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Viele Parkplätze, vor allem vor Supermärkten oder größeren Einkaufszentren, werden mittlerweile von privaten Parkplatzwächtern überwacht. Der Supermarkt oder das Shoppingzentrum verpachtet hierzu beispielsweise den gesamten Parkplatz an ein privates Unternehmen, welches ab dem Moment der Pachtübernahme die Einhaltung der Parkregeln kontrolliert.
Kommt es zu einem Verstoß gegen diese Regeln, wird eine Strafzahlung vom Parkenden wegen eines Parkverstoßes verlangt. Dieser private Strafzettel wird als Vertragsstrafe bezeichnet. Meist entstehen diese Forderungen dadurch, dass entweder die Parkscheibe vergessen, die Markierung nicht beachtet, der Parkplatz verlassen wurde oder die Parkzeit überschritten wird.
Ist ein solches Vorgehen aber rechtlich korrekt? Darf ein Supermarkt seinen Parkplatz an ein privates Überwachungsunternehmen verpachten? Dürfen die Parkplatzwächter Vertragsstrafen für einen Parkverstoß verlangen? Und wie kann gegen eine solche Forderung rechtlich vorgegangen werden? Dieser Ratgeber soll die wichtigsten Fragen rund um die private Parkplatzkontrolle, das Überwachen von Parkplätzen und das Vorgehen gegen überhöhte Gebühren beantworten.
Warum wird der Parkplatz eines Supermarktes von einem privaten Unternehmen überwacht? Ist das überhaupt rechtlich zulässig?
Der Parkplatz eines Supermarktes gehört zu dessen Eigentum, falls er die Immobilie nicht selbst lediglich angemietet hat. Es handelt sich nicht um öffentliches Straßenland, sondern um privaten Grundbesitz. Damit darf der Eigentümer innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen machen, was er möchte. Er kann seinen Kunden den Parkplatz kostenlos zur Verfügung stellen, hat aber auch die Möglichkeit, hierfür Parkgebühren zu verlangen oder sogar Schranken aufzustellen. Er kann selbst festlegen, wie lange und zu welchen Gebühren ein Kunde auf dem Parkplatz parken darf, und welche Regeln er dabei beachten muss.
Er hat aber auch – und jetzt kommen die Unternehmen der privaten Parkplatzkontrolle ins Spiel – die Möglichkeit, den gesamten Parkplatz zu verpachten. Das Unternehmen, das den Platz oder das Parkhaus pachtet, darf ab dem Moment der Pachtübernahme den Parkplatz zur eigenen Gewinnerzielung nutzen. Im Rahmen des Pachtvertrags darf die Parkplatzfirma anschließend Regeln für die Nutzung aufstellen und für einen Regelverstoß Rechnungen stellen.
Es ist daher grundsätzlich erlaubt, einen Parkplatz zu verpachten und einer anderen Firma zu gestatten, den Parkplatz zu überwachen und bei Regelverstößen Vertragsstrafen zu verlangen. Dabei müssen aber bestimmte rechtliche Grundsätze beachtet werden. Ist das nicht der Fall, so können Rechnungen und Mahnungen für einen Regelverstoß eventuell unberechtigt sein.
Werden manche Parkplätze nicht verpachtet, sondern der Kontrollfirma sogar kostenlos überlassen?
Es gibt auch Fälle, in denen zwischen Parkplatzwächter und Supermarkt oder Einkaufszentrum kein Pachtvertrag geschlossen, sondern eine kostenlose Vereinbarung getroffen wird. Dabei macht das Wachunternehmen dem Markt das Angebot, den Platz kostenfrei zu überwachen, wenn es dafür die Einnahmen aus den Strafzetteln (Vertragsstrafen) behalten darf.
Wie rechtfertigt ein Einkaufsmarkt die Verpachtung seines Parkplatzes an Fremdfirmen?
Eigentlich sollte ein Supermarktparkplatz immer kostenfrei für die Kunden sein. Schließlich liegt das Ziel der Märkte darin, so viele Kunden wie möglich anzulocken und dadurch einen hohen Umsatz zu erzielen.
Einige Supermärkte und Einkaufszentren, vor allem in zentraler Lage, bemängeln jedoch, dass zu viele Fremdfahrzeuge ihren Parkplatz nutzen. Das bedeutet, zu viele Nicht-Kunden stellen ihr Auto auf dem Supermarktparkplatz ab, um andere Dinge in der Innenstadt zu erledigen. Wird der Parkplatz von Arbeitnehmern genutzt, so blockieren diese Autos teilweise den ganzen Tag lang den Platz. Liegt der Supermarkt an einer S-Bahn-Haltestelle, nutzen ihn die Pendler zum Parken.
Das führe dazu, dass Kunden des Supermarktes keine freien Parkplätze mehr finden können. Es sei daher notwendig, dass der Parkplatz verpachtet wird, damit ein Überwachungsunternehmen Regeln zur Nutzungszeit aufstellen und Regelverstöße kontrollieren könne. Das würde dazu führen, dass den regulären Kunden des Supermarktes oder des Einkaufzentrums die Parkplätze wieder zur Verfügung ständen.
Wie entsteht zwischen dem Supermarkt-Kunden und der Überwachungsfirma ein rechtlich wirksamer Vertrag?
Indem der Kunde auf einem Parkplatz, in einer Parkgarage oder in einem Parkhaus parkt, erklärt er sich automatisch mit den dort herrschenden Nutzungsbedingungen einverstanden. Das bedeutet, alleine durch das Parken kann ein Vertrag entstehen. Juristen bezeichnen einen solchen Vertrag als "faktischen Vertrag", der immer dann zustande kommt, wenn alleine durch die Nutzung einer Sache ein Vertrag abgeschlossen werden kann. Steigen Sie beispielsweise in eine Straßenbahn ein, so entsteht dadurch ein Beförderungsvertrag. Ziehen Sie in eine neue Wohnung ein, und ist der Strom dort bereits angeschaltet, so entsteht mit dem Grundversorger ein Stromversorgungsvertrag.
Bei den Parkplatzfällen aber ist ein wichtiger Umstand unbedingt zu beachten: Normalerweise ist es der Kunde gewohnt, dass ein Supermarktparkplatz kostenfrei ist. Er fährt zum Einkaufen und kann vor dem Markt kostenlos parken, ohne bestimmte Nutzungsbedingungen anerkennen zu müssen. Da es sich hierbei um die Regel handelt, sollten meiner rechtlichen Einschätzung nach Ausnahmen besonders deutlich gekennzeichnet werden.
Besteht auf dem jeweiligen Parkplatz ein Vertrag mit einer privaten Parkplatzkontrollfirma, und hat diese ganz besondere Nutzungsregelungen, so sollten diese sehr deutlich an der Einfahrt des Parkplatzes gekennzeichnet werden. Das heißt, der Kunde sollte sofort beim Befahren des Parkplatzes erkennen können, dass hier besondere Nutzungsbedingungen gelten, und dass es bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen zu einer Vertragsstrafe kommen kann.
Dabei ist zu beachten, dass der Kunde in aller Regel mit dem Auto auf den Parkplatz fährt, dementsprechend nur wenig Zeit hat, um ein Schild mit den Nutzungsbedingungen am Eingang zu lesen. Daher sollte das Schild sehr groß und deutlich gestaltet sein. Es reicht nicht in der Regel nicht aus, dass ein winziges Schild mit kleiner Mikroschrift irgendwo versteckt am Eingang aufgestellt wird, womöglich verborgen hinter einem Busch oder einem Baum. Es sollte ein großes deutliches Schild sein, das sofort und zweifelsfrei vom Fahrer erkennbar ist. Wichtig ist dabei, dass das Schild nach Möglichkeit auf Augenhöhe des Fahrers hängt, denn nur dann kann es bei der Auffahrt auf den Parkplatz gut gelesen werden.
Im Idealfall handelt es sich meiner Ansicht nach um ein großes farbiges Schild links und rechts von der Einfahrt. Zusätzlich sollte an den Parkfläche ein weiteres kleines Schild auf die Nutzungsbedingungen hinweisen, evtl. auch an der Eingangstür zum Supermarkt bzw. zum Einkaufszentrum oder den am Parkplatz anliegenden Geschäften.
Denn nur wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, dass das Schild mit den Nutzungsbedingungen sofort und deutlich an der Einfahrt auch für einen fahrenden Autofahrer erkennbar ist, kann es nach meiner rechtlichen Einschätzung überhaupt zu einem Vertrag mit der privaten Kontrollfirma kommen. Wäre nur ein Schild vorhanden das kaum sichtbar ist, so hat der Autofahrer kaum eine Möglichkeit von den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Parkplatzes zu erfahren.
Besteht an der Einfahrt keine ausrecihende Beschilderung, dann müsste der einfahrende Kunde aussteigen, die Regelungen suchen, lesen, und sich dann - bei Nichtakzeptanz - wieder in sein Auto setzen und den Parkplatz verlassen. Das Problem ist jedoch, dass manche Parkplatzwächter bereits dann mit der Überwachung beginnen, sobald das Auto die Einfahrt zum Parkplatz überschritten hat. Daher muss meiner Einschätzung nach das Vertragsverhältnis unbedingt bereits kurz vor der Befahrung des Parkplatzes geklärt werden. Und das geht nur über entsprechend große und gut beschriftete Schilder mit den wichtigsten Nutzungsregelungen.
Existiert keine ausreichende Beschilderung, so besteht meiner Ansicht nach dann die Möglichkeit, dass kein Vertrag über die vor Ort geltenden Regelungen geschlossen wird. Die von der privaten Parkplatzkontrolle aufgestellten Nutzungsbedingungen würden dann nicht gelten. Ohne Vertrag wäre die Verhängung einer Vertragsstrafen gegen die Nutzer des Parkplatzes nicht möglich, da keine vertragliche Grundlage bestünde.
Welches sind die häufigsten Regelverstöße (Parkverstöße), die von der privaten Parkplatzkontrolle bemängelt werden?
Meist bemängeln die privaten Parkplatzkontrolleure, dass entweder die Parkscheibe vergessen wurde, dass das Fahrzeug nicht innerhalb der Markierung parkt, dass der Kunde das Gelände verlassen hat, oder dass die Parkzeit überschritten wurde. Ist das der Fall, so bezeichnen die Unternehmen das als Parkverstoß und verhängen eine Vertragsstrafe gegen den Kunden.
Was ist eine „Vertragsstrafe“?
Wie oben beschrieben schließt ein Kunde, der auf dem Parkplatz, in der Parkgarage oder im Parkhaus des Einkaufsmarktes oder des Supermarkts parkt, einen Vertrag mit der Überwachungsfirma. Handelt der Kunde gegen die Regeln des Vertrags, indem er die Parkscheibe nicht in sein Auto legt, oder z.B. die vorgeschriebene Parkzeit überschreitet, begeht er einen Vertragsverstoß, der durch eine Vertragsstrafe geahndet werden darf.
Man hat mir Bilder geschickt, die den angehefteten Strafzettel an meinem Auto zeigen. Was ist davon zu halten?
Es kann sein, dass Sie als Nachweis der Zahlungspflicht Bilder zugeschickt bekommen, die der Kontrolleur direkt vor Ort auf dem Parkplatz gemacht hat. Darauf ist Ihr Auto und der an den Scheibenwischer geheftete Strafzettel zu sehen.
Das Anbringen eines kleinen Zettels am Auto stellt meiner rechtlichen Ansicht nach jedoch keinen nachweisbaren Zugang dar, denn ein Auto bzw. ein Scheibenwischer ist nicht dafür gedacht, empfangsbedürftige Schriftstücke entgegenzunehmen. Ein Vergleich mit einem Briefkasten oder einem Postfach ist nur schwer möglich. Das wäre ansonsten so, als ob man Ihnen eine Rechnung in den Vorgarten legen könnte. Auch hier würde die Rechnung als nicht zugegangen gelten, denn ein Vorgarten stellt keine dafür vorgesehene Empfangssphäre dar. Ein Auto erst recht nicht.
Legt man Ihnen Bilder vor, die beweisen sollen, dass Sie den Strafzettel tatsächlich erhalten haben, so können Sie diese bestreiten. Ein solcher Zettel kann durch den Fahrtwind oder durch die Betätigung des Scheibenwischers bei Regen oder Schnee abgegangen sein, oder fremde dritte Personen haben ihn entfernt. Nur weil ein Kontrolleur einen Zettel an Ihrem Scheibenwischer befestigt hat, heißt das nicht automatisch, dass Sie diesen auch erhalten haben. Der Parkplatzbetreiber ist nach wie vor dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass Sie den Zettel wirklich persönlich erhalten haben, und nicht nur Ihr Auto.
Natürlich kennen viele Parkplatzfirmen dieses Problem und nehmen daher, falls keine Zahlung auf die ausgestellte Vertragsstrafe erfolgt, eine Neuzustellung der Rechnung vor. Sie ermitteln zunächst den Halter des Fahrzeugs und senden an diese Adresse die Rechnung über die verhängte Vertragsstrafe.
Ich habe die Parkzeit nur um wenige Minuten überschritten, darf ich deshalb bereits einen Strafzettel der privaten Parkplatzüberwacher erhalten?
Manchmal ist es so, dass der Parkraumkontrolleur den Strafzettel bereits nach nur wenigen Minuten des Ablaufs der vorgegebenen Parkzeit an Ihr Auto heftet. Während die Politesse im öffentlichen Dienst einen Strafzettel nicht sofort am PKW befestigt, sondern oftmals eine kleine Kulanzzeit von zehn bis 20 Minuten einräumt, handeln die Betreiber der privaten Parkplatzkontrolle manchmal überaus schnell.
Sie als Kunde sollten aber nach meiner rechtlichen Ansicht aus der Gewohnheit heraus davon ausgehen dürfen, dass nur wenige Minuten der Zeitüberschreitung nicht sofort zu einem Strafzettel führen. Gesetzlich ist ein solcher Grundsatz sogar verankert: Verträge sind nach dem Willen des Gesetzgebers – auch ein Parkvertrag – so zu erfüllen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Das bedeutet, eine Vertragspartei darf davon ausgehen, dass sich die andere Vertragspartei im Rahmen des Üblichen und des Gewohnten verhält, so wie man es von ihr erwartet. Reagiert der Parkplatzbetreiber unverhältnismäßig, indem er Ihnen voreilig eine Vertragsstrafe aufbürdet, kann meiner Ansicht nach eine Verletzung dieses Grundsatzes gegeben sein.
Meines Erachtens ist auf einem Privatparkplatz eine Kulanzzeit von mindestens zehn Minuten einzuräumen. Da der Kunde davon ausgeht, dass er im Geschäft willkommen ist, sollte die Kulanzzeit sogar eher bei 20 bis 30 Minuten angesetzt sein. Das Ausstellen eines privaten Strafzettels nach nur wenigen Minuten der Parkzeitüberschreitung könnte daher rechtswidrig sein, wenn dieser Grundsatz zur Anwendung kommt.
Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Rechnung der Parkplatzkontrolle erhalten habe?
Sobald Sie eine Rechnung von einem Unternehmen der privaten Parkplatzkontrolle erhalten haben, sollten Sie diese auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Schauen Sie, welche Parkzeiten auf der Rechnung oder Mahnung eingetragen sind. Haben Sie an dem besagten Tag Ihr Auto tatsächlich auf diesem Parkplatz zu den aufgeschriebenen Zeiten geparkt?
Wohnen Sie in der Nähe des Parkplatzes oder des Parkhauses, für das Sie nun bezahlen sollen, so fahren Sie noch einmal hin und überprüfen, ob dort ein deutlich sichtbares und großes Schild an der Einfahrt steht, das Sie auf die Parkregeln und die Gebühren hinweist. Ist das nicht der Fall, so fertigen Sie ein Foto an, um später beweisen zu können, dass das Schild beispielsweise zu klein oder hinter Gebüsch versteckt war. Im Idealfall finden Sie eine Person, die mit Ihnen fährt, und als Zeuge diese Tatsachen bestätigen kann.
Überprüfen Sie die Höhe der von Ihnen verlangten Gebühr. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Stadt nach, was dort ein Parkverstoß normalerweise kostet. Meist findet man die Kostentabelle sogar recht schnell im Internet. Ist die Gebühr, die die Parkplatzwächter festsetzen, mehr als doppelt so hoch, so besteht meiner rechtlichen Ansicht nach die Möglichkeit dass die Forderung alleine schon aus diesem Grund rechtswidrig ist. Teilen Sie dann der Parkplatzfirma die Höhe der öffentlichen Gebühren für den gerügten Parkverstoß mit, und bitten um Aufklärung warum der Parkwächter einen wesentlich höheren Betrag festsetzt.
Anschließend prüfen Sie die einzelnen Posten in der Rechnung. Findet sich dort eine Gebühr für „Abschleppvorbereitungen“, wurde aber weder ein Abschleppen vorbereitet noch wurde das Auto abgeschleppt, ist die Gebühr möglicherweise unberechtigt. Weitere Posten können „Kontrollmaßnahmen“, „Parkplatz- und Schadenskontrolle“, „Beseitigungsanspruch“ oder „Selbsthilfe“ sein. Bei all diesen Gebührenposten besteht die Möglichkeit, dass diese eventuell unberechtigt sind, wenn dadurch nicht reale Kosten entstanden sind. Sie können daher die private Parkplatzfirma auffordern, für jeden einzelnen Gebührenposten zu erklären, warum dieser entstanden ist, und welcher Nachweis dafür vorgelegt werden kann.
Nachdem Sie die Rechnung bzw. die Mahnung überprüft haben, und sich herausgestellt hat, dass die Rechnung möglicherweise ganz oder teilweise unberechtigt ist, können Sie sich schriftlich an das Parkplatzunternehmen wenden und die Rechnung bestreiten. Teilen Sie genau mit, warum die Forderung in Ihren Augen ungerechtfertigt oder zu hoch ist, oder dass Sie auf dem fraglichen Parkplatz nicht geparkt haben.
Ich bin nur der Halter des Fahrzeugs. Soll ich den tatsächlichen Fahrer benennen?
Werden Sie als Halter des PKWs von einem Parkplatzwächter angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert, so obliegt Ihnen eigentlich keine Zahlungspflicht. Denn nur der tatsächliche Fahrer stand auf dem Parkplatz und hat damit einen Parkvertrag mit dem Parkplatzunternehmen abgeschlossen. Das bedeutet, dass nur der Fahrer Vertragspartner des Bewachungsunternehmens ist, und somit nur dieser in die Zahlungspflicht genommen werden darf. Da der Parkplatzwächter natürlich nicht weiß, wer der Fahrer ist, muss er sich aber an den Halter wenden und fordert diesen zur Zahlung auf, alternativ zur Benennung des Fahrers. Es stellt sich dann für den Halter die Frage, wie er reagieren soll.
Bis vor einiger Zeit war dieses Problem aufgrund der klaren Situation in rechtlicher Hinsicht unproblematisch. Ich empfahl daher, die Benennung des Fahrers zu verweigern, da der Halter hierzu keine Pflicht hatte. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation in Bezug auf dieses Problem leider verändert, da es nun widerstreitende Gerichtsurteile gibt. So sprach ein Gericht aus, dass der Halter die Zahlung vornehmen müsse, wenn er den Fahrer nicht benennt. Der Halter des PKW stehe dann in der Zahlungspflicht, da er für sein Fahrzeug immer verantwortlich sei, also auch dafür, wo es gerade parkt. Nach meiner rechtlichen Ansicht nach ist dieses Urteil falsch, aber es ist nun mal in der Welt.
Um Sie zu beruhigen möchte ich Ihnen hiermit aber mitteilen, dass es auf die Halterfrage glücklicherweise überhaupt nicht so sehr ankommt: Sie können als Halter den tatsächlichen Fahrer ohne weiteres benennen. Denn selbst wenn dieser dann von dem Parkwächter direkt angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert wird, so kann er dennoch sämtliche rechtliche Einwendungen gegen die Forderung geltend machen, die ich hier beschrieben habe.
Bestreitet der Fahrer die Forderung und begründet warum, so muss das der Parkplatzbetreiber zur Kenntnis nehmen. Das Unternehmen hat dann die Möglichkeit, auf den Widerspruch des Fahrers einzugehen und Stellung zu den strittigen Punkten zu beziehen.
Genauso können Sie als Halter, wenn Sie direkt angeschrieben wurden, die hier beschriebenen rechtlichen Einwednungen geltend machen. Gab es einen anderen Fahrer, aber Sie als Halter erhielten die Rechnung, so stehen auch Ihnen selbstverständlich die Grundsätze unseres Rechtssystems zur Seite. Denn immer wenn eine Forderung vorliegt, die in Ihren Augen unberechtigt ist, so haben Sie die Möglichkeit zum Widerspruch gegen diese Forderung.
Darf die private Parkplatzkontrolle mein Auto abschleppen?
Steht Ihr Auto auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes oder in einem Parkhaus, so befindet es sich zunächst auf einem regulären, für Autos vorgesehenen Bereich. Das heißt, das Auto stört nicht, es behindert keine Einfahrt und kein Rettungsfahrzeug. Ein Abschleppen ist daher nach meiner rechtlichen Einschätzung nicht sofort gestattet. Der Parkplatzbetreiber oder die Parkhausfirma sollte es hinnehmen, dass Ihr Auto für eine Weile auf dem Parkplatz steht. Insofern sollte keinesfalls nach nur wenigen Minuten oder Stunden abgeschleppt werden.
Erst wenn sich zeigen würde, dass Ihr Fahrzeug für mehrere Tage auf dem Parkplatz oder im Parkhaus steht, wenn es eine Zufahrt versperrt, oder die Feuerwehr behindern könnte, kann ein Abschleppen rechtmäßig sein. denn dann droht vielleicht eine Behinderung oder eine Gefahr durch Ihr Auto, und es muss von der konkreten Parkstelle entfernt werden.
In solchen Fällen ist immer die "Verhältnismäßigkeit" einer Maßnahme zu beachten. Ein Abschleppen nach nur wenigen Stunden, nur weil die Parkscheibe fehlt oder weil das Auto wenige Zentimeter über den Markierungen geparkt wurde, wäre in meinen Augen unverhältnismäßig. In diesem Sinne wären Sie nicht dazu verpflichtet, beispielsweise Gebühren für eine „Abschleppvorbereitung“ zu bezahlen, wenn dieser Grundsatz zur Anwendung kommt. Solange ein Abschleppen nicht notwendig war und auch keine Vorbereitungen dazu getroffen wurden, sind solche Gebühren meiner Ansicht nach unrechtmäßig.
Ist die Überlassung des eigenen Parkplatzes an ein Bewachungsunternehmen letztendlich eine sinnvolle Investition für den Supermarkt?
Natürlich hängt die Beantwortung einer solchen Frage immer von der jeweiligen Situation vor Ort ab. Gibt es viele Fremdparker, haben die eigenen Kunden kaum Parkfläche, oder gibt es sonstige Probleme die eine Überwachung erforderlich machen?
In manchen Fällen ist die Überlassung des Parkplatzes an einen privaten Parkplatzwächter aber ein Eigentor für den Markt. Ich höre es immer wieder von meinen Mandanten, dass diese den betroffenen Supermarkt in Zukunft meiden werden, da sie es als unfair empfinden, dass der Markt eine Überwachungsfirma für den Kundenparkplatz einsetzt.
Meiner Meinung nach sollte nur dann ein Unternehmen der privaten Parkplatzüberwachung zum Einsatz kommen, wenn tatsächlich sehr viele Fremdparker dauerhaft die Kundenparkplätze belegen. Und selbst dann sollte der Supermarkt streng darauf achten, dass seine Kunden ausreichend darüber informiert werden, und die neuen Parkregeln sehr gut erkennbar sind.
Soll ich meinen Supermarkt darüber informieren, wenn ich einen unberechtigten Strafzettel auf seinem Kundenparkplatz erhalten habe?
Ich würde das empfehlen. Nur wenn der Leiter des jeweiligen Marktes davon erfährt, dass seine Kunden unzufrieden mit der Parksituation sind, kann er Abhilfe gegen die Missstände schaffen. So habe ich es schon erlebt, dass Supermärkte letztendlich den Vertrag mit dem privaten Parkplatzkontrolleur beendet haben, um die Kundenzufriedenheit wieder herzustellen. Es hatten sich derart viele Kunden über den privaten Wächter beschwert, dass die Märkte nicht länger wegschauen konnten.
Sind Sie von einem in Ihren Augen unberechtigten Strafzettel betroffen, so können Sie dies daher durchaus dem jeweiligen Filialleiter mitteilen. Wenn Sie die Zeit finden, so schreiben Sie eine E-Mail an den Markt, denn schriftliches wirkt noch einmal viel effektiver.
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Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.
