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Die Abmahnung wegen Filesharing

Ein umfassender Ratgeber zum Thema Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing über Tauschbörsen im Internet

Von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

 

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken

 

Auch im Jahr 2025 geht noch immer eine Filesharing-Abmahnwelle über Deutschland hinweg. Zahlreiche Abmahnschreiben sind aber unberechtigt, da die abgemahnte Person keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, oder weil die in der Abmahnung aufgestellten Forderungen für Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren zu hoch berechnet sind.

 

Der folgende Ratgeber soll ein wenig Licht in die Dunkelheit der Abmahnwelle bringen, und Sie darüber aufklären, welche Forderungen in einer Abmahnung unberechtigt sind, und wie Sie diesen widersprechen können. 

 

Das besondere an diesem Ratgeber ist, dass er Ihnen nicht nur die wichtigsten Fragen zur Abmahnung beantwortet, sondern Ihnen aufzeigt, wie Sie selbst ganz konkret auf eine Abmahnung reagieren können, egal von welcher der derzeit aktiven Kanzleien diese stammt (Frommer Rechtsanwalts PartG mbB "Frommer Legal", Kanzlei Sarwari, Kanzlei Nimrod und Kanzlei IPPC LAW).

 

Übersicht über die einzelnen Kapitel des Ratgebers:

  • Allgemeine Fragen und Antworten zur Abmahnung wegen Filesharings
  • Die Forderungen in der Abmahnung
  • Die Reaktion auf die Abmahnung 

Allgemeine Fragen und Antworten zur Filesharing-Abmahnung

Warum habe ich ein Abmahnschreiben erhalten?
 
Die Gefahr, eine Abmahnung aufgrund Filesharings zu erhalten, besteht immer dann, wenn Sie über die im Internet angebotenen Tauschnetzwerke wie beispielsweise Gnutella, Bittorrent, Fasttrack oder eDonkey2000 mithilfe einer Tauschsoftware (Kazaa, Limewire, Bittorrent, Edonkey, Emule, Azureus, TTorrent, Shareaza, Popcorn Time etc.) urheberrechtlich geschützte Dateien heruntergeladen haben.

 

Das können einzelne Musikstücke, ganze Alben, TV-Folgen, Filme, Hörbücher oder Computerspiele sein. Entscheidend ist, dass es sich bei Ihrem Download nicht um ein frei kopierbares und ungeschütztes Werk handelt, sondern um eine Datei, deren Vervielfältigungsrechte eine andere Person oder ein Unternehmen besitzen.
 
In dem Moment, in dem Sie eine solche Datei auf Ihren Rechner laden, bieten Sie diese zugleich auch anderen Nutzern im Netz zum Upload an, also zum Herunterladen von Ihrem Rechner. Der private PC wird damit gewollt oder ungewollt zur Kopierstation für alle anderen an dieser Datei interessierten Internetnutzer. Handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so ist dieser Upload nicht berechtigt.
 
Entscheidend ist, dass der von Ihnen angebotene Upload nicht unbeobachtet bleibt. Jeder Computer, der sich in das Internet einwählt, erhält in dem Moment eine sogenannte "IP-Adresse" (Internet Protokoll Adresse) zugewiesen. Diese IP-Adresse weist Ihnen der ISP zu (Internet Service Provider), also das Telekommunikationsunternehmen, bei dem Sie Ihren DSL-Vertrag abgeschlossen haben, wie beispielsweise Telekom, Telefonica (O2), 1&1, Vodafone, Pyur, etc.

 

Jede IP-Adresse ist einmalig und kann Ihren Computer damit eindeutig identifizieren. Ihr DSL-Provider speichert diese Daten in der Regel sieben Tage lang ab. Dabei wird das Datum der Verbindung und die Uhrzeit zusammen mit der Ihnen zugewiesenen IP-Adresse abgespeichert.
 
Um einen unberechtigten Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes nachzuweisen, setzt die Filmindustrie bestimmte spezialisierte Programme ein, die diesen Upload registrieren können. Stellt ein solches Programm den unberechtigten Upload fest, so wird Ihr Provider darüber informiert, dass die Verbindungsdaten per Gerichtsbeschluss angefordert und aus diesem Grund die Daten länger als sieben Tage aufbewahrt werden sollen.

 

Nachdem der entsprechende Gerichtsbeschluss tatsächlich ergangen ist, erhält der Inhaber des Urheberrechts Ihre Adressdaten von Ihrem DSL-Anbieter und mahnt Sie, vertreten durch eine auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, mit einer Filesharing-Abmahnung ab. Alle derzeit aktiven Abmahnkanzleien handhaben das auf diese Weise.
 
Wie genau findet die Musik/Filmindustrie heraus, dass ich eines ihrer Werke angeblich zum unberechtigten illegalen Upload angeboten habe?
 
Sobald Sie ein Filesharing-Programm benutzen, loggt sich dieses auf dem zuständigen Filesharing-Server ein und übermittelt diesem die IP-Adresse, die Ihrem Rechner zugeteilt worden ist. Damit weiß der Server, welche Benutzer momentan angeschlossen sind. Zudem registriert der Filesharing-Server die von Ihnen angebotenen und zum Upload bereitgehaltenen Dateien, Musikstücke, TV-Serien, Filme, Hörbücher, mp3's oder Computerspiele, und verbindet diese Angebote mit Ihrer IP-Adresse, also der Adresse Ihres PC's.

 

Fragt nun ein anderer Benutzer bei dem Filesharing-Server an, ob beispielsweise ein bestimmter Film zum Download bereitsteht, so kann der Server diesem Interessenten Ihren PC als Quelle für den Wunschfilm vermitteln. Der Download kann für die suchende Person beginnen, während auf Ihrem Rechner, ferngesteuert vom Filesharing-Server, der Upload beginnt.
 
Genau das beobachten und registrieren die sogenannten "Antipiracy-Programme" der abmahnenden Kanzleien, egal ob von den derzeit besonders aktiven Kanzleien Frommer Legal, IPPC LAW, Sarwari, Nimrod, oder von den weniger aktiven kleineren im Abmahnbereich tätigen Kanzleien.

 

Diese Rechtsanwaltskanzleien überwachen durch die beauftragten IT-Unternehmen permanent die Filesharing-Server und beobachten, wer wann welche Dateien unberechtigt zum Upload anbietet. Konkret heißt das, dass die Antipiracy-Software ständig überprüft, welche Files von welcher IP-Adresse aus angeboten werden.

 

Ist eine dieser zum Upload angebotenen Dateien ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Musik- oder Filmindustrie, so fordert diese per Gerichtsbeschluss über den DSL-Provider den Namen und die Anschrift des DSL-Anschlussinhabers heraus und überbringt diesem, vertreten durch eine Abmahnkanzlei, eine Abmahnung wegen Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes.
 
Besteht die Möglichkeit, dass ein derartiges "Antipiracy-Programm" einen Fehler macht?
 
Ja, diese Möglichkeit besteht. Tatsächlich ist es nach meiner Erfahrung als Rechtsanwalt so, dass die eingesetzten Programme sehr fehlerhaft arbeiten. Dementsprechend häufig erhalten Personen eine Abmahnung, die weder einen unberechtigten Download noch einen illegalen Upload vorgenommen haben. Da die Abmahnkanzleien leider sehr von ihrer Software überzeugt scheinen, ist es in diesen Fällen besonders wichtig, der Abmahnkanzlei deutlich zu machen, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung niemals stattgefunden hat.
 
Ist das Filesharing im Internet generell verboten?
 
Nein, das Filesharing ist grundsätzlich erlaubt. Das heißt, jeder darf im Rahmen der Gesetze frei Dateien aus dem Internet herunterladen und anderen zum Upload oder Tausch anbieten. Verboten ist es nur dann, wenn jemand anderes die Rechte an diesen Werken besitzt, es sich also um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Dann ist das Filesharing über das Internet und der Download bzw. Upload dieser Files urheberrechtlich verboten.
 
Was ist der genaue Zweck einer Abmahnung wegen Filesharing?
 
So seltsam es klingt, aber die Filesharing-Abmahnung sollte in ihrer ursprünglichen Form dem Abmahnopfer dienen, indem sie dieses auf sein widerrechtliches Tun hinweist und darum bittet, das in Zukunft zu unterlassen. Die Abmahnung soll den Abgemahnten damit vor einem teuren Gerichtsverfahren oder sogar vor einem Strafverfahren warnen. Dem Abgemahnten soll mit der Abmahnung deutlich gemacht werden, dass er sich falsch verhalten hat, und dass er sich für die Zukunft bessern kann und seine unberechtigten Handlungen unterlässt.
 
Leider ist es durch die großen Abmahnwellen der vergangenen Jahre so weit gekommen, dass die Abmahnung diesen ursprünglichen Zweck verloren hat, und meiner Ansicht nach mehr der durch die Abmahnung erzielbare Gewinn in den Vordergrund gerückt ist. Würde es tatsächlich nur um die Warnung der abgemahnten Person gehen, so wäre eine einmalige Aufforderung ohne Schadensersatzforderung und ohne hohe Rechtsanwaltskosten vermutlich vollkommen ausreichend.
 
Darf die Musik/Filmindustrie überhaupt sofort eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen, ohne mich vorher selbst zu warnen?
 
Ja, grundsätzlich darf ein Unternehmen, dem eine Urheberrechtsverletzung droht bzw. bei dem schon eine solche Verletzung des Urheberrechts stattgefunden hat, einen Rechtsanwalt beauftragen. Das ist damit zu begründen, dass zum einen eine konkrete Gefahr besteht, dass die Urheberrechtsverletzung wiederholt wird, und dass zum anderen das verletzte Unternehmen in der Regel nicht dieselben Rechtskenntnisse im Urheberrecht besitzt, wie das bei einer auf das Urheberrecht spezialisierten Anwaltskanzlei der Fall ist. Der juristische Laie, dem eine Verletzung seiner Rechte durch eine konkrete Person droht, ist berechtigt, sich anwaltliche Hilfe zu holen.
 
Zudem glauben die Film- und Musikunternehmen, dass sie dem Abmahnopfer mit der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei und der Abmahnung einen Gefallen tun. Sie behaupten, dass der Abgemahnte durch die umfassende rechtliche Aufklärung darüber informiert wird, was er falsch gemacht hat, und dass das in seinem Sinne ist.
 
Das mag in theoretischer Form zwar berechtigt sein, die praktische Umsetzung dieses Gedankens der Information und der Warnung ist jedoch zu bemängeln. So ist es nicht einzusehen, warum die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei eine derart hohe Forderung von vielen hundert Euro oder sogar mehr als tausend Euro an das Abmahnopfer stellen muss. Würde der Gedanke der Information und Warnung ernst genommen, so wäre eine wesentlich geringere Gebührenforderung im Rahmen eines ersten Abmahnschreibens ausreichend.
 
