Rechtsanwalt Thomas Hollweck - Kanzlei für Verbraucherrecht
  • Kanzlei Hollweck
  • Rechtsgebiete
  • Ratgeber
  • Buchreihe
  • Blog Verbraucherrecht
  • Der Anwalt
  • Kontakt

Die Abmahnung wegen Filesharing

Ein umfassender Ratgeber zum Thema Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing über Tauschbörsen im Internet

Von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

 

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken

 

Auch im Jahr 2020 geht noch immer eine Filesharing-Abmahnwelle über Deutschland hinweg. Zahlreiche Abmahnschreiben sind aber unberechtigt, da die abgemahnte Person überhaupt keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, oder weil die in der Abmahnung aufgestellten Forderungen für Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren zu hoch berechnet sind. Der folgende Ratgeber soll ein wenig Licht in die Dunkelheit der Abmahnwelle bringen und Sie darüber aufklären, welche Forderungen in einer Abmahnung unberechtigt sind, und wie Sie diesen widersprechen können. 

 

Das besondere an diesem Ratgeber ist, dass er Ihnen nicht nur die wichtigsten Fragen zur Abmahnung beantwortet, sondern Ihnen aufzeigt, wie Sie selbst ganz konkret auf eine Abmahnung reagieren können, egal von welcher der derzeit aktivsten Abmahnkanzleien diese stammt (Waldorf Frommer und Rechtsanwalt Daniel Sebastian bzw. dessen neugegründete Kanzlei IPPC LAW).

 

Übersicht über die einzelnen Kapitel des Ratgebers:

  • Allgemeine Fragen und Antworten zur Abmahnung
  • Die Forderungen in der Abmahnung
  • Die Reaktion auf die Abmahnung

 

Allgemeine Fragen und Antworten zur Abmahnung

Warum habe ich ein Abmahnschreiben erhalten?
 
Die Gefahr, eine Abmahnung aufgrund Filesharings zu erhalten, besteht immer dann, wenn Sie über die im Internet angebotenen Tauschnetzwerke wie beispielsweise Gnutella, Bittorrent, Fasttrack oder eDonkey2000 mithilfe einer Tauschsoftware (Kazaa, Limewire, Bittorrent, Edonkey, Emule, Azureus, TTorrent, Shareaza, Popcorn Time etc.) urheberrechtlich geschützte Dateien heruntergeladen haben. Das können einzelne Musikstücke, ganze Alben, TV-Folgen, Filme, Hörbücher oder Computerspiele sein. Entscheidend ist, dass es sich bei Ihrem Download nicht um ein frei kopierbares und ungeschütztes Werk handelt, sondern um eine Datei, deren Vervielfältigungsrechte eine andere Person oder ein Unternehmen besitzen.
 
In dem Moment, in dem Sie eine solche Datei auf Ihren Rechner laden, bieten Sie diese zugleich auch  anderen Nutzern im Netz zum Upload an, also zum Herunterladen von Ihrem Rechner. Der private PC wird damit gewollt oder ungewollt zur Kopierstation für alle anderen an dieser Datei interessierten Internetnutzer. Handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so ist dieser Upload nicht berechtigt.
 
Entscheidend ist, dass der von Ihnen angebotene Upload nicht unbeobachtet bleibt. Jeder Computer, der sich in das Internet einwählt, erhält in dem Moment eine sogenannte "IP-Adresse" (Internet Protokoll) zugewiesen. Diese IP-Adresse weist Ihnen der ISP zu (Internet Service Provider), also das Telekommunikationsunternehmen, bei dem Sie Ihren DSL-Anschlussvertrag abgeschlossen haben, wie beispielsweise Telekom, Telefonica (O2), 1&1, Vodafone Kabel Deutschland, Vodafone, Unitymedia, etc. Jede IP-Adresse ist einmalig und kann Ihren Computer damit eindeutig identifizieren. Ihr DSL-Provider speichert diese Daten in der Regel sieben Tage lang ab. Dabei wird das Datum der Verbindung und die Uhrzeit zusammen mit der Ihnen zugewiesenen IP-Adresse abgespeichert.
 
Um einen unberechtigten Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes nachzuweisen, setzt die Musik/Filmindustrie bestimmte spezialisierte Programme ein, die diesen Upload registrieren können. Stellt ein solches Programm den unberechtigten Upload fest, so wird Ihr DSL-Provider darüber informiert, dass die Verbindungsdaten per Gerichtsbeschluss angefordert und aus diesem Grund die Daten länger als sieben Tage aufbewahrt werden sollen. Nachdem der entsprechende Gerichtsbeschluss tatsächlich ergangen ist, erhält der Inhaber des Urheberrechts Ihre Adressdaten von dem DSL-Anbieter und mahnt Sie, vertreten durch eine auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, mit einer Filesharing-Abmahnung ab. Alle derzeit aktiven Abmahnkanzleien handhaben das auf diese Weise.
 
Wie genau findet die Musik- bzw. Filmindustrie heraus, dass ich eines ihrer Werke angeblich zum unberechtigten illegalen Upload angeboten habe?
 
Sobald Sie ein Filesharing-Programm benutzen, loggt sich dieses auf dem zuständigen Filesharing-Server ein und übermittelt diesem die IP-Adresse, die Ihrem Rechner zugeteilt worden ist. Damit weiß dieser Server, welche Benutzer momentan angeschlossen sind. Zudem registriert der Filesharing-Server die von Ihnen angebotenen und zum Upload bereitgehaltenen Dateien, Musikstücke, TV-Serienfolgen, Filme, Hörbücher, mp3's oder Computerspiele, und verbindet diese Angebote mit Ihrer IP-Adresse, also der Adresse Ihres PC's. Fragt nun ein anderer Benutzer bei dem Filesharing-Server an, ob beispielsweise ein bestimmter Song zum Download bereitsteht, so kann der Server diesem Interessenten Ihren PC als Quelle für das Wunschlied vermitteln. Der Download kann für den Suchenden beginnen, während auf Ihrem Rechner ferngesteuert vom Filesharing-Server der Upload beginnt.
 
Genau das beobachten und registrieren die sogenannten "Antipiracy-Programme" der Abmahnkanzleien, egal ob die derzeit besonders aktiven Kanzleien Waldorf Frommer, Rechtsanwalt Daniel Sebastian, IPPC LAW, oder eine der weniger aktiven kleineren Abmahnkanzleien. Sie überwachen durch die beauftragten IT-Unternehmen permanent die Filesharing-Server und beobachten, wer wann welche Dateien unberechtigt zum Upload anbietet. Konkret heißt das, dass die Antipiracy-Software ständig überprüft, welche Files von welcher IP-Adresse aus angeboten werden.

 

Ist eine dieser zum Upload angebotenen Dateien ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Musik- oder Filmindustrie, so fordert diese per Gerichtsbeschluss über den DSL-Provider den Namen und die Anschrift des DSL-Anschlussinhabers heraus und überbringt diesem, vertreten durch eine Abmahnkanzlei, eine Abmahnung wegen Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes.
 
Besteht die Möglichkeit, dass ein derartiges "Antipiracy-Programm" einen Fehler macht?
 
Ja, diese Möglichkeit besteht definitiv. Tatsächlich ist es in der Realität so, dass die eingesetzten Programme sehr fehlerhaft arbeiten. Teilweise kommt es zu Fehlerraten von bis zu 50 Prozent. Dementsprechend häufig erhalten Personen eine Abmahnung, die weder einen unberechtigten Download noch einen illegalen Upload vorgenommen haben. Da die Abmahnkanzleien leider sehr von ihrer Software überzeugt sind, ist es in diesen Fällen besonders wichtig, der Abmahnkanzlei deutlich zu machen, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung niemals stattgefunden hat.
 
Ist das Filesharing im Internet generell verboten?
 
Nein, das Filesharing ist grundsätzlich natürlich erlaubt. Das heißt, jeder darf frei Dateien aus dem Internet herunterladen und anderen zum Upload oder Tausch anbieten. Verboten ist es nur dann, wenn jemand anderes die Rechte an diesen Werken besitzt, es sich also um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Nur dann ist das Filesharing über das Internet und der Download bzw. Upload dieser Files urheberrechtlich verboten.
 
Was ist der genaue Zweck einer Abmahnung wegen Filesharing?
 
So seltsam es klingt, aber die Filesharing-Abmahnung soll in ihrer ursprünglichen Form dem Abmahnopfer dienen, indem sie diesen auf sein widerrechtliches Tun hinweist und ihn darum bittet, das in Zukunft zu unterlassen. Die Abmahnung soll den Abgemahnten damit vor einem teuren Gerichtsverfahren oder sogar vor einem Strafverfahren warnen. Dem Abgemahnten soll mit der Abmahnung deutlich gemacht werden, dass er sich falsch verhalten hat, und dass er sich für die Zukunft bessern kann und seine unberechtigten Handlungen unterlässt.
 
Leider ist es durch die große Abmahnwelle der vergangenen Jahre so weit gekommen, dass die Abmahnung diesen ursprünglichen Zweck verloren hat. Sie dient mittlerweile vielmehr dem Gewinnstreben der abmahnenden Musik- und Filmunternehmen als auch den zahlreichen Abmahnkanzleien. Würde es tatsächlich nur um die Warnung des Abgemahnten gehen, so wäre eine einmalige Aufforderung ohne Schadensersatzforderung und ohne hohe Rechtsanwaltskosten vollkommen ausreichend.
 
Darf die Musik- bzw. Filmindustrie überhaupt sofort eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen, ohne mich vorher selbst zu warnen?
 
Ja, grundsätzlich darf ein Unternehmen, dem eine Urheberrechtsverletzung droht bzw. bei dem schon eine solche Verletzung des Urheberrechts stattgefunden hat, einen Rechtsanwalt beauftragen. Das ist damit zu begründen, dass zum einen eine konkrete Gefahr besteht, dass die Urheberrechtsverletzung wiederholt wird, und dass zum anderen das verletzte Unternehmen in der Regel nicht dieselben Rechtskenntnisse im Urheberrecht besitzt, wie das bei einer auf das Urheberrecht spezialisierten Anwaltskanzlei der Fall ist. Der juristische Laie, dem eine Verletzung seiner Rechte durch eine konkrete Person droht, ist berechtigt, sich anwaltliche Hilfe zu holen.
 
Zudem glauben die Film- und Musikunternehmen, dass sie dem Abmahnopfer mit der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei und der Abmahnung einen Gefallen tun. Sie behaupten, dass der Abgemahnte durch die umfassende rechtliche Aufklärung darüber informiert wird, was er falsch gemacht hat, und dass das in seinem Sinne ist.
 
Das mag in theoretischer Form zwar berechtigt sein, die praktische Umsetzung dieses Gedankens der Information und der Warnung ist jedoch auf das äußerste zu bemängeln. So ist es nicht einzusehen, warum die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei eine derart hohe Forderung von vielen hundert Euro oder sogar mehr als tausend Euro an das Abmahnopfer stellen muss. Würde der Gedanke der Information und Warnung ernst genommen, so wäre eine wesentlich geringere Gebührenforderung im Rahmen eines ersten Abmahnschreibens ausreichend.
 
Zudem sollte dann nicht wegen eines jeden einzelnen Musikstückes oder Films erneut abgemahnt werden. Stehen die bisherigen Downloads und Uploads im zeitlichen Zusammenhang, und erginge daraufhin ein einziges Abmahnschreiben, so wäre der Abgemahnte ausreichend informiert und gewarnt. Erst bei erneuter Verletzung des Urheberrechts sollte dann eine verschärfte Abmahnung ergehen. Dem ist leider nicht so. Die Abmahnkanzleien verlangen für jede einzelne Urheberrechtsverletzung viel zu hohe Anwaltsgebühren und ungerechtfertigte Schadensersatzforderungen.
 
Ist die Filesharing-Abmahnung wirksam, obwohl keine Vollmacht beiliegt?
 
Ja, die Abmahnung wegen Filesharings ist trotz fehlender Vollmachtsurkunde wirksam. Es reicht aus, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwaltskanzlei die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Auf Verlangen muss die Anwaltskanzlei zumindest eine Kopie der Vollmacht vorlegen, das hat aber auf die Wirksamkeit der Abmahnung keine Auswirkung. Die momentan besonders aktiven Abmahnkanzleien Daniel Sebastian, IPPC LAW und Waldorf Frommer legen daher in aller Regel keine Vollmacht bei.
 
Ist die Abmahnung wirksam, obwohl sie mir nicht per Einschreiben zugeschickt wurde?
 
Die Versandart der Abmahnung hat keine Auswirkungen auf ihre Wirksamkeit. Der Versand eines Briefes per Einschreiben ist nur dann notwendig, wenn es um die Einhaltung einer bestimmten Frist geht, beispielsweise einer Kündigungsfrist. In diesem Fall muss der Versender den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nachweisen können. Das ist bei einer Filesharing Abmahnung nicht notwendig. Die Abmahnkanzlei, egal ob Waldorf Frommer, Daniel Sebastian, oder IPPC LAW, muss keine Fristen mit der Abmahnung einhalten. Erfolgt keine Reaktion auf die Abmahnung durch das Abmahnopfer, so kann die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ohne erneutes Abmahnschreiben eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen oder sogar direkt eine Klage gegen den Urheberrechtsverletzer erheben.
 
Warum setzt mir der abmahnende Rechtsanwalt eine so kurze Frist in der Abmahnung?
 
Die kurze Frist ist Absicht, damit das Abmahnopfer keine Zeit hat, um sich eingehend über die Rechtslage in Bezug auf das Filesharing zu informieren. Die Abmahnkanzlei hat natürlich das Ziel, die abgemahnte Person unter Druck zu setzen und zu einer schnellen Zahlung zu bewegen. Die Furcht beim Abgemahnten ist groß, wenn die Gefahr besteht, dass die Abmahnung in ein kostspieliges Gerichtsverfahren mündet. Leider erkennen die Gerichte diese kurzen Fristen in der Regel an. In bestimmten Fällen setzen die Abmahnkanzleien aber intern wesentlich längere Fristen an, als in der Abmahnung angegeben. Das heißt, Sie als Abmahnungsempfänger haben je nach Abmahnkanzlei noch die Möglichkeit zur Reaktion, obwohl die Frist bereits abgelaufen ist.
 
Muss ich die beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben und zurückschicken?
 
Nein, die einer Filesharing-Abmahnung meist beiliegende Unterlassungserklärung sollten Sie nicht unterschrieben an die Abmahnrechtsanwälte zurückschicken. Diese Unterlassungserklärungen gehen meist viel zu weit und enthalten juristische Fallstricke, die der Laie nicht erkennen kann. Sinnvoll ist es dagegen, eine sogenannte "modifizierte Unterlassungserklärung" abzugeben. Das heißt konkret, dass die beiliegende Unterlassungserklärung so weit abgeändert wird, dass die in ihrem Urheberrecht verletzte Musik- oder Filmindustrie zufrieden ist, gleichzeitig der Abgemahnte aber nicht zu viel von seinen Rechten opfert. Im Internet finden sich zahlreiche kostenlose Musterschreiben und Musterbriefe als Reaktion auf eine Abmahnung sowie vielfältigste kostenlose Muster-Unterlassungserklärung. Manche davon sind in rechtlicher Hinsicht korrekt formuliert, andere jedoch nicht.
 
Ich selbst habe niemals Filesharing gemacht und die damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen nicht begangen. Kann es sein dass ich für das Verhalten von anderen Personen verantwortlich bin?
 
Selbst wenn Sie selbst keinerlei Erfahrungen mit dem Download oder Upload von Dateien im Rahmen des Filesharing haben, so ist es dennoch möglich, dass Sie als Inhaber des WLAN-Netzes bzw. des Internetanschlusses für das Tun anderer Personen verantwortlich sind. Juristen bezeichnen das mit dem ungewöhnlichen Begriff Störerhaftung. Sie sind immer dann ein Störer, wenn Sie nur indirekt für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind, indem Sie es anderen Personen ermöglichen, derartige Rechtsverletzungen überhaupt erst vornehmen zu können. Sind Sie Inhaber eines Internetanschlusses, und haben andere Personen die Möglichkeit, diesen Internetanschluss zu benutzen, so sind Sie für die Zurverfügungstellung des Anschlusses verantwortlich, und damit auch für die damit begangenen Rechtsverletzungen. Nutzt ein Dritter Ihren Anschluss für Filesharing, so ist die damit evtl. begangene Urheberrechtsverletzung Ihrem Verantwortungsbereich zuzuschreiben. Sie sind dann die Person, die die Filesharing-Abmahnung zugeschickt bekommt.
 
Was müssen Eltern veranlassen, damit sie nicht für das Tun ihrer minderjährigen Kinder verantwortlich gemacht werden können?
 
Eltern müssen dafür Sorge tragen, dass sie ihre Kinder immer wieder darüber aufklären, dass Filesharing nicht erlaubt ist und dieses Verbot regelmäßig überwachen. Auch die Freunde der Kinder, die zu Besuch kommen, müssen hierüber aufgeklärt werden. Inzwischen geht die Rechtsprechung in die Richtung, dass Eltern dann nicht haften, wenn ihre minderjährigen Kinder die Urheberrechtsverletzung getätigt haben, und die Eltern unabhängig davon ihrer grundsätzlichen Aufklärungs- und Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Das bedeutet, das Elternteil, das den Anschluss unter seinem Namen angemeldet hat, haftet nicht, wenn nachweislich das Filesharing durch ein Kind vorgenommen wurde.
 
Ist ein solches Urteil nun ein Freibrief für alle Eltern, deren Kinder Filesharing betrieben haben? Sollten Eltern sich generell darauf berufen, dass nicht sie, sondern ihr Kind die Urheberrechtsverletzung begannen hat?
 
Hiervon rate ich dringend ab. Es besteht keine Rechtspflicht, dass Sie den Ihnen bekannten Täter der abmahnenden Kanzlei mitteilen müssen. Teilen Sie der Abmahnkanzlei daher auf keinen Fall mit, dass Ihr Kind den Up- oder Download getätigt hat. Denn in einem solchen Fall würden Sie ein Schuldeingeständnis zuungunsten Ihres Kindes machen. Die abmahnende Kanzlei hätte dann die Bestätigung, wer genau die Urheberrechtsverletzung begannen hat. Sie könnte aktiv und gezielt gegen Ihr Kind vorgehen. In einem solchen Fall gilt in rechtlicher Hinsicht das "Deliktsrecht", und in diesem Bereich greift kein Minderjährigenschutz.

 

Das bedeutet, dass Ihr Kind nicht erst ab der Volljährigkeit mit 18 Jahren haftet, sondern unter Umständen schon viel früher. Im Deliktsrecht kommt es auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes zur Tat an. Ist sich das Kind seinem Tun bewusst, so kann es möglich sein, dass bereits ein 12-jähriger für die Urheberrechtsverletzung haftet. Im äußersten Fall müssten Sie dann damit rechnen, dass Ihr Kind vor Gericht angeklagt wird.

 

Die zivilrechtliche Verantwortbarkeit beginnt ab dem siebten Geburtstag. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Kind zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Ist ein Kind somit zwischen sieben und siebzehn Jahren alt, so kommt es darauf an, in wieweit das Kind bzw. der Jugendliche schon Einsichtsfähigkeit in sein Tun hat. Diese Entscheidung muss für jedes Kind bzw. für jeden Jugendlichen individuell getroffen werden und ist daher eine Einzelfallentscheidung. Eine Haftbarmachung ist nur dann möglich, wenn eine Einsichtsfähigkeit in das eigene Handeln und dessen Konsequenzen besteht.
 
Eine andere Möglichkeit hätte die Abmahnkanzlei, indem sie bestreitet, dass Sie Ihrer Aufklärungs- und Überwachungspflicht als Eltern korrekt nachgekommen sind. Dann wiederum müssten Sie exakt nachweisen, wie Sie Ihrer Aufklärungs/Überwachungspflicht in der Realität tatsächlich nachgekommen sind. Das kann im Einzelfall sehr schwer sein.
 
Erhalten Sie also ein Abmahnschreiben aufgrund einer Urheberrechtsverletzung, welches durch eines Ihrer Kinder begangen wurde, so müssen Sie das nicht der Abmahnkanzlei mitteilen. Sie haben keine Verpflichtung, gegenüber der Abmahnkanzlei Aussagen in Bezug auf Ihren familiären Kreis zu machen.
 
Was muss eine Wohngemeinschaft veranlassen, damit der Internet-Anschlussinhaber nicht für das Tun der anderen WG-Mitbewohner verantwortlich gemacht werden kann?
 
Der Internetanschluss einer Wohngemeinschaft muss auf den Namen eines einzelnen Mitbewohners ausgestellt sein. Diese Person ist dann Anschlussinhaber und damit für die Aktivitäten der übrigen Mitbewohner verantwortlich. In der Realität dürfte es jedoch äußerst schwierig sein, dass der Betreiber des WLAN-Netzes in der WG seine Mitbewohner auf illegales Filesharing hin überwacht.
 
Auch im Falle einer WG bleibt dem DSL-Anschlussinhaber daher letztendlich nichts anderes übrig, als alle Mitbewohner darüber aufzuklären, dass kein Filesharing über diesen Internetanschluss getätigt werden darf. Dies sollte er sich schriftlich bestätigen lassen. Kommt ein neuer Mitbewohner in die Wohngemeinschaft hinzu, so ist auch dieser aufzuklären und sollte dem Anschlussinhaber eine unterschriebene Erklärung aushändigen.
 
Wann verjährt eine Abmahnung?

Die Verjährung einer Filesharing-Abmahnung ist in Bezug auf den Schadensersatz und die Rechtsanwaltskosten zu unterscheiden. Für beides gelten unterschiedliche Verjährungsfristen: Die Verjährung für die Anwaltskosten richtet sich nach der allgemeinen Verjährungsfrist und beträgt drei Jahre. Das heißt, dass die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei drei Jahre lang die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangen darf. Die Verjährung für den in der Abmahnung geforderten Schadensersatz richtet sich nach dem Deliktsrecht und beträgt sogar zehn Jahre.

 

Die Verjährungsfrist beginnt immer mit dem ersten Januar des Folgejahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und endet nach drei Jahren mit dem 31. Dezember. Damit kann sich die Verjährung auf knapp vier Jahre (Anwaltskosten) bzw. elf Jahre (Schadensersatz) ausdehnen.

 

Haben Sie beispielsweise im Januar 2019 eine Filesharing Abmahnung erhalten, so beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2020 anzulaufen und endet für die Rechtsanwaltskosten am 31.12.2022 und für den Schadensersatz am 31.12.2029.

 

Da Sie die Abmahnung schon im Januar erhalten haben, addieren sich die elf Monate des Jahres 2019 zur Verjährungsfrist hinzu, so dass die Verjährung in einem solchen Fall beinahe vier bzw. elf Jahre beträgt.

 

Durch bestimmte verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Ereignisse kann sich die Verjährung sogar noch weiter verlängern, so dass in bestimmten Fällen sogar mit Verjährungsdauern von bis zu fünf Jahren bzw. zwölf Jahren zu rechnen ist. Das heißt, die Abmahnkanzlei kann Sie im Extremfall für eine Dauer von knapp zwölf Jahren wegen einer Filesharing Abmahnung rechtlich verfolgen. Ich empfehle daher, die gesamten Unterlagen zum Fall, also die Schreiben der Abmahnkanzlei als auch Ihre Widerspruchsschreiben für diesen langen Zeitraum aufzubewahren.

Soll ich eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben?

Manche Kanzleien, die sich auf die Abwehr von Filesharing Abmahnungen spezialisiert haben, bieten eine sog. vorbeugende Unterlassungserklärung an. Eine solche bedeutet, dass man bei Erhalt einer Abmahnung nicht nur auf diese eine reagiert, sondern gleichzeitig alle anderen in Frage kommenden Rechteinhaber anschreibt und diesen eine vorbeugende Unterlassungserklärung vorlegt. Das soll gemäß den anbietenden Rechtsanwaltskanzleien den Zweck haben, dass diese Rechteinhaber erst gar nicht auf die Idee kommen, Ihnen eine Abmahnung zuzusenden, bzw. dass sich durch die vorbeugende Unterlassungserklärung zumindest die Rechtsanwaltskosten einsparen lassen.

Meiner Erfahrung nach bringt eine solche vorbeugende Erklärung relativ wenig. Denn gibt man eine ab, so kann es dennoch passieren, dass man kurze Zeit später eine Abmahnung des bereits angeschriebenen Rechteinhabers erhält. Dann stellt sich die Frage, ob auf diese Abmahnung reagiert werden sollte oder nicht, denn schließlich hat man bereits die vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben. Meist muss aus Gründen der Rechtssicherheit dann doch auf die neue Abmahnung reagiert werden, so dass durch die vorbeugende Unterlassungserklärung nichts gewonnen wurde.

Ich habe es in meiner Kanzlei in zahlreichen Fällen erlebt, dass Abmahnopfer über einen anderen Anwalt für viel Geld eine erhebliche Anzahl an vorbeugenden Unterlassungserklärungen abgegeben haben. Als dann wider Erwarten doch eine Abmahnung kam, waren sie irritiert und hatten kein Vertrauen mehr in den zuvor tätigen Rechtsanwalt. Sie kontaktierten schließlich meine Kanzlei und ich musste erklären, dass die vorbeugende Unterlassungserklärung wenig Sinn macht und in erster Linie dem Geschäft desjenigen Anwalts dient, der seinen Mandanten eine solche vorbeugende Erklärung empfiehlt. Aus diesen Gründen rate ich dringend davon ab. Warten Sie, ob Sie nach Erhalt der ersten Abmahnung überhaupt noch weitere erhalten, denn meist ist das gar nicht der Fall.

Mit wie vielen Abmahnungen muss ich rechnen?

Die meisten über Tauschbörsen aktive Personen erhalten eine oder maximal zwei Abmahnungen in ihrem Leben. Nur selten kommt es vor, dass ein Abmahnopfer drei oder vier Abmahnungen erhält, und ganz selten bekommt jemand fünf oder mehr Abmahnungen. Sie sehen, das Risiko hält sich in Grenzen. Reagiert man auf die erste Abmahnung korrekt, so ist das Gespenst meist aus der Welt. Selbst die Personen, die mehrere Werke im Internet herunter geladen haben, müssen nicht mit einer Abmahnung für jedes einzelne Werk rechnen. Das liegt daran, dass die Abmahnkanzleien immer nur ganz bestimmte Werke urheberrechtlich verfolgen, je nach dem, welche Rechteinhaber die Abmahnkanzlei beauftragt hat. Es wird bei weitem nicht jedes über Tauschbörsen erhältliche Werk per Abmahnung verfolgt.

Ist ein „Komplettpaket“ zur Abwehr von Abmahnungen sinnvoll?

Verschiedene Kanzleien bieten ein sog. Komplettpaket zur Abwehr von Abmahnforderungen an. Darunter wird meist ein Paket verstanden, das nicht nur die außergerichtliche Forderungsabwehr und die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung beinhaltet, sondern auch die Abwehr einer gerichtlichen Klage, sollte die Abmahnkanzlei den Fall vor Gericht bringen.

