Einer meiner Mandanten versuchte über die Internetseite „dein-rundfunkbeitrag.de“ versehentlich eine Abmeldung vom Rundfunkbeitrag durchzuführen. Eigentlich wollte er dies über die offizielle Seite des ARD ZDF Beitragsservices direkt und kostenfrei vornehmen. Für diese Leistung bat der Digitaler Post Service FZCO nun um Zahlung von 39,99 Euro. Schließlich erhielt der Kunde eine Mahnung des Inkassounternehmens Colleon AG. Was ist in einem solchen Fall zu tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Erhält man eine Rechnung einer zunächst unbekannten Firma und kann sich nicht an einen kostenpflichtigen Vertragsabschluss mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Firma „Digitaler Post Service FZCO“ ereignet hat.
Mahnung der Colleon AG für eine Rechnung des Digitaler Post Services FZCO (dein-rundfunkbeitrag.de)
Mein Mandant hatte irrtümlich Anfang April 2025 auf der Seite "dein-rundfunkbeitrag.de" einen Dienstleistungsvertrag über die Änderung seiner Wohnadresse für den Rundfunkbeitrag abgeschlossen (Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio, was früher als „GEZ - Gebühreneinzugszentrale“ bezeichnet wurde.)
Dabei hatte er den Eindruck, sich auf der offiziellen Seite des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ zu befinden und die Änderung der Adresse dort kostenlos vornehmen zu können. Mein Mandant wollte diese Adressänderung auf keinen Fall durch einen externen Dienstleister vornehmen lassen, und beabsichtigte auch nicht, hierfür einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen.
Dennoch hatte er nach Ausführung der Adressänderung eine Rechnung über 39,99 Euro erhalten. Diese Rechnung kam von einer Firma mit der Bezeichnung „Digitaler Post Service – FZCO“, von der mein Mandant jedoch noch nie etwas gehört hatte. Auch die Anschrift dieser Firma kam meinem Mandanten seltsam vor, denn diese war mit „Building A1, Digital Park, Dubai Silicon Oasis, Vereinigte Arabische Emirate“ angegeben. Warum sollte mein Mandant ein Unternehmen in Dubai mit der Adressänderung für den deutschen Rundfunkbeitrag beauftragen?
Als mein Mandant die Rechnung in Händen zugestellt bekam, hatte er umgehend den Vertrag über das verlinkte Formular der Webseite widerrufen. Als Antwort darauf wurde meinem Mandanten mitgeteilt, die Leistung sei bereits ausgeführt worden und er hätte auf sein Widerrufsrecht bei Vertragsabschluss verzichtet.
Anschließend hatte mein Mandant auf der offiziellen Webseite des Rundfunkbeitrags seine Daten geändert.
Nach nur kurzer Zeit ging bei meinem Mandanten ein Schreiben des Inkassounternehmens Colleon AG ein. Dieses Schreiben war mit „Zahlungserinnerung“ überschrieben und forderte meinen Mandanten nochmals dazu auf, den Betrag in Höhe von 39,99 Euro zu bezahlen.
Erneut wies das Inkassobüro darauf hin, dass der über die Plattform „dein-rundfunkbeitrag.de“ abgeschlossene Auftrag ausgeführt wurde und hierfür nun der vereinbarte Preis zu bezahlen wäre.
Was kann mein Mandant in einem solchen Fall tun? Muss er die Forderung des „Digitaler Post Service FZCO“ bzw. der Colleon AG bezahlen? Oder kann hier ein Widerspruch gegen die Forderung ausgesprochen werden?
Rechnung vom Digitaler Post Service FZCO und anschließend Mahnung der Alim Inkasso Solutions GmbH
In einem weiteren Fall versuchte ein anderer meiner Mandanten ebenfalls eine Anschriftenänderung für den Rundfunkbeitrag durchzuführen. Auch er erhielt zunächst eine Rechnung des „Digitaler Post Service – FZCO“ über 39,99 Euro.
Da er nicht zahlte, erhielt er nach kurzer Zeit eine Mahnung des Inkassounternehmens „Alim Inkasso Solutions GmbH“ aus Dietzenbach. Alim Inkasso forderte neben der Hauptforderung weitere Mahnkosten/Verzugskosten in Höhe von 23,22 Euro, so dass sich am Ende ein geforderter Gesamtbetrag von 63,21 Euro ergab.
Wie ist die rechtliche Situation in derartigen Fällen?
Meine Mandanten gingen in den oben beschriebenen Fällen davon aus, dass sie eine kostenlose Dienstleistung direkt beim "ARD ZDF Beitragsservice" bestellt hatten. Da dem nicht so war, unterlagen sie einem Irrtum. Dieser Irrtum lag darin begründet, dass sie nur versehentlich auf die Internetseite der Firma "Digitaler Post Service FZCO" gekommen waren und dort eigentlich überhaupt keinen kostenpflichtigen Vertrag abschließen wollten.
