Rechtsanwalt Thomas Hollweck - Kanzlei für Verbraucherrecht
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Der Gas- und Stromliefervertrag

Ein Ratgeber zu rechtlichen Fragen im Bereich Gas- und Stromversorgung

Von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

 

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken

 

Rechtliche Probleme mit dem Gas- und Stromversorgungsvertrag oder der Gasrechnung bzw. Stromrechnung gibt es reichlich. Vor allem die Themen fehlerhafte Rechnung, zu hoher Verbrauch, Preiserhöhung, Kündigung, Abschlagszahlung und Anbieterwechsel sorgen immer wieder für Schwierigkeiten. Der folgende Ratgeber soll eine erste Hilfestellung bieten und die wichtigsten rechtlichen Fragen rund um Gas und Strom beantworten.

 

Themen des Ratgebers in der Übersicht:

  1. Die zu hohe und fehlerhafte Stromrechnung / Gasrechnung
  2. Zu hoher Stromverbrauch / Gasverbrauch
  3. Widerspruch gegen eine Preiserhöhung bei Gas oder Strom
  4. Die Kündigung des Energieversorgers
  5. Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen
  6. Wechsel des Gasanbieters/Stromanbieters
  7. Allgemeine Fragen zum Versorgungsvertrag 

1. Die zu hohe und fehlerhafte Stromrechnung / Gasrechnung

Mit die meisten Anfragen in meiner Kanzlei zum Thema Gas oder Strom erhalte ich in Bezug auf überhöhte Rechnungen. Daher möchte ich Ihnen im Folgenden erläutern, wie in rechtlicher Hinsicht gegen eine zu hohe Gas- oder Stromrechnung vorgegangen werden kann.

 

Mein Stromverbrauch bzw. mein Gasverbrauch ist plötzlich viel zu hoch. Die letzte Abrechnung war für mich ein Schock. Was kann ich tun?

 

Sobald Sie Ihre Jahresabrechnung erhalten haben, sollten Sie diese genau überprüfen, warum die Rechnung so hoch ausgefallen ist. Eine zu hohe Verbrauchsabrechnung kann verschiedene Ursachen haben, welche unterschiedliche Reaktionen erfordern.

 

1. Möglichkeit: Offensichtlicher Fehler in der Rechnung

 

Weist Ihre Stromrechnung oder Gasrechnung einen „offensichtlichen“ Fehler auf und ist deswegen zu hoch oder schlicht falsch berechnet, so können Sie dieser unproblematisch widersprechen. Hierzu gibt Ihnen das Gesetz ein Recht zum sofortigen Widerspruch und zur Einbehaltung des geforderten Zahlbetrags.

 

Ein offensichtlicher Fehler liegt dann vor, wenn sich der Fehler direkt aus der Stromrechnung bzw. aus der Gasrechnung ergibt. Das kann beispielsweise ein Rechenfehler sein, wenn klar erkennbar ist, dass der Verbrauch mit dem Preis für die Verbrauchseinheit falsch multipliziert wurde, wenn sonstige Rechenfehler vorhanden sind, wenn die Rechnung eine andere Abnahmestelle als die Ihrige benennt, wenn falsche Zählerdaten oder fehlerhafte Zählerstände in der Rechnung verwendet werden etc.

 

Wichtig ist in diesen Fällen, dass sich der Fehler klar aus der Rechnung selbst ergeben muss, ohne dass weitere Informationen, Angaben oder Erläuterungen notwendig sind. Das heißt, für jeden muss erkennbar sein, dass hier eine fehlerhaft erstellte Abrechnung für Strom oder Gas vorliegt. Die Rechnung muss bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lassen, also bei objektiver Betrachtung keine Zweifel über die Fehlerhaftigkeit ermöglichen.

 

Dabei ist es wichtig, dass Sie diesen Rechnungsfehler in Ihrem Widerspruch deutlich machen, also so ausführlich und genau wie möglich beschreiben. Ihr Gas- oder Stromversorger muss anhand Ihres Widerspruchsschreibens sofort erkennen können, wo sich der Fehler in der Rechnung befindet.

 

Im Falle einer offensichtlich falschen Stromrechnung/Gasrechnung haben Sie das Recht zum Widerspruch und zur Nichtzahlung des geforderten Betrags. Erst nachdem der Fehler korrigiert ist, sind Sie zur Zahlung der Gasrechnung oder Stromrechnung verpflichtet.

 

2. Möglichkeit: Mehr als doppelt so hoher Verbrauch

 

Weist Ihre aktuelle Stromrechnung oder Gasrechnung plötzlich einen mehr als doppelt so hohen Verbrauch als im vorherigen Abrechnungszeitraum auf, ohne dass Sie diesen Mehrverbrauch wissentlich hervorgerufen haben, so haben Sie ein gesetzlich festgelegtes Recht zum Widerspruch und zur Zahlungsverweigerung.

 

Das gilt aber nur dann, wenn Sie zeitgleich eine Befundprüfung bei Ihrem Gas/Stromversorger beantragen. Eine Befundprüfung überprüft Ihre Zählvorrichtung, also den Gaszähler oder den Stromzähler. Im Falle einer Befundprüfung baut das Eichamt oder eine ähnliche Institution den jetzigen Zähler aus und unterzieht diesem eine genaue Überprüfung. Stellt sich heraus, dass der Zähler fehlerhaft gearbeitet hat, und Ihnen dadurch die zu hohe Stromrechnung oder Gasrechnung entstanden ist, erhalten Sie einen neuen funktionsfähigen Zähler eingebaut.

 

Es müssen somit zwei Voraussetzungen gegeben sein, um bei einer zu hohen Stromrechnung oder einer überhöhten Gasrechnung die Zahlung zurückhalten zu dürfen:

  • Zum einen muss der Verbrauch mindestens doppelt so hoch sein wie im vorausgegangenen Abrechnungszeitraum
  • Zum anderen müssen Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung (Befundprüfung) von Ihrem Versorger verlangen

Dann können Sie zunächst abwarten, was die Überprüfung Ihres Stromzählers oder Gaszählers ergibt. Sie müssen bis zum Abschluss der Überprüfung keine Zahlungen aus der zu hohen Rechnung an den Energieversorger leisten. Erst wenn die Befundprüfung zeigt, dass Ihr Zähler einwandfrei funktioniert, müssen Sie den überhöhten Rechnungsbetrag für Gas oder Strom begleichen. Dann muss die Ursache für den zu hohen Verbrauch woanders gesucht werden.

 

Soll ich den Rechnungsbetrag zunächst bezahlen, obwohl dieser in meinen Augen zu hoch ist?

 

Haben Sie eine zu hohe Stromrechnung oder eine überhöhte Gasrechnung erhalten, so sind Sie zunächst zur Zahlung des Rechnungsbetrags verpflichtet. Nur dann, wenn, wie oben beschrieben, entweder ein offensichtlicher Rechnungsfehler vorliegt, oder wenn der Verbrauch mehr als doppelt so hoch ist und Sie eine Zählerüberprüfung beantragt haben, sind Sie zunächst zur Zahlungsverweigerung Ihrer Gasrechnung oder Stromrechnung befugt.

 

In allen anderen Fällen, also wenn der Verbrauch von Strom oder Gas nicht mehr als doppelt so hoch ist wie sonst, und kein offensichtlicher Fehler vorliegt, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, den geforderten Rechnungsbetrag zunächst zu bezahlen.

 

Das liegt daran, dass die Versorgungsunternehmen zunächst in Vorleistung gehen müssen. Sowohl Strom als auch Gas ist in jeder Wohnung verfügbar, ohne dass ein Vertrag abgeschlossen wurde. Die Anbieter sind dazu verpflichtet, Strom und Gas jederzeit zur Entnahme bereit zu halten. Das bedeutet wiederum, dass die Versorger auf eine permanente finanzielle Liquidität angewiesen sind. Sie müssen die verbrauchten Energieeinheiten abrechnen können, ohne dass die Gefahr besteht, wegen jeder Rechnung einen Rechtsstreit führen zu müssen. Daher hat der Gesetzgeber die Regelung getroffen, dass Stromkunden und Gaskunden eine Zahlungspflicht trifft, selbst wenn die Rechnung in ihren Augen als zu hoch erscheint.

 

Nur in besonderen Fällen, wie dem der offensichtlichen Unrichtigkeit und dem des doppelt so hohen Verbrauchs ohne erkennbaren Grund, hat das Gesetz ein Zahlungsverweigerungsrecht eingeräumt.

 

Der Stromkunde und der Gaskunde muss somit die Rechnung bezahlen, kann aber anschließend die Rückzahlung des Rechnungsbetrags einfordern. Insofern besteht trotz erfolgter Zahlung die Möglichkeit zur Wiedererlangung des überwiesenen Geldes offen. Weist der Verbraucher seinem Anbieter nach, dass der Rechnungsbetrag fehlerhaft überhöht ist, so muss das Versorgungsunternehmen den zuviel bezahlten Betrag wieder an den Kunden zurückzahlen.

 

Geben Sie in der Betreffzeile Ihrer Überweisung den Text "Zahlung unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit" an. Damit verdeutlichen Sie Ihrem Anbieter, dass Sie die Rechnung noch überprüfen lassen und dass Sie das überwiesene Geld möglicherweise teilweise zurückfordern werden.

 

Sollten Sie nicht genug Geld haben, um den vom Stromanbieter oder Gasanbieter geforderten Betrag bezahlen zu können, so teilen Sie das diesem schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mit. Bitten Sie um eine Stundung, als auch um eine Ratenzahlungsvereinbarung. Teilen Sie in Ihrem Brief mit, welche monatlichen Raten Sie aufbringen können. Zwar besteht kein gesetzliches Recht auf Stundung oder Ratenzahlung, die meisten Anbieter lassen aber mit sich reden.

 

Keinesfalls sollten Sie die Zahlung unter Hinweis auf die möglicherweise falsche Abrechnung verweigern, es sei denn, dass die oben beschriebenen Ausnahmefälle gegeben sind. Bitte bedenken Sie, dass die Jahresrechnung aus der Sicht des Anbieters gerechtfertigt ist. Zahlen Sie diese nicht oder nur teilweise, so wird er Sie ermahnen und schließlich die Angelegenheit an ein Inkassounternehmen oder eine Rechtsanwaltskanzlei abgeben, oder Ihnen eine Versorgungsunterbrechung androhen. Das bringt Ihnen zunächst nur weiteren Ärger.

 

Welche offensichtlichen Fehler können in einer Stromrechnung oder einer Gasrechnung auftreten?