Das Problem bei einem solchen Komplettpaket ist, dass es meist zu einem sehr überhöhten Preis angeboten wird. Beträge von 500 bis 700 Euro sind für ein solches Komplettpaket keine Seltenheit. Der anbietende Rechtsanwalt argumentiert damit, dass ein solches Angebot wesentlich günstiger sei, als wenn das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren getrennt bezahlt werden müssten. Er erwähnt natürlich nicht, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass die Abmahnkanzlei tatsächlich Klage vor Gericht erhebt. Denn reagiert der Anwalt mit einem rechtssicheren Widerspruch auf das Abmahnschreiben und gibt eine korrekt formulierte modifizierte Unterlassungserklärung ab, so sinkt die Gefahr erheblich, dass die abmahnende Kanzlei eine Klage gegen das Abmahnopfer erhebt. Vielmehr gibt die Abmahnkanzlei oftmals auf und storniert den Fall intern, es kommt zu keinem Gerichtsverfahren. Damit hat der Rechtsanwalt, der das Komplettpaket angeboten hat, ein gutes Geschäft gemacht, denn für die außergerichtliche Abwehr einer Filesharing-Abmahnung erhielt er von der abgemahnten Person eine völlig überhöhte Gebühr. Aus diesem Grund rate ich von der Annahme von Komplettpakten ab.

Eine andere Variante von Abmahnungs-Komplettpaketen ist die, dass man nur einmalig bezahlen muss, der Rechtsanwalt dafür aber alle weiteren eventuellen Abmahnungen, die der Mandant vielleicht zukünftig erhält, im Rahmen des Komplettpakets bearbeitet. Weitere Gebühren werden nicht fällig. Auch hiervon rate ich ab. Wie oben geschildert, erhalten die meisten abgemahnten Personen lediglich eine oder maximal zwei Abmahnungen in ihrem Leben. Es ist wirtschaftlich sinnvoller, auf jede einzelne Filesharing-Abmahnung gesondert zu reagieren. Bei einem Komplettpaket zahlen Sie für die Abwehr von Abmahnungen, die Sie womöglich niemals erhalten, einen möglicherweise überhöhten Betrag.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Filesharing Abmahnung?

Leider schließen die meisten Rechtsschutzversicherungen die Abwehr von urheberrechtlichen Streitfällen aus. Meist ist diese Regelung bereits in den allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihrer Rechtsschutzversicherung enthalten. Ich habe jedoch die Erfahrung gemacht, dass zumindest einige Versicherer dazu bereit sind, die Kosten einer Abmahnungsabwehr aus Kulanz zu übernehmen. Kontaktieren Sie hierzu einfach Ihre Rechtsschutzversicherung und schildern Sie den Vorfall. Mit etwas Glück erhalten Sie eine Deckungszusage aus Kulanz, die Versicherung zahlt dann das anwaltliche Honorar.

Welche Abmahnkanzleien sind derzeit am aktivsten?

Nach meiner Beobachtung versendet derzeit im Jahr 2019 die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München die meisten Abmahnungen wegen Filesharings im Internet. Daneben ist die Kanzlei Daniel Sebastian aus Berlin sehr aktiv. Anwalt Daniel Sebastian hat inzwischen eine zweite Kanzlei gegründet, die sich IPPC LAW nennt und sich dem Anschein nach auf die Abmahnung von Pornofilmen spezialisiert hat.

 

Neben diesen drei Hauptakteuren ist die Kanzlei Fareds aus Hamburg immer noch manchmal aktiv, als auch Sasse & Partner aus Hamburg (jetzt umbenannt in Sasse, Bachelin & Lichtenhahn Rechtsanwälte Partnerschaft mbB bzw. Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft), die Kanzlei .rka Rechtsanwälte aus Hamburg, die Kanzlei Yussof Sarwari aus Hamburg und die Kanzlei WeSaveYourCopyrights aus Frankfurt am Main (Rechtsanwalt Christian Weber). Die Aktivität dieser letztgenannten Abmahnkanzleien hat aber inzwischen stark nachgelassen.

 

Welche Rechteinhaber vertreten die abmahnenden Kanzleien?

Damit eine im Urheberrecht, Internetrecht oder Medienrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei eine Filesharing Abmahnung verschicken darf, benötigt sie zunächst den Auftrag durch einen Rechteinhaber. Als Rechteinhaber werden diejenigen Unternehmen oder Personen bezeichnet, denen das Urheberrecht an einem Werk (Film, TV-Folge, Musikalbum, Computerspiel, Tonaufnahme, Software, Hörbuch etc.) zusteht. Nur diese dürfen bestimmen, ob und wann das jeweilige Werk vervielfältigt werden darf.

 

Der Rechteinhaber beauftragt schließlich eine Abmahnkanzlei mit dem Auftrag zur Abmahnung eines ganz konkreten urheberrechtlich geschützten Werks. Durch die Beauftragung wird der Rechteinhaber zur Mandantschaft der jeweiligen Kanzlei.

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München vertritt vor allem die folgenden Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH, EMI Music Germany GmbH & Co. KG, Sony Music Entertainment Germany GmbH, Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft, Telepool GmbH, Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Universal Music GmbH, Universal Pictures Hamburg Film & Fernsehvertrieb GmbH, Studiocanal GmbH und Warner Bros. Entertainment GmbH.

Momentan verschickt Waldorf Frommer Abmahnungen hauptsächlich im Bereich Film- und TV-Serien-Produktionen. Zwar hat Waldorf Frommer im Vergleich zu anderen Abmahnkanzleien einen eher kleinen Mandantenkreis, jedoch zählen die Mandanten von Waldorf Frommer zu den größeren Unternehmen in ihrem Bereich. So kommt es, dass die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München derzeit zu den aktivsten Abmahnkanzleien in Deutschland zählt. 

Auffällig ist, dass Waldorf Frommer bereits bei neuen aktuellen Kinoproduktionen eine Abmahnung versendet. Während andere Abmahnkanzleien auch ältere Werke verfolgen, und dies über einen längeren Zeitraum so handhaben, mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer hauptsächlich die aktuellen Werke ab. Es besteht eine gewisse Vermutung, dass Waldorf Frommer mit den jeweiligen Rechteinhabern bestimmte vertragliche Vereinbarungen getroffen hat, so dass Waldorf Frommer einen aktuellen Film oder eine aktuelle TV-Folge unmittelbar abmahnen darf, sobald das Werk über die Filesharing-Tauschbörsen im Internet angeboten wird. Das würde bedeuten, dass Waldorf Frommer über das jeweilige Werk keinen gesonderten Einzelauftrag einholen muss, um für dieses Werk eine Abmahnung versenden zu dürfen, sondern dass Waldorf Frommer mit seinen Mandanten möglicherweise einen Pauschalvertrag abschließt, der es erlaubt, ohne eine konkrete Beauftragung jedes neue Werk der Mandantschaft sofort abmahnen zu dürfen.

Das würde erklären, warum die Abmahnungen von Waldorf Frommer derart zeitnah auf aktuelle Kino- oder TV-Produktionen eingehen können, und warum die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer eine so große Zahl an Abmahnungen pro Jahr versendet.

Sollten Sie eine Waldorf Frommer Abmahnung erhalten haben, so zahlen Sie bitte weder den von Waldorf Frommer geforderten Schadensersatz, noch die Rechtsanwaltskosten. Bitte geben Sie nicht die von Waldorf Frommer beigefügte Unterlassungserklärung ab. Die Abmahnung von Waldorf Frommer enthält im Regelfall stark überhöhte und fehlerhafte Forderungen, so dass die Abmahnung in rechtlicher Hinsicht gut abgewehrt werden kann.

Die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg vertritt momentan die folgenden Rechteinhaber im Bereich Abmahnung und Filesharing: MIG Film GmbH, EUROPACORP Société Anonyme, Geto Gold Musikverlag GbR, Celebrate Recordings GmbH, Los Banditos Films GmbH, Distribution Workshop Ltd., Fort Knox Entertainment GmbH, Lightning Entertainment Group, Inc. Boll AG, Offshore Music Ltd., Schneider & de Teba, Költerhoff GbR, Nu Image Inc., Elephant Music GmbH, Munix Music GbR, LUCFLO Cooperation Music & Entertainment, NGN Prima Productions Inc., Malibu Media LLC, John Stagliano, Inc., Mec-Early Entertainment GmbH, Dallas Buyers Club, LLC, Don Jon Nevada, LLC, Reasonable Doubt Productions BC Inc., Pantaleon Entertainment GmbH, Elite Film AG und Echo Alpha Inc. dba EA Productions/Evil Angel

 

Fareds versendet weit weniger Abmahnungen als Waldorf Frommer. Die Kanzlei Fareds weist dennoch einen etwas größeren Mandantenstamm als Waldorf Frommer auf, wobei hier die Mandanten nicht zu den ganz großen Medienfirmen wie bei Waldorf Frommer zählen. Fareds versendet sowohl Abmahnungen im Bereich Film als auch für einzelne Musikstücke oder Alben. Das besondere an Fareds ist, dass diese Kanzlei verstärkt Sexfilmproduktionen abmahnt. Erhält das Abmahnopfer eine Abmahnung von Fareds für den Download/Upload eines Pornofilms, so ist die Zahlungsbereitschaft möglicherweise größer, als wenn es sich um eine Abmahnung für einen gewöhnlichen Film oder eine TV-Serie handelt. Eventuell setzt die Kanzlei Fareds genau auf diesen Umstand, dass von einer Porno-Abmahnung Betroffene wenig Gegenwehr durch Einschaltung eines Anwalts aufbringen, sondern die Abmahn-Angelegenheit möglichst schnell hinter sich bringen möchten. 

Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin arbeitet momentan vor allem für die folgenden Rechteinhaber: Aerosoft GmbH, Astragon Software GmbH, brandnewmusic, Daedalic Entertainment GmbH, DigiRights Administration GmbH, Halycon Media GmbH & Co. KG, Patrick Losensky, Robert Diggs. 

 

Der Anwalt Daniel Sebastian bearbeitet derzeit lediglich einen eher kleinen Mandantenstamm und hat sich auf die Abmahnung von Musik und Musikalben spezialisiert. Die meisten Abmahnungen für mp3-Musikstücke gehen daher auf das Konto der Rechtsanwaltskanzlei Daniel Sebastian aus Berlin. Hauptsächlich ist Daniel Sebastian für die Firma DigiRights Administration GmbH tätig. 

 

Da Rechtsanwalt Daniel Sebastian keine Filme abmahnt, ist im Vergleich zur Waldorf Frommer Abmahnung oder zur Fareds/Sasse-Abmahnung der angesetzte Schadensersatzbetrag meist niedriger. Kommt es zur Abmahnung von mehreren Titeln oder eines ganzen Albums, kann der von Rechtsanwalt Daniel Sebastian geforderte Schadensersatzbetrag aber schnell um ein vielfaches höher sein als bei einer Filesharing Abmahnung für Filme oder TV-Serien-Produktionen/TV-Folgen. 

 

Haben Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin erhalten, so sollten Sie auf keinen Fall Zahlungen leisten oder die Unterlassungserklärung unterschreiben. Eine Abmahnung von Daniel Sebastian kann erfolgreich abgewehrt werden.

 

Inzwischen hat Rechtsanwalt Daniel Sebastian eine neue Kanzlei gegründet, die sich IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nennt und ebenfalls ihren Sitz in Berlin hat. Diese neue Kanzlei hat sich darauf spezialisiert, Pornofilme abzumahnen. Möglicherweise hat RA Daniel Sebastian diese Zweitgründung vorgenommen, um seinen eigenen Namen als Rechtsanwalt nicht mit der Abmahnung von Pornoproduktionen in Verbindung sehen zu müssen.

Die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte aus Hamburg (jetzt umbenannt in Sasse, Bachelin & Lichtenhahn Rechtsanwälte Partnerschaft mbB bzw. Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft) vertreten derzeit hauptsächlich die folgenden Rechteinhaber: AFM-Records GmbH, Atlantic Stream Holdings LLC, Boje Buck Produktion GmbH, Edel Germany GmbH, Mindbase Music Manangement, Platinum Dragon International Inc., Play It Again Sam SPRL, Roadrunner Records GmbH, Splendid Film GmbH, Senator Filmverleih GmbH, Senator Home Entertainment GmbH, Tiberius Film GmbH & Co. KG, Warner Music Group Germany Holding GmbH, WVG Medien GmbH. 

 

Ähnlich wie Waldorf Frommer mahnt die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte aus Hamburg hauptsächlich Filme, TV-Folgen bzw. TV-Serien ab. Die Auftraggeber von Sasse und Partner geben weniger Werke für die Filesharing Abmahnung frei, so dass wesentlich weniger Abmahnungen von der Kanzlei Sasse & Partner ergehen als durch die derzeit aktivste Abmahnkanzlei Waldorf Frommer. Inzwischen hat sich die Kanzlei Sasse & Partner einvernehmlich aufgespalten in die Kanzlei Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte, sowie in Sasse, Bachelin & Lichtenhahn Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, München und Berlin.

 

Die Kanzlei WeSaveYourCopyrights mbH aus Frankfurt am Main (Geschäftsführer Rechtsanwalt Christian Weber) hatte sich eine ganze Weile aus dem Abmahngeschäft zurückgezogen, verschickt inzwischen aber wieder Abmahnungen. WeSaveYourCopyrights hat sich darauf spezialisiert, vor allem Tonaufnahmen abzumahnen. Sie vertritt vorwiegenden die folgenden Rechteinhaber: Crystalis Entertainment UG, Xtreme Sound GmbH, Zooland Music GmbH, reFX Audio Software Inc, Uptunes GmbH und die Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH.

 

 

Die Forderungen in der Abmahnung wegen Filesharings

Haben Sie eine Abmahnung aufgrund von angeblichem Filesharing über eine Tauschbörse im Internet erhalten, so werden in diesem Abmahnschreiben ganz bestimmte Forderungen gegen Sie geltend gemacht. Konkret werden Sie dazu aufgefordert, die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, Schadensersatz zu bezahlen, und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Im Folgenden möchte ich Ihnen diese einzelnen Forderungen und ihre Berechtigung etwas näher erklären.
 
Warum soll ich die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei für die Abmahnung bezahlen?
 
