Angeblich hatte mein Mandant ein Abo mit dem Drittanbieter Beaunet aus Lissabon abgeschlossen. Congstar setzte jede Woche 4,99 Euro auf die Handyrechnung und ging von einem wirksamen Vertrag aus.
Immer wieder kommt es vor, dass plötzlich Abonnements von angeblichen Drittanbieterleistungen auf der Handyrechnung auftauchen. Oftmals kann sich der Kunde nicht erklären, woher diese kommen, und was eigentlich verkauft wird. Die Kanzlei Hollweck stellt hier einen typischen Drittanbieter-Abo-Fall vor, der den Mobilfunkanbieter Congstar und den Drittanbieter Beaunet Lda. aus Lissabon betrifft.
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Was war geschehen? Mein Mandant erhielt wie gewöhnlich seine monatliche Handyrechnung von Congstar, diesmal fiel die Rechnung jedoch etwas höher aus als normal. Der Grund hierfür war schnell entdeckt: Congstar berechnete plötzlich wöchentlich einen Betrag von 4,99 Euro für ein angeblich mit dem Drittanbieter "Beaunet Lda." abgeschlossenes Abonnement. So ergab sich ein zusätzlicher Betrag von ca. 20 Euro auf der Mobilfunkrechnung.
Der Name „Beaunet Lda.“ war meinem Mandanten bislang völlig unbekannt, er konnte sich nicht daran erinnern, mit diesem Unternehmen einen Vertrag eingegangen zu sein, er erhielt auch keinerlei Leistungen seitens Beaunet Lda. Der einzige Hinweis auf einen angeblichen Vertrag waren die wöchentlichen Kosten von 4,99 Euro.
Per E-Mail wandte sich der betroffene Kunde direkt an seinen Anbieter Congstar und forderte den Mobilfunkprovider auf, den angeblich mit Beaunet abgeschlossenen Vertrag nachzuweisen, bzw. mitzuteilen, welche Leistungen Beaunet Lda. oder Congstar an ihn erbracht hätten. Für den Fall, dass Congstar einen solchen Nachweis nicht erbringen könne, bat mein Mandant um sofortige Stornierung der Rechnungsposten und um eine korrigierte Rechnung ohne Drittanbieterleistungen.
Congstar verweist seinen Kunden direkt an Beaunet Lda. in Lissabon
Congstar antwortete, dass der Kunde ein Abo mit dem Drittanbieter Beaunet Lda. eingegangen sei. Dieses Abonnement sei vermutlich über eine Seite im Internet oder über eine Smartphone-App zustande gekommen. Hierzu habe der Kunde vielleicht ein Banner mit einem Link oder einen Button angeklickt, und anschließend per SMS einen Bestätigungscode erhalten. Diesen Code habe er anschließend auf der Seite von Beaunet Lda. eingegeben und dadurch seine Abo-Bestellung verifiziert. Dadurch sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Congstar könne aus diesem Grund keine Stornierung der bislang abgerechneten Rechnungsposten veranlassen.
Statt eine Stornierung vorzunehmen, verwies Congstar seinen Kunden an den Drittanbieter Beaunet Lda in Lissabon. Mein Mandant solle mit diesem Unternehmen Kontakt aufnehmen und dort direkt um eine Stornierung und Erstattung der entstandenen Kosten bitten.
Etwas irritiert, dass er sich an eine Firma in Portugal wenden solle, schrieb er mehrere E-Mails an Beaunet, erhielt jedoch nie eine Antwort. Zusätzlich versuchte er den telefonischen Kontakt, trotz der hohen Preise für Telefonate nach Portugal. Beaunet Lda war jedoch auch über die von Congstar angegebene Telefonnummer nie erreichbar. Selbst ein nach Lissabon gerichtetes Einschreiben blieb unbeantwortet.
Nachdem jegliche Kontaktaufnahme mit Beaunet Lda. gescheitert war, wandte sich mein Mandant erneut an seinen Mobilfunkanbieter Congstar und bat um Stornierung der bislang abgerechneten Beträge. Er schilderte Congstar sehr ausführlich, dass er auf alle in Frage kommenden Wege die Kontaktaufnahme mit dem Drittanbieter versucht hatte, und dass alle erfolglos blieben. Beaunet Lda. kam damit seiner Pflicht, den angeblich abgeschlossenen Abonnement-Vertrag nachzuweisen, nicht nach. Ebenso wenig konnte Beaunet Lda. nachweisen, welche angeblichen Leistungen im Rahmen des Abos erbracht wurden.
Congstar verweigert sich einer Lösung
Mein Mandant gab nicht auf und versuchte weiterhin, mit seinem Provider Congstar eine Lösung zu finden. Er führte Congstar, übrigens einer Tochter der Telekom, vor Augen, dass es die Aufgabe eines Mobilfunkanbieter sei, diesen vor derart agierenden Unternehmen zu schützen. Beaunet Lda. sei in weiten Teilen des Internets dafür bekannt, unberechtigte Abrechnungen zu stellen.
Insofern könne es nicht sein, dass Congstar es mit offenen Augen zulässt, dass diese Firma Abos auf die Handyrechnung setzt. Er teilte Congstar deutlich mit, dass der einzelne Kunde keine Chance gegen Beaunet Lda. und andere Drittanbieter habe, da diese nicht auf Anschreiben reagieren und telefonisch nicht erreichbar seien. Buchen diese Unternehmen dennoch weiter Beträge über die Handyrechnung ab, so kann nur der Mobilfunkprovider dies stoppen.
