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Die Deutsche Bahn verliert vor Gericht (Urteil Amtsgericht Gengenbach vom 31.07.2013 - Az. 2 C 80/13)

Die Kanzlei Hollweck aus Berlin verteidigt einen DB BahnCard Kunden erfolgreich vor Gericht gegen eine Forderung aus angeblich abgeschlossenem BahnCard Abonnement.

Mein Mandant hatte im Internet eine "DB-BahnCard 50" 1. Klasse für ein Jahr bestellt. Nach Ablauf des Vertragszeitraums verlangte die DB von ihrem Kunden die Bezahlung eines weiteren Jahres, mit der Behauptung, dass ein Abonnement über die BahnCard abgeschlossen wurde. Mein Mandant hatte aber nie ein Abo abgeschlossen. Bei der Buchung im Internet war kein Hinweis auf eine Abo-Regelung erkennbar. Nachdem die DB die Forderung für das angeblich zweite Vertragsjahr an das Inkassounternehmen Universum Inkasso GmbH aus Frankfurt abgegeben hatte, ging der Rechtsstreit vor Gericht. Dort verlor die DB. Das Gericht konnte nicht davon überzeugt werden, dass mein Mandant tatsächlich ein Abonnement für die BahnCard abgeschlossen hatte. Die DB konnte dies in keinster Weise belegen.  

 

Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken

 

Was war geschehen? Mein Mandant buchte im Jahr 2010 für den Zeitraum 15. Oktober 2010 bis 15. Oktober 2011 die DB BahnCard 50 1. Klasse für ein Jahr online über das Internet. Er ging davon aus, dass es sich um einen Einjahresvertrag handelte. In der Buchungsmaske der DB war kein Hinweis erkennbar, dass es sich um einen mehrjährigen Vertrag handeln würde, bzw. um ein BahnCard-Abonnement.

 

Nachdem das erste Vertragsjahr beinahe abgelaufen war, erhielt er mit Schreiben vom 09.09.2011 unaufgefordert die DB BahnCard 50 für das angeblich gebuchte zweite Vertragsjahr zugeschickt, inkl. Rechnung der DB über 460 Euro. Mein Mandant war sich nicht bewusst, ein Abo abgeschlossen zu haben, und widersprach daher der Rechnung.


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Rechnung der DB für das zweite BahnCard-Jahr
Hier können Sie die Rechnung der DB für das angeblich abgeschlossene zweite Vertragsjahr der BahnCard 50 1. Klasse einsehen. Die DB verlangt hierfür einen Betrag von 460 Euro.
004-DB-RechnungBahnCard-09-09-2011.pdf
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Die DB beharrte auf der Forderung, da sie der festen Überzeugung war, ein Abo sei abgeschlossen worden. Zwar stimmte sie einer Kündigung zu, jedoch erst zum 14.10.2012. Die Deutsche Bahn ging davon aus, dass ein wirksamer Abonnementen-Vertrag über die DB BahnCard abgeschlossen wurde, und dass ihr Kunde erst zum Ablauf des zweiten Vertragsjahres kündigen könne.

 

Mein Mandant blieb konsequent und hielt seinen Rechnungswiderspruch aufrecht. Er hatte damals weder im Internet einen Hinweis auf ein BahnCard-Abo entdecken können, noch ist er zu einem späteren Zeitpunkt über den Abschluss eines Abo-Vertrages informiert worden. Er erhielt lediglich die BahnCard zugeschickt, inklusive Rechnung. Die DB gab keine weiteren Erläuterungen ab und ließ ihren Kunden im Ungewissen, dass er tatsächlich einen Abo-Vertrag über die BahnCard 50 abgeschlossen hatte. Da keinerlei Hinweise seitens der Bahn erfolgten, wägte sich mein Mandant im Recht und leistete keine Zahlungen für das zweite Vertragsjahr.

 

Die Universum Inkasso GmbH schaltet sich ein

 

Aufgrund der Nichtzahlung gab die Deutsche Bahn die Forderung an das Inkassounternehmen Universum Inkasso GmbH in Frankfurt ab. Mit Schreiben vom 29.11.2011 forderte Universum Inkasso nun einen Betrag in Höhe von 543,64 Euro. Zum Rechnungsbetrag für die DB BahnCard 50 kamen weitere 81 Euro Inkassovergütung hinzu, sowie 14 Cent Verzugszinsen.


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Die Mahnung von Universum Inkasso
Hier können Sie die Mahnung der Universum Inkasso GmbH als PDF einsehen. Das Inkassobüro hat die Forderung bereits auf einen Betrag von 543,64 Euro erhöht.
004-UniversumInkasso-ForderungDB-29-11-2
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An dieser Stelle schaltete mich mein Mandant als Rechtsanwalt ein. Er bat mich, der Forderung von Universum Inkasso zu widersprechen und die Angelegenheit zu klären. Ich schrieb Universum Inkasso an und stellte die rechtliche Situation dar. Es wurde in dem anwaltlichen Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mein Mandant keinen Abo-Vertrag mit der Deutschen Bahn abgeschlossen hatte. Zu keinem Zeitpunkt wurde mein Mandant darauf hingewiesen, dass er ein Abonnement über die BahnCard 50 abschloss.