Grundsätzlich ist jede Person dazu verpflichtet, unrechtmäßiges Tun zu unterlassen und sich vorher darüber zu informieren, welche Handlungen rechtmäßig und welche illegal sind. Registriert die Musik- bzw. Filmindustrie eine Urheberrechtsverletzung aufgrund unberechtigtem Filesharings, so nehmen diese Unternehmen an, dass der Filesharer sich nicht vorher darüber informiert hat, ob er zu diesem Tun berechtigt oder unberechtigt ist. Dementsprechend beauftragen die Unternehmen eine auf Abmahnungen spezialisierte Fachanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Medienrecht, Urheberrecht oder Internetrecht und bitten diese, eine Abmahnung an den vermeintlichen Filesharer zu schicken, damit dieser in Zukunft die Urheberrechtsverletzungen unterlässt.
 
Natürlich arbeiten die Rechtsanwaltskanzleien nicht kostenlos. Deren Kosten ist der Abgemahnte angeblich zu tragen verpflichtet. Die Musik- bzw. Filmindustrie begründet das damit, dass die Abmahnung im Interesse des Filesharers getätigt wurde, um diesen über sein unberechtigtes Handeln zu informieren. Dementsprechend wird der Filesharer in der Abmahnung dazu aufgefordert, die Kosten der anwaltlichen Beauftragung zu bezahlen.
 
Sind diese Rechtsanwaltskosten berechtigt?
 
Eine derartige Kostenrechnung über anwaltliche Gebühren aufgrund einer Abmahnung sind nur dann berechtigt, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss die abgemahnte Person tatsächlich unberechtigt eine Urheberrechtsverletzung wegen Filesharings begangen haben, entweder selbst als Täter oder nur als Störer, zum anderen müssen die geltend gemachten Anwaltsgebühren tatsächlich angefallen sein, und schließlich muss deren Höhe korrekt berechnet worden sein.
 
Alleine die zweite Voraussetzung ist bereits höchst problematisch und kann in vielen Fällen angezweifelt werden. Denn dann müsste das Unternehmen die Anwaltskanzlei tatsächlich für jede einzelne Abmahnung bezahlt haben, und es müssen die in der Abmahnung genannten Kosten bezahlt worden sein.
 
Rechnet man das nach, so kommt man zu dem Ergebnis, dass so manches kleines Musikunternehmen mehr Geld für Rechtsanwaltskanzleien ausgibt, als dass dieses jemals in seiner Unternehmensgeschichte ausgegeben hat. Das kann natürlich nicht sein. Insofern ist zu vermuten, dass die Musik- bzw. Filmindustrie nicht jede einzelne Filesharing-Abmahnung der Anwaltskanzlei bezahlt, sondern dass andere Gebührenmodelle vereinbart wurden.
 
Eine Möglichkeit besteht darin, dass die Musik/Filmindustrie eine monatliche Pauschale an die Abmahnkanzlei entrichtet. Oder dass die Kanzlei die Abmahnung auf eigenes Risiko durchführt und nur dann Geld an das beauftragende Unternehmen überweist, wenn der abgemahnte Filesharer tatsächlich bezahlt hat.
 
Wie auch immer ein solches Gebührenmodell aussieht, es führt letztendlich dazu, dass die in der Abmahnung aufgestellten Forderungen für Rechtsanwaltsgebühren unberechtigt sind und nicht an das Musik- oder Filmunternehmen bezahlt werden müssen. Denn dort, wo kein Schaden in Form von Rechtsanwaltskosten entstanden ist, muss auch kein Schaden ersetzt werden. Insofern sollte eine derartige Gebührenrechnung immer durch den Abgemahnten bestritten und der Nachweis des tatsächlich angefallenen Schadens verlangt werden. Im Falle einer berechtigten Abmahnung ist der Filesharer nur zum Ersatz der tatsächlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Liegt Ihnen eine Abmahnung wegen Filesharings vor, in der Sie aufgefordert werden, einen bestimmten Betrag an Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, so verlangen Sie von der Abmahnkanzlei die Gebührenrechnung an ihre Mandantschaft (den Rechteinhaber) und einen Nachweis der Gebührenzahlung (beispielsweise durch Vorlage des Überweisungsbelegs). Sie werden sehen, dass die Abmahnkanzlei das nicht kann. Ich habe schon die verschiedensten abmahnenden Kanzleien dazu aufgefordert, die angeblich angefallene Rechtsanwaltsgebühr nachzuweisen, doch bis heute konnte keine einzige das tatsächlich leisten. Man konnte mir weder eine Rechnung in Kopie vorlegen, noch einen Nachweis der Gebührenzahlung. Sie können daran erkennen, dass der Posten „Rechtsanwaltskosten“ in der Abmahnung ein rein fiktiver ist, der in Wahrheit zumindest nicht in dieser Höhe entstanden sein konnte.

In welcher Höhe dürfen die Rechtsanwaltskosten in der Filesharing Abmahnung angesetzt werden?

Ich bearbeite jeden Monat zahlreiche Abmahnungsfälle in meiner Kanzlei und muss dabei immer wieder feststellen, dass die Rechtsanwaltsgebühren in der Abmahnung viel zu hoch angesetzt sind. Denn eigentlich hat der Gesetzgeber entschieden, dass bei einer erstmaligen Abmahnung wegen Filesharings ein fiktiver Streitwert von 1.000 Euro anzusetzen ist. Auf der Basis dieses Streitwerts wird eine anwaltliche Gebühr von 147,56 Euro berechnet. Das ist der Betrag, den das Gesetzbuch an Rechtsanwaltskosten für eine erstmalige Filesharing Abmahnung festsetzt.

Der Grund liegt darin, dass der Gesetzgeber durch diese Gebührendeckelung eine Abrechnung von zu hohen Rechtsanwaltsgebühren verhindern wollte. Der Gesetzgeber vermutete, dass viele Personen überhaupt nicht wissen, dass Filesharing von urheberrechtlich geschützten Dateien im Internet illegal ist. Zahlreiche Filesharer sind völlig überrascht, wenn sie das erste mal eine Abmahnung in Händen halten. Erst jetzt erkennen sie, dass sie einen Fehler gemacht haben. Genau von diesem Umstand ging der Gesetzgeber aus. Er wollte, dass solche Personen zunächst darauf aufmerksam gemacht werden, dass ihr Tun rechtswidrig ist. Durch den Erhalt einer Abmahnung sollten sie auf diese Rechtswidrigkeit hingewiesen werden, damit sie in Zukunft keine weiteren illegalen Filesharingaktivitäten betreiben.

Um Ersttäter nicht übermäßig finanziell zu belasten, sollte in der ersten Abmahnung lediglich ein geringer Betrag von ca. 150 Euro in Rechnung gestellt werden dürfen. Daher setzte der Gesetzgeber den Streitwert auf die bereits benannten 1.000 Euro fest, aus der sich die Gebühr von 147,56 Euro ergibt. Dieser Betrag sollte in der Ihnen zugegangenen Filesharing Abmahnung benannt sein. Berechnet Ihnen die Abmahnkanzlei für den Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren einen höheren Betrag als 147,56 Euro, so ist die Forderung fehlerhaft und muss nicht von Ihnen bezahlt werden.

Bei Einführung dieses neuen Gesetztes zur Begrenzung der Kosten bei erstmaligen Abmahnungen haben leider einige Abmahnkanzleien erfolgreiche Lobbyarbeit im Parlament geleistet. Sie sorgten dafür, dass in das Gesetz ein zusätzlicher Satz aufgenommen wird, der eine Berechnung von höheren Gebühren erlaubt. Dieser Satz besagt, dass in bestimmten Einzelfällen, wenn z.B. ein besonders schwerer Urheberrechtsverstoß vorliegt, ein höherer Streitwert zur Gebührenberechnung herangezogen werden darf. Inzwischen berufen sich zahlreiche Abmahnkanzleien in ihren Abmahnschreiben auf genau diesen Umstand und tragen vor, dass ein solcher besonderer Umstand vorliegt.

In vielen Fällen ist das nicht korrekt, vor allem dann, wenn Sie erstmalig wegen einer Urheberrechtsverletzung angeschrieben werden. Denn genau für diesen Fall der erstmaligen Abmahnung aufgrund von Filesharings über Tauschbörsen hat der Gesetzgeber diese Gebührendeckelung auf 147,56 Euro vorgesehen. Daher ist ein Umgehen dieses Gesetzes rechtswidrig, egal mit welchen Argumenten die Abmahnkanzlei Sie dazu verführen möchte, eine höhere Gebühr zu bezahlen. Ist die Abmahnung berechtigt, da Sie in Bezug auf das abgemahnte Werk tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begannen haben, so müssen Sie dennoch nur diesen gedeckelten Gebührenbetrag von 147,56 EUR an Rechtsanwaltsgebühren begleichen. Ist ein höherer Betrag benannt, so widersprechen Sie und zahlen nicht. Sie können in Ihrem schriftlichen Widerspruch darauf verweisen, dass Sie lediglich dazu bereit sind, die berechtigten 147,56 Euro an Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Ist die Abmahnung ohnehin unberechtigt, da Sie weder als Täter noch als Störer eine Urheberrechtsverletzung vorgenommen haben, so müssen Sie überhaupt keine Rechtsanwaltskosten ersetzen.

Warum soll ich Schadensersatz bezahlen und wie wird der Schadensersatz berechnet?

Das Urhebergesetz erlaubt es, bei einer urheberrechtlichen Verletzung einen Schadensersatzbetrag zu verlangen. Dieser Schadensersatz wird in den meisten Abmahnschreiben gleich mit aufgenommen und vom Abmahnopfer zur Zahlung verlangt. Zusammen mit den Rechtsanwaltskosten ergibt sich damit ein Betrag von mehreren hundert Euro, oder sogar von über tausend Euro, die der Betroffene bezahlen soll. Waldorf Frommer stellt beispielsweise einen Gesamtbetrag von 915 Euro aus, wenn es um die Abmahnung eines einzelnen Filmwerkes geht.

Ähnlich wie die Rechtsanwaltskosten wird auch der Schadenersatzbetrag viel zu hoch angesetzt. Das ist verständlich, denn je höher der Betrag ausfällt, desto mehr verdient die Abmahnkanzlei und der Rechteinhaber. Viele Abmahnkanzleien setzen darauf, dass die abgemahnte Person die in Rechnung gestellten Beträge nicht überprüft und einfach bezahlt. Schaut man jedoch etwas hinter die Kulisse, so wird schnell deutlich, dass die in der Abmahnung genannten Summen oftmals erstaunlich hoch angesetzt sind.

Grundsätzlich wird der Schadensersatz nach den Regeln der Lizenzanalogie berechnet. Das bedeutet, man prüft, welchen Betrag der Abgemahnte an den Rechteinhaber hätte bezahlen müssen, damit er eine Lizenz zur Verteilung des abgemahnten Werkes im Internet erhalten hätte. Das Problem hierbei ist, dass es solche Lizenzen überhaupt nicht gibt, dementsprechend auch kein konkreter Betrag zum Vergleich herangezogen werden kann. Logischerweise vergibt kein Rechteinhaber Lizenzen, damit der Lizenzerwerber das Werk frei im Netz verbreiten kann. Insofern berechnet auch niemand einen hierfür vorgesehenen Zahlbetrag. Die abmahnende Kanzlei muss daher einen rein fiktiven Betrag ansetzen, der oftmals zu hoch ist und damit zugunsten der Mandantschaft der abmahnenden Kanzlei ausfällt.

Unabhängig davon ist auch dieser pauschale Schadenersatzbetrag in den meisten Abmahnungen zu hoch angesetzt. Einige Gerichtsurteile belegen, dass der benannte Schaden in Wahrheit viel geringer ist, als die Abmahnkanzlei in der Filesharing Abmahnung errechnet. Die derzeitige Tendenz geht bei den Gerichten dahin, dass zunächst ermittelt wird, wie oft das streitgegenständliche abgemahnte Werk in der zur Verfügung gestellten Zeitspanne zum Hochladen angeboten werden konnte. Für jeden einzelnen theoretisch möglichen Upload wird dann jedoch kein illusionistisch überhöhter Betrag angesetzt, sondern der konkrete Verkaufspreis.

Haben Sie beispielsweise einen Film per Filesharing zum Upload bereit gehalten, so wird als Schadenseinheit der zum Zeitpunkt des Uploads gängige DVD/BluRay-Verkaufspreis herangezogen. Dieser wird mit der in der ermittelten Online-Zeit theoretisch möglichen Anzahl an Uploads multipliziert. Der dadurch berechnete Schadensbetrag wird noch einmal um einen vom Gericht individuell festgesetzten Ausgleichsfaktor von ca. 20 Prozent erhöht, so dass sich dann die Endsumme des zu zahlenden Schadensersatzes ergibt. Wurde in der Abmahnung ein Film abgemahnt, und hätte dieser in der zur Verfügung stehenden Zeit beispielsweise achtmalig zum Upload abrufbar bereitgehalten werden können, so kann ein typischer DVD-Preis von 13 Euro achtmalig angesetzt werden, so dass sich ein Betrag von 104 Euro ergibt. Nach Multiplikation mit dem vom Gericht individuell festgelegten Erhöhungsfaktor von ca. 10 bis 30 Prozent Zuschlag ergibt sich ein zu zahlender Schadensersatz von ca. 125 Euro.

 

Zerstückelt das von Ihnen benutzte Tauschprogramm einen Film beispielsweise in Einheiten von jeweils nur 20 Kilobyte (kb), so reicht ein derart kleines Stück schon aus, um einen einzelnen Upload zu begehen. Hat man bei Ihnen eine Upload-Zeit von z.B. einer Minute ermittelt, und hat Ihr DSL-Anschluss z.B. eine max. Upload-Geschwindigkeit von 100 Kilobyte pro Sekunde, so ergibt sich ein möglicher Upload von 6.000 Kilobyte pro Minute. Dementsprechend hätte eine Einheit von 20 Kilobyte theoretisch 300 mal in dieser einen Minute hochgeladen werden können. Die jeweilige Abmahnkanzlei könnte Sie dann eines 300-fachen Uploads beschuldigen.

 

Muss ich Schadensersatz bezahlen, obwohl ich selbst überhaupt kein Filesharing betrieben habe?
 
Eine Schadensersatzpflicht besteht immer nur dann, wenn Sie selbst als Täter gehandelt haben, das heißt, dass Sie selbst das abgemahnte Werk über eine Filesharing Tauschbörse im Internet herunter bzw. hochgeladen haben. Können Sie nachweisen, dass Sie zum Tatzeitpunkt keinesfalls als Täter in Betracht kommen können, müssen Sie keinen Schadensersatz bezahlen. Sind Sie lediglich Anschlussinhaber, so kommt auf Sie nur der Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu. Doch auch das scheidet aus, wenn Sie aus der Störerhaftung ausscheiden. Sind Sie weder Täter noch Störer, so trifft Sie keinerlei Zahlungspflicht.

 

 

Die Reaktion auf die Abmahnung wegen Filesharings

Im folgenden schildere ich Ihnen, ob Sie überhaupt auf eine Abmahnung wegen Filesharings reagieren sollen, und wie eine solche Reaktion aussehen könnte.

Muss ich überhaupt auf eine Abmahnung reagieren?
 
Ja, es ist unbedingt ratsam, auf eine Abmahnung zu reagieren. Selbst wenn diese lediglich mit der normalen Post kam, und nicht per Einschreiben, so sollte man dennoch auf eine erhaltene Abmahnung hin nicht untätig bleiben. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Abmahnkanzlei bei Gericht eine "einstweilige Verfügung" beantragt.
 
Aber die Abmahnung kam doch nicht per Einschreiben? Kann ich nicht einfach so tun, als ob ich das Abmahnschreiben niemals erhalten hätte?
 
Wenn ein Brief lediglich mit der normalen Post kommt, und nicht per Einschreiben, so hat der Absender keinen Nachweis dafür, dass der Brief tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Würde daher der Empfänger einer Abmahnung vor Gericht behaupten, dass er niemals ein Abmahnschreiben erhalten habe, so müsste die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei beweisen, dass der Empfänger den Brief tatsächlich erhalten hat. Das kann sie nicht ohne den Nachweis eines Einschreibens.
 
Bitte beachten Sie hierbei, dass es bei einer Abmahnung wegen Filesharings für die abmahnende Kanzlei nicht darauf ankommt, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nur in einem solchen Fall müsste die Kanzlei den Zugang der Abmahnung per Einschreiben nachweisen können. Somit aber kann die Kanzlei theoretisch direkt gegen Sie vor Gericht vorgehen. Das Versenden einer vorhergehenden Abmahnung ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie diesen Grundsatz und vermeiden eine Nicht-Reaktion, nur weil die Abmahnung per normaler Post kam.
 
Was passiert, wenn ich nicht auf die Abmahnung reagiere?
 
Wenn Sie sich dafür entscheiden, nicht auf eine Filesharing Abmahnung zu reagieren, so gibt es mehrere Möglichkeiten, die eintreten können.
 
Es ist möglich, dass überhaupt nichts weiteres passiert. Dadurch, dass die Abmahnkanzleien sehr viele Abmahnungen versenden, verfolgen sie aus Kapazitätsgründen nicht jeden einzelnen Fall bis zum Ende. Gerade die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt sehr zahlreiche Abmahnungen jedes Jahr, teilweise bis zu 100.000. Gleichzeitig arbeiten bei Waldorf Frommer aber nicht genug Rechtsanwälte, um 100.000 Abmahnungen jährlich vor Gericht durchzufechten. Daher kann Waldorf Frommer nicht jeden einzelnen Fall bis zu seinem Ende verfolgen. 
 
Möglich ist aber auch, dass die abmahnende Kanzlei vor Gericht eine "einstweilige Verfügung" gegen Sie beantragt, welche dann ein reguläres Gerichtsverfahren nach sich zieht. Meiner Erfahrung nach beantragt vor allem die Kanzlei Daniel Sebastian aus Berlin sehr schnell eine einstweilige Verfügung, falls der Abgemahnte nicht schnell genug die Unterlassungserklärung abgibt.

Eine andere Variante ist die, dass die Abmahnkanzlei auf eine einstweilige Verfügung verzichtet und zunächst abwartet, ob Sie nicht doch noch zahlen. Hierzu verschickt die Abmahnkanzlei mehrere Mahnungen und Drohbriefe an Sie. Sie müssen somit über Jahre hinweg damit rechnen, dass Sie plötzlich Post vom Gericht bekommen.
 
Grundsätzlich ist es daher sinnvoller, auf eine erhaltene Abmahnung zu reagieren, als nicht zu reagieren. Sonst bleibt das Restrisiko einer einstweiligen Verfügung und eines gerichtlichen Klageverfahrens.
 
Was ist eine "einstweilige Verfügung"?
 
Eine einstweilige Verfügung ähnelt einem vorläufigen Gerichtsurteil, bei dem jedoch der Beklagte nicht zu Wort kommen durfte. Der Kläger, in diesem Fall die Abmahnkanzlei bzw. der Abmahnrechtsanwalt, stellen einen Antrag beim zuständigen Landgericht. In diesem Antrag begründen sie ihre Forderung und legen die entsprechenden Beweismittel bei.
 
Das entscheidende ist, dass dieser Antrag so ausführlich und überzeugend wie möglich sein muss. Der Richter soll alleine aufgrund dieses Antrags entscheiden können, ob er die Verfügung erlässt oder nicht.
 
Außerdem muss dieser Antrag besonders eilbedürftig sein, und diese Eile ist ebenfalls zu begründen. Liegen beide Voraussetzungen vor und überzeugen den Richter, so erlässt dieser die von der Abmahnkanzlei gewünschte einstweilige Verfügung, ohne den Beklagten vorher anzuhören.
 
Der Abgemahnte hat nach Erhalt einer derartigen einstweiligen Verfügung entweder die Möglichkeit, diese zu akzeptieren und den darin enthaltenen Forderungen nachzukommen, oder aber der Verfügung zu widersprechen. Legt das Abmahnopfer Widerspruch ein, so kommt es zu dem sogenannten Hauptsacheverfahren.

 

In diesem Verfahren wird im Rahmen eines regulären Gerichtsprozesses entschieden, ob der Antrag gerechtfertigt war und ob die Abmahnung weiterhin Bestand hat oder nicht. Selbstverständlich wird der Abgemahnte in diesem Prozess angehört und kann selbst seine Stellungnahme bzw. Beweismittel vorlegen, die nachweisen, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist.
 
Die abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien nutzen die einstweilige Verfügung vor allem dafür, dass sie von dem betroffenen Abmahnopfer eine Unterlassungserklärung erwirken. Diese Unterlassungserklärung ist für den Rechteinhaber wichtig, damit dieser keine weiteren Urheberrechtsverletzungen befürchten muss.
 
Die schriftliche Reaktion auf eine Abmahnung wegen Filesharings, inkl. Widerspruch gegen die Forderungen und Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist daher der einfachere Weg, als vor Gericht um die Berechtigung der Abmahnung zu streiten. 

 

Soll ich pauschal 100 Euro an die Abmahnkanzlei bezahlen?

Bis heute liest man an manchen Stellen im Internet, dass es helfen würde, pauschal 100 Euro an die abmahnende Kanzlei zu überweisen. Die Kanzlei würde mit diesem Geldbetrag zufrieden sein und ihre weiteren Abmahnaktivitäten einstellen. Das ist eine falsche Aussage, bitte leisten Sie auf keinen Fall eine pauschale Zahlung an die Abmahnkanzlei. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Rechtsanwaltskanzlei nicht mit diesem Zahlbetrag zufrieden gibt, weder die derzeit besonders aktive Kanzlei Daniel Sebastian, oder IPPC LAW, noch Waldorf Frommer. Stattdessen passiert das Gegenteil: Die Abmahnkanzlei registriert den Geldeingang und wendet sich in einer weiteren Mahnung an Sie, um den Rest der in der Abmahnung geltend gemachten Forderung zu verlangen. Sie haben mit einer pauschalen Überweisung nichts gewonnen, sondern nur Geld verloren.
 
O.k., ich werde mich schriftlich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen. Was muss ich der Abmahnkanzlei jetzt genau schreiben?
 
Für den Fall, dass Sie eine ungerechtfertigte Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, also eine Abmahnung aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung, die Sie nie begangen haben, empfiehlt sich die im folgenden geschilderte Vorgehensweise. Die hier dargestellte Vorgehensweise ist naturgemäß sehr allgemein gehalten und kann nicht auf den Einzelfall eingehen. Sie stellt aber dar, was von Ihnen zu veranlassen ist, und wie Sie Ihre eigene Situation gegenüber der Abmahnkanzlei schildern können.

1. Schritt: Das Bestreiten der Täterschaft
 
Alleine durch den Umstand, dass Sie der Anschlussinhaber des über die IP-Adresse ermittelten DSL-Anschlusses sind, besteht die Vermutung, dass Sie die in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begannen haben. Die Abmahnkanzlei geht davon aus, dass Sie im urheberrechtlichen Sinne der Täter sind. Das gilt es zu widerlegen.

Schildern Sie so ausführlich wie möglich, dass Sie selbst weder einen Upload noch einen Download des in der Abmahnung benannten Werks vorgenommen haben. Begründen Sie, dass Sie in der vorgeworfenen Tatzeit überhaupt nicht zuhause waren, falls dieser Umstand zutrifft. Gibt es Belege dafür, so führen Sie diese auf bzw. legen Sie diese in Kopie anbei. Haben Sie Zeugen, die nachweisen können, dass Sie zu der Tatzeitpunkt nicht zuhause waren, so benennen Sie diese mit Namen und Adresse.

Im selben Schritt bestreiten Sie die Forderungen der Kanzlei nach Schadensersatz und Erstattung der Anwaltsgebühren. Tragen Sie vor, dass die Forderungen unberechtigt sind, da Sie keine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Sagen Sie, dass Sie die Forderungen nicht bezahlen werden, und dass diese in der Abmahnung viel zu hoch angesetzt sind. Bitten Sie die Abmahnkanzlei um einen Nachweis der angeblich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.
 
Anschließend erklären Sie, dass Sie das abgemahnte Werk überhaupt nicht kennen, falls das zutrifft, und dass Sie daran überhaupt nicht interessiert sind. Teilen Sie mit, dass sich die abgemahnte Datei weder auf Ihrer Festplatte noch auf einem anderen Datenträger befindet.

Fordern Sie die Abmahnkanzlei außerdem dazu auf, den genauen Beweis dieser angeblichen Urheberrechtsverletzung vorzulegen. Weisen Sie darauf hin, dass der meist beiliegende Ausdruck über die IP-Adresse kein ausreichendes Beweismittel darstellt.

2. Schritt: Darstellung, welche Personen den Internetanschluss nutzen

Da Sie selbst als urheberrechtlicher Täter ausscheiden, müssen Sie nun in einem zweiten Schritt darstellen, warum die vorgeworfene Filesharing-Abmahnung durchaus von einer anderen Person in Ihrem Haushalt verübt werden konnte. Juristen bezeichnen das als sekundäre Darlegungslast. Hierzu stellen Sie dar, welche anderen Personen Ihren Internetanschluss nutzen. Dies können Ihre Familienmitglieder sein, als auch Freunde, Bekannte und Besucher, oder andere WG-Mitglieder einer Wohngemeinschaft oder sogar Untermieter/Zwischenmieter/Nachmieter. Wichtig ist nur, dass aus Ihren Schilderungen deutlich hervorgeht, dass nicht nur Sie den Anschluss benutzen, sondern auch andere Personen. Es muss nachvollziehbar sein, dass eine andere von den benannten Personen die urheberrechtliche Filesharingtat verübt haben könnte. Sie müssen keine konkrete Person mit Namen benennen.

Zudem sind Sie nicht dazu verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen, wer das abgemahnte Werk über eine Tauschbörse angeboten haben könnte. Sie sind weder gesetzlich dazu verpflichtet, eine konkrete Person namentlich an die Abmahnkanzlei auszuliefern, noch müssen Sie selbst umfangreiche Nachforschungsarbeiten für die Abmahnkanzlei leisten. Grundsätzlich ist diese selbst dazu verpflichtet, den wahren Täter ausfindig zu machen. Ihre Aufgabe ist es nur, vorzutragen, dass Sie nicht alleine den DSL-Anschluss nutzen, sondern auch andere Personen.

3. Schritt: Entkräftung der Störerhaftung
 
Nachdem Sie der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei deutlich gemacht haben, dass Sie selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, und dass andere Personen dafür in Betracht kommen könnten, müssen Sie noch deutlich darlegen, dass Sie nicht als "Störer" aufgrund Ihres DSL-Anschlusses haften.
 
Sie müssen daher in einem weiteren Schritt deutlich machen, dass Sie Ihren Internetanschluss ausreichend gesichert haben, und dass die anderen Personen, die den Anschluss benutzen, angewiesen wurden, sich korrekt und rechtschaffen zu verhalten. Tragen Sie vor, dass Sie vor allem auf die rechtlichen Probleme wegen illegalem Filesharing und den damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen hingewiesen haben.
 
Erklären Sie der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei, auf welche Weise Sie Ihren Internetzugang abgesichert haben. Legen Sie dar, wenn das bei Ihnen der Fall ist, dass Sie für Ihr WLAN-Netz die derzeit bestmögliche Verschlüsselungsmethodik gewählt haben (meist WPA2) und ein komplexes Passwort nutzen. Zeigen Sie auf, dass Sie auf Ihrem Rechner eine schützende Firewall und einen aktuellen Virenscanner installiert haben. Stellen Sie genau dar, dass zwar andere Personen in Ihrem Haushalt den Internetanschluss benutzen, also beispielsweise Familienmitglieder, Kinder, Freunde, Bekannte, Mitbewohner, Gäste aus dem Ausland, Couchsurfer, Lebenspartner etc., dass Sie aber durch regelmäßige Aufklärung Sorge dafür getragen haben, dass diese Personen keine Urheberrechtsverletzung per Filesharing an Ihrem PC begehen.
 