Leider fühlte sich Congstar von dieser Argumentation nicht angesprochen. Erneut wies Congstar darauf hin, dass eine Erstattung der Abo-Gebühren nicht in Betracht komme. Das besondere an diesem Fall war, dass Congstar weiterhin wöchentlich den Betrag von 4,99 Euro auf die Mobilfunkrechnung setzte, obwohl mein Mandant dem bereits widersprochen hatte und um Einrichtung einer Drittanbietersperre bat.
Die Kanzlei Hollweck schaltet sich ein
Nachdem mein Mandant nicht alleine gegen Congstar angehen konnte, wandte er sich an mich. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde Congstar umgehend die sofortige außerordentliche Kündigung des Mobilfunkvertrags aufgrund dauerhafter Falschabrechnung erklärt.
Ein Mobilfunkunternehmen, das seinen Kunden ständig fehlerhafte Rechnungen ausstellt, trotz Widerspruch seitens des Kunden keine Korrekturen vornimmt, und selbst eine gewünschte Drittanbietersperre nicht in die Tat umsetzt, hat kein Recht darauf, den Vertrag fortzuführen. Hier wurde mehrfach gegen vertragliche Vereinbarungen und rechtliche Grundsätze verstoßen, so dass eine außerordentliche sofortige Kündigung des Mobilfunkvertrags ohne weiteres rechtlich möglich war. Mein Mandant hatte genug von Congstar, er wollte nur noch weg von diesem Unternehmen, und sich einen anderen kundenfreundlicheren Anbieter suchen.
Außerordentliche Kündigung rechtlich möglich
In rechtlicher Hinsicht ist in derartigen Fällen eine außerordentliche Kündigung ohne weiteres möglich. Congstar hat angebliche Leistungen des Drittanbieters Beaunet Lda. auf die Handyrechnung gesetzt, ohne dass es hierfür eine vertragliche Grundlage gibt, und ohne dass Beaunet Lda. Leistungen gegenüber meinem Mandanten erbracht hat.
Nachdem ein Kunde einer solchen Handyrechnung widersprochen hat, wäre es die Aufgabe von Congstar gewesen, entweder die Rechnung zu korrigieren und die Drittanbieterposten zu stornieren, oder aber einen Vertrag und die erbrachten Leistungen nachzuweisen. Stattdessen hat Congstar behauptet, dass die Beträge von dem Kunden bezahlt werden müssen, da sie auf der Rechnung stehen, und der Kunde demzufolge einen Vertrag mit dem Drittanbieter abgeschlossen habe. Zudem hat Congstar den Kunden an den Drittanbieter in Lissabon verwiesen, welcher dort aber unter den angegebenen Kontaktdaten nicht erreichbar war.
In rechtlicher Hinsicht hätte Congstar die Drittanbieterpositionen stornieren und anschließend eine korrigierte Handyrechnung erlassen müssen. Dies beruht darauf, dass man als Kunde einen Anspruch auf eine fehlerfreie ordnungsgemäße Abrechnung hat. Dies ist ein vertraglicher Bestandteil und fällt unter die sog. „Nebenpflichten“ eines Vertragsverhältnisses. Die Hauptpflichten sind für den Anbieter die Erbringung der vertraglichen Leistung, also die Ermöglichung der Nutzung der Mobilfunkdienste.
Für den Kunden ist die Zahlung der Rechnungen eine der vertraglichen Hauptleistungspflichten. Neben diesen existieren zahlreiche Nebenpflichten, welche im Normalfall in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) geregelt werden. Und darunter fällt, wie erwähnt, die Ausstellung einer korrekten monatlichen Abrechnung über die genutzten Leistungen. Enthält die Handyrechnung völlig unbekannte fremde Dienste, so liegt eine fehlerhafte Abrechnung vor, und der Mobilfunkanbieter kommt seinen Pflichten nicht nach.
Congstar hätte die Forderung zurück an Beaunet Lda. geben müssen
Nachdem Congstar die Rechnung storniert hat, hätte dieser Mitteilung an Beaunet Lda. machen müssen, dass die Leistungen seitens des Kunden bestritten und widersprochen wurden. Anschließend hätte der Drittanbieter sich direkt an meinen Mandanten wenden und ihm eine eigene Rechnung präsentieren sollen. Auf dieser Rechnung hätten die genauen erbrachten Leistungen bezeichnet werden müssen. Mein Mandant hätte aufgrund dieser Abrechnung demnach exakt erkennen können müssen, wofür er zahlen soll. Die simple Bezeichnung „Abo“ hat dem nicht genügt. Der Drittanbieter hätte ausführlich beschreiben müssen, was das für ein Abonnement ist und welche Leistungen damit erbracht werden. Auf Wunsch wäre Beaunet Lda. verpflichtet gewesen, die angeblich bestehende vertragliche Grundlage nachzuweisen.
Leider verhält es sich in den wenigsten Fällen so. Viele Mobilfunkanbieter in Deutschland verhalten sich rechtswidrig und nehmen keine Rechnungsstornierung vor, wenn unbekannte Drittanbieterleistungen fehlerhaft über die Handyrechnung abgerechnet werden. Das liegt natürlich daran, dass die Provider über die Drittanbieter selbst viel Geld verdienen können. Oftmals handelt es sich hierbei um die Hälfte des abgerechneten Betrags. Würden die Mobilfunkanbieter die Drittanbieterleistungen wieder stornieren, so entginge ihnen dieser Gewinn. Daher fällt es zahlreichen Providern sehr schwer, die rechtlich geforderte Rechnungskorrektur vorzunehmen.
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Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin