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Immer wieder werde ich von Mandanten gefragt, wie sie ihren Festnetz/DSL-Vertrag oder den Kabelanschluss vorzeitig kündigen können. Da das Recht zur Sonderkündigung sehr wichtig ist, habe ich diesen Ratgeber speziell zur außerordentlichen Kündigung (Sonderkündigung) von Festnetzverträgen (Festnetz/DSL/Internet/Kabel) herausgegeben. Die hier veröffentlichten Hinweise zur Sonderkündigung beziehen sich auf den Festnetzvertrag, unter den der normale Telefonanschluss, der Festnetzanschluss per IP oder LTE, der DSL-Anschluss, die Kombination aus Telefon und DSL, und der Kabelanschluss fällt.
Wann kann ich einen Festnetzvertrag normal ("ordentlich") kündigen?
Meist wird vertraglich eine Erstlaufzeit von zwölf oder 24 Monaten vereinbart. Eine normale Kündigung, welche von Juristen auch als ordentliche Kündigung bezeichnet wird, kann zum Ende dieser ersten Vertragslaufzeit ausgesprochen werden. Die Kündigung wird dann zum Ende der ersten zwölf oder 24 Monate wirksam.
Wurde Ihr Festnetzvertrag bereits einmalig oder mehrmals von Ihnen bewusst und gewollt verlängert, so ist die Kündigung jeweils zum Ablauf des Verlängerungszeitraums möglich.
Fand eine autmatische Verlängerung statt, ohne dass Sie diese bewusst selbst beauftragt haben, so können Sie den Vertrag mit einer Monatsfrist zum Ablauf des nächsten Monats kündigen.
Achten Sie darauf, ob Sie nach dem Ablauf der ersten zwölf oder 24 Monate evtl. einen Neuvertrag mit erneut laufenden zwölf oder 24 Monaten abgeschlossen haben. Hat Ihnen Ihr Festnetzanbieter am Ende der Erstlaufzeit ein neues Angebot gemacht, evtl. mit günstigeren Konditionen, und haben Sie dieses Angebot angenommen, so entsteht in rechtlicher Hinsicht ein neuer Festnetzvertrag. Dieser läuft erneut zwölf oder 24 Monate lang, und kann erst zum Ablauf dieses einen Jahres oder der zwei Jahre gekündigt werden. Das gilt aber nur dann, wenn Sie deutlich darauf hingewiesen wurden, dass Sie einen neuen Vertrag abschließen bzw. eine Vertragsverlängerung. Fand ein solcher Hinweis nicht statt, so gilt nach wie vor die Kündigung mit Monatsfrist zum Monatsende.
Manche Anbieter versuchen ihren Kunden in eine solche Vertragsverlängerung oder in einen Neuvertrag zu locken, damit der Vertrag für ein oder zwei Jahre weiterläuft. Damit soll die Möglichkeit zur monatlichen Kündigung umgangen werden. Denn schließt der Kunde einen verlängerten oder neuen Festnetzvertrag ab, so läuft der Vertrag wieder über die neu abgeschlossene Laufzeit. Der Kunde muss mit seiner Kündigung bis zum Ende dieser Laufzeit warten und darf die Möglichkeit zur monatlichen Kündigung nicht wahrnehmen.
Musterbrief für eine normale „ordentliche“ Kündigung
Schicken Sie Ihrem Festnetzanbieter den folgenden Musterbrief, um die normale (ordentliche) Kündigung zum Laufzeitende des Vertrags zu erklären:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An
(Name Festnetzanbieter)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer des Festnetzanbieters)
Vorab als PDF an: (E-Mail-Adresse des Festnetzanbieters)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Betreff: Kündigung meines Vertrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich den bei Ihnen laufenden Vertrag zum Ende der regulären Laufzeit beenden. Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung und das genaue Beendigungsdatum schriftlich. Haben Sie hierfür vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Wie geht es nach Erklärung der ordentlichen Kündigung weiter?
Nachdem Sie Ihrem Festnetzprovider die ordentliche Kündigung Ihres Festnetz/DSL-Vertrags haben zukommen lassen, muss dieser Ihnen eine Kündigungsbestätigung mit genauem Beendigungsdatum zusenden. Geschieht das nicht, so fragen Sie nach, wo die Bestätigung bleibt. Ihre Kündigung ist in jedem Falle wirksam geworden, denn diese entfaltet mit Zugang beim Festnetzanbieter ihre rechtliche Wirkung. Den Zugang können Sie anhand des Einschreiben-Rückscheins oder des Fax-Sendeberichts nachweisen.
