Eine meiner Mandantinnen erhielt eine Zahlungsaufforderung für einen Vertrag mit der Global Media GmbH LLC für einen Branchenbucheintrag auf dem Onlineportal "branchenbuch24.net". Die Forderung wurde dabei von der ProConcepta GmbH geltend gemacht. Meiner Mandantin war ein solcher kostenpflichtiger Vertragsschluss für ein Online-Branchenportal unbekannt. Was kann sie tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma für einen anscheinend abgeschlossenen Vertrag für ein Online-Branchenportal, kann sich aber nicht an einen Vertragsabschluss erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Inkassodienstleister wie die ProConcepta GmbH aus Flawil in der Schweiz hinzugezogen wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Global Media GmbH LLC aus Cheyenne in den USA für das Branchenverzeichnis "branchenbuch24.net" ereignet hat.
Eintrag auf "branchenbuch24.net" der Global Media GmbH LLC – Rechnung und Mahnung der ProConcepta GmbH
Eine meiner Mandantinnen erhielt unerwartet eine E-Mail mit der Information über die Möglichkeit, sich in ein Branchenbuch eintragen zu lassen. Da meine Mandantin in der Vergangenheit immer wieder derartige Eintragungen vornahm, füllte sie das Formular aus und schickte es an den Absender eingescannt per E-Mail zurück.
Sie ging von einem kostenfreien Angebot aus, da sie auf dem Formular auf den ersten Blick keine Kosten erkennen konnte, und weil die bisherigen Eintragungen in der Vergangenheit ebenfalls immer kostenfrei waren. Eine kostenpflichtige Eintragung hatte sie bislang nie vorgenommen und hätte das auch jetzt nicht erwünscht.
Nach einiger Zeit erhielt sie plötzlich eine Rechnung der ProConcepta GmbH aus Flawil in der Schweiz. Auf dieser Rechnung wurde ein Branchenbucheintrag des Onlineportals „branchenbuch24.net“ abgerechnet. Dieser Eintrag würde laut Rechnung einen Bruttobetrag in Höhe von 990,00 Euro für den Leistungszeitraum von einem Jahr kosten.
Die ProConcepta GmbH gab an, dass sie gemäß eines Auftrags handele, der von meiner Mandantin an die Global Media GmbH LLC erteilt wurde. Die ProConcepta GmbH sei laut dem Schreiben mit der Fakturierung durch ihren Vertragspartner beauftragt worden.
Die Global Media GmbH LLC war meiner Mandantin jedoch vollständig unbekannt, sie konnte sich nicht an einen Vertrag mit diesem Unternehmen erinnern.
Schließlich erinnerte sie sich an die E-Mail mit dem Formular für einen Eintrag in einem Online-Branchenbuch. Dieses schaute sie sich nun erneut an und musste feststellen, dass darin im untersten Absatz in kleiner Schrift die Global Media GmbH LLC aus Cheyenne in den USA als Vertragspartner genannt wurde. Erst jetzt wurde ihr klar, dass sie einen kostenpflichtigen Vertrag unterzeichnet hatte, ohne dies zu wissen oder zu wollen. Sie unterlag bei Unterzeichnung einem Irrtum und machte dementsprechend einen Fehler.
In dem Formular las meine Mandantin nun, dass es sich um einen Vertrag mit zweijähriger Laufzeit handeln würde, der Gesamtkosten in Höhe von 1.980 Euro aufwies. Diese Laufzeit würde sich noch einmal um ein Jahr verlängern, wenn sie diesen nicht mindestens drei Monate zuvor kündigt.
Meine Mandantin wollte einen solchen Vertrag aber nie, und möchte nun so schnell wie möglich aus dem Vertrag aussteigen. Zudem erhielt sie bereits sieben Tage später eine Zahlungserinnerung der ProConcepta GmbH, in der eine Zahlungsfrist von nur sieben weiteren Tagen benannt wurde. Was kann sie nun tun?
Wie ist die Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Haben Sie plötzlich und unerwartet eine Rechnung für einen Branchenbucheintrag erhalten, obwohl Sie sich nicht an einen solchen kostenpflichtigen Vertragsabschluss erinnern, so können Sie wie folgt vorgehen:
Überprüfung des Formulars: Liegt Ihnen das von Ihnen unterschriebene und an den Branchenbuchanbieter zurückgeschickte Formular noch vor, so sollten Sie dieses zunächst einer genauen Überprüfung unterziehen. Wichtig ist, dass die vertragswesentlichen Punkte wie Vertragskosten, Vertragspartner und die vertraglichen Leistungen groß und deutlich darauf benannt werden. Diese wichtigen Punkte dürfen sich nicht im Kleingedruckten befinden, sondern müssen auf den ersten Blick gut erkennbar sein. Sind diese Punkte nicht gegeben, so kann es sein, dass alleine dadurch kein rechtlich korrekter Vertrag zustande gekommen ist. Es besteht dann die Möglichkeit, den Vertragsschluss an sich rechtlich zu beanstanden.
Überprüfung des Zahlungsempfängers: In einem nächsten Schritt überprüfen Sie die Rechnung, die Ihnen nun zugegangen ist. Stammt diese von dem Unternehmen, das im von Ihnen unterschriebenen Formular genannt wurde? Ihr Vertragspartner und das das Geld einfordernde Unternehmen müssen zunächst identisch sein. Denn durch den Vertrag haben Sie sich ausschließlich zur Zahlung an die im Formular benannte Firma verpflichtet. Verlangt ein anderes Unternehmen die Zahlung, so muss es die Berechtigung hierzu nachweisen. Selbst wenn Ihnen eine Zahlungsaufforderung vorliegt, so dürften Sie bei abweichendem Unternehmensnamen überhaupt keine Zahlung an dieses leisten. Denn ohne eine vertragliche Grundlage oder den Nachweis einer Forderungsabtretung / Bevollmächtigung darf das Unternehmen weder Forderungen an Sie stellen, noch müssen Sie Zahlungen an dieses leisten.
Rekonstruktion des damaligen Vorgangs: Versuchen Sie sich daran zu erinnern, wie es zur Unterzeichnung des Formulars kam. Wann und unter welchen äußeren Umständen haben Sie unterschrieben? Haben Sie damals eindeutig erkannt, um welche Leistung es sich handelt, um welchen Vertragspartner, und zu welchen Kosten? Falls nein, so kann es sein dass Sie sich bei der Unterzeichnung in einem Irrtum befanden. Dann kann geprüft werden, ob in Ihrem Fall eine Anfechtung des Vertrags in Betracht kommt.
Denn haben Sie einen Vertrag nur versehentlich unterzeichnet, weil Sie davon ausgingen, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt, oder weil Sie dachten das Formular diene nur dazu, Ihren bisherigen Eintrag auf einem anderen Portal zu überprüfen oder zu aktualisieren, so kann in rechtlicher Hinsicht ein Irrtum Ihrerseits vorgelegen haben. Ein Irrtum kann zur Anfechtung des Vertrags berechtigen, wenn dessen Voraussetzungen in rechtlicher Hinsicht gegeben sind.
Eine weitere rechtliche Einwendung in derartige Fällen wäre eine außerordentliche sofortige Kündigung. Eine solche Kündigung beendet das Vertragsverhältnis mit dem Branchenbuchanbieter sofort. Hier muss geprüft werden, ob ein sog. "wichtiger Grund" für die sofortige Vertragsbeendigung vorliegt.
Neben der Vertragsanfechtung und der Kündigungsmöglichkeit kann geprüft werden, ob der Vertragsabschluss an sich bestritten werden kann, wie oben bereits angedeutet. Denn ein wirksamer Vertragsschluss erfordert immer „zwei übereinstimmende Willenserklärungen", die aus Angebot und Annahme bestehen. Geht eine Vertragspartei davon aus, dass es sich um ein kostenfreies Angebot handelt, oder dass sie es mit einem gänzlich anderen Unternehmen zu tun hat, so besteht die Möglichkeit, dass sich die beiden Willenserklärungen in rechtlicher Hinsicht nicht decken. In einem solchen Fall ist möglicherweise kein wirksamer Vertrag mit dem Branchenbuchanbieter entstanden. Es besteht dann evtl. keine vertragliche Grundlage für das Aufstellen einer Forderung.
Schriftlicher Widerspruch: In einem weiteren Schritt können Sie nun schriftlich auf die Rechnung reagieren und einen „Widerspruch“ gegen die Rechnung oder Mahnung einlegen. Durch den Widerspruch wird dem Branchenbuchanbieter mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen bestreiten. Das ist wichtig, denn erst durch den Widerspruch erfährt die Firma, dass Sie die Forderung bestreiten. Zuvor geht das Unternehmen von einer berechtigten Forderung und einem wirksamen Vertrag aus. Durch Ihren Widerspruch und den von Ihnen geltend gemachten rechtlichen Einwendungen kann der Branchenbuchanbieter den gesamten Vorgang überprüfen und eine Aufklärung herbeiführen.
Wichtig ist, dass Sie schriftlich vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar. Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Hat die Firma bzw. der Inkassodienstleister den Sitz außerhalb Deutschlands, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden, kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an die Firma bzw. deren Inkassodienstleister.
Ratgeber Forderungswiderspruch: Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Ratgeber Branchenbuchvertrag: Bitte lesen Sie zu den möglichen rechtlichen Problemen im Bereich Branchenbuchvertrag auch meinen Ratgeber rund um das Thema „Probleme mit einem Branchenbuchvertrag“. Darin stelle ich Ihnen die einzelnen Probleme dar, als auch welche rechtlichen Einwendungen hierzu in Frage kommen könnten. Zudem finden Sie dort für viele Situationen passende Musterformulierungen.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Branchenbuchvertrag
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- Ist Ihnen ein Vertrag mit der Global Media GmbH LLC bekannt?
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- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Haben Sie eine Mahnung von ProConcepta GmbH oder eines anderen Inkassodienstleisters erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt der Inkassodienstleister an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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