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Immer wieder werde ich von Mandanten gefragt, wie sie ihren Handyvertrag vorzeitig kündigen können. Da das Recht zur Sonderkündigung sehr wichtig ist, habe ich diesen Ratgeber speziell zur außerordentlichen Kündigung (Sonderkündigung) von Mobilfunkverträgen geschrieben, und die entsprechenden Musterbriefe verfasst. Zudem gebe ich Ihnen vorab Hinweise, wie Sie Ihren Handyvertrag regulär ("ordentlich") kündigen können. Die Hinweise beziehen sich auf den Mobilfunkvertrag, zu dem der normale Handyvertrag gehört, aber auch der Prepaid-Vertrag oder der USB-Surfstick-Vertrag.
Meist wird vertraglich eine Erstlaufzeit von zwölf oder 24 Monaten vereinbart. Eine normale Kündigung, welche von Juristen auch als ordentliche Kündigung bezeichnet wird, kann zum Ende dieser ersten Vertragslaufzeit ausgesprochen werden. Die Kündigung wird dann zum Ende der ersten zwölf oder 24 Monate wirksam.
Wurde Ihr Mobilfunkvertrag bereits einmalig oder mehrmals von Ihnen bewusst und gewollt verlängert, so ist die Kündigung jeweils zum Ablauf des Verlängerungszeitraums möglich.
Fand eine autmatische Verlängerung statt, ohne dass Sie diese bewusst selbst beauftragt haben, so können Sie den Vertrag mit einer Monatsfrist zum Ablauf des nächsten Monats kündigen.
Achten Sie darauf, ob Sie nach dem Ablauf der ersten zwölf oder 24 Monate evtl. einen Neuvertrag mit erneut laufenden zwölf oder 24 Monaten abgeschlossen haben. Hat Ihnen Ihr Anbieter am Ende der Erstlaufzeit ein neues Angebot gemacht, evtl. mit günstigeren Konditionen oder einem neuen Smartphone, und haben Sie dieses Angebot angenommen, so entsteht in rechtlicher Hinsicht ein neuer Vertrag. Dieser läuft erneut zwölf oder 24 Monate lang, und kann erst zum Ablauf dieses einen Jahres oder dieser zwei Jahre gekündigt werden. Das gilt aber nur dann, wenn Sie deutlich darauf hingewiesen wurden, dass Sie einen neuen Vertrag abschließen bzw. eine Vertragsverlängerung. Fand ein solcher Hinweis nicht statt, so gilt nach wie vor die Kündigung mit Monatsfrist zum Monatsende.
Manche Anbieter versuchen ihren Kunden in eine solche Vertragsverlängerung oder in einen Neuvertrag zu locken, damit der Vertrag für ein oder zwei Jahre weiterläuft. Damit soll die Möglichkeit zur monatlichen Kündigung umgangen werden. Denn schließt der Kunde einen verlängerten oder neuen Mobilfunkvertrag ab, so läuft der Vertrag wieder über die neu abgeschlossene Laufzeit. Der Kunde muss mit seiner Kündigung bis zum Ende dieser Laufzeit warten und darf die Möglichkeit zur monatlichen Kündigung nicht wahrnehmen.
Musterbrief für die normale „ordentliche“ Kündigung
Schicken Sie Ihrem Mobilfunkanbieter den folgenden Musterbrief, um die normale (ordentliche) Kündigung zum regulären Laufzeitende des Handyvertrags zu erklären:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An
(Name Mobilfunkanbieter)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer des Anbieters)
Vorab als PDF an: (E-Mail-Adresse des Anbieters)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Betreff: Kündigung meines Vertrags zum Laufzeitende
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich den bei Ihnen laufenden Vertrag zum Ende der regulären Laufzeit beenden. Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung und das genaue Beendigungsdatum schriftlich. Haben Sie hierfür vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Wie geht es nach Erklärung der ordentlichen Kündigung weiter?
Nachdem Sie Ihrem Mobilfunkanbieter die ordentliche Kündigung Ihres Handyvertrags haben zukommen lassen, muss dieser Ihnen eine Kündigungsbestätigung mit genauem Beendigungsdatum zusenden. Geschieht das nicht, so fragen Sie nach, wo die Bestätigung bleibt.