Zudem sollte nach meiner rechtlichen Einschätzung dann nicht wegen eines jeden einzelnen Musikstückes oder Films erneut abgemahnt werden. Stehen die bisherigen Downloads und Uploads im zeitlichen Zusammenhang, und erginge daraufhin ein einziges Abmahnschreiben, so wäre der Abgemahnte sicherlich ausreichend informiert und gewarnt. Erst bei erneuter Verletzung des Urheberrechts sollte dann eine verschärfte Abmahnung ergehen. Dem ist leider nicht so. Die Abmahnkanzleien verlangen für jede einzelne Urheberrechtsverletzung hohe Anwaltsgebühren und Schadensersatzforderungen.
 
Ist die Filesharing-Abmahnung wirksam, obwohl keine Vollmacht beiliegt?
 
Ja, die Abmahnung wegen Filesharings ist trotz fehlender Vollmachtsurkunde wirksam. Es reicht aus, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwaltskanzlei die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Auf Verlangen muss die Anwaltskanzlei zumindest eine Kopie der Vollmacht vorlegen, was aber auf die Wirksamkeit der Abmahnung keine Auswirkung hat. Die momentan besonders aktiven Abmahnkanzleien IPPC LAW, Sarwari, Nimrod und Frommer Legal legen daher in aller Regel keine Vollmacht bei.
 
Ist die Abmahnung wirksam, obwohl sie mir nicht per Einschreiben zugeschickt wurde?
 
Die Versandart der Abmahnung hat keine Auswirkungen auf ihre Wirksamkeit. Der Versand eines Briefes per Einschreiben ist nur dann notwendig, wenn es um die Einhaltung einer bestimmten Frist geht, beispielsweise einer Kündigungsfrist. In diesem Fall muss der Versender den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nachweisen können. Das ist bei einer Filesharing-Abmahnung nicht notwendig. Die Abmahnkanzlei muss keine Fristen mit der Abmahnung einhalten. Erfolgt keine Reaktion auf die Abmahnung durch das Abmahnopfer, so kann die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ohne erneutes Abmahnschreiben eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen oder sogar direkt eine Klage gegen den Urheberrechtsverletzer erheben.
 
Warum setzt mir der abmahnende Rechtsanwalt eine so kurze Frist in der Abmahnung?
 
Die kurze Frist ist meiner Ansicht nach vermutlich Absicht, damit das Abmahnopfer keine Zeit hat, um sich eingehend über die Rechtslage in Bezug auf das Filesharing zu informieren. Die Abmahnkanzlei hat sicherlich das Ziel, die abgemahnte Person unter Druck zu setzen und zu einer schnellen Zahlung zu bewegen. Die Furcht beim Abgemahnten ist groß, wenn die Gefahr besteht, dass die Abmahnung in ein kostspieliges Gerichtsverfahren mündet. Leider erkennen die Gerichte diese kurzen Fristen in der Regel an. In bestimmten Fällen setzen die Abmahnkanzleien aber intern wesentlich längere Fristen an, als in der Abmahnung angegeben. Das heißt, Sie als Abmahnungsempfänger haben je nach Abmahnkanzlei noch die Möglichkeit zur Reaktion, obwohl die Frist bereits abgelaufen ist.
 
Muss ich die beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben und zurückschicken?
 
Nein, die einer Filesharing-Abmahnung meist beiliegende Unterlassungserklärung sollten Sie nicht unterschrieben an die Abmahnrechtsanwälte zurückschicken. Diese Unterlassungserklärungen gehen meist viel zu weit und können juristische Fallstricke enthalten, die der Laie nicht erkennen kann.

 

Sinnvoll ist es dagegen, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Das heißt konkret, dass die beiliegende Unterlassungserklärung so weit abgeändert wird, dass die in ihrem Urheberrecht verletzte Musik- oder Filmindustrie zufrieden ist, gleichzeitig der Abgemahnte aber nicht zu viel von seinen Rechten opfert. Im Internet finden sich zahlreiche kostenlose Musterschreiben und Musterbriefe als Reaktion auf eine Abmahnung sowie vielfältigste kostenlose Muster-Unterlassungserklärung. Manche davon sind in rechtlicher Hinsicht korrekt formuliert, andere jedoch nicht.
 
Ich selbst habe niemals Filesharing durchgeführt und die damit verbundene Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Kann es sein dass ich für das Verhalten von anderen Personen verantwortlich bin?
 
Selbst wenn Sie selbst keinerlei Erfahrungen mit dem Download oder Upload von Dateien im Rahmen des Filesharings haben, so ist es dennoch möglich, dass Sie als Inhaber des WLAN-Netzes bzw. des Internetanschlusses für das Tun anderer Personen verantwortlich sind.

 

Juristen bezeichnen das mit dem ungewöhnlichen Begriff Störerhaftung. Sie sind immer dann ein Störer, wenn Sie nur indirekt für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind, indem Sie es anderen Personen ermöglichen, derartige Rechtsverletzungen überhaupt erst vornehmen zu können. Sie sind dann nicht selbst ein Täter, sondern nur ein Störer, der die Rechtsordnung stört.

 

Sind Sie Inhaber eines Internetanschlusses, und haben andere Personen die Möglichkeit, diesen Internetanschluss zu benutzen, so sind Sie für die Zurverfügungstellung des Anschlusses verantwortlich, und damit auch für die damit begangenen Rechtsverletzungen. Nutzt ein Dritter Ihren Anschluss für Filesharing, so ist die damit evtl. begangene Urheberrechtsverletzung Ihrem Verantwortungsbereich zuzuschreiben. Sie sind dann die Person, die die Filesharing-Abmahnung zugeschickt bekommt.
 
Was müssen Eltern veranlassen, damit sie nicht für das Tun ihrer minderjährigen Kinder verantwortlich gemacht werden können?
 
Eltern müssen dafür Sorge tragen, dass sie ihre Kinder immer wieder darüber aufklären, dass Filesharing nicht erlaubt ist und dieses Verbot regelmäßig überwachen. Auch die Freunde der Kinder, die zu Besuch kommen, müssen hierüber aufgeklärt werden.

 

Inzwischen geht die Rechtsprechung in die Richtung, dass Eltern dann nicht haften, wenn ihre minderjährigen Kinder die Urheberrechtsverletzung getätigt haben, und die Eltern unabhängig davon ihrer grundsätzlichen Aufklärungs- und Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Das bedeutet, das Elternteil, das den Anschluss unter seinem Namen angemeldet hat, haftet nicht, wenn nachweislich das Filesharing durch ein Kind vorgenommen wurde.
 
Ist ein solches Urteil nun ein Freibrief für alle Eltern, deren Kinder Filesharing betrieben haben? Sollten Eltern sich generell darauf berufen, dass nicht sie, sondern ihr Kind die Urheberrechtsverletzung begannen hat?
 
Hiervon rate ich ab. Es besteht keine Rechtspflicht, dass Sie den Ihnen bekannten Täter der abmahnenden Kanzlei mitteilen müssen. Teilen Sie der Abmahnkanzlei daher besser nicht mit, dass Ihr Kind den Up- oder Download getätigt hat. Denn in einem solchen Fall würden Sie ein Schuldeingeständnis zuungunsten Ihres Kindes machen. Die abmahnende Kanzlei hätte dann die Bestätigung, wer genau die Urheberrechtsverletzung begannen hat. Sie könnte aktiv und gezielt gegen Ihr Kind vorgehen.

 

In einem solchen Fall gilt in rechtlicher Hinsicht das "Deliktsrecht", und in diesem Bereich greift kein Minderjährigenschutz. Das bedeutet, dass Ihr Kind nicht erst ab der Volljährigkeit mit 18 Jahren haftet, sondern unter Umständen schon viel früher. Im Deliktsrecht kommt es auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes zur Tat an. Ist sich das Kind seinem Tun bewusst, so kann es möglich sein, dass bereits ein 12-jähriger für die Urheberrechtsverletzung haftet. Im äußersten Fall müssten Sie dann damit rechnen, dass Ihr Kind vor Gericht angeklagt wird.

 

Die zivilrechtliche Verantwortbarkeit beginnt ab dem siebten Geburtstag. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Kind zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Ist ein Kind somit zwischen sieben und siebzehn Jahren alt, so kommt es darauf an, in wieweit das Kind bzw. der Jugendliche schon Einsichtsfähigkeit in sein Tun hat. Diese Entscheidung muss für jedes Kind bzw. für jeden Jugendlichen individuell getroffen werden und ist daher eine Einzelfallentscheidung. Eine Haftbarmachung ist nur dann möglich, wenn eine Einsichtsfähigkeit in das eigene Handeln und dessen Konsequenzen besteht.
 
Eine andere Möglichkeit hätte die Abmahnkanzlei, indem sie bestreitet, dass Sie Ihrer Aufklärungs- und Überwachungspflicht als Eltern korrekt nachgekommen sind. Dann wiederum müssten Sie exakt nachweisen, wie Sie Ihrer Aufklärungs/Überwachungspflicht in der Realität tatsächlich nachgekommen sind. Das kann im Einzelfall sehr schwer sein.
 
Erhalten Sie also ein Abmahnschreiben aufgrund einer Urheberrechtsverletzung, welches durch eines Ihrer Kinder begangen wurde, so müssen Sie das nicht der Abmahnkanzlei mitteilen. Sie haben keine Verpflichtung, gegenüber der Abmahnkanzlei Aussagen in Bezug auf Ihren familiären Kreis zu machen.
 
Was muss eine Wohngemeinschaft veranlassen, damit der Internet-Anschlussinhaber nicht für das Tun der anderen WG-Mitbewohner verantwortlich gemacht werden kann?
 
Der Internetanschluss einer Wohngemeinschaft muss auf den Namen eines einzelnen Mitbewohners ausgestellt sein. Diese Person ist dann Anschlussinhaber und damit für die Aktivitäten der übrigen Mitbewohner verantwortlich. In der Realität dürfte es jedoch äußerst schwierig sein, dass der Betreiber des WLAN-Netzes in der WG seine Mitbewohner auf illegales Filesharing hin überwacht.
 
Auch im Falle einer WG bleibt dem DSL-Anschlussinhaber daher letztendlich nichts anderes übrig, als alle Mitbewohner darüber aufzuklären, dass kein Filesharing über diesen Internetanschluss getätigt werden darf. Dies sollte er sich schriftlich bestätigen lassen. Kommt ein neuer Mitbewohner in die Wohngemeinschaft hinzu, so ist auch dieser aufzuklären und sollte dem Anschlussinhaber eine unterschriebene Erklärung aushändigen.
 
Wann verjährt eine Abmahnung?

Die Verjährung einer Filesharing-Abmahnung ist in Bezug auf den Schadensersatz und die Rechtsanwaltskosten zu unterscheiden. Für beides gelten unterschiedliche Verjährungsfristen: Die Verjährung für die Anwaltskosten richtet sich nach der allgemeinen Verjährungsfrist und beträgt drei Jahre. Das heißt, dass die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei drei Jahre lang die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangen darf.

 

Die Verjährung für den in der Abmahnung geforderten Schadensersatz richtet sich jedoch nach dem Deliktsrecht und beträgt leider lange zehn Jahre.

 

Die Verjährungsfrist beginnt immer mit dem ersten Januar des Folgejahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und endet nach drei Jahren mit dem 31. Dezember. Damit kann sich die Verjährung auf knapp vier Jahre (Anwaltskosten) bzw. elf Jahre (Schadensersatz) ausdehnen.

 

Haben Sie beispielsweise im Januar 2025 eine Filesharing Abmahnung erhalten, so beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2026 anzulaufen und endet für die Rechtsanwaltskosten am 31.12.2028 und für den Schadensersatz am 31.12.2035.

 

Da Sie die Abmahnung schon im Januar erhalten haben, addieren sich die elf Monate des Jahres 2025 zur Verjährungsfrist hinzu, so dass die Verjährung in einem solchen Fall beinahe vier bzw. elf Jahre beträgt.

 

Durch bestimmte verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Ereignisse kann sich die Verjährung sogar noch weiter verlängern, so dass in bestimmten Fällen sogar mit Verjährungsdauern von bis zu fünf Jahren bzw. zwölf Jahren zu rechnen ist. Das heißt, die Abmahnkanzlei kann Sie im Extremfall für eine Dauer von knapp zwölf Jahren wegen einer Abmahnung rechtlich verfolgen.

 

Ich empfehle daher unbedingt, die gesamten Unterlagen zum Fall, also die Schreiben der Abmahnkanzlei, als auch Ihre Widerspruchsschreiben, für diesen langen Zeitraum aufzubewahren.

Soll ich eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben?

Manche Kanzleien, die sich auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisiert haben, bieten eine sog. vorbeugende Unterlassungserklärung an. Eine solche bedeutet, dass man bei Erhalt einer Abmahnung nicht nur auf diese eine reagiert, sondern gleichzeitig alle anderen in Frage kommenden Rechteinhaber anschreibt und diesen eine vorbeugende Unterlassungserklärung vorlegt. Das soll gemäß den anbietenden Rechtsanwaltskanzleien den Zweck haben, dass diese Rechteinhaber erst gar nicht auf die Idee kommen, Ihnen eine Abmahnung zuzusenden, bzw. dass sich durch die vorbeugende Unterlassungserklärung zumindest die Rechtsanwaltskosten einsparen lassen.

Meiner Erfahrung nach bringt eine solche vorbeugende Erklärung relativ wenig. Denn gibt man eine ab, so kann es dennoch passieren, dass man kurze Zeit später eine Abmahnung des bereits angeschriebenen Rechteinhabers erhält. Dann stellt sich die Frage, ob auf diese Abmahnung reagiert werden sollte oder nicht, denn schließlich hat man bereits die vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben. Meist muss aus Gründen der Rechtssicherheit dann doch auf die neue Abmahnung reagiert werden, so dass durch die vorbeugende Unterlassungserklärung nichts gewonnen wurde.

Ich habe es in meiner Kanzlei in zahlreichen Fällen erlebt, dass Abmahnopfer über einen anderen Anwalt für viel Geld eine erhebliche Anzahl an vorbeugenden Unterlassungserklärungen abgegeben haben. Als dann wider Erwarten doch eine Abmahnung kam, waren sie irritiert und hatten kein Vertrauen mehr in den zuvor tätigen Rechtsanwalt. Sie kontaktierten schließlich meine Kanzlei und ich musste erklären, dass die vorbeugende Unterlassungserklärung wenig Sinn macht und in erster Linie dem Geschäft desjenigen Anwalts dient, der seinen Mandanten eine solche vorbeugende Erklärung empfiehlt. Aus diesen Gründen rate ich davon ab. Warten Sie, ob Sie nach Erhalt der ersten Abmahnung überhaupt noch weitere erhalten, denn meist ist das gar nicht der Fall.

Mit wie vielen Abmahnungen muss ich rechnen?

Die meisten über Tauschbörsen aktive Personen erhalten eine oder maximal zwei Abmahnungen in ihrem Leben. Nur selten kommt es vor, dass ein Abmahnopfer drei oder vier Abmahnungen erhält, und ganz selten bekommt jemand fünf oder mehr Abmahnungen. Sie sehen, das Risiko hält sich in Grenzen. Reagiert man auf die erste Abmahnung korrekt, so ist das Gespenst meist schon aus der Welt.

 

Selbst die Personen, die mehrere Werke im Internet herunter geladen haben, müssen nicht mit einer Abmahnung für jedes einzelne Werk rechnen. Das liegt daran, dass die Abmahnkanzleien immer nur ganz bestimmte Werke urheberrechtlich verfolgen, je nach dem, welche Rechteinhaber die Abmahnkanzlei beauftragt hat. Es wird bei weitem nicht jedes über Tauschbörsen erhältliche Werk per Abmahnung verfolgt.

Ist ein „Komplettpaket“ zur Abwehr von Abmahnungen sinnvoll?

Verschiedene Kanzleien bieten ein sog. Komplettpaket zur Abwehr von Abmahnforderungen an. Darunter wird meist ein Paket verstanden, das nicht nur die außergerichtliche Forderungsabwehr und die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung beinhaltet, sondern auch die Abwehr einer gerichtlichen Klage, sollte die Abmahnkanzlei den Fall vor Gericht bringen.

Das Problem bei einem solchen Komplettpaket ist, dass es meist zu einem sehr überhöhten Preis angeboten wird. Beträge von 500 bis 800 Euro sind für ein solches Komplettpaket keine Seltenheit. Der anbietende Rechtsanwalt argumentiert damit, dass ein solches Angebot wesentlich günstiger sei, als wenn das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren getrennt bezahlt werden müssten.

 

Er erwähnt aber nicht, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass die Abmahnkanzlei tatsächlich Klage vor Gericht erhebt. Denn reagiert der Anwalt mit einem rechtssicheren Widerspruch auf das Abmahnschreiben und gibt eine korrekt formulierte modifizierte Unterlassungserklärung ab, so sinkt die Gefahr erheblich, dass die abmahnende Kanzlei eine Klage gegen das Abmahnopfer erhebt. Vielmehr gibt die Abmahnkanzlei oftmals auf und storniert den Fall intern, es kommt zu keinem Gerichtsverfahren. Damit hat der Rechtsanwalt, der das Komplettpaket angeboten hat, ein gutes Geschäft gemacht, denn für die außergerichtliche Abwehr einer Filesharing-Abmahnung erhielt er von der abgemahnten Person eine völlig überhöhte Gebühr. Aus diesem Grund rate ich von der Annahme von Komplettpakten ab.

Eine andere Variante von Abmahnungs-Komplettpaketen ist die, dass man nur einmalig bezahlen muss, der Rechtsanwalt dafür aber alle weiteren eventuellen Abmahnungen, die der Mandant vielleicht zukünftig erhält, im Rahmen des Komplettpakets bearbeitet. Weitere Gebühren werden nicht fällig.

 

Auch hiervon rate ich ab. Wie oben geschildert, erhalten die meisten abgemahnten Personen lediglich eine oder maximal zwei Abmahnungen in ihrem Leben. Es ist wirtschaftlich sinnvoller, auf jede einzelne Filesharing-Abmahnung gesondert zu reagieren. Bei einem Komplettpaket zahlen Sie für die Abwehr von Abmahnungen, die Sie vielleicht niemals erhalten, einen möglicherweise überhöhten Betrag.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Abmahnung?

Leider schließen die meisten Rechtsschutzversicherungen die Abwehr von urheberrechtlichen Streitfällen aus. Meist ist diese Regelung bereits in den allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihrer Rechtsschutzversicherung enthalten. Ich habe jedoch die Erfahrung gemacht, dass zumindest einige Versicherer dazu bereit sind, die Kosten einer Abmahnungsabwehr aus Kulanz zu übernehmen. Kontaktieren Sie hierzu einfach Ihre Rechtsschutzversicherung per E-Mail oder telefonisch und schildern Sie den Vorfall. Mit etwas Glück erhalten Sie eine Deckungszusage aus Kulanz und die Versicherung zahlt die anwaltliche Gebühr.

Welche Abmahnkanzleien sind derzeit am aktivsten?

Nach meiner Beobachtung versendet derzeit die Kanzlei Frommer Legal aus München die meisten Abmahnungen wegen Filesharings. Daneben ist die Kanzlei IPPC LAW sehr aktiv, als auch die Kanzlei Sarwari und die Kanzlei Nimrod.

 

Die Forderungen im Abmahnschreiben

Haben Sie eine Abmahnung aufgrund von Filesharing über eine Tauschbörse im Internet erhalten, so werden in diesem Abmahnschreiben ganz bestimmte Forderungen an Sie gerichtet. Konkret werden Sie dazu aufgefordert, die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, Schadensersatz zu bezahlen, und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Im Folgenden möchte ich Ihnen diese einzelnen Forderungen und ihre Berechtigung etwas näher erklären.
 
Warum soll ich die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei für die Abmahnung bezahlen?
 
Grundsätzlich ist jede Person dazu verpflichtet, unrechtmäßiges Tun zu unterlassen und sich vorher darüber zu informieren, welche Handlungen rechtmäßig und welche illegal sind. Registriert die Musik- oder Filmindustrie eine Urheberrechtsverletzung aufgrund von unberechtigtem Filesharing, so nehmen diese Unternehmen an, dass der Filesharer sich nicht vorher darüber informiert hat, ob er zu diesem Tun berechtigt oder unberechtigt ist.

 

Dementsprechend beauftragen die Unternehmen dann eine auf Abmahnungen spezialisierte Fachanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Medienrecht, Urheberrecht oder Internetrecht, und bitten diese, eine Abmahnung an den vermeintlichen Filesharer zu schicken, damit dieser in Zukunft die Urheberrechtsverletzungen unterlässt.
 
Natürlich arbeiten die Rechtsanwaltskanzleien nicht kostenlos. Deren Kosten ist der Abgemahnte angeblich zu tragen verpflichtet. Die Musik- bzw. Filmindustrie begründet das damit, dass die Abmahnung im Interesse des Filesharers getätigt wurde, um diesen über sein unberechtigtes Handeln zu informieren. Dementsprechend wird der Filesharer in der Abmahnung dazu aufgefordert, die Kosten der anwaltlichen Beauftragung zu bezahlen.
 
Sind diese Rechtsanwaltskosten berechtigt?
 
Eine derartige Kostenrechnung über anwaltliche Gebühren aufgrund einer Abmahnung sind nur dann berechtigt, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss die abgemahnte Person tatsächlich unberechtigt eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen haben, entweder selbst als Täter oder nur als Störer, zum anderen müssen die geltend gemachten Anwaltsgebühren auch wirklich angefallen sein, und schließlich muss deren Höhe korrekt berechnet worden sein.
 
Alleine die zweite Voraussetzung ist bereits höchst problematisch und kann in vielen Fällen angezweifelt werden. Denn dann müsste das Unternehmen die Anwaltskanzlei tatsächlich für jede einzelne Abmahnung bezahlt haben, und es müssen die in der Abmahnung genannten Kosten bezahlt worden sein.
 
