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Probleme mit Datingagenturen und Singlebörsen im Internet

Ein umfassender Ratgeber zu rechtlichen Problemen rund um Datingagenturen, Singlebörsen, und Online-Partnervermittlungen im Internet

Von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

 

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken

 

Immer mehr Menschen suchen ihren Partner über das Internet. Viele suchen einen Partner fürs Leben, andere dagegen nur eine kurze Affäre oder einen Seitensprung. Leider gibt es so manche Singlebörse, die diese Sehnsucht für ihre unseriösen Zwecke ausnutzt und den Suchenden in eine Vertragsfalle geraten lässt. Der Kunde schließt dann einen kostenpflichtigen Premiumvertrag ab, ohne dass er das bemerkt, geschweige denn möchte.

 

Andere Internetseiten haben sich auf die Vermittlung von Singles spezialisiert und bieten hierzu Millionen von partnersuchenden Mitgliedern an. Hat man aber erst mal einen Vertrag mit einer Singlebörse abgeschlossen, so lassen manche Onlineagenturen ihre Kunden kaum noch aus dem Vertrag heraus. Oder sie versuchen mit dubiosen Mitteln, die Schließung des Accounts so teuer wie möglich zu gestalten. 

 

Dieser umfassende Ratgeber der Kanzlei Hollweck soll Ihnen helfen, unberechtigte Forderungen, Rechnungen und Mahnungen von Singlebörsen im Internet und Online-Datingagenturen abzuwenden. Sie finden hier Hinweise zu den Tricks der Partnerportale, um gewarnt in die Online-Suche gehen zu können. Sind Sie bereits in die Vertragsfalle oder Abofalle einer Online-Partnerbörse geraten, so zeige ich Ihnen, mit welchen rechtlichen Einwendungen Sie wieder aus dem Vertrag herauskommen. Am Ende des Ratgebers finden Sie einen Musterbrief, den Sie für Ihre Zwecke nutzen und für Ihre Situation anpassen können.

 

Übersicht über den Inhalt dieses Ratgebers:

  1. Die Tricks der Datingagenturen
  2. Rechtliche Einwendungen gegen Forderungen einer Datingagentur
  3. Widerspruch gegen eine Rechnung der Datingagentur (mit Musterbrief)

 

Die Tricks der Datingagenturen und Singlebörsen

Im Folgenden stelle ich Ihnen die wichtigsten Tricks vor, mit der Partnersuchportale im Internet auf Kundenfang gehen. Zudem gebe ich kurze Hinweise darauf, wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie selbst mit einem solchen Trick konfrontiert wurden, und wie dabei die rechtliche Situation ist.

 

Die angeblich kostenlose Test-Mitgliedschaft

 

So manche Online-Partnervermittlung lockt auf ihren Internetseiten mit einer kostenlosen Testmöglichkeit des Angebots. Groß und deutlich steht dann beispielsweise Kostenlos anmelden oder Jetzt kostenlos registrieren. Sollte Ihnen eine solche Formulierung begegnen, so passen Sie bitte besonders gut auf, denn niemand hat etwas zu verschenken. Die harmlose Variante ist dann die, dass Sie lediglich einen eingeschränkten Account erhalten, bei dem Sie nur verschwommene Fotos der Partnersuchenden sehen, oder diese nicht kontaktieren können. 

 

In etlichen Fällen wird Ihnen aber bereits an dieser Stelle ein kostenpflichtiger Vertrag untergeschoben, ohne dass Sie es bemerken. Vor allem bei einigen unseriösen Seitensprungagenturen oder Sexkontaktbörsen kann es sein, dass in den AGBs („Allgemeine Geschäftsbedingungen“, also das „Kleingedruckte“) ein Passus enthalten ist, der besagt, dass Sie nach erfolgter kostenloser Anmeldung eine Kündigung aussprechen müssen, sonst wird der kostenfreie Testaccount zur vollwertigen kostenpflichtigen Premiummitgliedschaft. 

 

Lesen Sie daher immer ganz genau, was Sie anklicken, was kleingedruckt im Umfeld steht, und werfen Sie auch einen Blick in die AGBs. In rechtlicher Hinsicht reicht ein Hinweis im Kleingedruckten nicht aus, um einen kostenpflichtigen Vertrag mit der Datingagentur zu begründen. Für einen wirksamen Vertrag muss ein solcher Hinweis groß und deutlich erfolgen, so dass der Kunde ihn unmissverständlich sehen kann.

 

Die vergünstigte Probezeit

 

Einige Datingagenturen, gerade im Bereich des "Casual Dating" oder der Organisation von Seitensprüngen und Affären, bieten einen vergünstigten Testzeitraum von zwei bis vier Wochen an. Dieser kostet dann nur einige wenige Euros und verspricht eine uneingeschränkte Testmöglichkeit aller Leistungen der Onlineplattform. Sie können andere Singles anschreiben und selbst Nachrichten empfangen, ohne dass Sie eine Einschränkung in der Leistung hinnehmen müssen. 

 

Leider findet sich auch hier oftmals im Kleingedruckten der Hinweis, dass eine solche vergünstigte Testphase automatisch in einen kostenpflichtigen Premiumaccount übergeht, wenn zuvor nicht gekündigt wird. Da die wenigsten Homepagebesucher die AGBs lesen, geht der Vertrag einfach in eine Premiummitgliedschaft über, und plötzlich werden weitere Beträge vom Bankkonto oder der Kreditkarte abgebucht. 

 

Ein solcher Vertrag ist in rechtlicher Hinsicht unwirksam, da die  Datingplattform einen kostenpflichtigen Premiumaccount auf keinen Fall im Kleingedruckten verstecken darf. Eine Online-Singlebörse müsste diesen Hinweis so deutlich auf ihre Homepage setzen, dass der Kunde eines vergünstigten Testzeitraums diesen ohne weiteres sofort erkennen kann. Andernfalls ist der Premiumvertrag mit der Datingagentur unwirksam abgeschlossen, Forderungen dürfen daraus in keinster Weise abgeleitet werden.

 

Der unbeabsichtigte Klick in der App auf dem Smartphone

 

Viele Online-Singleplattformen haben inzwischen ihre eigene App, damit die Partnersuche auch auf dem Smartphone weitergeführt werden kann. Leider nutzen die schwarzen Schafe unter den Datingplattformen auch diese Form nur aus, um den Kunden in einen ungewollten Vertrag zu führen. 

 

Durch die technischen Möglichkeiten, die das Smartphone mit sich bringt, können die unseriösen Anbieter ihre App so gestalten, dass diese den Nutzer zu einem Klick zwingt, der dann einen Vertrag auslöst. Das kann eine scheinbar plötzlich abgestürzte App sein oder ein aufpoppendes Fenster mit einem „X“ zum Schließen. Klicken Sie dann auf ein Element der App, so haben Sie angeblich bereits einen Vertrag mit der Datingplattform abgeschlossen, und werden zur Zahlung von Monatsbeiträgen aufgefordert. 

 

So einfach ist das in rechtlicher Hinsicht natürlich nicht, denn auf diese unbeabsichtigte Weise kann kein Vertrag mit einer Seitensprungagentur, einer Online-Partnervermittlung, einer Datingagentur oder einer Casual-Dating-Seite zustandekommen. Wenn Sie nicht wissen, dass Sie gerade einen Vertrag abschließen, dann kommt nach deutschem Recht auch kein Vertrag zustande.

 

Die angeblich fehlerhafte Kündigungserklärung 

 

Einige Partneragenturen im Internet teilen ihrem Kunden zwar deutlich mit, dass er jetzt einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hat. Doch wenn es dann um die Kündigung geht, versuchen sie sich mit den verschiedensten seltsamen Argumenten aus der Vertragsbeendigung herauszuwinden. So kann es sein, dass Sie zwar die Kündigung erklärt haben, die Online-Agentur aber meint, diese nie erhalten zu haben. Oder sie gibt vor, dass Ihre Kündigung fehlerhaft sei, oder gegen die von der Datingagentur vorgegebenen Formalitäten verstößt.