Ihre Kündigung ist in jedem Falle wirksam geworden, denn diese entfaltet mit Zugang beim Provider ihre rechtliche Wirkung. Den Zugang können Sie anhand des Einschreiben-Rückscheins oder des Fax-Sendeberichts nachweisen. Sollte Ihre Anbieter behaupten, dass er keine Kündigung Ihres Handyvertrags erhalten hat, so schicken Sie ihm nochmals Ihr Kündigungsschreiben zu, zusammen mit den Belegen zum Zugangsnachweis in Kopie. Spätestens jetzt sollte Ihr Mobilfunkprovider die Kündigung als erhalten bestätigen.
Ein Vertrag kann immer dann vorzeitig beendet werden, wenn Störungen oder Probleme im Vertragsverhältnis auftauchen. Sie können dann eine Sonderkündigung erklären, welche von Juristen als außerordentliche Kündigung bezeichnet wird. Eine solche außerordentliche Kündigung hat den Vorteil, dass Sie den Vertrag immer dann beenden können, wenn das Problem auftritt. Sie sind nicht dazu verpflichtet, bis zum Ende der vertraglichen Laufzeit durchzuhalten.
Muss ich vor der Kündigung eine Frist setzen?
Bevor die Kündigung wirksam wird, müssen Sie Ihrem Vertragspartner in den meisten Fällen eine Frist setzen, mit der Sie ihm eine Chance geben, das Problem oder die Störung zu beseitigen. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, dürfen Sie die endgültige Kündigung aussprechen. Fristsetzung und Kündigung können aber meist in einem einzigen Schreiben zusammen erledigt werden.
Schildern Sie hierzu Ihrem Mobilfunkprovider das Problem und bitten Sie ihn, dieses innerhalb der gesetzten Frist zu beheben. Teilen Sie im selben Brief mit, dass Sie die außerordentliche Kündigung erklären, sollte das Problem nach Ablauf der Frist noch immer bestehen.
Wie lange soll die Frist sein?
Durch die Frist muss Ihr Mobilfunkanbieter eine letzte Möglichkeit erhalten, das bestehende Problem zu beseitigen. Die Frist muss realistisch sein, sie muss so gesetzt werden, dass die Behebung des Problems möglich ist. Eine zu kurze Frist würde dem Provider jegliche Chance nehmen, die Störung zu beheben. Eine zu lange Frist müssen Sie aber auch nicht akzeptieren.
Viele Juristen setzen eine Frist von zwei Wochen oder zehn Werktagen. Ich denke, dass das zu kurz ist. Meine Empfehlung lautet daher, eine Frist von drei Wochen zu setzen. Damit geben Sie Ihrem Mobilfunkprovider eine ausreichende Gelegenheit, die vorhandenen Probleme zu beseitigen oder Ihren Wünschen nachzukommen.
In manchen Fällen kann eine längere oder eine kürzere Frist angemessen sein. In den unten aufgeführten Beispielfällen zur außerordentlichen Kündigung gebe ich Ihnen jeweils einen Hinweis, wie lange die zu setzende Frist sein sollte, falls eine Abweichung von den hier empfohlenen drei Wochen vorzunehmen ist.
Gibt es Fälle, in denen ich keine Frist setzen muss?
In einigen Fällen ist es tatsächlich so, dass Sie als Kunde Ihrem Mobilfunkanbieter keine Frist setzen müssen, um den Vertrag zu kündigen. Sie können dann eine außerordentliche Sonderkündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen. In derartigen Fällen ist die Frist nicht notwendig, da das Problem nicht mehr beseitigt werden kann, oder eine Frist sinnlos wäre.
Solche Sachverhalte liegen dann vor, wenn Ihr Anbieter bereits anderweitig deutlich gemacht hat, dass er das bestehende Problem nicht lösen kann oder will, oder wenn Sie kein Vertrauen mehr in die weitere Zusammenarbeit haben. Fehlendes Vertrauen kann beispielsweise eine Ursache in strafbarem Verhalten seitens des Providers liegen, oder bei massiven Beleidigungen des Kunden. In den Beispielfällen weiter unten liste ich Ihnen die unterschiedlichsten Kündigungsgründe auf und erläutere dabei, ob diese eine sofortige Kündigung rechtfertigen, oder ob Sie vorab eine Frist setzen müssen.
Was ist der rechtliche Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung?