Sollte Ihre Provider behaupten, dass er keine Kündigung des Festnetz/DSL-Vertrags erhalten hat, so schicken Sie ihm nochmals Ihr Kündigungsschreiben zu, zusammen mit den Belegen zum Zugangsnachweis in Kopie. Spätestens jetzt sollte Ihr Festnetzanbieter die Kündigung als erhalten bestätigen.
Ein Festnetz/DSL/Kabel-Vertrag kann immer dann vorzeitig beendet werden, wenn Störungen oder Probleme im Vertragsverhältnis auftauchen. Sie können dann eine Sonderkündigung erklären, welche von Juristen auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet wird. Eine solche außerordentliche Kündigung hat den Vorteil, dass Sie den Vertrag immer dann beenden können, wenn das Problem auftritt. Sie sind nicht dazu verpflichtet, bis zum Ende der vertraglichen Laufzeit durchzuhalten.
Muss ich vor der Kündigung eine Frist setzen?
Bevor die Kündigung wirksam wird, müssen Sie Ihrem Vertragspartner in den meisten Fällen eine Frist setzen, mit der Sie ihm die Chance geben, das Problem oder die Störung zu beseitigen. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, dürfen Sie die endgültige Kündigung aussprechen.
Fristsetzung und Kündigung können aber in einem einzigen Schreiben zusammen erledigt werden. Schildern Sie hierzu Ihrem Festnetzanbieter das Problem und bitten Sie ihn, dieses innerhalb der gesetzten Frist zu beheben. Teilen Sie im selben Brief mit, dass Sie die außerordentliche Kündigung für den Festnetz/DSL-Vertrag erklären, sollte das Problem nach Ablauf der Frist noch immer bestehen.
Wie lange soll die Frist sein?
Durch die Frist muss Ihr Festnetz/DSL/Kabel-Anbieter eine letzte Möglichkeit erhalten, das bestehende Problem zu beseitigen. Die Frist muss also realistisch sein, sie muss so gesetzt werden, dass dies möglich ist. Eine zu kurze Frist würde dem Provider jegliche Chance nehmen, die Störung zu beheben. Eine zu lange Frist müssen Sie aber auch nicht akzeptieren. Viele Juristen setzen eine Frist von zwei Wochen oder zehn Werktagen. Ich denke, dass das zu kurz ist.
Meine Empfehlung lautet daher, eine Frist von drei Wochen zu setzen. Damit geben Sie Ihrem Festnetzanbieter eine ausreichende Gelegenheit, die vorhandenen Probleme zu beseitigen oder Ihren Wünschen nachzukommen. In manchen Fällen kann eine längere oder auch eine kürzere Frist angemessen sein. In den unten aufgeführten Beispielfällen zur außerordentlichen Kündigung des Festnetzvertrags gebe ich Ihnen jeweils einen Hinweis, wie lange die zu setzende Frist sein sollte, falls eine Abweichung von den hier empfohlenen drei Wochen vorzunehmen ist.
Gibt es Fälle, in denen ich keine Frist setzen muss?
In einigen Fällen ist es tatsächlich so, dass Sie als Kunde Ihrem Festnetzprovider keine Frist setzen müssen, um den Vertrag zu kündigen. Sie können dann eine außerordentliche Sonderkündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen. In derartigen Fällen ist die Frist nicht notwendig, da das Problem nicht mehr beseitigt werden kann, oder eine Frist sinnlos wäre.
Solche Sachverhalte liegen dann vor, wenn Ihr Festnetzanbieter bereits deutlich gemacht hat, dass er das bestehende Problem nicht lösen kann oder will, oder wenn Sie kein Vertrauen mehr in die weitere Zusammenarbeit haben. In den Beispielfällen weiter unten liste ich Ihnen die unterschiedlichsten Kündigungsgründe auf, und erläutere dabei, ob diese eine sofortige Kündigung rechtfertigen, oder ob Sie vorab eine Frist setzen sollten.
Was ist der rechtliche Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung?