 

Ich kenne viele unseriös agierende Datingplattformen im Internet, und weiß um die zahlreichen angeblich gescheiterten Kündigungsversuche der Kunden. Schaut man aber genauer hin, so zeigt sich, dass in fast allen Fällen die Kündigungserklärung gegenüber der Online-Singlebörse wirksam war, diese das aber nicht zugibt. Die Agentur wollte einfach am Vertrag festhalten, und den Kunden damit zu einem weiteren Jahr der Mitgliedschaft überreden. Sollte Ihnen das passieren, so geben Sie nicht auf. Bleiben Sie konsequent und verweisen darauf, dass Sie den Vertrag gekündigt haben, und ab jetzt keine weiteren Zahlungen mehr leisten werden.

 

Der Test zur Festlegung eines Persönlichkeitsprofils

 

Manchmal fordert die Online-Partnervermittlung ihre Kunden dazu auf, einen Persönlichkeitstest abzulegen. Dieser dient dann dazu, Ihnen anhand Ihres Profils den bestmöglichen Partner zu vermitteln. So mancher Kunde erkennt nach Absolvierung des Persönlichkeitstests aber, dass die von ihm ausgesuchte Online-Singlebörse doch nicht das richtige für ihn ist.

 

Da es sich um einen Vertragsabschluss im Internet handelt, kann er den Vertrag mit der Vermittlungsagentur innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Doch nun meint die Singleagentur plötzlich, dass der Widerruf ausgeschlossen sei. Denn der Kunde habe bereits die Leistungen genutzt, und es wurde ein individuelles Profil von ihm angefertigt. Individuelle Leistungen seien aber vom Widerrufsrecht ausgenommen. 

 

Bitte machen Sie sich keine Sorgen, wenn Sie eine solche Nachricht von Ihrer Online-Partneragentur lesen müssen. Ein Widerruf ist selbst dann möglich, wenn bereits ein Einstufungstest gemacht wurde. Tatsächlich ist es so, dass die Auswertung lediglich durch einen Computer erfolgt und somit kein individuell erstelltes Persönlichkeitsprofil vorliegt. Ein Widerruf ist nach wie vor möglich, selbst wenn die Internet-Partneragentur anderes behauptet.

 

Schadensersatzforderungen oder Wertersatz bei Widerruf

 

Einen anderen Weg gehen die Online-Singlebörsen, die zwar einen Widerruf gestatten, dann aber die bereits getätigten Kontaktversuche in klingende Euromünzen umzuwandeln versuchen. So kann es sein, dass Sie den Vertrag mit der Online-Börse nur ein paar Tage genutzt haben, dafür aber bereits mehrere hundert Euro bezahlen sollen, trotz Widerruf.

 

Die Singlebörse teilt Ihnen in einem solchen Fall mit, dass Sie für jeden einzelnen Partnerkontakt einen bestimmten Betrag bezahlen müssten. Dies wäre ein Schadensersatz bzw. Wertersatz für die Singlebörse, denn durch den Widerruf verliere sie Sie als Kunden, aber Sie haben in den wenigen Tagen die Leistungen der Agentur bereits genutzt. Dies gehe nicht, und Sie müssten deshalb die erbrachte Leistung bezahlen. 

 

Zwar besteht in solchen Fällen grundsätzlich das Recht, Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen verlangen zu dürfen. In den mir bekannten Fällen hat die Singlebörse aber diesen Wertersatz immer falsch berechnet, und viel zu hoch angesetzt. Sollten Sie eine Rechnung für Wertersatz oder Schadensersatz von Ihrer Internet-Singleagentur erhalten, so legen Sie unbedingt Widerspruch dagegen ein. Fast immer ist die Forderung unberechtigt.

 

Millionen von Mitgliedern?

 

Es gibt Singlebörsen im Internet, die damit werben, hunderttausende oder sogar Millionen von Mitglieder zu haben. Alle warten angeblich auf einen Partner, so dass die Erfolgsquote für eine erfolgreiche Vermittlung in dieser Kontaktbörse besonders hoch sein sollte. Aber ist das möglich? Deutschland hat ca. 82 Millionen Einwohner, und von diesen sollen zwei bis drei Millionen bei einer einzigen Online-Singlebörse angemeldet sein? Das erscheint mir als unrealistisch. Ich halte es eher für möglich, dass hier mit der Mitgliederanzahl insgesamt geworben wird, also mit allen Mitgliedern, die sich jemals auf dem Portal angemeldet haben. 

 

Sollten Sie sich aufgrund eines solchen Versprechens bei einer Kontaktbörse angemeldet haben, stoßen dann aber nur auf Karteileichen oder finden kaum passende Gegenüber, so kann es für die Singlebörse in rechtlicher Hinsicht problematisch werden. Denn dann könnte ein Vertragsschluss vorliegen, der nur aufgrund einer Täuschung zustande kam. Das ist nicht zulässig, ein derartiger Vermittlungsvertrag kann von Ihnen angefochten werden, zudem besitzen Sie aufgrund der Täuschung ein außerordentliches Kündigungsrecht.

 

Wo sind die versprochenen Akademiker?

 

So manche Singlebörse wirbt damit, speziell Akademiker zu vermitteln. Melden Sie sich auf einer solchen Internet-Plattform als Akademiker an, um einen Partner oder eine Partnerin mit ebenfalls akademischem Grad zu finden, so ist diese Werbeaussage für Sie vertragsentscheidend. Werden Ihnen von der Online-Partnervermittlung letztendlich aber Singles vorgestellt, die überhaupt keine Akademiker sind, so haben Sie das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags, als auch zur Vertragsanfechtung wegen Täuschung.

 

24 Monate für die Partnersuche?

 

Es gibt Partnerbörsen im Internet, die ihren Kunden bei Vertragsabschluss für sechs, zwölf oder sogar für 24 Monate an sich binden möchten. Was kann das bedeuten? Warum geht die Online-Vermittlungsagentur davon aus, dass eine so lange Vertragslaufzeit notwendig ist? Denken die Betreiber der Singlebörse etwa, dass ihre Vermittlungsvorschläge ohnehin erfolglos sein werden? Dass also der Kunde diese lange Vertragslaufzeit benötigt, um in ihrer schlechten Singlebörse überhaupt fündig zu werden? 

 

Meiner Meinung nach ist ein Vertrag mit mehrmonatiger Laufzeit bei einer Singlebörse fehl am Platz. Die Betreiber der Agentur müssen damit rechnen, dass ihr Kunde innerhalb von einigen Wochen einen neuen Partner findet. Denn warum sollte der Kunde oder die Kundin kein Glück haben, wenn es schon Millionen von Singles zur Auswahl gibt? Ist man aber erst einmal neu verliebt, dann besteht kein Bedarf an einer weiteren Vertragslaufzeit mit der Singleagentur. Man möchte schnell aus dem Vertrag und nicht noch mehr Geld bezahlen. 

 

Meiner Meinung nach sind Vermittlungsverträge mit einer mehrmonatigen Laufzeit Knebelverträge. Der Kunde sollte ein vertraglich vereinbartes Sonderkündigungsrecht haben, sobald er sich neu verliebt hat. Ist das nicht der Fall, so sollten Sie hellhörig werden, denn dann könnten Sie es mit einer unseriösen Partneragentur zu tun haben. 

 

Selbst wenn man Ihnen aber vertraglich kein Sonderkündigungsrecht nach erfolgreicher Partnerfindung eingeräumt hat, so können Sie den Vertrag dennoch vorzeitig durch Kündigung beenden. Juristen sprechen hier von einem sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage, der bei einem mehrmonatigen Vertrag zur vorzeitigen Kündigung berechtigen kann.

 

Unterschiedliche Kündigungsfrist

 

Manchmal kommt es vor, dass gegenüber dem Kunden eine andere Kündigungsfrist behauptet wird, als dieser vertraglich mit der Online-Singlebörse vereinbart hatte. So kündigt der Kunde beispielsweise rechtzeitig im Rahmen der ihm mitgeteilten sechswöchigen Kündigungsfrist. Nach Eingang der Kündigung behauptet die Internet-Partnervermittlung plötzlich, dass vertraglich eine viel längere Kündigungsfrist von beispielsweise zwölf Wochen vereinbart wurde. Oder dass sich die Frist während der Vertragslaufzeit geändert habe und der Kunde angeblich per E-Mail informiert worden sei.

 

So einfach, wie sich die Singlebörse das denkt, ist es aber nicht. Geht die Vermittlungsagentur von einer längeren Kündigungsfrist aus als der Kunde, so muss sie diese Frist deutlich nachweisen. Konkret muss die Onlineagentur vortragen, dass die verlängerte Kündigungsfrist vertraglich mit dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart wurde, und dieser Kenntnis davon erlangt hatte. Kann die Datingagentur das nicht, so gilt die ursprünglich vereinbarte kürzere Kündigungsfrist.

 

 

Einwendungen gegen eine Rechnung der Online-Partneragentur

Im Folgenden möchte ich Ihnen die verschiedenen rechtlichen Einwendungen vorstellen, die gegen eine Rechnung einer Datingagentur vorgebracht werden können. Weiter unten finden Sie einen passenden Musterbrief, der diese rechtlichen Einwendungen enthält, und mit dessen Hilfe Sie gegen die Forderungen der Online-Partnervermittlung vorgehen können.

 

Bestreiten des Vertragsschlusses

 

Geraten Sie in einen angeblichen kostenpflichtigen Vertrag, ohne es zu bemerken, so liegt in rechtlicher Hinsicht meist gar kein Vertragsschluss vor. Sie können nach deutschem Recht keinen Vertrag abschließen, ohne dass Sie das merken.

 

Ein Vertragsschluss ist nur dann möglich, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmende Willenserklärungen in Bezug auf den Vertragsinhalt und den Vertragspreis abgegeben haben. Geht eine Vertragspartei davon aus, dass es sich um eine kostenlose Anmeldung auf einer Datingplattform handelt, die andere aber von einer Kostenpflicht, entsteht nach deutschem Recht kein Vertrag. 

 

Widerruf des Vertrags 

 

Verträge mit Online-Singlebörsen werden im Internet abgeschlossen. Es liegt somit ein „Fernabsatzgeschäft“ vor, bei dem ein Widerruf innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsschluss möglich ist. Die Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn Sie von der Vermittlungsplattform eine deutliche und korrekt geschriebene Widerrufsbelehrung erhalten haben.

 

Ist das nicht der Fall, so können Sie den Vertrag mit der Singleagentur sogar ein Jahr lang widerrufen. Der Widerruf vernichtet den Vertrag von Anfang an, so als ob er nie geschlossen wurde. Das Datingportal darf Ihnen dann keine Rechnungen oder Mahnungen zukommen lassen, da dafür keine vertragliche Grundlage mehr gegeben ist.

 

Anfechtung wegen Täuschung

 

Hat Sie die Datingplattform in eine Falle gelockt, so dass Sie überhaupt nicht erkennen konnten, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde, dann gibt Ihnen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Möglichkeit zur Anfechtung wegen Täuschung. Denn hätte man Ihnen deutlich vermittelt, dass ein kostenpflichtiger Vertrag mit einer mehrmonatigen Laufzeit vereinbart wird, so hätten Sie den Vertrag möglicherweise überhaupt nicht abgeschlossen.

 

Eine Täuschung ist immer dann gegeben, wenn zu vermuten ist, dass Sie absichtlich in die Vertragsfalle geraten sollten, wenn also die Homepage beispielsweise gezielt so gestaltet war, dass Sie die Kostenpflichtigkeit der Singlebörse, des Seitensprungportals oder der Datingagentur nicht erkennen konnten. Die Anfechtung wegen Täuschung beseitigt den ungewollten Vertrag von Anfang an.

 

Anfechtung wegen Irrtums 

 

Gehen Sie davon aus, dass der Vertrag mit der Datingagentur kostenlos ist, schließen in Wahrheit aber einen kostenpflichtigen Vertrag ab, so liegt ein Irrtum auf Ihrer Seite vor. Eine solche Willenserklärung kann angefochten werden, so dass der Vertrag durch die Anfechtung von Anfang an beseitigt wird.

 

Ein Irrtum liegt auch dann vor, wenn Sie von einer nur zweiwöchigen Probemitgliedschaft ausgehen, die sich dann aber ohne Ihr Wissen in einen mehrmonatigen Premiummitgliedsvertrag verlängert. Im Bereich der Online-Partnervermittlungen können sehr zahlreiche Irrtümer vorliegen, da es viele schwarze Schafe unter den Agenturen gibt.

 

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

 

Haben Sie einen Vertrag mit einer Vermittlungsagentur im Internet abgeschlossen, und erkennen nach einiger Zeit, dass diese unseriös arbeitet, so kann der Vertrag durch eine außerordentliche Kündigung beseitigt werden. Die Kündigung beendet den Vertrag ab dem Zeitpunkt, in dem sie der Datingplattform oder der Singlebörse zugeht.

 

Für eine außerordentliche Kündigung ist ein bestimmter Kündigungsgrund erforderlich. Dieser besteht in derartigen Fällen mit Online-Partnervermittlungen meist darin, dass kein Vertrauen mehr in die weitere vertragliche Zusammenarbeit besteht. Niemand kann gezwungen werden, an einem Vertragspartner festzuhalten, der seinen Kunden täuscht, sich rechtswidrig verhält oder sogar strafbar macht. Ein andere Kündigungsgrund kann die „Nichtleistung“ oder die „Schlechtleistung“ sein. Diese Kündigungsgründe liegen dann vor, wenn die Internet-Partneragentur die vertraglich versprochene Leistung überhaupt nicht erbringt, oder derart schlecht, dass für Sie ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

 

Wegfall der Geschäftsgrundlage

 

Verträge werden immer zu einem ganz bestimmten Zweck abgeschlossen. So liegt der Zweck eines Partnervermittlungsvertrags darin, einen Partner zu finden. Eröffnen Sie bei einer Online-Datingplattform einen kostenpflichtigen Account, so liegt Ihr Ziel darin, sich neu zu verlieben. Ist das geschehen, so benötigen Sie die Datingagentur nicht mehr.

 

Juristen sagen, der „Zweck“ des Vertragsabschlusses ist weggefallen, und damit dessen „Geschäftsgrundlage“. Wären Sie von Anfang an in festen Händen gewesen, so hätten Sie nie einen Partnervermittlungsvertrag im Internet abgeschlossen. Kommt es zur neuen Partnerschaft, so muss es rechtlich möglich sein, den bestehenden Vertrag abzuändern, bzw. zu beenden. In einem solchen Fall greift das rechtliche Institut des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“, und Sie können den Vertrag mit der Partnerbörse vorzeitig kündigen.

 

Einrede wegen „Nichtleistung“

 

Meistens machen Online-Datingplattformen bestimmte Versprechen, die die partnersuchende Person zum Vertragsabschluss überreden sollen. Kommt es dann zum Vertrag, so hat der Kunde aufgrund dieser Werbeversprechungen bestimmte konkrete Erwartungen an die Vermittlungsplattform. Handelt es sich um eine unseriöse Agentur, so werden diese Erwartungen nicht erfüllt, im schlimmsten Fall findet überhaupt keine Leistungserbringung durch die Singlebörse statt.

 

In einem solchen Fall sind Sie als Kunde auch nicht zur Zahlung der vereinbarten Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Sie können die „Einrede der Nichtleistung“ geltend machen und der Singleagentur mitteilen, dass Sie erst dann bezahlen werden, wenn die vertraglich versprochene Leistung erbracht wird.

 

 

Wie gehe ich vor, wenn ich in die Falle einer Online-Partneragentur geraten bin?