 

Wie oben beschrieben, können Sie die Zahlung Ihrer Gas- oder Stromrechnung zunächst zurückbehalten, wenn diese einen offensichtlichen Fehler aufweist, bzw. nur anteilig in Höhe des berechtigten Anteils bezahlen. Im folgenden möchte ich Ihnen einige typische Beispielfälle benennen, in denen ein solcher offensichtlicher Rechnungsfehler gegeben ist:  

  • Berechnungsfehler: Ein klarer und sofort erkennbarer Fehler in der Stromrechnung oder in der Gasrechnung liegt vor, wenn es sich um einen reinen Rechenfehler handelt. Wurden beispielsweise Kilowattstunden falsch mit dem Preis multipliziert, so liegt ein typischer Fehler in der Rechnung vor. Ein anderer Rechenfehler ist dann gegeben, wenn die vom Kunden geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen nicht oder nicht vollständig in der Rechnung aufgeführt werden. Wurden die Abschläge nachweislich gezahlt, dann jedoch nicht angerechnet, so ergibt sich eine offensichtlich zu hohe Rechnung. Ähnliches gilt für den Abrechnungszeitraum: Sind in der Rechnung die Daten für den Beginn oder das Ende des Versorgungszeitraums falsch angegeben, so liegt ein offensichtlicher Fehler vor.
  • Falscher Zählerstand: Steht in der Stromrechnung oder Gasrechnung ein anderer Zählerstand, als von Ihnen aufgrund des Zählerstands angegeben, bzw. als der, der abgelesen wurde, so ist die Rechnung hinsichtlich des Zählerstands offensichtlich fehlerhaft.
  • Abrechnung eines zu hohen Preises (Abweichung vom Vertrag): Weist Ihre Stromrechnung oder Gasrechnung andere Preise aus, als vertraglich vereinbart wurden, so liegt ein offensichtlicher Fehler vor. Das gilt auch dann, wenn Ihr Strom- oder Gasanbieter für die Berechnung der Jahresrechnung einen zu hohen Preis ansetzt, der aus einer angeblichen Preiserhöhung stammt. Es gibt manche Stromanbieter/Gasanbieter, die ihren Kunden versteckte Preiserhöhungen zukommen lassen, die sich unkenntlich in E-Mails oder in Werbebriefen befinden. Eine solche Preiserhöhung wird nicht wirksam, es gilt dann weiterhin der ursprünglich vertraglich vereinbarte Preis für die Verbrauchseinheiten und die Grundgebühr. Steht in der Jahresrechnung ein anderer Preis, so ist die Rechnung offensichtlich fehlerhaft.
  • Fehlender Bonus: Hat Ihnen Ihr Strom/Gasanbieter einen Bonus für das erste Bezugsjahr versprochen, welcher mit der ersten Jahresrechnung verrechnet werden soll, so muss dieser Bonus auf der Rechnung erscheinen. Fehlt der Bonus, so liegt eine offensichtlich falsche Rechnung vor, und Sie müssen die Rechnung nur in der Höhe bezahlen, wie sich diese unter Anrechnung des versprochenen Bonus ergeben hätte. Leider existieren einige unseriöse Versorger auf dem Energiemarkt, die sich mit Händen und Füßen gegen die Auszahlung der versprochenen Bonuszahlung wehren. Es werden dann die verschiedensten Argumente vorgebracht, warum die Bonuszahlung nicht erfolgen kann. Hier muss geprüft werden, was Inhalt des Versorgungsvertrages wurde, und ob die vertraglichen Nebenbedingungen gültige Bestandteile des Vertrags wurden oder nicht. In vielen Fällen müsste die Bonuszahlung zu Recht erfolgen, selbst wenn der Anbieter diese von sich weist.
  • Rechnung ohne Vertrag: Erhalten Sie eine Rechnung von einem Gas- oder Stromanbieter, obwohl mit diesem kein Vertrag besteht, oder der Vertrag bereits beendet wurde, so liegt eine offensichtlich falsche Rechnung vor. Eine solche Situation kann entstehen, wenn Sie zu einem neuen Gas- oder Stromanbieter wechseln, bei diesem Wechsel jedoch Fehler auftreten. So gibt es Fälle, in denen der alte Anbieter noch Rechnungen stellt, obwohl der Wechsel längst vollzogen ist, oder der neue Anbieter stellt Rechnungen, obwohl der Wechsel noch nicht stattgefunden hat. Im schlimmsten Fall erhält der Kunde Rechnungen von beiden Anbietern, ohne dass ersichtlich ist, wer nun den Strom oder das Gas liefert. Hier muss zunächst Aufklärung betrieben werden, welcher Anbieter ab wann bzw. bis wann die Energie liefert.
  • Schätzung des Verbrauchs, obwohl Ablesung stattgefunden hat: Wurde bei Ihnen die Ablesung des Zählerstands vorgenommen, so muss der abgelesene Wert in der Jahresrechnung für Strom oder Gas ersichtlich sein. Wird stattdessen ohne erkennbaren Grund eine Schätzung vorgenommen, so ist die Stromrechnung bzw. die Gasrechnung offensichtlich fehlerhaft.

Welche Überlegungen muss ich anstellen, bevor ich gegen meine Jahresrechnung einen Widerspruch einlege?

 

Der erste und wichtigste Schritt ist die genaue Überprüfung Ihrer Stromrechnung oder Ihrer Gasrechnung. Achten Sie darauf, ob alle in der Rechnung angegebenen Daten korrekt sind. Wurde der richtige Zeitraum abgerechnet? Sind die in der Rechnung enthaltenen Berechnungen richtig, oder haben sich Rechenfehler eingeschlichen? Hat Ihr Anbieter die von Ihnen übermittelten Zählerstände korrekt übernommen, oder wurden falsche Werte angesetzt? Liegt evtl. eine Schätzung vor, die zu hoch ausgefallen ist?

 

Nachdem Sie sichergestellt haben, dass alle Angaben in der Stromrechnung oder Gasrechnung richtig sind, sollten Sie einen Vergleich mit dem Vorjahreszeitraum durchführen. Wurde genau der gleiche Zeitraum abgerechnet, oder ein längerer? Kam es im vergangenen Jahr zu Preiserhöhungen, so dass sich deshalb eine höhere Stromrechnung/Gasrechnung ergeben hat? Ist auf Ihrer Seite ein erhöhter Verbrauch zu verzeichnen, weil es evtl. einen besonders kalten und langen Winter gab, oder weil Sie neue Verbrauchsgeräte angeschafft haben? Gerade im Bereich Strom können neue Geräte zu einem plötzlichen und unerwarteten Strom-Mehrbedarf führen, der sich dann natürlich auf der Rechnung widerspiegelt.

 

Haben Sie auf diese Weise keinen Fehler ausfindig machen können, so sollten Sie überlegen, ob Sie anhand der oben benannten Widerspruchsmöglichkeiten der Rechnung widersprechen und die Zahlung zunächst zurückhalten bzw. nur anteilig bezahlen. Wie oben besprochen ist das dann möglich, wenn die Rechnung entweder einen offensichtlichen Fehler enthält, oder wenn Ihr Verbrauch ohne erkennbaren äußeren Grund plötzlich mehr als doppelt so hoch ist und Sie daher Ihren Zähler überprüfen lassen möchten.

 

Stehe ich plötzlich ohne Strom/Gas da, wenn ich der Rechnung widerspreche und nicht bezahle?

 

Nein, eine Unterbrechung der Versorgung mit Strom oder Gas darf vom Versorger nur dann vorgenommen werden, wenn der Zahlungsrückstand an berechtigten(!) Forderungen 100 Euro übersteigt. Strom- oder Gasrechnungen, gegen die Sie einen schlüssig begründeten und rechtmäßigen Widerspruch eingelegt haben, also unberechtigte Forderungen, dürfen in diese 100 Euro nicht eingerechnet werden.

 

Hierzu zählen somit nur Forderungen, die Sie aufgrund eines finanziellen Engpasses nicht bezahlen können, nicht aber Forderungen, die Sie wegen Unrechtmäßigkeit bestritten haben. Sie müssen nicht befürchten, dass Ihnen plötzlich der Strom oder das Gas abgestellt wird. Zudem würden Sie über eine bevorstehende Versorgungsunterbrechung vorher schriftlich mindestens zweimalig informiert, so dass noch genügend Zeit verbleibt, eine Klärung herbeizuführen.

 

2. Zu hoher Stromverbrauch/Gasverbrauch

Ich habe festgestellt, dass der Stromverbrauch bzw. der Gasverbrauch laut Jahresrechnung sehr hoch war. Woran kann das liegen?

 

Oftmals resultiert eine hohe Stromrechnung oder eine hohe Gasrechnung schlicht daraus, dass der Kunde im vergangenen Abrechnungszeitraum mehr verbraucht hat als sonst. Ist der Strom- oder Gasverbrauch jedoch plötzlich unerwartet hoch, so kann das neben dem höheren Verbrauch auch in der Ursache eines defekten Zählers liegen. Um herauszufinden, ob Ihr Verbrauch von Gas oder Strom angestiegen ist, können Sie die in Ihrer Wohnung vorhandenen elektrischen Geräte bzw. die Gasverbrauchsstellen überprüfen: 

  • Strom: Denken Sie nach, welche neuen Geräte Sie im letzten Jahr angeschafft haben. Oftmals verbrauchen bestimmte Gerätetypen viel mehr Strom, als man erwartet. Vor allem Kaffeemaschinen, die gleichzeitig Espresso und Cappuccino zubereiten können, verbrauchen sehr viel Strom. Auch ein neu angeschaffter großer Flachbildschirm kann einen hohen Stromverbrauch bewirken, oder aber Computersysteme mit schnellen Prozessoren und leistungsfähigen  Grafikkarten. Steigen Sie beispielsweise von einem Laptop auf ein PC-Desktopsystem um, so ist durchaus eine Verdopplung Ihres monatlichen Stromverbrauchs möglich, wenn Sie alleine wohnen und ausgiebig am PC spielen. Untersuchen sollten Sie auf jeden Fall Ihre bisherigen Altgeräte. Sind diese defekt, so können diese einen sehr hohen Stromverbrauch aufweisen. Manchmal kommt es vor, dass der Temperaturregler einer Waschmaschine defekt ist. Der Waschgang erfolgt dann mit zu hoher Temperatur und mit einem dementsprechend hohen Stromverbrauch. Ähnlich verhält es sich bei Kühlschränken und Gefrierkombinationen. Sind diese kaputt oder undicht, so führt das zu einem hohen Stromverbrauch. Ähnliches gilt für das Heizen mit Strom. Haben Sie sich für das Badezimmer einen elektrischen Heizlüfter, eine elektrische Fußbodenheizung oder eine Heizsonne zugelegt, so kann sich Ihr Stromverbrauch dadurch enorm erhöhen. Auch das Erzeugen von Warmwasser per Strom führt zu einem enorm hohen Stromverbrauch. Ist eines dieser Geräte defekt, kann sich der Stromverbrauch noch einmal stark erhöhen.
  • Gas: Verbraucher benutzen Gas entweder zum Heizen, für Warmwasser oder zum Kochen, in vielen Fällen für alle drei Varianten. Im Gegensatz zum Strom kommt hier die Möglichkeit, einen erhöhten Verbrauch mit der Anschaffung von neuen Geräten zu erklären, nicht in Frage. Es handelt sich in fast allen Fällen um einen defekten Zähler oder um eine fehlerhafte Berechnung beim Anbieter. 

Wie kann ich herausfinden, wieviel Strom oder Gas ich pro Tag im Durchschnitt nutze?