Rechnet man das nach, so kommt man zu dem Ergebnis, dass so manches kleines Musikunternehmen mehr Geld für Rechtsanwaltskanzleien ausgibt, als dass dieses jemals in seiner Unternehmensgeschichte vermutlich ausgegeben hat. Das kann natürlich nicht sein. Insofern besteht die Möglichkeit, dass die Musik- bzw. Filmindustrie nicht jede einzelne Filesharing-Abmahnung der Anwaltskanzlei bezahlt, sondern dass andere Gebührenmodelle vereinbart wurden.
 
Eine Variante besteht darin, dass die Musik/Filmindustrie eine monatliche Pauschale an die Abmahnkanzlei entrichtet. Oder dass die Kanzlei die Abmahnung auf eigenes Risiko durchführt und nur dann Geld an das beauftragende Unternehmen überweist, wenn der abgemahnte Filesharer tatsächlich bezahlt hat.
 
Wie auch immer ein solches Gebührenmodell aussieht, es führt letztendlich dazu, dass die in der Abmahnung aufgestellten Forderungen für Rechtsanwaltsgebühren unberechtigt sein können. Denn dort, wo kein Schaden in Form von Rechtsanwaltskosten entstanden ist, muss auch kein Schaden ersetzt werden. Insofern sollte eine derartige Gebührenrechnung immer durch den Abgemahnten bestritten und der Nachweis des tatsächlich angefallenen Schadens verlangt werden. Im Falle einer berechtigten Abmahnung ist der Filesharer nur zum Ersatz der tatsächlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Liegt Ihnen eine Abmahnung wegen Filesharings vor, in der Sie aufgefordert werden, einen bestimmten Betrag an Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, so verlangen Sie von der Abmahnkanzlei die Gebührenrechnung an ihre Mandantschaft (den Rechteinhaber) und einen Nachweis der Gebührenzahlung (beispielsweise durch Vorlage des Überweisungsbelegs). Sie werden sehen, dass die Abmahnkanzlei das nicht kann. Ich habe schon die verschiedensten abmahnenden Kanzleien dazu aufgefordert, die angeblich angefallene Rechtsanwaltsgebühr nachzuweisen, doch bis heute konnte keine einzige das tatsächlich leisten. Man konnte mir weder eine Rechnung in Kopie vorlegen, noch einen Nachweis der Gebührenzahlung. Sie können daran erkennen, dass der Posten „Rechtsanwaltskosten“ in der Abmahnung ein rein fiktiver sein könnte, der in Wahrheit zumindest nicht in dieser Höhe entstanden ist.

In welcher Höhe dürfen die Rechtsanwaltskosten in der Abmahnung angesetzt werden?

Ich bearbeite jeden Monat zahlreiche Abmahnungsfälle in meiner Kanzlei und muss dabei immer wieder feststellen, dass die Rechtsanwaltsgebühren in der Abmahnung zu hoch angesetzt sind. Denn eigentlich hat der Gesetzgeber entschieden, dass bei einer erstmaligen Abmahnung wegen Filesharings ein fiktiver Streitwert von 1.000 Euro anzusetzen ist. Auf der Basis dieses Streitwerts wird eine anwaltliche Gebühr von 159,94 Euro berechnet. Das ist der Betrag, den das Gesetzbuch an Rechtsanwaltskosten für eine erstmalige Filesharing-Abmahnung festsetzt.

Der Grund liegt darin, dass der Gesetzgeber durch diese Gebührendeckelung eine Abrechnung von zu hohen Rechtsanwaltsgebühren verhindern wollte. Der Gesetzgeber vermutete, dass viele Personen überhaupt nicht wissen, dass Filesharing von urheberrechtlich geschützten Dateien im Internet illegal ist. Zahlreiche Filesharer sind völlig überrascht, wenn sie das erste mal eine Abmahnung in Händen halten. Erst jetzt erkennen sie, dass sie einen Fehler gemacht haben.

 

Genau von diesem Umstand ging der Gesetzgeber aus. Er wollte, dass solche Personen zunächst darauf aufmerksam gemacht werden, dass ihr Tun rechtswidrig ist. Durch den Erhalt einer Abmahnung sollten sie auf diese Rechtswidrigkeit hingewiesen werden, damit sie in Zukunft keine weiteren illegalen Filesharingaktivitäten betreiben.

Um Ersttäter nicht übermäßig finanziell zu belasten, sollte in der ersten Abmahnung lediglich ein geringer Betrag von knapp 160 Euro in Rechnung gestellt werden dürfen. Daher setzte der Gesetzgeber den Streitwert auf die bereits benannten 1.000 Euro fest, aus der sich die Gebühr von 159,94 Euro ergibt. Dieser Betrag sollte in der Ihnen zugegangenen Filesharing Abmahnung benannt sein. 

Bei Einführung dieses neuen Gesetztes zur Begrenzung der Kosten bei erstmaligen Abmahnungen haben anscheinend einige Personen erfolgreiche Lobbyarbeit im Parlament geleistet. Sie sorgten dafür, dass in das Gesetz ein zusätzlicher Satz aufgenommen wird, der eine Berechnung von höheren Gebühren erlaubt. Dieser Satz besagt, dass in bestimmten Einzelfällen, wenn z.B. ein besonders schwerer Urheberrechtsverstoß vorliegt, ein höherer Streitwert zur Gebührenberechnung herangezogen werden darf. Inzwischen berufen sich manche Abmahnkanzleien in ihren Abmahnschreiben auf genau diesen Umstand und tragen vor, dass ein solcher besonderer Umstand vorliegt.

In vielen Fällen ist das nicht korrekt, vor allem dann, wenn Sie erstmalig wegen einer Urheberrechtsverletzung angeschrieben werden. Denn genau für diesen Fall der erstmaligen Abmahnung aufgrund von Filesharings über Tauschbörsen hat der Gesetzgeber diese Gebührendeckelung auf 159,94 Euro vorgesehen. Daher ist ein Umgehen dieses Gesetzes rechtswidrig, egal mit welchen Argumenten die Abmahnkanzlei Sie dazu verführen möchte, eine höhere Gebühr zu bezahlen.

 

Ist die Abmahnung berechtigt, da Sie in Bezug auf das abgemahnte Werk tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begannen haben, so müssen Sie dennoch nur diesen gedeckelten Gebührenbetrag von 159,94 EUR an Rechtsanwaltsgebühren begleichen. Ist ein höherer Betrag benannt, so widersprechen Sie und zahlen nicht. Sie können in Ihrem schriftlichen Widerspruch darauf verweisen, dass Sie lediglich dazu bereit sind, die berechtigten 159,94 Euro an Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Ist die Abmahnung ohnehin unberechtigt, da Sie weder als Täter noch als Störer eine Urheberrechtsverletzung vorgenommen haben, so müssen Sie überhaupt keine Rechtsanwaltskosten ersetzen.

Warum soll ich Schadensersatz bezahlen und wie wird der Schadensersatz berechnet?

Das Urhebergesetz erlaubt es, bei einer urheberrechtlichen Verletzung einen Schadensersatzbetrag zu verlangen. Dieser Schadensersatz wird in den meisten Abmahnschreiben gleich mit aufgenommen und vom Abmahnopfer zur Zahlung verlangt. Zusammen mit den Rechtsanwaltskosten ergibt sich damit ein Betrag von mehreren hundert Euro, oder sogar von über tausend Euro, die der Betroffene bezahlen soll. 

Ähnlich wie die Rechtsanwaltskosten wird auch der Schadenersatzbetrag manchmal zu hoch angesetzt. Das ist verständlich, denn je höher der Betrag ausfällt, desto mehr verdient die Abmahnkanzlei und der Rechteinhaber. Viele Abmahnkanzleien setzen darauf, dass die abgemahnte Person die in Rechnung gestellten Beträge nicht überprüft und einfach bezahlt. Schaut man jedoch etwas hinter die Kulisse, so wird schnell deutlich, dass die in der Abmahnung genannten Summen oftmals erstaunlich hoch angesetzt sind.

Oftmals wird der Schadensersatz nach den Regeln der Lizenzanalogie berechnet. Das bedeutet, man prüft, welchen Betrag der Abgemahnte an den Rechteinhaber hätte bezahlen müssen, damit er eine Lizenz zur Verteilung des abgemahnten Werkes im Internet erhalten hätte. Das Problem hierbei ist, dass es solche Lizenzen überhaupt nicht gibt, dementsprechend auch kein konkreter Betrag zum Vergleich herangezogen werden kann. Logischerweise vergibt kein Rechteinhaber Lizenzen, damit der Lizenzerwerber das Werk frei im Netz verbreiten kann. Insofern berechnet auch niemand einen hierfür vorgesehenen Zahlbetrag. Die abmahnende Kanzlei muss daher einen rein fiktiven Betrag ansetzen, der oftmals zu hoch ist und damit zugunsten der Mandantschaft der abmahnenden Kanzlei ausfällt.

Einige Gerichtsurteile belegen, dass der benannte Schaden in Wahrheit viel geringer ist, als die Abmahnkanzlei in der Filesharing Abmahnung errechnet. Die derzeitige Tendenz geht bei den Gerichten dahin, dass zunächst ermittelt wird, wie oft das streitgegenständliche abgemahnte Werk in der zur Verfügung gestellten Zeitspanne zum Hochladen angeboten werden konnte. Für jeden einzelnen theoretisch möglichen Upload wird dann jedoch kein illusionistisch überhöhter Betrag angesetzt, sondern der konkrete Verkaufspreis.

Haben Sie beispielsweise einen Film per Filesharing zum Upload bereit gehalten, so wird als Schadenseinheit der zum Zeitpunkt des Uploads gängige BluRay-Verkaufspreis herangezogen. Dieser wird mit der in der ermittelten Online-Zeit theoretisch möglichen Anzahl an Uploads multipliziert. Der dadurch berechnete Schadensbetrag wird noch einmal um einen vom Gericht individuell festgesetzten Ausgleichsfaktor von ca. 20 Prozent erhöht, so dass sich dann die Endsumme des zu zahlenden Schadensersatzes ergibt.

 

Wurde in der Abmahnung beispielsweise ein Film abgemahnt, und hätte dieser in der zur Verfügung stehenden Zeit achtmalig zum Upload abrufbar bereitgehalten werden können, so kann ein typischer BluRay-Preis von z.B. 15 Euro achtmalig angesetzt werden, so dass sich ein Betrag von 120 Euro ergibt. Nach Multiplikation mit dem vom Gericht individuell festgelegten Erhöhungsfaktor von ca. 10 bis 30 Prozent Zuschlag ergibt sich ein zu zahlender Schadensersatz von ca. 144 Euro.

