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Die Fahrgastkontrolle in S-Bahn und U-Bahn

Ein umfassender Ratgeber zu rechtlichen Problemen bei der Fahrausweiskontrolle im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV)

Von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

 

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken

 

Täglich werden tausende von Personen in ganz Deutschland kontrolliert, ob sie eine gültige Fahrkarte für die Benutzung von U-Bahn, S-Bahn, Straßenbahn/Tram oder Bus besitzen. Hat der Fahrgast kein Ticket oder ist dieses ungültig, so ist er zu einer Strafzahlung verpflichtet, das sog. erhöhte Beförderungsentgelt. In manchen Fällen kommt es dabei zu Unregelmäßigkeiten, so dass Forderungen geltend gemacht werden, die eigentlich unberechtigt sind.

 

Dieser Ratgeber soll darüber aufklären, wieso die städtische Verkehrsgesellschaft das Recht besitzt, eine solche Strafzahlung zu verlangen, in welchen Fällen sie das darf, und wie man sich gegen unberechtigte Zahlungsaufforderungen und Inkassomahnungen wehren kann.

 

Warum darf die städtische Nahverkehrsgesellschaft (ÖPNV) von mir ein „erhöhtes Beförderungsentgelt“ verlangen, wenn ich U-Bahn, Straßenbahn, Bus oder S-Bahn ohne gültigen Fahrschein benutze?

 

Sobald Sie in eine U-Bahn, einen Bus, eine Straßenbahn oder S-Bahn einsteigen, erkennen Sie automatisch die Beförderungsbedingungen des ÖPNV Ihrer Stadt an. In rechtlicher Hinsicht kommt alleine durch dieses Benutzen der Verkehrsmittel ein Beförderungsvertrag zustande: Der ÖPNV bietet Ihnen den Transport durch die verschiedenen Verkehrsmittel an. Sobald Sie ein solches betreten, nehmen Sie das Angebot an und es wurde ein gültiger Vertrag geschlossen.

 

Hierzu ist keine Unterschrift und kein Wortwechsel notwendig, der Vertrag entsteht alleine durch die Benutzung des Verkehrsmittels. In diesem Moment erkennen Sie zugleich die jeweiligen Beförderungsbedingungen an. Das sind die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die dem Beförderungsvertrag zugrunde liegen. Alleine durch das Einsteigen in eines der Verkehrsmittel des ÖPNV kommt somit ein Vertrag zustande, dessen vertragliche Bedingungen bereits feststehen und durch den Passagier stillschweigend anerkannt werden müssen.

 

In diesen Beförderungsbedingungen sind alle wichtigen Aspekte festgehalten, die in Bezug auf die Nutzung eines Verkehrsmittels geregelt sein müssen. Für die städtische Verkehrsgesellschaft ist vor allem die Verwendung ohne gültigen Fahrausweis und dessen Folgen von Bedeutung. Nutzen Sie U-Bahn, S-Bahn, Straßenbahn oder Bus ohne ein gültiges Ticket, greift automatisch die dafür vorgesehene Regelung aus den Beförderungsbedingungen.

 

Hierzu sehen die Beförderungsbedingungen des städtischen ÖPNV meist eine Bestimmung vor, die bei Nutzung ohne gültigen Fahrausweis ein „erhöhtes Beförderungsentgelt“ von beispielsweise 60 Euro, wie in Berlin, vorsehen. Wird bei einer Fahrgastkontrolle festgestellt, dass Sie kein Ticket oder ein ungültiges Ticket bei sich führen, sind Sie vertraglich dazu verpflichtet, diese 60 Euro an die Verkehrsgesellschaft Ihrer Stadt zu bezahlen.

 

Wann habe ich ein ungültiges Ticket?

 

Im Folgenden gebe ich Ihnen einen Überblick über die typischen Fälle, in denen kein gültiges Ticket für den ÖPNV vorliegt. Hier besteht die Gefahr einer Strafzahlung in Form des erhöhten Beförderungsentgeltes: 

