Die Kanzlei Hollweck aus Berlin verteidigt einen DB BahnCard Kunden erfolgreich vor Gericht gegen eine Forderung aus angeblich abgeschlossenem BahnCard Abonnement.
Mein Mandant hatte im Internet eine "DB-BahnCard 50" 1. Klasse für ein Jahr bestellt. Nach Ablauf des Vertragszeitraums verlangte die DB von ihrem Kunden die Bezahlung eines weiteren Jahres, mit der Behauptung, dass ein Abonnement über die BahnCard abgeschlossen wurde. Mein Mandant hatte aber nie ein Abo abgeschlossen. Bei der Buchung im Internet war kein Hinweis auf eine Abo-Regelung erkennbar. Nachdem die DB die Forderung für das angeblich zweite Vertragsjahr an das Inkassounternehmen Universum Inkasso GmbH aus Frankfurt abgegeben hatte, ging der Rechtsstreit vor Gericht. Dort verlor die DB. Das Gericht konnte nicht davon überzeugt werden, dass mein Mandant tatsächlich ein Abonnement für die BahnCard abgeschlossen hatte. Die DB konnte dies in keinster Weise belegen.
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Was war geschehen? Mein Mandant buchte im Jahr 2010 für den Zeitraum 15. Oktober 2010 bis 15. Oktober 2011 die DB BahnCard 50 1. Klasse für ein Jahr online über das Internet. Er ging davon aus, dass es sich um einen Einjahresvertrag handelte. In der Buchungsmaske der DB war kein Hinweis erkennbar, dass es sich um einen mehrjährigen Vertrag handeln würde, bzw. um ein BahnCard-Abonnement.
Nachdem das erste Vertragsjahr beinahe abgelaufen war, erhielt er mit Schreiben vom 09.09.2011 unaufgefordert die DB BahnCard 50 für das angeblich gebuchte zweite Vertragsjahr zugeschickt, inkl. Rechnung der DB über 460 Euro. Mein Mandant war sich nicht bewusst, ein Abo abgeschlossen zu haben, und widersprach daher der Rechnung.
Die DB beharrte auf der Forderung, da sie der festen Überzeugung war, ein Abo sei abgeschlossen worden. Zwar stimmte sie einer Kündigung zu, jedoch erst zum 14.10.2012. Die Deutsche Bahn ging davon aus, dass ein wirksamer Abonnementen-Vertrag über die DB BahnCard abgeschlossen wurde, und dass ihr Kunde erst zum Ablauf des zweiten Vertragsjahres kündigen könne.
Mein Mandant blieb konsequent und hielt seinen Rechnungswiderspruch aufrecht. Er hatte damals weder im Internet einen Hinweis auf ein BahnCard-Abo entdecken können, noch ist er zu einem späteren Zeitpunkt über den Abschluss eines Abo-Vertrages informiert worden. Er erhielt lediglich die BahnCard zugeschickt, inklusive Rechnung. Die DB gab keine weiteren Erläuterungen ab und ließ ihren Kunden im Ungewissen, dass er tatsächlich einen Abo-Vertrag über die BahnCard 50 abgeschlossen hatte. Da keinerlei Hinweise seitens der Bahn erfolgten, wägte sich mein Mandant im Recht und leistete keine Zahlungen für das zweite Vertragsjahr.
Die Universum Inkasso GmbH schaltet sich ein
Aufgrund der Nichtzahlung gab die Deutsche Bahn die Forderung an das Inkassounternehmen Universum Inkasso GmbH in Frankfurt ab. Mit Schreiben vom 29.11.2011 forderte Universum Inkasso nun einen Betrag in Höhe von 543,64 Euro. Zum Rechnungsbetrag für die DB BahnCard 50 kamen weitere 81 Euro Inkassovergütung hinzu, sowie 14 Cent Verzugszinsen.
An dieser Stelle schaltete mich mein Mandant als Rechtsanwalt ein. Er bat mich, der Forderung von Universum Inkasso zu widersprechen und die Angelegenheit zu klären. Ich schrieb Universum Inkasso an und stellte die rechtliche Situation dar. Es wurde in dem anwaltlichen Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mein Mandant keinen Abo-Vertrag mit der Deutschen Bahn abgeschlossen hatte. Zu keinem Zeitpunkt wurde mein Mandant darauf hingewiesen, dass er ein Abonnement über die BahnCard 50 abschloss.
Daher forderte ich das Inkassobüro Universum Inkasso auf, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Wenn die Bahn bzw. Universum Inkasso behaupten, dass ein Vertrag über ein Abonnement abgeschlossen wurde, so muss die Deutsche Bahn das nachweisen können.
In solchen Fällen gehe ich konsequent den Weg, dass ich eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen suche. Wenn ein Unternehmen wie die DB einen Vertrag behauptet, so muss es diesen beweisen können. Kann das Unternehmen den Vertrag bereits außergerichtlich nicht nachweisen, so könnte es das auch nicht vor Gericht.
Der rechtliche Hintergrund
Rechtlich verhält es sich so, dass ein BahnCard-Abo nur dann abgeschlossen wird, wenn das im Vertrag steht. Ohne eine vertragliche Regelung besitzt die DB keine Grundlage, um von ihren Kunden die Bezahlung eines zweiten BahnCard-Bezugsjahres verlangen zu können.
Den Nachweis, dass die Deutsche Bahn eine Aboregelung mit ihrem Kunden vereinbart hat, obliegt der DB. Die Deutsche Bahn muss darlegen und beweisen, dass sich – bei einem schriftlichen Vertragsschluss - auf dem von ihrem Kunden unterzeichneten BahnCard-Vertrag ein deutlicher Hinweis auf die Abonnement-Regelung befand.
Bei einem Online-Vertragsabschluss im Internet muss die DB aufzeigen und beweisen, inwieweit ihr Kunde von der Abo-Regelung Kenntnis nehmen konnte. Ein sehr kleiner Hinweis, versteckt auf der Online-Vertragsmaske, ist hierzu nicht ausreichend.
Wesentliche Vertragsregelungen müssen für den Kunden deutlich hervorgehoben und sofort erkennbar sein. Wenn eine große Schrift verkündet, dass mit der Bestellung die DB BahnCard für ein Jahr erworben werden kann, so darf sich der Kunde hierauf verlassen. Er ist nicht dazu verpflichtet, das Kleingedruckte nach evtl. abweichenden Regelungen zu durchsuchen.
Sind Regelungen im Kleingedruckten abweichend von den Regelungen des Hauptvertrags, so entfalten diese keine Wirkung. Der Abschluss eines Abonnements ist nicht über einen versteckten Hinweis in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ möglich. Enthalten die AGBs eine Klausel, die für den Kunden so überraschend ist, dass er nicht damit zu rechnen braucht, so ist diese Klausel nichtig und wird kein Vertragsbestandteil.
Die DB hätte demzufolge einen Nachweis vorlegen müssen, dass mein Mandant bei Vertragsabschluss von der Abonnementen-Regelung Kenntnis erlangt hatte. Eine solche Nachweis- und Beweispflicht gilt sowohl außergerichtlich, als auch im Gerichtssaal.
Der Fall geht vor Gericht
Nachdem ich Widerspruch gegen die Forderung bei Universum Inkasso eingelegt hatte, meldete sich die DB noch einmal bei mir und trug vor, dass ein Abo-Vertrag abgeschlossen wurde. Beweise hierzu konnte sie nicht erbringen.
Dann geschah eine ganze Weile nichts, und ich ging davon aus, dass die Sache überstanden war. Bereits seit vielen Jahren betreue ich derartige Fälle, und in aller Regel verläuft die Sache früher oder später im Sande, nachdem ich der Forderung rechtlich begründet widersprochen und zur Vorlage entsprechender Beweise aufgefordert hatte. Bislang wagte die DB gegen keinen meiner Mandanten den Schritt vor Gericht.
Umso überraschter war ich, als mein Mandant mit gerichtlichem Schreiben vom 14.05.2013 von der DB bzw. Universum Inkasso eine Klageschrift erhielt. Die Klageschrift war von der Kanzlei Neumeyer Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main verfasst.
Ich trat der Klage mit einer fundiert begründeten Erwiderungsschrift entgegen und forderte die Klägerseite auf, den entsprechenden Nachweis für das angeblich abgeschlossene DB-BahnCard-Abo vorzulegen. Das gelang der Klägerseite nicht. Diese legte dem Gericht lediglich einen Bildschirmausdruck über die Online-Bestellung einer DB BahnCard vor. Auf diesem Bildschirmausdruck war zwar der Hinweis vorhanden, dass die DB BahnCard im Abonnement erworben werde, jedoch konnte nicht erkannt werden, für welches Jahr der Bestellung der Bildschirmausdruck galt. Vermutlich hatte die Klägerseite hier einen aktuellen Ausdruck vorgelegt, der diesen Hinweis enthielt. Ein Rückschluss auf das Jahr 2010 war damit nicht möglich.
Dementsprechend entschied dann auch das Amtsgericht Gengenbach in seinem Urteil vom 31.07.2013 (Az. 2 C 80/13):
„Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, da sich das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass vorliegend ein Vertrag zwischen den Parteien über Erwerb einer BahnCard50 im Rahmen eines Abonnements beginnend im Jahr 2010 zustande kam.“
Letztendlich beruhte die Entscheidung des Gerichts darauf, dass die DB keinen Nachweis erbringen konnte, dass damals im Jahr 2010 tatsächlich ein Abonnement-Vertrag abgeschlossen wurde:
„Die Beklagtenseite hat vorgetragen, dass entsprechende Hinweise auf der Internetseite nicht erkennbar gewesen seien. Es hätte der Klägerseite oblegen, hierzu geeignetes Beweismittel anzutreten. Sofern sie dies nicht tut, bleibt sie beweisfällig mit der Folge, dass die Klage abzuweisen ist.“
Welche Bedeutung hat dieses Urteil für BahnCard-Kunden?
Die Kanzlei Hollweck registriert seit Jahren, dass immer wieder DB-BahnCard-Verträge zustandekommen, ohne dass ein deutlicher Hinweis auf die Abo-Regelung erfolgte. Vor allem bei Beratungsgesprächen direkt am DB-Schalter im Bahnhof wird oftmals vergessen, den Kunden auf die Abo-Regelung hinzuweisen. Schließt der Kunde im Internet einen BahnCard-Vertrag ab, so fehlt auch hierzu in vielen Fällen der deutliche Hinweis auf eine Abo-Regelung. Die DB ändert ihren Internetauftritt immer wieder, so dass sich damit auch der Hinweis auf das Abomodell ändert.
Haben Sie einen Vertrag für ein Jahr über eine DB BahnCard abgeschlossen, und wurden Sie nicht deutlich auf eine automatische Vertragsverlängerung im Rahmen einer Abo-Regelung hingewiesen, so sollten Sie der Rechnung für das zweite Vertragsjahr schriftlich per Einschreiben mit Rückschein widersprechen. Fordern Sie die DB auf, den Vertrag über das Abonnement nachzuweisen. Sie können sich dabei auf das hier veröffentlichte Urteil berufen, in dem das Gericht festlegt, dass ein Nachweis dieses Vertrages unbedingt erforderlich ist. Kann die DB den Vertrag für das Abonnement nicht nachweisen, so müssen Sie lediglich ein Bezugsjahr bezahlen, da Sie Ihren Vertrag nur für ein einzelnes Jahr abgeschlossen haben.
Wenn Sie möchten, dann lesen Sie auch meinen speziellen Ratgeber zur DB BahnCard. Darin beschreibe ich, wie gegen eine unberechtigte Rechnung der DB für ein angebliches BahnCard-Abo vorgegangen werden kann, inklusiver der passenden Musterbriefe.
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Haben Sie ein Problem im Bereich DB BahnCard, so können Sie mir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich Ihnen helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
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Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Wann und wo haben Sie den BahnCard-Vertrag abgeschlossen?
- Hat man Sie darüber informiert, dass sich der Vertrag automatisch verlängert?
- Liegt Ihnen bereits eine Rechnung für die neue BahnCard vor?
- Welche Forderungshöhe macht die DB gegen Sie geltend?
- Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
- Haben Sie eine Mahnung erhalten?
- Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet oder angedroht?
- Bitte fügen Sie Ihrer E-Mail zunächst noch keine Anhänge bei. Ich teile Ihnen nach Erhalt der Erstanfrage dann präzise mit, welche Dokumente ich von Ihnen benötige.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin