Die MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft versendet derzeit Schreiben für die Teilnahme an einer Lotterie-Tippgemeinschaft. Diese kündigen monatliche Abbuchungen in Höhe von 77,77 Euro an. Was ist in einem solchen Fall zu tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken
Die MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft bietet die Teilnahme an den Lotterien „Lotto 6 aus 49“, „Spiel 77“ und „Super 6“ im Rahmen von Tippgemeinschaften an, also das Spielen von Lotto in einer Gruppe. Bei derartigen Verträgen kommt es natürlich auch immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus meinem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft ereignet hat.
Schreiben der MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft für die Teilnahme an einer Lotteriegemeinschaft zu Kosten von 77,77 Euro im Monat
Einer meiner Mandanten erhält bereits seit zwei Jahren regelmäßig Anrufe von den verschiedensten Tipp- und Lottogemeinschaften. Ihm ist aber nicht bekannt, dass er diesen Firmen eine Einwilligung zum Anruf erteilt hat. Mein Mandant spielte lediglich einmalig bei einer solchen Spielgemeinschaft mit. Das war bereits über ein Jahr her und dauerte nur für drei Monate. Dieser Teilnahmevertrag ist inzwischen beendet. Woher die anderen Lottogemeinschaften die Erlaubnis nehmen, ihn weiter anzurufen, ist ihm unbekannt.
Nun erreichte meinen Mandanten ein Schreiben der „MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft“. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass er nun einen Spielzugang beim „MultiSuperSpiel“ habe. Dieser ginge auf ein Telefonat vom April 2023 zurück.
In dem Schreiben teilte die Tippgemeinschaft meinem Mandanten mit, dass er jetzt einen GbR-Anteil besäße, mit dem er zusammen mit 149 weiteren Anteilinhabern monatlich an bis zu 1080 Zahlenreihen teilnehmen würde. Diese Teilnahme fände bei den Veranstaltungen „Lotto 6 aus 49“, „Spiel 77“ und „Super 6“ statt.
Die monatliche Gebühr für diese Spielgemeinschaft läge bei 77,77 Euro und würde ab jetzt zu Beginn eines Monats vom Bankkonto meines Mandanten abgebucht. Kommt es im Rahmen der MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft zu einem Gewinn, so würde der Anteil meines Mandanten nach dem Ende des jeweiligen Spielmonats auf dessen Konto gutgeschrieben werden.
Zwar erhielt mein Mandant auch im April mehrere Anrufe von Lottogemeinschaften, jedoch war ihm ein konkretes Gespräch mit der MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft unbekannt. Diesen Namen las er zum ersten mal, als er das Schreiben per Post erhielt.
Mein Mandant wünschte keine Teilnahme bei der MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft, und möchte den anscheinend telefonisch geschlossenen Vertrag rückgängig machen. Was kann er tun?
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
In solchen Fällen wie hier ist es wichtig, dass in einem ersten Schritt ein schriftlicher Widerspruch gegen die Forderungen aus dem Lotterie-Teilnahme-Vertrag geäußert wird. Durch den Widerspruch wird die MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft darüber informiert, dass die Forderungen nicht akzeptiert werden. Zudem gelten diese ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs als „bestritten“, so dass z.B. eine Weitergabe an eine Auskunftei wie die Schufa rechtlich nicht mehr zulässig ist.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Der erste wichtige Punkt in einem schriftlichen Widerspruch ist der, dass der eigentliche Vertragsschluss bestritten wird. Dadurch wird die MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft aufgefordert, den Vertrag nachzuweisen, der Grundlage für die monatlichen Forderungen über 77,77 Euro ist.
Denn wenn Sie bislang lediglich das Begrüßungsschreiben der MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft erhalten haben, liegt Ihnen der eigentliche Vertrag noch nicht vor. Dieser ist für Sie aber wichtig, da nur eine korrekte vertragliche Grundlage dazu berechtigt, Forderungen gegen Sie aufstellen zu dürfen.
Da es sich in den meisten Gewinnspiel/Lottofällen um einen telefonischen Vertragsabschluss handelt, wie auch in diesem Fall, kann die MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft dazu aufgefordert werden, diesen telefonischen Vertrag nachzuweisen. Das kann beispielsweise durch Übersenden einer mp3-Datei im E-Mail-Anhang an Ihre E-Mail-Adresse geschehen.