Ein Handyvertrag stellt in rechtlicher Hinsicht einen „zweiseitigen“ Vertrag dar, da er von zwei Parteien abgeschlossen wurde, von Ihnen und dem Mobilfunkanbieter. Beide Seiten haben durch das Vertragsverhältnis Rechte und Pflichten angenommen. Sie als Kunde haben beispielsweise die Pflicht zur regelmäßigen und vollständigen Bezahlung der Monatsrechnungen. Ihr Mobilfunkprovider hat die Pflicht, Ihnen die vertraglich zugesicherte Leistung zur Verfügung zu stellen.
Kommt Ihr Mobilfunkanbieter dem nicht mehr nach, so haben Sie das Recht zur Beendigung des zweiseitigen Vertrags durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Sie sind nicht dazu verpflichtet, ein fehlerhaftes oder gestörtes Vertragsverhältnis bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit fortzuführen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt Ihnen das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung.
Wie erkläre ich eine außerordentliche Kündigung?
Wichtig ist, dass Sie die Kündigung schriftlich äußern, und dass diese Ihrem Mobilfunkprovider tatsächlich zugeht. Nutzen Sie hierzu am besten ein Einschreiben mit Rückschein. Durch den Rückschein können Sie später nachweisen, wann genau Ihr Kündigungsschreiben eingegangen ist.
Möchten Sie ganz sicher sein, so schicken Sie die Kündigung noch zusätzlich per Fax an den Mobilfunkanbieter. Lassen Sie Ihr Faxgerät einen Sendebericht mit dem „ok“-Vermerk ausdrucken und heben diesen gut auf.
Eine weitere zusätzliche Möglichkeit ist die, die Kündigung per PDF im E-Mail-Anhang an den Provider zu schicken, als auch über das Online-Kunden-Kontakt-Formular auf der Homepage der Anbieter bzw. im Kundenaccount.
Wenn Sie alle drei Versandarten nutzen, Einschreiben mit Rückschein, Fax und E-Mail/Kontaktformular, können Sie sicher gehen, dass der Provider Ihre Kündigung erhalten hat. Manch einem mag der hier beschriebene dreifache Versand als übertrieben vorkommen, jedoch ist der sichere und nachweisbare Versand bei einer Kündigung das wichtigste. Setzen Sie lieber ein paar Minuten und etwas mehr Geld in den Versand der Kündigung, als dass Sie später den Kündigungszugang nicht nachweisen können, und daher den Vertrag um einige Monate länger als beabsichtigt bezahlen müssen.
Musterbrief für eine vorzeitige „außerordentliche“ Kündigung
Schicken Sie Ihrem Mobilfunkprovider den folgenden Musterbrief, um die vorzeitige (außerordentliche) Kündigung im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts zu erklären. Der Musterbrief enthält bereits eine Fristsetzung. Diese können Sie weglassen, wenn Sie in den unten aufgeführten Kündigungsgründen lesen, dass ich bei bestimmten Gründen keine Fristsetzung empfehle.
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An
(Name Mobilfunkanbieter)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer des Anbieters)
Vorab als PDF an: (E-Mail-Adresse des Anbieters)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer beim Mobilfunkanbieter)
Betreff: Außerordentliche Kündigung meines Mobilfunkvertrags mit Fristsetzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des bei Ihnen geführten Mobilfunkvertrags treten die folgenden Probleme auf:
(An dieser Stelle schildern Sie das bestehende Problem so ausführlich wie möglich. Beschreiben Sie zum einen, was das Problem ist, seit wann es besteht, und zum anderen, wie es Ihrer Ansicht nach vom Anbieter gelöst werden sollte. Wichtig ist dabei, dass Ihr Mobilfunkanbieter anhand der Schilderung genau nachvollziehen kann, was Sie beanstanden, und welche Lösung des Problems Sie sich wünschen.)
Ich bitte Sie, innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Einschreibens das oben beschriebene Problem zu beheben. Sollte Ihnen das innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, so erkläre ich Ihnen hiermit vorsorglich bereits jetzt die außerordentliche Kündigung.
Sollte die außerordentliche Kündigung wirksam werden, so besteht ab diesem Zeitpunkt zwischen Ihnen und mir keine vertragliche Grundlage mehr, auf deren Grundlage Sie berechtigt wären, weitere Forderungen an mich zu stellen. Rein vorsorglich widerspreche ich daher bereits jetzt allen weiteren Forderungen, die Sie aus dem dann nicht mehr bestehenden Vertragsverhältnis evtl. noch ableiten werden.
Sollte die Frist ablaufen und die Kündigung eintreten, so widerrufe ich bereits jetzt die Ihnen erteilte Bankeinzugsermächtigung. Bitte buchen Sie ab dem Zeitpunkt der Kündigung keine Beträge mehr von meinem Konto ab. Eine Weitergabe meiner Daten wird vollständig widersprochen.
Über eine kundenfreundliche und schnelle Lösung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Wie geht es weiter, nachdem ich meinem Anbieter die außerordentliche Kündigung des Handyvertrags erklärt habe?
Nachdem Ihr Mobilfunkprovider das Einschreiben mit der Kündigung erhalten hat, muss er versuchen, innerhalb der Frist das von Ihnen beschriebene Problem zu beheben. Schafft er das nicht, so wird die außerordentliche Kündigung automatisch wirksam. Sie müssen sich nicht erneut schriftlich an Ihren Provider wenden, die Kündigung entfaltet von alleine Rechtskraft.
Mit Ablauf der Frist und Eintritt der Kündigung erlischt das Vertragsverhältnis. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet, da Ihr Mobilfunkprovider ohne vertragliche Grundlage keine Forderungen für neu entstandene Beträge an Sie richten darf. Rechnungen, die nach dem Kündigungsdatum ergehen, müssen von Ihnen nicht mehr bezahlt werden.
Sollte Ihr Mobilfunkanbieter trotz Fristsetzung und Kündigung weiterhin davon ausgehen, dass noch immer ein Vertragsverhältnis mit Ihnen besteht, und weiter Rechnungen schickt, so sollten Sie diesen Rechnungen konsequent einen Widerspruch entgegen setzen. Teilen Sie Ihrem Provider mit, dass Sie diese Rechnungen nicht bezahlen werden, da die von Ihnen geäußerte Kündigung wirksam geworden ist.
Was passiert mit dem mir überlassenen Handy?
In zahlreichen Fällen erhält der Kunde neben dem eigentlichen Mobilfunkvertrag auch ein Smartphone überlassen, sei es als vergünstigte Zugabe zum Vertrag, als Miethandy oder per Finanzierung (Ratenzahlungen extra für das Handy). Erklärt man die außerordentliche Kündigung des Handyvertrags, so wird zwar der Vertrag an sich beendet, die Frage nach dem Verbleib des Smartphones bleibt aber zunächst ungeklärt.
Bitte machen Sie sich wegen des Handys keine Sorgen, Sie können beruhigt die außerordentliche Kündigung erklären und müssen sich zunächst nicht um das Smartphone kümmern. Ihr Provider ist dazu verpflichtet, Ihnen im Rahmen der vorzeitigen Kündigung des Mobilfunkvertrags nach Erhalt der Kündigung Mitteilung zu machen, was mit dem überlassenen Smartphone geschehen soll.
Macht Ihr Anbieter trotz Zugangs der Kündigung dazu keine Angaben, so warten Sie einfach ab, ob Sie speziell zum erhaltenen Mobiltelefon weitere Anweisungen erhalten. Bis dahin bewahren Sie das Smartphone einfach gut bei sich auf. Früher oder später muss Ihnen Ihr Provider eine Mitteilung zukommen lassen, was mit dem Handy geschehen soll.
Im folgenden möchte ich Ihnen einen exemplarischen Überblick über die wichtigsten Gründe für eine vorzeitige außerordentliche Kündigung des Handyvertrags geben. Es gibt natürlich noch weitaus mehr Kündigungsgründe, als die hier aufgelisteten.
Kündigung, da die Rufnummernportierung nicht durchgeführt wird
Viele Mobilfunknutzer entscheiden sich noch während der Laufzeit ihres alten Handyvertrags für einen neuen Vertrag, beispielsweise weil dieser mehr Leistungen oder besseren Empfang in einem besseren Netz bietet. Der alte Vertrag wird dann kaum noch genutzt, der Kunde möchte aber unter seiner bisherigen Handynummer erreichbar bleiben. In einem solchen Fall ist er auf eine schnelle Rufnummernportierung angewiesen. Der neue Mobilfunkprovider muss die Portierung schnellstmöglich durchführen. Es besteht sogar die gesetzliche Verpflichtung, die Portierung innerhalb eines Werktages durchzuführen.
