Die be2 S.a.r.l. aus Luxemburg betreibt das Online-Partnerportal „zusammen.de“ im Internet. Durch die zahlreichen Kunden kommt es natürlich auch immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen. Was ist zu tun, wenn eine Forderung der be2 S.a.r.l. bzw. des hinzugezogenen Inkassounternehmens eCollect AG als unberechtigt erscheint?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Die be2 S.a.r.l. aus Luxemburg ist Anbieter des Vermittlungsportals „zusammen.de“ im Internet. Bei derartigen Verträgen kann es auch immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen kommen. Das gilt vor allem dann, wenn eine Forderung der be2 S.a.r.l. als unberechtigt erscheint und ein Inkassobüro wie die eCollect AG aus Baar in der Schweiz (Niederlassung in Deutschland: Ehrenbergstraße 16a, 10245 Berlin) hinzugezogen wird.
Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der be2 S.a.r.l. und deren Online-Vermittlungsportal „zusammen.de“ ereignet hat, und wie dabei die Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht gelöst werden kann.
Forderung der be2 S.a.r.l. für eine unbekannte kostenpflichtige Mitgliedschaft auf dem Vermittlungsportal „zusammen.de“ - Mahnung der eCollect AG
Einer meiner Mandantinnen erhielt per E-Mail ein Schreiben des Inkassobüros eCollect AG. Dieses entdeckte sie rein zufällig, da die E-Mail in ihrem Spam-Ordner gelandet war. In diesem Schreiben teilte die eCollect AG mit, dass sie eine Forderung der Gesellschaft be2 S.a.r.l. für eine Mitgliedschaft auf dem Datingportal „zusammen.de“ in Höhe von 149,33 Euro geltend macht.
Dabei war die E-Mail der eCollect AG bereits als „Erinnerung“ betitelt, das heißt, es muss diesem Mahnschreiben bereits eine oder mehrere Mahnungen oder eine Rechnung vorausgegangen sein. Meine Mandantin konnte sich aber nicht daran erinnern, jemals eine Rechnung der be2 S.a.r.l. erhalten zu haben, oder eine Mahnung. Auch seitens der eCollect AG erhielt sie bislang keine Mahnungen.
Meiner Mandantin war zudem die be2 S.a.r.l. unbekannt, als auch deren Onlineportal „zusammen.de“. Sie hatte sich ihres Wissens nach nie dort angemeldet. Möglicherweise hatte sie das Datingportal kurz besucht, aber selbst das ist ungewiss. In keinem Fall ist sie dort einen kostenpflichtigen Vertrag eingegangen. Denn daran würde sie sich mit Sicherheit erinnern.
Die eCollect AG teilte in ihrer Zahlungsaufforderung nun mit, dass für das Portal „zusammen.de“ sogar eine Mitglieds-ID vorhanden ist, und dass es sich bei der Forderung um eine unbezahlte Mitgliedschaft handeln würde („unpaid membership at www.zusammen.de“).
Weiter informiert die eCollect AG, dass der Vertrag aus dem Dezember 2021 stammen würde und dass im Mai 2022 eine Mahnung versandt wurde.
Die eCollect AG bittet nun um Zahlung und schreibt, dass bis zur vollständigen Zahlung ein negatives Schuldkonto bei dem Inkassounternehmen geführt wird.
An das Mahnschreiben hängt die eCollect AG eine Auflistung in Form eines „Kontoauszugs“ bei, in der erklärt wird, wie sich der zu zahlende Betrag zusammensetzt.
Darin ist eine Hauptforderung in Höhe von 59,99 Euro aufgelistet, die die be2 S.a.r.l. geltend macht. Darüber hinaus stellt die be2 S.a.r.l. Mahngebühren in Höhe von 11 Euro in Rechnung.
Als Inkassokosten werden für den Monat Mai 24,50 Euro beziffert, als auch Kosten für die Auslagenpauschale über 4,90 Euro, 1,71 Euro Verzugszinsen, sowie für den Monat Juni nochmalige Inkassokosten über 39,20 Euro, 7,84 Euro Auslagenpauschale und 0,19 Euro Verzugszinsen.
Trotz dieser genauen Angaben kann sich meine Mandantin nicht an einen solchen Vertragsabschluss mit der be2 S.a.r.l. erinnern.
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wenn Sie ein Mahnschreiben der eCollect AG erhalten haben, welches Forderungen der be2 S.a.r.l. geltend macht, die in Ihren Augen unberechtigt sind, so muss diesen Forderungen zunächst schriftlich widersprochen werden. Durch den Widerspruch wird dem Inkassodienstleister eCollect AG mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen der be2 S.a.r.l. für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bestreiten.
Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Hat die Betreiberfirma des Datingportals ihren Sitz jedoch außerhalb Deutschlandsm (die be2 S.a.r.l. sitzt in Luxemburg), oder das hinzugezogene Inkassobüro, wie hier die eCollect AG in der Schweiz, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an den Portalbetreiber bzw. an das diesen vertretende Inkassounternehmen.
Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema Forderungen und Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Aufforderung zum Vertragsnachweis: Behauptet die eCollect AG in ihrem Mahnschreiben, dass ein Vertrag mit der be2 S.a.r.l. für ein von der be2 S.a.r.l. geführtes Online-Vermittlungsportal bestehen würde, legt aber keine Vertragsunterlagen bei, so sollte dieser Vertrag zunächst nachgewiesen werden. Konkret kann das Inkassounternehmen eCollect AG dazu aufgefordert werden, den Vertrag mit der be2 S.a.r.l. für eine Mitgliedschaft auf ihrem Datingportal zu beweisen.
Aufforderung zum Rechnungsnachweis: Ergingen bislang keine Rechnungen direkt von der be2 S.a.r.l., so sollte die eCollect AG diese zunächst nachweisen. Denn Rechnungen müssen den Mahnungen immer vorausgehen. Ansonsten kommt es im Regelfall zu keinem Verzug, und es müssen keine Verzugskosten von Ihnen bezahlt werden.
Erklärung des Widerrufs: Handelt es sich um einen für Sie unbekannten Vertrag, so erklären Sie im selben Widerspruchsschreiben den „Widerruf“ des angeblichen Vertragsschlusses. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Liegt ein unbekannter Vertrag vor, so wie hier, so haben Sie möglicherweise bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten. In einem solchen Fall ist der Widerruf sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich.
Ausspruch der Anfechtung: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt ein kostenpflichtiger Vertrag vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen Vertrag oder nur einen kostenfreien Vertrag eingegangen sind, so kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich registriert haben. Dann besteht die Möglichkeit, eine Anfechtung des Vertrags auszusprechen.
Erklärung der außerordentlichen Kündigung: Zusätzlich kann in einer Situation wie hier, in der ein unbekannter kostenpflichtiger Vertrag mit einer Onlineagentur wie der be2 S.a.r.l. für ein Datingportal besteht, zusätzlich eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn deren rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem können Sie in Ihrem Schreiben in jedem Fall die sog. „ordentliche Kündigung“ erklären. Damit haben Sie, selbst wenn Sie versehentlich einen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag abgeschlossen haben, zumindest schon einmal die Kündigung erklärt.
Ratgeber Datingportale: In meinem Ratgeber speziell zu den Forderungen einer Datingagentur können Sie lesen, welche rechtlichen Probleme im Bereich Onlinedating und Onlinevermittlung möglich sind, wie diese gelöst werden können, und welche rechtlichen Einwendungsmöglichkeiten es gibt.
Den Ratgeber zu Datingportalen finden Sie hier: Ratgeber Datingagenturen
Kostenlose Erstanfrage zur be2 S.a.r.l. / eCollect AG
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der be2 S.a.r.l. oder der eCollect AG für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft in einem von der be2 S.a.r.l. geführten Onlineportal erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die unberechtigte Kosten festsetzt oder die in Ihren Augen fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich Datingportale und Online-Vermittlungsagenturen erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der be2 S.a.r.l. oder der eCollect AG zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage zur be2 S.a.r.l.:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Seit wann liegen Sie mit der be2 S.a.r.l. in Streit?
- Wie genau sind Sie in den Vertrag geraten?
- Welche Forderungen macht die be2 S.a.r.l. nun gegen Sie geltend?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie eine Mahnung von eCollect AG oder eines anderen Inkassounternehmens erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?
- Hat sich eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet? Falls ja, welche Forderung stellt die Kanzlei an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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