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Was muss ich über meinen Festnetzvertrag in rechtlicher Hinsicht wissen? Wie lege ich gegen eine zu hohe fehlerhafte Rechnung Widerspruch ein? Wann kann ich einen Festnetz/DSL-Vertrag kündigen? Darf mein Provider den Anschluss sperren und den Festnetzvertrag selbst kündigen? Was ist, wenn Sonderrufnummern auf meiner Telefonrechnung unberechtigt abgerechnet werden? Diese und noch viele weitere Fragen werden hier im Ratgeber der Kanzlei Hollweck zum Festnetz- und DSL-Vertrag beantwortet.
Themen des Ratgebers in der Übersicht:
Welchen DSL-Vertragstyp bzw. Festnetzvertrag soll ich wählen, damit ich von Anfang an möglichst wenig rechtliche Probleme habe?
Sinnvoll ist immer ein Vertragstyp, der eine monatliche Kündigungsfrist vorsieht. Sollten Probleme auftreten, so können Sie jederzeit aus dem Vertrag aussteigen und sich einen anderen Anbieter suchen. Auf diese Weise treten die meisten rechtlichen Probleme erst gar nicht auf.
Auch wenn Sie oft umziehen ist es ratsam, einen Festnetz/DSL-Vertrag mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit abzuschließen. Selbst wenn die Verträge mit der Möglichkeit zur monatlichen Kündigung meistens etwas teurer sind, so empfiehlt es sich dennoch, einen derartigen Vertrag abzuschließen, da man sich durch den schnellen und jederzeit möglichen Vertragsausstieg erhebliche rechtliche Probleme ersparen kann.
Welche Mindestlaufzeit darf mein Festnetz/DSL-Vertrag haben?
Eine Mindestlaufzeit von maximal zwei Jahren, also 24 Monaten, ist gesetzlich erlaubt, eine längere Laufzeit aber nicht. Versucht ein Anbieter Ihnen einen Vertrag mit einer z.B. dreijährigen Erstlaufzeit zu verkaufen, so wäre das unzulässig. Jeder Festnetz/DSL-Anbieter ist zudem verpflichtet, mindestens eine Vertragsvariante mit einer Erstlaufzeit von lediglich einem Jahr anzubieten, also zwölf Monaten.
Nach dem Ablauf der Erstlaufzeit darf der Vertrag sich nicht automatisch um eine weitere Laufzeit verlängern. Stattdessen läuft der Vertrag dann unbefristet weiter und ist monatlich kündbar. Sieht Ihr Festnetz/DSL-Vertrag eine automatische Vertragsverlängerung von zwölf, 24 oder mehr Monaten vor, so ist diese Verlängerung rechtlich unwirksam.
Nur wenn Sie nach Ablauf der Erstlaufzeit einen neuen Vertrag abschließen, ist eine neue Laufzeit zwischen zwölf und 24 Monaten zulässig. Viele Anbieter handhaben das so, dass sie ihre Kunden z.B. darüber informieren, dass es nun an der Zeit sei, den Vertrag zu verlängern. Der Kunde soll dadurch den Eindruck erhalten, er müsse seinen Vertrag aktiv verlängern. Erklärt der Kunde dann eine solche Vertragsverlängerung, stellt das rechtlich betrachtet einen neuen Vertrag dar, der wieder maximal zwei Jahre lang laufen darf. Auf diese Weise versuchen Anbieter, ihre Kunden an längere Vertragslaufzeiten zu binden.
Ich habe einen DSL-Anbieter mit einem Anschluss beauftragt, aber seit Wochen bzw. Monaten passiert nichts. Wie lange bin ich verpflichtet zu warten?
Bitte sehen Sie zunächst in Ihren Vertragsunterlagen nach, ob dort etwas über die Wartezeit bei einem Neuanschluss steht. Eventuell findet sich auf der Homepage des Anbieters eine Informationen. Ist diese Zeitspanne bereits überschritten, so sollten Sie tätig werden. Wenden Sie sich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Sendeberichtsbestätigung an Ihren Provider. Weisen Sie ihn deutlich darauf hin, dass Sie schon sehr lange auf den Festnetzanschluss warten, und setzen Sie ihm eine letzte Frist von drei Wochen zur Schaltung des Anschlusses.
Teilen Sie ihrem Provider im selben Schreiben mit, dass Sie bei ergebnislosem Verstreichen der Frist schon jetzt die sofortige Kündigung erklären und zu einem anderen Anbieter wechseln werden. Sie sind nicht gezwungen, endlos zu warten. Aber Sie müssen durch die Fristsetzung Ihrem Vertragspartner die Möglichkeit geben, den Fehler wieder gutzumachen. Ein sofortiger Wechsel zu einem anderen Festnetzanbieter, ohne die vorherige schriftliche Aufforderung zum Tätigwerden, ist nicht möglich.
Ich habe einen neuen DSL-Provider beauftragt, mir einen Anschluss zu schalten. Es wurde ein Technikertermin vereinbart. Jedoch erschien der Techniker am vereinbarten Tag nicht. Und das, obwohl ich den ganzen Tag zuhause gewartet habe.
Wenn der Techniker mit Ihnen einen Termin vereinbart hat, aber nicht erschienen ist, so sollten Sie sich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an den beauftragten DSL-Vertragspartner wenden. Dieser ist Ihr Ansprechpartner, und nicht der Techniker oder die Telekom als Grundversorger. Teilen Sie Ihrem Vertragspartner mit, dass der Technikertermin nicht zustande gekommen ist, und verlangen Sie eine neue Terminvereinbarung. Scheitert auch diese, so sind Sie nicht dazu verpflichtet, in diesem Vertragsverhältnis weiter zu verharren. Kündigen Sie den Auftrag und suchen Sie sich einen anderen Festnetzprovider.
Sie sind übrigens nicht in der Beweispflicht dafür, dass Sie am angekündigten Technikertermin in Ihrer Wohnung anwesend waren. Der DSL-Anbieter muss beweisen, dass er tatsächlich bei Ihnen zuhause erfolglos geklingelt hat. Da ich aus meiner Beratungserfahrung her weiß, dass manche DSL/Festnetz-Unternehmen mit unfairen Tricks arbeiten und sogar Zeugen benennen, die es überhaupt nicht gibt, sollten Sie dieser Praxis vorbeugen und selbst für einen Beweis für Ihre Anwesenheit im Haus oder in der Wohnung sorgen, wenn irgendwie möglich.
Was ist der Unterschied zwischen einem Vertragsabschluss im Internet und einem Vertrag im Shop?
Schließen Sie einen Festnetz/DSL-Vertrag online im Internet ab, so besitzen Sie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Innerhalb dieser Frist können Sie dann den Auftrag stornieren. Die Frist beginnt zu laufen, nachdem Sie eine ordnungsgemäße deutliche Widerrufsbelehrung erhalten haben. Auch wenn Sie in der Öffentlichkeit oder in Ihrer Wohnung zu einem Vertragsabschluss überredet worden sind, steht Ihnen das Widerrufsrecht zu. Bei einem Abschluss in der Filiale des Providers haben Sie leider kein Widerrufsrecht.
Wann beginnt ein Festnetz/DSL-Vertrag zu laufen?
Haben Sie Ihren Provider mit der Schaltung eines neuen Festnetz/DSL-Vertrags beauftragt, so handelt es sich hierbei zunächst um einen „Auftrag“, aber noch nicht um den Vertragsbeginn. Ein Vertrag kommt immer erst dann zustande, wenn die Gegenseite den Auftrag annimmt. Sehen Sie als Kunde beispielsweise ein interessantes Angebot im Internet, und füllen das entsprechende Online-Formular zur Anschlussschaltung aus, so liegt damit noch kein Vertragsschluss vor. Erst wenn Ihr Anbieter den Auftrag bestätigt, kommt ein Vertrag zustande.
Den konkreten Beginn des Vertrages erhalten Sie anschließend in aller Regel von Ihrem Provider schriftlich mitgeteilt. Im Begrüßungsschreiben findet sich zumeist eine Stelle, in der das Datum des Vertragsbeginns benannt wird. Dieses Datum ist im Normalfall das Startdatum für die Vertragslaufzeit. Hat Ihnen Ihr neuer Provider kein konkretes Startdatum benannt, so sollten Sie sich dieses schriftlich bestätigen lassen. Fragen Sie hierzu einfach nach, wann der Vertrag konkret zu laufen beginnt.
Spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem Sie die vertragliche Leistung erhalten, also die Schaltung des Festnetz- und DSL-Anschlusses, beginnt Ihr Vertrag zu laufen. Gab es einen Anschlusstermin mit einem Techniker, und können Sie anschließend telefonieren und das Internet benutzen, so läuft ab diesem Moment der Vertrag.
Ich empfehle Ihnen in jedem Fall, dass Sie sich unbedingt eine schriftliche Bestätigung über den genauen Vertragsbeginn geben lassen. Dieses Datum ist für den Kündigungstermin entscheidend, so dass Sie hier ganz sicher gehen sollten.
Bitte werfen Sie auch einen Blick auf Ihre Rechnung für die Monatsgebühr, nachdem Sie diese erstmalig erhalten haben. Darauf sollte der genaue Vertragsbeginn mit Datum benannt sein, da dies inzwischen gesetzlich vorgeschrieben ist. Steht dort nichts, so fragen Sie bei Ihrem Anbieter nach.
Wann beginnt die Widerrufsfrist für einen Festnetz/DSL-Vertrag?
Haben Sie Ihren Festnetz/DSL-Vertrag online über das Internet bestellt, auf telefonischem Wege geordert, per Post/Fax oder bei einem Verkäufer in der Öffentlichkeit, so besitzen Sie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Dieses beginnt in dem Moment, in dem Sie eine ordnungsgemäße und deutliche Widerrufsbelehrung erhalten haben. Diese muss Ihnen zugehen, Sie müssen sie tatsächlich erhalten haben.
Achten Sie bei Neuabschluss eines Festnetz/DSL-Vertrags also immer gut darauf, was Sie unterschreiben, und welche Dokumente Sie erhalten. Im Normalfall erhalten Sie früher oder später von Ihrem Festnetzanbieter, egal ob Telekom, Vodafone/Kabel Deutschland, O2/Telefonica, Unitymedia, Kabel BW, Telecolumbus (Pyur) oder 1&1, einen Willkommensbrief oder ein Begrüßungsschreiben per Post oder per E-Mail. Hier ist die Widerrufsbelehrung enthalten. Ab diesem Moment haben Sie zwei Wochen Zeit, den Widerruf auszusprechen.
Muss ich den Anschluss schon bezahlen, obwohl er noch nicht geschaltet wurde?
Grundsätzlich beginnt Ihre Zahlungspflicht in dem Moment, in dem Sie die Leistung beziehen. Das bedeutet, sobald Ihr Anschluss funktionsfähig geschaltet ist, und Sie telefonieren und im Internet surfen können, beginnt Ihre Pflicht zur Zahlung der Monatsgebühren. Verlangt Ihr Festnetz/DSL-Provider bereits zuvor schon Geld, ohne den Anschluss freizuschalten, so ist diese Forderung unberechtigt.
Ich empfehle Ihnen für diesen Fall, dass Sie sich schriftlich an Ihren Provider wenden und den Forderungen widersprechen. Begründen Sie das damit, dass Sie die zugesagte Leistung bislang nicht nutzen können, und erst dann eine Zahlung der Gebühren leisten, sobald die Nutzung möglich ist. Machen Sie in Ihrem Schreiben die "Einrede der Nichtleistung" geltend, denn diese stellt ein gesetzlich geregeltes Widerspruchsrecht dar, wenn der Vertragspartner seine geschuldete Leistung nicht erbringt.
Können zwei Festnetzverträge für dieselbe Wohnung abgeschlossen werden?
Theoretisch ist es rechtlich möglich, für ein und dieselbe Wohnung zwei oder mehr Festnetzverträge abzuschließen. In praktischer und technischer Hinsicht kann auf den in der Wohnung vorhandenen Festnetzanschluss nur ein einziger Vertrag geschaltet werden. Schließt der Wohnungsinhaber mehrere Festnetz/DSL-Verträge gleichzeitig ab, so würden diese zeitlich nacheinander durch den jeweiligen Provider erfüllt werden.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Wohnung sowohl einen Telefonanschluss als auch einen Kabelanschluss aufweist. In einem solchen Fall kann für beide Anschlüsse ein separater Festnetz/DSL-Vertrag abgeschlossen werden.
Leider nutzen manche unseriöse Kabelbetreiber diesen Umstand aus und verkaufen einen Kabelvertrag, obwohl der alte Telefonanschluss-Vertrag des Kunden noch läuft. Zunächst teilt der Kabelanbieter mit, dass der alte Telefonanschluss gekündigt wird, und der neue Kabelvertrag erst nach dessen Beendigung anläuft. In der Realität sieht es dann leider so aus, dass der Kabelvertrag bereits nach kurzer Zeit zu laufen beginnt und der Kunde hierfür Rechnungen erhält. Er soll dann sowohl den alten Telefonanschluss als auch den neuen Kabelvertrag bezahlen. Eine solche Vorgehensweise ist rechtlich unzulässig, der Kunde muss den neuen Kabelanschlussvertrag erst dann bezahlen, wenn der bisherige Telefonvertrag vollständig beendet ist.
Führt die Änderung eines bestehenden Festnetz/DSL-Vertrags zu einem neuen Zweijahresvertrag?
Möchte Ihr Anbieter Ihren bestehenden Vertrag abändern, so kommt dadurch kein neuer Vertrag zustande. Das bedeutet, die bisherige Laufzeit und das bisherige Kündigungsdatum laufen weiter. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Ihr Provider explizit darauf hinweist. Das heißt, Sie müssen von Ihrem Festnetz/DSL-Anbieter deutlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass durch die Vertragsänderung ein neuer Vertrag mit einer neuen Laufzeit entsteht. Fehlt dieser Hinweis, so kommt kein neuer Vertrag zustande, es wird lediglich der alte abgeändert.
Lassen Sie jedoch Ihren jetzigen Vertrag bis zum vereinbarten Laufzeitende bestehen, und erklären erst für dieses zeitliche Ende die Abänderungen, in Verbindung mit einer Kündigungserklärung des alten Vertrags, so kommt es in rechtlicher Hinsicht zu einem neuen Vertrag, mit neuen Bedingungen und neuer Laufzeit.
Was kann ich unternehmen, wenn mein Provider die Preise senkt, ich aber noch für viele Monate vertraglich an den alten Preis gebunden bin?
Leider sind Sie für die Laufzeit Ihres bestehenden Vertrags an diesen gebunden. Das bedeutet, dass Sie bis zum offiziellen Vertragsende lediglich die Leistungen erhalten und die Gebühren bezahlen müssen, die vertraglich vereinbart wurden. Damit können Sie von Neukundenaktionen oder plötzlich gesenkten Grundgebühren nicht profitieren. Sie können Ihren Anbieter lediglich um eine Änderung der vertraglichen Bedingungen aus Kulanz bitten, oder Sie kündigen zum normalen Laufzeitende und schließen dann einen neuen Vertrag ab, mit den günstigeren Preisen.
Mein Festnetz/DSL-Anschluss ist gestört. Darf ich von meinem Anbieter verlangen, dass er umgehend die Störung beseitigt?
Weist Ihr Festnetzanschluss Störungen auf, ist er zeitweise unterbrochen, ist die Verbindungsqualität mangelhaft oder sind Sie überhaupt nicht mehr erreichbar, so können Sie von Ihrem Festnetz/DSL-Provider eine umgehende Beseitigung der Störung verlangen. Dieses Recht haben Sie auch nachts oder an Sonn- und Feiertagen, wenn Ihr Anbieter einer der großen in Deutschland ist, also Telekom, Vodafone/Arcor/Kabel Deutschland, Versatel, O2/Telefonica, Telecolumbus/Pyur, Unitymedia oder 1&1.
Gelingt es Ihrem Anbieter nicht, die Störung zu beseitigen, so können Sie ihm die außerordentliche Kündigung erklären. Hierzu ist es notwendig, eine letzte Frist zur Störungsbeseitigung von zwei bis drei Wochen zu setzen. Erfolgt noch immer keine Entstörung, haben Sie das Recht zur sofortigen Kündigung und können einen anderen Festnetz/DSL-Anbieter mit dem Anschluss beauftragen.
Muss ich bei einer Anschlussstörung trotzdem weiter bezahlen?
Sehr kurze und nicht beeinträchtigende Störungen in Ihrem Anschluss müssen Sie hinnehmen. Treten die Störungen häufiger auf, so können Sie Ihrem Provider eine Mitteilung machen und um Behebung der Störungen bitten. Beschreiben Sie die Störungen so ausführlich und genau wie möglich, und setzen Sie eine Frist zur Behebung derselben.
Erst nachdem Sie Ihren Anbieter zur Behebung der Störungen aufgefordert haben, und die Frist abgelaufen ist, können Sie Ihre Zahlung zurückhalten. Darauf sollten Sie in Ihrem Schreiben hinweisen. Gelingt es Ihrem Festnetzanbieter nicht, die Störungen zu beheben, so können Sie alternativ eine außerordentliche Kündigung wegen Leistungsstörungen erklären und den Vertrag damit vollständig beendigen.
Was muss ich bei einem Anbieterwechsel beachten?
Möchten Sie von einem Festnetzanbieter zu einem anderen Festnetzanbieter wechseln, so suchen Sie sich in einem ersten Schritt den neuen Wunschanbieter aus. Anschließend beauftragen Sie diesen mit dem gewünschten Festnetz/DSL-Anschluss. Sie können während der gesamten Laufzeit Ihres alten Anschlusses einen neuen Anbieter beauftragen. Der neue Festnetzanbieter wird dann automatisch mit Ende der Vertragslaufzeit des alten Anbieters aktiv.
Meine Empfehlung ist, eine solche Beauftragung online zu erledigen. Erfahrungsgemäß erhalten Sie im Internet die günstigsten Angebote, und können diese in Ruhe durchlesen und ausdrucken. So entgehen Ihnen keine Details des neuen Vertrags.
Wichtig ist, dass Sie das im Internet gefundene Vertragsangebot beweisfest dokumentieren. Das geht am einfachsten, indem Sie einen Bildschirmausdruck von dem aktuellen Angebot anfertigen. In aller Regel gelingt Ihnen das über die Druckoption Ihres Internetbrowsers. Alternativ können Sie den gesamten Bildschirm als Bild oder PDF abspeichern, oder mit Ihrer Handykamera ein Foto von dem Angebot machen. Sollte jemand in Ihrer Nähe sein, so zeigen Sie dieser Person das Angebot, damit diese im Streitfall das entsprechende Online-Angebot bezeugen kann.
Leider sind mir zahlreiche Fälle bekannt, in denen die spätere Rechnung von dem im Internet gemachten Angebot erheblich abweicht. Daher ist es sinnvoll, von Anfang an Beweise für das Angebot zu sichern.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Onlinebestellung ist der, dass Sie hier ein zweiwöchiges Widerrufsrecht haben.
Von einer Beauftragung in der Filiale rate ich ab, da dort die verkaufsfreudigen Mitarbeiter Ihnen eher einen viel teureren Anschluss aufdrängen, als für Sie notwendig. Oft sind die Ladenangebote zudem teurer als die im Internet. Gänzlich vermeiden sollten Sie Lockangebote auf offener Straße oder in Fußgängerzonen. Derartige Angebote führen meist dazu, dass der Vertrag nicht genau durchgelesen wird, oder dass sogar die Vertragsunterlagen nachträglich gefälscht werden. Ich habe als Rechtsanwalt schon die erstaunlichsten Fälle in meiner Kanzlei betreut.
Anschließend senden Sie online den Neuauftrag zur Anschlussschaltung ab. Ihr neuer Wunschanbieter kümmert sich automatisch um die Kündigung bei Ihrem alten Festnetzanbieter. Wichtig ist hierbei, dass Sie nicht selbst zuvor Ihrem alten Anbieter die Kündigung erklärt haben. Bei einem solchen Vorgehen besteht die Gefahr, dass Sie eine Anschlusslücke hinnehmen müssen, und dass Ihre bisherige Telefonnummer verloren geht. Kümmert sich Ihr neuer Anbieter um den Wechsel, so ist gesetzlich sichergestellt, dass Ihr Telefonanschluss maximal für einen Tag unterbrochen ist. Zudem kann Ihr neuer Anbieter eine Rufnummernportierung einleiten.
Hinsichtlich der Rufnummernportierung achten Sie bitte darauf, dass Sie dem neuen Festnetzanbieter die bisherige Rufnummer ganz genau mitteilen. Sollten Sie sich hinsichtlich der Rufnummer oder Ihrer Adressdaten verschreiben, besteht die Gefahr, dass die Rufnummerportierung scheitert.
Gelingt es Ihrem neuen Festnetzanbieter nicht, innerhalb von einem Tag den neuen Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen, so ist Ihr bisheriger Anbieter gesetzlich dazu verpflichtet, den alten Anschluss so lange weiter zu führen, bis der neue freigeschaltet wird. Es entsteht in einem solchen Fall kein neuer Vertrag mit Ihrem alten Festnetzprovider, der Anschluss wird lediglich taggenau so lange weitergeführt, bis der neue Anschluss funktioniert. Sie müssen nur den Zeitraum zwischen der Kündigung und dem Neuanschluss bezahlen, aber nicht einen neuen Zweijahresvertrag. Ebensowenig ist eine erneute Kündigungserklärung bei Ihrem alten Anbieter erforderlich, da die einmal geäußerte Kündigung weiterhin gültig ist.
Wichtig für Sie ist zu wissen, dass Ihr bisheriger Anbieter für die Zeit der Überbrückung lediglich 50% der Grundgebührkosten von Ihnen verlangen darf. Und für die Überbrückungszeit haben Sie Anspruch auf eine taggenaue Abrechnung durch Ihren bisherigen Telefonanbieter. Ihr neuer Vertragspartner darf erst ab dem Tag des Anschlusses eine Zahlung von Ihnen verlangen. In diesem Moment erlischt der Zahlungsanspruch des bisherigen Anbieters.
Habe ich ein Recht darauf, meine bisherige Telefonnummer zum neuen Festnetz/DSL-Anbieter mitzunehmen (Rufnummernportierung)?
Ja, dieses Recht ist gesetzlich festgelegt. Sie haben einen Anspruch auf Portierung Ihrer Rufnummer. Wechseln Sie von einem DSL/Festnetz-Anbieter zu einem anderen, so muss das neue Unternehmen Ihre alte Nummer fortführen. Wechseln Sie jedoch innerhalb desselben Anbieters in einen anderen Tarif, so haben Sie laut Gesetz keinen Anspruch auf Beibehaltung der Rufnummer. In der Regel kommt es jedoch bei einem Tarifwechsel zu keiner neuen Rufnummernvergabe.
Der Gesetzgeber hat die Rufnummernportierung gesetzlich festgelegt, um den freien Wettbewerb unter den Anbietern zu fördern. Sie sollen wegen drohendem Verlusts Ihrer alten Telefonnummer nicht davon abgehalten werden, zu einem neuen Anbieter zu wechseln.
Wann muss die Portierung der Rufnummer erfolgen?
Bei einem Anbieterwechsel haben Sie als Kunde das Recht, Ihre bisherige Rufnummer weiternutzen zu können. Die alte Telefonnummer muss daher auf Ihren neuen Anschluss übertragen werden. Diese Rufnummernportierung muss innerhalb eines Tages abgeschlossen sein. Das heißt, wenn Ihr neuer Festnetzvertrag zu laufen beginnt, muss spätestens innerhalb eines Tages der neue Anschluss unter Ihrer bisherigen Rufnummer erreichbar sein. Ihr Telefonanbieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Rufnummernportierung innerhalb dieses einen Tages durchzuführen.
Kann ich meine Festnetzrufnummer bereits während eines noch laufenden Festnetzvertrags auf einen anderen Anbieter portieren lassen?
Bei einem Festnetzvertrag ist eine solche vorzeitige Portierung gesetzlich leider nicht vorgesehen, die Rufnummernportierung ist nur zum Ende der Vertragslaufzeit möglich. Im Normalfall ist eine vorzeitige Rufnummernportierung bei einem Festnetzvertrag nicht notwendig, da immer nur ein Anbieter gleichzeitig Ihre Wohnung mit einem Telefonanschluss versorgen kann.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie von einem Telefonanbieter zu einem Kabelanbieter wechseln, und dann für einen gewissen Zeitraum gewollt zwei Festnetz/DSL-Anschlüsse gleichzeitig in Ihren Wohnräumen verwenden. In einem solchen Fall könnte theoretisch eine vorzeitige Rufnummernportierung erwünscht sein.
Ihr Festnetzanbieter kann dann aus Kulanz eine Ausnahme machen, er ist nicht an die rechtliche Vorlage gebunden, die eine vorzeitige Portierung verhindert. Sollten Sie eine vorzeitige Rufnummernportierung wünschen, so wenden Sie sich an Ihren Festnetz/DSL-Anbieter und bitten um eine Portierung, unter Beifügung einer entsprechenden Begründung. Ist Ihr Vertragspartner kulant und kundenfreundlich, so wird er eine solche Rufnummernportierung vornehmen. Die alte Rufnummer wird dann von Ihrem neuen Festnetzanbieter verwendet, und Ihr alter Anschluss erhält eine neue Telefonnummer.
Darf ich gegen meine Telefonrechnung Widerspruch einlegen? Wie gehe ich bei einem solchen Widerspruch vor, und wieviel Zeit habe ich dafür?
Selbstverständlich haben Sie ein Recht zum Widerspruch, wenn Sie mit Ihrer Telefonrechnung nicht einverstanden sind. Bitte prüfen Sie Ihre Rechnung regelmäßig. Entdecken Sie darauf Einzelpositionen, die Sie nicht genutzt haben und die Ihnen unbekannt sind, so legen Sie per Einschreiben einen schriftlichen Widerspruch gegen die Festnetzrechnung ein. In diesem Schreiben erklären Sie, welche Positionen genau auf der Telefonrechnung unberechtigt sind, und warum.
Für einen solchen Einspruch haben Sie acht Wochen Zeit, nachdem Sie die Rechnung erhalten haben. Das Gesetz sieht diese Mindestprüfungsfrist von acht Wochen vor, einige Anbieter gewähren eine längere Einspruchsfrist. Acht Wochen stehen Ihnen aber in jedem Fall zur Verfügung, um Mängel in der Telefonrechnung zu rügen.
Nach Erhalt Ihres Widerspruchs muss Ihr Festnetz/DSL-Anbieter einen Einzelverbindungsnachweis vorlegen, sofern Sie einen solchen bislang noch nicht erhalten haben. Außerdem ist Ihr Anbieter verpflichtet, eine technische Prüfung vorzunehmen. Diese technische Prüfung untersucht, ob die in der Rechnung benannten Verbindungen korrekt abgerechnet wurden. Wichtig ist, dass Sie den Anbieter in Ihrem Widerspruchsschreiben darum bitten, Ihnen das Ergebnis der technischen Prüfung mitzuteilen.
Leider ist es so, dass ein technisches Überprüfungsprotokoll nur selten einen konkreten Aussagewert hat. Mir sind viele Fälle bekannt, in denen ein solches Protokoll kaum nachprüfbaren Inhalt aufweist. Teilweise versenden die Anbieter lediglich eine einzelne Seite auf der niedergeschrieben steht, dass die Verbindungen korrekt berechnet wurden. Andere Anbieter wiederum versenden viele Seiten mit Auflistungen verschiedener Testverfahren und Überprüfungsmethoden. Das bedeutet nicht, dass diese langen Protokolle verständlicher sind.
Legt der Anbieter ein unzureichendes Protokoll vor, so kann es passieren, dass er sich damit selbst keinen Gefallen macht. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so habe ich es schon manchmal erlebt, dass die Richter das Protokoll aufgrund der Unverständlichkeit oder Unvollständigkeit nicht anerkennen. Teilweise stellt das Protokoll lediglich ein Bestätigungsschreiben des Anbieters dar, dass alles noch einmal überprüft wurde, und dass alle berechneten Verbindungen korrekt sein. Ein solches „Protokoll“ ist natürlich nicht ausreichend. Es besteht dann sogar der Zweifel, ob überhaupt eine technische Überprüfung vorgenommen wurde.
Legt Ihr Festnetz/DSL-Provider nicht innerhalb von weiteren acht Wochen nach erfolgter Beanstandung ein technisches Überprüfungsprotokoll vor, so kommen Sie nicht in Verzug. Sie werden hinsichtlich der bestrittenen Forderungen dann so gestellt, als ob Sie bislang keine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben.
Natürlich sind Sie in einem solchen Fall zu keiner Zahlung verpflichtet. Als Kunde haben Sie das Recht auf eine ordnungsgemäße und korrekte Telefonrechnung. Gleiches gilt für ein Protokoll, das lediglich eine unzureichende Bestätigung einer angeblichen Überprüfung enthält. Können Sie nicht zweifelsfrei erkennen, dass die von Ihnen bestrittenen Verbindungen tatsächlich berechtigt sind, so halten Sie den Widerspruch aufrecht, und leisten keine Zahlungen.
Grundsätzlich verlangt das Gesetz, dass Sie die von Ihnen angezweifelten Verbindungen bezahlen, nachdem Ihr Anbieter Ihnen das Protokoll hat zukommen lassen. Da das Erstellen eines technischen Prüfprotokolls von vielen Anbietern meiner Erfahrung nach aber nur unzureichend gehandhabt wird, empfehle ich Ihnen, den Widerspruch aufrechtzuerhalten und sich erneut schriftlich an Ihren Anbieter zu wenden. Stellen Sie dar, warum trotz des Protokolls erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der abgerechneten Telefon- oder Datenverbindungen bestehen bleiben.
Wichtig ist, dass Sie in einem solchen Fall den berechtigten Teilbetrag der Festnetz/DSL-Rechnung bezahlen, und nur den unberechtigten Anteil einbehalten. Wurde der Gesamtbetrag bereits von Ihrem Bankkonto abgebucht, so lassen Sie diesen direkt über Ihre Bank zurückbuchen, und überweisen anschließend nur den berechtigten Anteil an Ihren Provider.
Bei der Zurückbehaltung von Teilbeträgen Ihrer Telefonrechnung müssen Sie zudem darauf achten, dass Sie neben dem berechtigten Teilbetrag auch den Durchschnittswert der letzten sechs Monate an den Anbieter überweisen, Das bedeutet, dass der von Ihnen bezahlte anteilige Betrag zumindest so hoch sein muss, wie er in den letzten sechs Monaten jeweils war. Den Rechnungsanteil, welcher diesen Durchschnittswert übersteigt, behalten Sie ein. Durch diese Verfahrensweise hat Ihr Festnetzanbieter kein Recht, den Telefonanschluss zu sperren.
Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht für den Festnetz/DSL-Vertrag?
Grundsätzlich gilt ein Festnetz/DSL-Vertrag für die Laufzeit, die vertraglich vereinbart wurde. Meist sind das zwei Jahre, bei einer kürzeren Laufzeit ein Jahr, manchmal nur ein Monat. Eine normale Kündigung, rechtlich als ordentliche Kündigung bezeichnet, kann zum Ende dieser Vertragslaufzeit erklärt werden.
Eine vorzeitige Kündigung, rechtlich als außerordentliche Kündigung bezeichnet, ist dann möglich, wenn Probleme auftreten, die nicht sein sollten. In einem solchen Fall liegt ein wichtiger Grund vor, aufgrund dessen Sie den Vertrag vorzeitig kündigen dürfen. Wichtig ist dabei, dass Sie Ihrem Provider zuvor eine Chance geben, die Probleme zu beheben.
Das geschieht, indem Sie dem Anbieter schriftlich per Einschreiben mit Rückschein eine Frist setzen und ihn bitten, innerhalb der Frist für Abhilfe zu schaffen. Schildern Sie in Ihrem Schreiben die Probleme so ausführlich und genau wie möglich, und teilen Sie mit, dass Sie nach Ablauf der Frist die außerordentliche Kündigung erklären.
Meist ist nicht sofort das Kündigungsschreiben notwendig, es reicht in vielen Fällen aus, wenn Sie Ihrem Anbieter die Probleme per E-Mail oder per Kontaktformular auf der Homepage schildern. Oft wird auf diese Weise eine schnelle kundenfreundliche Lösung gefunden. Die außerordentliche Kündigung sollten Sie tatsächlich nur als letzte Möglichkeit verwenden, wenn weder telefonisch noch per E-Mail eine Lösung gefunden werden konnte.
Bitte lesen Sie meinen speziellen Ratgeber zur Kündigung Festnetz, DSL & Kabelanschluss hier auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck. Dort schildere ich Ihnen ausführlich, welche Gründe zu einer Sonderkündigung des Festnetz/DSL-Anschlusses berechtigen, und welche nicht.
Darf mein Festnetz/DSL-Anbieter den Anschluss sperren, weil ich im Zahlungsverzug bin?
Eine Sperrung des Festnetz/DSL-Anschlusses ist nur dann rechtmäßig, wenn Ihr Zahlungsrückstand größer als 100 Euro ist. Widersprochene Forderungen dürfen in diesen Betrag nicht mit eingerechnet werden. Das bedeutet, dass es sich um einen „echten“ Zahlungsrückstand von unbestrittenen Forderungen handeln muss.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie aufgrund eines finanziellen Engpasses plötzlich nicht mehr Ihre Telefonrechnung bezahlen können. Haben Sie jedoch eine fehlerhafte Rechnung erhalten, und deswegen schriftlich Widerspruch eingelegt, so darf aufgrund dieses Widerspruchs keine Anschlusssperrung erfolgen. Das gilt auch dann, wenn Sie die Abrechnung von Premiumdiensten oder Sonderrufnummern auf Ihrer Telefonrechnung bestritten haben. In einem solchen Fall darf keine Sperrung vorgenommen werden.
Eine Anschlusssperrung muss von Ihrem Festnetz/DSL-Anbieter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angekündigt werden. Diese Ankündigung muss deutlich hervorheben, dass bei weiterer Nichtzahlung eine Sperrung erfolgen wird. Zudem muss das Schreiben auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes vor Gericht hinweisen.
Erfolgt die Sperrung, so darf Ihr Telefonanbieter zunächst nur eine Teilsperrung vornehmen. In der Regel wird das dadurch bewirkt, dass zuerst lediglich die ausgehenden Gespräche gesperrt werden. Das bedeutet, dass Sie niemanden mehr anrufen können. Erst nach einer weiteren Woche darf eine Vollsperrung vorgenommen werden, die dann zusätzlich die eingehenden Verbindungen sperrt. Ab diesem Zeitpunkt kann Sie niemand mehr anrufen, der Telefonanschluss ist vollständig gesperrt, der DSL-Anschluss meist auch.
Darf mein Anschluss gesperrt werden, wenn die Rechnung ungewöhnlich hoch ist?
Bemerkt Ihr Anbieter, dass Ihr Verbindungsaufkommen plötzlich sehr hoch ist, obwohl es in den vorherigen sechs Abrechnungsmonaten immer wesentlich niedriger war, so kann Ihr Festnetz/DSL-Anbieter den Anschluss sperren. Diese Sperrung dient zum einen dem Schutz des Anbieters selbst, wenn zu erwarten ist, dass der Kunde die hohe Rechnung nicht bezahlen kann, und dass der Kunde gegen die überhöhte Telefonrechnung Widerspruch einlegen wird. Zum anderen dient eine solche Anschlusssperrung dem Schutz des Kunden selbst. Dadurch wird verhindert, dass dieser sich plötzlich mit sehr hohen Zahlungsforderungen durch seinen Telekommunikationsanbieter konfrontiert sieht.
Fachlich spricht man hier von einer sog. Kappungspflicht. Diese Pflicht liegt darin, dass Ihr Telefonanbieter Sie nicht „sehenden Auges“ in einen großen Schaden geraten lassen darf. Der Festnetzprovider ist Ihr Vertragspartner, und in einer solchen gegenseitigen Vertragsbeziehung ist jede Partei dazu verpflichtet, Schaden von der anderen Seite abzuwenden. Ihr Anbieter besitzt die technischen Möglichkeiten, überhöhte Rechnungen von Ihnen abzuwenden, und muss diese aufgrund der Kappungspflicht auch umsetzen. Geschieht das nicht, können Sie der Rechnung widersprechen und auf die nicht vorgenommene Kappung hinweisen.
Ich konnte meine Telefonrechnung nicht bezahlen. Ab wann darf mein Anbieter die Angelegenheit an ein Inkassobüro abgeben?
Die Abgabe der Angelegenheit an ein Inkassounternehmen oder an eine Anwaltskanzlei und die damit verbundene Forderung zusätzlich anfallender Gebühren ist erst dann zulässig, wenn Sie sich im "Verzug" befinden.
Das bedeutet grundsätzlich, dass Sie zunächst eine ordnungsgemäße und korrekte Rechnung über den Abrechnungsmonat erhalten haben müssen. Können Sie diese Rechnung aufgrund eines finanziellen Engpasses nicht bezahlen, so muss das Telekommunikationsunternehmen Ihnen eine Mahnung zusenden. Auch diese Mahnung muss korrekt erstellt und Ihnen ordnungsgemäß zugegangen sein, Sie also persönlich zuhause erreicht haben.
Oder aber Ihr Anbieter muss Ihnen bereits in der ersten Rechnung einen Zeitraum von 30 Tagen benannt haben, innerhalb deren Sie die Rechnung bezahlt haben müssen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, so geraten Sie auch ohne zusätzliche Mahnung ab dem 31. Tag in Verzug. Erst dann sind Sie verpflichtet, den "Verzugsschaden" zu tragen. Dazu zählen die Inkassogebühren, die Anwaltsgebühren, Zinsen etc.
Handelt es sich um bestrittene Forderungen, also um Rechnungsbeträge, gegen die Sie einen Widerspruch eingelegt haben, so dürfen diese eigentlich nicht an ein Inkassobüro abgegeben werden. Inkassounternehmen setzen selbst in ihren vertraglichen Regelungen fest, dass sie ausschließlich unbestrittene Forderungen übernehmen. In der Realität kommt es leider sehr häufig vor, dass sogar widersprochene Rechnungen an Inkassobüros abgegeben werden. Eine Pflicht zur Zahlung von Verzugskosten haben Sie in einem solchen Fall natürlich nicht. Es handelt sich um eine bestrittene fehlerhafte Rechnung, aufgrund dieser Sie nicht in Verzug kommen können. Zumindest wissen Sie dann, dass Sie es mit einem eher unseriösen Inkassodienstleister zu tun haben.
Leider geben viele Festnetz/DSL-Provider offene Forderungen vorschnell an ein Inkassounternehmen ab. Selbst wenn der Kunde ordnungsgemäß Widerspruch gegen eine fehlerhafte Festnetzrechnung eingelegt hat, machen sich Provider oftmals keine Mühe mit der Beschwerde und reichen die Rechnung an ein Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei weiter. Das darf natürlich nicht sein. Dennoch kommt das in der Realität oft vor.
Sollte Ihnen eine Inkassomahnung zugehen, obwohl Sie gegen die Forderung bereits bei Ihrem Anbieter Widerspruch eingelegt haben, so halten Sie den Widerspruch auch gegenüber dem Inkassounternehmen konsequent aufrecht. Legen Sie per Einschreiben einen schriftlichen Widerspruch ein, und begründen den Widerspruch so ausführlich wie möglich. Natürlich können Sie das bereits gegen Ihren Anbieter ergangene Widerspruchsschreiben noch einmal in Kopie beifügen.
Mein DSL/Festnetzanbieter hat mir den Vertrag gekündigt und verlangt nun Schadensersatz für die restliche Vertragslaufzeit. Darf er das?
Schadensersatz darf immer nur dann verlangt werden, wenn der Kunde schuldhaft einen Schaden beim Festnetz/DSL/Internet-Anbieter hervorgerufen hat. Der Kunde muss fahrlässig oder vorsätzlich dafür gesorgt haben, dass dem Provider ein finanzieller Schaden entstanden ist, der in konkreten Euro-Beträgen messbar ist. Nur in diesen Fällen muss der Kunde dem Anbieter einen Schaden ersetzen.
Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz kommt in der Realität selten vor. Kündigt der Anbieter unberechtigterweise den Vertrag und stellt anschließend eine Schadensersatzforderung über die restliche Vertragslaufzeit, so ist diese Forderung nicht gerechtfertigt. Da die Kündigung bereits unberechtigt war, ist es auch die Forderung nach Schadensersatz. Sie als Kunde sind dann nicht dazu verpflichtet, den angeblich entstandenen Schaden zu ersetzen.
Meist liegt die Konstellation vor, dass der Kunde einen Rechnungsteilbetrag einbehält, und der Festnetzprovider aus diesem Grund die Kündigung erklärt. Zusammen mit der Kündigung erhält der Kunde eine Endabrechnung, welche eine Schadensersatzforderung beinhaltet. War das Einbehalten von Teilbeträgen durch den Kunden gerechtfertigt, so ist die Kündigung unrechtmäßig erfolgt. Ein Schadensersatz darf nicht berechnet werden, da der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat.
Was sind Mehrwertdienste auf meiner Telefonrechnung?
Mehrwertdienste sind Sonderrufnummern, die über die reine Telefondienstleistung einen besonderen Mehrwert bieten. Es handelt sich – konkret gesagt – immer um eine Dienstleistung, die über das Telefon angeboten wird. Da somit das Angebot über eine bloße Telefonverbindung hinausgeht, fallen für diese Dienstleistungen erhöhte Kosten an. Im Gesetz werden derartige Dienste als „Premium-Dienste“, „Auskunftsdienste“, „Massenverkehrsdienste“, „Service-Dienste“, „Neuartige Dienste“ oder „Kurzwahldienste“ bezeichnet.
Muss ich bei der Nutzung einer Sonderrufnummer über deren Kosten informiert werden?
Ja, vor Benutzung der Sonderrufnummer (Premiumdienste) muss eine Preisansage erfolgen. Diese Ansage muss den Minutenpreis benennen. Handelt es sich nicht um eine minutenabhängige Abrechnung, so ist der Preis für die gesamte Inanspruchnahme zu benennen. Bei Werbung in den Printmedien muss der Preis gut sichtbar neben der Rufnummer abgedruckt sein. Zu den Premiumdiensten zählen die 0900er Rufnummern, die Telefonauskünfte, die 118er Auskunftsrufnummern, die 0173er Massenverkehrsdienste, die 0180er Servicedienste, die 012er Rufnummern sowie die Kurzwahldienste.
Was ist, wenn keine Information über die Kosten der Rufnummer erfolgt ist? Oder wenn die Preishöchstgrenze überschritten wurde?
In diesem Fall hat das Unternehmen, das den Rufnummernservice anbietet, kein Recht, von Ihnen Geld zu verlangen. Legen Sie in einem solchen Fall Widerspruch gegen Ihre Festnetzrechnung ein, und zahlen Sie nur den berechtigten Rechnungsanteil. Teilen Sie Ihrer Telefongesellschaft schriftlich mit, warum Sie nur einen Anteil bezahlen. Mit dem Premiumdienstunternehmen setzen Sie sich dann direkt auseinander und teilen diesem mit, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
Gibt es eine Preishöchstgrenze für die Inanspruchnahme von Sonderrufnummern?