Sollten Sie bei sich zuhause andere Schutzvorrichtungen und Maßnahmen verwenden, so klären Sie die Abmahnkanzlei selbstverständlich nur darüber auf, wie Sie selbst gegen unberechtigte und illegale Nutzungen vorgehen. Die hier geschilderten Möglichkeiten sind nur beispielhaft erwähnt.
 
Weiterhin stellen Sie dar, dass Sie alle Personen in Ihrem Haushalt und alle Besucher regelmäßig darüber aufklären, dass Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing und den Download von Musik und Filmen möglich ist, und dass das über Ihren Internetanschluss keinesfalls geschehen darf.
 
Das folgende ist optional, da Sie keine Nachforschungspflicht trifft: Fragen Sie diese Personen nach der in der Abmahnung monierten Urheberrechtsverletzung und schreiben Sie der Abmahnkanzlei das Ergebnis dieser Befragung. Stellen Sie dar, was Sie gemacht haben, um die in der Abmahnung beanstandete Urheberrechtsverletzung aufzuklären und schildern Sie das Ergebnis Ihrer Bemühungen. Machen Sie deutlich, dass Sie alles unternommen haben, um die Gründe für die unberechtigte Abmahnung herauszufinden, dies aber letztendlich ergebnislos verlaufen ist.
 
Schließlich erklären Sie der Abmahnkanzlei, dass selbst bei allerbestem Schutz des eigenen WLAN-Netzes ein illegales Eingreifen Dritter nicht verhindert werden kann. Das WLAN-Funknetz reicht regelmäßig bis in die Nachbarwohnungen, in die Nachbarhäuser oder bis auf die Straße. Dort ist es jederzeit möglich, selbst ein geschütztes und verschlüsseltes WLAN-Netz zu missbrauchen. Es gibt sowohl im Internet als auch in verschiedenen Computerzeitschriften aufgeführte Methoden, wie der Zugang zu einem verschlüsselten Funknetz möglich ist.
 
Hat somit eine fremde Person illegale und missbräuchliche Absichten, welche sie über ein fremdes WLAN-Netz verwirklichen möchte, so kann sie das selbst als eine computertechnisch unerfahrene Person bewerkstelligen. Sie als Anschlussinhaber haben keine Möglichkeit, das zu verhindern.
 
Selbst bei allergrößter Sorgfalt ist es fremden Dritten möglich, Ihr Internet-Funknetz für eigene Zwecke zu verwenden. Insofern besteht durchaus die Möglichkeit, dass jemand anderes, beispielsweise aus der Nachbarwohnung, Ihr WLAN-Netz benutzt und damit illegales Filesharing betrieben hat.

In Bezug auf die erwachsenen Mitnutzer Ihres Internetanschlusses trifft Sie übrigens eine wesentlich geringere Aufklärungspflicht, als dies z.B. bei Kindern der Fall ist. Haben die erwachsenen Personen bislang keinen Anlass dafür gegeben, dass Sie mit Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Filesharings in Tauschbörsen rechnen musste, so sind Sie auch nicht zur ständigen Aufklärung und Überwachung verpflichtet. In der Regel genügt ein einmaliges Aufklären mit der Bitte um Unterlassung illegaler Aktivitäten. Erst dann, wenn eine der Personen tatsächlich einmal illegales Filesharing betrieben hat, müssen Sie diese stärker überwachen und vermehrt aufklären.

Kinder dagegen haben aufgrund ihres Alters ein geringeres Unrechtsbewusstsein und können oftmals Gut und Böse nicht trennen. Bei Kindern haben Sie daher eine erhöhte Aufklärungspflicht, abhängig vom konkreten Alter. Hier sollten Sie immer wieder darauf hinweisen, dass Filesharing in Tauschbörsen zu unterlassen ist. Eine permanente Überwachungspflicht liegt selbst bei Kindern nicht vor, das ist zeittechnisch durch die Eltern auch gar nicht machbar.

4. Schritt: Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
 
In einem vierten Schritt empfehle ich Ihnen, die von der Abmahnkanzlei geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei verwenden Sie nicht den Vordruck, der den meisten Abmahnungen beiliegt, sondern geben eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung ab.

Vorsicht ist bei den im Internet kursierenden kostenlosen Musterbriefen bzw. Musterformulierungen für eine modifizierte Unterlassungserklärung geboten. Diese sind manchmal fehlerhaft formuliert, manchmal nicht ausführlich genug, und manchmal machen diese viel zu viele Zugeständnisse an die Gegenseite, manchmal zu wenige.

Selbst wenn die Abmahnung unberechtigt ist, sollten Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Ansonsten besteht immer die Gefahr, dass die Abmahnkanzlei diese Frage im Rahmen einer „einstweiligen Verfügung“ klären lässt. Sie müssen dann mit einem gerichtlichen Klageverfahren rechnen, in dem Sie die abmahnende Kanzlei zwingt, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Um das von vorneherein zu vermeiden, empfehle ich selbst bei unberechtigten Filesharing Abmahnungen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Diese Erklärung darf natürlich keinerlei Zugeständnisse an die Abmahnkanzlei und deren Mandantschaft machen. Es kommt daher entscheidend darauf an, dass Sie in Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung die Rechteinhaber in der Hinsicht beruhigen, dass diese keine Urheberrechtsverletzungen durch Ihre Person befürchten müssen. Vom Grundprinz her sollte es Ihr Ziel sein, durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung die weiteren Tätigkeiten der Abmahnkanzlei zum Erliegen zu bringen, gleichzeitig aber keinerlei Zugeständnisse an diese zu machen.

Schreiben Sie also im Rahmen der von Ihnen verfassten modifizierten Unterlassungserklärung, dass Sie bislang keine Rechte der Mandantschaft verletzt haben, weder in Bezug auf das konkrete abgemahnte Werk, noch in Bezug auf alle anderen Werke der Mandantschaft. Dann teilen Sie mit, dass Sie das auch für die Zukunft so handhaben werden, dass Sie weder für das konkrete abgemahnte Werk eine Urheberrechtsverletzung begehen werden, noch für alle anderen Werke der Mandantschaft. Dabei machen Sie noch einmal ausdrücklich deutlich, dass Sie sich bislang rechtstreu verhalten haben und das auch in Zukunft so handhaben werden.

Nun machen Sie klar, dass Sie ebenso bislang immer darauf geachtet haben, dass andere Personen über Ihren Internetanschluss keine urheberrechtlichen Verletzungen begannen haben, und dass Sie auch in Zukunft darauf in jeglicher Hinsicht achten werden, dass über Ihren Anschluss eine solche Tat nicht verübt werden kann. Teilen Sie mit, dass Sie alles erforderliche dafür tun, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über Ihren Internetanschluss verüben können.

Letztendlich zeigen Sie damit auf, dass Sie bislang rechtstreu gehandelt haben, und dies auch in Zukunft immer so beibehalten werden. Sie gehen mit diesen Formulierungen kein Risiko ein, denn Sie schildern nur das, was ohnehin von einem rechtschaffenen Bundesbürger erwartet wird.

Schließlich müssen Sie die modifizierte Unterlassungserklärung noch „strafbewehrt“ machen, das heißt, Sie müssen bei einer Zuwiderhandlung eine Strafe für Ihr Tun akzeptieren. Insofern sollten Sie in der Unterlassungserklärung darauf hinweisen, dass Sie für den Fall eines Verstoßes gegen die in Ihrer Erklärung gemachten Zugeständnisse mit einer durch das jeweils zuständige Gericht zu bestimmenden Strafe einverstanden sind.

Auch dadurch machen Sie keine besonderen Zugeständnisse an die Abmahnkanzlei bzw. an deren Mandantschaft, denn letztendlich sagen Sie nur, dass Sie bei illegalem Tun eine Strafe annehmen würden. Auch das ist eine ganz normale Regelung in unserem Rechtsstaat, dass gesetzeswidrige Handlungen unter Strafe gestellt sind. Sie versichern somit nicht mehr als das, was ohnehin das Grundprinzip unserer Rechtsordnung darstellt. Der positive Effekt ist, dass die abmahnende Kanzlei eine solche modifizierte Unterlassungserklärung annimmt und Sie dadurch die Gefahr einer einstweiligen Verfügung und einem gerichtlichen Klageverfahren entgehen.

 

  

Kostenlose Erstanfrage in der Kanzlei Hollweck

Haben Sie ein Problem im Bereich Urheberrechtsverletzung und Abmahnung, so können Sie mir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich Ihnen helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten.

 

Die Kanzlei Hollweck hat in den vergangenen Jahren, seitdem die Abmahnwelle ihren Beginn fand, zahlreichen Abmahnopfern erfolgreich geholfen, so dass diese keinerlei Zahlungen an die jeweilige Abmahnkanzlei leisten mussten. Stattdessen wurde die gesamte Angelegenheit zugunsten meiner Mandanten vollständig eingestellt und nicht weiter verfolgt.

 

Insofern kann die Kanzlei Hollweck aufgrund ihrer sehr umfangreichen Erfahrung im Bereich Abmahnung & Filesharing sicherlich auch in Ihrem Fall gut helfen und die Forderungen der Abmahnung abwehren. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
 
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
 
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
 
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
 

  • Von welcher Kanzlei haben Sie die Abmahnung bekommen?
  • Wann haben Sie die Abmahnung erhalten?
  • In Bezug auf welches Werk haben Sie eine angebliche Urheberrechtsverletzung begangen?
  • Welche Mandantschaft vertritt die Abmahnkanzlei in Ihrem Fall?
  • Welche Forderung stellt die Kanzlei an Sie?
  • Welche Fristen setzt Ihnen die Abmahnkanzlei?
  • Ist Ihnen das in der Abmahnung benannte Werk bekannt bzw. haben Sie dieses tatsächlich über eine Filesharing Tauschbörse heruntergeladen?
  • Waren Sie zum in der Filesharing Abmahnung angegebenen Zeitpunkt zuhause und war Ihr PC/Laptop angeschaltet?
  • Falls es sich um eine unberechtigte Filesharing Abmahnung handelt, haben Sie eine Vermutung wer der Täter gewesen sein könnte?
  • Wie ist Ihre Wohnsituation? Wer nutzt den Internetanschluss?
  • Haben Sie bereits selbst auf die Abmahnung reagiert?
  • Haben Sie schon eine Mahnung erhalten?

 
Nach Erhalt Ihrer Nachricht setze ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung und erläutere Ihnen die weitere Vorgehensweise. Die Erstanfrage ist kostenlos.

 

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Verbraucheranwalt in Berlin 

 

Rechtsanwalt Thomas Hollweck aus Berlin hat sich auf den Widerspruch gegen unberechtigte Abmahnungen wegen Filesharing spezialisiert. Die Kanzlei hilft bei Problemen mit Waldorf Frommer oder Daniel Sebastian bzw. IPPC LAW aus Berlin.
Link zur Übersicht der kostenlosen Online-Ratgeber von Verbraucheranwalt Thomas Hollweck (Berlin)
Link zur Startseite der Kanzlei Hollweck - Rechtsanwalt Thomas Hollweck - Kanzlei für Verbraucherschutz und Verbraucherrecht in Berlin.
Link zur Kontaktseite der Kanzlei Hollweck - Kostenlose Erstanfrage für Ihr verbraucherrechtliches Rechtsproblem bei Anwalt Thomas Hollweck in Berlin

Die Kanzlei Hollweck hilft Ihnen gegen die Forderungen aus einer Waldorf Frommer Abmahnung wegen angeblichen Filesharings in Internet Tauschbörsen. Hilfe im Widerspruch gegen Filesharing Abmahnungen durch eine Kanzlei für Urheberrecht und Internetrecht.

 

Die momentan (2020 und 2021) aktivsten Abmahnkanzleien

  • Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München
  • Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin
  • Kanzlei IPPC LAW Berlin (Zweitgründung von RA Daniel Sebastian)
  • Kanzlei Yussof Sarwari, Hamburg
  • Kanzlei .rka Rechtsanwälte aus Hamburg
  • CSR Rechtsanwaltskanzlei Karlsruhe (Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop)

 

Sollten Sie von einer dieser Rechtsanwaltskanzleien eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, oder von einer anderen Kanzlei oder einem anderen Rechtsanwalt, so könne Sie gerne mit der Kanzlei Thomas Hollweck in Berlin Kontakt auf.

 

Meine Kanzlei ist seit vielen Jahren auf das Vorgehen gegen Abmahnungen spezialisiert. Ich lege für Sie einen rechtlich wirksamen Widerspruch gegen die Abmahnung ein und verhindere damit, dass Sie Zahlungen an die Abmahnkanzlei leisten müssen. Selbstverständlich gebe ich ebenso eine rechtlich wirksame modifizierte Unterlassungserklärung in Ihrem Namen ab.