Sind Sie bereits Opfer einer unseriösen Internet-Partnervermittlung geworden, dann ist eine rechtlich korrekte Vorgehensweise sehr wichtig, um die Forderungen der Datingagentur oder Singlebörse abzuwehren. Entscheidend ist dabei, bereits an die Agentur erfolgte Zahlungen rückgängig zu machen, und zukünftige Forderungen mit den entsprechenden rechtlichen Einwendungen abzuwehren.

 

Rückbuchung von Lastschriften

 

Haben Sie der Datingplattform bereits Ihre Bankdaten gegeben, so kann es sein, dass diese eine unberechtigte Lastschrift von Ihrem Konto vorgenommen hat. Bitte lassen Sie in einem solchen Fall direkt über Ihre Bank eine Rückbuchung durchführen. Dies ist bei jeder Forderung bis zu acht Wochen lang ab dem Zeitpunkt der Abbuchung möglich. Eine Rückbuchung bei illegalen rechtswidrigen Forderungen, worum es sich hier handelt, ist sogar bis zu 13 Monate lang ab dem Zeitpunkt der Abbuchung möglich.

 

Bitte lesen Sie hierzu meinen Online-Ratgeber über die Rückbuchung von Lastschriften von einem Bankkonto. Sollte Ihre Bank bei einer rechtswidrigen Abbuchung eine Rückbuchung verweigern, so können Sie diesen Artikel auch ausdrucken und Ihrer Bank vorlegen, falls diese weiterhin keine Rückbuchung vornehmen sollte. Im Regelfall wird spätestens dann die Rückbuchung durchgeführt.

 

Rückbuchung von Kreditkartenzahlungen 

 

Haben Sie der Datingplattform, dem Seitensprungportal oder der Singleagentur bereits Ihre Kreditkartendaten übermittelt, so kann es sein, dass Ihre Kreditkarte bereits mit Abbuchungen belastet wurde. In einem solchen Fall ist es sehr wichtig, dass Sie die per Kreditkarte in Auftrag gegebenen Zahlungen rückgängig machen.

 

Hierzu wenden Sie sich umgehend an den Kundenservice des Kreditkartenunternehmens und bitten um eine Stornierung der Kreditkartenzahlung. Verweisen Sie dabei auf die rechtswidrige illegale Abbuchung, die ohne vertragliche Grundlage stattgefunden hat.

 

Ist das nicht sofort möglich, so müssen Sie die monatliche Abrechnung der Kreditkarte abwarten. Das ist die Zahlungsaufstellung, die Ihnen Ihr Kreditkartenunternehmen nach Ablauf eines Zeitraums von zumeist einem Monat zukommen lässt. Auf dieser Abrechnung findet sich der Hinweis, dass bei unberechtigten Kreditkartenbelastungen ein Widerspruch innerhalb von meist sechs Wochen möglich ist. Ergeht innerhalb dieser sechs Wochen ein Widerspruch, so muss das Kreditkartenunternehmen die widersprochene Zahlungsbelastung stornieren.

 

Der Rechtsgrund für diese Stornierung liegt in Ihrem Fall darin, dass es sich bei der Zahlungsbelastung durch das Kreditkartenunternehmen um eine rechtswidrige Forderung handelt. Aufgrund des meist fehlenden rechtlich wirksamen Vertrags mit der Online-Vermittlungsagentur liegt eine Zahlungsbelastung ohne vertragliche Grundlage vor. Ohne einen zugrunde liegenden Vertrag darf kein Unternehmen Forderungen an Sie stellen. Eine derartige Kreditkartenabbuchung wäre vergleichbar mit einer solchen, die ein Dieb Ihrer Kreditkarte illegal vorgenommen hätte. Bei rechtswidrigen Zahlungsbelastungen ist das Kreditkartenunternehmen dazu verpflichtet, die Abbuchung zu stornieren, eine Belastung Ihres Bankkontos darf nicht vorgenommen werden.

 

Sobald Ihre Rückbuchung erfolgreich war, wird Ihnen die Datingplattform eine Rechnung oder Mahnung für die Monatsgebühren zukommen lassen. Gegen diese Rechnung können Sie dann mit dem im Folgenden vorgestellten Musterbrief einen Widerspruch schreiben.

 

Schriftlicher Widerspruch 

 

Haben Sie das bereits bezahlte Geld zurückbuchen lassen, so wird Ihnen nach einiger Zeit eine Rechnung oder eine Mahnung der Datingagentur zugehen. Gegen diese Forderung müssen Sie nun einen schriftlichen Widerspruch einlegen. Die Schriftform ist sehr wichtig, denn einen Anruf können Sie später nicht mehr nachweisen. Bitte lesen Sie hierzu auch meinen Ratgeber über den Widerspruch gegen eine unberechtigte Rechnung oder Mahnung. Diesen finden Sie hier. Auf dieser Seite erläutere ich Ihnen im Detail, wie Sie gegen derartige Forderungen vorgehen können. 

 

Am besten ist es, wenn Sie sich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die Datingplattform wenden. Steht Ihnen ein Faxgerät oder ein Internetfaxsystem zur Verfügung, so schicken Sie Ihren Widerspruch vorab per Fax an die Singleagentur, und am besten auch noch als PDF im E-Mail-Anhang. Durch diese dreifache Form der Versendung können Sie sicher gehen, dass die Online-Partnervermittlung Ihr Schreiben auch tatsächlich erhält.

 

Machen Sie in Ihrem Schreiben so ausführlich und genau wie möglich deutlich, warum Sie Widerspruch gegen die Rechnung oder Mahnung einlegen. Es muss aus Ihrer Begründung nachvollziehbar sein, warum Sie von der Partnerbörse enttäuscht sind, warum Sie nicht an dem Vertrag festhalten wollen, oder warum Sie sich hereingelegt fühlen. Je umfangreicher Sie Ihre Motive schildern und begründen, desto besser. Gerne können Sie den folgenden Musterbrief nutzen, um sich an die Internet-Partneragentur zu wenden.

 

Musterbrief an die Online-Partnervermittlungsplattform

 

An

(Name Online-Partnerbörse)

(Straße, Hausnummer)

(Postleitzahl, Stadt)

 

Per Einschreiben mit Rückschein

Vorab per Fax an: (Faxnummer der Online-Partnerbörse)

Vorab per E-Mail an: (E-Mail-Adresse der Online-Partnerbörse)

 

Kundennummer: (Ihre Kundennummer)

Vermittlungsvertrag vom (Datum)

Widerspruch Forderung vom (Datum) über (Betrag)

Betreff: Beendigung des Vermittlungsvertrags

Widerspruch weitere Forderungen

Widerspruch Datenweitergabe

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit lege ich ich Widerspruch gegen Ihre Forderung vom (Datum) über (Betrag) ein. Diese Forderung ist unberechtigt und wird von mir nicht bezahlt werden. Der Widerspruch richtet sich zugleich gegen alle weiteren zukünftigen Forderungen, die Sie aus diesem vertraglichen Verhältnis bislang abgeleitet haben oder ableiten werden. 

 

(An dieser Stelle schildern Sie nun so ausführlich und genau wie möglich, wie Sie auf die Online-Partneragentur kamen, und welche Erwartungen bzw. Wünsche Sie an diese hatten. Dann schreiben Sie, was sich tatsächlich zugetragen hat, inwieweit also Ihre Vorstellungen und Wünsche enttäuscht wurden. Machen Sie deutlich, dass Sie sich getäuscht oder betrogen fühlen, und wodurch. Aus Ihrer Schilderung muss klar hervorgehen, dass Sie den Vertrag mit der Agentur niemals abgeschlossen hätten, wenn man Ihnen von Anfang an die Wahrheit in Bezug auf den Vertragsschluss gesagt hätte.)

 

Forderungen aus einem Partnervermittlungsvertrag dürfen gegen den Kunden nicht mehr geltend gemacht werden, sobald dieser einen Widerspruch ausgesprochen hat. Rein vorsorglich bestreite ich den Vertragsabschluss gem. §§ 133, 145 BGB, und erkläre Ihnen zudem die außerordentliche und sofortige Kündigung des Vermittlungsvertrages nach § 314 BGB und § 313 Absatz 3 Satz 2 BGB. Außerdem erkläre ich Ihnen die Anfechtung des Vertrags gem. § 123 BGB und § 119 BGB, als auch den Widerruf nach § 355 BGB.