Ja, ein Anruf mit einer 0900er Premiumnummer darf maximal 3,00 Euro brutto pro Minute kosten. Das gilt für Anrufe aus dem Festnetz als auch für Anrufe vom Handy aus. Die Taktung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen. Nach einer Stunde muss die Verbindung automatisch getrennt werden. Der Höchstbetrag für ein solches Telefonat liegt demgemäß bei 180,00 Euro. Erfolgt die Abrechnung nicht nach Minuten, sondern wird für einen Anruf ein Komplettpreis in Rechnung gestellt, so darf dieser maximal bei 30,00 Euro liegen.
Gibt es kostenlose Sonderrufnummern?
Ja, alle Anrufe bei einer Telefonnummer, die mit „0800“ beginnt, erfolgen für den Anrufer kostenfrei. Unternehmen, die ihren Kunden einen besonderen kostenfreien Service anbieten möchten, nutzen beispielsweise diese Möglichkeit des kostenlosen Telefonats.
Ist die Sperrung von Mehrwertdiensten möglich?
Die Sperrung von Mehrwertdiensten, Premiumdiensten, Kurzwahldiensten etc. ist möglich und wird von den meisten Festnetz/DSL-Anbietern bereits bei Vertragsabschluss angeboten. Zu einem späteren Zeitpunkt kann eine solche Sperrung oftmals ganz einfach über die Homepage des Anbieters durchgeführt werden.
Ist diese Online-Möglichkeit nicht vorhanden, so fordern Sie Ihren Provider schriftlich dazu auf, entsprechende Dienste zu sperren. Sie haben das Recht, dass lediglich die Leistungen Ihres Vertragspartners auf der Telefonrechnung abgerechnet werden. Fremde Unternehmen besitzen dieses Recht nicht, wenn sie es ihnen untersagen. Ihr Anbieter muss eine solche Sperre akzeptieren.
Ich bin in eine neue Wohnung eingezogen. Kann ich den DSL-Vertrag meines Vormieters übernehmen?
Besteht in der Wohnung, in die Sie einziehen, bereits ein DSL-Anschluss, so können Sie den Vertrag des Vormieters zu genau den gleichen Konditionen übernehmen, wenn der DSL-Anbieter hierzu seine Zustimmung gibt. Er ist gesetzlich nicht verpflichtet, einem Wechsel seines Vertragspartners zuzustimmen. In der Regel dürfte das kein Problem sein.
Stimmt der DSL-Provider dem Wechsel zu, so sind Sie ab diesem Zeitpunkt vollständiger Vertragspartner dieses Anbieters. Für Sie gelten dann die gleichen Zahlungsbedingungen und Kündigungsfristen. Der Vormieter ist vollständig aus dem Vertrag befreit und hat keine Pflichten mehr daraus.
Um dem DSL-Provider den neuen Vertragspartner mitzuteilen, sollten Sie sich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an den DSL-Anbieter wenden und ihm eine vom alten Vertragsinhaber und vom neuen Vertragspartner unterschriebene Erklärung beifügen, inklusive aller notwendigen Kontaktdaten und Bankverbindungen. In vielen Fällen finden Sie eine solche Erklärung auf der Homepage Ihres DSL/Festnetz-Anbieters zum Download.
Wird mein Festnetzanschluss automatisch freigegeben, wenn ich aus einer Wohnung ausziehe?
Sobald Sie Ihrem Festnetz/DSL-Anbieter mitteilen, dass Sie aus einer Wohnung ausziehen, ist dieser verpflichtet, den Auszug an den Netzbetreiber mitzuteilen. Das heißt, die Information muss an den Betreiber des Telefonnetzes, meistens die Deutsche Telekom, weitergegeben werden. Diese gibt Ihren Anschluss in der bisherigen Wohnung frei.
Der Nachmieter kann dann einen neuen Provider beauftragen und den Anschluss nutzen. Das gilt selbst dann, wenn Ihr Vertrag noch einige Monate weitergelaufen wäre.
Ähnliches gilt, wenn Sie in eine neue Wohnung einziehen. Ist dort der Anschluss noch vom Vormieter belegt, so teilen Sie dem Netzbetreiber den Neueinzug mit. Dieser gibt den Anschluss für Sie frei. Meist handelt es sich dabei um die Telekom oder um Vodafone, falls Vodafone zur Wohnung eigene Leitungen gelegt hat.
Handelt es sich um einen Kabelanschluss, so wenden Sie sich an Ihre Hausverwaltung oder den Vermieter und fragen nach, welcher Kabelanbieter bei Ihnen im Mietshaus den Kabelanschluss bereitstellt. Dieser Kabelanbieter muss dann über den Auszug des Vormieters informiert werden.
Besteht ein Rechtsanspruch auf einen Telefonanschluss? Und habe ich einen solchen Anspruch auch auf einen DSL-Breitbandanschluss?
Ja, ein Rechtsanspruch auf einen Telefonanschluss hat jede in Deutschland lebende Person, da das Telefon zur Grundversorgung gehört. Ziehen Sie in eine Wohnung ohne Telefonanschluss ein, so ist die Telekom als Grundversorger gesetzlich dazu verpflichtet, eine Telefonleitung in Ihre Wohnung zu legen.
Einen Anspruch auf einen DSL-Anschluss haben Sie leider nicht. Diese Anschlussart zählt bis jetzt noch nicht zur Grundversorgung in Deutschland. Daher besteht auch kein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines DSL-Breitbandanschlusses an Ihrem Wohnort oder ein Anspruch auf den Ausbau des DSL-Leitungsnetzes.
Wer ist in Deutschland für die Grundversorgung verantwortlich? An wen muss ich mich wenden um mein Recht auf einen Telefonanschluss wahrzunehmen?
In Deutschland ist die Deutsche Telekom für die Grundversorgung zuständig. Die Telekom ist verpflichtet, jeden Bürger mit einem Telefonanschluss zu versorgen.
Habe ich gegenüber Mitbewerbern der Telekom einen Anspruch auf Grundversorgung mit einem Telefonanschluss?
Nein, gegenüber privaten Mitbewerbern der Telekom haben Sie leider keinen Anspruch auf Schaltung eines Telefonanschlusses. Also egal ob 1&1, Vodafone/Arcor/Kabel Deutschland, O2/Telefonica, Tele2, Unitymedia, Tele Columbus (Pyur), Kabel BW etc., all das sind Telekommunikationsunternehmen, gegenüber denen Sie leider keinen Anspruch auf Grundversorgung haben.
Habe ich ein Recht, in ein öffentliches Telefonverzeichnis eingetragen zu werden?
Ja, dieses Recht steht Ihnen gesetzlich zu. Sie haben einen Anspruch darauf, in ein allgemeines öffentliches Telefonverzeichnis eingetragen zu werden. Aufgrund der zunehmenden Belästigung durch unerwünschte Telefonanrufe (Cold Calls), Werbung am Telefon, telefonische Gewinnspielveranstaltungen durch Callcenter oder telefonischen Meinungsumfragen ist von einem solchen Eintrag eher abzuraten. Es ist vielmehr empfehlenswert, einem Eintrag ausdrücklich zu widersprechen. Sollte der Eintrag bereits geschehen sein, so können Sie diesem auch noch nachträglich widersprechen.