Ein Festnetzvertrag, ein DSL-Vertrag oder ein Kabelanschlussvertrag stellen in rechtlicher Hinsicht „zweiseitige“ Verträge dar, da sie von zwei Parteien abgeschlossen wurden, von Ihnen und dem Festnetzanbieter. Beide Seiten haben durch das Vertragsverhältnis Rechte und Pflichten angenommen. Sie als Kunde haben beispielsweise die Pflicht zur regelmäßigen und vollständigen Bezahlung der Monatsrechnung. Ihr Provider hat die Pflicht, Ihnen die vertraglich zugesicherte Leistung zur Verfügung zu stellen.
Kommt Ihr Festnetzanbieter dem nicht mehr nach, so haben Sie das Recht zur Beendigung des zweiseitigen Vertrags durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Sie sind nicht dazu verpflichtet, eine fehlerhaftes oder gestörtes Vertragsverhältnis bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit fortzuführen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt Ihnen das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung.
Wie erkläre ich eine außerordentliche Kündigung?
Wichtig ist, dass Sie die Kündigung schriftlich äußern, und dass diese Ihrem Festnetz/Kabelprovider tatsächlich zugeht. Nutzen Sie hierzu am besten ein Einschreiben mit Rückschein. Durch den Rückschein können Sie später nachweisen, wann genau Ihr Kündigungsschreiben eingegangen ist. Möchten Sie ganz sicher sein, so schicken Sie die Kündigung noch zusätzlich per Fax an den Festnetz/Kabelanbieter. Lassen Sie Ihr Faxgerät einen Sendebericht mit dem „ok“-Vermerk ausdrucken und heben diesen gut auf. Eine weitere zusätzliche Möglichkeit ist die, die Kündigung per PDF im E-Mail-Anhang an den Kabel/DSL/Festnetzprovider zu schicken. Stellt Ihnen Ihr Provider ein Online-Kundenformular zur Kontaktaufnahme bereit, so nutzen Sie auch dieses.
Wenn Sie alle drei Versandarten nutzen, Einschreiben, Fax und E-Mail (bzw. Kontaktformular auf der Homepage), können Sie sicher gehen, dass der Festnetzanbieter Ihre Kündigung erhalten hat. Manch einem mag der hier beschriebene dreifache Versand als übertrieben vorkommen, jedoch ist der sichere und nachweisbare Versand bei einer Kündigung das wichtigste. Setzen Sie lieber ein paar Minuten und etwas Geld mehr in den Versand der Kündigung, als dass Sie später den Kündigungszugang nicht nachweisen können und daher den Festnetzvertrag oder Kabelvertrag ein paar Monate länger als beabsichtigt bezahlen müssen.
Musterbrief für eine vorzeitige „außerordentliche“ Kündigung
Schicken Sie Ihrem Festnetzanbieter bzw. Ihrem Kabelanbieter den folgenden Musterbrief, um die vorzeitige (außerordentliche) Kündigung im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts zu erklären:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An
(Name Festnetzanbieter)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer des Festnetzanbieters)
Vorab als PDF an: (E-Mail-Adresse des Festnetzanbieters)
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Betreff: Außerordentliche Kündigung meines Vertrags mit Fristsetzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des bei Ihnen geführten Festnetzvertrags treten die folgenden Probleme auf:
(An dieser Stelle schildern Sie das bestehende Problem so ausführlich wie möglich. Beschreiben Sie zum einen, was das Problem ist, und zum anderen, wie es Ihrer Ansicht nach vom Festnetzanbieter gelöst werden sollte. Wichtig ist dabei, dass Ihr Provider anhand der Schilderung genau nachvollziehen kann, was Sie beanstanden, und welche Lösung des Problems Sie sich wünschen.)
Ich bitte Sie, innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Einschreibens das oben beschriebene Problem zu beheben. Sollte Ihnen das innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, so erkläre ich Ihnen hiermit vorsorglich bereits jetzt die außerordentliche Kündigung.
Sollte die außerordentliche Kündigung wirksam werden, so besteht ab diesem Zeitpunkt zwischen Ihnen und mir keine vertragliche Grundlage mehr, auf deren Grundlage Sie berechtigt wären, weitere Forderungen an mich zu stellen. Rein vorsorglich widerspreche ich daher bereits jetzt allen weiteren Forderungen, die Sie aus dem dann nicht mehr bestehenden Vertragsverhältnis noch ableiten werden.