 

Daher forderte ich das Inkassobüro Universum Inkasso auf, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Wenn die Bahn bzw. Universum Inkasso behaupten, dass ein Vertrag über ein Abonnement abgeschlossen wurde, so muss die Deutsche Bahn das nachweisen können.

 

In solchen Fällen gehe ich konsequent den Weg, dass ich eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen suche. Wenn ein Unternehmen wie die DB einen Vertrag behauptet, so muss es diesen beweisen können. Kann das Unternehmen den Vertrag bereits außergerichtlich nicht nachweisen, so könnte es das auch nicht vor Gericht.

 

Der rechtliche Hintergrund

 

Rechtlich verhält es sich so, dass ein BahnCard-Abo nur dann abgeschlossen wird, wenn das im Vertrag steht. Ohne eine vertragliche Regelung besitzt die DB keine Grundlage, um von ihren Kunden die Bezahlung eines zweiten BahnCard-Bezugsjahres verlangen zu können.

 

Den Nachweis, dass die Deutsche Bahn eine Aboregelung mit ihrem Kunden vereinbart hat, obliegt der DB. Die Deutsche Bahn muss darlegen und beweisen, dass sich – bei einem schriftlichen Vertragsschluss - auf dem von ihrem Kunden unterzeichneten BahnCard-Vertrag ein deutlicher Hinweis auf die Abonnement-Regelung befand.

 

Bei einem Online-Vertragsabschluss im Internet muss die DB aufzeigen und beweisen, inwieweit ihr Kunde von der Abo-Regelung Kenntnis nehmen konnte. Ein sehr kleiner Hinweis, versteckt auf der Online-Vertragsmaske, ist hierzu nicht ausreichend.

 

Wesentliche Vertragsregelungen müssen für den Kunden deutlich hervorgehoben und sofort erkennbar sein. Wenn eine große Schrift verkündet, dass mit der Bestellung die DB BahnCard für ein Jahr erworben werden kann, so darf sich der Kunde hierauf verlassen. Er ist nicht dazu verpflichtet, das Kleingedruckte nach evtl. abweichenden Regelungen zu durchsuchen.

 

Sind Regelungen im Kleingedruckten abweichend von den Regelungen des Hauptvertrags, so entfalten diese keine Wirkung. Der Abschluss eines Abonnements ist nicht über einen versteckten Hinweis in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ möglich. Enthalten die AGBs eine Klausel, die für den Kunden so überraschend ist, dass er nicht damit zu rechnen braucht, so ist diese Klausel nichtig und wird kein Vertragsbestandteil.

 

Die DB hätte demzufolge einen Nachweis vorlegen müssen, dass mein Mandant bei Vertragsabschluss von der Abonnementen-Regelung Kenntnis erlangt hatte. Eine solche Nachweis- und Beweispflicht gilt sowohl außergerichtlich, als auch im Gerichtssaal.

 

Der Fall geht vor Gericht

 

Nachdem ich Widerspruch gegen die Forderung bei Universum Inkasso eingelegt hatte, meldete sich die DB noch einmal bei mir und trug vor, dass ein Abo-Vertrag abgeschlossen wurde. Beweise hierzu konnte sie nicht erbringen.

 

Dann geschah eine ganze Weile nichts, und ich ging davon aus, dass die Sache überstanden war. Bereits seit vielen Jahren betreue ich derartige Fälle, und in aller Regel verläuft die Sache früher oder später im Sande, nachdem ich der Forderung rechtlich begründet widersprochen und zur Vorlage entsprechender Beweise aufgefordert hatte. Bislang wagte die DB gegen keinen meiner Mandanten den Schritt vor Gericht.

 

Umso überraschter war ich, als mein Mandant mit gerichtlichem Schreiben vom 14.05.2013 von der DB bzw. Universum Inkasso eine Klageschrift erhielt. Die Klageschrift war von der Kanzlei Neumeyer Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main verfasst.

 

Ich trat der Klage mit einer fundiert begründeten Erwiderungsschrift entgegen und forderte die Klägerseite auf, den entsprechenden Nachweis für das angeblich abgeschlossene DB-BahnCard-Abo vorzulegen. Das gelang der Klägerseite nicht. Diese legte dem Gericht lediglich einen Bildschirmausdruck über die Online-Bestellung einer DB BahnCard vor. Auf diesem Bildschirmausdruck war zwar der Hinweis vorhanden, dass die DB BahnCard im Abonnement erworben werde, jedoch konnte nicht erkannt werden, für welches Jahr der Bestellung der Bildschirmausdruck galt. Vermutlich hatte die Klägerseite hier einen aktuellen Ausdruck vorgelegt, der diesen Hinweis enthielt. Ein Rückschluss auf das Jahr 2010 war damit nicht möglich.

 

Dementsprechend entschied dann auch das Amtsgericht Gengenbach in seinem Urteil vom 31.07.2013 (Az. 2 C 80/13):

 

„Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, da sich das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass vorliegend ein Vertrag zwischen den Parteien über Erwerb einer BahnCard50 im Rahmen eines Abonnements beginnend im Jahr 2010 zustande kam.“

 

Letztendlich beruhte die Entscheidung des Gerichts darauf, dass die DB keinen Nachweis erbringen konnte, dass damals im Jahr 2010 tatsächlich ein Abonnement-Vertrag abgeschlossen wurde:

 

„Die Beklagtenseite hat vorgetragen, dass entsprechende Hinweise auf der Internetseite nicht erkennbar gewesen seien. Es hätte der Klägerseite oblegen, hierzu geeignetes Beweismittel anzutreten. Sofern sie dies nicht tut, bleibt sie beweisfällig mit der Folge, dass die Klage abzuweisen ist.“

 


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Urteil des AG Gengenbach vom 31.07.2013, Aktenzeichen 2 C 80/13
Hier können Sie das Urteil des Amtsgerichts Gengenbach gegen die DB vom 31.07.2013 (Az. 2 C 80/13) als PDF kostenlos herunterladen.
004-Urteil-AG-Gengenbach-31-07-2013-Az2C
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Welche Bedeutung hat dieses Urteil für BahnCard-Kunden?

 

Die Kanzlei Hollweck registriert seit Jahren, dass immer wieder DB-BahnCard-Verträge zustandekommen, ohne dass ein deutlicher Hinweis auf die Abo-Regelung erfolgte. Vor allem bei Beratungsgesprächen direkt am DB-Schalter im Bahnhof wird oftmals vergessen, den Kunden auf die Abo-Regelung hinzuweisen. Schließt der Kunde im Internet einen BahnCard-Vertrag ab, so fehlt auch hierzu in vielen Fällen der deutliche Hinweis auf eine Abo-Regelung. Die DB ändert ihren Internetauftritt immer wieder, so dass sich damit auch der Hinweis auf das Abomodell ändert.

 

Haben Sie einen Vertrag für ein Jahr über eine DB BahnCard abgeschlossen, und wurden Sie nicht deutlich auf eine automatische Vertragsverlängerung im Rahmen einer Abo-Regelung hingewiesen, so sollten Sie der Rechnung für das zweite Vertragsjahr schriftlich per Einschreiben mit Rückschein widersprechen. Fordern Sie die DB auf, den Vertrag über das Abonnement nachzuweisen. Sie können sich dabei auf das hier veröffentlichte Urteil berufen, in dem das Gericht festlegt, dass ein Nachweis dieses Vertrages unbedingt erforderlich ist. Kann die DB den Vertrag für das Abonnement nicht nachweisen, so müssen Sie lediglich ein Bezugsjahr bezahlen, da Sie Ihren Vertrag nur für ein einzelnes Jahr abgeschlossen haben.

 

Wenn Sie möchten, dann lesen Sie auch meinen speziellen Ratgeber zur DB BahnCard. Darin beschreibe ich, wie gegen eine unberechtigte Rechnung der DB für ein angebliches BahnCard-Abo vorgegangen werden kann, inklusiver der passenden Musterbriefe.

 

 

Kostenlose Erstanfrage zur DB BahnCard

Haben Sie ein Problem im Bereich DB BahnCard, so können Sie mir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich Ihnen helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:

 

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

 

Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:

 

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.

  • Wann und wo haben Sie den BahnCard-Vertrag abgeschlossen?
  • Hat man Sie darüber informiert, dass sich der Vertrag automatisch verlängert?
  • Liegt Ihnen bereits eine Rechnung für die neue BahnCard vor?
  • Welche Forderungshöhe macht die DB gegen Sie geltend?
  • Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
  • Haben Sie eine Mahnung erhalten?
  • Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet oder angedroht?
  • Bitte fügen Sie Ihrer E-Mail zunächst noch keine Anhänge bei. Ich teile Ihnen nach Erhalt der Erstanfrage dann präzise mit, welche Dokumente ich von Ihnen benötige.

 

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Verbraucheranwalt in Berlin

 

 

Urteil vom 31.07.2013 gegen die Deutsche Bahn DB, vertreten durch die Universum Inkasso GmbH, am Amtsgericht Gengenbach, Aktenzeichen 2 C 80/13
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Amtsgericht Gengenbach - Urteil vom 31. Juli 2013 gegen die Deutsche Bahn DB wegen BahnCard, Az. 2 C 80/13, Urteil gegen die Universum Inkasso GmbH

Ihr Kommentar zur DB BahnCard Aboregelung

Im Folgenden haben Sie die Möglichkeit, Ihre eigenen Erfahrungen mit dem Abo der Deutschen Bahn zu schildern. Wenn Sie möchten, dann beschreiben Sie, auf welche Weise Sie die BahnCard erworben haben, wo der Hinweis auf das Abo gefehlt hat, und wie Sie im Anschluss an die unberechtigte Forderung der DB vorgegangen sind. Das kann für andere Betroffene eine große Hilfe sein.

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Kommentare: 18
  • #1

    Stephan (Montag, 28 Oktober 2013 07:46)

    Guten Tag,

    vielen Dank für diese Informationen. Ich habe selbiges Problem wie Ihr Mandant und habe mich an Ihrer Vorlage orientiert.
    Die Bahn kann ein Abo nicht nachweisen, bleibt jedoch dabei, dass ich ein Abo abgeschlossen haben.
    Mal schauen wie es nun weitergeht.

    Gruß Stephan

  • #2

    Heming (Samstag, 09 November 2013 12:16)

    vielen Dank für diese Informationen. Ich habe das gleiche Problem mit der Universum Inkasso GmbH habe eie Kopie vom Amtsgericht Gengenbach an das Unternehmen versand ,und warte jetzt ab.
    Gruß Heming

  • #3

    sudabeh (Dienstag, 25 März 2014 22:17)

    Danke für diese Info !!

  • #4

    Jennifer (Donnerstag, 29 Mai 2014 11:47)

    Hallo,

    Vielen Dank für diese ausführliche Information.

    ich habe das gleiche Problem. Die Deutsche Bahn hat die Forderung an die Universum Inkasso übergeben. ich warte nun ab, was ich von Inkasso Universum bekommen wird.

    Gruß

    Jennifer

  • #5

    Jilly (Dienstag, 19 August 2014 10:11)

    Die Deutsche Bahn hat mir direkt am Schalter eine Bahncard verkauft, ohne mich auf ein Abo hinzuweisen! Ich erhielt keine Info von der Schalterbeamtin, ich habe gefragt wie lange die Bahncard gültig sei, und sie sagte, ein Jahr. Kein Hinweis auf ein Abo, überhaupt keiner! Ich habe extra noch einmal nachgefragt, ob es tatsächlich nur ein Jahr lang geht, und die Frau sagte ja! Nun erhielt ich plötzlich die nächste Bahncard und soll für ein weiteres Jahr bezahlen. Ich wusste aber wirklich nicht dass sich das automatisch verlängert, wie auch, wenn die DB dazu keinen Hinweis gibt. Ich empfinde das als unmöglich die Kunden so reinzulegen. Man muss doch darüber aufklären wenn die Bahncard einfach weiter kommt und der Vertrag nicht nach dem einen Jahr endet? Es kann doch nicht sein, dass man als Kunde so desinformiert wird. Insofern ein gutes Urteil hier, die Deutsche Bahn muss mal in ihre Schranken gewiesen werden, Bahncardabzocke geht gar nicht, meiner Meinung nach!!

  • #6

    Conny (Donnerstag, 25 September 2014 17:06)

    Auch bei mir hat sich vor ein paar Tagen plötzlich Universum Inkasso wegen einem angeblichen Bahncard-Abo eingeschaltet. Ich wusste jedoch nicht einmal, dass ich angeblich ein Abo abgeschlossen haben sollte, da mir am Schalter gesagt wurde, ich müsse, da ich das Studentenangebot in Anspruch genommen hatte, erst eine gültige Immatrikulationsbescheinigung vorweisen, bevor ich überhaupt eine neue Bahncard bekommen könne!
    Ich hatte nachgefragt, da ich explizit die Bahncard nur für ein Jahr benötigte.
    Mal davon abgesehen habe ich nach Ablauf meiner bezahlten Bahncard (vor bereits einem Jahr!) auch nie eine Rechnung, geschweige denn eine neue Bahncard erhalten.
    Erst jetzt, ein Jahr nach Ablauf der gekauften Karte soll ich laut Inkassobüro plötzlich für eine nie erhaltene Bahncard plus Verzugsschaden (obwohl ich einen Nachsendeauftrag nach Umzug gestellt hatte!) plus Zinsen zahlen.
    Ich bin jedenfalls erleichtert, dass ich diese Seite gefunden habe. Habe bereits meinen Widerspruch abgesandt.

  • #7

    Herrmann (Donnerstag, 05 Februar 2015 14:27)

    Ich habe derzeit auch Streit mit der Bahn heute kam ein Scheiben vom Inkasso Büro. Ich habe ca 1 Woche nach erhalt der Bahn Card gekündigt und mir gedacht alles okay. Allerdings behaupten sie das Schreiben Nie bekommen zu haben. Natürlich habe ich mich sofort bei erhalt der neuen bahncard 2 wochen nach der Frist natürlich gemeldet und mich beschwert. Nach etlichen mails wurde der Fall unprofessionell abgehakt. Ich legte Widerspruch ein und schickte die BahnCard nun mit Einschreiben zurück mit Brief das es gekündigt wurde etc (da es sonst angeblich nicht ankommt) und was erhielt ich eine neue BahmCard ohne die geforderte Klärung. Und nun heute eine Forderung vom Inkasso Unternehmen

  • #8

    Holger (Sonntag, 22 März 2015 13:42)

    Auch ich habe gerade das zweifelhafte Vergnügen mit der Universum Inkasso, einer angeblichen Abo-Bahncard und auch den angeblich nie bei der bahncard-service angekommenen Schreiben von mir.
    Vielen Dank für diese Hinweise. Ich bin gespannt, wie die Universum jetzt auf meinen Widerspruch reagieren wird.

  • #9

    DB Mitarbeiter (Mittwoch, 13 Mai 2015 12:16)

    Es wird beim BahnCard-Kauf immer und überall auf das Abonnement hingewiesen! Auf den Anträgen in den DB Verkaufsstellen und im Internet steht es drauf bzw. drüber. Und Kunden, welche dann den Vertragsabschluss eingehen, stimmen dem Abo zu. Auch mit Zustellung der BahnCard wird nochmal auf das Abonnement hingewiesen, unzwar direkt auf dem Anschreiben. Die Mehrzahl (und das ist wahr!) der BahnCard-Kunden möchten auch im Folgejahr die BahnCard, weshalb diese ausschließlich im Abonnement ausgegeben wird. Dadurch ersparen wir diesen Kunden einen erneuten Aufwand zum Erwerb (Neubestellung). Und zum Thema "BahnCard nicht erhalten": wenn die BahnCard nicht angekommen sein sollte, kann es viele Gründe haben: Verlust Postweg, falsche Adresse, Name nicht an der Haustür, Umzug, Bestellschein nicht korrekt/vollständig ausgefüllt, usw. Hier möchten ich nur mal anmerken, dass auch die Kunden in einer gewissen Verantwortung stehen und nicht immer die DB als schuldiger dargestellt wird ;-)

  • #10

    Beate (Sonntag, 21 Juni 2015 11:54)

    Hallo, vielen Dank für die Info! Ich habe auch wegen einer Bahncard ein Schreiben dieser Inkassofirma erhalten, habe widersprochen, dann einige Monate nichts mehr gehört und jetzt letzte Woche kam erneut ein Schreiben, wonach ich insgesamt 125,15 € zahlen sollte. Da ich in einem Anwaltsbüro arbeite, habe ich umgehend eine Mail über mein Anwaltsmailkonto erstellt und abgeschickt und siehe da, es dauerte gerade mal 3 Tage und da hatte ich die Antwort, dass die Forderung gegen mich aufgehoben wird, da ich ja keine Ersatzbahnkarte erhalten habe und die Forderungsabtretung der Bahn an Universum Inkasso wurde mir ausgehändigt. Geht doch! Fraglich ist allerdings, warum die Inkasso Firma so schnell reagiert hat? Ich vermute, dass es darum geht, dass sie in meinem Fall, keine sicheren Beweismittel hat und so besser auf die Forderung verzichten. Es bleibt wirklich zu vermuten, dass diese Firma nicht ganz okay ist und daher kann ich nur raten, sich schon recht bald rechtliche Hilfe zu holen. Viele Grüße Beate

  • #11

    nionios (Sonntag, 20 September 2015 11:48)

    an:DB Mitarbeiter,
    Die Bahncard ist nicht als Abo gestartet! Die DB hat ihre AGB's nachträglich angepasst.
    Sie verzerren das Verhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Nehmer völlig,
    und geben dem Wort Dienstleistung eine neue Bedeutung die keinesfalls Abnahmeverpflichtung beinhalten darf.

  • #12

    AlenMak (Sonntag, 08 November 2015 11:50)

    Wenn die Deutsche Bahn AG nicht von massloser Gier getrieben wäre und minimale ethishe Grundnormen befolgen würde, würde:
    1. an erster Stelle im BahnCard Vetrag drei Kästchen zum Ankreuzen stehen: BahnCard wird für 1 Jahr bestellt, BahnCard wird für 2 Jahre bestellt, BahnCard wird zeitlich unbefristet bestellt.
    2. die hohe Anzahl an Klagen und Beschwerden zu dem Threma von dem staatseigenen Unternehmen ernst genommen und Massnahmen getroffen, Abhilfe zu schaffen.

    Weil aber Gier und Druck die Mittel der Wahl bei der Deutschen Bahn AG sind, sind das die Folgen und der daraus resultierende Unternehmens-Stil und -Image.

  • #13

    Godehard (Donnerstag, 04 Februar 2016 01:08)

    Die Deutsche Bahn AG auf dem Niveau vom " Jamba Spar Abo " !
    Vielen Dank an RA Hollweck für die rechtliche Analyse.

  • #14

    DB Mitarbeiter (Donnerstag, 03 März 2016 10:25)

    Ich muss immer wieder schmunzeln und finde diese Seite mit den Kommentaren echt amüsierend :-)))

    Es ist immer leichter einem Unternehmen die Schuld zu geben und nicht mal auf sich selbst zu schauen - die Menschen heutzutage unterschreiben alles und meckern im Nachgang "da stand nichts von Abo, etc." ...mmmhh...DOCH! Steht alles überall drauf.