Im folgenden zeige ich Ihnen einige typische Hinweisschilder, wie sie an einigen Parkplatz-Einfahrten zu sehen sind. Sie erfahren im Text neben dem Bild, warum diese Schilder nach meiner Einschätzung in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend sind, um einen wirksamen Parkvertrag inkl. Regelungen zur Vertragsstrafe zu treffen (Bild anklicken, um es zu vergrößern):
Geschäftsbedingungen in Mikroschrift: Ein typisches Hinweisschild, wie es an zahlreichen Einfahrten zu Parkplätzen steht. Zwar wird auf die Parkregelungen und die Nutzungspflicht der Parkscheibe hingewiesen, jedoch nicht auf die mögliche Vertragsstrafe. Das geschieht erst in den Geschäftsbedingungen (AGBs), die in Mikroschrift auf dem Schild abgedruckt sind. Das ist viel zu klein, als dass es ein Autofahrer in den wenigen Sekunden des Vorbeifahrens lesen könnte.
Unauffälliges Schild: Zwar weist dieses Schild darauf hin, dass die Parkzeit nur eine Stunde beträgt, und dass die Gefahr des Abschleppens bei Überschreitung der Parkzeit besteht. Das Schild ist jedoch viel zu unauffällig und zu klein, es steht im Schatten eines Baumes, womöglich erschweren manchmal herunterhängende Zweige den Blick auf das Schild. Zudem fehlt jeglicher Hinweis auf eine zu zahlende Vertragsstrafe bei einem Parkverstoß.
Fehlende Hinweise: Hier erfährt der Kunde, dass auf dem Parkplatz eine maximale Parkzeit von zwei Stunden nicht überschritten werden darf. Über die Folgen der Zeitüberschreitung schweigt das Schild. Es wird auf die AGBs hingewiesen, diese werden aber weder auf dem Schild abgedruckt noch erfolgt ein Hinweis, wo diese zu finden sind.
Unscheinbare Ecke im Supermarkt: Leider kommt es immer wieder vor, dass der Einkaufsmarkt zwar auf Parkregeln hinweist. Das Schild dazu steht aber unauffällig und versteckt in einer Ecke. Kunden, die daran vorbeilaufen, können so kaum Notiz davon nehmen.
Unauffälliges Schild: Am Rande der Einfahrt zum Parkplatz befindet sich das Hinweisschild unauffällig an einem Zaun. Das Schild ist für den einfahrenden Kunden so gut wie nicht wahrnehmbar.
Schild mit Mikroschrift: Dieses Schild weist darauf hin, dass auf dem Parkplatz vor dem Einkaufszentrum eine Parkscheiben-Nutzungspflicht besteht. Alle anderen Regelungen sind in Mikroschrift gedruckt. Der einfahrende Kunde hat keine Möglichkeit, innerhalb der ein oder zwei Sekunden des Vorbeifahrens die Parkregelungen zu erkennen. Er erfährt nicht, dass er bei einem Parkverstoß eine Vertragsstrafe bezahlen muss.
Unauffälliger Hinweis an der Einfahrt zur Tiefgarage: An der Einfahrt zur Tiefgarage eines Einkaufszentrums befindet sich dieses blaue Schild mit kleiner Schrift. Das Symbol für den Parkplatz und die Nutzungspflicht der Parkscheibe sind gut erkennbar, die restlichen Regelungen jedoch nicht. Im Normalfall hält ein Kunde am Schild nicht an und liest das Kleingedruckte.
Schild mit kleiner Schrift an der linken Seitenwand einer Einfahrt: PKWs, die in diese Tiefgarage einfahren, müssen am unteren Ende der Rampe nach rechts abbiegen, wie der dortige Pfeil deutlich signalisiert. Die Tafel mit den Parkregelungen befindet sich jedoch an der linken Seite.
Hier sehen Sie ein Schild, wie es auf allen Parkplätzen aufgestellt sein sollte: Der Fahrer wird deutlich darauf hingewiesen, dass er sein Fahrzeug nur zum Einkaufen parken darf. Bei Regelüberschreitungen drohen 25 Euro Strafe, auch diese Zahl ist groß, rot und deutlich abgedruckt. Ein Lesen während des Vorbeifahrens ist leicht möglich. Würde das Schild noch auf die maximale Parkzeit mit einer großen Stundenangabe hinweisen, so wäre es perfekt.
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich Parkraumüberwachung und Parkplatzmanagement der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich Parkraumüberwachung und Parkplatzmanagement der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
Bei Fragen oder Anmerkungen zu dieser Gegnerliste bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
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