Einer meiner Mandanten erhielt eine Zahlungsaufforderung der "CED Verlag UG" für einen Vertrag mit der Brandt Reklam Tic Ltd. Sti. Abgerechnet wird ein Branchenbucheintrag auf dem Portal "onlinefirmenindex.de". Meinem Mandanten war ein solcher Vertragsschluss für dieses Online-Branchenportal unbekannt. Was kann er tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma für einen anscheinend abgeschlossenen Vertrag für ein Online-Branchenportal, kann sich aber nicht an einen Vertragsabschluss dazu erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Zahlungsdienstleister wie die "CED Verlag UG" aus München hinzugezogen wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Brandt Reklam Tic Ltd. Sti. für das Branchenverzeichnis "onlinefirmenindex.de" ereignet hat.
Forderung der "CED Verlag UG" für einen Eintrag auf "onlinefirmenindex.de"
Einer meiner Mandanten erhielt unerwartet eine Rechnung der „CED Verlag UG“. Darin rechnete die „CED Verlag UG“ einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.186,43 Euro ab. Dieser setzte sich aus einem Grundpreis in Höhe von 499,00 Euro, Einstellung- und Pflegekosten in Höhe von 299,00 Euro sowie einer graphischen Gestaltung in Höhe von 199,00 zzgl. der Umsatzsteuer zusammen.
Die „CED Verlag UG“ teilte in der Rechnung mit, dass sie den Werbeeintrag für das Internet-Branchenbuch „www.onlinefirmenindex.de“ abrechne. Auf jener Internetseite konnte mein Mandant lesen, dass dieses Firmenregister von der Brandt Reklam Tic. Ltd. Şti. betrieben würde.
Der Betrag in Höhe von 1.186,43 Euro müsse nun innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum an die „CED Verlag UG“ überwiesen werden.
Mein Mandant konnte sich an einen solchen Vertragsabschluss aber in keinster Weise erinnern. Er kannte weder die „CED Verlag UG“ noch die Firma „Brandt Reklam Tic Ltd. Sti.“
Die Rechnung kam per E-Mail an meinen Mandanten. Beigefügt war ein Formular, das mit „HT Media“ betitelt war. Das Formular trug unten rechts die Unterschrift eines Mitarbeiters meines Mandanten.
Anscheinend hatte der Mitarbeiter dieses Formular vor einiger Zeit erhalten, dann in der Eile unterschrieben und als PDF an die „CED Verlag UG“ zurückgeschickt. Der Mitarbeiter hatte damals aber mit Sicherheit keinen neuen kostenpflichtigen Vertrag für die Eintragung in ein Online-Gewerbeverzeichnis abschließen wollen.
Zudem wusste mein Mandant nichts von diesem Formular und der Unterschrift des Mitarbeiters. Dieser hätte darüber vorab unbedingt seinen Chef informieren müssen, bevor er ein solches Formular unterschreibt. Denn der Mitarbeiter hatte keine Befugnis im Betrieb, einen solchen neuen Werbevertrag abzuschließen.
Möglicherweise hatte der Mitarbeiter das Formular falsch verstanden und ging davon aus, dass dieses von einem Unternehmen stammt, mit dem bereits ein Werbevertrag geführt wird. Vielleicht hatte er die Angaben in dem Formular kurz auf ihre Richtigkeit überprüft, und dann zurückgesendet. Er konnte vielleicht auf die Schnelle nicht erkennen, dass es sich dabei um einen neuen Vertrag mit der Brandt Reklam Tic Ltd. Sti. (HT Media) handelte.
Auch jetzt erschien meinem Mandanten das Formular so, als ob es nur der Überprüfung von bereits getätigten Angaben für eine Werbeanzeige diene. Er konnte auf den ersten Blick nicht feststellen, wer der Vertragspartner ist und welche Leistung angeboten wird.
Erst bei genauem Hinsehen konnte er dies in kleiner Schrift ausfindig machen. Tatsächlich stand im Formular, dass es sich um eine Beauftragung der Firma Brandt Reklam Tic Ltd. Sti..(HT Media) handelte. Diese würde nach Auftragsunterzeichnung einen Werbeeintrag in einem ihrer Internetportale erstellen. Anschließend dürfe die Rechnung von einem anderen Dienstleister geltend gemacht werden., Daher kam vermutlich die jetzt vorliegende Rechnung der „CED Verlag UG“.