 

Zerstückelt das von Ihnen benutzte Tauschprogramm einen Film beispielsweise in Einheiten von jeweils nur 20 Kilobyte (kb), so reicht ein derart kleines Stück schon aus, um einen einzelnen Upload zu begehen. Hat man bei Ihnen eine Upload-Zeit von z.B. einer Minute ermittelt, und hat Ihr DSL-Anschluss z.B. eine max. Upload-Geschwindigkeit von 100 Kilobyte pro Sekunde, so ergibt sich ein möglicher Upload von 6.000 Kilobyte pro Minute. Dementsprechend hätte eine Einheit von 20 Kilobyte theoretisch 300 mal in dieser einen Minute hochgeladen werden können. Die jeweilige Abmahnkanzlei könnte Sie dann eines 300-fachen Uploads beschuldigen.

 

Muss ich Schadensersatz bezahlen, obwohl ich selbst überhaupt kein Filesharing betrieben habe?
 
Eine Schadensersatzpflicht besteht immer nur dann, wenn Sie selbst als Täter gehandelt haben, das heißt, dass Sie selbst das abgemahnte Werk über eine Filesharing Tauschbörse im Internet herunter bzw. hochgeladen haben. Können Sie nachweisen, dass Sie zum Tatzeitpunkt keinesfalls als Täter in Betracht kommen können, müssen Sie keinen Schadensersatz bezahlen.

 

Sind Sie lediglich Anschlussinhaber, so kommt auf Sie nur der Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu. Doch auch das scheidet aus, wenn Sie aus der Störerhaftung ausscheiden. Sind Sie weder Täter noch Störer, so trifft Sie keinerlei Zahlungspflicht. 

 

Die Reaktion auf die Abmahnung wegen Filesharings

Im folgenden schildere ich Ihnen, ob Sie überhaupt auf eine Abmahnung wegen Filesharings reagieren sollen, und wie eine solche Reaktion aussehen könnte.

Muss ich überhaupt auf eine Abmahnung reagieren?
 
Ja, es ist unbedingt ratsam, auf eine Abmahnung zu reagieren. Selbst wenn diese lediglich mit der normalen Post kam, und nicht per Einschreiben, so sollte man dennoch nicht untätig bleiben. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Abmahnkanzlei bei Gericht eine "einstweilige Verfügung" beantragt.
 
Aber die Abmahnung kam doch nicht per Einschreiben? Kann ich nicht einfach so tun, als ob ich das Abmahnschreiben niemals erhalten hätte?
 
Wenn ein Brief lediglich mit der normalen Post kommt, und nicht per Einschreiben, so hat der Absender keinen Nachweis dafür, dass der Brief tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Würde daher der Empfänger einer Abmahnung vor Gericht behaupten, dass er niemals ein Abmahnschreiben erhalten hat, so müsste die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei beweisen, dass der Empfänger den Brief tatsächlich erhalten hat. Das kann sie ohne den Nachweis eines Einschreibens nicht.
 
Bitte beachten Sie hierbei, dass es bei einer Abmahnung wegen Filesharings für die abmahnende Kanzlei nicht darauf ankommt, eine Frist einzuhalten. Nur in einem solchen Fall müsste die Kanzlei den Zugang der Abmahnung per Einschreiben nachweisen können. Somit aber kann die Kanzlei theoretisch direkt gegen Sie vor Gericht vorgehen. Das Versenden einer vorhergehenden Abmahnung ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie diesen Grundsatz und vermeiden eine Nicht-Reaktion, nur weil die Abmahnung per normaler Post kam.
 
Was passiert, wenn ich nicht auf die Abmahnung reagiere?
 
Wenn Sie sich dafür entscheiden, nicht auf eine Filesharing-Abmahnung zu reagieren, so gibt es mehrere Möglichkeiten, die eintreten können.
 
Es ist möglich, dass überhaupt nichts weiteres passiert. Dadurch, dass die Abmahnkanzleien sehr viele Abmahnungen versenden, verfolgen sie aus Kapazitätsgründen nicht jeden einzelnen Fall bis zum Ende. 
 
Möglich ist aber auch, dass die abmahnende Kanzlei vor Gericht eine "einstweilige Verfügung" gegen Sie beantragt, welche dann ein reguläres Gerichtsverfahren nach sich zieht.

Eine andere Variante ist die, dass die Abmahnkanzlei auf eine einstweilige Verfügung verzichtet und zunächst abwartet, ob Sie nicht doch noch zahlen. Hierzu verschickt die Abmahnkanzlei voraussichtlich mehrere Mahnungen an Sie. Sie müssen somit über Jahre hinweg damit rechnen, dass Sie weitere Mahnungen erhalten und eventuell sogar plötzlich Post vom Gericht bekommen.
 
Grundsätzlich ist es daher sinnvoller, auf eine erhaltene Abmahnung zu reagieren, als nicht zu reagieren. Sonst bleibt das Restrisiko einer einstweiligen Verfügung und eines gerichtlichen Klageverfahrens.
 
Was ist eine "einstweilige Verfügung"?
 
Eine einstweilige Verfügung ähnelt einem vorläufigen Gerichtsurteil, bei dem jedoch der Beklagte nicht zu Wort kommen durfte. Der Kläger, in diesem Fall die Abmahnkanzlei bzw. der Abmahnrechtsanwalt, stellen einen Antrag beim zuständigen Landgericht. In diesem Antrag begründen sie ihre Forderung und legen die entsprechenden Beweismittel bei.
 
Das entscheidende ist, dass dieser Antrag so ausführlich und überzeugend wie möglich sein muss. Der Richter soll alleine aufgrund dieses Antrags entscheiden können, ob er die Verfügung erlässt oder nicht.
 
Außerdem muss dieser Antrag besonders eilbedürftig sein, und diese Eile ist ebenfalls zu begründen. Liegen beide Voraussetzungen vor und überzeugen den Richter, so erlässt dieser die von der Abmahnkanzlei gewünschte einstweilige Verfügung, ohne den Beklagten vorher anzuhören.
 
Der Abgemahnte hat nach Erhalt einer derartigen einstweiligen Verfügung entweder die Möglichkeit, diese zu akzeptieren und den darin enthaltenen Forderungen nachzukommen, oder aber der Verfügung zu widersprechen. Legt das Abmahnopfer Widerspruch ein, so kommt es zu dem sogenannten Hauptsacheverfahren.

 

In diesem Verfahren wird im Rahmen eines regulären Gerichtsprozesses entschieden, ob der Antrag gerechtfertigt war und ob die Abmahnung weiterhin Bestand hat oder nicht. Selbstverständlich wird der Abgemahnte in diesem Prozess angehört und kann selbst seine Stellungnahme bzw. Beweismittel vorlegen, die nachweisen, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist.
 
Die abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien nutzen die einstweilige Verfügung vor allem dafür, dass sie von dem betroffenen Abmahnopfer eine Unterlassungserklärung erwirken. Diese Unterlassungserklärung ist für den Rechteinhaber wichtig, damit dieser keine weiteren Urheberrechtsverletzungen befürchten muss.
 
Die schriftliche Reaktion auf eine Abmahnung wegen Filesharings, inkl. Widerspruch gegen die Forderungen und Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist daher der einfachere Weg, als vor Gericht um die Berechtigung der Abmahnung zu streiten. 

 

Soll ich pauschal 100 Euro an die Abmahnkanzlei bezahlen?

Bis heute liest man an manchen Stellen im Internet, dass es helfen würde, pauschal 100 Euro an die abmahnende Kanzlei zu überweisen. Die Kanzlei würde mit diesem Geldbetrag zufrieden sein und ihre weiteren Abmahnaktivitäten einstellen. Das ist eine falsche Aussage, bitte leisten Sie auf keinen Fall eine pauschale Zahlung an die Abmahnkanzlei. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Rechtsanwaltskanzlei nicht mit diesem Zahlbetrag zufrieden gibt.

 

Stattdessen passiert das Gegenteil: Die Abmahnkanzlei registriert den Geldeingang und wendet sich in einer weiteren Mahnung an Sie, um den Rest der in der Abmahnung geltend gemachten Forderung zu verlangen. Sie haben mit einer pauschalen Überweisung nichts gewonnen, sondern nur Geld verloren.
 
Ich möchte mich schriftlich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen. Was muss ich der Abmahnkanzlei genau schreiben?
 
Für den Fall, dass Sie eine ungerechtfertigte Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, also eine Abmahnung aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung, die Sie nie begangen haben, empfiehlt sich die im folgenden geschilderte Vorgehensweise. Die hier dargestellte Vorgehensweise ist naturgemäß sehr allgemein gehalten und kann nicht auf den Einzelfall eingehen. Sie stellt aber dar, was von Ihnen zu veranlassen ist, und wie Sie Ihre eigene Situation gegenüber der Abmahnkanzlei schildern können.

1. Schritt: Das Bestreiten der Täterschaft
 
Alleine durch den Umstand, dass Sie der Anschlussinhaber des über die IP-Adresse ermittelten DSL-Anschlusses sind, besteht die Vermutung, dass Sie die in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begannen haben. Die Abmahnkanzlei geht davon aus, dass Sie im urheberrechtlichen Sinne der Täter sind. Das gilt es zu widerlegen, wenn Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen haben.

Schildern Sie so ausführlich wie möglich, dass Sie selbst weder einen Upload noch einen Download des in der Abmahnung benannten Werks vorgenommen haben. Begründen Sie, dass Sie in der vorgeworfenen Tatzeit überhaupt nicht zuhause waren, falls dieser Umstand zutrifft. Gibt es Belege dafür, so führen Sie diese auf bzw. legen diese in Kopie anbei. Haben Sie Zeugen, die nachweisen können, dass Sie zu der Tatzeitpunkt nicht zuhause waren, so benennen Sie diese mit Namen und Adresse.

Im selben Schritt bestreiten Sie die Forderungen der Kanzlei nach Schadensersatz und Erstattung der Anwaltsgebühren. Tragen Sie vor, dass die Forderungen unberechtigt sind, da Sie keine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Sagen Sie, dass Sie die Forderungen nicht bezahlen werden, und dass diese in der Abmahnung viel zu hoch angesetzt sind. Bitten Sie die Abmahnkanzlei um einen Nachweis der angeblich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.
 
Anschließend erklären Sie, dass Sie das abgemahnte Werk überhaupt nicht kennen, falls das zutrifft, und dass Sie daran überhaupt nicht interessiert sind. Teilen Sie mit, dass sich die abgemahnte Datei weder auf Ihrer Festplatte noch auf einem anderen Datenträger befindet.

Fordern Sie die Abmahnkanzlei außerdem dazu auf, den genauen Beweis dieser angeblichen Urheberrechtsverletzung vorzulegen. Weisen Sie darauf hin, dass der meist beiliegende Ausdruck über die IP-Adresse kein ausreichendes Beweismittel darstellt.

2. Schritt: Darstellung, welche Personen den Internetanschluss nutzen

Da Sie selbst als urheberrechtlicher Täter ausscheiden, müssen Sie nun in einem zweiten Schritt darstellen, warum die vorgeworfene Filesharing-Abmahnung durchaus von einer anderen Person in Ihrem Haushalt verübt werden konnte. Juristen bezeichnen das als sekundäre Darlegungslast.