  • Kein neues Original-Ticket: Ein ungültiges Ticket (Fahrausweis) liegt vor allem dann vor, wenn dieses bereits benutzt wurde oder nicht im Original vorliegt. Insofern sollten Sie niemals ein Ticket von einer dubiosen Person in der U-Bahn-Station kaufen, hier liegt mit großer Wahrscheinlichkeit immer ein gefälschtes oder schon benutztes Ticket vor.
  • Fahrausweis nicht unterschrieben: Ungültig ist ein Ticket auch dann, wenn es sich um einen besonderen persönlichen Fahrausweis handelt, der zur Gültigkeit von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben werden muss. Haben Sie das nicht getan, so kann ein ungültiges Ticket vorliegen.
  • Fehlende Wertmarke: Sieht der ÖPNV Ihrer Stadt eine Wertmarke vor, die auf das Ticket geklebt werden muss, so ist diese Wertmarke unbedingt notwendig, damit Sie ein gültiges Ticket vorweisen können. In einigen Städten werden derartige Wertmarken noch verwendet, z.B. im Zusammenhang mit Monatskarten. Hier erhält der Nutzer eines Fahrausweis-Abos meist jeden Monat eine neue Wertmarke, die auf das Hauptticket aufgeklebt werden muss.
  • Fahrschein beschädigt oder beschmutzt: Ist Ihr Ticket zerrissen, zerschnitten, stark beschädigt, beschmutzt, unleserlich oder in eine Folie eingeschweißt, so kann ein ungültiger Fahrausweis vorliegen, wenn dadurch die Lesbarkeit nicht mehr gegeben ist. Der Kontrolleur muss jederzeit die Möglichkeit haben, ein Ticket auf seine Gültigkeit überprüfen zu können, auch mit technischen Lesegeräten. Ist das aufgrund der Beschmutzung oder Beschädigung nicht möglich, so kann das Ticket ungültig sein. Ein Ticket, das in eine Folie laminiert ist, kann möglicherweise nicht mehr von einem elektronischen Lesegeräte überprüft werden, so dass auch dann ein ungültiges Ticket gegeben ist. In solchen Fällen ist aber immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: Ist das Ticket nur unwesentlich kaputt oder beschmutzt, aber noch gut lesbar, so liegt ein gültiger Fahrausweis vor, selbst wenn der Kontrolleur sich beschweren sollte.
  • Veränderungen am Fahrschein: Haben Sie selbst Veränderungen an Ihrem Ticket vorgenommen, so kann dadurch ein ungültiges Ticket vorliegen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie es beschriften oder einen Aufkleber darauf kleben, es teilweise abschneiden oder sonstwie verändern. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn wenn nur eine geringe Veränderung vorliegt und das Ticket ansonsten noch gut lesbar ist, liegt nach wie vor ein gültiger Fahrausweis vor.
  • Persönliches Ticket einer anderen Person: Nutzen Sie das persönliche Ticket einer anderen Person, so stellt dieses Ticket einen für Sie ungültigen Fahrausweis dar. Bei einem persönlichen Ticket handelt es sich immer um einen Fahrausweis, der einen Namen enthält und damit eine bestimmte Person zur Nutzung berechtigt, nicht jedoch andere Personen. 
  • Nutzung auf falscher Strecke: Selbst wenn Sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, kann dieses dennoch ungültig sein, wenn Sie es auf anderen Wegen als den dafür vorgesehenen benutzten. In Berlin war es beispielsweise bis vor wenigen Jahren noch möglich, einen Einzelfahrschein zu erwerben und mit diesem innerhalb von zwei Stunden hin- und zurückzufahren,oder auch beliebig viele Fahrten innerhalb der zwei Stunden vorzunehmen. Das gilt inzwischen nicht mehr, aus Sparsamkeitsgründen hat die BVG bzw. die S-Bahn Berlin GmbH diesen Fahrschein aus ihrem Angebot genommen. Ein Einzelfahrschein berechtigt inzwischen nur noch dazu, eine einzelne Fahrt in eine Richtung vorzunehmen. Nach Beenden dieser Fahrt darf das Ticket nicht mehr für die Rückfahrt verwendet werden.
  • Zeitablauf: Ist das ÖPNV-Ticket nur für eine bestimmte Zeit gültig, so darf es ausschließlich innerhalb dieses Zeitraums genutzt werden und verliert nach Ablauf der Zeitspanne seine Gültigkeit. Eine Tageskarte, Wochenkarte oder Monatskarte darf somit nur innerhalb des erworbenen Zeitraums genutzt werden.
