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17. Juni 2022

Forderung der Medway Advice Ltd. für einen Vertrag mit Scoreheld oder Schufaheld

Einer meiner Mandanten erhielt eine Zahlungsaufforderung für einen Vertrag mit der Medway Advice Ltd. für einen auf den Internetseiten Schufaheld bzw. Scoreheld abgeschlossenen Vertrag. Die Forderung wurde dabei von dem Inkassounternehmen Euro Collect GmbH ("Inkassodienst.nrw") geltend gemacht. Meinem Mandanten war ein solcher Vertragsschluss jedoch unbekannt. Was kann er tun?

 

Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma und kann sich nicht an einen Vertragsabschluss mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Inkassobüro wie die Euro Collect GmbH ("inkassodienst.nrw" bzw. "schuldner.nrw") hinzugezogen wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Medway Advice Ltd. und den Internetplattformen Schufaheld bzw. Scoreheld ereignet hat.

 

Forderung der Medway Advice Ltd. für einen Online-Dienstleistungsvertrag auf „schufaheld.com“ bzw. „scoreheld.com“ - Mahnung der Euro Collect GmbH

Einer meiner Mandanten erhielt einen Monat lang immer wieder Mahnschreiben von „Scoreheld“, in denen er zur Zahlung für einen für ihn unbekannten Vertrag aufgefordert wurde. Mein Mandant unternahm zunächst nichts gegen diese Schreiben von Scoreheld, da er von einer Verwechslung ausging. Er hatte nie einen Vertrag mit Scoreheld abgeschlossen und auch keine Leistungen von Scoreheld bezogen.

 

Per E-Mail erhielt er schließlich ein Mahnschreiben des Inkassobüros Euro Collect GmbH ("inkassodienst.nrw" / "schuldner.nrw") aus Monheim am Rhein. Darin wurde angegeben, dass das Inkassounternehmen den Gläubiger „Medway Advice Ltd., 142 Maidstone Rd., Rochester ME1 3EA, UK“ vertritt. Angeblich bestünde eine offene Forderung in Höhe von insgesamt 407,10 Euro gegen meinen Mandanten. Diese Forderung sei aus einem Dienstleistungsvertrag über die Internetseite „schufaheld.com“ entstanden. Von Scoreheld schrieb die Euro Collect GmbH in der Zahlungsaufforderung nichts. 

 

In ihrem Schreiben führt die Euro Collect GmbH aus, dass der Vertrag mit der Medway Advice Ltd.  über eine Online-Aktivierung per Mobilfunk verifiziert wurde. Die Medway Advice Ltd. warte nun seit Monaten auf die Zahlung der vertraglich vereinbarten Gebühren. Trotz wiederholter Erinnerungen habe mein Mandant nie eine Zahlung geleistet.

 

Dem Auftrag läge ein online abgeschlossener Vertrag zugrunde, den mein Mandant über seine Mobilfunknummer verifiziert hat. Da es nun zu dem Zahlungsverzug gekommen sei, wurde die Euro Collect GmbH als zugelassener Rechtsdienstleiters von der Medway Advice Ltd. beauftragt, die Forderung einzuziehen.

 

Die Euro Collect GmbH führt nun auf, dass eine Hauptforderung in Höhe von 357,70 Euro bestünde. Dazu kommen Mahnauslagen ihres Auftraggebers in Höhe von 20 Euro, eine Inkassovergütung über 24,50 Euro sowie Post- und Telekommunikationsauslagen in Höhe von 4,90 Euro. Als Bankverbindung für die Zahlung gibt die Euro Collect GmbH „Ideal Inkasso“ an.

 

Mein Mandant kann sich jedoch in keinster Weise an einen solchen Vertragsabschluss mit der Medway Advice Ltd. erinnern. Ihm ist diese Firma vollkommen unbekannt, er war nie auf der angegebenen Internetseite „schufaheld.com“, auch nicht auf „scoreheld.com“ und hat von der Medway Advice Ltd. keine Leistungen bezogen. Diese wären für ihn auch unnötig, denn mein Mandant hat keine negativen Schufaeinträge. Ein Dienstleistungsvertrag, der das Löschen von negativen Schufaeinträge zum Inhalt hätte, würde für ihn daher überhaupt keinen Sinn ergeben. 

 

Ruft man die Internetseite „schufaheld.com“ auf, so wird diese Homepage momentan als inaktiv oder noch nicht bereit angezeigt. Die Seite „scoreheld.com“ aber funktioniert. Dort wird bereits auf der Startseite angegeben, dass Scoreheld den Kunden dabei unterstützt, negative Schufa-Einträge zu löschen, um dadurch die eigene Schufa zu verbessern. Im Impressum wird die Medway Advice Ltd. als Betreiberin angegeben, jedoch unter der Adresse „Richtistrasse 2-6, 8304 Wallisellen“ in der Schweiz. 

 

Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?

Wenn Sie ein Mahnschreiben der Euro Collect GmbH erhalten haben, welches Forderungen der Medway Advice Ltd. für einen Dienstleistungsvertrag mit Schufaheld bzw. Scoreheld geltend macht, die in Ihren Augen unberechtigt sind, so muss diesen Forderungen zunächst schriftlich widersprochen werden. Durch den Widerspruch wird dem Inkassodienstleister Euro Collect GmbH mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen der Medway Advice Ltd. bestreiten. 

 

Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.

 

Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht. 

 

Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können. 

 

Den Ratgeber finden Sie hier:  Ratgeber Forderungswiderspruch 

 

In dem hier vorgestellten Fall behauptet die Euro Collect GmbH in ihrem Mahnschreiben, dass ein Vertrag mit der Medway Advice Ltd. bestehen würde, legt aber keine Vertragsunterlagen bei. Es  muss also dieser Vertrag nachgewiesen werden. Konkret muss das Inkassounternehmen Euro Collect GmbH dazu aufgefordert werden, den Vertrag mit der Medway Advice Ltd. zu beweisen. 

 

Da das Inkassobüro schreibt, dass es sich um einen online abgeschlossenen Vertrag handelt, muss es hierzu genau beschreiben, auf welcher Homepage es wann und wie zu einem Vertragsschluss kam und wann und wie dieser von der Medway Advice Ltd. bestätigt wurde. Zudem sollte die Euro Collect GmbH, um den Vertragsschluss beweisen zu können, eine Bestätigung des Kunden vorlegen, dass dieser den Vertrag zu diesen Bedingungen wollte. Das kann beispielsweise eine zurückgeschriebene E-Mail des Kunden sein, in der er kurz den Vertrag bestätigt. 

 

Grundsätzlich kann ein Vertrag nach deutschem Recht natürlich auch ohne eine solche zusätzliche Bestätigung des Kunden abgeschlossen werden, jedoch ist ein Onlinevertrag für das Unternehmen dann nur schwer nachweisbar. 

 

Wenn es sich um einen unbekannten Vertrag handelt, wie in diesem Fall, so erklären Sie im selben Widerspruchsschreiben den „Widerruf“ des Vertragsschlusses mit der Medway Advice Ltd.. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. 

 

Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Liegt ein unbekannter Vertrag vor, so wie hier, so haben Sie möglicherweise bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten. In einem solchen Fall ist der Widerruf sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich. 

 

Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt ein kostenpflichtiger Vertrag vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen Vertrag oder vielleicht nur einen kostenfreien Vertrag eingegangen sind, so kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich auf Scoreheld oder Schufaheld registriert haben. Dann besteht die Möglichkeit, eine Anfechtung des Vertrags auszusprechen. 

 

Kostenlose Erstanfrage zur Medway Advice Ltd. (Scoreheld/Schufaheld) und der Euro Collect GmbH

Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Medway Advice Ltd. oder der Euro Collect GmbH für einen Vertrag für die Internetplattform „Schufaheld“ oder „Scoreheld“  erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.

 

Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.

 

Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich unbekannter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.

 

Weitere Informationen zur Erstanfrage:

 

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

 

Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der Medway Advice Ltd. oder der Euro Collect GmbH zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.

 

Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage zur Medway Advice Ltd.:

 

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens. 

  • Welche Forderungen macht die Medway Advice Ltd. gegen Sie geltend?
  • Handelt es sich um Forderungen für die Internetplattformen Schufaheld oder Scoreheld?
  • Ist Ihnen ein Vertrag mit der Medway Advice Ltd. bekannt?
  • Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
  • Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
  • Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
  • Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
  • Haben Sie diese Abbuchung bereits rückgängig gemacht?
  • Haben Sie eine Mahnung von Euro Collect GmbH oder eines anderen Inkassounternehmens erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?
  • Hat sich eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet? Falls ja, welche Forderung stellt die Kanzlei an Sie?

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Ihr Verbraucheranwalt in Berlin

 

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