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Der Prepaid-Handyvertrag

Ein Ratgeber rund um den Prepaid Mobilfunkvertrag

Von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

 

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken

 

Ein Prepaid-Handyvertrag hat den Vorteil, dass keine monatlichen Grundgebühren anfallen und dass der Benutzer die volle Kostenkontrolle über sein Handy hat. Leider kommt es dennoch in zahlreichen Fällen zu Problemen, vor allem dann, wenn im Hintergrund eine zweite Rechnung entsteht, die über das Prepaid-Guthaben hinausgeht. Dieser Ratgeber gibt Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den Prepaid-Handyvertrag, vor allem in Bezug auf die überhöhte Prepaid-Rechnung.

 

Worauf sollte ich achten, wenn ich einen Prepaid-Vertrag abschließe?

 

In der Regel bieten die Prepaid-Mobilfunkanbieter verschiedene Bezahlsysteme für das Guthaben an. Die beiden wichtigsten sind die Aufladung durch Überweisung auf das Prepaid-Konto sowie die automatische Aufladung durch den Prepaid-Anbieter, sobald das Guthaben unter einen bestimmten Betrag gefallen ist.

 

Bei diesen Wahlmöglichkeiten sollten Sie sich am besten für die selbstbestimmte Aufladevariante entscheiden. Andernfalls besteht immer die Gefahr, dass Ihr Prepaid-Anbieter bei einer plötzlichen hohen Handyrechnung den entstandenen Betrag ungefragt von Ihrem Konto einzieht.

 

Sollte das geschehen sein, so ist zu überprüfen, ob der Betrag wieder auf Ihr Bankkonto zurückgebucht werden kann. Bitte lesen Sie hierzu meinen Ratgeber zur Rückbuchung von Lastschriften hier auf den Internetseiten der Kanzlei Hollweck.

 

Habe ich bei einem Prepaid-Handy Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis („EVN“)?

 

Da bei Prepaid-Handyverträgen im Regelfall keine Rechnungen ausgestellt werden, besitzt der Kunde keinen Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis. Das Gesetz schreibt zwar vor, dass jedes Mobilfunkunternehmen einen Einzelverbindungsnachweis ausstellen muss, macht aber bei bestimmten Verträgen, die generell keine Rechnungsausstellung vorsehen, eine Ausnahme.

 

Muss ich mein Prepaid-Guthaben regelmäßig aufladen?

 

Sie unterliegen bei einem Prepaid-Vertrag keiner Pflicht, das Guthaben regelmäßig aufladen zu müssen. Das bedeutet, Sie können frei entscheiden, ob Sie eine Aufladung des Prepaid-Guthabens vornehmen oder nicht.

 

Jedoch ist es so, dass viele Prepaid-Anbieter eine Kartensperrung vornehmen, wenn das Guthaben über einen längeren Zeitraum hinweg nicht aufgeladen wurde. Meist handelt es sich dabei um eine Zeitspanne zwischen sechs und 24 Monaten. Die Prepaid-Provider begründen das damit, dass nur so festgestellt werden kann, ob eine Prepaid-SIM-Karte noch aktiv ist oder nicht. Da Handynummern nicht grenzenlos verfügbar sind müssten auf diese Weise aktive von inaktiven Accounts getrennt werden. Diese Vorgehensweise ist nicht besonders kundenfreundlich, aber rechtlich zulässig, wenn der Hinweis zur Aufladepflicht im Vertrag bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist.

 

Verfällt mein Prepaid-Guthaben?

 

Guthaben, das Sie auf Ihr Prepaid-Handy aufgeladen haben, kann nicht verfallen. Kommt es zu einer Vertragsbeendigung, so muss Ihr Prepaid-Anbieter das gesamte Restguthaben an Sie auszahlen. Sie müssen sich also trotz Guthaben-Aufladepflicht keine Sorgen machen, da Sie das gesamte eingezahlte Guthaben am Ende des Vertrags wieder zurück erhalten.

 

Was kann ich tun, wenn ich eine viel zu hohe Handyrechnung von meinem Prepaid-Anbieter erhalten habe?

 

Wichtig ist, dass Sie möglichst zeitnah nach Erhalt dieser Rechnung Widerspruch einlegen. Verfassen Sie den Widerspruch schriftlich und schicken Sie ihn per Einschreiben mit Rückschein an den Prepaid-Anbieter. Teilen Sie diesem mit, dass Sie die ungewöhnlich hohen Kosten, die in der Rechnung aufgeführt werden, nicht verursacht haben, da Sie lediglich ein Prepaid-Handysystem benutzen, das keine Rechnungen entstehen lassen darf, die höher sind als das eingesetzte Guthaben. Setzen Sie eine Frist und bitten Sie um genaue Erläuterung, wie es zu dieser Rechnungsstellung kommen konnte. Fragen Sie auch nach den vertraglichen Grundlagen, die eine derartige hohe Rechnung begründen können.

 

Wird eine Rechnung per Widerspruch bestritten, so ist der Prepaid-Anbieter in der Pflicht, das Zustandekommen der Rechnung zu erläutern. Trotz des Rechnungswiderspruchs gegen die überhöhte Handyrechnung müssen Sie selbstverständlich weiterhin die normalen Gebühren bezahlen, die für Telefonate etc. anfallen. Dies ist bei einem Prepaid-Vertrag in der Regel kein Problem, da die normalen Kommunikationsgebühren über das aufgeladene Guthaben abgerechnet werden. Nur die Sondernutzungen für Internet oder Internet im Nicht-EU-Ausland werden über eine extra Rechnung abgerechnet, gegen die der Widerspruch zu richten ist.

 

Wieso erhalte ich eine Rechnung, die höher ist als das von mir aufgeladene Guthaben?

 

Ein Prepaid-Handyvertrag spiegelt dem Vertragsinhaber vor, dass ihm nur Kosten in der Höhe entstehen können, in der er zuvor sein Handyguthaben aufgeladen hat. Daher ist die Überraschung besonders groß, wenn plötzlich per Post oder E-Mail eine Prepaid-Rechnung kommt, die das aufgeladene Guthaben weit übersteigt.

 

Was ist passiert? Korrekt ist, dass das vom Handynutzer aufgeladene Guthaben grundsätzlich für Telefonate, SMS und MMS zur Verfügung steht. Sobald das Prepaid-Guthaben aufgebraucht ist, können keine Verbindungen mehr aufgebaut werden. Das Problem ist in der Regel die Internetnutzung. Leider gibt es Prepaid-Verträge, die die Gebühren für Internetnutzung über das Prepaid-Handy nicht über das Prepaid-Guthaben abrechnen. Derartige Prepaid-Systeme lassen im Hintergrund eine gesonderte Abrechnung für die Internetnutzung entstehen, ohne dass der Prepaid-Kunde hiervon etwas bemerkt. Erst wenn er eine hohe Rechnung über diese Internetnutzung mit dem Prepaid-Handy erhalten hat, merkt er, dass sein Mobilfunkprovider eine extra Rechnung für die Internetnutzung stellt, und nicht über das aufgeladene Guthaben abrechnet. Der Schock beim Nutzer ist dementsprechend groß.

 

Warum rechnet mein Prepaid-Mobilfunkanbieter die Internetnutzung nicht über das aufgeladene Guthaben ab?

 

Ohne dass es der Kunde bei Vertragsschluss bemerkt, enthalten manche Prepaid-Handyverträge bestimmte Regelungen in den sogenannten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (kurz "AGB's", das "Kleingedruckte"), in denen steht, dass die Internetnutzung nicht über das Prepaid-Guthaben abgedeckt ist. Möglich ist auch, dass speziell die Internetnutzung über das Handy im Nicht-EU-Ausland nicht vom Guthaben abgedeckt ist. Oder dass bestimmte Auslandsgespräche nicht vom Guthaben erfasst werden.

 

Alle diese vertraglichen Regelungen haben das Ziel, dem Prepaid-Kunden eine extra Rechnung stellen zu können, sobald dieser bestimmte Nutzungen über sein Handy vornimmt. Geschieht das dann, so entsteht im Hintergrund eine zweite Rechnung. Diese geht dem Prepaid-Nutzer am Monatsende oder nach Abschluss eines bestimmten Nutzungszeitraums zu, und dieser kann sich zunächst nicht erklären, wie es zu dieser hohen Handyrechnung kommen konnte.

 

Darf mein Prepaid-Anbieter derartige Regelungen in das "Kleingedruckte" setzen?

 

Nein, solche Informationen bzw. vertraglichen Regelungen dürfen nicht vor dem Kunden versteckt werden. Sie müssen bei Vertragsabschluss deutlich hervorgehoben werden. Geschieht das nicht, und setzt der Prepaid-Anbieter seine Preisbestimmungen für bestimmte Handynutzungen lediglich in das "Kleingedruckte", so sind diese Regelungen unwirksam.

 

Im Kleingedruckten dürfen keine für den Kunden überraschende Klauseln enthalten sein. Auch eine Regelung über den Preis oder die Kosten für eine Leistung können überraschend sein, wenn der Kunde nicht mit ihnen zu rechnen brauchte. Da der Handynutzer bei einem Prepaid-System davon ausgeht, dass er nur die Kosten zu tragen hat, die er vorher auf sein Guthabenkonto aufgeladen hat, stellen Kostenregelungen im Kleingedruckten in der Regel überraschende Klauseln dar, die nicht Vertragsbestandteil werden.

 

Warum kommt es bei der Nutzung eines Prepaid-Handys überhaupt zu einem Vertragsschluss? Ist es nicht so, dass ich mit einem Prepaid-System gerade einen Handyvertrag vermeiden möchte?

 

In der Umgangssprache wird gerne zwischen einem "Vertrags-Handy" und einem "Prepaid-Handy" unterschieden. Mit dem Vertrags-Handy meint man eine Mobilfunknutzung, für die ein einjähriger oder zweijähriger Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde und eine monatliche Grundgebühr zu zahlen ist. Unter einem Prepaid-Handy wird in der Regel eine Mobilfunknutzung verstanden, für die ein solcher Vertrag eben nicht abgeschlossen wurde, und für die keine monatliche Grundgebühr zu zahlen ist, sondern deren Kosten in Form eines frei bestimmbaren und selbst aufladbaren Guthabens vom Handynutzer festgelegt werden.

 

Tatsächlich ist es in rechtlicher Hinsicht aber so, dass in beiden Fällen ein Vertrag geschlossen wird. Auch bei einem Prepaid-Handy schließt der Handynutzer einen Vertrag mit dem entsprechenden Mobilfunkunternehmen ab. Der Unterschied zu einem "normalen" Handyvertrag ist dann lediglich der, dass es sich um eine unterschiedliche Bezahlweise handelt. Der Prepaid-Kunde bezahlt seine Gebühren für Telefonate und SMS nicht im Nachhinein, nachdem diese entstanden sind, sondern im voraus, indem er ein Prepaid-Guthaben in bestimmter Höhe auflädt. Die vertragliche Leistung des Mobilfunkanbieters liegt in der Zurverfügungstellung der Mobilfunknutzung, die vertragliche Leistung des Prepaid-Kunden liegt in der Bezahlung dieser Mobilfunknutzung. Somit liegt auch bei einem Prepaid-Handy ein normaler rechtlich wirksamer Vertrag vor.

  

Kostenlose Erstanfrage

Haben Sie ein Problem im Bereich Prepaid-Vertrag, so können Sie mir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Prepaid-Handy-Fall, und teile Ihnen mit, ob ich Ihnen helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:

 

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

 

Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:

 

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.

  • Mit welchem Prepaid-Mobilfunkanbieter liegen Sie in Streit und seit wann?
  • Was genau ist passiert?
  • Falls eine unberechtigte Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, wie hoch ist diese?
  • Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
  • Haben Sie eine Mahnung von Ihrem Prepaid-Anbieter erhalten?
  • Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet?
  • Liegt gegen Sie bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid vor?

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Verbraucheranwalt in Berlin

 

Ein Ratgeber der Kanzlei Hollweck zum Prepaid-Mobilfunkvertrag - Rechtsanwalt für Mobilfunkrecht (Prepaidrecht) Thomas Hollweck in Berlin.
Tipps und Tricks rund um rechtliche Probleme zum Prepaid-Handyvertrag und die überhöhte Prepaid-Handyrechnung.

Wichtiger Hinweis zu diesem Ratgeber

Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.


Gegnerliste Telekommunikation / Mobilfunk / Prepaid

  • 1&1 Telecom GmbH, Montabaur
  • Ay Yildiz (E-Plus), Potsdam - Düsseldorf
  • BASE (E-Plus), Potsdam - Düsseldorf
  • BCS Group GmbH, Berlin
  • Blau Mobilfunk GmbH (E-Plus), Hamburg
  • Blue Bell Telecom AG, Zürich (Schweiz)
  • Callmobile GmbH (Freenet AG), Hamburg
  • CallCompany GmbH, Passau
  • Congstar GmbH (Telekom), Kronberg
  • Cosma Plus GmbH (Vodafone), Cölpin
  • Debitel light (Callmobile GmbH), Hamburg
  • DeutschlandSIM, Drillisch Telecom AG, Maintal
  • Drillisch Telecom GmbH (Drillisch AG), Maintal
  • Drillisch Online GmbH, Maintal
  • E-Plus Mobilfunk GmbH, Düsseldorf
  • E-Plus Service GmbH & Co. KG, Potsdam
  • Ecotel Communications AG, Düsseldorf
  • eteleon AG, München
  • EWE TEL GmbH (EWE AG), Oldenburg
  • Flat4free AG (Vodafone), Gera
  • Fonic GmbH (O2 - Telefonica), München
  • Freenet AG, Büdelsdorf
  • Freenet DLS GmbH, Erfurt (ehem. Mobilcom-Debitel)
  • Günstigmobil GmbH, Berlin
  • Hello Mobil (Drillisch Telecom GmbH), Maintal
  • Klarmobil (Freenet AG, Mobilcom-Debitel), Rendsburg
  • Maxxim (MS Mobile Services GmbH, Drillisch AG), Maintal
  • McSim (Drillisch Online GmbH)
  • MetroMobil (E-Plus/Base), Potsdam
  • Mobilcom-Debitel GmbH, Büdelsdorf
  • MoWoTel (The Phone House Telecom GmbH), Münster
  • MS Mobile Services GmbH, Maintal
  • MTV Mobile (E-Plus), Potsdam
  • O2 (Telefonica), München
  • Otelo (Vodafone GmbH), Düsseldorf
  • PremiumSIM (Drillisch Online GmbH), Maintal
  • Primamobile GmbH, Berlin
  • SimDiscount (Drillisch Online GmbH)
  • Simfinity (ProSieben Sat.1 Digital GmbH, Telefonica)
  • Simply Tel (Drillisch AG), Maintal
  • Simyo GmbH (E-Plus), Düsseldorf
  • Smartmobil (MS Mobile Services GmbH), Maintal
  • Sparhandy GmbH, Köln
  • Swisscom AG
  • T-Mobile (Telekom), Bonn
  • Talkline (Mobilcom-Debitel GmbH), Büdelsdorf
  • Telefonica Germany GmbH & Co. GmbH, München
  • Telefonica Super Select
  • Telekom Business (Telekom), Bonn
  • Telekom Deutschland GmbH, Bonn
  • Unitymedia BW GmbH, Pforzheim/Köln
  • Vodafone GmbH, Düsseldorf
  • WinSIM (Drillisch Online GmbH)
  • Yourfone GmbH (E-Plus), Hamburg

 

Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird. 

 

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