Sollte die Frist ablaufen und die Kündigung eintreten, so widerrufe ich bereits jetzt die Ihnen erteilte Bankeinzugsermächtigung. Bitte buchen Sie ab dem Zeitpunkt der Kündigung keine Beträge mehr von meinem Konto ab.
Über eine kundenfreundliche Lösung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Wie geht es weiter, nachdem ich meinem Festnetz/DSL/Kabel-Anbieter die außerordentliche Kündigung erklärt habe?
Nachdem Ihr Festnetzanbieter das Einschreiben mit der Kündigung erhalten hat, muss er versuchen, innerhalb der Frist das von Ihnen beschriebene Problem zu beheben. Schafft er das nicht, so wird die außerordentliche Kündigung automatisch wirksam. Sie müssen sich nicht erneut schriftlich an Ihren Festnetzprovider wenden, die Kündigung entfaltet von alleine Rechtskraft.
Mit Ablauf der Frist und Eintritt der Kündigung erlischt das Vertragsverhältnis. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet, da Ihr Anbieter ohne vertragliche Grundlage keine Forderungen für neu entstandene Beträge an Sie richten darf. Rechnungen, die nach dem Kündigungsdatum ergehen, müssen von Ihnen nicht mehr bezahlt werden.
Sollte Ihr Kabel/DSL/Festnetzanbieter trotz Fristsetzung und Kündigung weiterhin davon ausgehen, dass noch immer ein Vertragsverhältnis mit Ihnen besteht, und weiter Rechnungen versenden, so sollten Sie diesen Rechnungen konsequent einen Widerspruch entgegen setzen. Teilen Sie Ihrem Provider mit, dass Sie diese Rechnungen nicht bezahlen werden, da die von Ihnen geäußerte Kündigung wirksam geworden ist. Bitte lesen Sie zum Rechnungswiderspruch auch meinen speziell hierfür verfassten Ratgeber auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck.
Im folgenden möchte ich Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Gründe für eine vorzeitige außerordentliche Kündigung (Sonderkündigung) des Festnetz-, DSL- und Kabelvertrags geben.
Kündigung, da ein Anschluss technisch nicht möglich ist
Stellt sich heraus, dass in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Haus ein Festnetz/DSL/Kabel-Anschluss des jeweiligen Providers aus technischen Gründen nicht möglich ist, etwa weil das Gebiet von Ihrem Festnetzanbieter nicht versorgt wird, die Wohnung die notwendigen Leitungen vermissen lässt, oder kein Port mehr frei ist, können Sie den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.
In diesem Fall lassen Sie sich das technische Problem benennen und beauftragen anschließend einen neuen Anbieter, bereits unter Mitteilung dieses möglichen technischen Problems. Die Erfahrung zeigt, dass andere Anbieter meist dann doch einen Anschluss schalten können, da sie über andere Leitungen oder freie Ports verfügen. Zahlungen an den ersten beauftragten Anbieter müssen Sie nicht leisten, da dieser keine Leistung erbracht hat. Hier können Sie die Einrede der Nichtleistung geltend machen.
Kündigung, da Anschluss nicht geschaltet wird
Versäumt es Ihr beauftragter Provider, den vertraglich vereinbarten Festnetz/DSL/Kabel-Anschluss zu schalten, so müssen Sie nicht monatelang auf Ihren Telefon- und Internetanschluss warten. Setzen Sie Ihrem beauftragten Festnetzanbieter eine Frist und bitten Sie um Anschlussschaltung innerhalb dieser Frist. Geschieht wieder nichts, so kündigen Sie und beauftragen einen anderen Internet/Telefonanbieter.
Kündigung, wenn die DSL-Geschwindigkeit zu langsam ist
Ist die DSL-Geschwindigkeit langsamer, als vertraglich vereinbart, so liegt in vielen Fällen ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor. Bei neueren Verträgen sind Internetprovider inzwischen dazu verpflichtet, sowohl die Mindestgeschwindigkeit anzugeben, die am Anschluss des Kunden ankommt, als auch die Durchschnittsgeschwindigkeit. Diese Werte müssen im Angebot genau beziffert sein. Werden die angegebenen Zahlen dauerhaft erheblich unterschritten, so haben Sie ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des DSL-Vertrags.
