Eine meiner Mandantinnen versuchte über die Internetseite „service-rundfunk.de“ versehentlich eine Ummeldung für den Rundfunkbeitrag durchzuführen. Eigentlich wollte sie dies über die offizielle Seite des ARD ZDF Beitragsservices direkt und kostenfrei vornehmen. Für diese Leistung bat die „Digitaler Dokumentenservice Ltd.“ nun um Zahlung von 39,99 Euro. Schließlich erhielt die Kundin eine Mahnung des Inkassounternehmens Alim Inkasso Solutions GmbH. Was ist in einem solchen Fall zu tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Erhält man eine Rechnung für einen ungewollten Vertragsschluss, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Firma „Digitaler Dokumentenservice Ltd.“ und dem Inkassounternehmen „Alim Inkasso Solutions GmbH“ ereignet hat.
Rechnung der Digitaler Dokumentenservice Ltd. und danach Inkassomahnung
Eine meiner Mandantinnen lebt zusammen mit einer Mitbewohnerin in einer WG. Als diese auszog, wollte meine Mandantin den Rundfunkbeitrag auf ihren eigenen Namen ummelden, da dieser zuvor auf den Namen der Mitbewohnerin lief.
Dazu gab sie ihr Vorhaben in eine Suchmaschine ein und rief die entsprechende Internetseite, die ihr in den Ergebnislisten angezeigt wurde, auf. Sie hatte den Eindruck dass dies die offizielle Seite des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ war und sie dort kostenlos die Daten ändern konnte. Hierzu nutzte sie das dort vorgesehene Online-Formular. Eine Kostenpflichtigkeit konnte sie dabei nicht entdecken. Sie trug dementsprechend ihren Namen und ihre Adresse in das Formular ein.
Nachdem sie ihr Anliegen abgeschickt hatte, erhielt sie darüber eine Bestätigung per E-Mail. Diese stammte jedoch nicht vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, sondern von der Digitaler Dokumentenservice Ltd. aus London.
In dieser Bestätigung bedankte sich die Digitaler Dokumentenservice Ltd. für die Nutzung des von ihr angebotenen kostenpflichtigen Services. An die Bestätigens-E-Mail war eine Rechnung als PDF angeheftet. Diese Rechnung wies einen Betrag in Höhe von 39,99 Euro aus.
Als meine Mandantin bemerkte, dass sie versehentlich und ungewollt eine kostenpflichtige Dienstleistung beauftragt hatte, schrieb sie umgehend, nur wenige Minuten nach Erhalt der E-Mail und der Rechnung, einen Widerruf an die Digitaler Dokumentenservice Ltd. In diesem Widerruf teilte sie deutlich mit, dass sie einen Fehler gemacht hatte und daher den Vertrag widerrufen wolle.
Die Digitaler Dokumentenservice Ltd. antwortete daraufhin, dass ein Widerruf leider nicht mehr möglich sei, da die Kundin bei der Beauftragung zugestimmt habe, dass die Dienstleistung der Digitaler Dokumentenservice Ltd. sofort ausgeführt werde, und somit das Widerrufsrecht nach vollständiger Vertragserfüllung erlischt.
Da meine Mandantin trotzdem keine Zahlung an die Digitaler Dokumentenservice Ltd. leistete, erhielt sie nach einiger Zeit eine Zahlungserinnerung mit der erneuten Aufforderung, die Zahlung an die von der Digitaler Dokumentenservice Ltd. benannte Bankverbindung zu leisten.
Meine Mandantin nahm weiterhin keine Zahlung vor. Daher erreichte sie schließlich eine Mahnung des Inkassodienstleisters Alim Inkasso Solutions GmbH aus Dietzenbach. In dieser Mahnung wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von 62,65 Euro gefordert. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den 39,99 Euro der Hauptforderung, sowie weiteren Beträgen für Zinsen in Höhe von 0,17 Euro, einer Inkassogebühr in Höhe von 15,75 Euro, einer Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 3,15 Euro sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die Inkassogebühren in Höhe von 3,59 Euro.
Was kann meine Mandantin in einem solchen Fall tun? Ging sie wirklich einen kostenpflichtigen Vertrag mit der Digitaler Dokumentenservice Ltd. ein? Im Folgenden möchte ich Ihnen beschreiben, wie in einem solchen Fall in rechtlicher Hinsicht vorgegangen werden kann.
Wie ist die rechtliche Situation in derartigen Fällen?
Wenn Sie ein Mahnschreiben der Alim Inkasso Solutions GmbH erhalten haben, welches Forderungen der Digitaler Dokumentenservice Ltd. geltend macht, die in Ihren Augen unberechtigt sind, so sollte diesen Forderungen zunächst schriftlich widersprochen werden. Beschreiben Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben so ausführlich und genau wie möglich, warum die Forderungen Ihrer Ansicht nach unberechtigt sind. Diese Schilderung ist sehr wichtig, da das Inkassobüro zunächst von einer berechtigten Forderung ausgeht.
Durch den Widerspruch wird dem Inkassodienstleister Alim Inkasso Solutions GmbH mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen der Digitaler Dokumentenservice Ltd. bestreiten. Das Inkassounternehmen hat dann die Möglichkeit, Rücksprache mit seinem Auftraggeber zu halten und den Vorgang aufzuklären.
Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es nach meiner Erfahrung als Rechtsanwalt wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Anfechtung des Vertrags: Meine Mandantin ging in dem oben beschriebenen Fall davon aus, dass sie eine kostenlose Dienstleistung direkt beim ARD ZDF Beitragsservice bestellt hatte (die frühere „GEZ - Gebühreneinzugszentrale“). Da dem nicht so war, unterlag sie einem Irrtum. Dieser Irrtum lag darin begründet, dass sie nur versehentlich auf die Internetseite der Firma Digitaler Dokumentenservice Ltd. gekommen war und dort eigentlich überhaupt keinen kostenpflichtigen Vertrag abschließen wollte.
Dementsprechend kann in einem solchen Fall geprüft werden, ob der Vertrag mit der Digitaler Dokumentenservice Ltd. wegen Irrtums „angefochten“ werden kann. Eine rechtlich wirksame Anfechtung beseitigt den Vertrag von Anfang an, und die Kunden werden so gestellt, als ob sie den Vertrag mit der Digitaler Dokumentenservice Ltd. nie eingegangen wären.
Nachweis der vertraglichen Leistung: Zudem kann geprüft werden, ob die bestellte Dienstleistung auch tatsächlich ausgeführt wurde. Denn in solchen Fällen liegt in rechtlicher Hinsicht ein sog. „zweiseitiger Vertrag“ vor, also ein Vertrag mit zwei Parteien, in dem jede Seite ihre Rechte und Pflichten besitzt. Die Digitaler Dokumentenservice Ltd. muss zunächst die bestellte Dienstleistung durchführen. Im Anschluss daran kann das Unternehmen den vertraglich vereinbarten Betrag einfordern.
Einrede der Nichterfüllung: Kommt es nicht zu der versprochenen Leistung, so hat der Kunde das Recht, die sog. „Einrede der Nichterfüllung“ geltend zu machen. Der Kunde kann hierzu die Digitaler Dokumentenservice Ltd. anschreiben und mitteilen, dass bislang nicht die vertraglich zugesicherte Leistung ausgeführt wurde. Solange die Leistung nicht erbracht wurde, muss der Kunde keine Zahlungen leisten.
Selbst wenn die Leistung ausgeführt wurde entfällt die Zahlungspflicht aber dann wieder, wenn ein Anfechtungsgrund besteht, und der Kunde die Anfechtung ausgesprochen hat.
Aufforderung zum Vertragsnachweis: Besteht seitens des Kunden eine gewisse Unsicherheit darüber, ob tatsächlich über die Digitaler Dokumentenservice Ltd. ein Vertrag abgeschlossen wurde, so kann das Unternehmen sogar zunächst dazu aufgefordert werden, den Vertrag nachzuweisen. Die Digitaler Dokumentenservice Ltd. hat dann die Möglichkeit, die genauen Modalitäten des Vertragsschlusses nachzuweisen, also die genaue Zeit, die entsprechende Internetseite und die vom Kunden abgegebenen Daten.
Besteht dann seitens des Kunden noch immer Unsicherheit, ob der Vertrag wirklich so abgeschlossen wurde, so könnte die Digitaler Dokumentenservice Ltd. den Vertrag durch eine Bestätigung des Kunden nachweisen. Da es sich hier in der Regel um einen online abgeschlossenen Vertrag handelt, liegt seitens der Digitaler Dokumentenservice Ltd. vermutlich keine andere Form des Nachweises vor, also keine Unterschrift wie bei einem schriftlich geschlossenen Vertrag und keine Audioaufzeichnung wie bei einem telefonisch geschlossenen Vertrag. Der Nachweis des online abgeschlossenen Vertrags ist dann meist nur über eine solche Bestätigung des Kunden möglich, also beispielsweise eine kurze E-Mail vom Kunden dass der Vertrag so und zu diesen Bedingungen gewollt ist.
Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen überraschenden Vertrag handelt, kann im selben Widerspruchsschreiben vorsichtshalber immer auch der „Widerruf“ des Vertragsschlusses erklärt werden. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, wenn dessen rechtliche Voraussetzungen vorliegen, und der Kunde wird so gestellt, als ob er nie einen Vertrag geschlossen hat. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Beginn des Widerrufsrechts, welches in der Regel mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnt.
Im obigen Beispiel hatte die Kundin den Widerruf erklärt. Die Digitaler Dokumentenservice Ltd. erklärte daraufhin, dass ein Widerruf nicht mehr möglich sei, da die Leistung bereits erbracht wurde. Dieser Einwand ist zwar rechtlich möglich, jedoch müsste hierzu die Digitaler Dokumentenservice Ltd. nachweisen, dass der Kunde über diesen Einwand vor Vertragsabschluss informiert wurde, und sie müsste die Erbringung der Leistung auch tatsächlich nachweisen.
Da unsicher ist ob diese Nachweise erbracht werden können und damit der Einwand greift, empfehle ich den Widerruf des Vertrags immer mit in das Widerspruchsschreiben aufzunehmen. Dadurch erlangt der Kunde die Sicherheit, dass der Widerruf zumindest schon ein mal geäußert wurde. Nur durch eine solche Äußerung kann ein Widerruf seine rechtliche Wirkung entfalten.
Widerspruch gegen die Inkassomahnung: Da in dem hier gegebenen Fall bereits ein Inkassounternehmen hinzugezogen wurde, ergibt sich die Besonderheit, dass auch das jeweilige Inkassobüro über die Einrede der Nichtleistung, des Widerrufs und über die Anfechtung informiert werden sollte. Die Kundin kann daher das Inkassobüro anschreiben und diesem mitteilen, dass sie die vertraglich zugesicherte Leistung noch nicht erhalten hat, wenn dem so ist, und daher die Zahlung zurückhält, bis die Leistung erbracht wurde. Zudem sollte auch der Inkassodienstleister über den Irrtum der Kundin informiert und die Anfechtung und der Widerruf mitgeteilt werden. Wird der Vertragsabschluss an sich angezweifelt, so sollte auch hierüber das Inkassounternehmen informiert werden. Es hat dann die Möglichkeit mit seiner Auftraggeberin, der Digitaler Dokumentenservice Ltd., Rücksprache zu halten und sich den Nachweis des Vertragsschlusses vorlegen zu lassen.
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen der „Digitaler Dokumentenservice Ltd.“
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Digitaler Dokumentenservice Ltd. oder der Alim Inkasso Solutions GmbH erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich ungewollter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene E-Mail, Rechnung oder Mahnung der Digitaler Dokumentenservice Ltd. bzw. der Alim Inkasso Solutions GmbH zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht die Digitaler Dokumentenservice Ltd. für das Portal "service-rundfunk.de" gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag für das Onlineportal "service-rundfunk.de" mit der Digitaler Dokumentenservice Ltd. bekannt?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen berechtigt oder unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen der Digitaler Dokumentenservice Ltd. schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde seitens der Digitaler Dokumentenservice Ltd. eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie bereits eine Mahnung eines Inkassounternehmens erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