    Und als kleinen Hinweis: Seit 2002 wird die BahnCard ausschließlich im Abo ausgegeben, da die Mehrheit der Kunden sich dafür entschieden hat. Wissen Sie wie der Aufwand andersherum wäre??? Halleluja!
    - Wo bleibt meine BahnCard? (sie hatten kein Abo)
    - Können Sie die Kunden nicht vorher erinnern, dass das Abo ausläuft? (natürlich, wir schreiben einfach mal die Millionen Kunden an - die Kosten übernehmen wir natürlich!)

    Hallo? Bleibt doch mal realistisch und immer genau durchlesen! Nicht alles ist "Werbung".

    Dennoch finde ich es schön, dass die meisten unsere Kunden zufrieden sind. Fehler passieren und wir lernen auch daraus :-)

  • #15

    qwertzuiopü (Montag, 04 April 2016 13:41)

    Mir ist leider ähnliches widerfahren.
    1. Ich wurde nicht über das Abo informiert. Auf die Nachfrage wie lang die Bahncard gilt, bekam ich "1 Jahr" als Antwort. Das ist genau genommen zwar korrekt, doch wäre es sicher angemessen gewesen an dieser Stelle zu sagen, dass es danach automatisch verlängert wird.
    2. Ich habe im Folge jahr weder Bahncard noch Mahnungen bekommen, obwohl die Bahn meine Adresse hatte. Der erste Kontakt kam durch Universum Inkasso zustande.
    3. Daraufhin bekam ich auf Nachfrage die Bahncard zugesendet - nachdem ich bereits 4 Monate keinen Nutzen davon hatte. Es waren immerhin zwei lange Fahrten für die ich die Bahncard hätte nutzen können.

    Der aktuelle Stand ist der: Das Inkassobüro möchte die Hauptforderung in ganzer Höhe obwohl ich die Bahncard nur 8 Monate benutzen kann. Darüber hinaus sollen die Inkassogebühren in voller Höhe getragen werden, ohne dass ich zuvor eine Mahnung, geschweigedenn das Produkt für das ich zahlen soll, bekommen habe.
    Ich weiß noch nicht wie viel des Gesamtbetrags ich zahlen werde, aber ich nehme das sicherlich nicht einfach so hin.

    @DB Mitarbeiter: In welcher Scheinwelt leben Sie, dass Sie tatsächlich glauben ein großer Teil ihrer Kunden sei zufrieden? Stellen Sie sich doch mal zivil an den Bahnsteig und horchen über was die "zufriedenen" Kunden sprechen wenn mal wieder eine Bahn zu spät ist.
    Obwohl ich aus Umweltsicht dagegen bin, nehme ich zunehmend häufiger das Auto. Ich habe die Schnauze langsam voll! Vor allem vom Nahverkehr...

  • #16

    Seufz (Samstag, 15 April 2017 10:53)

    Bei mir ähnliches Spiel, Erstkauf DB BahnCard am Ticketschalter im Hauptbahnhof, Mitarbeiterin sagt sie gelte nur 1 Jahr, ich unterschreibe und denke nicht weiter darüber nach. Später kommt die nächste BahnCard, obwohl ich sie nur für ein Jahr gebraucht hätte. Dann erst habe ich das Abo gecheckt. Eine Kündigung war natürlich zu spät, weil man vorher nicht informiert wird dass die neue kommt...

    Liebe DB! Es ist doch SO EINFACH! Sagt euren Mitarbeitern sie sollen die Kunden deutlich darüber informieren, dass ein Abo abgeschlossen wird, UND macht auf dem Formular neben der Unterschrift einen FETTGEDRUCKTEN Hinweis auf das Abo hin. Schon sind alle zufrieden :-)

    Übrigens: Der Kommentator über mir meint, dass es zu teuer wäre, alle Kunden anzuschreiben. Das ist doch Unsinn. Man nimmt einfach die E-Mail-Adresse der Kunden, dann kostet es kein Porto, nur ein bisschen Strom. Per E-Mail kann man dann auch noch gleich rechtzeitig über die Verlängerung der BanhCard informieren.

    Liebe Bahn, ihr müsst keinen Gewinn machen! Ihr seid ein Staatsunternehmen! Eine Grundlage der Daseinsfürsorge!! Das heißt, ihr müsst eure Kunden nicht verarschen! Das machen nur die Privatunternehmen! Nur dass ihr zufällig als Staatsunternehmen Tickets verkauft, berechtigt euch nicht dazu, diese auf so unseriöse Weise unter das Volk zu bringen. Bedenkt: Wäred Ihr eine Schule, so könntet ihr auch keinen Gewinn machen. Welchen Gewinn macht eine Kläranlage? Ein Gehweg? Eine Landstraße? Hört auf! Denkt um!!

  • #17

    Thomas (Sonntag, 03 März 2019 16:32)

    Wie kündige ich eine Bahncard?

    @DB Mitarbeiter: Ihre Amüsiertheit kommt mir wie Häme vor - in Anbetracht der hier berichteten und meiner eigenen, hier nicht berichteten Erfahrungen.

