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Besteht eine offene Forderung zu Recht, und zahlt der Schuldner nicht, so schaltet das fordernde Unternehmen in der Regel ein Inkassobüro ein, bevor die Angelegenheit an eine Rechtsanwaltskanzlei abgegeben wird. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Forderung zu Unrecht besteht, oder es gibt überhaupt keine Forderung. Dennoch wird auch in diesen Angelegenheiten ein Inkassobüro eingeschaltet.
Dieser Ratgeber soll Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um Forderungen von Inkassounternehmen beantworten, und Ihnen Ratschläge und Tipps geben, wie Sie auf Inkassomahnungen reagieren können. Hierzu finden Sie weiter unten eine Anleitung, wie Sie gegen eine unberechtigte Inkassoforderung vorgehen können, sowie den dazu passenden Musterbrief.
Im Folgenden möchte ich Ihnen zunächst die wichtigsten rechtlichen Fragen rund um eine Inkassomahnung beantworten.
Leider existieren ein paar Inkassounternehmen auf dem Markt, die eher als unseriös einzustufen sind. Diesen geht es nicht um die Einhaltung rechtlicher Grundsätze und der ordnungsgemäßen Geltendmachung einer berechtigten Forderung, sondern nur um den eigenen Gewinn. Diese Inkassobüros treiben die Forderung konsequent ein, ohne Rücksichtnahme auf die gesetzlich zulässigen Grenzen.
Haben Sie die Mahnung eines Inkassobüros erhalten, so möchten Sie verständlicherweise herausfinden, ob Sie es mit einem seriösen ernstzunehmenden Gegenspieler zu tun haben, oder mit einer eher unseriösen Gegenseite.
Unseriöse Inkassounternehmen erkennt man zunächst einmal daran, dass sie bereits in ihrem ersten Mahnschreiben zweifelhafte Drohungen aussprechen und hierdurch den vermeintlichen Schuldner einschüchtern möchten. Gedroht wird beispielsweise mit einem Schufa-Eintrag, der Kontopfändung, einer Lohnpfändung, einem Mahnbescheid, einem Vollstreckungsbescheid, der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers etc.
All diese Maßnahmen sind in bestimmten Konstellationen zwar möglich, dennoch haben diese in einer ersten Zahlungsaufforderung nichts zu suchen. In der ersten Mahnung sollte ein seriös agierendes Inkassobüro zunächst nur auf die offene Forderung hinweisen, erklären von welchem Auftraggeber diese stammt, aus welchem Vertragsverhältnis sie ist und von wann. Weiterhin sollte das Inkassobüro eine ausreichend lange Frist von mindestens 14 Tagen ab Erhalt der Mahnung zur Zahlung setzen, und darauf hinweisen, dass der Schuldner Einwendungen geltend machen kann, wenn die Forderung in seinen Augen unberechtigt ist.
Darüber hinaus würde ein seriöses Inkassobüro niemals eine bereits bestrittene, also widersprochene, Forderung einverlangen. Haben Sie gegen die Rechnung oder Mahnung eines Unternehmens bereits Widerspruch eingelegt und um Aufklärung gebeten, dann aber trotz dieses Widerspruchs eine Inkassomahnung erhalten, so ist dies ein Hinweis darauf, dass Sie es mit einer unseriösen Gegenseite zu tun haben.
Denn im Regelfall übernehmen seriöse Inkassodienstleister keine bestrittenen Forderungen. In einem Fall des Forderungswiderspruchs muss das betroffene Unternehmen die Klärung mit dem Kunden suchen oder eine Anwaltskanzlei einschalten, um die Forderung gerichtlich einzuklagen. Ein Inkassounternehmen hat damit nichts zu tun. Viele Inkassobüros erklären bereits auf ihrer Homepage, dass sie keine widersprochenen Forderungen annehmen.
Haben Sie also Widerspruch gegen eine Rechnung eingelegt, dann aber trotzdem eine Inkassomahnung erhalten, so bedeutete das, dass das Inkassobüro entweder keine Rücksprache mit seinem Auftraggeber gehalten und auch nicht die Dokumente zum Fall angefordert hat, oder es bedeutet dass dem Inkassobüro der Widerspruch sehr wohl bewusst ist, es diesen aber ignoriert um durch die konsequente Geltendmachung der Forderung einen möglichst hohen Gewinn zu erreichen.