Grundsätzlich ist es so, dass bei Geschwindigkeitsproblemen immer eine mehrtägige Messung vorgenommen und die Ergebnisse festgehalten werden müssen. Können Sie nachweisen, dass Ihre Internet-Verbindungsgeschwindigkeit dauerhaft wesentlich niedriger ist als vom Internetprovider angegeben, so liegt ein Kündigungsgrund vor, da der Internetprovider seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Setzen Sie zuvor eine Frist und verlangen Sie ein Heraufsetzen der Geschwindigkeit auf den vertraglich vereinbarten Wert. Kommt Ihr Anbieter dem nicht nach, können Sie die sofortige Kündigung erklären.
Kündigung, da die Rufnummernportierung fehlschlägt
Haben Sie einen Anbieterwechsel durchgeführt, und Ihr neuer Provider schafft es nicht, die bisherige Rufnummer zu portieren, so haben Sie das Recht zur außerordentlichen Kündigung. In zahlreichen Fällen ist die alte Telefonnummer für viele Personen ein sehr wichtiges Kriterium, da diese im Freundes- und Familienkreis bekannt ist, oder für geschäftliche Zwecke benutzt wird. Daher akzeptieren die meisten einen Anbieterwechsel nur dann, wenn die Festnetzrufnummer portiert werden kann. Gelingt dies dem neuen Anbieter nicht, so ist eine außerordentliche Kündigung berechtigt. Anschließend beauftragen Sie einen neuen Provider, der das Problem sicherlich besser löst.
Kündigung bei Störungen der Telefon- oder Internetverbindung
Treten an Ihrem Festnetz/DSL/Kabel-Anschluss lediglich geringe Störungen auf, so sind Sie dazu verpflichtet, diese hinzunehmen. Viele Anschlüsse in Deutschland weisen leider immer wieder kurzzeitige Störungen oder Unterbrechungen auf. Sind diese nur kurzzeitig, so sagt der Gesetzgeber, dass der Kunde das hinnehmen muss. Treten die Störungen massiv auf, so dass weder Telefon noch Internet ordnungsgemäß und dauerhaft genutzt werden können, so haben Sie selbstverständlich ein Recht zur vorzeitigen Kündigung.
Ihr Festnetz/DSL-Anbieter ist in einem solchen Fall aufzufordern, die Störungen innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Bleiben die Störungen bestehen, so kündigen Sie und beauftragen einen anderen Anbieter. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Störung dokumentieren, um diese zu einem späteren Zeitpunkt noch beweisen zu können. Das kann durch einen Zeugen geschehen, oder durch Ton-/Videoaufzeichnungen in Verbindung mit einem schriftlichen Störungsprotokoll.
Kündigung bei Ausfall der Telefon- oder Internetverbindung
Kommt es zu einem Totalausfall Ihres Telefonanschlusses bzw. Ihres Internetanschlusses, so haben Sie ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Gelingt es Ihrem Provider nicht, den Anschluss innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist wieder herzustellen, so können Sie die Kündigung erklären und einen anderen Anbieter beauftragen.
Kündigung bei rechtswidriger Abrechnung von unbekannten Mehrwertdiensten
Setzt Ihnen Ihr Festnetz/DSL-Anbieter Positionen auf die Telefonrechnung, die Sie nicht genutzt haben, und die Ihnen unbekannt sind, so können Sie ihn auffordern, diese Rechnungspositionen zu stornieren. Meist handelt es sich hierbei um Mehrwertdienste, Premiumangebote, Kurzwahldienste oder Sonderrufnummern.
Haben Sie mit dem jeweiligen Fremdunternehmen keinen Vertrag abgeschlossen, dessen abgerechnete Leistungen nicht genutzt, und ist Ihnen der Drittanbieter gänzlich unbekannt, so muss Ihr Festnetz/DSL-Anbieter diese Beträge von der Telefonrechnung entfernen und dies dem jeweiligen Drittanbieter mitteilen. Anschließend erhalten Sie direkt vom Fremdanbieter eine Rechnung, so dass Sie dieser widersprechen und die Angelegenheit klären können.
Weigert sich Ihr Provider, die Positionen von der Festnetzrechnung zu entfernen, obwohl Sie die Rechnungsposten bestritten haben, so können Sie den Vertrag mit entsprechender Fristsetzung außerordentlich kündigen. In rechtlicher Hinsicht liegt dann eine fehlerhaft erstellte Rechnung vor, die Ihr Vertragspartner trotz Aufforderung nicht korrigiert hat. Das darf nicht sein, hier besitzen Sie das Recht zur Sonderkündigung. Bitte lesen Sie zu diesem Thema auch meinen speziell hierfür verfassten Ratgeber Drittanbieter.