    Denn Sie strapazieren mit Ihrem unseriösen Verhalten in Sachen Bahncard seit 2002 fortgesetzt den Grundsatz von Treu und Glauben, vergraulen damit Ihre Kunden, anstatt sie durch Vertrauensaufbau zu binden, und testen in einer dunklen Grauzone unbeirrt die Grenzen des Rechts aus.

    Sie jammern, daß es die Bahn mehr kosten würde, die Bahncard-Kunden rechtzeitig vor Auslauf des Abos zu erinnern. - Abgesehen davon, daß das fadenscheinig ist, wie hier schon ausgeführt wurde: Haben Sie sich überhaupt einmal überlegt, wie unverhältnismäßig hoch die Kosten sind, die Sie allein durch Ihr unsägliches Verhalten auf Kundenseite produzieren für den Fall, daß es sich tatsächlich jemand einfallen lassen sollte, die Bahncard so zu kündigen, daß er nicht befürchten muß, daß es ihm so ergeht wie den Autoren der Berichte hier?

    Welche Möglichkeiten stehen denn jemandem, der es richtig machen möchte, überhaupt zu Gebote? - Kündigung per Online-Formular, wie die Bahn es auf Ihrer Website anbietet? - Leider bekommt man bei einer Online-Kündigung der Bahncard mit dem dafür vorgesehenen HTTP-Formular, in dem die E-Mail-Adresse sogar ein Pflichtfeld ist, den im Formular eingegebenen Text nicht an die E-Mail-Adresse zurückgesendet, so wie das andere Firmen bei solchen Formularen machen. Damit kann der Kunde seine Kündigung also schon mal nicht nachweisen.

    Per E-Mail sieht es nicht besser aus.

    Dann eben schriftlich, mit Einschreiben? - Fehlanzeige! Als Beweis vor Gericht ist das Einschreiben wertlos, wenn es keinen unabhängigen Zeugen gibt, der die Kuvertierung und die Einlieferung des genauen Textes bezeugen kann - besser: anstelle des Kunden selbst erledigt hat. Die Zumutung, einen solchen Zeugen zu bemühen, läßt sich nicht einmal in Euro ausdrücken.

    Bleibt nur noch die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher übrig. Haben Sie das schon mal gemacht? - Wissen Sie überhaupt, wie das geht??

    Sie finden das überzogen? - Ach was. Ich auch! - Und so gab ich mich mit einem Einschreiben zufrieden.

    Das ist jetzt drei Wochen her. - Meinen Sie, ich hätte bis jetzt irgendeine Eingangsbestätigung erhalten? Da ich meiner Kündigung in demselben Schreiben noch einige Beschwerdepunkte hinzugefügt hatte, bekam ich sogar eine prompte Antwort vom "Kundendialog" aus Bamberg. Meinen Sie, in der Antwort wäre irgendein verwertbarer Hinweis enthalten, daß eine Kündigung der Bahncard eingegangen sei? - Sogar der unmißverständlich formulierte Betreff und das Datum meines Schreibens wurden fälschlich wiedergegeben! - Auf meine Beschwerde hierüber und Aufforderung per E-Mail und per Brief, mein Schreiben gefälligst korrekt zu referenzieren, habe ich bisher keine Antwort erhalten.

    Sehen Sie, DAS ist überzogen.

    Ich komme also zu dem Schluß, daß die einzige sichere Möglichkeit einer Bahncard-Kündigung die Zustellung einer schriftlichen Kündigung durch den Gerichtsvollzieher ist. Überzogen daran ist nicht der Schluß, sondern der Sachhintergrund.

    Setzen Sie bitte diesen Aufwand, multipliziert mit der Anzahl der tatsächlichen Bahncardkündigungen, ins Verhältnis zu dem Umsatz von Bahncards. Und vergleichen Sie das mit den Kosten, die man hätte, wenn man die Bahncard per E-Mail kündigte und sofort einen Nachweis per E-Mail mit gesendetem Text zurückerhielte, gesichert mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die fälschungssicher ist. - Solange die Mehrkosten, die die Bahn mit einem seriösen und kundenfreundlichen Bahncard-Verhalten hätte, im Verhältnis zu dieser Differenz klein ist, müssen Kostenargumente in diesem Zusammenhang mit ethischer Notwendigkeit (wie Du mir, so ich Dir) als dumme Ausrede gelten.

  • #18

    Thomas (Dienstag, 05 März 2019 21:25)

    Ich bin offenbar ganz schön paranoid, wenn ich wirklich glaube, daß die Bahn absichtlich Datum und Betreff meines Schreibens fälschlich wiedergibt, nur um sich um eine Eingangsbestätigung meiner Kündigung herumzudrücken. - Wie ich's geworden bin: hier mein Bericht.

    Latente Zombie-Forderung

    Wer meint, die unverhoffte Bahncard-Verlängerung sei nach einem begründeten Widerspruch, Universum-Inkasso und anschließendem Stillschweigen überstanden, könnte sich durchaus im Irrtum befinden. Insbesondere, wenn derjenige sich nach drei verstrichenen Kalenderjahren Stillschweigen wegen Verjährung in falscher Sicherheit wiegt.