 

Hierzu stellen Sie dar, welche anderen Personen Ihren Internetanschluss nutzen. Dies können Ihre Familienmitglieder sein, als auch Freunde, Bekannte und Besucher, oder andere WG-Mitglieder einer Wohngemeinschaft oder sogar Untermieter/Zwischenmieter/Nachmieter. Wichtig ist nur, dass aus Ihren Schilderungen deutlich hervorgeht, dass nicht nur Sie den Anschluss benutzen, sondern auch andere Personen. Es muss nachvollziehbar sein, dass eine andere von den benannten Personen die urheberrechtliche Filesharingtat verübt haben könnte. Sie müssen keine konkrete Person mit Namen benennen.

Zudem sind Sie nicht dazu verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen, wer das abgemahnte Werk über eine Tauschbörse angeboten haben könnte. Sie sind weder gesetzlich dazu verpflichtet, eine konkrete Person namentlich an die Abmahnkanzlei auszuliefern, noch müssen Sie selbst umfangreiche Nachforschungsarbeiten für die Abmahnkanzlei leisten. Grundsätzlich ist diese selbst dazu verpflichtet, den wahren Täter ausfindig zu machen. Ihre Aufgabe ist es nur, vorzutragen, dass Sie nicht alleine den DSL-Anschluss nutzen, sondern auch andere Personen.

3. Schritt: Entkräftung der Störerhaftung
 
Nachdem Sie der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei deutlich gemacht haben, dass Sie selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, und dass andere Personen dafür in Betracht kommen könnten, müssen Sie noch deutlich darlegen, dass Sie nicht als "Störer" aufgrund Ihres DSL-Anschlusses haften.
 
Sie müssen daher in einem weiteren Schritt deutlich machen, dass Sie Ihren Internetanschluss ausreichend gesichert haben, und dass die anderen Personen, die den Anschluss benutzen, angewiesen wurden, sich korrekt und rechtschaffen zu verhalten. Tragen Sie vor, dass Sie vor allem auf die rechtlichen Probleme wegen illegalem Filesharing und den damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen hingewiesen haben.
 
Erklären Sie der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei, auf welche Weise Sie Ihren Internetzugang abgesichert haben. Legen Sie dar, wenn das bei Ihnen der Fall ist, dass Sie für Ihr WLAN-Netz die derzeit bestmögliche Verschlüsselungsmethodik gewählt haben und ein komplexes Passwort nutzen. Zeigen Sie auf, dass Sie auf Ihrem Rechner eine schützende Firewall und einen aktuellen Virenscanner installiert haben, wenn dem so ist. Stellen Sie genau dar, dass zwar andere Personen in Ihrem Haushalt den Internetanschluss benutzen, also beispielsweise Familienmitglieder, Kinder, Freunde, Bekannte, Mitbewohner, Gäste aus dem Ausland, Couchsurfer, Lebenspartner etc., dass Sie aber durch regelmäßige Aufklärung Sorge dafür getragen haben, dass diese Personen keine Urheberrechtsverletzung per Filesharing an Ihrem PC begehen.
 
Sollten Sie bei sich zuhause andere Schutzvorrichtungen und Maßnahmen verwenden, so klären Sie die Abmahnkanzlei selbstverständlich nur darüber auf, wie Sie selbst gegen unberechtigte und illegale Nutzungen vorgehen. Die hier geschilderten Möglichkeiten sind nur beispielhaft erwähnt.
 
Weiterhin stellen Sie dar, wenn das der Fall ist, dass Sie alle Personen in Ihrem Haushalt und alle Besucher regelmäßig darüber aufklären, dass Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing und den Download von Musik und Filmen möglich ist, und dass das über Ihren Internetanschluss keinesfalls geschehen darf.
 
Das folgende ist optional, da Sie keine Nachforschungspflicht trifft: Fragen Sie diese Personen nach der in der Abmahnung monierten Urheberrechtsverletzung und schreiben Sie der Abmahnkanzlei das Ergebnis dieser Befragung. Stellen Sie dar, was Sie gemacht haben, um die in der Abmahnung beanstandete Urheberrechtsverletzung aufzuklären und schildern Sie das Ergebnis Ihrer Bemühungen. Machen Sie deutlich, dass Sie alles unternommen haben, um die Gründe für die unberechtigte Abmahnung herauszufinden, dies aber letztendlich ergebnislos verlaufen ist.
 
Schließlich erklären Sie der Abmahnkanzlei, dass selbst bei allerbestem Schutz des eigenen WLAN-Netzes ein illegales Eingreifen Dritter nicht verhindert werden kann. Das WLAN-Funknetz reicht regelmäßig bis in die Nachbarwohnungen, in die Nachbarhäuser oder bis auf die Straße. Dort ist es jederzeit möglich, selbst ein geschütztes und verschlüsseltes WLAN-Netz zu missbrauchen. Es gibt im Internet aufgeführte Methoden, wie der Zugang zu einem verschlüsselten Funknetz möglich ist. Selbst bei allergrößter Sorgfalt ist es somit fremden Dritten möglich, Ihr Internet-Funknetz für eigene Zwecke zu verwenden. Insofern besteht durchaus die Möglichkeit, dass jemand anderes, beispielsweise aus der Nachbarwohnung, Ihr WLAN-Netz benutzt und damit illegales Filesharing betrieben hat.

In Bezug auf die erwachsenen Mitnutzer Ihres Internetanschlusses trifft Sie übrigens eine wesentlich geringere Aufklärungspflicht, als dies z.B. bei Kindern der Fall ist. Haben die erwachsenen Personen bislang keinen Anlass dafür gegeben, dass Sie mit Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Filesharings in Tauschbörsen rechnen mussten, so sind Sie auch nicht zur ständigen Aufklärung und Überwachung verpflichtet. In der Regel genügt ein einmaliges Aufklären mit der Bitte um Unterlassung illegaler Aktivitäten. Erst dann, wenn eine der Personen tatsächlich einmal illegales Filesharing betrieben hat, müssen Sie diese stärker überwachen und vermehrt aufklären.

Kinder dagegen haben aufgrund ihres Alters ein geringeres Unrechtsbewusstsein und können oftmals Gut und Böse nicht trennen. Bei Kindern haben Sie daher eine erhöhte Aufklärungspflicht, abhängig vom konkreten Alter. Hier sollten Sie immer wieder darauf hinweisen, dass Filesharing in Tauschbörsen zu unterlassen ist. Eine permanente Überwachungspflicht liegt selbst bei Kindern nicht vor, das ist zeittechnisch durch die Eltern auch gar nicht machbar.

4. Schritt: Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
 
In einem vierten Schritt empfehle ich Ihnen, die von der Abmahnkanzlei geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei verwenden Sie nicht den Vordruck, der den meisten Abmahnungen beiliegt, sondern geben eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung ab.

Vorsicht ist bei den im Internet kursierenden kostenlosen Musterbriefen oder Musterformulierungen für eine modifizierte Unterlassungserklärung geboten. Diese sind manchmal fehlerhaft formuliert, manchmal nicht ausführlich genug, und manchmal machen diese viel zu viele Zugeständnisse an die Gegenseite, manchmal zu wenige.

Selbst wenn die Abmahnung unberechtigt ist, sollten Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Ansonsten besteht immer die Gefahr, dass die Abmahnkanzlei diese Frage im Rahmen einer „einstweiligen Verfügung“ klären lässt. Sie müssen dann mit einem gerichtlichen Klageverfahren rechnen, in dem Sie die abmahnende Kanzlei zwingt, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Um das von vorneherein zu vermeiden, empfehle ich selbst bei unberechtigten Filesharing Abmahnungen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Diese Erklärung darf natürlich keinerlei Zugeständnisse an die Abmahnkanzlei und deren Mandantschaft machen. Es kommt daher entscheidend darauf an, dass Sie in Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung die Rechteinhaber in der Hinsicht beruhigen, dass diese keine Urheberrechtsverletzungen durch Ihre Person befürchten müssen. Vom Grundprinz her sollte es Ihr Ziel sein, durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung die weiteren Tätigkeiten der Abmahnkanzlei zum Erliegen zu bringen, gleichzeitig aber keinerlei Zugeständnisse an diese zu machen.

Schreiben Sie also im Rahmen der von Ihnen verfassten modifizierten Unterlassungserklärung, dass Sie bislang keine Rechte der Mandantschaft verletzt haben, weder in Bezug auf das konkrete abgemahnte Werk, noch in Bezug auf alle anderen Werke der Mandantschaft. Dann teilen Sie mit, dass Sie das auch für die Zukunft so handhaben werden, dass Sie weder für das konkrete abgemahnte Werk eine Urheberrechtsverletzung begehen werden, noch für alle anderen Werke der Mandantschaft. Dabei machen Sie noch einmal ausdrücklich deutlich, dass Sie sich bislang rechtstreu verhalten haben und das auch in Zukunft so handhaben werden.

Nun machen Sie klar, dass Sie ebenso bislang immer darauf geachtet haben, dass andere Personen über Ihren Internetanschluss keine urheberrechtlichen Verletzungen begannen haben, und dass Sie auch in Zukunft darauf in jeglicher Hinsicht achten werden, dass über Ihren Anschluss eine solche Tat nicht verübt werden kann. Teilen Sie mit, dass Sie alles erforderliche dafür tun, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über Ihren Internetanschluss verüben können.

Letztendlich zeigen Sie damit auf, dass Sie bislang rechtstreu gehandelt haben, und dies auch in Zukunft immer so beibehalten werden. Sie gehen mit diesen Formulierungen kein Risiko ein, denn Sie schildern nur das, was ohnehin von einem rechtschaffenen Bundesbürger erwartet wird.

Schließlich müssen Sie die modifizierte Unterlassungserklärung noch „strafbewehrt“ machen, das heißt, Sie müssen bei einer Zuwiderhandlung eine Strafe für Ihr Tun akzeptieren. Insofern sollten Sie in der Unterlassungserklärung darauf hinweisen, dass Sie für den Fall eines Verstoßes gegen die in Ihrer Erklärung gemachten Zugeständnisse mit einer durch das jeweils zuständige Gericht zu bestimmenden Strafe einverstanden sind.

Auch dadurch machen Sie keine besonderen Zugeständnisse an die Abmahnkanzlei bzw. an deren Mandantschaft, denn letztendlich sagen Sie nur, dass Sie bei illegalem Tun eine Strafe annehmen würden. Auch das ist eine ganz normale Regelung in unserem Rechtsstaat, dass gesetzeswidrige Handlungen unter Strafe gestellt sind. Sie versichern somit nicht mehr als das, was ohnehin das Grundprinzip unserer Rechtsordnung darstellt.

 

Der positive Effekt ist, dass die abmahnende Kanzlei eine solche modifizierte Unterlassungserklärung annimmt und Sie dadurch die Gefahr einer einstweiligen Verfügung und einem gerichtlichen Klageverfahren entgehen. 

  

Kostenlose Erstanfrage in der Kanzlei Hollweck

Haben Sie ein Problem im Bereich Urheberrechtsverletzung und Abmahnung, so können Sie mir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich Ihnen helfen kann. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten.