Habe ich Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis?
Bei einem Telefonanschluss haben Sie einen gesetzlich festgeschriebenen Anspruch auf die Ausstellung eines kostenlosen Einzelverbindungsnachweises. Dieser Anspruch gilt auch für Anschlüsse mit Flatrate.
Auf meiner Telefonrechnung befand sich eine Abrechnung über Leistungen von Fremdanbietern und Drittanbietern (Mehrwertdienste, Premiumdienste), die mehrere Monate auf einmal abrechnet. Ist das zulässig?
Ja, eine solche Abrechnungspraxis ist zulässig. Es ist gesetzlich nicht festgelegt, dass Telekommunikationsleistungen sofort in Rechnung gestellt werden müssen. Sogenannte Drittanbieter oder Fremdanbieter sind beispielsweise Call-by-Call-Anbieter oder Premiumdienste wie die Telefonauskunft oder andere mit Zusatzkosten belegte Telefondienstleistungen. Diese rechnen ihre Leistungen über die Telefonrechnung Ihrer Telefongesellschaft ab. In welchen Zeitabständen diese Abrechnung zu geschehen hat, ist gesetzlich nicht vorgegeben.
Ich konnte einmal die Rechnung meines Telefonanbieters nicht bezahlen. Nachdem ich eine Mahnung erhalten hatte, habe ich den gesamten Mahnbetrag jedoch sofort bezahlt. Dennoch erhalte ich nun weitere Rechnungen bzw. Mahnungen von anderen Anbietern. Was bedeutet das?
Drittanbieter bzw. Fremdanbieter rechnen ihre Leistungen über die monatliche Rechnung ihrer Telefongesellschaft ab. Bezahlen Sie diese Rechnung nicht, so gehen diese Abrechnungen getrennte Wege. Jeder Anbieter rechnet seine Leistungen dann selbständig mit Ihnen ab, bzw. schickt Ihnen eine gesonderte Mahnung zu. Sie erhalten daher so viele Rechnungen/Mahnungen, wie Fremdanbieter auf Ihrer Telefonrechnung abrechnen wollten. Die von Ihnen bereits beglichene Mahnsumme bezog sich dabei nur auf Ihren Festnetzanbieter. Somit haben die anderen Telekommunikationsunternehmen das Recht, ihre eigenen offenen Forderungen an Sie anzumahnen.
Ich habe einen neuen DSL-Anbieter damit beauftragt, mir einen Anschluss zu schalten, sowie meinem alten Provider zu kündigen. Doch es passiert einfach nichts. Inzwischen wurde der alte Anschluss gekündigt, aber der neue funktioniert nicht. Was kann ich tun?
Ihr Ansprechpartner ist der neue Anbieter. Der alte ist nicht mehr zuständig, da der Vertrag inzwischen gekündigt ist. Wenden Sie sich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an den neuen Provider und fordern Sie ihn unter einer Fristsetzung von drei Wochen dazu auf, tätig zu werden und den Anschluss zu schalten. Schreiben Sie im selben Brief, dass Sie sich einen anderen Anbieter suchen werden, wenn innerhalb der Frist nichts geschieht. Mit Ablauf der Frist haben Sie keine Verpflichtungen mehr gegenüber dem neuen Anbieter und können sich beruhigt einen anderen suchen.
Was kann ich tun, wenn ich von bestimmten Rufnummern immer wieder am Telefon belästigt werde? Wie schütze ich mich gegen einen Rufnummernmissbrauch?
Erhalten Sie ständig unerwünschte Werbeanrufe von Personen oder Unternehmen die Sie nicht kennen, denen Sie keine Anruferlaubnis erteilt oder denen Sie das Anrufen bereits untersagt haben, so sollten Sie sich diese Rufnummern und die jeweiligen Anrufzeiten notieren. Anschließend ermitteln Sie über das Internet, welchem Festnetzanbieter die Rufnummern zuzuordnen sind. Anschließend wenden Sie sich schriftlich an diesen Anbieter und teilen den Missbrauch mit. Der Anbieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, gegen Rufnummernmissbrauch seiner eigenen zugeteilten Rufnummern vorzugehen. Der Anbieter muss dabei die gemeldeten Inhaber der Rufnummern zunächst anmahnen. Setzt sich der Rufnummernmissbrauch fort, kann er eine Sperrung der betroffenen Rufnummern veranlassen.
Darf mein Festnetz/DSL-Anbieter meine Daten anderen Unternehmen zur Verfügung stellen?
Leider ja. Es ist gesetzlich geregelt, dass Ihr Telefonanbieter Kundendaten an andere Unternehmen weitergeben darf, die eine entsprechende Anfrage stellen. Im Normalfall werden die Daten von Firmen angefragt, die eine Telefonauskunft anbieten oder Telefonbücher herausgeben. Um einen größtmöglichen Datenschutz zu gewährleisten empfehle ich Ihnen, der Eintragung in Telefonverzeichnisse von Anfang an zu widersprechen, und Ihrem Festnetz/DSL-Anbieter jegliche Nutzung Ihrer Daten zu untersagen, so dass lediglich das gesetzlich erforderliche Mindestmaß an Datenweitergabe erfolgen darf.
Darf mein Festnetz/DSL-Provider Meldungen an die Schufa veranlassen?
Die Meldung an die Schufa über eine offene Forderung darf immer erst dann erfolgen, wenn Sie mindestens zweimalig gemahnt wurden, und dabei deutlich auf eine mögliche Schufa-Meldung hingewiesen wurden. Zudem muss es sich um eine unbestrittene Forderung handeln, damit diese in die Schufa eingetragen werden darf. Haben Sie gegen eine Rechnung bereits schriftlich Widerspruch eingelegt, so handelt es sich um eine „bestrittene“ Forderung. Eine Schufa-Negativeintrag ist in einem solchen Fall nicht erlaubt. Bitte lesen Sie zum Thema Schufa auch meinen Ratgeber Schufa hier auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck.
Schließen Sie einen neuen Vertrag ab, so darf Ihr Provider eine „Bonitätsanfrage“ bei der Schufa durchführen. Ihr Anbieter prüft hierbei, ob er Sie als zahlungsfähig oder zahlungsunfähig einstufen kann. Diese Anfrage bleibt lediglich für kurze Zeit im Schufa-Datenbestand bestehen und führt nicht zu einem Negativeintrag. In aller Regel werden solche Anfragen bei Neuverträgen durchgeführt.
Was gilt beim Kabelvertrag über den Kabelanschluss?
Die hier gemachten Ausführungen beziehen sich sowohl auf den normalen Festnetzvertrag über die Telefonleitung, als auch auf den Kabelvertrag über den Kabelanschluss in der Wohnung. In rechtlicher Hinsicht entspricht ein Festnetz/DSL-Vertrag dem eines Kabelanschluss-Vertrags. Es handelt sich hierbei lediglich um einen technischen Unterschied, da der Kabelvertrag nicht über die herkömmliche Telefonleitung seine Leistungen erbringt, sondern über den Kabelanschluss.
Haben Sie ein Problem im Bereich Festnetz/DSL/Internet/Kabel-Anschluss, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck - Verbraucheranwalt in Berlin -
Bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei
Schwerpunkt Verbraucherrecht und Verbraucherschutz
Abwehr von unberechtigten Forderungen