    Ich hatte meine im Sande verlaufende Korrespondenz über meinen Widerspruch gegen eine Bahncard-Verlängerung mit Universum-Inkasso Anfang 2009. Es war der Klassiker: Kauf am Bahnhofsschalter Ende 2007 ohne Hinweis auf die automatische Verlängerung, 10 Minuten vor Abfahrt des Zuges; meine vorige Bahncard hatte ich in einem Jahr, als es die automatische Verlängerung noch nicht gab.

    Wir schrieben inzwischen das Jahr 2014. Ich brauchte unvorhergesehen eine Fahrkarte und versuchte es online. Überraschung: Zahlung per Lastschrift ging nicht. Also buchte ich per Telefon. Bezahlung kein Problem, ich sei ihnen durch meinen Kundenzugang ja bekannt, sagte die Mitarbeiterin, Betrag werde abgebucht. Und tatsächlich, auf meinem PDF-Fahrschein, den ich dann per E-Mail bekam, stand laut und deutlich, daß der Fahrpreis per Lastschrift abgebucht werde.

    Wurde er aber nicht. - Per E-Mail antwortete man mir, es bestehe noch eine offene Forderung vom Nov. 2008, und eine Inkassoübergabe sei immer mit einer permanenten Sperre des Lastschriftverfahrens verbunden. =:O Also überwies ich den Preis für die letzte Fahrkarte. Die Mahngebühr überwies ich natürlich nicht.

    Monate später, wir schrieben mittlerweile das Jahr 2015, erhielt ich aus heiterem Himmel einen Brief der Universum-Inkasso. Inhalt: Kein Anschreiben, keinerlei Zahlungsaufforderung. Nur eine Art Kontoauszug, eine Aufstellung der zu zahlenden Beträge seit Nov. 2008. - Das war schon ein ganz schönes Sümmchen, viel mehr als das, was sie damals von mir verlangten. Denn über die Jahre hatte sich ein beträchtlicher Haufen an Verzugszinsen angesammelt. - Kurzer Moment des Bluthochdrucks.

    Schikane, Nötigung?

    Aber ich machte weiter mit meinem Null-Bock-Programm, denn bei Lichte betrachtet hatten die mir ja eigentlich nur ein paar höchst unterhaltsame, aber ansonsten völlig bedeutungslose Zahlen geschickt, nichts weiter. - Ich wollte mich nicht provozieren lassen.

    Mittlerweile schrieben wir das Jahr 2016. Ich stolperte während einer Internet-Recherche über einen Fall, wo jemand von einer Bonitätsauskunftei wegen einer ähnlichen latenten Zombie-Forderung eines Nahverkehrsunternehmens schlecht bewertet wurde und keinen Kredit mehr bekam. - Oh, oh.

    Also schrieb ich an Universum-Inkasso, sie sollten mir gefälligst bestätigen, daß keine Forderung mehr bestehe. Dies taten sie auch prompt, mit dem - für meine unmaßgeblichen Begriffe im Widerspruch zu ihrem vorigen Schreiben stehenden - Hinweis, die Forderung sei bereits im Jahre 2009 "ausgebucht" worden. - Uff, uff.

    Damit wandte ich mich per E-Mail, das eingescannte Schreiben der Universum-Inkasso angehängt - wieder an die Bahn, die Korrespondenz von Ende 2014 wiederaufnehmend. Ich forderte sie auf, die Behauptung, es bestehe eine Forderung, zurückzunehmen, und drohte mit einer negativen Feststellungsklage wegen Berühmung einer verjährten Forderung. Lapidare Antwort: Es obliege allein der Universum Inkasso, wie sie mit der Forderung weiter verfahre. In meinem Fall erfolgte eine "Ausbuchung" der Forderung. Daraus resultiere lediglich, daß die Forderung nicht mehr weiter verfolgt werde, aber nicht, daß sie beglichen und damit erledigt sei. "Ihr bei uns geführtes Vertragskonto weist noch immer diese offene Forderung aus, so dass wir hier keine Freischaltung zum Lastschriftverfahren vornehmen werden."

    Hmmm. - Eine verjährte Forderung, die nicht beglichen und erledigt ist.

    In Anbetracht der auf meine Person bezogenen Daten - übermittelt an Dritte wie z.B. Bonitätsauskunfteien - wandte ich mich nun schriftlich mit einer Beschwerde an den Vorstand der DB Vertrieb GmbH und fügte meiner Drohung der negativen Feststellungsklage noch die Forderung hinzu, mir die personenbezogenen Daten mitzuteilen.

    Nach einigen Wochen erhielt ich schließlich ein Entschuldigungsschreiben und einen Gutschein über 50 Euro. Das Lastschriftverfahren wurde entsperrt. - Aber eine Auskunft in Bezug auf die personenbezogenen Daten habe ich bis heute nicht bekommen.

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