Laut dem Text auf dem Formular würde die Laufzeit des Vertrags drei Jahre dauern. Der Vertrag würde sich zudem automatisch verlängern, wenn nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt würde.
Mein Mandant benötigt diesen Werbeeintrag auf dem Portal „onlinefirmenindex.de“ nicht. Zudem sind ihm die Kosten dafür zu hoch. Was kann er nun tun?
Wie ist die Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Haben Sie unerwartet eine Rechnung für einen Branchenbucheintrag erhalten, obwohl Sie sich nicht an einen solchen kostenpflichtigen Vertragsabschluss erinnern können, so können Sie wie folgt vorgehen:
Überprüfung des Formulars: Liegt Ihnen das von Ihnen unterschriebene und an den Branchenbuchanbieter zurückgeschickte Formular noch vor, oder lag es der Rechnung bei, so können Sie dieses zunächst einer genauen Überprüfung unterziehen. Wichtig ist, dass die vertragswesentlichen Punkte wie Vertragskosten, Vertragspartner und die vertraglichen Leistungen groß und deutlich darauf benannt werden. Diese wichtigen Punkte dürfen sich nicht im Kleingedruckten befinden, sondern müssen auf den ersten Blick gut erkennbar sein. Weiterhin müssen die Angaben zu Ihrem Vertragspartner mit denen in der Rechnung übereinstimmen. Wird die Rechnung von einem anderen Unternehmen geltend gemacht, so muss auch dies deutlich aus dem Formular hervorgehen. Sind diese Punkte nicht gegeben, so kann es sein, dass alleine dadurch kein rechtlich korrekter Vertrag zustande gekommen ist. Es besteht dann die Möglichkeit, den Vertragsschluss an sich rechtlich zu beanstanden.
In dem hier vorgestellten Fall besteht die Besonderheit, dass nicht mein Mandant selbst das Formular unterzeichnet hatte, sondern einer seiner Mitarbeiter. Dieser hatte aber firmenintern keine Befugnis zum Abschluss eines solchen Vertrags. Dieser Umstand hat zur Folge, dass zwischen meinem Mandanten und der Brandt Reklam Tic Ltd. Sti..(HT Media) kein Vertrag vorliegt. Denn ein solcher wäre nur dann zustande gekommen, wenn mein Mandant als Chef selbst unterschrieben hätte. Damit kann in diesem Fall der Vertrag an sich bestritten werden.
Überprüfung des Zahlungsempfängers: In einem nächsten Schritt überprüfen Sie die Rechnung, die Ihnen nun zugegangen ist. Stammt diese von dem Unternehmen, das im von Ihnen unterschriebenen Formular genannt wurde? Ihr Vertragspartner und das das Geld einfordernde Unternehmen müssen grundsätzlich identisch sein. Denn durch den Vertrag haben Sie sich ausschließlich zur Zahlung an die im Formular benannte Firma verpflichtet. Verlangt ein anderes Unternehmen die Zahlung, so muss es die Berechtigung hierzu nachweisen. Selbst wenn Ihnen eine Zahlungsaufforderung vorliegt, so dürften Sie bei abweichendem Unternehmensnamen überhaupt keine Zahlung an dieses leisten. Denn ohne eine vertragliche Grundlage oder den Nachweis einer Forderungsabtretung / Bevollmächtigung darf das Unternehmen weder Forderungen an Sie stellen, noch müssen Sie Zahlungen an dieses leisten.
In dem hier gegebenen Fall hatte die Brandt Reklam Tic Ltd. Sti..(HT Media) im Formulartext geschrieben, dass sie sich vorbehält, „den Vertrag an einen anderen, dem Auftraggeber vorgestellten Abwickler, Buchhalter sowie Finanz Management Unternehmen zu übertragen“. Das bedeutet, dass HT Media zunächst gegenüber meinem Mandanten hätte mitteilen müssen, welches Unternehmen sich bei ihm meldet und die Zahlung einverlangt. Das ist bislang nicht geschehen. Mein Mandant hat lediglich die Rechnung der „CED Verlag UG“ erhalten. Laut dem Vertrag darf mein Mandant daher keine Zahlungen an die „CED Verlag UG“ leisten. Denn er kann ohne eine Bestätigung seines Vertragspartners nicht erkennen, ob dieser mit der Rechnungsstellung der „CED Verlag UG“ einverstanden ist. Zudem heißt es im Vertragstext eindeutig, dass HT Media ein anderes Unternehmen gegenüber dem Kunden erst vorstellen muss. Erst wenn das geschehen wäre eine Zahlung an die „CED Verlag UG“ überhaupt möglich.
Rekonstruktion des damaligen Vorgangs: Versuchen Sie sich daran zu erinnern, wie es zur Unterzeichnung des Formulars kam. Wann und unter welchen äußeren Umständen haben Sie unterschrieben? Haben Sie damals eindeutig erkannt, um welche Leistung es sich handelt, von welchem Vertragspartner, und zu welchen Kosten? Falls nein, so kann es sein dass Sie sich bei der Unterzeichnung in einem Irrtum befanden. Dann kann geprüft werden, ob in Ihrem Fall eine Anfechtung des Vertrags in Betracht kommt.
Denn haben Sie einen Vertrag nur versehentlich unterzeichnet, weil Sie davon ausgingen, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt, oder weil Sie dachten das Formular diene nur dazu, Ihren bisherigen Eintrag auf einem anderen Portal zu überprüfen, so kann in rechtlicher Hinsicht ein Irrtum Ihrerseits vorgelegen haben. Ein Irrtum kann zur Anfechtung des Vertrags berechtigen, wenn dessen Voraussetzungen in rechtlicher Hinsicht gegeben sind.
Eine weitere rechtliche Einwendung in derartige Fällen wäre eine außerordentliche sofortige Kündigung. Eine solche Kündigung beendet das Vertragsverhältnis mit dem Branchenbuchanbieter sofort. Hier muss geprüft werden, ob ein sog. "wichtiger Grund" für die sofortige Vertragsbeendigung vorliegt.
Neben der Vertragsanfechtung und der Kündigungsmöglichkeit kann weiterhin geprüft werden, ob der Vertragsabschluss an sich bestritten werden kann, wie oben bereits angedeutet. Denn ein wirksamer Vertragsschluss erfordert immer „zwei übereinstimmende Willenserklärungen", die aus Angebot und Annahme bestehen. Geht eine Vertragspartei davon aus, dass es sich um ein kostenfreies Angebot handelt, oder dass sie es mit einem gänzlich anderen Unternehmen zu tun hat, so besteht die Möglichkeit, dass sich die beiden Willenserklärungen in rechtlicher Hinsicht nicht decken. In einem solchen Fall ist möglicherweise kein wirksamer Vertrag mit dem Branchenbuchanbieter entstanden. Es besteht dann evtl. keine vertragliche Grundlage für das Aufstellen einer Forderung.
Schriftlicher Widerspruch: In einem weiteren Schritt können Sie nun schriftlich auf die Rechnung reagieren und einen „Widerspruch“ gegen die Rechnung oder Mahnung einlegen. Durch den Widerspruch wird dem Branchenbuchanbieter mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen bestreiten. Das ist wichtig, denn erst durch den Widerspruch erfährt die Firma, dass Sie die Forderung bestreiten. Zuvor geht das Unternehmen von einer berechtigten Forderung und einem wirksamen Vertrag aus. Durch Ihren Widerspruch und den von Ihnen geltend gemachten rechtlichen Einwendungen kann der Branchenbuchanbieter den gesamten Vorgang überprüfen und eine Aufklärung herbeiführen.
Wichtig ist, dass Sie schriftlich vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar. Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Ratgeber Forderungswiderspruch: Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Ratgeber Branchenbuchvertrag: Bitte lesen Sie zu den möglichen rechtlichen Problemen im Bereich Branchenbuchvertrag auch meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Probleme mit einem Branchenbuchvertrag“. Darin stelle ich Ihnen die einzelnen Probleme dar, als auch welche rechtlichen Einwendungen für Sie hierzu in Frage kommen könnten. Zudem finden Sie dort für viele Situationen passende Musterformulierungen.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Branchenbuchvertrag
Kostenlose Erstanfrage zur Brandt Reklam Tic Ltd. Sti. (HT Media) bzw. der "CED Verlag UG"
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Brandt Reklam Tic Ltd. Sti. (HT Media) oder der "CED Verlag UG" erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt, oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
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Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich Branchenbuch-Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
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- Welche Forderungen macht die CED Verlag UG gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein solcher Vertrag mit der Brandt Reklam Tic Ltd. Sti. bekannt?
- Falls ja, wie genau kam es zu dem Vertragsabschluss?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
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