 

Die Kanzlei Hollweck hat in den vergangenen Jahren, seitdem die Abmahnwelle ihren Beginn fand, zahlreichen Abmahnopfern erfolgreich geholfen. Insofern kann die Kanzlei Hollweck aufgrund ihrer sehr umfangreichen Erfahrung im Bereich Abmahnung & Filesharing sicherlich auch in Ihrem Fall gut helfen und die Forderungen der Abmahnung abwehren.

 

Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
 
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
 
Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
 
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens. 

  • Von welcher Kanzlei haben Sie eine Abmahnung bekommen?
  • Wann haben Sie die Abmahnung erhalten?
  • In Bezug auf welches Werk haben Sie eine angebliche Urheberrechtsverletzung begangen?
  • Welchen Mandanten vertritt die Abmahnkanzlei in Ihrem Fall?
  • Welche Forderung stellt die Kanzlei an Sie?
  • Welche Fristen setzt Ihnen die Abmahnkanzlei?
  • Ist Ihnen das in der Abmahnung benannte Werk bekannt bzw. haben Sie dieses tatsächlich über eine Filesharing Tauschbörse heruntergeladen?
  • Waren Sie zum in der Filesharing Abmahnung angegebenen Zeitpunkt zuhause und war Ihr PC/Laptop angeschaltet?
  • Falls es sich um eine unberechtigte Filesharing Abmahnung handelt, haben Sie eine Vermutung wer der Täter gewesen sein könnte?
  • Wie ist Ihre Wohnsituation? Wer nutzt den Internetanschluss?
  • Haben Sie bereits selbst auf die Abmahnung reagiert?
  • Haben Sie schon eine Mahnung erhalten?

Nach Erhalt Ihrer Nachricht setze ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung und erläutere Ihnen die weitere Vorgehensweise. Die Erstanfrage ist kostenlos.

 

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Ihr Verbraucheranwalt in Berlin 

 

Rechtsanwalt Thomas Hollweck aus Berlin hat sich auf den Widerspruch gegen unberechtigte Abmahnungen wegen Filesharing spezialisiert. Die Kanzlei hilft bei Problemen mit Frommer Legal, CSR, Sarwari oder IPPC LAW.
Link zur Übersicht der kostenlosen Online-Ratgeber von Verbraucheranwalt Thomas Hollweck (Berlin)
Link zur Startseite der Kanzlei Hollweck - Rechtsanwalt Thomas Hollweck - Kanzlei für Verbraucherschutz und Verbraucherrecht in Berlin.
Link zur Kontaktseite der Kanzlei Hollweck - Kostenlose Erstanfrage für Ihr verbraucherrechtliches Rechtsproblem bei Anwalt Thomas Hollweck in Berlin

Die Kanzlei Hollweck hilft Ihnen gegen die Forderungen aus einer Abmahnung wegen angeblichen Filesharings in Internet Tauschbörsen. Hilfe im Widerspruch gegen Filesharing Abmahnungen.

Wichtiger Hinweis zu diesem Ratgeber

Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.


Die momentan (2024 und 2025) aktivsten Abmahnkanzleien

  • Frommer Rechtsanwalts PartG mbB ("Frommer Legal") aus München
  • Kanzlei IPPC LAW, Berlin
  • Kanzlei Yussof Sarwari, Hamburg
  • Kanzlei Nimrod, Berlin
  • CSR Rechtsanwaltskanzlei Karlsruhe (Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop)
  • Inkassounternehmen Debcon GmbH aus Bottrop für Altfälle im Bereich Abmahnung 
  • Rhein Inkasso u. FM. GmbH aus Kaiserslautern für Altfälle im Bereich Abmahnung
  • Legalisto GmbH (Berlin) Inkassobüro für frühere Abmahnungen der Kanzlei Daniel Sebastian
  • Burgschild GmbH (Offenbach am Main) Inkassobüro für frühere Abmahnungen der Kanzlei Daniel Sebastian und der Kanzlei IPPC LAW

Die aktuellsten Verfahren im Bereich Filesharing & Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen in 2024 und 2025:

