Einer meiner Mandanten erhielt eine Zahlungsaufforderung für einen Vertrag mit der Corebytes S.a.r.l. Die Forderung wurde dabei von der Kanzlei Themys & Dyke ( T&D Rechtsanwälte GbR) aus Essen geltend gemacht. Meinem Mandanten war ein solcher Vertragsschluss jedoch unbekannt. Was kann er tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma und kann sich nicht an einen Vertragsabschluss mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn eine Rechtsanwaltskanzlei hinzugezogen wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus meinem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Corebytes S.a.r.l. AU und dem von ihr betriebenen Datingportal "youporn.dating" ereignet hat.
)Forderung der Corebytes S.a.r.l. für eine Mitgliedschaft auf dem Portal „youporn.dating“ - Mahnung der Kanzlei Themys & Dyke (T&D Rechtsanwälte GbR)
Einer meiner Mandanten erhielt plötzlich und unerwartet kurz vor Weihnachten 2023 ein Mahnschreiben der Kanzlei Themys & Dyke Rechtsanwälte (T&D Rechtsanwälte GbR). In dieser Mahnung teilte die Kanzlei mit, dass sie den Gläubiger Corebytes S.a.r.l. AU aus Marokko (Rez-De-Chaussee 199, 50000 Meknes) vertrete. Die Mahnung kam per E-Mail an die private E-Mail-Adresse meines Mandanten und befand sich als PDF im Anhang.
In dem Schreiben teilte die Kanzlei mit, dass die Forderung auf einer von meinem Mandanten abgeschlossenen Mitgliedschaft beruhe, welcher diese für das Online-Vermittlungsportal „youporn.dating“ abgeschlossen habe. Dies sei im September 2023 geschehen und mein Mandant hätte dabei die „2 Monate Light-Mitgliedschaft“ abgeschlossen.
Die Kanzlei verwies darauf, dass bereits Schriftverkehr mit dem Inkassounternehmen eCollect AG aus Baar in der Schweiz stattgefunden habe. Jede weitere Korrespondenz sei ab sofort aber mit der Kanzlei Themys & Dyke zu führen.
Namens und in Vollmacht der Corebytes S.a.r.l. forderte die Kanzlei nun einen Betrag in Höhe von 280,19 Euro. Hierzu teilte die Kanzlei ihre Bankverbindung der Themys & Dyke Rechtsanwälte GbR mit und bat um unverzügliche Überweisung des Betrags.
Sollte mein Mandant nicht zahlen, kündigte die Kanzlei im selben Schreiben an, dass sie dann gerichtliche Durchsetzungsmaßnahmen in Erwägung ziehe. Dadurch könnten weitere Kosten zu Ungunsten meines Mandanten entstehen.
Schließlich legte die Kanzlei noch eine Kostenaufstellung bei, welche detailliert und mit Datum versehen genau auflistete, wann meinem Mandanten durch diese Angelegenheit mit der Corebytes S.a.r.l. welche Kosten entstanden wären.
Mein Mandant wandte sich an meine Kanzlei und teilte mir mit, dass er die Firma Corebytes S.a.r.l. nicht kenne, auch keinen Vertragsabschluss mit dieser. Das Online-Vermittlungsportal „youporn.dating“ sei ihm ebenfalls unbekannt, er habe dort keine Mitgliedschaft abgeschlossen. Auch habe kein Schriftverkehr mit dem Inkassobüro eCollect AG stattgefunden. Das jetzige Schreiben der Kanzlei Themys & Dyke wäre die erste Zahlungsaufforderung, die er in dieser Angelegenheit jemals erhalten hatte.
Was kann mein Mandant nun unternehmen? Wie muss auf eine solche anwaltliche Mahnung reagiert werden, um die Angelegenheit des angeblichen Vertragsabschlusses mit der Corebytes S.a.r.l. aufzuklären?
Anderer Fall: Forderung der Corebytes S.a.r.l. - Mahnung des Inkassobüros Culpa Inkasso GmbH ("Verzugsalarm!")
In einem anderen Fall erhielt mein Mandant ein Schreiben von „Verzugsalarm!“. Dieses Schreiben war als „Zahlungserinnerung“ gekennzeichnet und forderte einen Betrag in Höhe von 538,28 Euro von meinem Mandanten. Unten in der Fußzeile des Schreibens stand, dass „Verzugsalarm“ ein Unternehmen der Culpa Inkasso GmbH ist.
Auch in diesem Mahnschreiben teilte „Verzugsalarm“ mit, dass man von der Firma Corebytes S.a.r.l. AU beauftragt worden sei. Es würde eine Hauptforderung von 533,28 Euro vorliegen, und Mahnkosten in Höhe von 5 Euro. Verzugsalarm teilte noch die Rechnungsnummer und die Kundennummer der Corebytes S.a.r.l. AU mit und bat um Überweisung bis zu dem genannten Datum.
Auch hier war sich mein Mandant sicher, keinen Vertrag mit der Corebytes S.a.r.l. AU eingegangen zu sein. Zumindest konnte er sich in keinster Weise erklären, wie ein solcher zustande gekommen sein könnte. Was kann mein Mandant gegen die Forderung der Corebytes S.a.r.l. AU tun?
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wenn Sie ein Mahnschreiben der Kanzlei Themys & Dyke erhalten haben, oder von "Verzugsalarm!" (Culpa Inkasso GmbH), welches Forderungen der Corebytes S.a.r.l. geltend macht, die in Ihren Augen unberechtigt sind, so sollte diesen Forderungen zunächst schriftlich widersprochen werden. Durch den Widerspruch wird sowohl der Culpa Inkasso GmbH bzw. der Kanzlei Themys & Dyke mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen der Corebytes S.a.r.l. bestreiten.
Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Ratgeber Forderungswiderspruch: Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Aufforderung zum Vertragsnachweis: Behauptet das eingeschaltete Inkassounternehmen Culpa Inkasso (Verzugsalarm) oder die Kanzlei Themys & Dyke in ihrem Mahnschreiben, dass ein Vertrag mit der Corebytes S.a.r.l. bestehen würde, legt aber keinen Vertragsnachweis bei, so sollte dieser Vertrag zunächst nachgewiesen werden. Konkret kann die Gegenseite dazu aufgefordert werden, den Vertrag mit der Corebytes S.a.r.l. zu beweisen.
Aufforderung zum Rechnungsnachweis: Ergingen bislang keine Rechnungen direkt von der Corebytes S.a.r.l., so sollten auch diese zunächst nachgewiesen werden. Denn Rechnungen müssen den Mahnungen immer vorausgehen. Da im ersten Fall die Kanzlei Themys & Dyke auf einen vorausgehenden Schriftverkehr mit dem Inkassodienstleister eCollect AG verwies, mein Mandant aber nie Mahnungen seitens der eCollect AG erhalten hatte, kann auch zum Nachweis dieser Inkassomahnungen aufgefordert werden.
Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen für Sie unbekannten Vertrag handelt, erklären Sie im selben Widerspruchsschreiben vorsichtshalber den „Widerruf“ des Vertragsschlusses. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Liegt ein unbekannter Vertrag vor, so haben Sie möglicherweise bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten. In einem solchen Fall ist der Widerruf sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich.
Ausspruch der Anfechtung: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt ein kostenpflichtiger Vertrag vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen Vertrag oder vielleicht nur einen kostenfreien Vertrag eingegangen sind, kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich registriert haben. Dann besteht die Möglichkeit, eine Anfechtung des Vertrags auszusprechen.
Erklärung der außerordentlichen Kündigung: Zusätzlich kann in einer Situation wie hier, in der ein unbekannter kostenpflichtiger Vertrag mit einer Onlineagentur wie der Corebytes S.a.r.l. für ein Datingportal besteht, zusätzlich eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn deren rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem können Sie in Ihrem Schreiben in jedem Fall die sog. „ordentliche Kündigung“ erklären. Damit haben Sie, selbst wenn Sie versehentlich einen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag abgeschlossen haben, zumindest schon einmal die Kündigung erklärt.
Ratgeber Datingportale: Wie Sie die hier genannten rechtlichen Einwendungen gegen die Forderung geltend machen beschreibe ich Ihnen in meinem Ratgeber speziell zum Thema Datingportale hier auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck. In diesem Ratgeber finden Sie die einzelnen Problempunkte, die im Zusammenhang mit einem Online-Datingportal entstehen können. Zudem beschreibe ich Ihnen dort die jeweiligen rechtlichen Einwendungen und stelle Ihnen Musterformulierungen zur Verfügung. Schließlich finden Sie in diesem Ratgeber einen Musterbrief, den Sie auf Ihre jeweilige Situation gut anpassen können.
Den Ratgeber zu Datingportalen finden Sie hier: Ratgeber Datingagentur
Kostenlose Erstanfrage zur Corebytes S.a.r.l. AU
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Corebytes S.a.r.l. AU, des Inkassounternehmens eCollect AG, des Inkassounternehmens Culpa Inkasso GmbH ("Verzugsalarm!") oder der Anwaltskanzlei Themys & Dyke (T&D Rechtsanwälte GbR) erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich unbekannter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der Corebytes S.a.r.l., der eCollect AG, der Culpa Inkasso GmbH ("Verzugsalarm!") oder der Kanzlei Themys & Dyke (T&D) zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht die Corebytes S.a.r.l. gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag mit der Corebytes S.a.r.l. bekannt?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie eine Mahnung von der Kanzlei Themys & Dyke (T&D) oder eines Inkassounternehmens wie der eCollect AG oder der Culpa Inkasso GmbH ("Verzugsalarm!") erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt man an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.