Kündigung, da Telefonrechnung fehlerhaft
Ist Ihre Festnetzrechnung fehlerhaft, so teilen Sie das Ihrem Anbieter mit und fordern zur Korrektur auf. Benennen Sie hierbei die Gründe, warum die Telefonrechnung fehlerhaft ist, bitte so ausführlich und genau wie möglich. Korrigiert Ihr Telefonanbieter die Rechnung nicht, und legt er keine Begründung für die fehlerhafte Rechnung vor, so können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen.
Meist handelt es sich bei fehlerhaften Telefonrechnungen um falsch abgerechnete Verträge. Bestellt der Kunde beispielsweise einen bestimmten Vertrag mit bestimmten Leistungen und Kosten, rechnet der Provider dann jedoch einen gänzlich anderen Vertrag ab, so muss dieser Fehler korrigiert werden. Ansonsten berechnet Ihr Provider Beträge ohne eine entsprechende vertragliche Grundlage. Hier muss unbedingt eine Korrektur erfolgen, ansonsten ist der Vertrag mit sofortiger Wirkung kündbar.
Kündigung aufgrund von Beleidigungen an der Telefonhotline
Sind Sie mehrmals unfreundlich an der telefonischen Hotline Ihres Anbieters behandelt worden, hat man Ihnen Beleidigungen an den Kopf geworfen, die Unterstützung versagt, einfach aufgelegt oder Sie lächerlich und herablassend behandelt, so können Sie den Festnetz/DSL/Kabel-Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine Fristsetzung ist in einem solchen gravierenden Fall nicht erforderlich. Beleidigungen können sogar strafrechtlich relevant sein.
Leider haben viele meiner Mandanten derartige Fälle schon oft erlebt. Eine Hotline soll dem Kunden eigentlich Hilfe und Unterstützung leisten, ihn jedoch nicht kränken, mit Worten verletzen oder Unfähigkeit vorwerfen.
Wichtig ist in einem solchen Fall, dass Sie die Aussagen der Hotline-Mitarbeiter durch eine weitere Person bezeugen können. Gerade in einem solchen Fall ist der Kündigungsgrund eher schlecht beweisbar, es sei denn, eine zweite Person hat die Äußerungen des Hotline-Mitarbeiters über den Lautsprecher des Telefons mitgehört. Daher rate ich von einer außerordentlichen Kündigung aufgrund von Beleidigungen aus Beweisgründen ab, auch wenn angesichts eines derart kundenunfreundlichen Verhaltens eine sofortige Kündigung angemessen wäre.
Kündigung bei Umzug innerhalb von Deutschland
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands von einer Wohnung in eine andere, egal ob innerhalb der selben Stadt oder in eine andere Stadt, so liegt zunächst kein(!) Kündigungsgrund vor. Sie sind dazu verpflichtet, Ihren Festnetzanschluss in die neue Wohnung mitzunehmen. Nur wenn Ihr Festnetz/Kabelanbieter diesen Umzug aus technischen Gründen nicht durchführen kann, evtl. weil er das Gebiet der neuen Wohnung nicht versorgt, können Sie eine außerordentliche Kündigung erklären.
Diese hat eine Frist von einem Monat, was bedeutet, dass Sie zum Ende eines Monats nach einem Monat weiterer Laufzeit kündigen können. Erklären Sie beispielsweise am 12.02. die Kündigung, so endet der Vertrag zum 31.03. Bis dahin müssen Sie die Grundgebühr des alten Vertrags weiter bezahlen, können in der neuen Wohnung aber gleichzeitig einen anderen neuen Festnetz/Kabelprovider beauftragen.
Kündigung wegen Umzug in das Ausland
Bei einem Auslandsumzug gilt grundsätzlich das gleiche wie bei einem Inlandsumzug. Da Sie in ein Gebiet ziehen, das von Ihrem Provider nicht versorgt werden kann, haben Sie das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Das heißt, sobald Sie Ihre Kündigung wegen eines Umzugs in das Ausland erklärt haben, müssen Sie noch mindestens einen Monat die Grundgebühr bezahlen, bis die Kündigung wirksam wird.
