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10. Juni 2026

Unbekannte Forderung der Moniqon LLC – Mahnung von Verzugsalarm (Culpa Inkasso GmbH)

Einer meiner Mandanten erhielt eine Mahnung für einen angeblichen Vertrag mit der „Moniqon LLC“. Die Forderung wurde dabei von dem Inkassounternehmen Culpa Inkasso GmbH geltend gemacht, welches meinen Mandanten unter dem Namen „Verzugsalarm!“ anschrieb. Meinem Mandanten war ein solcher Vertragsschluss jedoch unbekannt. Was kann er tun?

 

Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken

 

Erhält man das Forderungsschreiben einer unbekannten Firma und kann sich nicht an einen Vertragsschluss mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Inkassobüro wie die Culpa Inkasso GmbH ("Verzugsalarm") hinzugezogen wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Moniqon LLC ereignet hat. 

 

Mahnung der Culpa Inkasso GmbH (Verzugsalarm) im Auftrag der Moniqon LLC für einen unbekannten Vertrag

Einer meiner Mandanten erhielt ein Mahnschreiben der Culpa Inkasso GmbH („Verzugsalarm“) aus Stuttgart, in dem das Inkassobüro die Vertretung der Firma Moniqon LLC, 1309 Coffeen Avenue STE 1200, Sheridan, Wyoming 82801, USA, anzeigte. 

 

In dieser Mahnung fordert die Culpa Inkasso GmbH einen Gesamtbetrag in Höhe von 199,80 Euro.

 

Als Begründung für die Forderung schreibt die Culpa Inkasso GmbH nur, dass mein Mandant vergessen habe, eine Rechnung der Moniqon LLC zu bezahlen. Man gehe davon aus dass mein Mandant die Zahlung der Rechnung nur vergessen habe, und bittet daher um Ausgleich der Forderung.

 

Meinem Mandanten war ein solcher Vertragsabschluss aber vollständig unbekannt. Er konnte sich in keinster Weise daran erinnern, jemals einen Vertrag mit der Firma Moniqon LLC aus den USA abgeschlossen zu haben.

 

Ruft man die Homepage „moniqon.com“ auf und schaut dort nach, so liest man dass die Moniqon LLC mit dem Slogan: „Bis zu 7.500 € möglich – auch bei Schufa-Einträgen. Kredit-Club, Bonitätsauskunft und Bonitäts-Überwachung in einem klaren Bundle. Transparente Preise, kündbare Verträge“ wirbt.

 

Dementsprechend scheint über die Internetseite der Moniqon LLC eine Kreditvermittlung und Dienstleistungen rund um die Bonitätsauskunft möglich zu sein.

 

Präzisiert wird das ganze auf der Seite „finova.com“, die von der Moniqon LLC betrieben wird. Hier schreibt die Moniqon LLC: „Willkommen bei Finavoa – der Plattform, die Ihnen exklusive Kreditangebote und Finanzierungslösungen bietet. Entdecken Sie maßgeschneiderte Angebote, die speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, und treten Sie einem exklusiven Kreis von Mitgliedern bei, die wissen, wie man finanzielle Chancen optimal nutzt.“

 

Zusätzlich wirbt die Moniqon LLC noch damit, dass der Kunde mit einem einzigen Vertrag ein Bundle erwirbt, der Zugang zu den Portalen „bonifylab.com“ und „scoreno.com“ gewährt.

 

Ruft man die Seite „bonifylab.com“ auf, so liest man dort den folgenden Text „Ihre Bonität – transparent, verbesserbar. Erst wenn Sie wissen, welche Informationen über Sie gespeichert sind, können Sie aktiv werden. Wir zeigen Ihnen den Weg zu einer besseren Schufa – einfach und diskret.“ 

 

Betrieben wird diese Seite aber nicht von der Moniqon LLC, sondern von der Firma Bonifylab LLC, welche jedoch unter der selben Adresse in den USA residiert.

 

Auf der Internetseite „soreno.com“ erfährt man das folgende: „Wir verbessern Ihre Schufa!

Verbessern Sie Ihre Schufa und lassen Sie jetzt einfach und schnell Ihre negativen Schufa Einträge löschen. Schrittweise in nur wenigen Minuten.“

 

Hier wird im Impressum als Betreiberin ebenfalls nicht die Moniqon LLC genannt, sondern die Firma Scoreno LLC, welche auch unter der genannten Adresse in den USA ansässig ist. 

 

Möglicherweise geht die Moniqon LLC davon aus, dass mein Mandant einen Vertrag abgeschlossen hat, welcher ihm den Zugang zum Finova-Portal bietet, oder eine Mitgliedschaft im Finova-Portal beinhaltet, und gleichzeitig auch Zugang zum Bonifylab-Portal und zum Scoreno-Portal liefert.

 

Meinem Mandanten ist ein solcher Vertragsschluss aber nach wie vor unbekannt, auch angesichts dieser weiteren Informationen über die drei Portale. Keine der drei Firmen Moniqon LLC, Bonifylab LLC oder Soreno LLC sind ihm ein Begriff. Zudem ist es für meinen Mandanten rätselhaft, warum er für eine Kreditvermittlung oder eine Bonitäts-Überwachung bzw. Dienstleistungen rund um die deutsche Schufa ausgerechnet Firmen in den USA beauftragen sollte. 