Haben Sie einen Mobilfunkprovider mit der Portierung ihrer bisherigen Rufnummer beauftragt, und kann dieser die Rufnummernportierung nicht durchführen, so können Sie die außerordentliche Kündigung erklären. Setzen Sie zuvor eine Frist, innerhalb der die Rufnummernportierung unbedingt durchgeführt werden muss. Gelingt das nicht, muss der Anbieter die Kündigung seines Kunden hinnehmen, denn er verletzt ein gesetzlich festgelegtes Recht des Kunden.
Kündigung, da der mobile Empfang unzureichend ist
Haben Sie mit Ihrem Handy schlechten Empfang, so stellt alleine dieser Umstand zunächst keinen Kündigungsgrund dar. Ein Handyvertrag bietet weltweiten mobilen Empfang, so dass Ihr Provider es nicht sicherstellen kann, dass Sie genau an einem bestimmten Ort guten Empfang haben. Sie müssen es hinnehmen, dass in bestimmten Gebieten nur schlechter oder gar kein Empfang möglich ist. Eine Kündigung ist aus diesem Grund nicht möglich.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber dann, wenn Sie bereits bei Abschluss Ihres Handyvertrags mit dem Anbieter vereinbart haben, dass Sie an bestimmten Orten, beispielsweise in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Büro, guten Empfang haben. Ist das dann nicht der Fall, so können Sie Ihren Handyvertrag wegen schlechten Empfangs kündigen. Ähnliches gilt, wenn Sie sich vor Vertragsabschluss auf der Homepage Ihres Mobilfunkanbieters erkundigt haben, ob die Netzabdeckung an Ihrer Wohnadresse oder Büroadresse gut ist. Stellt sich dann heraus, dass trotz der Zusicherung auf der Homepage kein oder nur schlechter Empfang an genau dieser Stelle gegeben ist, so kann ein Kündigungsgrund bestehen.
Eine Kündigung aufgrund schlechten Empfangs ist evtl. auch dann möglich, wenn Sie bislang immer guten Empfang an einer bestimmten für Sie wichtigen Stelle hatten, plötzlich aber nicht mehr. Dann kann es sein, dass Ihr Mobilfunkprovider eine Änderung an den Sendemasten o.ä. vorgenommen hat. Hier besteht möglicherweise ein Kündigungsgrund, wenn der Anbieter diese Änderung zugibt und nicht rechtfertigen kann. Der Kanzlei Hollweck sind solche Fälle bekannt, in denen der Mobilfunkprovider anschließend eine außerordentliche Kündigung wegen schlechtem bzw. keinem Empfang akzeptiert hat.
Eine weitere Möglichkeit zur Kündigung wegen schlechtem Empfang kann auch dann gegeben sein, wenn Sie einen Vertrag mit Festnetzrufnummer abgeschlossen haben. Ist dann über diese Festnetznummer kein Empfang gegeben, oder nur sehr schlechter Empfang, so kann im Einzelfall ein Recht zur Sonderkündigung bestehen. Das liegt daran, dass Festnetz-Handyverträge eben aus dem Grund abgeschlossen werden, die Festnetzrufnummer für den Bereich der Wohnung oder des Büros nutzen zu können. Liegt dann kein Empfang vor, so kann der Vertrag gekündigt werden, da in rechtlicher Hinsicht eine Ähnlichkeit zum Festnetzvertrag besteht. Auch hier kennt die Kanzlei Hollweck zahlreiche Fälle, in denen der Mobilfunkprovider eine Kündigung wegen schlechtem Empfangs im Homezone-Bereich akzeptiert hat.
Kündigung bei Verbindungsstörungen
Weist Ihr Mobilfunkvertrag dauerhaft Verbindungsstörungen auf, brechen beispielsweise immer wieder Gespräche ab, oder die Internetverbindung, so haben Sie das Recht auf eine außerordentliche Kündigung.
Hierzu setzen Sie Ihrem Anbieter eine Frist, innerhalb dieser Sie zur Beseitigung der Störungen auffordern. Beschreiben Sie die Verbindungsstörungen so ausführlich und genau wie möglich, und geben an, wann diese auftreten, und wo. Kann Ihr Mobilfunkanbieter die Störungen nicht beheben, so können Sie ihm die Kündigung erklären. Die Bereitstellung von störungsfreien Mobilfunkverbindungen ist die Hauptleistungspflicht Ihres Mobilfunkproviders. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so müssen Sie den Handyvertrag nicht fortführen.
Kündigung bei Störungen im LTE-Empfang
In letzter Zeit kam es gehäuft vor, dass Vertragskunden nach einer Tarifänderung oder einem Neuvertrag plötzlich keinen LTE-Empfang mehr haben, obwohl dies zuvor problemlos möglich war. Kann Ihr Anbieter nach erfolgter Fristsetzung dem nicht abhelfen, so haben Sie das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mobilfunkvertrags.
Das gilt auch dann, wenn Sie plötzlich keinen LTE-Empfang mehr haben und Ihr Anbieter meint, diese Option sei nun im Zuge Ihres Tarifwechsels o.ä. weggefallen, den LTE-Empfang also absichtlich weglässt. Wurden Sie darüber zuvor nicht ausdrücklich informiert, so können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen. Der LTE-Empfang im Rahmen eines Mobilfunkvertrags ist inzwischen ein derart wesentliches Element, dass es Ihr Anbieter nicht einfach so schweigen weglassen kann.
Kündigung wegen einer Sperrung des Anschlusses
Hat Ihr Anbieter den Anschluss unberechtigt gesperrt, so muss er eine außerordentliche Kündigung akzeptieren. Wichtig ist, dass Sie Ihren Provider zuvor auf die unberechtigte Sperrung schriftlich hinweisen und innerhalb einer Frist um vollständige Freigabe des Anschlusses bitten. Bleibt die Anschlusssperrung bestehen, so kündigen Sie den Mobilfunkvertrag.
Unerheblich ist dabei, ob die Sperrung lediglich ausgehende oder nur abgehende Verbindungen betrifft, oder ob eine Vollsperrung des Anschlusses vorliegt. Eine rechtswidrige Sperrung berechtigt immer zur Kündigung. Das gilt selbst dann, wenn nur eine Teilsperrung in Bezug auf die mobile Datennutzung vorgenommen wurde.
Eine unberechtigte Sperrung liegt z.B. dann vor, wenn Ihr Zahlungsrückstand unter 75 Euro liegt, oder wenn Sie einer fehlerhaften Handyrechnung widersprochen haben und dennoch eine Sperrung veranlasst wird.
Kündigung aufgrund der Abrechnung von Drittanbieterleistungen
Vom Grundsatz her dürfen auf Ihrer Handyrechnung lediglich Leistungen des Mobilfunkpartners abgerechnet werden. Listet dieser Beträge anderer Anbieter auf, von Drittanbietern, Premiumdiensten oder Sonderrufnummern, die Sie nicht kennen und nie genutzt haben, so kann ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen.
In einer solchen Situation müssen Sie der Mobilfunkrechnung schriftlich widersprechen und Ihrem Anbieter mitteilen, dass Sie mit den abgerechneten Fremdfirmen keinen Vertrag eingegangen sind, diese nicht kennen und keine Leistungen von ihnen bezogen haben. Bitten Sie um eine Stornierung der Drittanbieter auf Ihrer Handyrechnung, und teilen Sie dem Provider mit, dass Sie sich mit diesen selbst auseinandersetzen möchten.
Anschließend ist Ihr Mobilfunkanbieter verpflichtet, die Fremdanbieter von der Handyrechnung zu entfernen und die Rechnung erneut auszustellen, diesmal ohne die Rechnungsbeträge anderer Firmen. Im Idealfall erhalten Sie anschließend Rechnungen direkt von den Fremdanbietern, gegen die Sie schriftlich Widerspruch einlegen können.
Weigert sich Ihr Mobilfunkanbieter aber, die Fremdfirmen von der Handyrechnung zu entfernen, obwohl Sie diese bestritten haben, so liegt ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vor. Bitte lesen Sie zur Problematik von Drittanbietern auf der Handyrechnung auch meinen speziell hierfür verfassten Ratgeber zu den Drittanbietern.
Kündigung wegen fehlerhafter Rechnung
Ist Ihre Handyrechnung fehlerhaft, so teilen Sie das bitte Ihrem Anbieter schriftlich mit und verlangen eine Rechnungskorrektur. Beschreiben Sie den Fehler dabei so ausführlich und genau wie möglich. Kommt Ihr Mobilfunkanbieter diesem Wunsch zur Rechnungskorrektur nicht nach, obwohl Ihre Begründung nachvollziehbar ist, so haben Sie das Recht, den Handyvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen.