Glücklicherweise ist es so, dass bei einem Auslandsumzug viele Festnetz/DSL/Kabel-Anbieter kundenfreundlich reagieren und eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung, zumindest aus Kulanz, akzeptieren. Teilen Sie daher Ihrem Telefonanbieter bzw. Ihrem Kabelanbieter schriftlich mit, dass Sie in das Ausland umziehen, und warum. Legen Sie Nachweise für den Umzug bei, beispielsweise Ihre Abmeldung in Deutschland, den Arbeitsvertrag oder den neuen Mietvertrag im Ausland. Bitten Sie dann um eine Vertragskündigung mit sofortiger Wirkung aus Kulanz, und teilen Sie beispielsweise mit, dass Sie nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland gerne wieder zu Ihrem Provider zurückkehren, da Sie mit dessen Leistungen sehr zufrieden waren. Mit etwas Glück akzeptiert Ihr Anbieter die sofortige Kündigung, und Sie können beruhigt in das Ausland umziehen.
Kündigung, da Techniker nicht zum Termin kommt
Hat Ihnen Ihr Anbieter einen Technikertermin zur Anschlussschaltung benannt, und kam der Techniker nicht, so müssen Sie Ihrem Festnetz/Kabel/DSL-Provider zunächst einen weiteren Termin zugestehen. Das bedeutet, dass Ihr Festnetzanbieter das Recht hat, einen zweiten Termin festzulegen, an dem der Techniker kommt. Einen dritten Termin müssen Sie nicht akzeptieren.
Erscheint der Techniker bereits beim ersten Termin nicht, so teilen Sie das Ihrem Anbieter schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mit, und fordern Sie ihn auf, einen zweiten Termin mit Ihnen abzustimmen. Geben Sie dem Provider schon in diesem Schreiben bekannt, dass Sie einen dritten Termin nicht akzeptieren. Erscheint auch beim zweiten Termin kein Techniker, so erklären Sie die außerordentliche Kündigung und beauftragen einen anderen Festnetz/Kabel/DSL-Provider mit der Anschlussschaltung.
Leider erfahre ich es von meinen Mandanten immer wieder, dass die Techniker nicht zum vereinbarten Termin erscheinen. Wichtig ist in einem solchen Fall, dass Sie durch Zeugen oder andere Umstände nachweisen können, dass Sie an dem Tag tatsächlich zu Hause waren. Sonst behauptet der Techniker später, dass er bei Ihnen war, aber niemand die Tür aufgemacht hat. Sie können anhand eines Zeugen dann nachweisen, dass Sie sich tatsächlich in der Wohnung befanden.
Wichtig: Ihr Ansprechpartner für einen neuen Technikertermin ist immer Ihr Provider. Selbst wenn der Techniker von der Telekom kommt, und Sie bei einem anderen Festnetzanbieter einen Vertrag eingegangen sind, ist nicht die Telekom Ihr Ansprechpartner, sondern Ihr eigener Anbieter.
Kündigung bei Preiserhöhung für den Festnetz/DSL-Anschluss
Lässt Ihnen Ihr Festnetz/DSL-Provider eine Preiserhöhung für den Telefon/Internetanschluss zukommen, so können Sie den Vertrag über eine Sonderkündigung beenden. Fordern Sie zuvor Ihren Anbieter auf, die Preiserhöhung zurückzunehmen und den Festnetz/DSL-Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiterzuführen. Beharrt Ihr Festnetzanbieter auf dem neuen Preis, so kündigen Sie den Vertrag mit sofortiger Wirkung.
Das ist rechtlich zweifelsfrei zulässig. Stellen Sie sich umgekehrt vor, Sie würden von sich aus den Preis senken. Was meinen Sie, wie Ihr Provider reagieren würde? Er würde Sie sehr schnell als Kunden verlieren wollen. Umgekehrt haben Sie das selbe Recht, so dass Sie bei einer Preiserhöhung die Vertragsbeziehung beenden dürfen.
Kündigung wegen Tod des Anschlussinhabers
Stirbt der Inhaber des Festnetz/Kabel/DSL-Anschlusses, so kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. In einem solchen Fall sollten die Hinterbliebenen dem Festnetzanbieter oder Kabelanbieter die Todesbescheinigung zukommen lassen. Der Anbieter erkennt die Kündigung dann unproblematisch an. Soll der Anschluss auf einen Erben umgeschrieben werden, so lassen Sie dem Provider die entsprechenden Informationen über den neuen Vertragspartner zukommen.