Anfechtung wegen Irrtums: Dementsprechend kann in einem solchen Fall geprüft werden, ob der Vertrag mit dem Digitaler Post Service FZCO wegen Irrtums „angefochten“ werden kann. Eine Anfechtung beseitigt den Vertrag von Anfang an, und die Kunden werden so gestellt, als ob sie den Vertrag mit dem Digitaler Post Service FZCO nie eingegangen wären.
Überprüfung der vertraglichen Leistung: Zudem kann geprüft werden, ob die bestellte Dienstleistung auch tatsächlich ausgeführt wurde. Denn in solchen Fällen liegt in rechtlicher Hinsicht ein sog. „zweiseitiger Vertrag“ vor, also ein Vertrag mit zwei Parteien, in dem jede Seite ihre Rechte und Pflichten besitzt. Der Digitaler Post Service FZCO muss zunächst die bestellte Dienstleistung durchführen. Im Anschluss daran kann das Unternehmen den vertraglich vereinbarten Betrag einfordern.
Kommt es nicht zu der versprochenen Leistung, so hat der Kunde das Recht, die sog. „Einrede der Nichterfüllung“ geltend zu machen. Der Kunde kann hierzu den Digitaler Post Service FZCO anschreiben und mitteilen, dass bislang nicht die vertraglich zugesicherte Leistung ausgeführt wurde. Solange die Leistung nicht erbracht wurde, muss der Kunde keine Zahlungen leisten.
Selbst wenn die Leistung ausgeführt wurde entfällt die Zahlungspflicht aber dann wieder, wenn ein Anfechtungsgrund besteht, und der Kunde die Anfechtung ausgesprochen hat.
Nachweis des Vertrags: Besteht seitens des Kunden eine gewisse Unsicherheit darüber, ob tatsächlich über den Digitaler Post Service FZCO ein Vertrag abgeschlossen wurde, so kann das Unternehmen sogar zunächst dazu aufgefordert werden, den Vertrag nachzuweisen. Der Digitaler Post Service FZCO hat dann die Möglichkeit, die genauen Modalitäten des Vertragsschlusses nachzuweisen, also die genaue Zeit, die entsprechende Internetseite und die vom Kunden abgegebenen Daten.
Besteht dann seitens des Kunden noch immer Unsicherheit, ob der Vertrag wirklich so abgeschlossen wurde, so könnte der Digitale Post Service FZCO den Vertrag durch eine Bestätigung des Kunden nachweisen. Da es sich hier in der Regel um einen online abgeschlossenen Vertrag handelt, liegt seitens des Digitaler Post Service FZCO vermutlich keine andere Form des Nachweises vor, also keine Unterschrift wie bei einem schriftlich geschlossenen Vertrag und keine Audioaufzeichnung wie bei einem telefonisch geschlossenen Vertrag. Der Nachweis des online abgeschlossenen Vertrags ist dann meist nur über eine solche Bestätigung des Kunden möglich, also beispielsweise eine kurze E-Mail vom Kunden dass der Vertrag so und zu diesen Bedingungen gewollt ist.
Information des Inkassobüros: Da in den hier gegebenen beiden Fällen bereits ein Inkassounternehmen hinzugezogen wurde (Colleon AG bzw. Alim Inkasso Solutions GmbH), ergibt sich die Besonderheit, dass auch das jeweilige Inkassobüro über die Einrede der Nichtleistung und die Anfechtung informiert werden sollte. Der Kunde kann daher das Inkassobüro anschreiben und diesem mitteilen, dass er die vertraglich zugesicherte Leistung noch nicht erhalten hat, wenn dem so ist, und daher die Zahlung zurückhält, bis die Leistung erbracht wurde. Zudem sollte auch der Inkassodienstleister über den Irrtum des Kunden informiert und die Anfechtung mitgeteilt werden. Wird der Vertragsabschluss an sich angezweifelt, so sollte auch hierüber das Inkassounternehmen informiert werden. Es hat dann die Möglichkeit mit seinem Auftraggeber Digitaler Post Service FZCO Rücksprache zu halten und sich die Daten des Vertragsschlusses vorlegen zu lassen.
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen des „Digitaler Post Service FZCO“
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung des Digitaler Post Service FZCO, der Alim Inkasso Solutions GmbH oder der Colleon AG erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich ungewollter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene E-Mail, Rechnung oder Mahnung des Digitaler Post Service FZCO bzw. der Colleon AG oder der Alim Inkasso Solutions GmbH zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht der Digitaler Post Service FZCO für das Portal "dein-rundfunkbeitrag.de" gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag für das Onlineportal "dein-rundfunkbeitrag.de" mit dem Digitaler Post Service FZCO bekannt?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen berechtigt oder unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen des Digitaler Post Service FZCO schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde seitens des Digitaler Post Service FZCO eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie bereits eine Mahnung eines Inkassounternehmens wie der Colleon AG oder der Alim Inkasso Solutions GmbH erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.