  • Fehlendes Passbild: Muss ein persönlicher Fahrausweis ein Bild enthalten, so ist dieses für die Gültigkeit Voraussetzung. Nutzen Sie ein solches personalisiertes Ticket ohne Passbild, liegt ein ungültiger Fahrausweis vor.
  • Nutzung Anschlussfahrausweis ohne Hauptticket: Ein Übergangsfahrschein oder ein Anschlussfahrausweis ist immer nur in Verbindung mit dem Hauptticket gültig, nicht alleine. Erwerben Sie einen Fahrschein, um ein schon im Besitz befindliches Ticket in eine weitere Zone zu verlängern, so müssen bei einer Kontrolle beide Fahrscheine vorliegen, also das normale Ticket und der Anschlussfahrausweis. Dieser alleine besitzt keine Gültigkeit für die angeschlossene oder erweiterte Fahrzone. Besitzen Sie in Berlin einen Fahrschein für den Bereich AB und Ihr Ziel liegt im Bereich C, so können Sie hierfür bei der S-Bahn Berlin GmbH ein Anschlussticket erwerben, dieses aber nicht eigenständig in der Anschlusszone nutzen.
  • Manipulationen am Ticket: Wurde Ihr ÖPNV-Fahrschein bereits mehrfach entwertet, der Datumsstempel durch Radieren entfernt, oder auf andere Weise verfälscht und manipuliert, so liegt kein gültiges Ticket mehr vor. Gleiches gilt für unrechtmäßig hergestellte oder rechtswidrig erworbene Tickets. Ein Fahrschein berechtigt im Original zur Nutzung von U-Bahn, S-Bahn, Straßenbahn oder Bus, nicht jedoch im manipulierten und verfälschten Zustand. Bitte erwerben Sie in diesem Sinne niemals Fahrscheine von fremden Personen in der U-Bahn-Station, da es sich hierbei fast immer um gefälschte oder manipulierte Fahrausweise handelt. Alleine durch den Kauf eines solchen Tickets führen Sie dessen Ungültigkeit herbei, da Sie Fahrscheine nur an den ausgewiesenen offiziellen Verkaufsstellen erwerben dürfen. 
  • Defekter „elektronischer Fahrschein“ (EFS): Nutzen Sie ein elektronisches Ticket (EFS), das einen Chip integriert hat, so muss dieses funktionsfähig und nicht von der Nahverkehrsgesellschaft gesperrt sein. Bei diesen elektronischen Ausweisen handelt es sich um die neueste Version von Fahrscheinen, die in immer mehr Städten zur Anwendung kommen. Mittlerweile werden diese auch in Berlin von BVG und S-Bahn eingesetzt. Der Vorteil ist der, dass man bei einem Jahresabo beispielsweise nicht mehr die einzelne Monatskarte mit sich führen muss, somit die Gefahr des versehentlichen Vergessens gesunken ist. Auf der anderen Seite besteht das Problem, dass der Kunde nicht erkennen kann, ob sein elektronischer Fahrschein Gültigkeit besitzt. Erfolgen regelmäßige Zahlungen an BVG oder S-Bahn, so kann der Kunde davon ausgehen, dass alles in Ordnung ist. In Erfahrung bringen kann er das aber nur im Rahmen einer Fahrgastkontrolle oder durch eine Überprüfung bei der BVG oder S-Bahn Kundenstelle. Ist der elektronische Fahrausweis defekt, und bemerkt das erst der Kontrolleur, so liegt grundsätzlich ein ungültiges Ticket vor. Handelt es sich dabei aber um eine Beschädigung der Elektronik, die der Kunde nicht herbeigeführt hat und auch nicht erkennen kann, so ist dieser zu keiner Strafzahlung verpflichtet. Ist der elektronische Fahrschein zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht lesbar, können die Kontrolleure diesen an sich nehmen und überprüfen lassen. Ist das der Fall, so erhält der Fahrgast eine Quittung, die ihn zur Weiterfahrt berechtigt, jedoch nur mit dem Verkehrsmittel in dem die Kontrolle stattgefunden hat. Da dies für den Fahrgast eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, kann alternativ das Kontrollpersonal den betroffenen Fahrgast dazu auffordern, den defekten elektronischen Fahrschein innerhalb einer bestimmten Frist bei der ÖPNV-Verkehrsgesellschaft selbst überprüfen zu lassen.