Eine weitere Möglichkeit, ein seriöses von einem unseriösen Inkassounternehmen zu unterscheiden ist die, einen Widerspruch gegen eine unberechtigte Mahnung zu verfassen und das Inkassobüro um Stellungnahme zu bitten. Tragen Sie deutlich vor, dass Sie nicht zahlen werden, und begründen Sie Ihre Zahlungsverweigerung so ausführlich wie möglich. Verlangen Sie eine Klarstellung des Sachverhalts. Handelt es sich um ein seriöses Inkassounternehmen, so wird es sich um Ihren Widerspruch kümmern und den Auftraggeber um eine Stellungnahme und Klarstellung bitten. Diese wird durch das Inkassounternehmen an Sie weitergeleitet.
Spätestens hieraus sollte sich deutlich zeigen, warum das beauftragende Unternehmen angeblich eine Forderung gegen Sie hat, und wie es das Zustandekommen jener Forderung begründet. Handelt es sich jedoch um ein unseriöses Inkassounternehmen, so wird es Ihren Wunsch auf Klarstellung einfach ignorieren und Ihnen lediglich eine weitere Zahlungsaufforderung zukommen lassen, oder Ihren Widerspruch mit einem kurzen Satz wie „Unsere Forderung besteht zu Recht.“ o.ä. abspeisen.
Sehr unseriöse Inkassounternehmen können Sie daran erkennen, dass sie Ihren Widerspruch vollständig ignorieren und sich so verhalten, als ob nie ein Widerspruch gesetzt wurde. Sie erhalten dann einfach die nächste Mahnung, ohne dass auf Ihren Widerspruch in irgend einer Form eingegangen wird.
Sehr unseriöse Inkassobüros können auch daran erkannt werden, dass sie einen „gerichtlichen Mahnbescheid“ gegen Sie beantragen, obwohl Sie Widerspruch gegen die Forderung eingelegt haben. Seriös agierende Juristen oder Rechtsdienstleister wissen, dass man bei einer widersprochenen Forderung niemals einen gerichtlichen Mahnbescheid einsetzt, weil das von vorne herein sinnlos ist. Sehr unseriöse Inkassobüros machen das trotzdem, weil sie vermutlich darauf hoffen, dass ein gerichtliches Schreiben den vermeintlichen Schuldner einschüchtert, oder dieser vergisst, innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einzulegen. Bitte lesen Sie zum Thema „gerichtlicher Mahnbescheid“ meine Ausführungen weiter unten in diesem Ratgeber.
Der Hauptgrund, warum in Deutschland so viele Inkassomahnungen versendet werden ist der, dass es sich dabei um abgetretene bzw. verkaufte Forderungen handelt, um die sich die verkaufenden Unternehmen nicht mehr selbst kümmern können oder wollen. Daneben gibt es aber natürlich auch Fälle, in denen das Inkassobüro stellvertretend für den Gläubiger die Forderung geltend macht. Schließlich existieren die Fälle, in denen eine Inkassomahnung nur die Erfindung des Inkassobüros ist, um damit Geld zu verdienen. Das sind aber eher seltene Fälle.
In der Regel handelt es sich bei Inkassomahnungen um Forderungen, die in einem großen Unternehmen entstehen, wie beispielsweise Telekommunikationsunternehmen, Online-Versandhäuser, Energieversorger, Zeitungsverlage, etc. Kann ein Kunde die Rechnung nicht bezahlen, so betreibt nicht der eigentliche Vertragspartner das Mahnverfahren, sondern gibt die offene Forderung nach einiger Zeit und vielleicht ein oder zwei Mahnungen an ein Inkassobüro ab.
In solchen Fällen hat das Unternehmen aufgrund Personalmangels nicht die Kapazitäten, jeden einzelnen Zahlungsverzug einzeln zu betreuen, oder möchte nicht in genug Personal investieren um diese Betreuung zu gewährleisten. Das Unternehmen lagert einfach das gesamte Mahnverfahren an einen externen Inkassodienstleister aus. Das ist rechtlich zulässig.
