Einer meiner Mandanten erhielt eine Zahlungsaufforderung der GCS Global Card Service Europe SL aus Arta in Spanien (Mallorca). Die Forderung wurde dabei von dem Inkassounternehmen Euro Invest Inkasso GmbH geltend gemacht. Meinem Mandanten war ein solcher Vertragsschluss jedoch unbekannt. Was kann er tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma und kann sich nicht an einen Vertragsabschluss mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Inkassobüro wie die Euro Invest Inkasso GmbH aus Nürnberg hinzugezogen wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der GCS Global Card Service Europe SL aus der kleinen Stadt Arta auf Mallorca ereignet hat.
Mahnung der Euro Invest Inkasso GmbH für eine unbekannte Leistung der GCS Global Card Service Europe SL
Einer meiner Mandanten erhielt wie aus dem Nichts plötzlich eine Mahnung des Inkassounternehmens Euro Invest Inkasso GmbH aus Nürnberg. In diesem Mahnschreiben teilte das Inkassobüro mit, dass es die GCS Global Card Service Europe SL vertrete.
Die GCS Global Card Service Europe SL war meinem Mandanten jedoch unbekannt, er konnte sich an keinen Vertrag mit dieser Firma erinnern, und hatte dementsprechend auch nie eine Vertragsbestätigung, Rechnung oder Mahnung der GCS Global Card Service Europe SL erhalten. Auch dass dieses Unternehmen ihm eine kostenpflichtige Leistung erbracht hätte war ihm nicht bekannt. Insofern konnte er sich auf keisnte Weise erklären, warum er nun diese Zahlungsaufforderung erhalten hatte.
Die Euro Invest Inkasso GmbH teilte in dem Schreiben mit, dass mein Mandant auf die bisherigen Schreiben des Inkassobüros nicht reagiert hätte, und aus diesem Grund diese erneute Mahnung nötig gewesen wäre. Mein Mandant hatte bislang aber nie Mahnungen der Euro Invest Inkasso GmbH erhalten, auch keine Mahnungen direkt von der vertretenen Firma. Daher wusste mein Mandant nicht, was die Euro Invest Inkasso GmbH damit meinte, bzw. wo diese angeblichen Mahnungen hingegangen sein könnten.
In der jetzigen Mahnung forderte die Euro Invest Inkasso GmbH einen betrag in Höhe von 294,23 Euro zur Zahlung auf. Hierfür setzte die Euro Invest Inkasso GmbH eine Frist von zehn Werktagen und gab eine Bankverbindung für die Überweisung an.
Was kann mein Mandant gegen diese unbekannte Forderung der GCS Global Card Service Europe SL tun? Wie soll er auf die Inkassomahnung reagieren?
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wenn Sie ein Mahnschreiben der Euro Invest Inkasso GmbH erhalten haben, welches Forderungen der GCS Global Card Service Europe SL geltend macht, die in Ihren Augen unberechtigt sind, so sollte diesen Forderungen zunächst schriftlich widersprochen werden.
Beschreiben Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben so ausführlich und genau wie möglich, warum die Forderungen Ihrer Ansicht nach unberechtigt sind. Diese Schilderung ist sehr wichtig, da das Inkassobüro zunächst von einer berechtigten Forderung ausgeht.
Durch den Widerspruch wird dem Inkassodienstleister Euro Invest Inkasso GmbH mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen der GCS Global Card Service Europe SL bestreiten. Das Inkassounternehmen hat dann die Möglichkeit, Rücksprache mit seinem Auftraggeber zu halten und den Vorgang aufzuklären.
Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es nach meiner Erfahrung als Rechtsanwalt wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Aufforderung zum Vertragsnachweis: Behauptet die Euro Invest Inkasso GmbH in ihrem Mahnschreiben, dass ein Vertrag mit der GCS Global Card Service Europe SL bestehen würde, legt aber keinen Vertragsnachweis bei, so sollte dieser Vertrag zunächst nachgewiesen werden. Konkret kann das Inkassounternehmen Euro Invest Inkasso GmbH beispielsweise dazu aufgefordert werden, den Vertrag mit der GCS Global Card Service Europe SL zu beweisen. Das Inkassobüro kann dann den entsprechenden Vertragsnachweis bei seinem Auftraggeber einfordern und an Sie weiterleiten. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, den Vertragsabschluss genau zu überprüfen.
Aufforderung zum Rechnungsnachweis: Erging bislang keine Rechnung direkt von der GCS Global Card Service Europe SL, so sollte die Euro Invest Inkasso GmbH auch diese zunächst nachweisen. Denn Rechnungen gehen Mahnungen im Regelfall immer voraus. Auch hierzu kann sich der Inkassodienstleister an seine Auftraggeberschaft wenden, sich die Rechnung vorlegen lassen, und diese schließlich an Sie weiterleiten. Sie können dann überprüfen, wann welche Posten genau in Rechnung gestellt wurden.
Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen für Sie unbekannten Vertrag handelt, können Sie im selben Widerspruchsschreiben vorsichtshalber den „Widerruf“ des Vertragsschlusses erklären. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, wenn dessen rechtliche Voraussetzungen vorliegen, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Beginn des Widerrufsrechts, welches in der Regel mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnt. Liegt ein unbekannter Vertrag vor, so haben Sie möglicherweise bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten. In einem solchen Fall kann der Widerruf unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich sein.
Ausspruch der Anfechtung: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt ein kostenpflichtiger Vertrag vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen Vertrag oder vielleicht nur einen kostenfreien Vertrag eingegangen sind, so kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich registriert haben. Dann besteht die Möglichkeit, eine Anfechtung des Vertrags auszusprechen, wenn deren rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Erklärung der vorsorglichen Kündigung: Zusätzlich kann geprüft werden, ob in einer Situation wie hier, in der ein unbekannter kostenpflichtiger Vertrag mit einer Firma wie der GCS Global Card Service Europe SL besteht, zusätzlich eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, hilfsweise eine ordentliche Kündigung.
Denn wenn ein Ihnen unbekannter Vertrag vorliegt, so können Sie zunächst nicht wissen, ob es sich dabei um einen „Laufzeitvertrag“ handelt, also ein Abonnement. Geht die forderungsstellende Firma davon aus, dass dem so ist, der Vertrag also auf eine bestimmte Zeit weiterläuft, so kann dieser durch eine Kündigung zunächst gestoppt werden. Rein vorsorglich kann in solchen Fällen daher die „außerordentliche“ Kündigung ausgesprochen werden, welche das Abonnement sofort beendet.
Sicherheitshalber kann zusätzlich die „ordentliche“ Kündigung erklärt werden, um in rechtlicher Hinsicht sicher zu gehen, dass das Abonnement zumindest in der regulären Frist der Vertragslaufzeit beendet wird, falls tatsächlich versehentlich ein Laufzeitvertrag abgeschlossen wurde.
Kostenlose Erstanfrage zur GCS Global Card Service Europe SL
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der GCS Global Card Service Europe SL oder der Euro Invest Inkasso GmbH erhalten, die Sie sich nicht erklären können oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich unbekannter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der GCS Global Card Service Europe SL oder der Euro Invest Inkasso GmbH zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Fragen zu Ihrem Fall im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht die GCS Global Card Service Europe SL gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag mit der GCS Global Card Service Europe SL bekannt?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie eine Mahnung von Euro Invest Inkasso GmbH oder eines anderen Inkassounternehmens erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
