Die Interdate S.A. aus Luxemburg betreibt mit „C-Date“ ein großes und bekanntes Datingportal im Internet. Da es dabei immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen kommt, möchte ich diese im Rahmen dieses Artikels besprechen und Lösungen zu den einzelnen Problemen vorstellen.
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Das Datingportal "C-Date" der Interdate S.A.
Die Interdate S.A. aus Luxemburg ist Anbieter des bekannten Online-Datingportals „C-Date“. Da die Interdate S.A. zahlreiche Kunden hat, kommt es bei den Verträgen natürlich auch immer wieder einmal zu rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Inkassobüro wie z.B. Tesch Mediafinanz GmbH oder CMS Collection GmbH hinzugezogen wird, oder sogar Anwälte wie die Rechtsanwaltskanzlei Auer Witte Thiel beauftragt werden.
Im Folgenden finden Sie Beispielfälle aus meinem Kanzleialltag zum Thema Interdate S.A./C-Date, in welchen ich die rechtliche Problematik und deren Lösungsmöglichkeiten beschreibe. Ich würde mich freuen, wenn Ihnen dieser Artikel eine kleine Hilfe bei Ihrem eigenen Anliegen mit der Interdate S.A./C-Date sein könnte.
Fall #1: Mahnung der Interdate S.A. für eine unbekannte kostenpflichtige Mitgliedschaft auf dem Datingportal „C-Date“
Mein Mandant erhielt per E-Mail eine Mahnung der Interdate S.A. über einen Betrag in Höhe von 310,76 Euro. Angemahnt wurden offene Mitgliedsbeiträge für eine Mitgliedschaft auf dem von der Interdate S.A. betriebenen Online-Datingportal „C-Date“.
Dabei benannte die Interdate S.A. den Beginn der Mitgliedschaft und den Zeitpunkt der automatischen Verlängerung des Abonnements um sechs Monate. Die Interdate S.A.gab in ihrer Mahnung weiterhin an, unter welcher IP-Adresse sich mein Mandant angemeldet hatte, zu welchem Zeitpunkt das Abo abgeschlossen wurde, und dass als Zahlungsmittel „Kreditkarte“ ausgewählt wurde.
Mein Mandant hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft bei C-Date abgeschlossen. Ihm war die Interdate S.A. unbekannt, als auch das Vermittlungsportal C-Date.
Da die fällige Forderung nicht von der Kreditkarte meines Mandanten abgebucht werden konnte, musste die Interdate S.A. laut ihrem Schreiben nun das automatische Mahnverfahren einleiten. Mein Mandant würde daher die Abo-Gebühr in Höhe von 299,76 Euro schulden, als auch die durch die fehlgeschlagene Buchung entstandenen Kosten in Höhe von 11 Euro.
Mein Mandant teilte mir mit, dass er ein solches Abo nie abgeschlossen habe und die von der Interdate S.A. angegebene IP-Adresse ihm nicht zuordenbar sei. Was kann er tun?
Wie ist die rechtliche Situation?
In dieser Angelegenheit behauptet die Interdate S.A., dass ein kostenpflichtiger Vertrag für das Datingportal C-Date bestehen würde. Mein Mandant aber meint, es läge überhaupt keine Mitgliedschaft vor. Damit steht Aussage gegen Aussage. Wer hat nun Recht?
Eine solche Situation ist nach dem deutschen Rechtssystem sehr einfach auflösbar. Denn es ist so, dass immer die Seite, die einen für sie günstigen Vertrag behauptet, diesen auch nachweisen muss.
Die Interdate S.A. behauptet in diesem Fall einen für sie günstigen Vertrag, da sie aus diesem Zahlungen gegen meinen Mandanten geltend machen kann. Das bedeutet in rechtlicher Hinsicht, dass die Interdate S.A. zum Nachweis dieses Vertrags verpflichtet ist, und nicht der Kunde.
Die Vorgehensweise ist dann die, dass die Interdate S.A. aufgefordert werden kann, diesen Vertrag nachzuweisen. Kann sie das nicht, so liegt keine vertragliche Grundlage für eine Zahlungspflicht vor. Der Kunde muss dann keine Zahlungen an die Interdate S.A. leisten, da es an einer solchen vertraglichen Grundlage fehlt.
Fall #2: Forderung der Interdate S.A. für einen C-Date-Mitgliedschaftsvertrag, der bereits durch den Kunden widerrufen wurde
Mein Mandant schloss einen Abovertrag auf der von der Interdate S.A. betriebenen Online-Plattform C-Date ab. Nach einer Weile merkte er, dass diese Vermittlungsplattform nicht das richtige für ihn ist. Daher schickte er per Einschreiben einen Widerruf an die Adresse der Interdate S.A. in Luxemburg. Jedoch musste er über die Sendungsverfolgung der Post feststellen, dass das Einschreiben auf den letzten Metern nicht zugestellt werden konnte.
Daraufhin versandte er erneut einen Widerruf an die von der Interdate S.A. angegebene E-Mail-Adresse. Hier erhielt er eine Eingangsbestätigung.
Wie ist die rechtliche Situation?
Mein Mandant hatte in diesem Fall der Interdate S.A. den „Widerruf“ für die Mitgliedschaft bei C-Date erklärt. Ein Widerruf war hier rechtlich möglich, da es sich um einen online abgeschlossenen Vertrag handelte. Der Widerruf muss innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt einer „Widerrufsbelehrung“ geäußert werden. Da mein Mandant den Widerruf bereits kurz nach Vertragsabschluss ausgesprochen hatte, wurde diese Frist problemlos eingehalten.
Damit wurde der Widerruf in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich wirksam ausgeübt. Ein Widerruf beendet einen Vertrag von Anfang an, das heißt, der Kunde wird so gestellt, als ob er den Vertrag nie abgeschlossen hätte. Damit liegt keine vertragliche Grundlage vor, auf deren Basis eine Datingagentur Rechnungen erstellen oder Forderungen gegen den Kunden geltend machen könnte.
Das Problem war in diesem Fall, dass der per Einschreiben versandte Widerruf nicht an die Interdate S.A. zugestellt werden konnte.
In rechtlicher Hinsicht spielt das aber keine Rolle, denn der Kunde muss nur dafür sorgen, dass der Widerruf in die „Empfangsspähre“ des Vertragspartners gerät, also in den Bereich, in dem der Vertragspartner Zugriff auf das Schreiben haben kann. Dies ist hier der Fall gewesen, denn mein Mandant hatte die auf der Homepage der Interdate S.A. angegebene Anschrift verwendet. Zudem trug er Sorge dafür, dass sein Brief auch tatsächlich an dieser Adresse ankommen würde, indem er ein Einschreiben mit Sendungsverfolgung wählte.
Geht der Brief dann vor Ort der Interdate S.A. nicht zu, obwohl die Anschrift korrekt ist und die Sendungsverfolgung angibt, dass der Brief bis dorthin ankam, so kann in rechtlicher Hinsicht der Zugang „fingiert“ werden. Das bedeutet, der Kunde wird so gestellt als ob sein Schreiben tatsächlich beim Vertragspartner eingetroffen ist.
Das verhält sich ähnlich wie der Einwurf eines Briefes in den Briefkasten des Vertragspartners. In dem Moment, in dem der Brief eingeworfen wurde, hat der Kunde seine Schuldigkeit getan. Der Brief mit dem Widerruf kam in der Empfangssphäre des Vertragspartners an. Ob dieser dann den Briefkasten öffnet und den Brief herausholt, oder nicht, obliegt nicht mehr dem Einfluss des Kunden. Damit gilt der Brief als zugestellt.
Unabhängig davon hatte mein Mandant den Widerruf zur Sicherheit noch einmal per E-Mail an die Interdate S.A. geschickt. Da diese den Eingang der E-Mail bestätigt hat, gilt die Widerrufs-E-Mail der Interdate S.A. als zugestellt, und der Widerruf wurde wirksam.
Fall #3: Die Interdate S.A. bucht einen zu hohen Geldbetrag für eine C-Date-Premium-Mitgliedschaft ab
Mein Mandant entschloss sich dazu, eine Premiummitgliedschaft bei der Interdate S.A. für das Datingportal C-Date zu buchen. Der Preis dafür lag laut Homepage bei 12,99 Euro im Monat. Gebucht hatte meine Mandant für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Am darauf folgenden Tag buchte die Interdate S.A. jedoch vom PayPal Konto meines Mandanten einen Betrag in Höhe von 299,76 Euro ab. Vertraglich vereinbart waren für die sechs Monate aber nur 77,94 Euro.
Wie ist die rechtliche Situation?
Geht die Interdate S.A. von einem Vertrag aus, der Kosten von 299,76 Euro entstehen lässt, so muss sie diesen nachweisen. Mein Mandant hat lediglich einen Vertrag zu Kosten von 77,94 Euro abgeschlossen.
Da die Interdate S.A. somit von einem anderen Vertrag ausgeht, der höhere Kosten für den Kunden bedeutet, muss die Interdate S.A. diesen Vertrag nachweisen. Kann sie das nicht, so besteht keine vertragliche Grundlage für die Abbuchung des erhöhten Betrags von 299,76 Euro.
Fall #4: Die Interdate S.A. bucht einen zu hohen Betrag für eine C-Date-Premium-Mitgliedschaft ab – Mahnung der Tesch Mediafinanz GmbH
Mein Mandant buchte eine auf einen Monat begrenzte kostenpflichtige Mitgliedschaft auf dem von der Interdate S.A. betriebenen Online-Datingportal C-Date. Der Preis lag dabei bei ca. 25 Euro für den einen Monat. Im Anschluss daran erhielt er von der Interdate S.A. eine Rechnung über 299 Euro.
Aufgrund dieser unerwartet hohen Rechnung kündigte mein Mandant umgehend per E-Mail und per Einschreiben die C-Date-Mitgliedschaft.
Die Interdate S.A. akzeptierte zwar die Kündigung, jedoch verlangte sie eine Zahlung von immerhin noch 70 Euro von meinem Mandanten. Dieser Forderung kam mein Mandant nicht nach.
Schließlich erhielt er eine Mahnung des Inkassounternehmens Tesch Mediafinanz GmbH aus Osnabrück. Die Tesch Mediafinanz GmbH machte in ihrem Mahnschreiben einen Betrag in Höhe von 380,96 Euro geltend.
Wie ist die rechtliche Situation?
Mein Mandant hatte der Interdate S.A. umgehend die Kündigung erklärt. Diese wurde zugestellt und von der Interdate S.A. bestätigt. Damit konnte die Kündigung wirksam werden, und der Vertrag wurde beendet.
Eine Kündigung beseitigt den Vertragsschluss aber immer erst ab dem Moment, in dem sie der Gegenseite zugeht, und nicht von Anfang an. Ist es aber so, dass der Kunde erkennbar den Vertrag von Anfang an beseitigen möchte, so kann hier eine Besonderheit des deutschen Rechtssystems zur Anwendung kommen. Nach dieser muss die Willenserklärung eines juristischen Laien so interpretiert werden, dass der wahre Wille des Erklärenden zum Ausdruck kommt. Denn ein juristischer Laie kennt nicht die Begrifflichkeiten der Juristerei. Verwendete er diese daher nicht, so darf ihm das nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Das bedeutet, dass die Äußerung einer Kündigung auch als „Widerruf“ angesehen werden kann, wenn man sieht, dass der Kunde sich von Anfang an vom Vertrag lösen wollte. Denn ein Widerruf führt dazu, dass der Kunde so gestellt wird, als ob er nie einen Vertrag abgeschlossen hatte.
Das ist hier der Fall. Die Kündigungserklärung meines Mandanten kann in einen Widerruf uminterpretiert werden. Damit endet der Vertrag von Anfang an, und es besteht keine vertragliche Grundlage mehr, auf deren Basis die Interdate S.A. Forderungen gegen meinen Mandanten richten könnte.
Unabhängig davon geht die Interdate S.A. hier davon aus, dass ein Vertrag mit Kosten zu 299 Euro vorliegen würde. Mein Mandant hat aber lediglich einen Vertrag zu Gesamtkosten von 25 Euro abgeschlossen. Somit gilt das bereits oben gesagte, die Interdate S.A. müsste den von ihr behaupteten Vertrag nachweisen. Kann sie das nicht, so besteht keine vertragliche Grundlage für die Geltendmachung eines Betrags von 299 Euro.
Hat sich bereits ein Inkassounternehmen eingeschaltet, wie hier die Tesch Mediafinanz GmbH, so muss gegen deren Forderung ein Widerspruch gerichtet werden. In diesem Widerspruchsschreiben kann die Tesch Mediafinanz GmbH dazu aufgefordert werden, in Rücksprache mit ihrer Auftraggeberschaft Interdate S.A. einen Vertragsnachweis zu erbringen. Zudem kann auf die Kündigung hingewiesen werden, die hier als Widerruf zu interpretieren ist.
Fall #5: Forderung der Interdate S.A. für eine C-Date-Mitgliedschaft trotz Kündigung – Mahnung der CMS Collection GmbH
Mein Mandant führte eine kostenpflichtige Mitgliedschaft auf dem von der Interdate S.A. betriebenen Datingportal C-Date. Diese kündigte er. Trotz der Kündigung buchte die Interdate S.A. weiter Mitgliedsbeiträge bei meinem Mandanten ab. Schließlich schaltete sich das Inkassobüro CMS Collection GmbH aus Mainz ein und verlangte einen Betrag von 280,36 Euro.
Wie ist die rechtliche Situation?
Wurde ein Inkassodienstleisters beauftragt, wie in diesem Fall die CMS Collection GmbH, so muss ein Forderungswiderspruch nicht an die Interdate S.A. direkt gerichtet werden, sondern an das Inkassounternehmen. Das ist wichtig, damit das Inkassobüro sofort von der bestrittenen Forderung erfährt. Zudem tritt das Inkassounternehmen im Regelfall als rechtlicher Vertreter auf, so dass es dazu befugt ist, rechtliche Einwendungen entgegen zu nehmen.
Da die Interdate S.A. die CMS Collection GmbH hinzugezogen hat, geht sie davon aus, dass der Vertrag noch fortbesteht und die Forderungen zu Recht aufgestellt werden. Da mein Mandant aber bereits die Kündigung geäußert hat, dürfte die Interdate S.A. eigentlich keine Forderungen mehr an ihren Kunden richten, da durch die Kündigung die vertragliche Grundlage entzogen wurde.
Bei einer Kündigung verhält es sich so, dass die Person, die die Kündigung geäußert hat, diese auch nachweisen muss. Das heißt, sie muss die Kündigung an sich, sowie deren Zugang bei der Gegenseite, beweisen können.
In einem Fall wie hier muss daher das Kündigungsschreiben der CMS Collection GmbH vorgelegt werden, als auch die Eingangsbestätigung der Kündigung durch die Interdate S.A. Das Inkassobüro kann dann sehen, dass der Vertrag bereits durch Kündigung beendet wurde und die Forderungen stornieren.
Mahnschreiben der Kanzlei Auer Witte Thiel aus München
In manchen Fällen zieht die Interdate S.A. die Rechtsanwaltskanzlei Auer Witte Thiel aus München hinzu. Ist das der Fall, so muss ein Forderungswiderspruch direkt an diese Kanzlei gerichtet werden, da Auer Witte Thiel dann als rechtliche Vertreter der Interdate S.A. auftritt.
Wie widerspreche ich einer Forderung?
Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema Forderungen und Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können. Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
In meinem Ratgeber speziell zu den Forderungen einer Datingagentur bzw. eines Datingportals können Sie lesen, welche rechtlichen Probleme im Bereich Onlinedating und Onlinevermittlung möglich sind, wie diese gelöst werden können, welche rechtlichen Einwendungsmöglichkeiten es gibt, sowie welche Musterformulierungen dazu passen. Den Ratgeber zu Datingportalen finden Sie hier: Ratgeber Datingagenturen
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen der Interdate S.A. (C-Date)
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Interdate S.A. für eine Mitgliedschaft bei dem Datingportal C-Date erhalten, oder ein Mahnschreiben der Tesch Mediafinanz GmbH, der CMS Collection GmbH, oder der Rechtsanwaltskanzlei Auer Witte Thiel, die Sie sich nicht erklären können, die in Ihren Augen unberechtigte Kosten festsetzt, oder fehlerhaft ist, so können Sie sich an meine Kanzlei wenden.
Gerne können Sie mir per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich Online-Datingportale erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Mit welchem Datingportal liegen Sie in Streit und seit wann?
- Wie genau sind Sie in den Vertrag geraten?
- Welche Forderungen macht man gegen Sie geltend?
- Haben Sie die Forderung schon bezahlt?
- Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie eine Mahnung erhalten?
- Wurde ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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