 

Einer Datenweitergabe an ein Inkassounternehmen, an eine Rechtsanwaltskanzlei oder an eine Auskunftei wird vollständig widersprochen. Der hier geäußerte Widerspruch bzgl. der unberechtigten Forderung, als auch der Datenweitergabe, wird von mir dauerhaft aufrecht erhalten. Zudem widerrufe ich hiermit die Ihnen erteilte Bankeinzugsermächtigung. Bitte buchen Sie ab sofort keine weiteren Beträge von meinem Bankkonto oder meiner Kreditkarte ab.

 

Ich bitte Sie um Stornierung Ihrer Forderungen. Bitte geben Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Bestätigung, dass Sie keine weiteren Forderungen mehr an mich stellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

(Vorname, Name)

(Ort, Datum)

 

Wie geht es weiter nach dem Widerspruch?

 

Mit Absendung dieses Musterbriefs haben Sie den wichtigsten Schritt vollzogen. In vielen Fällen ist es dann tatsächlich so, dass keine weiteren Rechnungen oder Mahnungen der Datingplattform mehr eintreffen. Sollte das aber dennoch geschehen, so leisten Sie auf keinen Fall Zahlungen an die Vermittlungsplattform. Halten Sie Ihren Widerspruch konsequent aufrecht, und teilen das der Partneragentur auch mit. Hierzu müssen Sie nicht erneut ein teures Einschreiben versenden, es genügt eine einfache E-Mail. Gerne können Sie das folgende Musterschreiben verwenden, um einer weiteren Mahnung der Datingplattform zu widersprechen.

 

An

(Name der Datingagentur)

(Straße, Hausnummer)

(Postleitzahl, Stadt)

 

Nur per E-Mail an: (E-Mail-Adresse der Datingagentur)

 

Ihr Aktenzeichen: (Aktenzeichen oder Kundennummer der Datingagentur)

Widerspruch gegen Ihre Forderung vom (Datum) über (Betrag)

Aufrechterhaltung des Widerspruchs 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit erkläre ich Ihnen den Widerspruch gegen die Mahnung vom (Datum) über einen Betrag von (Betrag). Bereits mit Schreiben vom (Datum) habe ich Ihrer Forderung widersprochen. Dieser Widerspruch wird von mir konsequent aufrecht erhalten. 

 

Mit freundlichen Grüßen

(Vorname, Name)

(Ort, Datum)

 

 

Kostenlose Erstanfrage

Haben Sie ein Problem im Bereich Online-Datingagentur, Internet-Partnervermittlung, Singlebörse oder Seitensprungvermittlung, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:

 

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

 

Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:

 

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.

  • Mit welcher Datingagentur oder Singlebörse liegen Sie in Streit und seit wann?
  • Hat man Sie beim Vertragsschluss getäuscht?
  • Welche Forderungen macht das Datinginstitut nun gegen Sie geltend?
  • Haben Sie die Forderung schon bezahlt?
  • Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
  • Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
  • Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
  • Haben Sie eine Mahnung erhalten?
  • Wurde ein Inkassobüro oder eine Inkassokanzlei eingeschaltet?
  • Bitte fügen Sie Ihrer E-Mail zunächst noch keine Anhänge bei. Ich teile Ihnen nach Erhalt der Erstanfrage dann präzise mit, welche Dokumente ich von Ihnen benötige.

 

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Verbraucheranwalt in Berlin

 

 

Ein Online-Ratgeber zum Widerspruch gegen eine unberechtigte Rechnung oder Mahnung einer Datingagentur oder Partnervermittlung im Internet. Von Rechtsanwalt Thomas Hollweck aus Berlin, Kanzlei für Verbraucherschutz und Verbraucherrecht.
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Hilfe gegen Forderungen einer Datingplattform im Internet, Singlebörse, Seitensprungagentur, Casual-Dating-Plattform, Sexkontaktvermittlung oder Partnervermittlung. Die Kanzlei Hollweck aus Berlin hilft Ihnen beim Widerspruch gegen die Forderung.

Aktuelle Fälle im Bereich Datingagenturen und Singlebörsen

An dieser Stelle gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick über aktuelle Fälle, die sich derzeit im Bereich Singlebörsen, Online-Datingplattformen, Seitensprungagenturen und Casual-Dating-Seiten abspielen, sowie eine rechtliche Würdigung des jeweiligen Sachverhalts.


Ideawise Limited / Wire 7 Ltd.

Mein Mandant fand in seinem Briefkasten eine Benachrichtigungskarte vor, dass ein Einschreiben bei der Post für ihn bereit liegen würde. Dieses holte er ab und leistet die geforderte Unterschrift. Nachdem er den Brief geöffnet hatte, lag darin ein Schreiben des Erotikportals "Big7", das von der Wire7 Ltd. geführt wird. Darin wurde ihm mitgeteilt, das Schreiben stelle eine Altersüberprüfung dar. Mein Mandant war verwundert, denn er hatte sich zu keinem Zeitpunkt auf Big7 angemeldet, und ignorierte das Schreiben. Kurze Zeit später ging ihm eine Mahnung des Inkassobüros Faircollect aus Langenfeld zu, in dem er um Zahlung einer Forderung der Ideawise Limited für das Online-Portal "poppen.de" gebeten wurde. Bemerkenswert war, dass beide Schreiben den exakt gleichen Fehler in der Schreibweise der Adresse meines Mandanten aufwiesen. Es musste sich daher um den gleichen Urheber handeln. Da mein Mandant sich jedoch weder bei Wire7 noch bei Ideawise angemeldet hatte, lag für beide Erotikportale keine vertragliche Grundlage vor, auf deren Basis die Datingportale Forderungen an meinen Mandanten hätten stellen dürfen. In einem solchen Fall ist ein Widerspruch gegen die Forderungen erfolgreich möglich.


Flirt & Date Ltd., Manchester ("DeinSeitensprung.club")

Mein Mandant erhielt eine Mahnung der Flirt & Date Ltd. aus Manchester über 180 Euro. Angeblich hatte er sich auf dem Datingportal „deinseitensprung.club“ kostenpflichtig registriert. Tatsächlich war mein Mandant auf der Internetseite „deinseitensprung.club“, hatte sich dort aber lediglich für eine kostenlose Mitgliedschaft angemeldet. Dennoch behauptete Flirt & Date, dass die Mitgliedschaft kostenpflichtig sei. Rechtlich verhält es sich aber so, dass alleine eine solche Behauptung nicht ausreicht. Damit die Flirt&Date Ltd. eine Rechnung an meinen Mandanten schicken darf, muss ein kostenpflichtiger Vertrag bestehen, und diesen Vertrag muss Flirt&Date konkret nachweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss mein Mandant keinerlei Zahlungen an Flirt&Date leisten, ein Widerspruch ist rechtlich möglich und erfolgreich.


POS Point of Sale Ltd. (dating-finder.com)

Mein Mandant meldete sich auf der Online-Vermittlungsseite "dating-finder.com" kostenlos an. Dennoch erhielt er eine Rechnung der POS Point of Sale Ltd. für die angeblich nun doch kostenpflichtige Anmeldung. Da mein Mandant diese Rechnung nicht bezahlte, erging schließlich eine Mahnung des Inkassobüros National Inkasso aus Düsseldorf. In einem solchen Fall verhält es sich rechtlich so, dass die POS Point of Sale Ltd. nachweisen müsste, dass ein kostenpflichtiger Abovertrag auf dating-finder.com abgeschlossen wurde. Nicht mein Mandant ist in der Beweispflicht, dass es kostenfrei war, sondern die POS Point of Sale Ltd. muss die Kostenpflichtigkeit nachweisen. Das kann sie nicht, da ein solcher Vertrag nicht existiert. Selbst wenn ein solcher bestünde, könnte mein Mandant die Anfechtung des Vertrags erklären, da er von einer Kostenfreiheit ausging. Somit muss mein Mandant weder an die POS Point of Sale Ltd. noch an National Inkasso Zahlungen leisten.


Lagneia Ltd. (fremdgehenclub.com) / Culpa Inkasso

Mein Mandant erstellte auf dem Online-Datingportal "fremdgehenclub.com" einen kostenlosen Account. Dabei geriet er in eine Vertragsfalle und sollte plötzlich 49,90 Euro im Monat an die Lagneia Ltd. aus London bezahlen. Dem widersprach er, da er auf der Seite fremdgehenclub.com keinen Hinweis auf einen kostenpflichtigen Account erhalten hatte. Schließlich erhielt er eine Mahnung von dem Inkassobüro Culpa Inkasso aus Stuttgart, welches weiterhin die Forderungen der Seitensprungagentur Lagneia Ltd. zur Zahlung einforderte. In diesem Fall war mein Mandant zum Widerspruch berechtigt, da kein kostenpflichtiger Vertrag mit der Lagneia Ltd. abgeschlossen wurde, sondern nur ein kostenfreier. Für einen kostenpflichtigen Datingvertrag hätte ein deutlicher Hinweis auf den Seiten von fremdgehenclub.com erfolgen müssen. Hier aber lag vermutlich nur ein versteckter Hinweis vor, der den Kunden gezielt in die Abofalle führen sollte.


Casual Networks B.V. (fremdgehen69.online)

Mein Mandant wollte eine Basis-Mitgliedschaft auf dem Datingportal "fremdgehen69.online" der Casual Networks B.V. (Niederlande) für 3 Monate abschließen, der Preis von 49,90 Euro schien ihm in Ordnung, nur zum einmal ausprobieren. Ein Anmeldung war schnell gemacht, mitsamt Eingabe der Kontodaten. Anschließend stellte sich heraus, dass mein Mandant ein Abo abgeschlossen hatte, was er zum Beenden aktiv kündigen musste. Dies gestaltete sich jedoch schwierig, da die Casual Networks B.V. weder auf einen Widerruf noch auf die Kündigung reagierte. Da die Casual Networks B.V. dennoch Abbuchungen vornahm, ließ mein Mandant diese über seine Bank zurückbuchen. Anschließend erhielt er eine Mahnung der Kanzlei Sebastian Kipke aus Hamburg. Die Forderungen sind hier jedoch unberechtigt, da die Casual Networks B.V. deutlich darauf hinweisen müsste, dass der Vertrag nicht nur 3 Monate geht, sondern unbegrenzt, und aktiv vom Kunden gekündigt werden muss. Durch den fehlenden Hinweis auf der Seite fremdgehen69.online kommt keine vertragliche Grundlage zustande, ein Forderungswiderspruch ist daher erfolgreich möglich. Zudem war in diesem Fall sowohl der Widerruf als auch die Kündigung wirksam zugegangen, das Schweigen der Casual Networks B.V. hatte rechtlich keine Hinderungswirkung.


D.I.E. GmbH (Monheim am Rhein)

Meinem Mandanten wurde seitens der D.I.E. GmbH aus Monheim am Rhein vorgeworfen, dass er einen kostenpflichtigen Premium-Account auf dem Datingportal „6.dating“ abgeschlossen hätte und nicht bezahlen würde. Mein Mandant hatte sich jedoch nie auf der Internetseite 6.dating angemeldet, es wurden auch keine Leistungen bezogen, eine Premium-Mitgliedschaft bestand schlicht nicht. Er konnte sich in keinster Weise erklären, woher die D.I.E. GmbH diesen Vertragsschluss annahm. Die D.I.E. GmbH wurde daher anwaltlich aufgefordert, die vertragliche Grundlage für die angebliche kostenpflichtige Mitgliedschaft auf dem Datingportal 6.dating nachzuweisen. Dazu wäre die D.I.E. GmbH verpflichtet, denn immer die Seite, die einen Vertrag behauptet, muss ihn auch nachweisen. Ohne Vertragsnachweis musste mein Mandant keine Zahlungen an die Online-Vermittlungsagentur D.I.E. GmbH leisten.


Interdate S.A. (Datingportal C-Date)

Einer meiner Mandanten hatte auf seinem Smartphone über die App "C-Date" einen Vertrag mit dem Betreiber Interdate S.A. in Luxemburg geschlossen. Der Vertrag sah vor, dass der Kunde lediglich zehn Euro für eine Laufzeit von sechs Monaten bezahlen musste. Tatsächlich buchte Interdate S.A. 299 Euro ab. Das war ein Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen, so dass mein Mandant eine Rückbuchung über seine Bank durchführen durfte, und Widerspruch gegen die Rechnung für das C-Date-Abo eingelegt werden konnte. Für die 299 Euro-Abbuchung besaß Interdate S.A. schlicht keine vertragliche Grundlage, und konnte diese auch nicht vorweisen. Ein Hinweis im Kleingedruckten (AGBs) auf den Online-Seiten des Datingportals C-Date reicht hierfür nicht aus. Interdate S.A. müsste den konkreten Preis und die Leistung im Hauptvertrag deutlich offenbaren.


Interyard GmbH (Bremen)

Mein Mandant besuchte die Datingseite „wowdating.de“, die von der Interyard GmbH betrieben wird. Er wollte dort lediglich die kostenlose Registrierung nutzen und das Vermittlungsportal einmal testen. Ein Hinweis auf mögliche Kosten gab es nicht. Stattdessen wirbt „wowdating.de“ ganz klar mit einer kostenlosen Registrierung. Dennoch erhielt er nach kurzer Zeit eine Rechnung der  Interyard GmbH für einen angeblich abgeschlossenen Premiumaccount. Da mein Mandant die Zahlung verweigerte, erhielt er schließlich eine Mahnung der Interyard GmbH, und anschließend ein Schreiben des Inkassodienstleisters enDebito. In diesem Fall war ein Widerspruch gegen die Forderungen der Interyard GmbH erfolgreich möglich, denn die Online-Datingagentur hätte den kostenpflichtigen Vertrag nachweisen müssen, was ihr nicht gelang. Mein Mandant musste weder an die Interyard GmbH noch an enDebito Inkasso Zahlungen leisten.


date4friend AG

Mein Mandant stellte auf seinem Kontoauszug plötzlich fest, dass die ihm unbekannte Firma "date4friend AG" einen Betrag von 39.66 Euro abgebucht hatte. Er hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt einen kostenpflichtigen Vertrag mit der date4friend AG abgeschlossen, ihm war das Unternehmen vollständig unbekannt. Die Kanzlei Hollweck forderte die date4friend AG daher dazu auf, den angeblichen Vertrag nachzuweisen. Dies gelang ihr nicht, so dass mangels vertraglicher Grundlage den weiteren Forderungen der Datingagentur erfolgreich widersprochen werden konnte. Mein Mandant hatte die einmalige Abbuchung auf seinem Konto zurückgebucht und musste keine weiteren Zahlungen an die date4friend AG leisten.


dateyard AG (Hünenberg / Schweiz)

Mein Mandant hatte sich auf einer kostenlosen Datingplattform im Internet angemeldet, die von der dateyard AG aus der Schweiz betrieben wurde. Er war sich sicher, dass das Angebot der dateyard AG als kostenfrei beworben wurde, und dass bei Anlegung des Accounts kein Hinweis auf Kosten zu sehen war. Dennoch erhielt er nach einer Weile eine Rechnung der dateyard AG. Mein Mandant widersprach der Rechnung und verwies darauf, dass die Anmeldung auf der Datingplattform ausdrücklich kostenlos war. Leider stornierte die dateyard AG die Forderungen nicht, und schickte auch keinen Vertragsnachweis zu. Schließlich erhielt mein Mandant eine Mahnung des Inkassobüros Fairmount GmbH aus Döbeln/Dresden, und anschließend von der Rechtsanwaltskanzlei Auer Witte Thiel aus München. Da die dateyard AG nach wie vor keinen Nachweis über den angeblich abgeschlossenen Vertrag für die Singlebörse erbringen konnte, war der Widerspruch gegen die Rechnung möglich. Die Forderung muss ohne vertragliche Grundlage nicht bezahlt werden.