Das Kündigungsrecht beruht darauf, dass ansonsten die Gefahr besteht, dass die Folgerechnungen der nächsten Monate ebenfalls fehlerhaft sein können, und Ihnen damit evtl. zu hohe Rechnungsbeträge präsentiert werden. Sie müssten dann bei jeder neuen Rechnung immer wieder einen Widerspruch setzen und auf die Fehlerhaftigkeit hinweisen. Damit einhergehend hätten Sie jeden Monat das Risiko, dass Ihr Provider eine unberechtigte Anschlusssperrung wegen Nichtzahlung vornimmt. Das müssen Sie nicht hinnehmen. Es reicht ein einmaliger Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit, unter Setzung einer Frist und anschließender außerordentlicher Kündigung.
Ein typischer Fehler in einer Handyrechnung ist beispielsweise die zu hoch berechnete Grundgebühr, das Abrechnung von mobilen Datenverbindungen (Internetkosten) trotz gebuchter Internetflatrate, oder die Berechnung eines gänzlich falschen Vertrags.
Liegt Ihnen eine fehlerhafte oder zu hohe Handyrechnung vor, so lesen Sie hierzu bitte auch meinen speziellen Ratgeber zum Widerspruch gegen eine falsch abgerechnete Handyrechnung.
Kündigung bei einem Umzug in das Ausland
Ziehen Sie in das außereuropäische Ausland, und möchten aus diesem Grund Ihren Handyvertrag kündigen, so stellt das nach der derzeit geltenden rechtlichen Ansicht zunächst einmal keinen Kündigungsgrund dar. Das liegt daran, dass Sie selbst für Ihren Auslandsumzug verantwortlich sind, und Ihr Mobilfunkanbieter keine Schuld daran trifft. Theoretisch könnten Sie Ihr deutsches Handy per Roaming sogar im außereuropäischen Netz nutzen, auch wenn das aus Kostengründen keine vernünftige Lösung ist.
Glücklicherweise reagieren die meisten Mobilfunkprovider kulant und akzeptieren eine sofortige Sonderkündigung bei Umzug in das außereuropäische Ausland. Sie verlangen hierfür lediglich einen Nachweis, dass der Kunde tatsächlich einen Auslandsumzug durchführt. Manche Anbieter bieten eine Stilllegung des Handyvertrags an, manche eine Einstufung in einen teuren Auslandstarif.
Meiner Ansicht nach stellt ein Umzug in das außereuropäische Ausland aber im Einzelfall einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar: War der Umzug bei Abschluss des Mobilfunkvertrags nicht vorhersehbar, und müssen Sie den Umzug beispielsweise aus beruflichen Gründen unbedingt durchführen, so kann das einen Grund für eine außerordentliche Kündigung geben. Es kommt immer auf den Einzelfall und die jeweiligen konkreten Bedingungen an.
Liegt ein Umzug innerhalb Europas vor, und können Sie im neuen Land Ihren bisherigen Vertrag aufgrund spezieller Umstände nicht zu den in Deutschland geltenden Konditionen nutzen, so kann auch hier ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegen.
Kündigung bei einer Preiserhöhung
Erhöht Ihr Mobilfunkanbieter während der Vertragslaufzeit die Preise, so besitzen Sie ein Sonderkündigungsrecht. Ein Handyvertrag stellt in rechtlicher Hinsicht einen zweiseitigen Vertrag dar, der von einer Vertragspartei nicht einseitig abgeändert werden darf. Kommt es dennoch zu einer einseitigen Änderung, so hat die andere Vertragspartei das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Fordern Sie in einem solchen Fall Ihren Mobilfunkanbieter auf, den bisherigen Preis beizubehalten, und setzen hierfür eine Frist von drei Wochen. Kommt er dem nicht nach, so erklären Sie ihm die sofortige Kündigung Ihres Handyvertrags.
Kündigung bei Tod des Anschlussinhabers
Stirbt der Mobilfunkkunde, so kann der Handyvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich gekündigt werden. Die Fortführung eines zweiseitigen Vertrags ist nicht möglich, wenn eine Vertragspartei verstirbt. Wichtig ist, dass die Erben dem Mobilfunkprovider die Todesbescheinigung zeitnah zukommen lassen.