Was passiert, wenn ich kontrolliert werde und kein gültiges Ticket vorzeigen kann?

 

Werden Sie in der U-Bahn, S-Bahn, in der Straßenbahn oder im Bus kontrolliert und können keinen gültigen Fahrschein vorzeigen, haben diesen vergessen, nicht entwertet, finden ihn nicht in Ihrer Tasche oder haben die erforderlichen Zusatzausweise (beispielsweise Fahrausweis für ein Fahrrad oder einen Hund) nicht dabei, so sind Sie laut den Beförderungsbedingungen des ÖPNV zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet. In Berlin kostet das momentan 60 Euro. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass gegen Sie ein Bußgeldverfahren oder sogar ein Strafverfahren eröffnet wird.

 

Anschließend werden Sie aufgefordert, Ihre Personalien anzugeben und sich auf Verlangen des Kontrollpersonals per Personalausweis oder Reisepass auszuweisen. In Berlin geschieht das meistens außerhalb der S-Bahn oder der U-Bahn, das heißt, die betroffene Person muss zusammen mit dem Kontrollpersonal den Wagen verlassen und die Angaben zur Person auf dem nächsten Bahnsteig machen.

 

Wann muss ich kein erhöhtes Beförderungsentgelt bezahlen?

 

Immer dann, wenn Sie ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage waren, eine Fahrkarte zu kaufen oder eine Fahrkarte zu entwerten, sind Sie nicht dazu verpflichtet, das erhöhte Beförderungsentgelt zu bezahlen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Ticketautomat am Bahnsteig defekt war oder die Entwertungsmaschine nicht funktioniert hat.

 

Wie verhalte ich mich, wenn der Ticketautomat nicht funktioniert?

 

Befinden Sie sich bereits am Bahnsteig und möchten eine Fahrkarte am Automaten kaufen, dieser ist jedoch defekt, so dürfen Sie ohne ein gültiges Ticket die S-Bahn oder U-Bahn benutzen. Der ÖPNV gehört zur „Daseinsvorsorge“, das heißt, Sie haben ein Recht auf einen funktionierenden ÖPNV, und die Automaten, die damit im Zusammenhang stehen. Sie haben ein Recht, sich auf deren Funktion und Nutzbarkeit zu verlassen, Sie müssen nicht mit defekten Ticketautomaten oder Entwertungsmaschinen rechnen.

 

Kommen Sie nun an einen Bahnsteig, und können aufgrund eines defekten Automaten kein Ticket erwerben, so fällt das nicht in Ihren Verschuldensbereich. Sie können trotzdem die Bahn benutzen, da Sie nicht für den Defekt verantwortlich sind. Möglicherweise sind Sie in Eile und müssen einen wichtigen Termin wahrnehmen. Sie haben nicht die Zeit, um zu anderen Automaten an anderen Stationen zu laufen und nach einem funktionierenden Gerät zu suchen. Funktioniert der Automat am Bahnsteig nicht, und haben Sie als Fahrgast es zumindest versucht, ein Ticket zu erwerben, dann dürfen Sie auch ohne ein solches die S-Bahn oder U-Bahn betreten. Gleiches gilt für den Ticket-Stempler. Ist die Entwertungsmaschine defekt, so dürfen Sie dennoch Ihre Reise antreten.

 

In einem solchen Fall sollten Sie aber unbedingt die Automatennummer, Datum, und die Uhrzeit notieren, um den Defekt später beweisen zu können. Gibt es am Bahnsteig eine Möglichkeit, die Nahverkehrsgesellschaft zu informieren, so nutzen Sie diese. In Berlin befinden sich inzwischen auf zahlreichen Bahnsteigen weiße Säulen mit denen eine Sprechverbindung zur BVG-Zentrale aufgebaut werden kann. Hier sollten Sie den Defekt angeben. Fertigen Sie von dem Defekt nach Möglichkeit ein Video mit Ihrem Handy an, so dass man die Nichtfunktion des Automaten darauf nachvollziehen und gut erkennen kann. Haben Sie wenig Zeit, weil die nächste S-Bahn oder U-Bahn bereits kommt, so machen Sie wenigstens mit Ihrem Smartphone ein Foto von der Automatennummer, damit Sie später den defekten Ticketautomaten genau bezeichnen können. Kommt es zu einer Ticketkontrolle im Zug, so teilen Sie den Defekt den Kontrolleuren mit. 

 

Was passiert, wenn ich das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort in bar bezahlen kann?

 

In Berlin ermöglichen die Kontrolleure der BVG oder der S-Bahn eine Anzahlung und eine spätere Zahlung des Restbetrags. Hierzu erhalten Sie einen Zettel mit der Bezeichnung „Zahlungsaufforderung“. Diesen bekommen Sie auch dann, wenn Sie keine Teilzahlung vor Ort leisten können. Auf dieser Zahlungsaufforderung steht, wohin Sie den Betrag überweisen sollen. Manche dieser Zahlungsaufforderungen verweisen bereits auf ein Inkassobüro, mit der Bitte, die Zahlung direkt dorthin zu leisten. Auf der Zahlungsaufforderung findet sich ein Datum, bis zu diesem das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt sein muss, ansonsten entstehen Verzugskosten.

 

Haben Sie nicht sofort eine solche Zahlungsaufforderung erhalten, so wird Ihnen diese innerhalb von wenigen Tagen per Post nach Hause zugeschickt. In diesem Schreiben befindet sich die Zahlungsfrist, und die Bankverbindung, an die Sie die Zahlung leisten müssen. Sie sind erst nach Erhalt der schriftlichen Zahlungsaufforderung zu einer Zahlung verpflichtet.

 

Darf ich nach einer Kontrolle ohne Ticket weiterfahren?

 

Haben Sie das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt, oder hierauf eine Anzahlung geleistet, so erhalten Sie in aller Regel hierüber eine Quittung und dürfen damit mit demselben Verkehrsmittel bis zu Ihrem Zielpunkt weiterfahren. Können Sie den Betrag nicht vor Ort an die Kontrolleure bezahlen, so müssen Sie das Verkehrsmittel verlassen und am Bahnsteig eine Fahrkarte erwerben.

 

Kann ich das erhöhte Beförderungsentgelt reduzieren, wenn ich eine persönliche Fahrkarte besitze?

 

Sollten Sie einen personalisierten Fahrausweis haben, also ein Ticket, das alleine für Sie gültig ist und Ihren Namen trägt, so können Sie dieses innerhalb einer bestimmten Frist bei der ÖPNV-Verkehrsgesellschaft vorzeigen. Die Strafzahlung für das Fahren ohne gültigen Fahrausweis reduziert sich dann erheblich. In Berlin kann eine solche persönliche Zeitkarte meist innerhalb einer Frist von einer Woche direkt bei der BVG oder der S-Bahn Berlin GmbH vorgelegt werden. Die Strafzahlung reduziert sich dann von 60 Euro auf 7 Euro.

 

Bitte beachten Sie dabei unbedingt, dass diese Möglichkeit der Zahlungsminderung nur dann besteht, wenn Sie wirklich ein persönliches Ticket besitzen. Es handelt sich dabei nicht um eine Monatskarte oder Jahreskarte, die Sie an andere Personen übertragen können, sondern um Fahrkarten, die Ihren Namen tragen, beispielsweise ein Semesterticket für Studenten oder eine Sozialfahrkarte, eine Behindertenfahrkarte o.ä.

 

Wie reagiere ich, wenn die Forderung unberechtigt ist?

 

Wurden Sie zu Unrecht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, so sollten Sie unbedingt innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich per Einschreiben mit Rückschein der Forderung widersprechen. Stellen Sie genau und ausführlich dar, warum die Zahlungsaufforderung unberechtigt ist, fügen evtl. vorhandene Beweise in Kopie bei, oder benennen Zeugen mit Namen und Adresse.

 

Weitere Hinweise zum Widerspruch gegen eine unberechtigte Rechnung oder Mahnung finden Sie in meinem Online-Ratgeber "Widerspruch gegen eine falsche Rechnung" hier auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck. Dort erfahren Sie, warum ein Widerspruch so wichtig ist, und wie Sie diesen am besten formulieren und versenden.

 

Musterbrief gegen eine unberechtigte Zahlungsaufforderung der ÖPNV

 

Gerne können Sie für einen ersten Widerspruch das folgende Musterschreiben verwenden, um gegen eine unberechtigte Zahlungsaufforderung der ÖPNV Nahverkehrsgesellschaft vorzugehen:

 

Absender:

(Vorname, Name)

(Straße, Hausnummer)

(Postleitzahl, Stadt)

 

An

(Name der ÖPNV Gesellschaft)

(Straße, Hausnummer)

(Postleitzahl, Stadt)

 

Per Einschreiben mit Rückschein

Vorab per Fax an: (Faxnummer der ÖPNV Gesellschaft)

Vorab als PDF per E-Mail an: (E-Mail-Adresse der ÖPNV Gesellschaft)

 

Ihr Aktenzeichen: (Aktenzeichen der ÖPNV Gesellschaft)

Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung vom (Datum) über (Betrag)

Betreff: Bitte um Überprüfung der Zahlungsaufforderung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich der oben benannten Zahlungsaufforderung widerspreche, und diese zunächst nicht bezahlen werde.

 

Ich begründe meinen Widerspruch wie folgt: (Hier schreiben Sie so ausführlich und genau wie möglich, warum die Zahlungsaufforderung in Ihren Augen unberechtigt ist. Fügen Sie Nachweise in Kopie anbei, falls Sie beispielsweise schon eine Quittung über die geleistete Zahlung erhalten haben, oder Ihren persönlichen Fahrausweis inkl. Kopie des Personalausweises etc.)

 

Ich bitte Sie um eine Überprüfung der Zahlungsaufforderung und um anschließende Korrektur. Bitte teilen Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Einschreibens mit, was Ihre Überprüfung ergeben hat, und inwieweit der Betrag storniert oder korrigiert werden kann.

 

Sollten Sie an dem ursprünglichen Forderungsbetrag in voller Höhe festhalten, so bitte ich Sie um eine nachvollziehbare und verständliche Erläuterung, warum die Forderung in Ihren Augen korrekt ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

(Vorname, Name)

(Ort, Datum)

 

Wann ist die Forderung nach einem erhöhten Beförderungsentgelt unberechtigt?

 

Der Kanzlei Hollweck sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen es zu einer Zahlungsaufforderung für ein erhöhtes Beförderungsentgelt kam, obwohl diese Aufforderung nicht hätte ergehen dürfen. Im Folgenden finden Sie einige wichtige Beispielfälle: 

  • Mahnung trotz Stornierung: Ein typischer Fall ist beispielsweise der, dass die Kontrolleure zunächst festgestellt haben, dass der Fahrgast kein gültiges Ticket bei sich führt, und daher die Daten des Betroffenen in ihre Datenbank eingegeben haben. Plötzlich findet der Fahrgast das gültige Ticket doch noch. Die Kontrolleure teilen daraufhin mit, dass von einer Strafzahlung abgesehen werde. Dennoch erhält der Betroffene kurze Zeit später eine Zahlungsaufforderung. Hierbei handelt es sich um ein Versehen, da die Daten in das System eingegeben, aber anschließend nicht gelöscht wurden.
  • Mahnung nach Vorlage der persönlichen Zeitkarte: Ein anderer Fall liegt dann vor, wenn der Fahrgast im Besitz einer personalisierten Zeitkarte ist, diese aber nicht bei sich führt. Nach erfolgter Kontrolle geht der Fahrgast zur Geschäftsstelle der Verkehrsgesellschaft und legt diese vor, um damit nur das reduzierte Entgelt zahlen zu müssen. Dies geschieht. Dennoch erhält der Betroffene nach einiger Zeit eine Mahnung. Eine solche Mahnung ist unberechtigt, da die Strafzahlung bereits direkt in der Geschäftsstelle geleistet wurde. 
  • Mahnung trotz geleisteter Zahlung: Es sind Fälle bekannt, in denen der Fahrgast im Rahmen einer Kontrolle das erhöhte Beförderungsentgelt direkt an die Kontrolleure bezahlt hat. Dennoch erhielt er kurze Zeit später eine Zahlungsaufforderung oder Mahnung. Hier kam es vermutlich zu einem technischen Fehler, so dass die Daten trotz Zahlung durch den Kunden an die Mahnabteilung weitergegeben wurden.
  • Mahnung ohne vorherige Zahlungsaufforderung: Erhält der Fahrgast vor Ort bei der Kontrolle keine Zahlungsaufforderung, so wird ihm diese innerhalb von wenigen Tagen per Post nach Hause zugeschickt. Leider kommt es immer wieder vor, dass eine solche Zahlungsaufforderung nie eintrifft. Der Betroffene erhält dann nach einiger Zeit eine Mahnung, ohne je die tatsächliche Zahlungsaufforderung der ÖPNV-Gesellschaft bekommen zu haben. 

In allen diesen Fällen ist die Forderung unberechtigt. Der Betroffene kann einer solchen Zahlungsaufforderung oder Mahnung schriftlich widersprechen und erläutern, warum die Forderung ungerechtfertigt ist. Im Normalfall sollte sich das Missverständnis anschließend aufklären, so dass die Verkehrsgesellschaft von weiteren Zahlungsaufforderungen absieht.

 

Ich habe die Mahnung eines Inkassounternehmens erhalten. Was nun?

  

Hinweise zum Widerspruch gegen eine Inkassomahnung finden Sie in meinem Online-Ratgeber "Widerspruch gegen eine Inkassomahnung". Dort erfahren Sie alles Wissenswerte rund um Inkassounternehmen und Inkassodienstleister, und wie gegen eine Inkassomahnung am besten vorgegangen werden kann.

 

Hat Ihre ÖPNV Nahverkehrsgesellschaft bereits ein Inkassobüro eingeschaltet, so können Sie das folgende Musterschreiben verwenden, um der Inkassomahnung einen ersten Widerspruch entgegen zu setzen:

 

Absender:

(Vorname, Name)

(Straße, Hausnummer)

(Postleitzahl, Stadt)

 

An

(Name des Inkassobüros)

(Straße, Hausnummer)

(Postleitzahl, Stadt)

 

Per Einschreiben mit Rückschein

Vorab per Fax an: (Faxnummer des Inkassounternehmens)

Vorab als PDF per E-Mail an: (E-Mail-Adresse des Inkassounternehmens)

 

Angelegenheit (Name des Gläubigers) ./. (Ihr Name)

Aktenzeichen: (Aktenzeichen des Inkassobüros)

Ihre Mahnung vom (Datum) über (Betrag Euro)

Widerspruch gegen Ihre Forderung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit Schreiben vom (Datum) fordern Sie einen Betrag in Höhe von (Betrag Euro) von mir. Hiermit widerspreche ich dieser Forderung. Ich werde sie nicht bezahlen, da sie unberechtigt ist.

 

Ich begründe meinen Widerspruch wie folgt: (An dieser Stelle begründen Sie bitte so ausführlich wie möglich, warum die Forderung des Inkassounternehmens unberechtigt bzw. falsch ist. Fügen Sie Ihrem Schreiben nach Möglichkeit Beweise in Kopie anbei, z.B. die Quittung bei einer bereits bezahlten Zahlungsaufforderung, oder bereits von Ihnen verschickte Widerspruchsschreiben an den ursprünglichen Gläubiger. Sie können hier auch Personen als Zeugen benennen etc.)

 

Ich bitte Sie, mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens schriftlich mitzuteilen, ob Sie die Angelegenheit weiter verfolgen werden. Bitte erlassen Sie keine weiteren Mahnschreiben und verzichten Sie auf die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Einem solchen würde ich widersprechen. Den hier geäußerten Forderungswiderspruch halte ich konsequent aufrecht, da Ihre Forderungen unberechtigt sind. Einer Datenweitergabe wird bereits jetzt rein vorsorglich widersprochen.

 

Mit freundlichen Grüßen 

(Vorname, Name)

(Ort, Datum)

 

In manchen Fällen schaltet sich trotz des Widerspruchs auch noch eine Inkasso-Rechtsanwaltskanzlei ein. Deren Forderung sollten Sie einen schriftlichen Widerspruch entgegensetzen und damit deutlich machen, dass es sich um eine widersprochene Forderung handelt. 

  

Kostenlose Erstanfrage

Haben Sie ein Problem im Bereich ÖPNV und Ticketkontrolle, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:

 

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

 

Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:

 

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.

  • Mit welcher Verkehrsgesellschaft liegen Sie im Streit und seit wann?
  • Was genau ist passiert?
  • Falls eine unberechtigte Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, wie hoch ist diese?
  • Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
  • Haben Sie eine Mahnung erhalten?
  • Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet?
  • Hat sich bereits eine Rechtsanwaltskanzlei bei Ihnen gemeldet?

 

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Verbraucheranwalt in Berlin

 

Ratgeber zum Vorgehen gegen eine unberechtigte Forderung oder Mahnung der Verkehrsbetriebe in Deutschland (ÖPNV).
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Wie lege ich Widerspruch gegen das erhöhte Beförderungsentgelt der ÖPNV ein? Tipps und Tricks zum Rechnungswiderspruch bei U-Bahn, S-Bahn, Bus und Tram.

Wichtiger Hinweis zu diesem Ratgeber

Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.


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Ratgeber zur ÖPNV Ticketkontrolle: Wie widerspreche ich einer unberechtigten Zahlungsaufforderung oder Mahnung nach erfolgter Fahrscheinkontrolle?
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