Kündigung, da ein falscher Vertrag abgerechnet wird
Schließen Sie einen Festnetz/DSL/Kabel-Vertrag ab, der Ihnen ganz bestimmte Leistungen zu festgelegten Preisen zusichert, so müssen sich diese Preise exakt auf Ihrer Telefonrechnung widerspiegeln. Rechnet der Provider einen anderen Vertrag ab, mit abweichenden Leistungsbezeichnungen oder gänzlich anderen Preisen, so müssen Sie das nicht hinnehmen. Eine solche Rechnungserstellung geschieht dann ohne vertragliche Grundlage.
Fordern Sie Ihren Festnetz/Kabelanbieter auf, eine Rechnungskorrektur vorzunehmen. Legen Sie die Ihnen ausgehändigten Vertragsunterlagen bei, aus denen sich Ihr Vertrag und die mit Ihnen vereinbarten Preise ergeben. Haben Sie keine Vertragsunterlagen, so fordern Sie Ihren Festnetzanbieter auf, den Vertrag vorzulegen, auf dessen Basis er seine Abrechnung erstellt. Das kann Ihr Anbieter natürlich nicht, da Sie einen solchen Vertrag nie abgeschlossen haben. Kommt Ihr Provider trotz Aufforderung keiner Rechnungskorrektur nach, so erklären Sie ihm die außerordentliche Kündigung.
Kündigung, wenn die Hardware (Router/Modem) defekt ist
Stellt Ihnen Ihr Internetprovider die notwendige Hardware zur Verfügung, beispielsweise den WLAN-Router oder den Kabelreceiver, so handelt es sich in den meisten Fällen um einen kombinierten Vertrag aus Hardware-Miete und DSL-Dienstleistung. Damit haben Sie ein vertragliches Recht auf Erhalt der Mietsache. Kommt es bei Router, Receiver oder Modem zu einem Defekt, so muss Ihr Provider als Vermieter den Fehler beheben.
Setzen Sie ihm hierzu eine Frist und schicken die defekte Hardware an den Anbieter. Verweigert Ihr Festnetz/Internetprovider die Reparatur oder kann er diese nicht durchführen, so können Sie den Vertrag insgesamt kündigen. Da es sich um einen kombinierten Vertrag aus Dienstleistungs- und Mietrechtselementen handelt, kann bei einem Defekt des Mietobjekts (Hardware) die Kündigung des Dienstleistunsgvertrags (DSL) erklärt werden.
Haben Sie die defekte Hardware eingeschickt, erhalten aber keinerlei Reaktion, so schreiben Sie Ihren Festnetz/DSL/Kabel-Anbieter noch einmal an und setzen eine Frist, innerhalb der die reparierte und funktionstüchtige Hardware an Sie zurückgeschickt werden muss. Kommt Ihr Provider dem nicht nach, meldet er sich überhaupt nicht, so erklären Sie die sofortige Kündigung.
Kündigung aus Kulanz?
Liegen auf Ihrer Seite keinerlei Gründe vor, müssen Sie den Vertrag aber dennoch beenden, so können Sie Ihren Festnetzanbieter oder Kabelanbieter um eine Kulanzkündigung bitten. Meist ist eine solche Situation dann gegeben, wenn dem Kunden plötzlich ein finanzieller Engpass droht, und er deshalb so viele Verträge wie möglich beenden muss.
Schreiben Sie Ihren Provider an und stellen ihm Ihre Situation dar. Erläutern Sie so ausführlich wie möglich, warum Sie den Vertrag vorzeitig beenden müssen. Legen Sie entsprechende Nachweise in Kopie anbei, beispielsweise einen Arbeitslosengeldbescheid o.ä. Schreiben Sie, dass Sie nach Überwinden der jetzigen Situation gerne wieder einen neuen Vertrag abschließen, da Sie bislang ein zufriedener Kunde waren. Mit etwas Glück akzeptiert Ihr Festnetz- bzw. Kabelprovider die Kündigung und entlässt Sie aus dem Vertrag.
Haben Sie ein Problem im Bereich Kündigung Ihres Festnetzanschlusses, Ihres DSL/Internetanschlusses oder Ihres Kabelanschlusses, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir die Beurteilung Ihres Anliegens in Bezug auf eine außerordentliche Kündigung.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
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