In anderen Fällen legt der Kunde Widerspruch gegen die Rechnung ein. Das Unternehmen möchte sich aber nicht selbst mit dem Widerspruch auseinandersetzen, sondern beauftragt ein Inkassounternehmen damit. Das ist rechtlich zulässig, jedoch dürfen in einem solchen Fall keine Verzugskosten hinzugerechnet werden, da sich der Kunde im Normalfall nicht in Verzug befindet, wenn er einen ordnungsgemäßen Widerspruch mit entsprechender Begründung eingelegt hat.
In der Regel werden solche offene Forderungen an ein Inkassounternehmen „verkauft“. Das Inkassobüro zahlt für jede einzelne Forderung einen relativ geringen Betrag von beispielsweise zehn bis 20 Prozent der Hauptforderung und handelt von diesem Moment an auf eigene Rechnung. Das heißt, das ursprüngliche Unternehmen hat mit der offenen Forderung nichts mehr zu tun. Von nun an muss das Inkassobüro versuchen, Gewinn zu erwirtschaften. Das geht nur, indem es die offene Forderung beim vermeintlichen Schuldner zur Zahlung einverlangt. Kann das Inkassobüro keinen Zahlungseingang herbeiführen, so verdient es kein Geld.
Natürlich werden nicht alle offenen Forderungen an ein Inkassounternehmen verkauft. Es gibt auch die Konstellation, dass ein Unternehmen die Forderung lediglich mit Hilfe eines Inkassobüros einfordert, selbst aber im Besitz der Hauptforderung verbleibt. Das Inkassounternehmen hat dann lediglich die Aufgabe, das Mahnverfahren durchzuführen. Kommt es zu einer Zahlung des Schuldners, so leitet der Inkassodienstleister die erhaltene Zahlung an das Unternehmen weiter, darf aber einen zuvor vertraglich vereinbarten Anteil selbst einbehalten.
Schließlich gibt es die Fälle, in denen eine Inkassomahnung einfach „erfunden“ wurde, um eine offene Forderung vorzutäuschen. Es existiert dann kein echtes Inkassounternehmen, sondern nur ein erfundenes. Oder es existiert keine echte Hauptforderung, sondern nur eine erfundene, die von einem existierenden, aber unseriösen Inkassobüro eingefordert wird. Solche Fälle sind aber glücklicherweise eher selten.
Mahnkosten, Zinsen, Inkassogebühren, Rechtsanwaltsgebühren oder sonstige Verzugskosten müssen Sie nur dann tragen, wenn Sie sich in „Verzug“ befinden. Um in den Verzug zu kommen, müssen die im Folgenden beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein.
Es muss eine berechtigte Hauptforderung bestehen: Über diese Forderung muss Ihnen eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Rechnung erstellt worden sein. Liegt keine Rechnung vor, ist diese undeutlich oder fehlerhaft, so sind Sie nicht zur Zahlung verpflichtet. Als Kunde haben Sie Anspruch auf eine korrekte Rechnung. Diese Rechnung muss Ihnen tatsächlich zugegangen sein. Das heißt, sie muss zuhause bei Ihnen im Briefkasten angekommen sein, oder in Ihrem E-Mail-Postfach, wenn ein elektronischer Rechnungsversand vereinbart wurde. Diesen Zugang muss der Gläubiger beweisen können.
Es muss eine Mahnung erfolgen: Zahlen Sie eine berechtigte Forderung nicht, so muss der Gläubiger Sie ermahnen. Es ist mindestens eine Mahnung notwendig, um Sie in Verzug zu setzen. Auch diese Mahnung muss Ihnen zugegangen sein, und der Gläubiger muss diesen Zugang beweisen können.
Eine andere Möglichkeit, Sie in Verzug zu setzen, ist, dass seit dem Zugang der Rechnung 30 Tage vergangen sind. Zahlen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung nicht, kommen Sie automatisch in Verzug, wenn Sie Verbraucher sind und auf diese 30-Tage-Regelung deutlich in der Rechnung hingewiesen wurden.
