Eine meiner Mandantinnen erhielt eine E-Mail von „Boniboost“, die den Abschluss eines Kaufvertrags bestätigte. Boniboost ist ein Onlineportal, welches im Internet unter der Adresse „boniboost.me“ erreichbar ist und von der Wallet Solution Ltd. aus England betrieben wird. Meiner Mandantin war ein solcher Vertragsschluss jedoch unbekannt. Was kann sie tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Erhält man eine E-Mail einer unbekannten Firma mit der Bestätigung eines Kaufvertrags, und kann sich nicht an einen Vertragsabschluss mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Wallet Solution Ltd., die das Portal „Boniboost“ betreibt, ereignet hat.
Forderung der Wallet Solution Ltd. für Boniboost
Einer meiner Mandantinnen erhielt plötzlich eine E-Mail, die den Betreff „Kaufbestätigung Boniboost“ enthielt. „Boniboost“ ist ein Onlineportal der Wallet Solution Ltd., 81 Skipper Way, Flat 342, St. Neots, England, PE19 6LT und unter der Homepage „Boniboost.me“ im Internet erreichbar.
In dieser E-Mail wurde meine Mandantin mit den Worten „Herzlich Willkommen bei Boniboost!“ begrüßt. Es wurde ihr mitgeteilt, dass man sich sehr freue, dass sich meine Mandantin für Boniboost entschieden habe und mit dieser E-Mail nun das „Zustandekommen des Kaufvertrags laut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ bestätigt wurde. Weiter wurden ihr Zugangsdaten mitgeteilt, also Login und Passwort für das Onlineportal. Schließlich enthielt die E-Mail die von Boniboost vergebene Kundennummer, benannte das Bestelldatum sowie die Anschrift meiner Mandantin.
Einen konkreten Betrag, den meine Mandantin aufgrund des Kaufvertrags nun zahlen müssen, benannte die E-Mail aber nicht.
Meine Mandantin konnte sich auch nicht daran erinnern, einen Vertrag über die Homepage von „Boniboost“ eingegangen zu sein, bzw. mit der Wallet Solution Ltd. Ihr war diese Kaufbestätigung vollkommen unerklärlich.
Was kann meine Mandantin nun tun? Wie geht man vor, wenn man die Bestätigung für einen Kaufvertrag erhält, obwohl man sich nicht an den Abschluss eines solchen Vertrags erinnern kann?
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wenn Sie eine E-Mail der Wallet Solution Ltd. erhalten haben, die Ihnen einen Kaufvertrag bestätigt und dies in Ihren Augen unberechtigt ist, so sollte dieser E-Mail bzw. dem Vertragsabschluss zunächst widersprochen werden. Durch den Widerspruch wird der Wallet Solution Ltd. mitgeteilt, dass Sie den Abschluss des Kaufvertrags bestreiten.
Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn ein in Ihren Augen zunächst unberechtigter Vertrag behauptet wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Hat die Firma ihren Sitz jedoch außerhalb Deutschlands, wie hier die Wallet Solution Ltd. in England, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden, kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an die Gegenseite.
Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Aufforderung zum Vertragsnachweis: Schreibt die Wallet Solution Ltd. in ihrer E-Mail, dass ein Vertrag für Boniboost bestehen würde, legt aber keine Vertragsunterlagen bei, so sollte dieser Vertrag zunächst nachgewiesen werden. Konkret kann die Wallet Solution Ltd. dazu aufgefordert werden, den Vertrag für Boniboost zu beweisen. Denn erst wenn eine vertragliche Grundlage nachgewiesen ist, kann auf dieser Grundlage eine Forderung gegen Sie geltend gemacht werden.
Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen für Sie unbekannten Vertrag mit der Wallet Solution Ltd. handelt, können Sie im selben Widerspruchsschreiben den „Widerruf“ des Vertragsschlusses erklären. Ein Widerruf beseitigt den Boniboost-Vertrag von Anfang an, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Liegt ein unbekannter Vertrag vor, so haben Sie möglicherweise bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten. In einem solchen Fall ist der Widerruf sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich.
Ausspruch der Anfechtung: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag mit der Wallet Solution Ltd. durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt ein kostenpflichtiger Vertrag für Boniboost vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen Vertrag oder vielleicht nur einen kostenfreien Vertrag eingegangen sind, so kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich an einer Stelle im Internet o.ä. registriert haben. Dann besteht die Möglichkeit, eine Anfechtung des Vertrags auszusprechen.
Außerordentliche Kündigung: Liegt ein für Sie unbekannter Vertrag mit der Wallet Solution Ltd. für Boniboost vor, und wissen Sie nicht, ob es sich dabei um einen fortlaufenden Vertrag („Laufzeitvertrag“) handelt, so können Sie vorsorglich die „außerordentliche sofortige Kündigung“ erklären, und „hilfsweise die ordentliche Kündigung zum Laufzeitende“. Denn eine Kündigung bringt einen fortlaufenden Vertrag in rechtlicher Hinsicht zu einem sofortigen Ende und beseitigt eine eventuell bestehende vertragliche Grundlage.
Kostenlose Erstanfrage zur Wallet Solution Ltd. (Boniboost)
Haben Sie eine E-Mail über einen Kaufvertrag, eine Rechnung oder eine Mahnung der Wallet Solution Ltd. für das Onlineportal Boniboost erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Boniboost-Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich unbekannter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene E-Mail, Rechnung oder Mahnung von Boniboost bzw. der Wallet Solution Ltd. zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht die Wallet Solution Ltd. für das Portal Boniboost gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag für Boniboost mit der Wallet Solution Ltd. bekannt?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen an Boniboost schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde seitens Boniboost eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie bereits eine Mahnung eines Inkassounternehmens erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?
- Hat sich eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet? Falls ja, welche Forderung stellt die Kanzlei an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Ihr Verbraucheranwalt in Berlin
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.