 

Um Ihren Tagesverbrauch zu ermitteln, empfiehlt es sich, zunächst ein Tagesprotokoll Ihres Strom- oder Gasverbrauchs anzufertigen. Notieren Sie sich sieben Tage lang jeden Tag zur selben Uhrzeit (beispielsweise abends um 21 Uhr) den Strom- oder Gasverbrauch, indem Sie Ihren Zähler ablesen und die aktuelle Zahl aufschreiben. Nachdem Sie sieben Tage lang Ihren Verbrauch abgelesen haben, addieren Sie die Werte und teilen die Summe durch sieben. Damit haben Sie Ihren durchschnittlichen Tagesverbrauch ermittelt.

 

Auf diese Weise erhalten Sie einen Überblick darüber, was Sie am Tag verbrauchen, und können diesen Verbrauch auf den Monat und das Jahr hochrechnen, indem Sie den durchschnittlichen Tagesverbrauch mit 30,4 Tagen (auf den Monat hochgerechnet) bzw. mit 365 Tagen (auf das Jahr hochgerechnet) multiplizieren. Bitte berücksichtigen Sie dabei den im Winter erhöhten Verbrauch. Vor allem bei Gas sollten Durchschnittsberechnungen nur in der kalten Jahreszeit durchgeführt werden, da der Gasverbrauch im Sommer wesentlich geringer ist.

 

Die von Ihnen ermittelten Durchschnittswerte müssen ungefähr mit dem in Ihrer Gasrechnung oder in Ihrer Stromrechnung angegebenen Werten übereinstimmen. Ermitteln Sie hier eine erhebliche Differenz, so kann mit der Jahresrechnung etwas nicht stimmen.

 

Da ich alle anderen Fehlerquellen ausschließen kann, muss der Zähler defekt sein. Wie bringe ich meinen Anbieter dazu, den Gas- bzw. Stromzähler zu überprüfen?

 

Ein defekter Zähler kommt viel häufiger vor als Sie denken. Eine technische Überprüfung ist daher ratsam. Wenden Sie sich hierzu schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an Ihren Gas- oder Stromanbieter und fordern Sie diesen auf, eine "Befundprüfung gemäß § 32 Eichordnung" in die Wege zu leiten. Ihr Anbieter gibt diesen Antrag an eine amtliche Prüfstelle weiter, welche den Ausbau des Zählers und dessen Überprüfung vornimmt. Ungefähr zehn Prozent aller Zähler sind nicht richtig geeicht oder defekt. Haben Sie den Verdacht, dass Ihr Gas/Stromzähler nicht korrekt funktioniert, so ist ein solcher Antrag auf Befundprüfung sehr zu empfehlen.

 

Die "Staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte der Elektrizität EC 11" in Berlin teilt zur Befundprüfung bei Stromzählern das folgende mit: "Eine Messprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit des Messgerätes (z.B. Elektrizitätszähler) darlegt, bei der zuständigen Behörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden. Die beantragte Befundprüfung erfolgt auf Grundlage der Eichordnung - Allgemeine Vorschriften (EO) § 32. Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen Anforderungen der Bauartzulassung entspricht."

 

Ergibt die Befundprüfung, dass der Zähler fehlerhaft gearbeitet und mit einem bestimmten Prozentsatz abweichend gemessen hat, so muss der Versorger seinem Kunden diese Differenz erstatten. Das bedeutet, dass der Strom- oder Gaskunde seine bereits geleisteten Zahlungen anteilig zurückerstattet bekommt.

 

Ist die Abweichung des Zählers nicht genau feststellbar, oder ist der Zähler vollständig defekt, so wird der Verbrauch seit der letzten fehlerfreien Ablesung vom Versorger per Schätzung ermittelt. Diese Schätzung richtet sich nach dem Durchschnittsverbrauch aus der Zeit bevor der Zähler fehlerhaft arbeitete und dem Durchschnittsverbrauch für die Zeit nachdem ein neuer Zähler eingesetzt wurde. 

 

3. Widerspruch gegen eine Preiserhöhung bei Gas oder Strom

Wann muss mich mein Gas-/Stromversorger über eine Änderung der Preise informieren?

 

Plant Ihr Anbieter eine Erhöhung des Gaspreises bzw. des Strompreises, so muss er sie der gesetzlichen Definition nach „rechtzeitig“ darüber informieren, in jedem Fall aber vor Ablauf der momentan laufenden Abrechnungsperiode.

 

Wie muss mich mein Anbieter über eine Preiserhöhung informieren?

 

Ihr Gasanbieter oder Stromanbieter muss Sie der gesetzlichen Definition nach auf „transparente und verständliche Weise“ über eine beabsichtigte Änderungen des Preises informieren. Das bedeutet, Sie müssen als Kunde sofort erkennen können, dass Sie eine Preiserhöhung für Strom oder Gas in Händen halten. Das Schreiben in Bezug auf die Preiserhöhung muss als solches deutlich erkennbar sein.

 

Darf ein Stromanbieter/Gasanbieter die Information über eine Preiserhöhung zwischen anderen Informationen verstecken?

 

Nein, eine solche Vorgehensweise ist in keinem Fall möglich. Es reicht nicht aus, wenn die Information über eine Preiserhöhung zwischen anderen Informationen versteckt ist, diese muss klar und deutlich sofort für den Kunden erkennbar sein.

 

Leider gibt es immer wieder unseriöse Anbieter von Strom und Gas, die versuchen, mit Hilfe von versteckten Preiserhöhungen die Kündigungsfrist zu umgehen. Manchmal erhält der Kunde ein Schreiben, das eher einer Werbebroschüre ähnelt, und in dieser finden sich dann versteckt zwischen anderen Seiten mit allgemeinen Informationen über das Unternehmen und die Energiegewinnung plötzlich ein paar wenige Zeilen über Änderungen des Preises für Gas oder Strom.

 

Manchmal ergeht eine E-Mail, in der erst seitenlang z.B. über die Umstellung auf umweltverträgliche Energiegewinnung usw. geschrieben wird, und lediglich ein einzelner Absatz mitten in der E-Mail teilt unauffällig mit, dass eine Preiserhöhung stattfinden wird, dass also die Grundgebühren und der Arbeitspreis heraufgesetzt werden.

 

Haben Sie ein solches Schreiben Ihres Versorgers erhalten, so stellt dieses eine unwirksame Preiserhöhung dar. Sie werden als Kunden dann so gestellt, als ob Sie überhaupt keine Preiserhöhung erhalten haben, der alte Preis gilt weiter.

 

Darf ich bei einer Preiserhöhung den Vertrag kündigen?

 

In der Grundversorgung: Erhöht Ihr Stromanbieter als Grundversorger oder Ihr Gasanbieter als Grundversorger den Preis, so haben Sie das gesetzlich festgeschriebene Recht zur sofortigen Kündigung. Das bedeutet, Sie können den Vertrag mit dem Grundversorger ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Diese Möglichkeit zur sofortigen außerordentlichen Kündigung besteht ab dem Moment, in dem Sie über die bevorstehende Preiserhöhung für Strom oder Gas erfahren haben.

 

Außerhalb der Grundversorgung: Bei Verträgen außerhalb der Grundversorgung, also z.B. bei Energie-Discountern, ergibt sich die Kündigungsfrist meist aus dem Vertrag. Dabei ist die Benachrichtigung über die Preiserhöhung und die damit anlaufende Kündigungsfrist vom Versorgungsunternehmen so zu gestalten, dass der Kunde den erhöhten Preis nicht bezahlen muss, wenn er die Sonderkündigung erklärt hat. Handelt es sich um einen seriösen Versorger, so akzeptiert er die Kündigung und lässt Ihren Vertrag noch bis zum Ende der vereinbarten Bezugszeit zum bisherigen Preis weiterlaufen. Dann tritt die Kündigung ein, und der Energiebezug wird beendet, so dass Sie vom neuen höheren Preis verschont bleiben.

 

Wann kann ich den Vertrag kündigen, wenn mein Versorger die Preiserhöhung versteckt hat?

 

Das Recht zur Sonderkündigung wegen Preiserhöhung haben Sie immer dann, sobald Sie über die bevorstehende Preiserhöhung für Strom oder Gas in gesetzlich korrekter Weise informiert worden sind. Das bedeutet, Sie müssen eine eindeutige, klare und verständliche Information über die Preiserhöhung erhalten haben. Dieses Schreiben muss Sie tatsächlich erreicht haben, das heißt, Sie müssen es erhalten haben, so dass Sie es lesen konnten. Besteht Streit über die Frage, ob Sie das Preiserhöhungsschreiben tatsächlich bekommen haben, so trifft die Beweislast Ihren Gas/Stromversorger. Dieser muss beweisen, dass Sie die Information über die Preiserhöhung erhalten haben.

 

Geschieht die Info über die bevorstehende Preisanpassung beispielsweise per E-Mail, so müsste der Gas/Stromversorger beweisen, dass Sie die E-Mail erhalten haben und lesen konnten. Landet diese in Ihrem Spam-Filter, oder geht aus technischen Gründen unterwegs verloren, so haben Sie diese nie erhalten, die Preiserhöhung ist damit nicht wirksam geworden. Erhalten Sie die Preisinfo per normaler Post, so kann auch dieses Schreiben unterwegs verloren gehen, so dass Sie es nicht erhalten. Ihr Gas/Stromversorger müsste aber beweisen, dass das Preiserhöhungsschreiben tatsächlich bei Ihnen angekommen ist.

 

In beiden Fällen, egal ob per E-Mail oder per Post, kann ein solcher Nachweis letztlich nur dann von Ihrem Versorger erbracht werden, wenn er sich den Erhalt der Preisanpassung von Ihnen schriftlich bestätigen lässt, oder wenn er einen Brief per Einschreiben versenden würde.

 

Lässt Ihnen Ihr Versorger ein Preisanpassungsschreiben zukommen, das die Information über die Preiserhöhung für Strom oder Gas lediglich zwischen den Absätzen versteckt, so fehlt es bereits an einer gesetzlich vorgeschriebenen transparenten und eindeutigen Preiserhöhungsinformation. Ein solches Schreiben führt zu keiner wirksamen Preiserhöhung.

 

Zudem muss Ihr Strom/Gasanbieter beweisen, dass Sie dieses Schreiben tatsächlich erhalten haben. Ist das nicht der Fall, weil Sie beispielsweise keine E-Mail über die Preiserhöhung bekommen haben, so wird diese Preisanpassung nicht wirksam.

 

Es ergibt sich für den Versorger dann keine Möglichkeit, eine Preiserhöhung für Ihre Gas- oder Stromlieferung durchzusetzen. Erst wenn alle drei Voraussetzungen geben sind, also dass das Preiserhöhungsschreiben eindeutig und verständlich abgefasst ist, Sie dieses tatsächlich erhalten haben, und keine Kündigung erklärt haben, hat Ihr Gas/Stromanbieter das Recht zur Erhöhung der Preise.

 

Warum darf der Grundversorger den Preis für den Gas- oder Strombezug einseitig erhöhen? Und wie widerspreche ich einer solchen Preiserhöhung?

 

Bei Kunden der Grundversorgung (also Kunden ohne Spezialtarif oder einem Anbieter der nicht Grundversorger ist) hat der Versorger aufgrund gesetzlicher Grundlagen das Recht, den Preis einseitig zu erhöhen. Eine vertragliche Vereinbarung mit den Kunden ist nicht notwendig. Jedoch muss sich die Preisneufestlegung im Rahmen der "Billigkeit" bewegen. Maßlose Preiserhöhungen sind dadurch nicht erlaubt.

 

Anders verhält es sich bei Kunden außerhalb der Grundversorgung (Sondervertragskunden): Hier kommt es auf die Regelungen an, die im Energieliefervertrag zwischen Verbraucher und Energieunternehmen getroffen wurden. Gibt es in diesem Vertrag Regelungen zur einseitigen Preiserhöhung, wurden diese Regelungen wirksam getroffen und hat der Kunde diesen vertraglich zugestimmt, so bestimmt sich das Preiserhöhungsrecht nach diesen Vertragsbestimmungen. Jedoch unterliegen auch hier die Preiserhöhungen der Billigkeitskontrolle.

 

Ob die Preisanpassung eines Versorgers billig ist oder nicht, bestimmt sich alleine nach objektiven Kriterien: Wie hoch sind die tatsächlichen Kosten des Grundversorgers und inwieweit führen diese Kosten zu einer berechtigten Preiserhöhung? Die tatsächlichen Kostensteigerungen in der Produktion bzw. Beschaffung von Gas oder Strom dürfen somit in eine Erhöhung des Endverbraucherpreises fließen, alle anderen Kriterien in der Regel jedoch nicht. Daher ist eine Offenlegung der Kalkulation durch den Gas- bzw. Stromversorger entscheidend. Nur durch die Darlegung anhand konkreter Unterlagen und Berechnungen kann der Versorger seine Preiserhöhung für Strom oder Gas rechtfertigen.

 

Sobald Ihnen Ihr Grundversorger eine Preiserhöhung des Strompreises oder Gaspreises mitgeteilt hat, und Sie der Meinung sind, dass diese Preiserhöhung unbillig und ungerechtfertigt ist, Sie den Vertrag aber nicht kündigen möchten, sollten Sie schriftlich per Einschreiben mit Rückschein Widerspruch gegen diese Erhöhung einlegen. In der Regel haben Sie acht Wochen Zeit, um gegen die Rechnung zu widersprechen.

 

Berufen Sie sich in Ihrem Schreiben auf "Unbilligkeit" des gesamten neuen Preises, nicht nur auf die Unbilligkeit der Preiserhöhung. Verlangen Sie eine für einen technischen Laien verständliche und nachvollziehbare Erklärung, wie es zu dieser Preiserhöhung kommen konnte und wie diese zu rechtfertigen ist. Verlangen Sie nicht nur die Erklärung, sondern bitten Sie auch um Kopien der für die Preisberechnung relevanten Dokumente bzw. fragen Sie nach einem persönlichen Termin zur Einsichtnahme in alle zugrundeliegenden Unterlagen.

 

Außerdem teilen Sie Ihrem Strom- bzw. Gasversorger mit, welchen Preis Sie ab sofort bezahlen werden. Schlüsseln Sie ihm genau auf, mit welchen monatlichen Abschlagszahlungen er rechnen kann, und welchen Teilbetrag Sie aufgrund der vermuteten Unbilligkeit nicht bezahlen werden. Am sinnvollsten ist es, wenn Sie das Preisniveau heranziehen, das vor der Erhöhungsankündigung galt, also Ihr bisher gezahlter Preis. Kalkulieren Sie evtl. einen geringen Aufschlag ein, wenn dieser in Ihren Augen gerechtfertigt ist. Zahlen Sie anschließend nur den von Ihnen angekündigten Betrag.

 

Warten Sie nun auf Post von Ihrem Energieversorger. Dieser ist angehalten, Ihnen die Preiserhöhung genau und verständlich zu erklären. Tut er das in einer unverständlichen und für einen Laien nicht nachvollziehbaren Weise, so teilen Sie ihm das mit und verlangen eine erneute Erklärung, diesmal jedoch eine verständliche. Sie haben das Recht auf eine nachvollziehbare Erklärung. Solange Sie diese nicht erhalten haben, müssen Sie nicht mehr bezahlen als die im Rahmen der Billigkeit festgelegten Beträge. Erklärt Ihnen Ihr Gasversorger bzw. Stromversorger den höheren Preis auf eine gute und nachvollziehbare Weise, so können Sie den neuen Preis für Gas oder Strom anerkennen und von nun an bezahlen. 

 

Solange Sie nicht von der Billigkeit überzeugt sind, brauchen Sie den neuen Preis nicht zu bezahlen. Teilen Sie das Ihrem Versorger schriftlich mit. Warten Sie ab und bezahlen weiterhin nur den von Ihnen als gerechtfertigt angesehenen Preis. Der Versorger hat letztendlich dann nur noch die Möglichkeit, Sie vor Gericht auf Zahlung des neuen Preises zu verklagen.

 

Die Wahrscheinlichkeit für ein Verfahren vor Gericht ist derzeit glücklicherweise eher gering. Die Versorger erheben nur in seltenen Fällen Klage. Der Grund liegt darin, dass diese ihre internen Berechnungsgrundlagen nicht vor der Öffentlichkeit preisgeben möchten. In einem gerichtlichen Verfahren müssten sie das aber tun. Zudem besteht dann die Gefahr, dass der Richter den erhöhten Preis als unbillig ansieht und ein abweisendes Urteil spricht. Dann hat der Versorger eine ganze Welle weiterer Gerichtsverfahren zu befürchten, da dann auch andere Verbraucher sich dazu entschließen könnten, gerichtlich gegen den Versorger vorzugehen bzw. bei erneuten Preiserhöhungen eher dazu bereit sind, Widerspruch gegen die Erhöhung einzulegen.

 

Ihr Versorger muss Sie weiterhin konstant mit Strom oder Gas beliefern. Da Sie die Preiserhöhung aufgrund von Unbilligkeit bestreiten, liegt kein Ausnahmefall vor, nach dem der Versorger die Lieferung einstellen darf. Sofern Ihr Versorger die Einstellung der Strom- oder Gaslieferung androht, müsste im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens umgehend gegen die drohende Nichtversorgung vorgegangen werden. 

 

4. Die Kündigung des Energieversorgers

Ein Gas- oder Stromversorgungsvertrag kann jederzeit von Ihnen gekündigt werden, selbst wenn Sie noch keinen neuen Anbieter haben. Befinden Sie sich bei einem Anbieter außerhalb der Grundversorgung, so fallen Sie nach der Kündigung automatisch in die Grundversorgung zurück. Das liegt daran, dass durch die Kündigung zunächst alleine das rechtliche Vertragsverhältnis beendet wird. Der Strom bzw. das Gas fließt dennoch weiterhin in Ihre Wohnung oder in Ihr Haus und muss von Ihnen bezahlt werden.

 

Möchten Sie Gas oder Strom vollständig abbestellen, so müssen Sie Ihrem Grundversorger die Kündigung erklären und um eine Trennung vom Netz bitten. Es kommt dann ein Techniker des Netzbetreibers zu Ihnen der vor Ort in der Wohnung oder in Ihrem Haus die Gasversorgung bzw. die Stromversorgung unterbricht.

 

Mit welcher Frist kann ich den Gas/Stromanschluss kündigen?

 

Das Vertragsverhältnis mit Ihrem Grundversorger kann in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen oder zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Bei Verträgen außerhalb der Grundversorgung, also z.B. Verträge mit Energiediscountern oder Spezialverträge mit dem Grundversorger, gilt immer die jeweilige Kündigungsfrist, die in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGBs) vertraglich vereinbart wurde. Bitte überprüfen Sie hierzu den Vertrag, den Sie mit Ihrem Versorger abgeschlossen haben. In diesem muss sich eine Stelle finden, in der die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist benannt ist.

 

Wie erkläre ich die Kündigung? Ist es überhaupt sinnvoll, selbst zu kündigen?

 

Damit die Kündigung bei Ihrem Strom- bzw. Gasversorger ankommt, empfehle ich Ihnen die Verwendung eines Einschreibens mit Rückschein. Zusätzlich können Sie die Kündigung vorab per Fax und per E-Mail übermitteln. Grundsätzlich empfiehlt es sich aber, die Kündigung von Ihrem neuen Versorger aussprechen zu lassen. Dadurch wird ein reibungsloser Übergang vom alten Versorger zum neuen Gasversorger/Stromversorger gewährleistet.

 

Darf der Grundversorger meinen Vertrag kündigen? Kann es dann sein, dass ich komplett ohne Strom oder Gas dastehe?

 

Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das ist zum einen dann der Fall, wenn Sie trotz Mahnung wiederholt Ihre Strom- oder Gasrechnung nicht bezahlen und der Grundversorger die Kündigung zwei Wochen vorher angekündigt hat. Ein weiterer Fall wäre dann gegeben, wenn Sie sich widerrechtlich verhalten, indem Sie beispielsweise mehrmals den Zähler manipulieren oder ähnliche rechtswidrige Vorfälle verursachen. In diesen Fällen wird eine technische Unterbrechung des Strom- oder Gasanschlusses durchgeführt. Ein Techniker des Netzbetreibers kommt in Ihr Haus und unterbricht manuell die Strom- oder Gaszufuhr.

 

Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

 

Die normale Kündigung eines Gas/Stromversorgungsvertrags wird als „ordentliche“ Kündigung bezeichnet. Hier gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, mit der der Gas/Stromvertrag zum Ende der Laufzeit beendet wird. Ein „Sonderkündigungsrecht“ liegt dann vor, wenn der Gas/Stromvertrag vorzeitig beendet werden soll, vor Ablauf der normalen Laufzeit. In rechtlicher Hinsicht wird die Sonderkündigung als „außerordentliche Kündigung“ bezeichnet.