 

 

Die aktuellsten Verfahren im Bereich Filesharing & Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen in 2020 und zu Beginn des Jahres 2021:

  • CSR-Kanzlei aus Karlsruhe: Abmahnschreiben für den Erotikfilm "Social media sexy influencers" für die Rechteinhaber PMG Entertainment Ltd.
  • Waldorf Frommer: Abmahnschreiben für den Film "Wonder Woman 1984" für die Warner Bros. Entertainment Inc., sowie für den Film "The Gentlemen" für die Leonine Licensing AG und die Filme "After passion" und "After we collided (After truth)" der Constantin Film Verleih GmbH
  • Pornofilme "Flexible Fuck", „Cheat and swap: Part 1“, "Fuck my wife while I watch" und „Rim like you never rimmed before“ - Abmahnschreiben durch die Kanzlei IPPC LAW aus Berlin, für die Rechteinhaberin MG Premium Ltd.
  • Erotikfilm „Marc Dorcel – Eine Nacht in Paris", urheberrechtlich geschütztes Filmwerk der VPS Film-Entertainment GmbH, abgemahnt durch die Kanzlei Yussof Sarwari aus Hamburg
  • Film "Captain Fantastic – Einmal Wildnis und zurück", urheberrechtlich geschütztes Werk der Leonine Distribution GmbH, abgemahnt durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer
  • Film "Take a look under the hoodie", Abmahnung durch die Kanzlei IPPC LAW aus Berlin für die MG Premium Ltd.
  • Film "You were never really here (A beautiful day)", Abmahnung durch Waldorf Frommer für die Constantin Film Verleih GmbH
  • TV-Folge Lucifer - "Diablo!" und "It never ends well for the chicken" (Für das Huhn geht es nie gut aus), Warner Bros. Entertainment Inc., Abmahnung Filessharing durch Waldorf Frommer
  • Kanzlei CSR (Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop) mahnt den Film "Sexy Teenagers" für die PMG Entertainment Ltd. ab
  • Abmahnung wegen Filesharings durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München für den Film "Greenland" (Tobis Film GmbH) und den Film "Tenet" sowie den Film "Me before you" (Ein ganzes halbes Jahr) und den Film "Waiting for the barbarians" sowie den Film "Kimi no na wa." (Your name – Gestern, heute und für immer)
  • Waldorf Frommer: Film "The spy who dumped me" ("Bad spies), Studiocanal GmbH sowie die Filme "The death of Stalin" und "Hustlers" der Leonine Licensing AG
  • Die Kanzlei IPPC LAW aus Berlin mahnt den Pornofilm "A D Well Earned" für die MG Premium Ltd. ab.
  • Rechtsanwalt Yussof Sarwari aus Hamburg mahnt den Sexfilm "Alexxa Vice" für Berlin Media Art (ehem. John Thompson) ab
  • Abmahnung wegen Filesharings durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München für die beiden Serienfolgen "The 100 – Blood giant", TV-Folge und "The 100 – The dying of the light", TV-Folge für die Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Abmahnung der Kanzlei IPPC LAW für den Sexfilm "Sauna Soak" für die MG Premium Ltd.
  • Leonine Licensing AG und Leonine Distribution GmbH mahnen durch die Kanzlei Waldorf Frommer die Werke Knives out – Mord ist Familiensache und Babylon Berlin ab.
  • Waldorf Frommer: TV-Folge Blindspot – Iunne Ennul und Blindspot – Love you to bits and bytes (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • IPPC LAW: Abmahnung für den Erotikfilm „Maid got boobs“ der MG Premium Ltd.
  • Abmahnung durch Waldorf Frommer: Film "Kimi no na wa. (Your Name – Gestern, heute und für immer)" für die Leonine Distribution GmbH
  • Kanzlei IPPC LAW: Pornofilme „Best of brazzers: Madison ivy“ und "Tour of London part one: Remastered“ der MG Premium Ltd.
  • Kanzlei Yussof Sarwari: Abmahnung der Pornofilme "Rebeccas Spermaprüfung" und "Spritz doch!" für die Berlin Media Art (ehem. John Thompson)
  • TV-Folgen "Stargirl – Hourman and Dr. Mid-Nite, S.T.R.I.P.E., Stargir", Abmahnung wegen Filesharings einer TV-Serie durch die Kanzlei Waldorf Frommer für die Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Film Tenki no ko (Weathering with you – Das Mädchen, das die Sonne berührte), Abmahnung durch Waldorf Frommer für die Leonine Distribution GmbH
  • Die Kanzlei CSR aus Karlsruhe (Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop) mahnt das Filmwerk "Hausfrau Holidays 2" für die PMG Entertainment Ltd. ab
  • Kanzlei Yussof Sarwari aus Hamburg mahnt den Pornofilm "Lilit Sweet - Neugierig und vollgesaut" für die Berlin Media Art JT e.K. (ehem. John Thompson) ab
  • Rechtsanwaltskanzlei IPPC LAW: Pornofilme "„Group Pers-Anal Training“ und „Come in for some tea and anal“ für die Mandantschaft MG Premium Ltd. sowie Pornofilm "„Back to bite you“ für die Gamma Entertainment Inc.
  • Waldorf Frommer: Film "The Gentlemen", Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft (bzw. nun die Rechtsnachfolgerin Leonine Licensing AG)
  • Abmahnung Filesharing durch die Kanzlei Waldorf Frommer für den Film "Birds of prey (And the fantabulous emancipation of one Harley Quinn)" und den Film "The way back" (Der Weg zurück)
  • Abmahnung durch IPPC LAW für den Pornofilm "Anal in the sun" (MG Premium Ltd.)
  • Abmahnung für Filesharing durch die Kanzlei Waldorf Frommer für die TV-Folge Babylon Berlin für die Rechteinhaber Leonine Distribution GmbH und die TV-Folge Supernatural - The Rupture (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • Abmahnschreiben der Kanzlei IPPC LAW für das Filmwerk „Creampie Please“ im Auftrag der MG Premium Ltd.
  • Kanzlei CSR (Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop): Filmwerk „Teen Couples Vol. 11“ (PMG Entertainment Limited)
  • Waldorf Frommer: Film "Vice (2018) - Der zweite Mann", Leonine Distribution GmbH
  • Kanzlei IPPC LAW: Abmahnung für den Pornofilm "Questions & Azul“, MG Premium Ltd.
  • Abmahnung Filesharing durch die Kanzlei Waldorf Frommer für den Film "Inherent Vice - Natürliche Mängel" (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Schmietenknop (Kanzlei CSR) aus Karlsruhe mahnt den Pornofilm "Hardcore teenagers" ab, Auftraggeber ist die PMG Entertainment Ltd.
  • Serie / TV-Folge "Supernatural - Back and to the future" (Warner Bros. Entertainment Inc.), Abmahnung Filesharing durch Waldorf Frommer
  • Abmahnung durch die Kanzlei IPPC LAW aus Berlin für den Pornofilm "Showertime diplomacy" für die Mandantschaft "MG Premium Ltd.", sowie für den Pornofilm "Grinding a game"
  • Waldorf Frommer schickt Abmahnung für den Film "Birds of prey (And the fantabulous emancipation of one Harley Quinn)" sowie für den Film "21 Bridges" (Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft)
  • Film "Stephen Kings Doctor Sleeps Erwachen, Warner Bros. Entertainment Inc. (Waldorf Frommer) und Film "Rambo V: Last Blood, Leonine Distribution GmbH (vormals Universum Film GmbH), Film "Midnight Special", Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Abmahnung durch IPPC LAW für den Pornofilm "Nuru for you" (MG Premium Ltd.)
  • TV-Folge "Batwoman - Pilot" - Abmahnung durch Waldorf Frommer in Vertretung der Gesellschaft Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Die Kanzlei CSR aus Karlsruhe (Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop) mahnt den Pornofilm "Teen Passion 2" ab, Mandant ist die PMG Entertainment Ltd.
  • Waldorf Frommer verschickt Abmahnungen für die Filme "Destroyer" (Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft) und "The kitchen: Queens of crime" (Warner Bros. Entertainment Inc)
  • Waldorf Frommer mahnt für Warner Bros. Entertainment Inc. die TV-Folgen Shameless – Frank's northern shuttle express (Shameless – Nicht ganz nüchtern – Grenzverkehr), Sleepwalking (Shameless – Nicht ganz nüchtern – Traumlos glücklich) und The fugees (Shameless – Nicht ganz nüchtern – Liebesterror) ab.
  • Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin mahnt über seine Kanzlei IPPC LAW den Pornofilm "Costume Committment" ab, Mandantin ist die MG Premium Ltd. Zudem mahnt IPPC LAW den Pornofilm "Double or nothing" von der Rechteinhaberin Gamma Entertainment Inc. ab
  • Die Kanzlei Yussof Sarwari mahnt den Film "Elen Million - Die Dreiloch Stute" ab
  • Die Kanzlei CSR Christoph Schmietenknop und Markus Dittrich mahnt den Film "Hardcore Teenagers" ab.
  • Abmahnung der Kanzlei Fareds aus Hamburg für den Film "Hellboy" und die Rechteinhaber HB Productions Inc.
  • Abmahnung Filesharing von Waldorf Frommer für den Film "After Passion" und des Rechteinhabers Constantin Film Verleih GmbH sowie für den Film "Joker" (Warner Bros. Entertainment Inc.) und den Film "The nun" (Warner Bros. Entertainment Inc.)
  • IPPC LAW mahnt den Pornofilm „Our family tradition“ für die Rechteinhaber Gamma Entertainment Inc. ab, als auch die Pornofilme "Trolling for chicks", "Fucking fierce Kinsley", "IdEE Fixe: Restraint", Pornofilm "The Scarlet Locker" und "I heart Adel", alle Filme von der Mandantin MG Premium Ltd.
  • Waldorf Frommer Abmahnung für den Film "Godzilla II: King of the monsters" (Warner Bros. Entertainment Inc.), Abmahnung für den Film "Fantastic beasts and where to find them (Phantastische Tierwesen und wo sie zu finden sind), Warner Bros. Entertainment Inc.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei .rka mahnt das Computerspiel „Dying Light“, das Spiel „Kingdoms Come Deliverance“ und das Spiel „Metro Exodus“ ab (Koch Media GmbH)
  • Waldorf Frommer mahnt den Film "Hellboy - Call of darkness" ab (Rechteinhaber Universum Film GmbH), als auch den Film "The autopsy of Jane Doe" (ebenfalls Universum Film GmbH) und den Film "The beach bum" (Rechteinhaber Constantin Film Verleih GmbH)
  • IPPC LAW (Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin) mahnt die Pornofilme "The greatest gift of all", "Mommy fucked my study buddy!" und "Make it rain" ab. Rechteinhaber ist die MG Premium Ltd. Weiterhin mahnt IPPC LAW die Pornofilme Dance for my Vlog, Picking up autumn falls, Pole my hole, Psl to dsl, Injured exchange, Brazzers house 3: Episode 3, Brazzers house 3: Episode 1, The getaway: Part 1, Tattooed goddess, Hot cock delivery, Cafe cliche, Letting it air out, Scooter pickup, She wants the vip, Carpool pickup, Anatomy of a sex scene (Absurd reality), Firsthand experience (Cfnm) ab.
  • Warner Bros. Entertainment Inc.: Film Pokémon Detective Pikachu (Pokémon Meisterdetektiv Pikach)] und der Film Shazam! (Waldorf Frommer)
  • Waldorf Frommer: TV-Folge Babylon Berlin (Universum Film GmbH), Film "The beach bum" (Constantin Film Verleih)
  • Waldorf Frommer: Film "Now you see me: The second act (Die Unfassbaren 2), Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft
  • Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München für den Film "John Wick: Chapter two" (John Wick: Kapitel 2), für die Rechteinhaber Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft, sowie für den Film "Hunter Killer" und den Film "Hotel Artemis"
  • Abmahnung durch IPPC LAW (Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin) für den Pornofilm " New You Nuru" (Rechteinhaber MG Premium Ltd.)
  • Kanzlei IPPC LAW: Abmahnung für die Pornofilme Getting her beauty peep, Golden goddess, Mommy nudist, Squeaky clean and ready to cum im Auftrag der MG Premium Ltd.
  • Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München für den Film "Conjuring - Die Heimsuchung" für den Rechteinhaber Warner Bros. Entertainment GmbH, TV-Folgen "The big bang theory – The confirmation polarization" und "The big bang theory – The donation oscillation"
  • Abmahnung von der Kanzlei IPPC LAW für den Pornofilm „My stepmom ruined the study session“ sowie für den Pornofilm "Kinky Kidnap" für den Rechteinhaber MG Premium Ltd.
  • Abmahnung Filesharing durch die Kanzlei Yussof Sarwarin aus Hamburg für den Pornofilm "Jolee Love im Spermaglück", für die Rechteinhaber Berlin Media Art (ehem. John Thompson)
  • TV-Folge Legacies – Hope is not the goal, Legacies – Malivore, Legacies – We're being punked, Pedro, Warner Brothers (Waldorf Frommer)
  • Film "Aquaman" und Film "The Mule" des Rechteinhabers Warner Bros. Entertainment GmbH, Abmahnung wegen Filesharings durch Waldorf Frommer
  • Fantastic beasts: The crimes of Grindelwald (Phantastische Tierwesen: Grindelwalds Verbrechen), Film, Abmahnung Filesharing von der Kanzlei Waldorf Frommer für die Rechteinhaber Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Waldorf Frommer: Young Sheldon – A mother, a child and a blue man's backside (Young Sheldon – Eine Mutter, ein Sohn und ein Tornado), TV-Folge, Young Sheldon – Gluons, Guacamole, and the color purple (Young Sheldon – Meemaw, Guacamole und das lila Fahrrad), TV-Folge, Young Sheldon – Killer asteroids, Oklahoma, and a frizzy hair machine (Young Sheldon – Killerasteroiden, Rebellion und Lampenfieber), TV-Folge, rechteinhaber Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Waldorf Frommer Abmahnung: TV-Folge "Castle Rock - Filter", "Castle Rock- Past perfect", "Castle Rock - The Queen" (Warner Bros. Entertainment GmbH)
  • Abmahnungen von Waldorf Frommer, München: Film "Smallfoot: Ein eisigartiges Abenteuer", Film "The house that Jack built", Film "The hate u give", Film "The Meg" (Warner Bros. Entertainment GmbH), Film "A star is born", Film "Brawl in cell block 99" (Universum Film GmbH), Film "Second act (Manhattan Queen)" (Tobis Film GmbH)
  • Tonaufnahmen „J Balvin & Willy William – Mi Gente“, „Dynoro & Gigi D'Agostino – In my mind“,„Arty – Perfect strangers“, „Willy William – La la la“, „Sigala & HRVY feat. Nina Nesbitt - Somebody“, Abmahnung durch die Kanzlei Daniel Sebastian für die Rechteinhaber DigiRights Administration GmbH
  • Film Tag (Catch me!), Abmahnung wegen Filesharings von Waldorf Frommer für die Rechteinhaber Warner Bros. Entertainment GmbH
  • TV-Folge "Manifest – Reentry", Abmahnung Waldorf Frommer (Warner Bros. Entertainment GmbH)
  • Abmahnung Filesharing durch die Kanzlei IPPC LAW aus Berlin für den Pornofilm „Amateur sex tape“ (Rechteinhaber MG Premium Ltd.) 
  • Abmahnung Filesharing durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München für den Film "Crazy rich asians" (Warner Bros. Entertainment GmbH) und Film "The nun"
  • Film "Unlocked" (Universum Film GmbH), Waldorf Frommer, und Film "Operation: 12 Strong" von Tele München, Film "Molly's game: Alles auf eine Karte", Film "The spy who dumped me (Bad spies), Film "Sicario 2 - Day of the soldado", Film "A simple favor (Nur ein kleiner Gefallen)"
  • Abmahnung durch die Kanzlei Yussof Sarwari aus Hamburg für den Film "Teenagers dream 59 - Süße rasierte Spalten" (HN Medien GmbH) und den Film "Francys Belle - Alles für mich" (Berlin Media Art)
  • Waldorf Frommer Abmahnung für den Film "Life of Pi: Schiffbruch mit Tiger" (Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH)
  • Abmahnung Kanzlei Yussof Sarwar für den Film "Teenagers dream 73 - Schwanzgeile Mäuse" (Rechteinhaber Oktano GmbH)
  • Abmahnung Waldorf Frommer für die TV-Folge "Castle Rock - Severance" (Warner Bros. Entertainment GmbH)
  • Film „I feel pretty“ und „Life of the party (How to party with mom)“, Abmahnungen von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München
  • Film "Midnight sun - Alles für dich" (Waldorf Frommer) und Film "You were never really here - A beautiful day" (Waldorf Frommer)
  • Waldorf Frommer Abmahnung für den Film "The greatest showman"
  • Abmahnung Waldorf Frommer: Film "Ready player one", Film "Jack Sparrow", Film "Game night", Film "Sully" und Film "Fantastic Beasts and Where to Find Them"
  • Film "The mountain between us", Twentieth Century Fox., Abmahnung von Waldorf Frommer
  • Rechtsanwaltskanzlei IPPC Law (RA Daniel Sebastian) mahnt für die MG Premium Ltd. die beiden Filme "Free Anal 4" und Confessions from Suburbia" ab.
  • Film "The death of Stalin", "Wonder" und Red Sparrow, Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Waldorf Frommer aus München
  • TV-Folge "The flash" (Waldorf Frommer)
  • Pornofilm "Mommy needs a Manicure" und Pornofilm "Shy spy" der Kanzlei IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin (Rechtsanwalt Daniel Sebastian), Rechteinhaber MG Premium Ltd.
  • TV-Folge "This is us - Number one", Waldorf Frommer
  • Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer für den Film "The shape of water (Das Flüstern des Wassers), Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
  • Rechtsanwalt Yussof Sarwari aus Hamburg mahnt den Film „Marc Dorcel – Die Insiderin - Undercover“ für die Rechteinhaberin VPS Film-Entertainment GmbH aus Konken ab.
  • Film "Dunkirk" (Warner Bros. Entertainment GmbH, Abmahnung Waldorf Frommer)
  • TV-Folgen Young Sheldon – A patch, a modem, and a zantac (Young Sheldon – Ein Aufnäher, ein Modem und ein Magengeschwür), Young Sheldon –  Rockets, communists, and the dewey decimal system (Young Sheldon –Raketen, Kommunisten und keine Freunde), Young Sheldon – Spock, Kirk, and the testicular hernia" (TV-Serie, abgemahnt von der Kanzlei Waldorf Frommer)
  • TV-Serie "American horror story – Drink the kool-aid (American horror story – Trinkt das Kool-Aid)", Abmahnung Waldorf Frommer aus München
  • Film "Murder on the orient express (Mord im Orient-Express)" und Film "It" (Es) von Stephen King, Abmahnungen von der Kanzlei Waldorf Frommer
  • TV-Folge The Orville – Firestorm und Mad idolatry, Serie (Waldorf Frommer Abmahnung)
  • Abmahnung von Waldorf Frommer für den Film "Dunkirk" (Warner Bros. Entertainment GmbH)
  • Film "Er ist wieder da", Waldorf Frommer
  • Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer für den Film "Kingsman: The golden circle", für die Rechteinhaber Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH und Abmahnung für den Film "Suicide Squad" für die Rechteinhaber Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Serie "Lucifer – City of angels?", Abmhanung Waldorf Frommer für die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH, und The X-Files – Plus one, TV-Folge (lang) für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
  • Abmahnung Filesharing für den Pornofilm "Lucia Denville - Das Spermaluder" von der Kanzlei Yussof Sarwari ("Joe Cool") aus Hamburg, Rechteinhaber Berlin Media Art JT e.K.
  • Film "Three billboards outside Ebbing, Missouri", Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Abmahnung Filesharing von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München
  • Filmwerk "40 Jahre. Meine Frau trägt keine Schlüpfer" Abmahnung durch die Kanzlei Yussof Sarwari aus Hamburg für VPS
  • Album "Younger now", Miley Cyrus (Abmahnung Waldorf Frommer), Sony Music Entertainment Germany GmbH
  • Album: Heartbreak on a full moon, Chris Brown, und Beautiful trauma (Explicit), P!nk, Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer für Sony Music Entertainment Germany GmbH
  • TV-Folge Shameless – Where's my meth?, Warner Bros. Entertainment GmbH, Abmahnung Filesharing von Waldorf Frommer München
  • Film "Kingsman: The golden circle", Waldorf Frommer (Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH)
  • TV-Folge "Empire - Fortune be not crost" (Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH), Abmahnung von Waldorf Frommer
  • Film "ES" ("It"), Abmahnung von Waldorf Frommer (Warner Bros. Entertainment GmbH)
  • "The Limehouse Golem", Abmahnung Filesharing Waldorf Frommer München
  • War for the planet of the apes (Planet der Affen: Survival), Abgemahnter Film von Waldorf Frommer für die Rechteinhaber Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
  • Film "Snowden" Filesharing Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München für die Rechteinhaber Universum Film GmbH
  • Abmahnung Waldorf Frommer: Film "Killer's bodyguard, Film", Rechteinhaber Telepool GmbH
  • TV-Folge "Taboo - Episode 7", Abmahnung Filesharing durch Waldorf Frommer, Rechteinhaber Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft
  • Film: "Kingsman: The secret service", Waldorf Frommer, Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
  • Waldorf Frommer: TV-Folgen The big bang theory – The long distance dissonance und The big bang theory – The separation agitation
  • Film "Die Erfindung der Wahrheit" und "Pretty little liars – In the eye abides the heart", TV-Folge (Abmahnungen durch Waldorf Frommer)
  • Waldorf Frommer: TV-Folgen „Animal kingdom – Eat what you kill“, „Animal kingdom – Karma“ und „Empire – Toil and trouble, Pt. 2“
Abmahnung wegen Filesharing -  Die Kanzlei Hollweck aus Berlin hilft Ihnen effektiv bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer, Daniel Sebastian oder IPPC LAW. Hilfe im Urheberrecht und Internetrecht durch RA Hollweck.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck aus Berlin unterstützt Sie bei einer ungerechtfertigten Abmahnung von Waldorf Frommer oder Daniel Sebastian
Der Verbraucheranwalt Thomas Hollweck hilft Ihnen bei Abmahnungen von Waldorf Frommer, Fareds, Sasse & Partner oder Rechtsanwalt Daniel Sebastian (IPPC LAW). Anwalt für Verbraucherschutz und Verbraucherrecht im Bereich Abmahnungen wegen Filesharing.
Link zur Übersicht der kostenlosen Online-Ratgeber von Verbraucheranwalt Thomas Hollweck (Berlin)
Link zur Startseite der Kanzlei Hollweck - Rechtsanwalt Thomas Hollweck - Kanzlei für Verbraucherschutz und Verbraucherrecht in Berlin.
Link zur Kontaktseite der Kanzlei Hollweck - Kostenlose Erstanfrage für Ihr verbraucherrechtliches Rechtsproblem bei Anwalt Thomas Hollweck in Berlin

