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15. Juli 2025

Unerwartete Lastschrift der Media Tech Information Ltd. auf dem Kontoauszug

Einer meiner Mandanten entdeckte eine Abbuchung der Firma „Media Tech Information Ltd.“ in Höhe von 99,00 Euro auf seinem Kontoauszug. Meinem Mandanten war ein Vertrag mit der Media Tech Information Ltd. jedoch unbekannt. Was kann er nun tun?

 

Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken

 

Findet sich eine Abbuchung einer unbekannten Firma auf dem Kontoauszug und kann man sich nicht an einen Vertrag mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Firma Media Tech Information Ltd. aus Leigh in der Nähe von Manchester (England) ereignet hat.

 

Die Media Tech Information Ltd. zieht per Lastschrift 99,00 Euro ein

Einer meiner Mandanten sah plötzlich eine Abbuchung in Höhe von 99,00 Euro auf seinem Kontoauszug, die er sich nicht erklären konnte. Die Lastschrift wurde von der Media Tech Information Ltd. aus Leigh in der Nähe von Manchester (England) in Auftrag gegeben. Den Namen dieser Firma hatte mein Mandant noch nie gehört und führte auch keine vertragliche Beziehung mit dieser Firma. Er hatte grundsätzlich bislang keinen Kontakt mit Firmen aus England.

 

Im Verwendungszweck der Lastschrift fand sich lediglich eine Zahlen- und Buchstabenkombinationen sowie eine als „Hotline“ bezeichnete Telefonnummer für einen Anschluss in Berlin. Mehr Angaben erhielt der Abbuchungstext nicht. 

 

Zudem erhielt mein Mandant bislang keine vertragliche Bestätigung über diesen unbekannten Vertrag, auch keine Rechnung oder Mahnung. Er kannte weder die Adresse der Media Tech Information Ltd., noch seine dort vermutlich geführte Kundennummer oder eine eventuell bereits vorhandene Rechnungsnummer.

 

Was kann mein Mandant nun tun? Wie kann er gegen die unbekannte Lastschrift und den anscheinend dahinter stehenden kostenpflichtigen unbekannten Vertrag vorgehen? 

 

Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?

Wurde eine Abbuchung per Lastschrift von Ihrem Konto vorgenommen, die in Ihren Augen unberechtigt ist, so sollte dieser Forderung zunächst widersprochen werden.

 

Durch den Widerspruch wird der Media Tech Information Ltd. mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen bestreiten. Die Media Tech Information Ltd. hat dann die Möglichkeit, auf Ihren Widerspruch einzugehen und den gesamten Vorgang zu überprüfen. 

 

Ein solcher Widerspruch ist wichtig, da nur dadurch die Media Tech Information Ltd. Kenntnis erlangt, dass Sie nicht mit der Forderung einverstanden sind. Denn bis zum Zeitpunkt Ihres Widerspruchs geht das Unternehmen davon aus, dass alles seine Richtigkeit hat. 

 

Rückbuchung einer Banklastschrift: Hat die Media Tech Information Ltd. eine Lastschrift von Ihrem Konto vorgenommen, wie in diesem Fall geschildert, so können Sie eine Rückbuchung direkt über Ihre Bank veranlassen. Das ist sinnvoll, da die vertragliche Situation noch nicht geklärt ist und die Abbuchungen daher möglicherweise zu Unrecht erfolgt sind. Abbuchungen von einem Bankkonto sollten nur dann erfolgen, wenn beide Seiten (Sie und die Firma) den Vertrag gebilligt haben und Sie keine rechtlichen Einwendungen gegen den Vertrag erhoben haben.

 

In dem hier geschilderten Fall besteht das Problem, dass mein Mandant nur die Abbuchung auf seinem Kontoauszug gesehen hat, jedoch nie eine Vertragsbestätigung, eine Rechnung oder eine Mahnung erhielt. Er kennt also das Unternehmen und die dazugehörigen Kontaktdaten noch nicht, er verfügt über keine Kundennummer oder Rechnungsnummer. Ein schriftlicher Widerspruch gegen die Forderung ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich.

 

In einem solchen Fall muss daher zunächst die Rückbuchung vorgenommen werden, damit das Unternehmen sich schriftlich beim Kunden meldet. Denn nach einer erfolgten Rückbuchung meldet sich das Unternehmen in aller Regel und fragt beim Kunden nach, warum die Zahlung verweigert wurde. Mit diesem Schreiben erhält der Kunde dann die Kontaktdaten der Firma, als auch seine dort gespeicherten Kundendaten. Mit Hilfe dieser Angaben ist dann ein schriftlicher Widerspruch möglich.

 

Wurde bei Ihnen also ebenfalls eine Ihnen unbekannte Abbuchung der Media Tech Information Ltd. vorgenommen, so lassen Sie diese Lastschrift direkt über Ihre Bank zurückbuchen. Anschließend warten Sie ab bis sich die Media Tech Information Ltd. bei Ihnen gemeldet hat. Mit den dann erhaltenen Angaben verfassen Sie einen schriftlichen Widerspruch gegen die Forderungen der Media Tech Information Ltd. 

 

Sie können eine solche Rückbuchung gefahrlos vornehmen, da Sie gleichzeitig, sobald Sie die Kontaktdaten haben, einen schriftlichen Widerspruch an die Media Tech Information Ltd. richten. Die Firma erfährt daher zeitnah im Zusammenhang mit der Rückbuchung, warum Sie diese vorgenommen haben und warum Sie der Forderung widersprechen. 

 

Eine Rückbuchung ist unproblematisch innerhalb von acht Wochen ab Kontobelastung möglich. In bestimmten Fällen kann eine Rückbuchung sogar bis zu 13 Monate zurück in die Vergangenheit ausgeführt werden. 

 

Bitte lesen Sie hierzu meinen Ratgeber Lastschriften

 

Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.

 

Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht. 

 

Hat die Firma ihren Sitz jedoch außerhalb Deutschlands, so wie hier Media Tech Information Ltd. in England, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden, kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an die Gegenseite. Die E-Mail-Adresse der Firma erhalten Sie im Regelfall zusammen mit dem an Sie gerichteten Anschreiben, das nach Ihrer Rückbuchung an Sie erfolgt.

 

Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können. 

 

Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch 

 

Aufforderung zum Vertragsnachweis: Liegen Ihnen bislang keine Vertragsunterlagen der Media Tech Information Ltd. vor, so sollte dieser Vertrag zunächst nachgewiesen werden. Denn erst wenn eine vertragliche Grundlage nachgewiesen ist, kann auf dieser Grundlage eine Forderung gegen Sie geltend gemacht werden.

 

Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen für Sie unbekannten Vertrag mit der Media Tech Information Ltd. handelt, können Sie im Widerspruchsschreiben den „Widerruf“ des Vertragsschlusses erklären. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, wenn dessen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. 

 

Ausspruch der Anfechtung: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag mit der Media Tech Information Ltd. durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt anscheinend ein kostenpflichtiger Vertrag vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen Vertrag oder vielleicht nur einen kostenfreien Vertrag eingegangen sind, so kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich an einer Stelle im Internet o.ä. registriert haben. Dann besteht die Möglichkeit, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, eine Anfechtung des Vertrags auszusprechen. 

 

Erklärung der Kündigung: Zusätzlich kann geprüft werden, ob in einer Situation wie hier, in der anscheinend ein unbekannter kostenpflichtiger Vertrag besteht, zusätzlich eine außerordentliche Kündigung vorsorglich ausgesprochen werden kann. Sie können in Ihrem Schreiben aber in jedem Fall die sog. „ordentliche Kündigung zum Laufzeitende“ erklären. Damit haben Sie, selbst wenn Sie versehentlich einen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag in irgend einer Ihnen derzeit noch unbekannten Form abgeschlossen haben, zumindest schon einmal die Kündigung zum regulären Laufzeitende erklärt. 

 

Kostenlose Erstanfrage zur Media Tech Information Ltd.

Haben Sie ein Begrüßungsschreiben, eine Rechnung oder eine Mahnung der Media Tech Information Ltd. erhalten, oder wurde eine SEPA-Lastschrift von Ihrem Konto durch die Media Tech Information Ltd. oder einen Zahlungsdienstleister vorgenommen, die Sie sich nicht erklären können, oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.

 

Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.

 

Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich unbekannter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.

 

Weitere Informationen zur Erstanfrage:

 

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

 

Gerne können Sie mir den Abbuchungstext der Media Tech Information Ltd., das Begrüßungsschreiben oder eine Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der Media Tech Information Ltd. zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.

 

Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:

 

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens. 

  • Welche Forderungen macht die Media Tech Information Ltd. gegen Sie geltend?
  • Ist Ihnen ein Vertrag mit der Media Tech Information Ltd. bekannt?
  • Sind diese Forderungen in Ihren Augen berechtigt oder unberechtigt?
  • Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
  • Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
  • Wurde diese Abbuchung durch einen Zahlungsdienstleister durchgeführt, oder durch die Media Tech Information Ltd. selbst?
  • Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
  • Haben Sie bereits eine Mahnung eines Inkassounternehmens erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Ihr Verbraucheranwalt in Berlin

 

 

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Wichtige Information zu diesem Artikel

 

Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. 

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