Kanzlei Hollweck
Rechtsanwalt Thomas Hollweck - Kanzlei für Verbraucherrecht
  • Kanzlei Hollweck
  • Rechtsgebiete
  • Ratgeber
  • Buchreihe
  • Blog Verbraucherrecht
  • Der Anwalt
  • Kontakt
28. August 2025

Unerwartete Rechnung der RSOP Ltd. für das Portal „sofort-selbstauskunft.de“

Einer meiner Mandanten bestellte über die Internetseite „sofort-selbstauskunft.de“ versehentlich eine kostenpflichtige Schufaauskunft. Eigentlich wollte er diese über die Onlineseiten der Schufa direkt und kostenfrei bestellen. Zudem wurde die Schufaauskunft nicht geliefert. Dennoch bat die RSOP Ltd. um Zahlung, da die RSOP Ltd. davon ausging, dass die Leistung bereits erbracht wurde. Was ist in einem solchen Fall zu tun?

 

Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken

 

Erhält man plötzlich eine Rechnung für einen eigentlich ungewollten kostenpflichtigen Vertrag, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der RSOP Ltd. aus Glasgow ereignet hat.

 

Plötzliche Forderung der RSOP Ltd. (sofort-selbstauskunft.de) für eine ungewollt kostenpflichtige Schufaauskunft

Mein Mandant wollte bei der Schufa die jährliche kostenfreie Schufaauskunft bestellen. Hierzu suchte er über eine Suchmaschine die entsprechende Bestellseite der Schufa. Als er glaubte diese gefunden zu haben, löste er die Bestellung der Schufaauskunft aus. Er war sich sicher, dass er über das Onlineangebot der Schufa bestellt hatte, und kein anderes Unternehmen beauftragt wurde.

 

Dennoch stellte sich im Nachhinein heraus, dass er nicht über die Seiten der Schufa die Selbstauskunft bestellt hatte, sondern versehentlich und unwissentlich über die Homepage „www.sofort-selbstauskunft.de“.

 

Die von ihm versehentlich genutzte Internetseite wird von der RSOP Ltd. mit Sitz in 505 Great Western Rd, Glasgow, G12 8HN, Vereinigtes Königreich, betrieben. Die RSOP Ltd. bietet darauf die kostenpflichtige Dienstleistung an, für 39,90 Euro eine Schufaauskunft anzufordern. Diesen Dienst nutzte mein Mandant aus Versehen und ungewollt.

 

Nach getätigter Beauftragung erhielt mein Mandant eine Rechnung der RSOP Ltd. Da erkannte er, dass bei der Bestellung seiner Schufaauskunft etwas schief gelaufen ist und erklärte sofort den Widerruf. Dieser wurde seitens der RSOP Ltd. nicht akzeptiert und stattdessen weiterhin die Zahlung eingefordert. Die versprochene Schufaauskunft kam trotz der Rechnungsstellung nie bei meinem Mandanten an. Was kann mein Mandant nun unternehmen?

 

Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?

Wenn Sie selbst eine Rechnung der RSOP Ltd. erhalten haben, die in Ihren Augen unberechtigt ist, so sollte dieser Forderung zunächst widersprochen werden. Durch den Widerspruch wird der RSOP Ltd. mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen aus der Ihnen übersandten Rechnung bestreiten. Die RSOP Ltd. hat dann die Möglichkeit, auf Ihren Widerspruch einzugehen und den gesamten Vorgang zu überprüfen. 

 

Ein solcher Widerspruch ist sehr wichtig, da nur dadurch die Firma Kenntnis erlangt, dass Sie nicht mit der Forderung einverstanden sind. Denn bis zum Zeitpunkt Ihres Widerspruchs geht das Unternehmen davon aus, dass alles seine Richtigkeit hat. 

 

Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.

 

Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht. 

 

Hat die Firma ihren Sitz jedoch außerhalb Deutschlands, wie hier die RSOP Ltd. in Glasgow, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden, kann in einem solchen Fall zunächst ein Widerspruch per E-Mail geäußert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an die Gegenseite. 

 

Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können. 

 

Den Ratgeber finden Sie hier:  Ratgeber Forderungswiderspruch 

 

Aufforderung zum Vertragsnachweis: Schreibt die RSOP Ltd. in ihrer Rechnung, dass ein Vertrag bestehen würde, zweifeln Sie aber an einem wirksamen Vertragsschluss, so sollte dieser Vertrag zunächst nachgewiesen werden. Konkret kann die RSOP Ltd. dazu aufgefordert werden, den Vertrag zu beweisen. Denn erst wenn eine vertragliche Grundlage nachgewiesen ist, kann auf dieser Grundlage eine Forderung gegen Sie geltend gemacht werden.

 

Aufforderung zum Rechnungsnachweis: Erging bislang keine Rechnung direkt von der RSOP Ltd., sondern nur eine Mahnung, so sollte auch eine solche zunächst nachgewiesen werden. Denn Rechnungen gehen Mahnungen in der Regel immer voraus. 

 

Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen für Sie unbekannten oder ungewollten Vertrag mit der RSOP Ltd. handelt, können Sie im selben Widerspruchsschreiben den „Widerruf“ des Vertragsschlusses erklären. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, wenn dessen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. 

 

Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Liegt ein unbekannter oder ungewollter Vertrag vor, so haben Sie möglicherweise bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten. In einem solchen Fall ist der Widerruf eventuell sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich, wenn die rechtlichen Gegebenheiten dazu vorliegen. 

 

Wurde der Widerruf bereits ausgesprochen, seitens der RSOP Ltd. aber nicht anerkannt, so kann geprüft werden warum der Widerruf nicht anerkannt wurde und ob diese Nichtakzeptanz rechtlich gestattet ist. Ist die Ablehnung des Widerrufs durch die Firma nicht möglich, so würde der bereits geäußerte Widerruf bestehen bleiben und entfaltet weiterhin seine rechtliche Wirkung.

 

Ausspruch der Anfechtung: Mein Mandant ging im obigen Beispielfall davon aus, dass er eine kostenlose Leistung direkt bei der Schufa bestellt hatte. Da dem nicht so war, unterlag er einem Irrtum. Dieser Irrtum lag darin begründet, dass er nur versehentlich auf die Internetseite der RSOP Ltd. gekommen war und dort eigentlich überhaupt keinen kostenpflichtigen Vertrag abschließen wollte. Dementsprechend kann in einem solchen Fall geprüft werden, ob der Vertrag mit der RSOP Ltd. wegen Irrtums angefochten werden kann. Eine Anfechtung beseitigt den Vertrag von Anfang an, und der Kunde wird so gestellt, als ob er den Vertrag mit der RSOP Ltd. nie eingegangen wäre.

 

Einrede der Nichterfüllung: Hinzu kommt im oben beschriebenen Fall, dass die Schufaauskunft nicht bei meinem Mandanten eingetroffen ist. Dennoch fordert die RSOP Ltd. den festgelegten Betrag. In solchen Fällen sollte die Firma zunächst die Zusendung der Schufaauskunft organisieren. Kommt es nicht zu der versprochenen Leistung, so besteht die Möglichkeit, dass der Kunde die sog. „Einrede der Nichterfüllung“ geltend macht. Er kann dann die RSOP Ltd. anschreiben und ihr mitteilen, dass er bislang nicht die vertraglich zugesicherte Leistung erhalten hat. Solange die Leistung nicht erbracht wurde, muss der Kunde keine Zahlungen leisten. 

 

Kostenlose Erstanfrage zur RSOP Ltd. (sofort-selbstauskunft.de)

Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der RSOP Ltd. für deren Portal "sofort-selbstauskunft.de" erhalten, die Sie sich nicht erklären können oder die in Ihren Augen auf einem ungewollten Vertragsschluss beruht, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.

 

Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.

 

Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich ungewollter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.

 

Weitere Informationen zur Erstanfrage:

 

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

 

Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der RSOP Ltd. zur unverbindlichen Überprüfung als PDF oder Foto im E-Mail-Anhang mitschicken.

 

Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:

 

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens. 

 

  • Welche Forderungen macht die RSOP Ltd. gegen Sie geltend?
  • Ist Ihnen ein Vertrag mit der RSOP Ltd. bekannt?
  • Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
  • Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
  • Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
  • Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
  • Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
  • Haben Sie bereits eine Mahnung eines Inkassounternehmens erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?

 

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Ihr Verbraucheranwalt in Berlin

 

Weitere Links

  • Übersicht der Blog-Artikel der Kanzlei Hollweck
  • Startseite der Kanzlei Hollweck 

Wichtige Information zu diesem Artikel

 

Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. 

tagPlaceholderTags:

Rechtsanwalt

Thomas Hollweck

Verbraucheranwalt

in Berlin

Kontakt
Impressum | Datenschutz | Cookie-Richtlinie | Sitemap
Copyright Rechtsanwalt Thomas Hollweck - BERLIN -
Abmelden | Bearbeiten
  • Kanzlei Hollweck
    • Philosophie
    • Vorgehensweise
    • Verbraucherrecht
    • Kostenlose Anfrage
    • Kosten
    • Versicherung
    • Dokumente
    • Datenschutz
  • Rechtsgebiete
  • Ratgeber
    • Abovertrag
    • Abmahnung wegen Filesharing
    • Bankkonto und Lastschrift
    • Branchenbuchvertrag
    • Betrug mit Kaffeefahrten
    • Datingagenturen
    • DB Bahncard
    • Der Schufa-Eintrag
    • Der Vertrag mit dem Fitnessstudio
    • DSL-Vertrag und Festnetzanschluss
    • Drittanbieter
    • Falsche Rechnung
    • Fahrgastkontrolle
    • Fehlerhafte Handyrechnung
    • Gewinnspielvertrag
    • Klageverfahren am Amtsgericht
    • Kostenlose Musterbriefe
    • Kreditvermittler
    • Kuendigung Festnetz DSL
    • Kuendigung Handyvertrag
    • Mahnbescheid
    • Mobilfunkvertrag
    • Online-Kaufvertrag im Internet
    • Parkplatzkontrolle
    • Partneragenturen und Singleclubs
    • Prepaid Handyvertrag
    • Probleme mit Gas und Strom
    • Probleme mit Handwerkern
    • Reisebuchung
    • Reklamation und Umtausch
    • Schutz vor Inkasso
    • Tipps gegen Cold Calls und Spam
    • Zeitungsabo
  • Buchreihe
    • Drittanbieter Mobilfunkrechnung
    • Strafzettel Parkplatzkontrolle
    • Gerichtlicher Mahnbescheid
  • Blog Verbraucherrecht
  • Der Anwalt
  • Kontakt
  • Nach oben scrollen