In Fällen einer unberechtigten Inkassomahnung kann es somit überhaupt nicht zu einem Verzug Ihrerseits gekommen sein, da schon die Hauptforderung ungerechtfertigt ist oder überhaupt nicht existiert. Ohne korrekt bestehende Hauptforderung kann es nicht zu einem Schuldnerverzug kommen.
Wären Sie im Verzug, so müssten Sie dem Gläubiger seinen Verzugsschaden ersetzen. Verzugsschaden sind Zinsen, Mahngebühren, Mahnkosten, Ermittlung von Meldedaten, Inkassokosten, Rechtsanwaltsgebühren, etc. Bestünde also tatsächlich eine berechtigte Forderung gegen Sie, und wären Sie mit der Bezahlung dieser Forderung in Verzug geraten, so dürfte der Gläubiger den Ersatz der Inkassogebühren verlangen. Ist der Schuldner nicht im Verzug, so hat der Gläubiger kein Recht auf derartige Forderungen.
Ob das jeweilige Inkassounternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie beantragt, wird von Inkassobüro zu Inkassobüro ganz unterschiedlich gehandhabt. Manche Inkassofirmen drohen das Mahnverfahren nur an,beantragen es letztendlich aber nicht. Auf der anderen Seite gibt es selbstverständlich auch viele Inkassounternehmen in Deutschland, die ein gerichtliches Mahnverfahren in Auftrag geben.
Haben Sie plötzlich einen "gerichtlichen Mahnbescheid" von einem Amtsgericht erhalten, so müssen Sie gegen diesen mit dem beigefügten rosa Formular einen sofortigen Widerspruch einlegen. Das Formular liegt dem Mahnbescheid immer bei. Ihnen stehen für diesen Widerspruch lediglich zwei Wochen zur Verfügung, innerhalb dieser Frist muss der Widerspruch am mahnenden Amtsgericht (dem "Mahngericht") eingegangen sein.
Nutzen Sie das dem Mahnbescheid beigefügte rosa Widerspruchsformular und machen Sie ein Kreuz an der Stelle "Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt". Anschließend schicken Sie den Widerspruch an das zuständige Mahngericht zurück. Die Adresse des Gerichtes ist im Mahnbescheid meistens oben links angegeben. Bitte beachten Sie unbedingt, dass der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen bei Gericht eingegangen sein muss.
Dem gesamten Mahnbescheid liegt eine ausführliche Erklärung bei, die genau schildert, was der Mahnbescheid bedeutet und wie Sie korrekt Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Verschicken Sie den Widerspruch zum Mahnbescheid am besten per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie dessen Zugang bei Gericht nachweisen können. Alternativ eignet sich ein Fax, wenn das Faxgerät Ihnen einen Sendebericht zur Bestätigung ausdruckt. Um ganz sicher zu gehen, können Sie den Widerspruch sogar per Fax und zusätzlich per Einschreiben versenden.
Liegt Ihnen bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid von einem Amtsgericht vor, so lesen Sie zu diesem Thema bitte meinen Ratgeber zum Mahnbescheid hier auf den Ratgeber-Seiten der Kanzlei Hollweck. Dieser Online-Ratgeber schildert Ihnen speziell die genaue Vorgehensweise zum Widerspruch gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid.
Falls Sie die zweiwöchige Frist zum Widerspruch des Mahnbescheids verpassen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen als nächstes ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wird. Der Vollstreckungsbescheid ist die zweite Stufe im gerichtlichen Mahnverfahren und folgt dem gerichtlichen Mahnbescheid, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie sich wehren: Nutzen Sie die zweiwöchige Einspruchsfrist und legen Sie Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein. Dieser Einspruch beendet das gerichtliche Mahnverfahren. Hier besteht dann jedoch die Gefahr, dass der Einspruch zu einer gerichtlichen Verhandlung führt. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, bereits gegen den Mahnbescheid mit einem Widerspruch vorzugehen, und nicht erst den Vollstreckungsbescheid abzuwarten.
Ein Gerichtsvollzieher darf nur dann beauftragt werden, wenn ein gerichtlicher "Titel" gegen den Schuldner vorliegt. Ein Titel ist eine gerichtliche Urkunde, aufgrund derer eine Vollstreckung vorgenommen werden darf.
Doch dazu muss das Inkassounternehmen erst einmal in den Besitz einer solchen vollstreckbaren gerichtlichen Urkunde gelangen. Dazu hat es nur zwei Möglichkeiten:
Entweder es erhebt Klage gegen Sie vor Gericht und gewinnt diese Klage. Dann hält das Inkassounternehmen ein Urteil in den Händen. Dieses Urteil ist ein Titel und berechtigt zur Vollstreckung und zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers.
Die andere Möglichkeit ist die des oben beschriebenen gerichtlichen Mahnverfahrens. Hierzu muss das Inkassobüro zunächst einen Mahnbescheid gegen Sie beantragen. Nur wenn Sie auf einen Widerspruch gegen diesen Mahnbescheid verzichten, kann das Inkassobüro einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie beantragen. Verzichten Sie erneut auf die Einlegung eines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid, so wird dieser zu einem rechtskräftigen Titel. Mit diesem Vollstreckungsbescheid als Titel darf dann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden.
Das Inkassounternehmen kann Ihnen also mit einem Gerichtsvollzieher drohen, losschicken darf es ihn deswegen noch nicht. Es braucht entweder ein abgeschlossenes Gerichtsverfahren und ein vollstreckbares Urteil, oder ein abgeschlossenes Mahnverfahren und einen vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid.
Eine Pfändung darf nur dann durchgeführt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel gegen Sie vorliegt. Wie oben bereits beschrieben, muss das Inkassounternehmen hierzu entweder ein gerichtliches Klageverfahren gegen Sie durchführen und gewinnen, oder aber es muss ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie beantragen und am Ende einen vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid erhalten. Nur mit diesen beiden Titeln, entweder dem Gerichtsurteil, oder dem Vollstreckungsbescheid, darf eine Pfändung beantragt werden.
Nicht jeder kann einen Eintrag bei der Schufa veranlassen. Hierzu muss das eintragende Unternehmen zunächst einen Vertrag mit der Schufa schließen und dafür regelmäßig Geld bezahlen. Besitzt das Inkassounternehmen jedoch einen solchen Vertrag mit der Schufa, so kann es tatsächlich passieren, dass das Inkassobüro die offene Forderung in Ihren Schufa-Datensatz eintragen lässt. Das gilt es unbedingt zu verhindern.
Droht Ihnen die Inkassofirma einen Eintrag bei der Schufa oder bei anderen Auskunfteien an, so sollten Sie dieser Eintragung schriftlich per Einschreiben mit Rückschein widersprechen. Legen Sie Widerspruch gegen die Forderung ein, wenn diese in Ihren Augen unberechtigt ist. Begründen Sie so ausführlich wie möglich, warum die Forderung ungerechtfertigt ist. Widersprechen Sie im selben Schreiben deutlich einer Eintragung bei der Schufa, und generell der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte.
Bitte lesen Sie zum Thema Schufa und Löschung eines Schufa-Negativeintrags meinen ausführlichen Online-Ratgeber Schufa hier auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck.
Ja, hier besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Forderung bereits verjährt ist. Die normale Verjährungsfrist bei Forderungen ist drei Jahre. Gerechnet wird immer ab dem 1. Januar des Folgejahres, in dem die Forderung entstanden ist. Nach drei Jahren endet die Frist am 31.12. Beispiel: Ist eine (angebliche) Forderung am 05.08.2020 entstanden, so beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01.2021 und endet am 31.12.2023. Ab dem 01. Januar 2024 ist die Forderung verjährt.
Die Verjährung wird nicht automatisch wirksam. Sie muss von Ihnen aktiv eingebracht werden. das heißt, Sie müssen in Ihrem Widerspruchsschreiben deutlich sagen, dass die Forderung verjährt ist Juristen sagen: Sie müssen die "Einrede der Verjährung" geltend machen. Das kann aber recht einfach durch den Satz „Hiermit mache ich die Einrede der Verjährung geltend“ geschehen. Auch vor Gericht greift die Verjährung nicht automatisch, sie muss immer von der Partei ins Spiel gebracht werden, die sich auf die Verjährung beruft.
Wichtig ist, dass Sie in einem ersten Schritt genau nachprüfen, ob die in der Mahnung geltend gemachte Forderung wirklich zu Unrecht besteht. Ist das der Fall, so müssen Sie der Forderung schriftlich widersprechen.