Paidwings AG (Cham / Schweiz)

Mein Mandant meldete sich auf dem Online-Datingportal „fickhub.at“ an, um dessen Angebot, Sextreffen in der näheren Umgebung zu vermitteln, anzunehmen. Das Angebot der Paidwings AG, die das Portal fickhub.at betreibt, wurde als kostenlos gekennzeichnet. Dennoch bekam mein Mandant kurze Zeit später eine Mahnung des Inkassobüros Fairmount, und anschließend ein Schreiben der Kanzlei Auer Witte Thiel. Damit ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen wäre, hätte die Paidwings AG einen deutlichen Hinweis auf dem Datingportal fickhub.at setzen müssen. Da dies nicht der Fall war, kam kein kostenpflichtiger Vertrag mit der Sexkontaktagentur zustande. Mein Mandant muss die Forderungen der Paidwings AG daher nicht bezahlen, auch nicht die Mahnungen von Fairmount oder der Kanzlei Auer Witte Thiel.


HQ Entertainment Network GmbH & Co. KG (fremdgehen69.com) / Webbilling AG

Meine Mandantschaft meldete sich bei der Online-Datingagentur „Fremdgehen69.com“ an. Diese wird von der HQ Entertainment Network GmbH & Co. KG aus Wien betrieben. Leider war für meinen Mandanten nicht erkennbar, dass für diese Anmeldung Kosten anfallen. Dort stand deutlich „Jetzt kostenlos anmelden!“. Umso überraschter war er, als er von der HQ Entertainment Network GmbH & Co. KG eine Rechnung erhielt, welche über die Webbilling AG aus Würenlingen in der Schweiz gestellt wurde. Er legte Widerspruch ein, doch statt einer Stornierung der Rechnung kam eine Mahnung der Kanzlei Sebastian Kipke. Der Rechtsanwalt Kipke gab an, dass er die Webbilling AG vertrete, und die offenen Beträge für das Datingportal fremdgehen69.com einfordere. Gegen die Zahlungsaufforderung der Anwaltskanzlei Kipke konnte Widerspruch eingelegt werden, da für meinen Mandanten die Kostenpflichtigkeit des Vertrags auf dem Onlineportal fremdgehen69.com nicht erkennbar war. Somit lag letztendlich kein wirksamer Vertrag über die Mitgliedsbeiträge für die Seitensprungagentur vor. 


InfraWeb Solutions Limited (benaughty.com) / Novalnet AG

Mein Mandant hatte sich auf der Datingseite „benaughty.com“ angemeldet, die von der InfraWeb Solutions Limited betrieben wird, und dort eine 14-Tage-Mitgliedschaft erworben. Was bei diesem Angebot nicht erwähnt wurde, ist, dass eine automatische Aboverlängerung die Folge ist. Nun wurden meinem Mandanten erneut 75 Euro für eine Monatsmitgliedschaft auf benaughty.com durch den Zahlungsdienstleister Novalnet AG abgebucht, obwohl er diese nie ausgewählt hatte. Daraufhin hatte sich mein Mandant die Zahlungsbedingungen genau durchgelesen. Dort stand, dass das Abo auf benaughty.com so lange weiterläuft, bis der Kunde vor dem nächsten Abbuchungstermin gekündigt hat. Hier macht es sich die InfraWeb Solutions Limited zu einfach, denn natürlich ist eine solche Vorgehensweise rechtlich nicht zulässig. Hier hätte auf dem Portal benaughty.com deutlich darauf hingewiesen werden müssen, dass die 14-tägige Mitgliedschaft automatisch in ein Abo übergeht, das jeden Monat 75 Euro kostet. Ohne diesen Hinweis wurde die Zahlungsregelung kein vertraglicher Bestandteil, und ohne eine solche vertragliche Grundlage war mein Mandant nicht dazu verpflichtet, weitere Zahlungen an die Online-Vermittlungsagentur InfraWeb Solutions Limited zu leisten. Ein Widerspruch war erfolgreich möglich.


Frontline Digital GmbH (parwise.de)

Meine Mandantin hatte sich aufgrund einer Werbeanzeige für einen kostenlosen einmonatigen Schnupperaccount für die Online-Partnervermittlungsseite „Parwise“ gemeldet, die in ihrem Handy erschien. Sie wollte die Anmeldung nur zum Spaß und ohne Verpflichtung durchführen, da sie ausdrücklich als kostenlos beworben wurde. Sie hatte die Mitgliedschaft jedoch nach einer Woche gekündigt und auch die Zusage erhalten, dass die Kündigung bestätigt ist. Dennoch wurden nach der Kündigung monatlich 89.90 Euro von ihrem Bankkonto abgebucht. Eine solche Abbuchung darf die Frontline Digital GmbH, die Betreiberin von parwise.de, natürlich nicht vornehmen, denn es handelte sich ausschließlich um ein kostenfreies Angebot für einen festgelegten Zeitraum von einem Monat. Für Abbuchungen nach diesem Probezeitraum bestand keine vertragliche Grundlage. Selbst wenn dem so wäre, so hätte die Frontline Digital GmbH spätestens nach der bestätigten Kündigung keine weiteren Abbuchungen vornehmen dürfen. Ein Widerspruch gegen die Forderungen war rechtlich möglich und erfolgreich.


Gegnerliste Internet-Partnervermittlungen & Online-Kontaktbörsen

  • 4.dating und 6.dating (Ideo Labs GmbH Berlin)
  • Be Beauty GmbH, Haar bei München
  • BeNaughty.com (Novalnet AG und InfraWeb Solutions Limited, Hong Kong, inzwischen umfirmiert in UniKeyInt Ltd., Slovenien)
  • BB Service GmbH (eDates), in Vertretung durch die Kanzlei Auer Witte Thiel
  • be2 S.a.r.l. (Academic Singles), in Vertretung durch CMS Inkasso
  • Boranu Online B.V., Venlo, Niederlande (Online-Dating-Portal "iDates", Dating-Chat per kostenpflichtigen Coins), Abbuchungen vom Bankkonto über die Webbilling AG
  • Casual Networks B.V., Niederlande (Datingportale fremdgehen69.online, deinseitensprung.com, reifefrauen.com, fremdgehen69.com), Abrechnung durch den Zahlungsservice Webbilling AG, auch in Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei Sebastian Kipke aus Hamburg 
  • Click-and-date.de (D.I.E. GmbH)
  • Commatis GmbH, Stockern (Österreich), abgerechnet über das Bankkonto über den Zahlungsdienstleister Digitalpayment GmbH, Portalbetreiberin der Internetseiten fickzeit.com, oldiedate.com und anal-dating.com
  • Zahlungsdienstleister Commdoo GmbH, Mönchengladbach (Datingseite Daily Flirt, betrieben von der interyard GmbH)
  • Cytainment AG & Co. KG
  • dateyard AG, Hünenberg (Schweiz), Betreiberin der Datingportale "sexdates-heute.com", "meine.sexkontakte.com", "dating.youporn.de" etc., oft in Vertretung durch die Inkassobüros Fairmount GmbH aus Döbeln / Dresden oder durch die enDebito collect & finance GmbH, als auch in Vertretung durch die Kanzlei Auer Witte Thiel Rechtsanwälte aus München und die Kanzlei Daniel Raimer aus Düsseldorf
  • Dating Free Sims City GmbH, Norderstedt
  • date4friend AG, Zug (Schweiz) (casualdates24.com, eDates, seitensprung-direkt.com, exklusiv-treffen.com, casualdatingclub.at, fremdgang.com, verboten-scharf.de), vertreten durch enDebito Inkasso und die Rechtsanwaltskanzlei Raimer
  • DateForMore.de (Ideo Labs GmbH, Berlin)
  • Daily-Date.de (Ideo Labs GmbH, Berlin)
  • Daily Dating (Ideo Labs)
  • D.I.E. GmbH, Monheim am Rhein (Seitensprung- und Datingseiten Flirt-Lounge.com, s.dating, 6.dating, single.dating, mega.date, flirtdatechat.com, etc.), vertreten durch das Inkassounternehmen Jedermann Inkasso (Cuxhaven, Freilassing, Wanna), Abbuchungen der D.I.E. GmbH über die Kreditkarte oder das Bankkonto erfolgen unter der Bezeichnung "ideosupport"
  • Digitalpayment GmbH, Stockern (Österreich) (Mollydating)
  • eDates, BeBeauty GmbH, Haar bei München
  • EDEV Media AG, Zürich (Click and Date / Lustagenten)
  • Edge Internet Ltd., Hertfordshire, UK (Datingwithatwist.com)
  • Elite Partner, Hamburg
  • EliteMedianet GmbH, Hamburg, Betreiberin der Singlebörse "elitepartner.de"
  • EMK GmbH München (casualbabes, wildelust.de, fremdgehn.de und dirtydating.de), in Vertretung durch das Inkassobüro enDebito
  • Flirt & Date Ltd., Manchester ("DeinSeitensprung.club") / Cash Collect, vertreten durch Culpa Inkasso
  • Flirtcafe Online GmbH, Monheim am Rhein
  • FlirtDate18.com (Ideo labs GmbH, Berlin)
  • Flirtfever (Prebyte Media GmbH, München)
  • Flirtydate.de (Be Beauty GmbH)
  • Flirtano GmbH, Bremen (milfs.de)
  • Freie Lustagenten im Netz GmbH, Berlin
  • FriendScout24 GmbH, München (LoveScout24)
  • Frontline Digital GmbH, Berlin, Betreiberin der Online-Vermittlungsplattform Parwise.de
  • Howlogic KFT Ungarn (tatschmi.com und snaprendezvous.com), in Vertretung durch die Novalnet AG und das Inkassounternehmen eCollect
  • HQBill.net
  • HQ Entertainment Network GmbH & Co. KG aus Wien (fremdgehen69.com/flirtfair/xpartner.de), in Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei Kipke und Brandes, Zahlungsabwicklung über die Webbilling AG, teilweise auch in Vertretung durch das Inkassobüro Jedermann Inkasso aus Wanna
  • Ideawise Limited (poppen.de)
  • Ideo Labs GmbH, Berlin (s.dating / FlirtDate18.Com / WOW-Date.de / click-and-date.de), oft in Vertretung des Inkassobüros Jedermann Inkasso Gmbh
  • IL 24 netservice Verwaltungs UG, Schönefeld (inlove24, samino.de, flirt-hunter.de)
  • iMedia888 GmbH, Ascheim (thecasuallounge.de)
  • InfraWeb Solution Ltd., Hong Kong (vertreten durch den Zahlungsdienstleister Novalnet AG Zahlungsinstitut (ZAG) in Unterföhring sowie durch das Inkassobüro eCollect AG), Betreiberin der Datingseite benaughty.com, hornycontacts.com und gibmirsex.com, Herausgeberin der "yoomee - Flirt Dating Chat App" sowie der App "LOVO 2.0"
  • Interyard GmbH (dailyflirt.de / wowdating.de / f.dating), in Vertretung durch enDebito Inkasso
  • Interdate S.A., Luxemburg, Betreiberin des Online-Flirtportals "C-Date.de" und "newhoney.de", in Vertretung durch die Inkassounternehmen Jedermann Inkasso, Intrum, Tesch, Atriga Inkasso, Abilita Inkasso und enDebito, manchmal auch in Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei Schubert
  • Intermax AG (Betreiberin des Seitensprungportals Sexkontakte.com), Schweiz (Nothing Else Matters Inc., Barbados)
  • Ideawise Ltd. / Wire7 Ltd. (poppen.de/big7.com), vertreten durch das Inkassobüro Faircollect
  • JKD Management Inkasso GmbH, Hamburg (flirtcher.com)
  • Just-Date.de (Ideo Labs GmbH, Berlin)
  • Lagneia Ltd. (fremdgehenclub.com), London, United Kingdom, in Vertretung durch Culpa Inkasso aus Stuttgart, durch Cash Collect aus München, oder die O.C.S. B.V. aus Kerkrade in den Niederlanden
  • Lemon Swan, Hamburg
  • Logsoft Limited, Malta (Datingplattform "treffegirls.com"), Abrechnung durch den Dienstleister DaoPay GmbH, in Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei KSP Rechtsanwälte aus Hamburg
  • Lol-Date.de (Ideo Labs)
  • LoveScout24
  • MeineTraumLiebe.de (Dateyard AG)
  • Media Websolutions B.V., Venlo (affaire.xxx)
  • MEGA Communications GmbH (s.dating.de - Megadate)
  • MD Service GmbH, Holzkirchen (dirty-dating.de)
  • MyDates GmbH, Holzkirchen (dirty-dating.de)
  • Netforge GmbH & Co. KG (firstaffair.com Datingportal)
  • Novalnet AG (Online-Datingportale cougarlust.com, flirt.com, granniestomeet.com, benaughty.com, snaprendezvous.com, etc.), vertreten durch das Inkassobüro eCollect AG
  • O.C.S. B.V., Kerkrade, Niederlande (FremdgehenClub) / Lagneia Ltd., London
  • OVC Online Video Communications GmbH (KissNoFrog), Hamburg
  • Paidwings AG (fickHub.at / willigemilfs.de / seitensprungtreff24.at / diskret69.com / lustzentrale.com / reifefickdates.com / ganzwild.de / www.whatsex.de / whatsexy.de / whatsexy.ch/ rubens69.com / jungwillalt.com / fremdgehen.com / milf-treff24.com / ficktreff.com / molligundwillig.de / getrooted / abenteuer.com / treffsingles.de), Cham in der Schweiz, in Vertretung des Inkassobüros Fairmount GmbH oder die Kanzlei Auer Witte Thiel aus München
  • Parship GmbH, Hamburg
  • Parwise.de (Frontline Digital GmbH, Berlin)
  • Partnersuche.de, Unister GmbH, Leipzig
  • PartnerAvenue.de (Frontline Digital GmbH, Berlin)
  • PE Digital GmbH, Hamburg, Betreiberin der Online-Partnervermittlung "elitepartner.de"
  • POS Point of sale Europe Ltd., Wakefield, United Kingdom (bizarr.dating/dating-finder.com), in Vertretung durch National Inkasso Düsseldorf
  • Prebyte Media GmbH (flirt-fever.de), München
  • Premium Jet-Set GmbH, Zwickau
  • Primesingles.de (Frontline Digital GmbH, Berlin)
  • Qualidates AG, Steinhausen, Schweiz (feuchte-kontakte.com, dicketreffs.de)
  • Seitensprung.tv (Social Media Services LLC, Ste R, Sheridane USA)
  • The Dating Corp Ltd., “Heisse Affäre” (heisseaffaere.com), London, teilweise in Vertretung durch die Kanzlei Lectio Rechtsanwalts GmbH, Aachen
  • Together Networks Holdings Limited / Novalnet AG (loveaholics.com)
  • Treffpunkt18.de (HQ Entertainment Network GmbH & Co. KG), Wien
  • Unister GmbH, Leipzig
  • UniKeyInt Ltd. (benaughty.com)
  • Webbilling AG, Zahlungsdienstleister für div. Datingseiten, u.a. fremdgehen69.com und xpartner.com, auch in Vertretung durch Rechtsanwalt Sebastian Kipke (Hamburg) oder das Inkassobüro Jedermann Inkasso aus Wanna, auch in Zusammenarbeit mit der Firma Cyberservices
  • WeCuddle.de (Lailos Group GmbH)
  • Wire 7 Ltd. (big7.com)
  • Wow-Date.de (Ideo Labs)
  • Xenolith Ltd. (in Vertretung durch das Inkassobüro Colleon AG)
  • Zoosk, Inc., San Francisco, USA

 

Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird. 

 

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