Liegt die Audioaufzeichnung vor, so kann genau überprüft werden, ob alle relevanten Merkmale eines rechtlich wirksamen Vertragsabschlusses eingehalten wurden. Konkret bedeutet das, dass die Audioaufzeichnung deutlich und verständlich gesprochen sein muss, dass der Name Ihres Vertragspartners deutlich hörbar sein muss, als auch Ihr Name, und dass die wesentlichen Vertragsbestandteile wie genaue Leistung und Kosten der Leistung benannt sein müssen.
Hatten Sie mit dem Gewinnspielunternehmen zuvor noch nie Kontakt, so sollte dieses zum Nachweis aufgefordert werden, woher es Ihre Daten hat, und auf welcher Grundlage es dazu berechtigt ist, Sie anzurufen. Denn ein Werbeanruf mit dem Zweck eines Vertragsabschlusses ist nur dann erlaubt, wenn Sie hierzu vorab Ihre Einwilligung erteilt haben. Liegt keine Einwilligung vor, so kann ein unerlaubter Anruf („Cold Call“) gegeben sein.
Da es sich um einen telefonischen Vertragsabschluss handelt, ist grundsätzlich ein „Widerruf“ möglich. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Haben Sie keine Widerrufsbelehrung erhalten, so ist der Widerruf sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich.
Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Auch eine Anfechtung führt dazu, dass der Kunde so gestellt wird, als ob er nie einen Vertrag abgeschlossen hat.
Zusätzlich kann in einer Situation wie hier, in der ein kostenpflichtiger Vertrag mit einem Gewinnspielunternehmen besteht, möglicherweise eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn deren rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
In meinem Ratgeber speziell zu den Forderungen eines auf den Bereich Gewinnspiel & Lotterie spezialisierten Unternehmens können Sie lesen, welche rechtlichen Probleme im Bereich Gewinnspielvertrag / Lotterieteilnahmevertrag möglich sind, wie diese gelöst werden können, und welche rechtlichen Einwendungsmöglichkeiten es gibt.
Den Ratgeber zum Gewinnspielvertrag finden Sie hier: Ratgeber Gewinnspielvertrag
Hat ein Gewinnspielunternehmen bereits Lastschriften von Ihrem Konto vorgenommen, so veranlassen Sie eine Rückbuchung direkt über Ihre Bank. Das ist sinnvoll, da die vertragliche Situation noch nicht geklärt ist, und die Abbuchungen daher möglicherweise zu Unrecht erfolgt sind. Eine Rückbuchung ist unproblematisch innerhalb von acht Wochen ab Kontobelastung möglich. Handelt es sich um rechtswidrige Forderungen ohne vertragliche Grundlage, so kann eine Rückbuchung sogar bis zu 13 Monate in die Vergangenheit ausgeführt werden.
Bitte lesen Sie hierzu meinen Ratgeber Lastschriften
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen der MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft
Haben Sie ein Problem mit einer Forderung der MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft, oder wurde eine Ihnen unbekannte Abbuchung auf Ihrem Bankkonto vorgenommen, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich der Gewinnspielteilnahmeverträge und Lotterieteilnahmeverträge erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Sollte Ihnen bereits ein Begrüßungsschreiben der MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft zugegangen sein, so können Sie mir dieses zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage zur MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Wie wurden Sie von der MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft kontaktiert? War es per Anruf? Hatten Sie zuvor in diesen Anruf eingewilligt?
- Wurden Sie direkt von der MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft kontaktiert, oder von einer anderen Gesellschaft?
- Haben Sie bei diesem Anruf Ihre persönlichen Daten wie Name, Anschrift und Bankverbindung angegeben?
- Haben Sie bereits ein Begrüßungsschreiben der MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft erhalten?
- Welche monatlichen Forderungen stellt die MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft an Sie?
- Wurde ein Betrag bereits von Ihrem Bankkonto abgebucht? Wurde die Abbuchung durch die MultiSuperSpiel-Tippgemeinschaft oder einen Zahlungsdienstleister vorgenommen?
- Haben Sie eine Rückbuchung über Ihre Bank veranlasst?
- Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Ihr Verbraucheranwalt in Berlin
Weitere Links
- Übersicht der Blog-Artikel der Kanzlei Hollweck
- Startseite der Kanzlei Hollweck
Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.