  • Frommer Legal mahnt die TV-Folge "Creature Commandos - Chasing Squirrels" der Warner Bros. Entertainment Inc. ab
  • Abmahnung Frommer Legal für den Film "September 5 - The day terror went live" für die Mandantin Constantin Film Vertriebs GmbH
  • Abmahnung Filesharing durch die Rechtsanwaltskanzlei Frommer Legal für den Film "Better man - Die Robbie Williams Story" (Tobis Film GmbH)
  • Filesharing Abmahnung durch die Kanzlei Frommer Legal aus München für den Film "Past Lives - In einem anderen Leben" (Studiocanal GmbH)
  • Film "Horizon: An American Saga - Chapter 1", Abmahnung durch Frommer Legal für die Tobis Film GmbH
  • Film "Operation Fortune: Ruse de guerre" - Abmahnung Filesharing durch die Kanzlei Frommer Legal aus München für den Rechteinhaber Leonine Licensing GmbH
  • Abmahnung für die TV-Folge "Succession - American Decides" der Kanzlei Frommer Legal für die Warner Bros. Entertainment Inc.
  • TV-Folge "Game of Thrones - Book of the stranger" (Abmahnung Frommer Legal/Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • TV-Folge "Ted Lasso - All apologies" (Frommer Legal/Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • Abmahnung Frommer Legal für den Film "Juror #2" für den Rechteinhaber Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Film "The Lord of the Rings: The War of the Rohirrim (Die Schlacht der Rohirrim), Frommer Legal Abmahnung, Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Abmahnung für den Film "Conclave" (Konklave) durch die Kanzlei Frommer Legal für die Leonine Licensing GmbH
  • Abmahnung von Frommer Legal für die TV-Folge "House of the Dragon - King of the narrow sea" (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • Abmahnung IPPC LAW für den Pornofilm "Roomie wants my ass" für die Aylo Premium Ltd.
  • IPPC LAW Abmahnung für die Sexfilme "Nerdy nympho gets her dick fix", "Find me to fuck me" und "Over the edge" für die Aylo Premium Ltd.
  • The Penguin - Homecoming (TV-Folge), Abmahnung durch Frommer Legal für die Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Die Kanzlei RKA aus Hamburg mahnt das Computerspiel "Dead Island 2" für die Mandantin Plaion GmbH ab.
  • Abmahnung Frommer Legal: Film "Justice League: Crisis on infinite earths part two" und Film "Beetlejuice beetlejuice (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • Abmahnung Frommer Legal: Film "The circle" (Leonine Distribution GmbH)
  • Frommer Legal mahnt die TV-Folge "Emperor of Ocean Park - Chapter four" ab (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • IPPC LAW mahnt die Pornofilme "Any time, any place", "Nymph in the nook"  und "Capturing the couple" der Aylo Premium Ltd. ab
  • Frommer Legal: Film "Sonne und Beton" - Constantin Film Vertriebs GmbH
  • Frommer Legal: Film "Past lives - In einem anderen Leben" - Studiocanal GmbH
  • Frommer Legal: TV-Folge "House of the dragon - The lord of the tides (Der Lord der Gezeiten)", TV-Folge "Last week tonight with John Oliver - Season 11 - Episode 20" sowie TV-Folge "We light the way (Wir erleuchten den Weg)" - Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Filme "Elegant babes" und "Irresistible beautis 2" (PMG Enterteinmant Limited), Filesharing Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei CSR (Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop) aus Karlsruhe
  • Sexfilm "A not so sneaky public gym bang" (Aylo Premium Ltd.), Abmahnung Filesharing durch die Kanzlei IPPC LAW
  • Film "C'è ancora domani (Morgen ist auch noch ein Tag)", Abmahnung durch Frommer Legal, Rechteinhaber Tobis Film GmbH
  • Film "Miller's Girl" (Studiocanal GmbH), Abmahnschreiben Frommer Legal
  • Film "Hit Man (A Killer Romance)", Leonine Licensing GmbH, Abmahnung Filesharing durch die Kanzlei Frommer Legal
  • Frommer Legal Abmahnung für die TV-Serie Rick and Morty – Edge of Tomorty: Rick Die Rickpeat (Der Tod steht ihm gut), Rick and Morty – Ricktional Mortpoon's Rickmas Mortcation (Weihnachten schlägt zurück), Rick and Morty – Star Mort Rickturn: Rickturn of the Jerri (Vater-Klon-Konflikt)
  • Abmahnung von Frommer Legal für den Film "Furiosa: A Mad Max Saga" (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • Abmahnung der Kanzlei CSR aus Karlsruhe für den Film "Anal loving teens 3" für die PMG Entertainment Ltd.
  • Die Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin mahnt für die Aylo Premium Ltd. den Pornofilm "Flexible Renee is excited" ab
  • Frommer Legal: Film "Wicked little letters (Kleine schmutzige Briefe), Studiocanal GmbH
  • Frommer Legal: Film "Beautiful disasters" und Film "The Beekeeper", Leonine Licensing GmbH
  • Nimrod: Computerspiel "Dungeons 4" (Kalypso Media Group GmbH)
  • Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal für den Film "Aquaman and the lost kingdom", für den Film "Dune: Part two (Dune: Teil 2), für den Film "Blue beetle" sowie für die TV-Folge "True detective: Night country - Part 5" im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Frommer Legal mahnt den Film "The Beekeeper" und den Film "The zone of interest" für die Leonine Licensing GmbH ab.
  • Die Kanzlei Frommer Legal mahnt für die Warner Bros. Entertainment Inc. die TV-Folge "White House Plumbers - The Beverly Hills Burglary - Einbruch in Beverly Hills" sowie die TV-Folge "Last week tonight with John Oliver - Season 10 - Episode 19" ab
  • Abmahnung Frommer Legal für den Film "Die Tribute von Panem - The Hunger Games: The ballad of songbirds and snakes", den Film "Dumb money: Schnelles Geld", den Film "Robots" sowie den Film "Expend4bles (The Expendables 4)" für die Leonine Licensing GmbH
  • Abmahnung durch die Kanzlei Frommer Legal für den Film "The nun 2" und den Film "Wonka" für die Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Abmahnschreiben der Berliner Kanzlei IPPC LAW für den Erotikfilm "Hot boss means business" der Aylo Premium Ltd.
  • Frommer Legal Abmahnung für die TV-Folge „And just like that... - Alive!, Met cute, The last supper part two: Entrée“ (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • Abmahnung wegen Filesharings durch die Kanzlei IPPC LAW für den Pornofilm "Ryan Reid's anal ground and pound" und den Pornofilm "Oiled up and dp'd" (Aylo Premium Ltd.)
  • Frommer Legal: Abmahnung wegen Filesharings für den Film "Past lives - In einem anderen Leben" und den Film "Wrath of man (Cash truck)" - Studiocanal GmbH
  • Frommer Legal Abmahnschreiben: Film "Blue beetle" (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei IPPC LAW: Film "Dinner and a wet threesome" (Aylo Premium Ltd.)
  • Abmahnung Frommer Legal: Film "Deathstroke: Knights & Dragons" (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • Abmahnung Frommer Legal: Film "About my father (Und dann kam Dad)" (Leonine Licensing GmbH)
  • Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte: Abmahnung für das Computerspiel "Tropico 6" für die Kalypso Media Group GmbH
  • Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte: Abmahnung für das Computerspiel "The lord of the rings: Gollum" für die Daedalic Entertainment GmbH
  • IPPC LAW mahnt den Film "Kayla East works her holes" für die MG Premium Ltd. ab
  • Nimrod: Abmahnung für das Spiel "Commandos 3 - HD remaster" für die Kalypso Media Group GmbH
  • Frommer Legal mahnt für die Warner Bros. Entertainment Inc. die TV-Serie "House of the dragon" und die TV-Serie "Ted Lasso" ab
  • Die Kanzlei Nimrod mahnt das Spiel "Life of Delta" für die Daedalic Entertainment GmbH ab
  • Frommer Legal mahnt den Film "Operation fortune: Ruse de guerre" sowie den Film "Nymphomaniac 2" ab (Leonine Licensing GmbH)
  • Abmahnung durch die Kanzlei Frommer Legal für die TV-Folge "The idol - Pop tarts & rat tales" (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • Kanzlei CSR: "Cheating with black cocks" (PMG Entertainment Ltd.)
  • Frommer Legal - Abmahnung für den Film "Barbie" (Warner Bros. Entertainment Inc.) 
  • Frommer Legal mahnt für die Warner Bros. Entertainment Inc. die TV-Folge "Mrs. Davis – A baby with wings, a sad boy with wings and a great helmet" sowie die TV-Folge "Succession - Kill list" ab
  • Abmahnung Filesharing durch Frommer Legal für den Film "Shazam! Fury of the gods" (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • Die Kanzlei Sarwari mahnt den Film "Marc Dorcel - Ibiza bei nacht - Sunset" für die VPS Film-Entertainment GmbH ab
  • Frommer Legal: Abmahnung der TV-Folge "Last week tonight with John Oliver - Season 10 - Episode 9" für die Warner Bros.Entertainment Inc.
  • Abmahnung Filesharing durch die Kanzlei Frommer Legal für den Film "After Passion" für die Constantin Film Vertriebs GmbH
  • Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff Kupferberg aus Berlin: Abmahnung für das Computerspiel "Commandos 3 - HD Remaster" für die Kalypso Media Group GmbH
  • Frommer Legal Abmahnung für die TV-Folge "The white lotus - Ciao" und "The white lotus - Italian dream (Der italienische Traum) für die Warner Bros. Entertainment Inc.
  • TV-Folge Rick and Morty – Solaricks (Nach Hause teleportieren), Warner Bros. Entertainment Inc. (Frommer Legal Abmahnung)
  • Abmahnung Filesharing durch Frommer Legal für den Film "Lamborghini: The man behind the legend" der Constantin Film Vertriebs GmbH
  • Abmahnung Filesharing durch Frommer Legal für den Film "Dog" der Leonine Licensing GmbH
  • Frommer Legal: TV-Folge Shrinking – Apology tour (Entschuldigungstour), TV-Folge Shrinking Moving forward (Fortschritte), TV-Folge Shrinking – Potatoes (Kartoffeln), Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Die Kanzlei Frommer Legal aus München (Frommer Rechtsanwalts PartG mbB) mahnt für die Leonine Licensing GmbH den Film "Operation Fortune: Ruse de guerre" sowie den Film "John Wick: Chapter 4" ab.
  • Die Kanzlei Frommer Legal aus München mahnt für die Warner Bros. Entertainment Inc. die TV-Folge "Lucifer - All about Eve" und den Film "Inception" ab.
  • Frommer Legal Abmahnung Filesharing für den Film "Shotgun Wedding – Ein knallhartes Team" und den Film "Operation Fortune: Ruse de guerre" der Leonine Licensing GmbH
  • Die Rechtsanwaltskanzlei RKA aus Hamburg mahnt das Computerspiel "Saints Row" für die Plaion GmbH ab.
  • IPPC LAW: Abmahnung für den Pornofilm „You can't fuck both of us!“ der MG Premium Ltd.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Yussof Sarwari aus Hamburg mahnt für die VPS Film-Entertainment GmbH die beiden Pornofilme „Dorcel – Luxure – Die perversen Triebe meiner Frau“ und „Dorcel – Very best of Clé Gaultier – Infinty Vol. 2“ und „Dorcel – Pornochic: Tiffany & Carolina“ ab
  • Frommer Legal: Abmahnung Film "Detective Knight: Redemption" der Leonine Licensing GmbH und Film "The Matrix Resurrections" für die Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Die Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte aus Berlin mahnt das Computerspiel "Disciples: Liberation" sowie das Spiel "„Commandos 3 – HD Remaster“ für die Kalypso Media Group GmbH ab.
  • IPPC LAW Abmahnung: Filme "Creampie caper", "Tits won't fit" und "Bouncy boobies" der MG Premium Ltd.
  • Fantastic beasts: The secret of Dumbledore, (Phantastische Tierwesen: Dumbledores Geheimnisse), Warner Bros. Entertainment Inc., Abmahnung durch Frommer Legal
  • Frommer Legal: Abmahnung für den Film "Dog" der Leonine Licensing GmbH
  • Abmahnung Filesharing durch die Kanzlei Frommer Legal aus München für den Film "After ever happy (After forever)" für die Constantin Film Verleih GmbH sowie des Filmes "Tenki no ko (Weathering with you – Das Mädchen, das die Sonne berührte)" der Leonine Distribution GmbH
  • Film "Moonfall", Abmahnschreiben Filesharing von Frommer Legal (Leonine Licensing GmbH)
  • Die Kanzlei IPPC LAW aus Berlin mahnt den Film „Bum-Rushed & Booty Swapped“ für die MG Premium Ltd. ab
  • Film "Godzilla vs. Kong" - Abmahnung Frommer Legal für die Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Film "Black Adam" - Abmahnung Frommer Legal für die Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Die CSR Kanzlei (Christoph Schmietenknop) mahnt das Filmwerk "College harlots back to school" für die PMG Entertainment Limited ab.
  • Die Kanzlei IPPC LAW mahnt den Pornofilm "Work me out" der MG Premium Ltd. ab
  • Robert Diggs „RZA“, vertreten durch das Inkassounternehmen Legalisto GmbH (Berlin) für das Filmwerk "Django Unchained", das Filmwerk "Pacific Rim" und das Musikwerk "Ode to Django" für eine frühere Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian aus dem Jahr 2013
  • Abmahnung Frommer Legal: Film "Elvis" (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • Frommer Legal mahnt den Film "Everything everywhere all at once" der Leonine Licensing GmbH ab
  • Abmahnung Frommer Legal: TV-Folge "All rise – I'll be there" und "All rise – Trouble man"für die Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Frommer Legal mahnt die Filme "Godzilla vs. Kong" (Warner Bros. Entertainment Inc.) und "Wrath of man (Cash Truck)" (Studiocanal GmbH) ab
  • Abmahnung Frommer Legal für den Film "The transporter refueled" (Leonine Distribution GmbH)
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Nimrod verschickt eine Abmahnung für das Computerspiel "Tropico 6" für die Kalypso Media Group GmbH 
  • Die Kanzlei IPPC LAW mahnt die Pornofilme "Big tits pool day fucking" und "Gilf crashes pool party" für die MG Premium Ltd. ab
  • Voltage Pictures LLC, vertreten durch das Inkassounternehmen Rhein Inkasso u. FM. GmbH
  • Frommer Legal Abmahnung für die TV-Serie "Babylon Berlin" (Leonine Distribution GmbH)
  • IPPC LAW aus Berlin mahnt den Pornofilm „Her big naturals are unreal“ für die MG Premium Ltd. ab
  • Die Kanzlei Frommer Legal verschickt eine Abmahnung für den Film "Fantastic beasts: The crime of Grindelwald (Phantastische Tierwesen: Grindelwalds Verbrechen)" der Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Abmahnung für das Spiel „Shadow Tactics: Blades of the Shogun – Aikos choice“ (Daedalic Entertainment GmbH) durch die Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Kupferberg, Berlin
  • Die Kanzlei Frommer Legal aus München (Frommer Rechtsanwalts PartG mbB) versendet eine Abmahnung für die TV-Folge "Rick and Morty – Gotron Jerrysis Rickvangelion (Rick and Morty – GoTronFellas – Robo-Frettchen in der Mafia) sowie für die TV-Folge Rick and Morty – Rickternal Friendshine of the Spotless Mort (Rick and Morty – Verrick mein nicht!) für die Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Nimrod Rechtsanwälte mahnt das Computerspiel "Railway Empire" für die Kalypso Media Group GmbH ab.
  • Frommer Legal Abmahnung für den Film "The Misfits - Die Meisterdiebe" für die Leonine Distribution GmbH
  • Kanzlei Sarwari Abmahnung für den Film „Marc Dorcel – Russian institute - Disziplin“ (VPS Film-Entertainment GmbH)
  • IPPC LAW Abmahnung für den Pornofilm "Free Use & Pussy Juice" (MG Premium Ltd.)
  • Frommer Legal mahnt den Film "Resident Evil: Welcome to Raccoon City" der Constantin Film Verleih GmbH ab
  • Die Kanzlei Yussof Sarwari mahnt den Film "Elen Million - Die Dreiloch Stute" sowie den Film "Elen Million – Verrückt nach Sex" ab (Berlin Media Art JT e.K. (ehem. John Thompson) Inhaber Raymond Louis Bacharach)
  • Frommer Legal mahnt die TV-Folge "Ted Lasso – Goodbye Earl (Ted Lasso – Mach's gut, Earl)" und "Ted Lasso – Inverting the pyramid of success (Ted Lasso – Die umgedrehte Erfolgspyramide)" der Warner Bros. Entertainment Inc. ab
  • Abmahnung durch die Kanzlei IPPC LAW aus Berlin für den Pornofilm "Kimmy Kim" für die MG Premium Ltd.
  • Abmahnung Filesharing durch Frommer Legal für den Film "The little things", den Film "Dune", den Film "Mortal Kombat", den Film "The Matrix Resurrections" und den Film "Reminiscence: Die Erinnerung stirbt nie" (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • Frommer Legal mahnt den Film "Dolor y Gloria (Leid und Herrlichkeit)" für die Studiocanal GmbH ab
  • Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei CSR, Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop, Karlsruhe, für den Pornofilm „Rimming Ladies 3“ (PMG Entertainment Ltd.)
  • Die Kanzlei Frommer Legal aus München (Frommer Rechtsanwalts PartG mbB) mahnt den Film "The Suicide Squad 2" sowie den Film "Crazy Rich Asians" für die Warner Bros. Entertainment Inc. ab
  • Abmahnung wegen Filesharings durch die Rechtsanwaltskanzlei CSR, Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop, Karlsruhe, für den Film „Anal loving teenagers 8“ (PMG Entertainment Limited)
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