 

Für eine Sonderkündigung benötigt der Gas/Stromkunde einen „wichtigen Grund“, der ihn zur vorzeitigen außerordentlichen Kündigung berechtigt. Wichtig ist, dass der Kunde seinen Gas/Stromanbieter im Falle einer Sonderkündigung noch einmal die Chance gibt, den evtl. vorliegenden Fehler oder die Leistungsstörung zu beheben. Hierzu setzt der Kunde dem Versorger eine Frist von mindestens zwei Wochen, um diesem die Möglichkeit zu geben, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Natürlich benötigen nicht alle Sonderkündigungsgründe eine Fristsetzung, es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Im Folgenden möchte ich Ihnen einige der wichtigsten Kündigungsgründe für eine außerordentliche Kündigung vorstellen: 

  • Kündigung bei vertraglicher Preiserhöhung: Lässt Ihnen Ihr Gas- oder Stromversorger eine Preiserhöhung zukommen, so können Sie den Belieferungsvertrag aufgrund dieser Preiserhöhung außerordentlich kündigen. Meist sehen die Gas/Stromverträge hierzu eine Frist von sechs bis acht Wochen vor, innerhalb der Sie die Kündigung aussprechen müssen. Wichtig: Einige dubiose Anbieter auf dem Markt „verstecken“ ihre Preiserhöhung innerhalb eines Werbebriefs, eines Rundschreibens oder sogar innerhalb einer E-Mail. Für den Kunden ist nicht sofort erkennbar, dass es sich hierbei um ein Preiserhöhungsschreiben handelt. Im Extremfall sieht der Kunde das gesamte Schreiben als Werbung an und schmeißt es in den Abfalleimer. In einem solchen Fall hat der Kunde keine Kenntnis von der Preiserhöhung erlangt. Ein Preiserhöhungsschreiben muss deutlich und klar erkennbar sein, eine versteckte Preiserhöhung ist rechtlich nicht zulässig. Hat der Kunde aufgrund der versteckten Information keine Kenntnis von der Preiserhöhung erlangt, so müsste der Versorger nachweisen, dass dem doch so war. Das gelingt im Normalfall nicht. Das bedeutet dann, dass der Kunde so zu stellen ist, als ob er nie eine Preiserhöhung erhalten hat. Der alte Preis gilt dann weiter. Erst wenn der Versorger den Kunden erneut anschreibt und nun im zweiten Anlauf die bevorstehende Preiserhöhung deutlich kennzeichnet, beginnt die Kündigungsfrist zu laufen, und der Kunde kann den Gas- bzw. Strombelieferungsvertrag über eine Kündigung beenden.
  • Kündigung bei gesetzlicher Preiserhöhung: Wird der Strompreis oder der Gaspreis aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen Änderungen erhöht, so besitzt der Kunde kein Sonderkündigungsrecht. Gesetzliche Preiserhöhungen liegen vor, wenn der Gas/Strompreis aufgrund einer Steuererhöhung oder einer Abgabepflicht ansteigt. Wichtig: Die auf dem Energiemarkt agierenden dubiosen Anbieter nutzen derartige gesetzliche Erhöhungen manchmal aus, um eine viel zu hohe Preiserhöhung vom Kunden zu verlangen. Steigt der Preis aufgrund gesetzlicher Vorgaben beispielsweise um einen Cent pro kWh an, so geben diverse unseriöse Versorger vor, dass der Preis um wesentlich mehr Cent ansteigt. Hier muss der Kunde unbedingt anhand eigener Recherchen überprüfen, ob die vom Gas/Stromversorger beschriebene gesetzliche Preiserhöhung tatsächlich den Vorgaben entspricht.
  • Kündigung wegen Umzugs: Ziehen Sie in eine andere Wohnung oder in ein anderes Haus, so liegt nur dann ein Kündigungsgrund vor, wenn Ihr bisheriger Gasanbieter bzw. Stromanbieter die Versorgung am neuen Wohnort nicht anbietet. Im Normalfall ist die Kündigung wegen Umzugs aber in nahezu allen Gas/Stromverträgen geregelt, fast alle Versorger bieten ihren Kunden die Möglichkeit zur sofortigen außerordentlichen Kündigung an, wenn der Kunde umzieht.
  • Kündigung bei fehlerhafter Rechnung: Ist Ihre Stromabrechnung oder Ihre Gasabrechnung offensichtlich fehlerhaft, so setzen Sie Ihrem Stromanbieter bzw. Gasanbieter eine Frist um diesen Fehler zu beheben. Kommt Ihr Energieversorger dem nicht nach, und verweigert er hierzu sogar eine Stellungnahme, so können Sie den Energieliefervertrag außerordentlich per Sonderkündigung beenden. Sie haben als Kunde das Recht auf eine fehlerfreie Rechnung, denn diese stellt die Basis für Ihre Zahlung dar. Sie müssen die Rechnung kontrollieren können, um festzustellen, ob der Verbrauch und der Preis richtig berechnet wurde. Verweigert Ihr Energieversorger das Ausstellen einer fehlerfreien Stromabrechnung bzw. Gasabrechnung, so kommt er einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nach. Sie können den Vertrag kündigen. 
  • Kündigung bei ausbleibenden Rechnungen: Lässt Ihnen Ihr Gas/Stromversorger selbst nach mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung keine Jahresrechnung zukommen, so können Sie den Vertrag über eine außerordentliche vorzeitige Kündigung beenden. Diese Konstellation ist vor allem dann gegeben, wenn Sie die Auszahlung eines Guthabens erwarten. Ihr Gas/Stromlieferant ist dazu verpflichtet, Ihnen spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eine Rechnung zukommen zu lassen. Manche dubiose Gas- oder Stromanbieter zögern das Erstellen einer Rechnung leider vor allem dann hinaus, wenn sie ein Guthaben an den Kunden auszahlen müssen. Teilweise erhält der Kunde über Monate hinweg keine Rechnung. Ist das bei Ihnen der Fall, und erhalten Sie trotz mehrfacher Aufforderung keine Rechnung, so liegt ein Sonderkündigungsgrund vor.
  • Kündigung bei zu hoher Rechnung: Ist die Stromrechnung oder die Gasrechnung zu hoch, so liegt nicht sofort ein Kündigungsgrund vor. Wie bereits oben beschrieben, sollten Sie zunächst herausfinden, wie der zu hohe Verbrauch entstanden ist. Liegt ein Fehler in der Rechnung vor, ist der Zähler defekt, oder hat sich Ihr Verbrauch tatsächlich erhöht? Sie sind als Kunde angehalten, zunächst eine Klärung herbeizuführen, und Kontakt mit Ihrem Gas/Stromversorger aufzunehmen. Evtl. bietet es sich an, die Zahlung der zu hohen Rechnung erst einmal zu verweigern, falls die Rechnung einen offensichtlichen Fehler aufweist, oder der Verbrauch mehr als doppelt so hoch ist, und Sie gleichzeitig eine Befundprüfung des Gas/Stromzähler beantragen. Stellt sich am Ende heraus, dass die überhöhte Stromrechnung/Gasrechnung durch ein Verschulden des Versorgers entstanden ist, dieser aber nach Fristsetzung eine Rechnungskorrektur verweigert, haben Sie das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Versorgungsvertrags.
  • Kündigung bei Abschlagserhöhung: Eine Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen darf vom Versorger nur dann vorgenommen werden, wenn ein erhöhter Verbrauch durch den Kunden stattgefunden hat, oder wenn sich die Preise für Strom/Gas im allgemeinen erhöht haben. Nimmt Ihr Strom/Gasversorger eine Abschlagserhöhung ohne erkennbaren äußeren Grund vor, so fordern Sie diesen unter Fristsetzung zur Begründung auf, warum die Abschlagszahlung heraufgesetzt wurde. Verweigert Ihr Strom/Gasversorger die Begründung, so können Sie den Vertrag über eine Sonderkündigung beenden. Es ist gesetzlich festgeschrieben, dass Abschläge an den tatsächlichen Verbrauch und die aktuellen Preise gekoppelt sein müssen. Hält sich Ihr Energieversorger nicht an diese Regelung, so haben Sie das Recht diesen Vertrag vorzeitig zu beenden.
  • Keine Belieferung mit Strom/Gas: Haben Sie einen neuen Energieversorger mit der Belieferung von Strom oder Gas beauftragt, und findet diese dauerhaft nicht statt, so können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen. Setzen Sie hierzu Ihrem neuen Lieferanten eine Frist, innerhalb dieser er Ihnen das Gas bzw. den Strom zur Verfügung stellen muss. Erfolgt keine Versorgung, wird Ihnen noch nicht einmal das Datum des Lieferbeginns benannt, so kommt der Strom/Gasanbieter seinen Kundenpflichten nicht nach. In einem solchen Fall können Sie den Vertrag kündigen und sich einen zuverlässigeren Energieversorger suchen. 

5. Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen

Kann ich die monatliche Abschlagszahlung beeinflussen?

 

Im Normalfall wird der monatliche Abschlag nach dem Verbrauch des Vorjahres berechnet. Liegt ein solcher Vergleichswert nicht vor, weil der Kunde z.B. neu in die Wohnung oder in ein Haus eingezogen ist, so wird die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden berechnet.

 

Eine Erhöhung der Abschlagszahlung während des Abrechnungszeitraums ist dann möglich, wenn sich die allgemeinen Preise erhöhen, also die gesetzlich vorgeschriebenen Preise wie Umsatzsteuer oder Abgaben.

 

Hat der Kunde einen geringeren Verbrauch, als über den Abschlag monatlich berechnet wird, so muss der Versorger diesen geringeren Verbrauch in der Abschlagshöhe berücksichtigen und den Zahlbetrag entsprechend reduzieren: Ist die vom Gas- bzw. Stromlieferanten festgesetzte Abschlagszahlung zu hoch angesetzt, so teilen Sie Ihrem Strom/Gasanbieter den Betrag mit, den Sie stattdessen monatlich zahlen möchten. Begründen Sie den Wunsch mit dem in Ihrem Haushalt stattgefundenen Veränderungen. Zieht beispielsweise ein Familienmitglied aus, so ändert sich dementsprechend der Energieverbrauch. Das gleiche geschieht, wenn Sie längere Zeit im Jahr nicht zuhause sind oder wenn Sie sich neue energiesparende technische Geräte angeschafft haben. Auf die Jahresendabrechnung haben Sie selbstverständlich keinen Einfluss. Diese rechnet den laut Zählerstand gegebenen Jahresverbrauch ab, unabhängig von Ihrer jeweiligen Lebenssituation.

 

Im Gegenzug muss der Kunde bei einer Erhöhung des Stromverbrauchs oder des Gasverbrauchs seinem Versorger ebenfalls eine Mitteilung machen. Zu einer Erhöhung kann es dann kommen, wenn weitere Personen in die Wohnung einziehen, oder wenn besonders energieintensive Geräte gekauft und genutzt werden. Der Versorger kann dann den monatlichen Abschlag entsprechend nach oben anpassen.

 

Wird im Rahmen der Jahresrechnung festgestellt, dass der monatliche Abschlag für Strom oder Gas zu hoch angesetzt war, und ergibt sich ein Guthaben bzw. ein Rechnungsüberschuss, so muss der Versorger dieses Guthaben umgehend an den Kunden erstatten, oder spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen. Das gleiche gilt, wenn der Energieversorgungsvertrag endet. In diesem Fall ist ein sich durch die Abschläge ergebendes Guthaben umgehend an den Stromkunden bzw. an den Gaskunden zu erstatten.

 

Ich habe vertraglich eine Vorauszahlung vereinbart. Wie hoch darf diese ausfallen? An welchen Werten muss sich mein Versorger orientieren?

 

Haben Sie im Rahmen Ihres Liefervertrags für Gas/Strom eine Vorauszahlung vereinbart, so darf diese nicht beliebig hoch festgesetzt werden. Ihr Versorger muss sich bei der Festlegung der Vorauszahlung an Ihrem bisherigen Verbrauchsverhalten orientieren. Ist dieses nicht bekannt, so muss sich die Vorauszahlung für Gas oder Strom an vergleichbaren Verbrauchsverhalten anderer Stromkunden oder Gaskunden orientieren. Das bedeutet, Ihr Strom/Gasanbieter muss anhand Ihrer Wohnungsgröße und der Anzahl der darin lebenden Personen den Verbrauch für Strom/Gas schätzen und anhand dessen dann die Vorauszahlung festlegen. Ist diese zu hoch, ohne dass Ihr Versorger das entsprechend begründet, so haben Sie das Recht auf Herabsetzung der Vorauszahlung.

 

Wann darf mein Versorger die Vorauszahlung verlangen?

 

Handelt es sich um einen neuen Vertragsabschluss, so darf Ihr Stromversorger oder Gasversorger die Vorauszahlung erst dann verlangen, wenn die Lieferung begonnen hat. Das heißt, Sie müssen die erste Vorauszahlung erst nach dem im Vertrag benannten Datum des Lieferbeginns bezahlen.

 

Kann ich von meinem Gas/Stromanbieter eine Herabsetzung der Vorauszahlungen verlangen?

 

Eine Herabsetzung Ihrer Vorauszahlung für Strom oder Gas ist möglich und rechtlich erlaubt, wenn Sie einen geringeren Verbrauch als der Durchschnitt aufweisen. Können Sie nachweisen, dass Ihr Verbrauch geringer ist als der von anderen vergleichbaren Gaskunden oder Stromkunden, so haben Sie ein gesetzlich festgelegtes Recht auf Herabsetzung der Vorauszahlung.

 

Um das zu erreichen, schildern Sie Ihrem Gas-/Stromversorger Ihre konkrete Lebens- und Wohnsituation. Teilen Sie ihm mit, welche elektrischen Geräte Sie benutzen (Strom), oder wieviel Sie heizen und kochen (Gas). Sind Sie beispielsweise aus beruflichen oder privaten Gründen oft außer Haus und übernachten in anderen Städten, so weisen Sie einen erheblich geringeren Strom- oder Gasverbrauch auf als andere vergleichbare Kunden. Die Höhe der Vorauszahlungen muss dann herabgesetzt werden. Ähnliches gilt, wenn Sie besonders energiesparende Geräte verwenden, wenig heizen, oder wenn ein Familienmitglied aus der Wohnung auszieht.

 

Es gibt viele Situationen, in denen Ihr Verbrauch von Strom oder Gas sinken kann und Sie dann einen Anspruch auf Herabsetzung der Vorauszahlungen haben. Am besten ist es natürlich, wenn Sie über mehrere Tage hinweg Ihren Tagesverbrauch ermitteln und diesen dann auf den Monat und auf das Jahr hochrechnen. Dadurch lässt sich Ihr geringerer Verbrauch am genauesten feststellen und dementsprechend ein gut angepasster monatlicher Abschlag berechnen. 

 

6. Wechsel des Gas/Stromanbieters

Ich möchte meinen Strom- bzw. Gasanbieter wechseln. Soll ich zuvor bei meinem alten Anbieter kündigen?

 

Nein, die Kündigung sollten Sie nicht selbst erklären. Lassen Sie das Ihren neuen Anbieter vornehmen. Denn wenn Sie selbst kündigen, und es kommt zu Problemen beim Wechsel, dann sind Sie kurzzeitig ohne Vertrag und fallen wieder in die Grundversorgung. Es erspart daher Ärger, wenn die Kündigung direkt vom neuen Lieferanten vorgenommen wird. Insofern ist ein Wechsel heutzutage sehr einfach und problemlos möglich. Vergleichen Sie die Kosten auf einem Onlineportal und beauftragen Sie dann Ihren Wunschanbieter mit der Belieferung von Gas oder Strom. Um alles weitere muss sich der neue Anbieter kümmern. Es ist nicht möglich, durch einen Anbieterwechsel plötzlich ohne Strom oder Gasversorgung zu sein. Die Versorgung ist kontinuierlich gewährleistet.

 

Worauf muss ich beim Anbieterwechsel achten?

 

Lassen Sie sich von Ihrem alten und Ihrem neuen Anbieter schriftlich mitteilen, wann genau zu welchem Zeitpunkt der Wechsel erfolgt. Im Regelfall sollte der Termin des Wechsels im Vertrag des neuen Anbieters stehen. Zu diesem Zeitpunkt notieren Sie sich den Zählerstand. Lassen Sie sich nach Möglichkeit die Zahl durch eine andere Person bestätigen, damit Sie später als Beweis einen Zeugen benennen können, falls es zu Problemen kommt.

 

Die Bestätigung des Wechsels und des Wechseltermins ist wichtig, denn ich habe in meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bereits viele Fälle erlebt, in denen der Anbieterwechsel nicht problemlos vonstatten ging. So gibt es Fälle, in denen der neue Anbieter nicht liefert, der Kunde das aber nicht erfährt. Er bleibt dann beim bisherigen Versorger, ohne das zu wissen, und zahlt möglicherweise bereits an den neuen Anbieter. Später erhält der Kunde dann eine Rechnung vom alten Anbieter, so dass er sich plötzlich mit zwei Rechnungsstellern konfrontiert sieht.

 

Teilen Sie den Zählerstand zum Zeitpunkt des Wechseltermins Ihrem alten und neuen Anbieter schriftlich mit. Achten Sie dann bei der ersten Abrechnung, die Sie vom neuen Anbieter erhalten, als auch bei der Endabrechnung vom alten Anbieter, genau darauf, dass der von Ihnen notierte Zählerstand mit der Zahl auf der Abrechnung übereinstimmt. Sollte es hierbei Fehler geben, so teilen Sie diese sofort schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an den entsprechenden Gas- oder Stromanbieter mit. Viele Probleme beim Anbieterwechsel sind auf Ungenauigkeiten bei der Verwendung des Zählerstandes zurückzuführen. Durch die oben beschriebene Vorgehensweise vermeiden Sie diese Probleme.

 

Zudem empfiehlt es sich, die vom neuen Versorger genannten Kosten für Ihre zukünftige Strom- oder Gaslieferung zu dokumentieren, oder sich schriftlich bestätigen zu lassen. Bitten Sie Ihren neuen Stromversorger oder Gasversorger um eine Bestätigung der auf dem Online-Vergleichsportal benannten Lieferbedingungen. Entscheidend ist vor allem der Preis für die verbrauchten Einheiten und die monatliche Grundgebühr, die Vertragsdauer, die Kündigungsfrist und die Höhe der Vorauszahlungen bzw. der Abschlagszahlungen.

 

Es gibt Fälle, in denen die tatsächlichen Kosten von den genannten abweichen. Auf diese Weise versuchen manche dubiose Stromanbieter und Gasanbieter höhere Einnahmen zu erzielen. Diese bestreiten dann, dass ein Vertrag zu den im Vergleichsportal benannten günstigen Preisen zustande gekommen ist und stellen dem Kunden wesentlich höhere Gebühren in Rechnung.

 

Zwar ist ein solches Verhalten in rechtlicher Hinsicht angreifbar, so dass der Kunde in keinem Fall die angeblich höheren Preise bezahlen muss. Dennoch ersparen Sie sich viel Ärger und Aufwand, wenn Sie sich bereits vor dem Wechsel die genannten Preise kurz per E-Mail oder sogar schriftlich per Post bestätigen lassen.

 

Muss mir der neue Anbieter den Wechsel bestätigen?

 

Ihr neuer Strom/Gasversorger ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Wechsel unverzüglich zu bestätigen. Hierbei reicht eine E-Mail aus. In dieser Bestätigung muss Ihnen der neue Gasanbieter oder Stromanbieter verbindlich erklären, dass es zu einem Anbieterwechsel kommt, und zu welchem Termin der Lieferantenwechsel genau stattfinden wird. Kann Sie der Anbieter an der gewünschten Entnahmestelle nicht beliefern, oder nicht zu dem gewünschten Termin, oder überhaupt nicht, so muss er Ihnen auch das anzeigen.

 

Wie lange darf ein Anbieterwechsel bei Strom und Gas dauern?

 

Der Wechsel eines Gas- bzw. Stromanbieters darf maximal drei Wochen in Anspruch nehmen. Innerhalb dieses Zeitraums muss Ihr neuer Wunschversorger die Lieferung übernehmen. Die dreiwöchige Frist beginnt mit dem Moment, zu dem sich der neue Anbieter bei dem für Ihre Wohnung zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Der Netzbetreiber muss dabei den Zugang der Anmeldung dokumentieren.

 

Ist der Anbieterwechsel kostenlos?

 

Ja, ein Wechsel des Strom- oder Gasanbieters ist kostenfrei möglich, Ihnen dürfen keine zusätzlichen Kosten, die durch den Wechsel entstehen, in Rechnung gestellt werden, das komplette Wechselverfahren ist für den Kunden kostenlos.

 

Habe ich ein Recht auf Schadensersatz, wenn die Frist von drei Wochen für den Wechsel überschritten wird?

 

Ja, Sie haben als Endverbraucher ein Recht auf Schadensersatz, wenn der Anbieterwechsel länger als drei Wochen dauert. Ich kenne aus meiner Praxis als Rechtsanwalt Fälle, in denen der neue Anbieter teilweise Monate benötigte, um den Wechsel zu vollziehen. Das Problem dabei ist, dass der Kunde in dieser Zeit die höheren Kosten des alten Stromanbieters oder Gasversorgers bezahlen muss. Erst nach erfolgtem Wechsel kann der Kunde die günstigeren Preise des neuen Versorgers nutzen. Die Differenz zwischen dem niedrigeren neuen Preis und dem höheren alten Preis stellt für den Verbraucher einen Schaden dar, welchen er vom neuen Anbieter ersetzt verlangen kann. Hierzu hat er einen gesetzlich festgelegten Anspruch.

 

Sollte dies bei Ihnen vorgefallen sein, so berechnen Sie für jeden Monat der Verzögerung die Differenz zwischen dem alten und neuen Preis und lassen diese Aufstellung Ihrem neuen Gas- oder Stromanbieter zukommen, mit der Bitte um Erstattung. 

 

Wer kümmert sich um das Gas- und Stromnetz, wenn ich einen Vertrag bei einem anderen Anbieter als dem Grundversorger abschließe? Übernimmt der neue Anbieter die Wartungsarbeiten oder Reparaturarbeiten?

 

In Deutschland ist der Netzbetrieb vom Versorgungsbetrieb getrennt. Es gibt für jede Stadt einen Netzbetreiber, der sich um Reparaturen und Wartungsarbeiten kümmert. Mit diesem haben Sie in der Regel nichts zu tun. Ihr Gas- oder Stromanbieter muss an diesen Netzbetreiber eine Gebühr für die Nutzung der Leitungen bezahlen. Dafür kümmert sich der Netzbetreiber um den Erhalt der Netze und Leitungen. Der Versorger, der Ihnen letztendlich Strom und Gas liefert, hat mit dem Betrieb des Netzes nichts zu tun. 

 

Welchen Strom- bzw. Gasanbieter soll ich wählen? Wie gehe ich bei einem Wechsel konkret vor, um rechtliche Probleme zu vermeiden?

 

Grundsätzlich entscheidet bei der Anbieterwahl für Strom oder Gas der Preis. Da die Leistung vergleichbar ist, kommt es ausschlaggebend auf die Kosten an. Dennoch sollten Sie nicht gleich den günstigsten Anbieter wählen, sondern bei der Suche die im Folgenden aufgelisteten Punkte berücksichtigen: 

  • Mehrere Online-Portale vergleichen: Nutzen Sie mehrere Online-Portale zum Preisvergleich. Da jedes Vergleichsportal unterschiedlich arbeitet, und die Portale teilweise leider auch mit den Versorgungsunternehmen zusammenarbeiten, empfiehlt sich die Verwendung verschiedener Vergleichsportale. Wird Ihnen auf allen der gleiche günstige Preis benannt, so können Sie von dessen Richtigkeit ausgehen. Achten Sie bei Ihrem Vergleich unbedingt auf die zwei Positionen "Monatliche Grundgebühr" und "Kosten der einzelnen Kilowattstunde". Am besten ist es, Sie schreiben sich diese Kosten des jeweiligen Anbieters auf ein Blatt Papier und vergleichen dann. Manchmal erlebt man dabei noch eine Überraschung, wenn die genannten Preise von der Auflistung im Vergleichsportal abweichen. Denn nicht jedes Portal arbeitet technisch korrekt.
  • Optionen bei der Suche deaktivieren: Da viele Vergleichsportale die Optionen „Bonus“ und „Anbieter mit Vorauskasse“ bereits voreingestellt haben, sollten Sie diese Optionen zunächst entfernen. Meist genügt es, das entsprechende Häkchen zu löschen. Anschließend erhalten Sie den bestmöglichen Vergleich, da dann die einmalige Bonuszahlung nicht in die Jahreskosten mit einbezogen wird, und Anbieter mit nachteiliger Vorauszahlungsoption vermieden werden.
  • Homepage des Versorgers aufrufen: In einem nächsten Schritt rufen Sie die Homepage des neuen Wunschversorgers auf. Überprüfen Sie dort, ob die online benannten Preise für Grundgebühr und Verbrauchseinheiten für Gas oder Strom mit denen des Vergleichsportals übereinstimmen.
  • Bestätigung des genauen Preises per E-Mail: Lassen Sie sich anschließend diesen Preis schriftlich per E-Mail bestätigen. Das ist sinnvoll, da Sie damit den sichersten Nachweis des von Ihnen gewünschten Preismodells haben. Stellen Sie dem neuen gewünschten Versorger alle wichtigen Fragen zu den Preisen für Grundgebühr und Verbrauchseinheiten, zur Vertragsdauer, zu den Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen, und zu den Kündigungsfristen. Haben Sie die relevanten Vertragsdetails vorab schwarz auf weiß, kann es später einfacher für Sie werden, falls der neue Versorger anderes behauptet.
  • Auf keinen Fall Vorkasse! Achten Sie darauf, auf keinen Fall einen Tarif mit Vorkasse zu wählen. Aus meiner Beratungspraxis als Rechtsanwalt weiß ich, dass diese Tarife die meisten Probleme bereiten. Sie sind verlockend, da sehr günstig, aber am Ende stellt sich heraus, dass doch ein höherer Betrag nachzuzahlen ist, oder dass andere Probleme auftauchen. Vor allem dann, wenn der Versorger Insolvenz anmelden muss, sind die Vorauszahlungen oftmals verloren. 
  • Vorsicht bei einem Bonus! Achten Sie bei Tarifen, die einen Bonus versprechen, darauf, wann und wie dieser Bonus angerechnet wird. In einigen Tarifen wird der Bonus erst im zweiten Jahr der Bezugsdauer angerechnet, so dass Sie relativ lange bei dem Anbieter bleiben müssen. Andere Anbieter wiederum versuchen mit den verschiedensten Tricks und seltsamen Begründungen, den Bonus zu verweigern. Lassen Sie sich daher von Anfang an per E-Mail bestätigen, wann genau Sie Ihren Bonus erhalten, wie hoch die Bonuszahlung sein wird, und welche genauen Bedingungen dafür erfüllt werden müssen. Schweigt Ihr Anbieter hierzu, so sollten Sie besser die Finger von diesem Versorgungsunternehmen lassen und einen anderen Gas- oder Stromanbieter kontaktieren.
  • Googeln Sie den Namen des Versorgers: Haben Sie sich letztendlich für einen Stromanbieter oder Gasanbieter entschieden, so empfiehlt es sich, dessen Namen kurz zu googeln und zu lesen, was andere Kunden über dieses Energieunternehmen schreiben. Bitte beachten Sie dabei aber, dass es nahezu zu jedem Gas- oder Stromversorger in Deutschland schlechte Meinungen im Netz gibt. Entscheidend ist nur, ob Sie auf Presseartikel stoßen, die schlechtes über den jeweiligen Anbieter erzählen und das entsprechend belegen. Gerät ein Anbieter von Strom oder Gas erst einmal in die Medien, weil er durch kundenfeindliches Verhalten auf sich aufmerksam gemacht hat, so sollten Sie unbedingt Abstand von einem Vertragsschluss nehmen.
  • Kein Discounter! Grundsätzlich empfehle ich Ihnen eher nicht den Wechsel zu einem der Energiediscounter. Meiner Erfahrung als Rechtsanwalt nach bereiten diese die meisten Probleme. Das muss nicht sein, ist aber oft so. Gehen Sie bei einem Anbieterwechsel besser zu einem Versorger, der die Bezeichnung „Stadtwerke“ o.ä. im Namen hat. Diese sind nicht ganz so günstig wie die Energiediscounter, haben aber auch gute Angebote. In rechtlicher Hinsicht haben Sie dann so gut wie keine Probleme, während es bei den Discountern zu erheblichen Streitigkeiten und Ärger kommen kann. 

7. Allgemeine Fragen zum Versorgungsvertrag

Was ist die "Grundversorgung" mit Strom und Gas?

 

Unter "Grundversorgung" versteht man die gesetzlich festgeschriebene Versorgung des örtlich zuständigen Grundversorgers mit Strom und Gas. Jeder Einwohner einer Stadt hat diesen Anspruch, da die Belieferung mit Strom und Gas zur Daseinsvorsorge gehört. In Berlin ist beispielsweise Vattenfall der Stromgrundversorger, und GASAG der Gasgrundversorger.

 

Allgemein ausgedrückt ist Grundversorger immer das Energieunternehmen, das die meisten Haushalte in der Stadt mit Strom oder Gas versorgt. Die Grundversorgung muss zu allgemein festgelegten und öffentlich bekannten Bedingungen und Preisen erfolgen. Wer in einer Stadt ein Energieversorgungsnetz betreibt, der muss alle drei Jahre feststellen, welches Energieunternehmen über dieses Netz die meisten Haushalte beliefert. Alle drei Jahre wird dann festgelegt, wer Grundversorger ist.

 

Rechtlich unabhängig vom jeweiligen Grundversorger ist der Betreiber der Netze. So wird das Gasleitungsnetz in Berlin von der NBB betrieben, der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG. Das Stromnetz wird von der Stromnetz Berlin GmbH betrieben, welches zum Vattenfall-Konzern gehört.

 

Muss ich befürchten, dass ich plötzlich kein Gas oder keinen Strom mehr geliefert bekomme? Beispielsweise weil mein Anbieter insolvent geht? Oder weil ich den Anbieter wechseln will?

 

Nein, Sie müssen nicht befürchten, plötzlich ohne Gas- oder Stromversorgung dazustehen. Gas und Strom wird kontinuierlich, ohne Unterbrechung, in Ihren Haushalt eingespeist. Selbst wenn Ihr Anbieter Insolvenz angemeldet hat oder wenn es Probleme bei einem Anbieterwechsel gibt, erhalten Sie permanent Ihre Strom- und Gaslieferungen in die Wohnung oder in Ihr Haus.

 

Denn kommt es zu einer Unterbrechung, so schaltet sich automatisch der Grundversorger ein. Dieser ist dazu verpflichtet, in allen Problemfällen immer die Versorgung zu gewährleisten. Eine Unterbrechung ist nicht möglich. Die Grundversorger bezeichnen diese Form der Energielieferung als "Ersatzversorgung". Sie ist immer gewährleistet. Eine Unterbrechung wäre in einem solchen Fall ohnehin nur dadurch möglich, indem ein Techniker zu Ihnen ins Haus kommt und den Gas- oder Stromanschluss mechanisch deaktiviert.

 

Diese Ersatzversorgung wird zunächst drei Monate lang ohne vertragliche Grundlage durchgeführt. Dennoch ist diese Art der Versorgung selbstverständlich kostenpflichtig. Nach Ablauf der dreimonatigen Ersatzversorgung müssen Sie einen Energielieferungsvertrag mit dem Grundversorger ausmachen, oder aber mit einem anderen Versorger.

 

Gibt es eine Pflicht zum Abschluss eines Stromliefervertrags bzw. Gasliefervertrags?

 

Grundsätzlich sind Sie frei in der Entscheidung, ob Sie sich mit Strom und Gas beliefern lassen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, mit einem Strom-/Gaslieferanten einen Versorgungsvertrag abzuschließen. Wenn Sie den Energieversorgungsvertrag kündigen, fallen ab dem Datum der Kündigung keine Gebühren mehr für Sie an. Es besteht keine Pflicht zum Abschluss eines Versorgungsvertrags.

 

Die Kündigung eines Gasvertrags rentiert sich z.B. dann, wenn in Ihrer Wohnung lediglich ein Gasanschluss zum Kochen bereit gehalten wird. Bevorzugen Sie das Kochen mit einem Elektroherd, so können Sie den Gasanschluss kündigen, um die Grundgebühren für die Gasversorgung zu sparen. Sie müssen in einem solchen Fall Ihren Gasversorger ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Anschluss vollständig deaktiviert werden soll, so dass dieser stillgelegt wird und Sie ihn nicht mehr nutzen können. Hierzu muss ein Techniker zu Ihnen kommen und den Anschluss mechanisch stilllegen. Erst dann entfallen die Grundgebühren. Es reicht also nicht aus, den noch vorhandenen Anschluss einfach nicht mehr zu benutzen.

 

Ich bin in eine neue Wohnung eingezogen. Dort war schon Strom in den Leitungen. Natürlich habe ich Strom benutzt. Wer ist nun mein Stromanbieter?

 

Wenn Sie in eine neue Wohnung eingezogen sind, aber noch keinen Vertrag mit einem Stromanbieter abgeschlossen haben, so fallen Sie automatisch in die „Ersatzversorgung“. Eine Ersatzversorgung liegt immer dann vor, wenn Sie Strom oder Gas entnehmen, aber noch keinen Vertrag über die Belieferung abgeschlossen haben.

 

Sie beziehen Strom und Gas zunächst von Ihrem Grundversorger. Diesem müssen Sie sobald wie möglich Ihren Einzug mitteilen. Es kommt dann ein Strom-/Gaslieferungsvertrag mit dem Grundversorger zustande. Dieser hat die Möglichkeit, die bislang ohne vertragliche Grundlage entnommene Energie abzurechnen. Ihrem Grundversorger können Sie anschließend kündigen und zu einem anderen, evtl. günstigeren Stromanbieter bzw. Gasanbieter wechseln, nachdem Sie sich in Ruhe einen Überblick über die Anbieter an Ihrem Wohnort gemacht haben.

 

Es ist möglich, bereist vor Einzug in eine neue Wohnung einen Strom/Gaslieferungsvertrag mit einem anderen Anbieter als dem Grundversorger abzuschließen. Hierzu müssen Sie sobald wie möglich schon vor dem Einzug aktiv werden und den Strom/Gaslieferungsvertrag abschließen. Da dies einen gewissen Aufwand darstellt (schon vor dem Einzug benötigen Sie die Zählerdaten etc.) ist diese Vorgehensweise nicht ratsam. Da Sie beim Grundversorger eine kurze Kündigungsfrist haben, spricht nichts dagegen, in den ersten Monaten diesen als Vertragspartner zu akzeptieren und dann in Ruhe zu prüfen, wer für Ihr Versorgungsgebiet den günstigsten Strom oder das günstigste Gas anbietet.

 

In welchen Zeiträumen darf Strom und Gas abgerechnet werden?

 

Ihr Strom- bzw. Gaslieferant ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Sie müssen als Kunde nicht die lediglich jährliche Abrechnung akzeptieren, sondern können einen kürzeren Zeitraum wählen. Allerdings darf Ihr Anbieter bei Wahl eines kürzeren Abrechnungszeitraums entsprechende Mehrkosten in Rechnung stellen, so dass die kürzere Abrechnungsperiode teurer ist als die jährliche. Spätestens nach zwölf Monaten muss Ihnen Ihr Gas/Stromanbieter eine Rechnung zukommen lassen. Zwar gibt das Gesetz Ihrem Anbieter nach Ablauf von zwölf Monaten noch etwas Spielraum, dieser darf jedoch die zwölfmonatige Abrechnungsperiode nicht wesentlich überschreiten.

 

Wann muss der Anbieter die Rechnung erstellen?

 

Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums muss Ihr Gas/Stromanbieter innerhalb von sechs Wochen die Rechnung erstellen. Haben Sie den Vertrag gekündigt, so muss die Schlussrechnung ebenfalls innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erstellt werden.

 

Wie und wo kann ich mich beschweren, wenn mein Gasversorger oder Stromversorger bei Abschluss des Vertrags wesentliche gesetzliche Vorschriften nicht beachtet hat? Oder wenn die Leistung mangelhaft ist?

 

Immer wieder kommt es vor, dass Versorgungsunternehmen bei Abschluss eines Versorgungsvertrags Fehler machen, die versprochene Leistung nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, den Anschluss überhaupt nicht herstellen, Zählerwerte falsch ablesen etc.

 

In einem solchen Fall haben Sie das Recht zur Beschwerde direkt bei Ihrem Gas/Stromversorger. Teilen Sie diesem mit, was genau Sie bemängeln. Ihr Gas- bzw. Stromanbieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt Ihrer Beschwerde Stellung zu dem Vorwurf zu beziehen. Kann er den Mangel im Vertrag oder in der Leistung nicht beheben, so muss er dies schriftlich begründen und auf die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens hinweisen.

 

Wann muss ich eine Unterbrechung der Versorgung befürchten?

 

Eine Unterbrechung der Versorgung mit Strom oder Gas müssen Sie vor allem dann befürchten, wenn Sie Ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen können. Geraten Sie in einen Zahlungsrückstand von mehr als 100 Euro, so darf Ihr Versorger den Strom bzw. das Gas abstellen. Hierzu müssen Sie zunächst eine Mahnung erhalten und auf die drohende Versorgungsunterbrechung deutlich hingewiesen werden. Erst weitere vier Wochen nach dieser Mahnung darf Ihnen das Gas bzw. der Strom abgestellt werden, wobei der konkrete Tag der Unterbrechung noch einmal drei Tage zuvor schriftlich bekanntgegeben werden muss. Anschließend kommt ein Techniker zu Ihnen in das Haus oder in Ihre Wohnung und nimmt vor Ort eine Unterbrechung der Leitungen vor.

 

In den Betrag von 100 Euro dürfen lediglich unbestrittene berechtigte Forderungen eingerechnet werden. Strom- oder Gasrechnungen, gegen die der Kunde bereits einen schlüssig begründeten Widerspruch eingelegt hat, dürfen nicht hinzugerechnet werden. Der Grenzbetrag von 100 Euro gilt damit nur für die Fälle, in denen der Kunde aufgrund von finanziellen Engpässen seine Gasrechnung oder Stromrechnung nicht begleichen kann. Unberechtigte und fehlerhafte Energierechnungen, denen schriftlich widersprochen wurde, fallen nicht darunter. Ebensowenig dürfen Forderungen aus Gaspreiserhöhungen bzw. Strompreiserhöhungen eingerechnet werden, denen der Kunde aufgrund von Unbillligkeit widersprochen hat und darüber noch nicht gerichtlich entschieden wurde.

 

Weder Strom noch Gas darf abgestellt werden, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Nichtzahlung stehen, und der Kunde darlegt, dass er bald wieder Zahlungsfähig ist. Der Gas/Stromkunde muss seinem Versorger demnach darstellen, dass seine Zahlungsschwierigkeit nur vorübergehend ist und er die offenen Beträge bald ausgleichen kann. Zudem darf die offene Nachforderung nicht unverhältnismäßig hoch sein. 

 

Kostenlose Erstanfrage

Haben Sie ein Problem im Bereich Energierecht, so können Sie mir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:

 

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

 

Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:

 

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.

  • Um welches Versorgungsunternehmen handelt es sich?
  • Was genau ist passiert?
  • Haben Sie sich bereits selbst schriftlich an Ihren Versorger gewandt?
  • Liegt Ihnen die aktuelle Stromrechnung bzw. Gasrechnung bereits in Schriftform vor?
  • Falls es sich um eine zu hohe Stromrechnung bzw. zu hohe Gasrechnung handelt, um welchen Betrag ist die Abrechnung zu hoch?
  • Falls Ihr Verbrauch angestiegen ist, können Sie sich erklären, wie es zu dem erhöhten Verbrauch kam?
  • Wie ist Ihre Wohnsituation? Benutzen Sie energieintensive Geräte?
  • Stimmt Ihr Zählerstand mit den Angaben in der Rechnung überein?
  • Steht auf der Rechnung der Hinweis, dass bei Ihnen eine "Schätzung" vorgenommen wurde?
  • Wie hoch war Ihr monatlicher Abschlag? Wurde der Abschlag korrekt in die Rechnung mit aufgenommen?
  • Haben Sie bereits Mahnungen von Ihrem Versorger in Bezug auf die überhöhte Rechnung erhalten?
  • Wurde ein Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei vom Versorger eingeschaltet?

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Verbraucheranwalt in Berlin

 

Ratgeber zum Thema Strom & Gas - Wie lege ich Widerspruch gegen eine zu hohe Verbrauchsrechnung ein? - Wie führe ich einen Anbieterwechsel durch? - Was ist bei zu hohem Verbrauch zu unternehmen?
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Tipps und Tricks rund um den Stromanbietervertrag und den Gasversorgungsvertrag. Was ist bei einem Energieversorgervertrag zu beachten? Geschrieben von Rechtsanwalt Thomas Hollweck, Kanzlei für Energierecht und Verbraucherschutz in Berlin.

Wichtiger Hinweis zu diesem Ratgeber

Dieser Ratgeber stellt die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Sollten Sie bzgl. dieses Ratgebers einen Fehler entdecken oder einen sonstigen Hinweis machen wollen, so können Sie sich gerne unter Kontakt an mich wenden. Ich werde mich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Impressum.


Gegnerliste Stromversorger/Gasversorger

  • 123energie – 123strom - Pfalzwerke AG
  • 365 AG
  • Almado Energie AG, Köln
  • Audax Energie GmbH, in Vertretung durch die Eurosolvent Inkasso GmbH & Co. KG
  • BEV Bayerische Energieversorgungsges. mbH, vertreten durch Rechtsanwalt Axel Bierbach als Insolvenzverwalter, vertreten durch das Inkassounternehmen Creditreform
  • Care-Energy Management GmbH, Hamburg
  • Elektrizitätsversorgung Berlin ElVeBe GmbH
  • E WIE EINFACH GmbH
  • E.ON Energie Deutschland GmbH
  • Envia Mitteldeutsche Energie AG
  • EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe
  • Energy2day GmbH (Sorglos-Strom, Voltera), Gräfeling
  • Enstroga AG, Berlin
  • EnQu GmbH, vertreten durch EWD Inkasso
  • Eprimo GmbH
  • EVD EnergieVersorgung Deutschland GmbH, Chemnitz
  • EWE VERTRIEB GmbH
  • EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH, Stolberg
  • Flexstrom AG
  • Fuxx - Die Sparenergie GmbH (Grüner Funke), Hamburg
  • Gas.de Versorgungsgesellschaft mbH
  • Gas.de Versorgungsgesellschaft mbH
  • GASAG Berliner Gaswerke AG
  • Gazprom Marketing & Trading Retail Germania GmbH
  • Grünwelt - eine Marke der gas de Versorgungsgesellschaft mbH
  • Grünwelt - Stromio GmbH
  • HitGas – ExtraEnergie GmbH
  • HitStrom – ExtraEnergie GmbH
  • Ideo Energie GmbH, Ulm / Düsseldorf
  • Immergrün! Energie - 365 AG / Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH, Köln
  • Innogy SE
  • Jura Power GmbH & Co. KG (Jura Strom), Neumarkt
  • LB Heizstrom Nord GmbH Magdeburg / Hamburg (E.ON Heizstrom Nord GmbH)
  • Lekker Energie GmbH
  • LichtBlick SE, Hamburg
  • Löwenzahn Energie
  • Maingau Energie GmbH, Obertshausen
  • Mainova AG, Frankfurt am Main
  • Mark-E AG, Hagen
  • Mitteldeutsche Energiegenossenschaft GEG
  • Mitgas GmbH, Kabelsketal
  • mivolta GmbH, Gräfeling
  • NBB Netz-Beteiligungs-GmbH, Berlin
  • Nowenergy GmbH, Berlin
  • OptimalGrün GmbH
  • Paketsparer GmbH, Berlin (Tochtergesellschaft der primaholding GmbH)
  • Primastrom GmbH, Berlin
  • Prio Services GmbH (Prioenergie) - ExtraEnergie GmbH, Chemnitz
  • Prioenergie - ExtraEnergie GmbH
  • Priogas - ExtraEnergie GmbH
  • Priostrom - ExtraEnergie GmbH
  • RheinEnergie AG, Köln
  • RWE Vertrieb AG, Brühl/Dortmund
  • Sauber Energie GmbH & Co. KG, Siegburg
  • Stadtwerke Kiel GmbH
  • Stromio GmbH, Magdeburg
  • Strogon GmbH
  • Totalgaz, Berlin
  • UPG United Power (Care Energy)
  • Vattenfall Europe Distribution GmbH
  • Vattenfall Europe Sales GmbH
  • Voxenergie GmbH, Berlin

Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.

 

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