ist ganz einfach.

 

Oftmals erfolgt die Werbung von neuen Kunden für die Teilnahme an Gewinnspielen und Lotterien  über das Telefon. Von einem Callcenter aus werden Telefonnummern in ganz Deutschland angerufen. Das Ziel der Callcenter-Mitarbeiter ist es, den Angerufenen einen Vertrag zur Teilnahme an einer Gewinnspielvermittlung oder Lotterieteilnahme anzubieten.

 

Natürlich ist es in Deutschland nicht gestattet, unbekannte Personen zu Werbezwecken anzurufen. Wäre das der Fall, so läge ein unerlaubter rechtswidriger „Cold Call“ vor. Die Mitarbeiter der Callcenter verwenden daher Telefonnummern von Personen, die zuvor ihre Einwilligung in einen solchen Anruf erteilt haben. 

 

Eine derartige Einwilligung kann beispielsweise über die vorherige Teilnahme an anderen Gewinnspielen abgegeben worden sein. Manchmal gibt es in Kaufhäusern oder Einkaufscentern die Möglichkeit, an kostenlosen Gewinnspielen teilzunehmen. Hierzu muss der Interessent ein kleines Kärtchen mit seinen Adressdaten ausfüllen. Manchmal findet sich auf dieser Teilnahmekarte dann  der Hinweis, dass der Teilnehmer seine Einwilligung zu einem Werbeanruf erteilt. 

 

Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich zulässig, sofern dieser Hinweis auf den Werbeanruf groß und deutlich zu lesen ist. Leider kommt es immer wieder vor, dass diese Hinweise viel zu klein gestaltet sind. Der Teilnehmer übersieht dann leicht, dass er seine Einwilligung zu einem Werbeanruf erteilt. In rechtlicher Hinsicht sind solche zu klein gehaltenen Einwilligungserklärungen unwirksam.

 

Andere Betreiber von Gewinnspielen schalten im Internet Werbeanzeigen mit dem Hinweis, dass der Besucher der Homepage gewonnen hätte. Klickt der Besucher auf die Werbeanzeige und registriert sich anschließend, um den Gewinn zu erhalten, wird manchmal auch die Einwilligung zu einem Werbeanruf erteilt. 

 

Auch hier gilt, dass diese Einwilligung groß und deutlich dargestellt werden muss, damit der Gewinnspielteilnehmer diese auf einen Blick erkennen kann, bevor er den Teilnahmevertrag abschließt. Ist das nicht der Fall, so ist die Einwilligung zu einem Werbeanruf in rechtlicher Hinsicht unwirksam.

 

In seltenen Fällen gelangen die Gewinnspielfirmen auch an Dateien mit kompletten Datensätzen von Personen. Diese Datensätze enthalten die komplette Adresse, die Telefonnummer und die Bankverbindung einer Person. Hier sammeln Mitarbeiter von Banken, Telekommunikationsunternehmen oder Behörden die Daten und verkaufen sie unter der Hand für viel Geld an Veranstalter von Gewinnspielen und Lotterien. Rechtmäßig ist das natürlich nicht. In einem solchen Fall wurden die persönlichen Daten weitergegeben, ohne dass der Kunde davon wusste. Damit ist eine solche Datenweitergabe rechtswidrig, eine Einwilligung in einen Werbeanruf kann dadurch nicht vorliegen.

 

Grundsätzlich können nach deutschem Recht Verträge mündlich abgeschlossen werden, ein telefonischer Vertragsschluss für eine Gewinnspiel- oder Lotterieteilnahme ist daher möglich. Wurde aber ein Vertrag ohne eine Einwilligung für den Werbeanruf geschlossen, so kann der Vertrag mit Hilfe der entsprechenden rechtlichen Einwendungen wieder zunichte gemacht werden. 

 

Rechtliche Probleme bei einem Gewinnspielvertrag

Meine Kanzlei beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Verträgen im Bereich Gewinnspiel & Lotterie. Dabei kristallisieren sich immer wieder die gleichen Problemgruppen heraus. Diese möchte ich Ihnen im Folgenden vorstellen. 

 

Der bereits bestehende 12-monatige Gewinnspielvertrag

Manche Gewinnspielanbieter rufen wahllos Personen an und teilen diesen mit, dass bereits ein  Gewinnspielvertrag bestünde, der über einen Zeitraum von zwölf Monaten laufen würde. Dieser koste 70, 80 oder 90 Euro im Monat und müsse nun bezahlt werden. Der Kunde könne aber jetzt am Telefon ausnahmsweise den Vertrag kündigen und müsse dann nur drei oder vier Monate bezahlen. 

 

Eine solche Vorgehensweise ist rechtswidrig, wenn kein vorheriger Gewinnspielvertrag besteht. Das bedeutet, wenn der Anbieter einen bereits bestehenden zwölfmonatigen Vertrag behauptet, so muss er diesen auch nachweisen.

 

Kann er das nicht, so haben Sie in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung aus dem Vertragsverhältnis auszusteigen. Auch einen verkürzten dreimonatigen oder viermonatigen Vertrag müssen Sie dann nicht bezahlen.

 

Teilnahme an hunderten von Gewinnspielen und Lotterien gleichzeitig

Es gibt Verträge, die dem Kunden versprechen, dass er gleichzeitig an hunderten von Gewinnspielen und Lotterien teilnimmt. In Wahrheit stimmt das aber oftmals nicht, da es schwarze Schafe unter den Betreibern gibt, die ihre Kunden an viel weniger Gewinnspielen anmelden, oder an gar keinen.

 

Wurde die Teilnahme an einer bestimmten Anzahl von Gewinn- und Lotteriespielen vertraglich zugesagt, so muss der Anbieter diese Zusage auch einhalten. Haben Sie den Eindruck, dass das nicht stimmt, so fordern Sie Ihren Anbieter dazu auf, Ihnen den Nachweis für die Teilnahme an den versprochenen Spielen nachzuweisen. 

 

Dazu haben Sie das Recht, denn Ihr Vertragspartner muss die vertraglich zugesagte Leistung nachweisen können. Kann er das nicht, so müssen Sie keine Zahlungen leisten. Sie haben dann die Möglichkeit der „Einrede der Nichtleistung“. Diese bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Zahlung zurückzuhalten, bis Ihr Vertragspartner seiner Verpflichtung nachkommt und Sie an der versprochenen Anzahl an Gewinnspielen und Lotterien anmeldet und das auch nachweist.

 

Ungewolltes Zeitungsabo

Manche unseriöse Gewinnspielfirmen nutzen den Anruf dazu, um den Kunden zum Abschluss eines Zeitungsabos zu bewegen. Diese teilen im Rahmen des Telefonats mit, dass der Angerufene bei einem Gewinnspiel gewonnen hätte. Um an den Gewinn zu gelangen, müsse zuvor ein Zeitungsabo abgeschlossen werden. Der Gewinn wird nicht ausgezahlt, das Zeitungsabo muss aber für ein Jahr lang bezahlt werden. 

 

Sind Sie in einer solchen Situation, so haben Sie dem Zeitungsabonnement nur aus dem Grund zugestimmt, um den Gewinn zu erhalten. Hätte es das Gewinnversprechen  nicht gegeben, so hätten Sie den Zeitungsvertrag nicht abgeschlossen. Kommt es nun zu keiner Gewinnauszahlung, und entpuppt sich die Gewinnzusage als leere Versprechung, so kann auch der Zeitungsabovertrag mit den entsprechenden rechtlichen Einwendungen zunichte gemacht werden. Sie sind dann nicht dazu verpflichtet, das Zeitungsabonnement zu bezahlen.

 

Fehlendes Einverständnis für einen Werbeanruf (Cold Call)

Damit ein Anruf zu Werbezwecken rechtmäßig ist, muss die angerufene Person zuvor immer ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt haben, dass ein ganz spezielles Unternehmen bei ihr anrufen darf. Es muss eine konkrete Abmachung zwischen dem Angerufenen und dem Anrufer geben. Pauschale Einverständniserklärungen für Werbeanrufe sind nicht möglich und damit rechtswidrig. 

 

Behauptet eine Gewinnspielfirma, dass sie die Zustimmung oder das Einverständnis der angerufenen Person für Werbeanrufe in Bezug auf ein Gewinnspiel oder die Teilnahme an einer Lotterie hat, so muss sie das konkret nachweisen können. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so besteht der Gewinnspielvertrag auf einer rechtswidrigen Grundlage und kann über die außerordentliche Kündigung per sofort beendet werden. 

 

Fehlender Nachweis über die Datenherkunft

Immer wieder kommt es vor, dass sich der Kunde in keinster Weise erklären kann, wo das Gewinnspiel/Lotterieunternehmen die eigenen persönlichen Daten herbekommen hat. 

 

Ist das bei Ihnen der Fall, so können Sie die Gewinnspielfirma dazu auffordern, Ihnen die Herkunft Ihrer Daten vorzulegen. Dazu ist das Gewinnspielunternehmen rechtlich verpflichtet. Kommt die Firma dem nicht nach, so kann Ihnen alleine aus diesem Umstand bereits ein Grund für eine außerordentliche Kündigung entstehen.

 

Zu hohe monatliche Abbuchungen

Manchmal kommt es vor, dass der Kunde einen Lotterie- oder Gewinnspielteilnahmevertrag zu einem ganz bestimmten monatlichen Betrag abschließt, der Gewinnspielanbieter aber einen viel höheren Betrag vom Konto abbucht. 

 

In einem solchen Fall können Sie gegen die Abbuchung Widerspruch einlegen und diese über Ihre Bank zurückbuchen lassen. Denn Sie sind nur zu Zahlung des Betrags verpflichtet, der in Ihrem Vertrag genannt wird. Für einen höheren Betrag besteht keine vertragliche Grundlage. 

 

Kam es bei Ihnen zu einer zu hohen Abbuchung, so bitten Sie Ihren Gewinnspiel/Lotterieanbieter um Stellungnahme, wieso genau dieser Betrag abgebucht wurde, und fordern die dafür notwendige vertragliche Grundlage an. Kann Ihr Anbieter die vertragliche Grundlage nicht nachweisen, so müssen Sie nur den Ihnen bekannten monatlichen Betrag bezahlen.

 

Kündigung wird nicht anerkannt

Haben Sie die Kündigung Ihres Teilnahmevertrags zum Laufzeitende erklärt, so kann es vorkommen, dass Ihr Anbieter die Kündigung erhält und bestätigt, jedoch einen anderen Kündigungstermin benennt, falls Sie die Kündigungsfrist oder die Vertragslaufzeit falsch berechnet haben. 

 

In einem solchen Fall überprüfen Sie bitte ganz genau Ihre Vertragsunterlagen. Darin muss der Beginn des Vertrags, die Laufzeit und die Frist für die Kündigung angegeben sein. Entsprechend dieser Daten können Sie den Kündigungstermin errechnen. Kommen Sie zu einem anderen Termin als Ihr Anbieter, so präsentieren Sie diesem Ihre Berechnung und Ihr Kündigungsdatum, und fordern diesen gleichzeitig dazu auf, nachzuweisen, wie er auf das abweichende Kündigungsdatum kommt. Meist stellt sich dann heraus, dass die eine oder die andere Seite einen Fehler in der Kündigungsberechnung gemacht hat, und die Sachlage klärt sich auf.

 

Manchmal wird die Kündigung komplett verneint. Das ist in rechtlicher Hinsicht aber nicht möglich. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die in dem Moment wirksam wird, in dem sie die vertragliche Gegenseite erreicht hat. Das heißt, wenn Ihr Vertragspartner die Kündigung erhält und Sie diesen Zugang nachweisen können, oder Ihnen der Zugang bestätigt wird, so ist die Kündigung wirksam. Möglicherweise haben Sie sich in der Kündigungsfrist vertan und die Kündigung wird zu einem anderen Termin durchgeführt als Sie zunächst annahmen, aber eine gänzliche Verweigerung der Kündigung ist rechtlich nicht zulässig. 

 

Keine Anerkennung des Widerrufs

Ähnlich wie die Kündigung ist auch der Widerruf eine rechtliche Einwendung, die mit der Erklärung und Zugang beim Empfänger wirksam wird. Das heißt, wenn Sie Ihren Gewinnspiel- oder Lotterieteilnahmevertrag innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Widerrufsbelehrung widerrufen haben, so ist dieser Widerruf rechtlich wirksam. Ihr Anbieter darf diesen nicht ablehnen oder verneinen. 

 

Geschieht das dennoch, so fordern Sie Ihren Vertragspartner dazu auf, genau zu begründen, warum in seinen Augen der Widerruf nicht wirksam ist. Behauptet dieser dann, dass Ihr Widerspruch beispielsweise zu spät erfolgte, so können Sie eine Gegenrechnung machen. Teilen Sie Ihrem Anbieter mit, wann Sie die Widerrufsbelehrung erhalten haben. Ab diesem Moment haben Sie 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Die Zeitspanne in Bezug auf den möglichen Widerruf ist damit klar festgesetzt, und Sie können anhand des Datums Ihres Widerrufs nachweisen, dass dieser innerhalb der Zeitspanne war. 

 

Geht Ihr Anbieter von einem anderen Datum des Erhalts der Widerrufsbelehrung aus, oder von einem anderen Datum des Zugangs Ihrer Widerrufsbelehrung, so muss dieser nachweisen, wie er auf diese Daten kommt. Eine reine Behauptung reicht rechtlich nicht aus.

 

Plötzliche Inkassoforderung

Gerade im Bereich Gewinnspiel & Lotterie kommt es immer wieder vor, dass der Kunde nie ein Begrüßungsschreiben oder eine Rechnung erhält, sondern direkt die Mahnung eines Inkassounternehmens. Das Inkassobüro macht Forderungen aus einem Gewinnspielvertrag geltend, an das sich der Kunde in keinster Weise erinnern kann. Er erfährt mit der Mahnung des Inkassobüros zum ersten mal von dem bestehenden Vertrag und den sich daraus ergebenden offenen Forderungen.

 

Haben Sie unvermittelter Dinge plötzlich eine Mahnung eines Inkassodienstleisters erhalten, obwohl Sie nie einen Vertrag mit einem Gewinnspiel- oder Lotterieunternehmen abgeschlossen haben, so sollten Sie zunächst Widerspruch gegen die Inkassomahnung einlegen und um einen Nachweis des angeblichen Vertrags bitten. Zu einem solchen Vertragsnachweis ist das Inkassounternehmen verpflichtet, denn ohne eine vertragliche Grundlage darf niemand Forderungen an Sie stellen. Kann das Inkassounternehmen den Vertrag nicht nachweisen, so müssen Sie auch keine Zahlungen leisten. In einem solchen Fall halten Sie den Widerspruch gegen weitere Zahlungsaufforderungen konsequent aufrecht.

 

Rechtliche Einwendungen bei einem Gewinnspielvertrag

Haben Sie Probleme im Rahmen eines Gewinnspielvertrags, so müssen Sie das nicht hinnehmen. Es gibt zahlreiche rechtliche Möglichkeiten, um gegen unberechtigte, fehlerhafte oder zu hohe Rechnungen vorzugehen, oder um aus einem ungewollten Vertrag wieder auszusteigen. Im Folgenden stelle ich Ihnen die wichtigsten rechtlichen Einwendungen vor, die im Bereich Gewinnspiel- und Lotterieteilnahmevertrag wichtig sind.

 

Widerruf eines am Telefon oder im Internet abgeschlossenen Vertrags

Ein Widerruf des Gewinnspielvertrags ist bei telefonisch oder online abgeschlossenen Gewinnspielverträgen sehr einfach möglich. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Diese Frist beginnt, sobald Sie eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung erhalten haben. Geht Ihnen eine derartige Widerrufsbelehrung nicht zu, so haben Sie sogar ein Widerrufsrecht von einem Jahr und 14 Tagen. Sie können Ihre Teilnahme an dem Gewinnspiel oder Lotteriespiel dann auch noch nach vielen Monaten widerrufen. Ein Widerruf beendet den Vertrag von Anfang an. Sie werden so gestellt, als ob Sie den Vertrag nie geschlossen hätten.

 

Außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung

Eine außerordentliche Kündigung ist immer dann möglich, wenn ein sog. „wichtiger Grund“ für die Kündigung gegeben ist. Dieser wichtige Grund muss so gravierend sein, dass es Ihnen unmöglich ist, bis zum Ende der Vertragslaufzeit am Vertrag festzuhalten. Diese Unmöglichkeit muss auch für den Vertragspartner nachvollziehbar sein, sie darf also nicht vom Kunden alleine frei bestimmt werden.

 

In Fällen wie dem Gewinnspielvertrag kommt es immer wieder vor, dass das Vertrauen des Kunden in den Vertragspartner massiv erschüttert ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn  sich herausstellt, dass der Vertrag telefonisch zustande kam, ohne dass der Vertragspartner die Einwilligung für einen solchen Anruf besaß. Dann liegt ein rechtswidriger „Cold call“ vor, und niemand ist dazu verpflichtet in einem Vertragsverhältnis zu verbleiben, bei dem die andere Seite rechtswidrig gehandelt hat. 

 

Das Vertrauen kann auch dann erschüttert sein, wenn der Gewinnspielanbieter am Telefon behauptet, dass bereits ein Vertrag bestehen würde, diesen aber später nicht nachweisen kann. Denn dann hat der Kunde die Kündigung erklärt und sich dazu verpflichtet, ein paar weitere Monate zu bezahlen, obwohl dies aufgrund des nie existierenden vorherigen Vertrags überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre.

 

Die außerordentliche Kündigung beendet den Gewinnspielvertrag ab dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung beim Vertragspartner, also der Betreiberfirma der Gewinnspiel- oder Lotterieteilnahme, eingeht. Die Kündigung beseitigt den Vertrag somit nicht von Anfang an, sondern erst mit dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs.

 

Ordentliche Kündigung zum Laufzeitende

Aus Ihrem Vertrag mit dem Gewinnspiel- oder Lotterieanbieter ergibt sich das Datum des Beginns, die Laufzeit des Vertrags und die Kündigungsfrist. Anhand dieser Daten können Sie errechnen, wie lange Ihr Vertrag läuft und wann Sie spätestens die Kündigung einreichen müssen, um die Kündigungsfrist nicht zu verpassen. Steht in Ihrem Vertrag keine Mindestlaufzeit, so ist der Vertrag im Normalfall jederzeit kündbar. 

 

Anfechtung wegen Irrtums

Haben Sie die Teilnahme an einem Gewinnspiel- oder Lotterievertrag versehentlich erklärt, obwohl Sie eigentlich etwas ganz anderes wollten, so könnte für Sie die Anfechtung wegen Irrtums in Frage kommen. Denn niemand ist dazu verpflichtet an einem Vertragsverhältnis festzuhalten, das er überhaupt nicht eingehen wollte. Einen Irrtum bei Vertragsabschluss können Sie daran erkennen, dass Sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätten, wenn Sie sich über Ihren Irrtum bewusst gewesen wären.

 

Eine Anfechtung wegen Irrtums beseitigt den Vertrag von Anfang an und stellt Sie so, als ob Sie den Vertrag nie abgeschlossen hätten. Sie sind dann nur dazu verpflichtet, Ihrem Vertragspartner die Unkosten zu ersetzen, die durch den versehentlichen Vertragsabschluss entstanden sind, nicht jedoch den entgangenen Gewinn.

 

Anfechtung wegen Täuschung

Wurden Sie bei Vertragsabschluss getäuscht, so können Sie den Vertrag wegen Täuschung anfechten. Eine Täuschung liegt dann vor, wenn man Sie bei Vertragsschluss über bestimmte für den Vertragsabschluss wichtige Details absichtlich im Unklaren gelassen hat. So können Sie einen Vertragsschluss unter Einwirkung einer Täuschung daran erkennen, dass Sie den Vertrag nie abgeschlossen hätten, wenn man Ihnen von Anfang an alle wesentlichen Umstände gesagt hätte. 

 

Die Anfechtung wegen Täuschung beendet den Gewinnspiel/Lotterieteilnahmevertrag von Anfang an. Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag abgeschlossen hätten. Sie sind aufgrund der Täuschung Ihrem Vertragspartner auch nicht dazu verpflichtet, Unkosten zu ersetzen.

 

Einwendung des fehlenden Vertragsabschlusses

Liegt Ihrer Ansicht nach überhaupt kein Vertrag vor, so können Sie die Einwendung des fehlenden Vertragsabschlusses geltend machen. Denn ohne eine vertragliche Grundlage darf niemand an Sie Forderungen stellen. 

 

Entscheidend dabei ist, dass immer die Seite, die einen Vertrag behauptet, diesen auch beweisen muss. Sie selbst stehen in keiner Nachweispflicht. Geht der Gewinnspiel/Lotteriebetreiber von einem kostenpflichtigen Teilnahmevertrag aus, obwohl Sie der Ansicht sind, einen solchen nie abgeschlossen zu haben, so können Sie den Anbieter dazu auffordern, diesen Vertrag nachzuweisen. Kann er das nicht, so sind Sie zu keinen Zahlungen verpflichtet.

 

Einwendung der fehlerhaften Rechnung

Haben Sie einen Teilnahmevertrag an Gewinnspielen oder Lotterien abgeschlossen, erhalten im Anschluss aber eine Rechnung, die falsch ist, oder die von der Höhe her über die vertragliche Vereinbarung hinausgeht, so liegt eine fehlerhafte Rechnung vor, gegen die Sie ein Widerspruchsrecht besitzen.

 

Teilen Sie dem Gewinnspielveranstalter in einem solchen Fall mit, dass die an Sie gerichtete Rechnung fehlerhaft ist, und worin dieser Fehler besteht. Weisen Sie auf die vertragliche Vereinbarung hin, und bitten Sie um die Einhaltung des Vertrags. Dazu ist die Gewinnspielfirma verpflichtet, denn die vertragliche Vereinbarung ist die Grundlage für die Erstellung von Rechnungen. Es ist rechtlich nicht möglich, dass eine solche vertragliche Vereinbarung einseitig, ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners, abgeändert wird.

 

Wie gehe ich gegen eine Forderung des Gewinnspielveranstalters vor?

Nachdem Sie einen Vertrag über die Teilnahme an Gewinnspielen oder Lotteriespielen abgeschlossen haben, erhalten Sie in aller Regel ein Begrüßungsschreiben. Das ist wichtig, damit Sie sehen könne, wer genau Ihr Vertragspartner ist, wann der Vertrag beginnt, wie lange er läuft und wie hoch die monatlichen Kosten sind. 

 

Haben Sie keinen Vertrag abgeschlossen, oder möchten Sie den Vertrag im Nachhinein auflösen, oder sind die vertraglichen Bedingungen falsch beschrieben, so müssen Sie unbedingt sehr zeitnah auf das Begrüßungsschreiben reagieren. 

 

Wenden Sie sich dazu schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an das Gewinnspiel-Unternehmen, das Sie angeschrieben hat. Rufen Sie nicht an, denn einen telefonischen Widerspruch können Sie später nur schwer nachweisen. Am besten ist es wenn Sie Ihr Schreiben zusätzlich per Fax und per E-Mail versenden, damit Sie durch den mehrfachen Versand sicherstellen, dass es den Anbieter auch tatsächlich erreicht.

 

Bitte lesen Sie zum Widerspruch gegen eine unberechtigte Forderung, Rechnung oder Mahnung auch meinen speziell hierfür verfassten Ratgeber zum Forderungswiderspruch.

 

Ich erhalte ständig Anrufe von weiteren Gewinnspielfirmen. Was kann ich gegen diese Anrufe tun?

 

Das Problem ist, dass manche Gewinnspielfirmen die Adressen und Telefonnummern ihrer  Kunden untereinander weiterreichen. Das ist nicht erlaubt, kommt aber immer wieder vor. Manchmal betreibt eine Person auch gleichzeitig mehrere Gewinnspielunternehmen. Das Resultat ist, dass der Kunde Anrufe nicht nur von einem Gewinnspielunternehmen erhält, sondern gleich von mehreren. 

 

Haben Sie ein Festnetztelefon mit Nummerndisplay und Anrufbeantworter, so achten Sie auf die angezeigte Rufnummer und lassen bei unbekannten Telefonnummern immer erst den Anrufbeantworter abheben. Haben Sie einen Router, über den Sie bestimmte eingehende unerwünschte Rufnummern sperren können, so nutzen Sie diese Option.

 

Auf dem Handy können Sie die entsprechenden Rufnummern der Gewinnspielfirmen sperren lassen, sobald diese Ihnen durch die Anrufe bekannt sind. Auch hier sollte im Zweifel bei unbekannten Rufnummern zunächst die Mailbox antworten, damit Sie nicht direkt mit den Mitarbeitern des Gewinnspiel-Callcenters sprechen müssen.

 

Nimmt die Anzahl der Anrufe immer mehr zu, so kann die Zuteilung einer neuen Festnetznummer oder Handynummer durch Ihren Provider sinnvoll sein. Das geht natürlich nur, wenn Sie nicht allzu sehr an Ihrer alten Rufnummer hängen. 

 

Was kann ich gegen ungewollte Abbuchungen von meinem Bankkonto unternehmen?

 

Sobald Sie festgestellt haben, dass auf Ihrem Bankkonto eine unberechtigte Abbuchung über Gebühren für ein ungewolltes Gewinnspiel stattgefunden hat, sollten Sie unverzüglich zu Ihrer Bank gehen und diese Kontobelastung rückgängig machen.

 

Sie können Ihre Bank damit beauftragen, die Abbuchung der Gewinnspielgebühr rückbuchen zu lassen. Jede Bank ist zu derartigen Rückbuchungen verpflichtet. Je schneller Sie zur Bank gehen, desto einfacher ist es für Sie, diese Rückbuchung in die Wege zu leiten. Sie sollten daher Ihre Kontoauszüge mindestens einmal im Monat kontrollieren.

 

Der Mitarbeiter bei der Bank kann die Kontobelastung entweder direkt und unkompliziert am Computer rückgängig machen, oder Sie müssen für die Rüchholung der Lastschrift ein Formular ausfüllen. Manche Banken akzeptieren sogar eine telefonische Rückbuchung von Lastschriften bzw. eine Rückbuchung über den Onlineaccount. Dort sind rückbuchungsfähige Lastschriften mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet.

 

Eine normale Lastschrift können Sie acht Wochen lang ab dem Datum der Abbuchung rückgängig machen. Rechtswidrige Lastschriften sind sogar 13 Monate lang rückbuchungsfähig. Wenn bei einer Gewinnspielteilnahme kein rechtlich wirksamer Vertrag vorliegt, handelt es sich um eine rechtswidrige Abbuchung, so dass die 13-monatige Rückbuchungsfrist anwendbar ist. 

 

Bitte lesen Sie hierzu auch meinen Ratgeber zur Rückbuchung von Lastschriften hier auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck.

 

Kostenlose Erstanfrage

Haben Sie ein Problem im Bereich Gewinnspiele & Lotterieverträge, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:

 

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

 

Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:

 

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.

  • Mit welchem Gewinnspielunternehmen liegen Sie in Streit und seit wann?
  • Was genau ist passiert?
  • Wie wurden Sie kontaktiert? War es per Anruf? Hatten Sie zuvor in diesen Anruf eingewilligt, oder war es ein unerwünschter Anruf?
  • Haben Sie bei diesem Anruf Ihre persönlichen Daten wie Name, Anschrift und Bakverbindung preisgegeben? Hat man Sie am Telefon dazu überredet?
  • Haben Sie zusätzlich zum Gewinnspielvertrag auch ein Zeitungsabo abgeschlossen?
  • Falls eine unberechtigte Forderung eines Gewinnspielunternehmens gegen Sie geltend gemacht wird, wie hoch ist diese?
  • Wurde der Betrag bereits von Ihrem Bankkonto abgebucht?
  • Haben Sie eine Rückbuchung über Ihre Bank veranlasst?
  • Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
  • Haben Sie eine Mahnung erhalten?
  • Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet? 

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Verbraucheranwalt in Berlin

 

Der Vertrag mit dem Gewinnspielbetreiber - Ein Ratgeber von Rechtsanwalt Thomas Hollweck zum Umgang mit unberechtigten Forderungen von Gewinnspielbetreibern. Abwehr von unberechtigten Forderungen, Rechnungen, Mahnungen und Bankabbuchungen.
Wie komme ich aus einem Gewinnspielvertrag wieder raus? Wie kündige ich das Gewinnspiel? Wie widerspreche ich der Rechnung eines Gewinnspielveranstalters? Online-Ratgeber der Kanzlei Hollweck aus Berlin.
So lege ich Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung von einer Gewinnspielfirma oder einem Lotterieveranstalter ein. Tipps und Tricks zum Umgang mit Gewinnspielen und deren Forderungen von RA Thomas Hollweck.
Link zur Übersicht der Online-Ratgeber von Verbraucheranwalt Thomas Hollweck (Berlin)
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Die Teilnahme an einem Gewinnspiel nach Anruf auf dem Telefon oder dem Handy - Widerspruch gegen die unberechtigte oder zu hohe Rechnung von einem Gewinnspiel- oder Lotterieteilnahmevertrag.
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Ein Ratgeber zum Vorgehen gegen Forderungen einer Gewinnspielfirma. Was mache ich, wenn ich von der Gewinnspielteilnahme betroffen bin?

Gegnerliste Gewinnspiel und Lotterie

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die bisherigen Gegner der Kanzlei Hollweck im Bereich Gewinnspielvertrag, Lotterieteilnahmevertrag, Gewinnspielvermittlungsvertrag u.ä. 

  • AboveBoard Trading Ltd.
  • Agora CC-Service Ltd. ("Deutsche Gemeinschaft - Service", "Deutsche Lotterie Berlin" und "Deutsche Treuhand Gesellschaft"), Wien, Österreich, in Zusammenarbeit mit dem Zahlungsdienstleister FinXP Ltd.
  • Alpina Telekomünikasyon Ltd. Sti (GlobalWinn BonusTipp, PremiumService BonusVorteil), Eschborn
  • Armanda Communication Ltd. (Eurosky Bonus Point)
  • Aulis Consult GmbH (GPT GlücksPartner), Hamburg
  • Bangor Ventures Ltd. (pegasosonline.net), Winterthur, Schweiz / Tortola, British Virgin Islands
  • Bee Life Consulting Ltd. Sti., München (Europe Mega Service)
  • Benge Holding Limited - Lottotop49, Tortola, British Virgin islands, M.M.C.S. Director Ltd.
  • Bonichance, Winterthur (Schweiz), OPM Research AG (Wilmington, USA)
  • BonusWIN 24
  • Cuseon Ltd. Berlin (Euro-SEM Vorteilsgemeinschaft / Kundenservice SEM / sem-call), Abbuchung über die Comparix GmbH
  • Cuseon Ltd. Berlin (Pegasosonline Vorteilsgemeinschaft / Kundenservice BVL) Abbuchungen vom Bankkonto durch die FinXP Ltd.
  • Cuseon Ltd. Berlin (Vorteilsclub Vorteilsgemeinschaft, Kundenservice STL)
  • Cuseon Ltd. Berlin (Kundenservice Euromillionenglück) - "Euromillionenglück Deutschland Vorteilsgemeinschaft", Lastschriften durch die FinXP Ltd.
  • Cuseon Ltd. Berlin (Kundenservice GVS) - "EuroTippGemeinschaft", Lastschriften durch die FinXP Ltd.
  • Cuseon Ltd., Berlin (Kundenservice TVL - MegaPlay)
  • Deutsche Interludum GmbH, Havixbeck (Lotto-Club.net)
  • Deutsche Gewinner Zentrale Lotto 6-49, in Vertretung durch die Plus Kasse Inkasso AG oder die Köln Euro Inkasso AG
  • Deutsche Lottozentrale
  • Deutsche Spielgemeinschaft, Kington, England / Vereinigtes Königreich
  • Deutsche Jackpot Lotto 6-49, in Vertretung durch das Inkassobüro Inkasso Hauptzentrale Frankfurt / Rechtsanwalt Dr. Mathias Müller
  • Dr. Leise GmbH & Co. KG (Lotto-Club.net), Havixbeck / Deutsche Interludum, auch in Vertretung durch GMI Gesellschaft für Mahn- und Inkassowesen und in Vertretung durch das Inkassobüro Atriga Inkasso
  • DTD Communication Service I.T. Ltd. (Einfachdabei.eu)
  • Easynet DMCC, Eschborn/Düsseldorf (PremiumService BonusVorteil)
  • ECE Solution Group Ltd., in Vertretung durch das Inkassobüro FM Group aus Köln (Forderungsmanagement Inkasso)
  • EPG Europäische Premium Gemeinschaft
  • Euro Jackpot Gruppe, Kington (Lastschrift über FinXP)
  • Euro Lotto Club Ltd., Kington, England
  • Euro Lotto Zentrale Euro Jackpot-6/49, vertreten durch die Kanzlei Schmidt und Kollegen, München (KS Anwaltssozietät)
  • Europäische Gewinnspiel Zentrale
  • Europäisches Treuhandkontor, Kington, England
  • Euromillion Lotto / Vollzug Stuttgart 
  • Eurowin24 - Euro Jackpot 6/49, in Vertretung durch die Euro Inkasso AG, Hamburg (inzwischen auch in Vertretung durch die Ozcan MA Forderungs AG Köln, die Franz HS Forderungs AG sowie die Fordinal Forderungs AG Köln)
  • Euro Online / Eurojackpot 6-49 (Frankfurt am Main) in Vertretung durch die Pro Collect AG, Forderungsmanagement & Inkasso Büro aus Köln
  • Firstwin Ltd.
  • Galaxywin Ltd., Cyprus (Greenwin)
  • GigaEuroService - GES, Kerpen
  • Gewinn AG
  • Gewinnspiel Dienstleistungsservice / Trade Forderungsmanagement, Baden-Baden
  • GlücksPartner GPT c/o Aulis Consult GmbH (Hamburg)
  • Glückstipper, Sofia (Bulgarien)
  • Glückspilz Lotterie, Luximal Solutions Ltd., Kundenservice LXM, Strovolos Nicosia Cyprus (Zypern)
  • GPS Global Premium Service, München
  • GWS - Giga Win Service, Mülheim-Kärlich
  • Hello Mail Interactive GmbH (lotty.de), Hamburg
  • Kreuzlotto (Abbuchung durch FinXP Limited)
  • Lottogemeinschaft Engel c/o Andreart Ltd., Gröbenzell
  • Lottoland
  • Lotto-Welt, Eggenburg (Österreich)
  • MAXI Service Deutschland
  • MegaTipp49, Sofia, Bulgarien
  • MIT AG “Lebensfreude GbR”, Bern (Schweiz)
  • Novanet Telecommunication Ltd., Hamburg
  • Netron Telecommunication Ltd. (Collect Vermittlungsservice Bonus Club), Kiel
  • Netron Telecommunication Ltd. (Triva Plus-Paket), Berlin
  • OCS Service Ltd. - Kundenservice TVL/BVL, Wien (MegaPlay Vorteilsgemeinschaft, Deutsche Vorteils Gemeinschaft, Paymentworld Europe Limited / EuroFuchs Vorteilsgemeinschaft / Kundenservice DTD Lotto Spirale / Premium Glück / Deutsche Tippgemeinschaft), Ikarus Online, Pegasusonline.net (Kontoabbuchungen durch die finXP Limited), Pegasosonline Vorteilsgemeinschaft (Kundenservice TDM)
  • OCS Service Ltd. - Maxiservice3 Deutschland Vorteilsgemeinschaft, Lastschrift Abbuchungen über die Paymentworld GmbH
  • OCS Service Ltd. - Kundenservice Euromillionenglück, Wien ( Lastschrift Abbuchungen über die FinXP Ltd.)
  • OCS Service Ltd., Wien - Allgemeine Lottogemeinschaft 49-2 (Kundenservice ALG), Lastschrift Abbuchungen über die Paymentworld GmbH
  • Paymentworld Europe Ltd. (PremiumGlück), Malta
  • Peng Super Glück PSG Spielegemeinschaft, Nürnberg ("PengSuperGlück")
  • Port Finance BV - Die Systemlotterie
  • QRS TRADE LTS, London (Lottoblock), Lastschrift über FinXP Limited
  • Spar Garant AG, Brunnen, Schweiz (Aktion Deutschland gewinnt), in Vertretung durch das Inkassobüro GMI, Gesellschaft für Mahn- und Inkassowesen mbH, Osnabrück
  • SVM-Europa, Service und Vermittlungsmanagement Europa
  • SuperTipp24, Ho Chi Minh, Vietnam (Abbuchung durch  finXP Limited), Umbenennung zum 01.12.2022  in Maxiclub24 (Abbuchungen über die PPS Perfunction Payment Service GmbH)
  • TEK-REM Solution Ltd., Berlin
  • Telemarketing / Lotto App Online Lotto
  • TDT Communication Service GB Ltd. (“MitDabei”), Köln / Comparix GmbH, auch in Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei Andreas Dolny, Oberhausen
  • Tipplotto 77 Spielgemeinschaft, c/o Büroservice Vogt, Solingen (Trost Ltd.)
  • toleadoo GmbH, Sulzbach
  • Top200 Gewinnspiele / Eurojackpot-49, vertreten durch das Inkassobüro Pro Claim AG Inkasso (EU Claim) aus Frankfurt am Main bzw. Katowice / Polen
  • Verbraucher-Service-Gesellschaft Hamburg mbH (VSG), Abteilung Gewinner-Dienst
  • Viking TechnologyN.V., Curacao (Lotto Welt), vertreten durch Jedermann Inkasso
  • Wario Solutions Ltd. (WarioWin), Ho Chi Minh, Vietnam
  • Winners 49 & Top 400 Millionenrente Spielgemeinschaft, in Vertretung durch das Inkassounternehmen IFS Inkasso, Berlin, das Inkassobüro Federal Management Dortmund, und das Inkassobüro Debtend Service, Berlin

 

Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich Gewinnspiele und Lotteriespiele der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird. 

 

Bei Fragen oder Anmerkungen zu dieser Gegnerliste bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.

 


Rechtsanwalt Thomas Hollweck

- Verbraucheranwalt in Berlin -

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