Schicken Sie Ihren Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein an das Inkassobüro. Am besten ist es sogar, wenn Sie Ihren Widerspruch mehrfach verschicken, also vorab per Fax und E-Mail, und anschließend noch per Einschreiben mit Rückschein. Je einfacher Sie später nachweisen können, dass Sie den Widerspruch tatsächlich abgeschickt haben, um so günstiger ist die Situation für Sie.
Teilen Sie ganz deutlich mit, dass Sie den geforderten Betrag nicht bezahlen werden, und benennen Sie hierfür die Gründe so ausführlich wie möglich. Aus Ihrer Begründung muss klar hervorgehen, warum die Forderung unberechtigt ist. Setzen Sie im selben Schreiben eine Frist von drei Wochen ab Zugang, innerhalb der man Ihnen die Bestätigung erbringen soll, dass die Forderung tatsächlich unberechtigt war.
Liegt Ihnen bereits eine Inkassomahnung vor, gegen die Sie nun einen schriftlichen Widerspruch einlegen möchten, so lesen Sie zu diesem Thema bitte auch meinen Online-Ratgeber zum Widerspruch gegen eine falsche Rechnung oder Mahnung. Dieser Ratgeber schildert Ihnen die genaue Vorgehensweise, wie Sie am besten gegen unberechtigte Forderungen, Rechnungen, Mahnungen und Inkassomahnungen vorgehen können, inkl. den passenden Musterbriefen.
Haben Sie eine unberechtigte Forderung von einem Inkassobüro oder einer Inkasso-Rechtsanwaltskanzlei erhalten, so können Sie den folgenden Musterbrief nutzen, um gegen die Forderung einen ersten Widerspruch einzulegen:
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An
(Name des Inkassobüros)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: (Faxnummer des Inkassounternehmens)
Vorab als PDF per E-Mail an: (E-Mail-Adresse des Inkassounternehmens)
Angelegenheit (Name des Gläubigers) ./. (Ihr Name)
Aktenzeichen: (Aktenzeichen des Inkassobüros)
Ihre Mahnung vom (Datum) über (Betrag Euro)
Widerspruch gegen Ihre Forderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom (Datum) fordern Sie einen Betrag in Höhe von (Betrag) von mir. Hiermit widerspreche ich dieser Forderung. Ich werde sie nicht bezahlen, da sie unberechtigt ist. Der Widerspruch bezieht sich dabei sowohl auf die Hauptforderung, als auch auf die von Ihnen aufgestellten Verzugskosten und Mahnkosten.
Ich begründe meinen Widerspruch wie folgt: (An dieser Stelle begründen Sie bitte so ausführlich wie möglich, warum die Forderung des Inkassounternehmens unberechtigt ist. Fügen Sie Ihrem Schreiben nach Möglichkeit Beweise in Kopie anbei, z.B. Kontoauszüge bei bereits bezahlten Forderungen oder bereits von Ihnen verschickte Widerspruchsschreiben an den ursprünglichen Gläubiger. Sie können hier auch Personen als Zeugen benennen etc.)
Rein vorsorglich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass eine widersprochene Forderung nicht an die Schufa oder eine andere Auskunftei (Creditreform, Infoscore, Accumio, Bürgel etc.) gemeldet werden darf. Einer Datenweitergabe in jeglicher Form widerspreche ich vollumfänglich.
Ich bitte Sie, mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens schriftlich mitzuteilen, ob Sie die Angelegenheit weiter verfolgen werden.
Bitte erlassen Sie keine weiteren Mahnschreiben und verzichten Sie auf die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Einem solchen würde ich vollständig widersprechen. Den hier geäußerten Forderungswiderspruch halte ich dauerhaft aufrecht, da Ihre Forderungen unberechtigt sind.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
(Ort, Datum)
Haben Sie ein Problem im Bereich unberechtigte Inkassoforderungen, so können Sie mir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Inkassofall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
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Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen im Bereich Inkassotätigkeit der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.
Bei Fragen oder Anmerkungen zu dieser Gegnerliste bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
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Abwehr von unberechtigten Forderungen