Ein kostenloser Ratgeber zum Vorgehen gegen unberechtigte Abmahnungen für einen Film oder Song von Daniel Sebastian oder Waldorf Frommer
Die Kanzlei Hollweck in Berlin hat sich auf die Probleme mit unberechtigten und ungerechtfertigten Filesharing Abmahnungen wegen Verletzungen des Urheberrechts im Internet spezialisiert
Anwalt Thomas Hollweck aus Berlin unterstützt Sie bei Erhalt einer Abmahnung von Daniel Sebastian, von der Kanzlei Fareds, von Sasse und Partner oder von der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München.

Rechtsanwalt Thomas Hollweck - Verbraucheranwalt in Berlin -

Bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei

Schwerpunkt Verbraucherrecht und Verbraucherschutz

Abwehr von unberechtigten Forderungen

 

  • Der Schufa-Eintrag
  • Reklamation und Umtausch
  • Online-Kaufvertrag im Internet
  • Probleme mit Handwerkern
  • Tipps gegen Cold Calls und Spam
  • DSL-Vertrag und Festnetzanschluss
  • Mobilfunkvertrag
  • Prepaid Handyvertrag
  • Fehlerhafte Handyrechnung
  • Kuendigung Handyvertrag
  • Kuendigung Festnetz DSL
  • Drittanbieter
  • Probleme mit Gas und Strom
  • Betrug mit Gewinnspielen
  • Bankkonto und Lastschrift
  • Abofallen im Internet
  • Schutz vor Inkasso
  • Falsche Rechnung
  • Mahnbescheid
  • Abmahnung wegen Filesharing
  • eBay Internetauktion
  • DB Bahncard
  • Der Vertrag mit dem Fitnessstudio
  • Betrug mit Kaffeefahrten
  • Partneragenturen und Singleclubs
  • Datingagenturen
  • Zeitungsabo
  • Schluesseldienste
  • Reisebuchung
  • Kreditvermittler
  • Parkplatzkontrolle
  • Fahrgastkontrolle
  • Branchenbuchabzocke
  • Der Mietvertrag
  • Einzug und Umzug
  • Die Mietkaution
  • Die Abrechnung der Nebenkosten
  • Renovierungen und Reparaturen
  • Allgemeine Mieterfragen
  • Minderung der Miete
  • Mietsteigerung
  • Modernisierung der Wohnung
  • Beendigung der Mietzeit
  • Kostenlose Musterbriefe
  • Klageverfahren am Amtsgericht

Rechtsanwalt

Thomas Hollweck

Verbraucheranwalt

in Berlin

Kontakt
Impressum | Datenschutz | Cookie-Richtlinie | Sitemap
Copyright Rechtsanwalt Thomas Hollweck - BERLIN -
Abmelden | Bearbeiten
  • Kanzlei Hollweck
    • Philosophie
    • Vorgehensweise
    • Verbraucherrecht
    • Kostenlose Anfrage
    • Beratungshilfe
    • Prozesskostenhilfe
    • Kosten
    • Versicherung
    • Dokumente
    • Datenschutz
  • Rechtsgebiete
    • Abmahnung
    • Bahncard
    • Drittanbieter
    • Energieversorger
    • Fahrgastkontrolle
    • Festnetz
    • Fitnessstudio
    • Forderungen
    • Inkassoschutz
    • Internetbetrug
    • Kabelanschluss
    • Kreditvermittlung
    • Mobilfunk
    • Parkplatzkontrolle
    • Partneragenturen
    • Reisebuchung
    • Schufa-Eintrag
    • Vertragsfalle
    • Zeitungsabo
  • Ratgeber
    • Der Schufa-Eintrag
    • Reklamation und Umtausch
    • Online-Kaufvertrag im Internet
    • Probleme mit Handwerkern
    • Tipps gegen Cold Calls und Spam
    • DSL-Vertrag und Festnetzanschluss
    • Mobilfunkvertrag
    • Prepaid Handyvertrag
    • Fehlerhafte Handyrechnung
    • Kuendigung Handyvertrag
    • Kuendigung Festnetz DSL
    • Drittanbieter
    • Probleme mit Gas und Strom
    • Betrug mit Gewinnspielen
    • Bankkonto und Lastschrift
    • Abofallen im Internet
    • Schutz vor Inkasso
    • Falsche Rechnung
    • Mahnbescheid
    • Abmahnung wegen Filesharing
    • eBay Internetauktion
    • DB Bahncard
    • Der Vertrag mit dem Fitnessstudio
    • Betrug mit Kaffeefahrten
    • Partneragenturen und Singleclubs
    • Datingagenturen
    • Zeitungsabo
    • Schluesseldienste
    • Reisebuchung
    • Kreditvermittler
    • Parkplatzkontrolle
    • Fahrgastkontrolle
    • Branchenbuchabzocke
    • Der Mietvertrag
    • Einzug und Umzug
    • Die Mietkaution
    • Die Abrechnung der Nebenkosten
    • Renovierungen und Reparaturen
    • Allgemeine Mieterfragen
    • Minderung der Miete
    • Mietsteigerung
    • Modernisierung der Wohnung
    • Beendigung der Mietzeit
    • Kostenlose Musterbriefe
    • Klageverfahren am Amtsgericht
  • Buchreihe
    • Drittanbieter Mobilfunkrechnung
    • Strafzettel Parkplatzkontrolle
    • Gerichtlicher Mahnbescheid
    • Vorsicht Geldfalle!
  • Blog Verbraucherrecht
  • Der Anwalt
  • Kontakt
  • Nach oben scrollen