Kündigung, wenn ein falscher Vertrag abgerechnet wird
Stellt der Mobilfunkanbieter einen gänzlich anderen Vertrag in Rechnung, als der Kunde abgeschlossen hat, so kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Hierzu muss dem Mobilfunkanbieter zunächst eine Frist gesetzt werden, innerhalb dieser die Rechnung korrigiert werden kann. Kommt der Provider dem nicht nach, so kann der Handyvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Eine Kündigung ist hier zulässig, da der Anbieter ansonsten Leistungen ohne vertragliche Grundlage in Rechnung stellt.
Besonders bei telefonisch abgeschlossenen Handyverträgen kommt es leider immer wieder vor, dass ein gänzlich anderer teurerer Tarif oder eine andere Vertragsbezeichnung mit anderen Kosten auf die Handyrechnung gesetzt wird. Das liegt daran, dass die Vermittler im Call-Center vermutlich eine höhere Provision erhalten, wenn sie dem Kunden einen teureren Mobilfunkvertrag vermitteln, als dieser es wünscht. Der Kunde stimmt einem bestimmten Handyvertrag zu, abgerechnet wird dann jedoch ein anderer. Die Handyrechnung ist dementsprechend zu hoch und damit viel teurer als telefonisch vereinbart.
Kündigung, wenn das Handy defekt ist
Manche Mobilfunkverträge beinhalten gleichzeitig einen Handy-Kaufvertrag oder einen Handy-Mietvertrag. Liegt ein solcher kombinierter Vertrag vor, und ist das mit dem Vertrag erworbene Smartphone defekt, so kann eine außerordentliche Kündigung dann erklärt werden, wenn der Provider das Handy nicht innerhalb einer gesetzten Frist repariert.
Senden Sie hierzu das defekte Smartphone an Ihren Mobilfunkanbieter oder an die entsprechende Reparaturwerkstatt. Setzen Sie in Ihrem Begleitschreiben eine Frist von vier Wochen, innerhalb der das Mobiltelefon repariert sein muss. Geschieht das nicht, oder verweigert Ihr Anbieter die Reparatur, so können Sie den gesamten Mobilfunkvertrag kündigen.
Im Regelfall werden solche kombinierten Verträge abgeschlossen, um neben der Mobilfunk-Dienstleistung zusätzlich ein vergünstigtes oder kostenloses Handy erwerben zu können. Der Mobilfunk-Dienstleistungsvertrag wäre nicht ohne die Handyoption, der Handy-Kauf/Mietvertrag wäre nicht ohne den Mobilfunk-Dienstleistungsvertrag abgeschlossen worden. Daher können kombinierte Verträge in ihrer Gesamtheit gekündigt werden, wenn lediglich ein Teilvertrag einen Kündigungsgrund aufweist.
Bitte beachten Sie hierbei unbedingt, dass dieser Kündigungsgrund nur dann greift, wenn der Mobilfunkanbieter die Reparatur des Smartphones nicht vornimmt, verweigert, und auch sonst keinen Ersatz oder Wertersatz für das Handy vornimmt, sich also seinen kaufrechtlichen Pflichten aus der gesetzlichen Gewährleistung vollständig und unberechtigt entzieht.
Kündigung aus Kulanz?
Liegt kein Kündigungsgrund vor, müssen Sie den Mobilfunkvertrag aber dennoch beenden, beispielsweise weil sich Ihre finanzielle Situation verschlechtert hat, so können Sie Ihren Provider bitten, einer Kulanzkündigung zuzustimmen. Wenden Sie sich hierzu schriftlich an Ihren Anbieter und erklären, warum Sie den Vertrag kündigen müssen. Haben Sie nicht genügend finanzielle Mittel, so weisen Sie das durch entsprechende Dokumente nach.
Zwar haben Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Kündigung aus Kulanz, in einigen Situationen stimmen die Mobilfunkanbieter einer solchen Kündigung erfreulicherweise aber zu. Ist eine Kündigung nicht möglich, so kann evtl. der Vertrag zumindest für eine gewisse Zeit stillgelegt werden.
Haben Sie ein Problem im Bereich der vorzeitigen außerordentlichen Kündigung Ihres Handyvertrags, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Kündigungsfall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir die Beurteilung Ihres Anliegens in Bezug auf eine außerordentliche Kündigung.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
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