 

In dem Mahnschreiben stellt die Culpa Inkasso GmbH eine Hauptforderung in Höhe von 199,60 Euro auf. Weiterhin fordert die Culpa Inkasso GmbH Mahnkosten in Höhe von 0,20 Euro. Zusammen mit der Hauptforderung ergibt sich damit der Gesamtbetrag von 199,80 Euro.

 

Mein Mandant kann sich aber auch angesichts dieser Kosten nicht daran erinnern, einen solchen Vertrag abgeschlossen zu haben. Hätte er einen Kreditvermittlungs/Bonitätsüberwachungs-Vertrag zu einem Kostenbetrag in Höhe von 199,60 Euro abgeschlossen, so wäre ihm das in jedem Fall aufgefallen. 

 

Zudem hat mein Mandant weder eine Rechnung noch eine Mahnung direkt von der Moniqon LLC oder deren Partnerfirmen erhalten. Die jetzige Mahnung der Culpa Inkasso GmbH ist der erste Hinweis auf die angeblich noch offene Forderung, die mein Mandant in dieser Angelegenheit jemals erhalten hat. 

 

Was kann mein Mandant nun tun? Wie kann er Widerspruch gegen die Forderungen der Moniqon LLC bzw. des Inkassounternehmens Culpa Inkasso GmbH („Verzugsalarm“) einlegen?

 

Wie ist die Vorgehensweise in solchen Fällen?

Wenn Sie ein Mahnschreiben erhalten haben, welches Forderungen der Moniqon LLC geltend macht, die in Ihren Augen unberechtigt sind, so sollte diesen Forderungen zunächst schriftlich widersprochen werden. Durch den Widerspruch wird der Moniqon LLC bzw. dem Inkassodienstleister Culpa Inkasso GmbH mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen der Moniqon LLC bestreiten. 

 

Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.

 

Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht. 

 

Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können. 

 

Den Ratgeber finden Sie hier:  Ratgeber Forderungswiderspruch   

 

Aufforderung zum Vertragsnachweis: Behauptet die Culpa Inkasso GmbH in ihrem Mahnschreiben, dass ein Vertrag mit der Moniqon LLC bestehen würde, legt aber keine Vertragsunterlagen bei, so sollte dieser Vertrag zunächst nachgewiesen werden. Konkret kann das Inkassounternehmen Culpa Inkasso GmbH dazu aufgefordert werden, den Vertrag mit der Moniqon LLC zu beweisen.

 

Aufforderung zum Rechnungsnachweis: Ergingen bislang keine Rechnungen direkt von der Moniqon LLC, so sollte die Culpa Inkasso GmbH auch diese zunächst nachweisen. Denn Rechnungen sollten Mahnungen immer vorausgehen. 

 

Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen für Sie unbekannten Vertrag handelt, erklären Sie im selben Widerspruchsschreiben den „Widerruf“ des Vertragsschlusses. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, wenn dessen rechtliche Voraussetzungen vorliegen, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Liegt ein unbekannter Vertrag vor, so haben Sie möglicherweise bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten. In einem solchen Fall kann der Widerruf sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich sein. 

 

Erklärung der Anfechtung: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt ein kostenpflichtiger Vertrag vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen Vertrag oder vielleicht nur einen kostenfreien Vertrag eingegangen sind, so kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich registriert haben. Dann besteht die Möglichkeit, eine Anfechtung des Vertrags auszusprechen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen.

 

Erklärung der vorsorglichen Kündigung: Zusätzlich kann geprüft werden, ob in einer Situation wie hier, in der ein unbekannter kostenpflichtiger Vertrag mit einer Firma wie der Moniqon LLC besteht, zusätzlich eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, hilfsweise eine ordentliche Kündigung. 

 

Denn wenn ein Ihnen unbekannter Vertrag vorliegt, so können Sie zunächst nicht wissen, ob es sich dabei um einen „Laufzeitvertrag“ handelt, also ein Abonnement. Geht die forderungsstellende Firma davon aus, dass dem so ist, der Vertrag also auf eine bestimmte Zeit weiterläuft, so kann dieser durch eine Kündigung zunächst gestoppt werden. Rein vorsorglich kann in solchen Fällen daher die „außerordentliche“ Kündigung ausgesprochen werden, welche das Abonnement sofort beendet. 

 

Sicherheitshalber kann zusätzlich die „ordentliche“ Kündigung erklärt werden, um in rechtlicher Hinsicht sicher zu gehen, dass das Abonnement zumindest in der regulären Frist der Vertragslaufzeit beendet wird, falls tatsächlich versehentlich ein Laufzeitvertrag abgeschlossen wurde.

 

Kostenlose Erstanfrage zur Moniqon LLC

Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Moniqon LLC oder der Culpa Inkasso GmbH („Verzugsalarm“) erhalten, die Sie sich nicht erklären können, die eventuell unberechtigte Kosten festsetzt oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.

 

Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.

 

Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich unbekannter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.

 

Weitere Informationen zur Erstanfrage:

 

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

 

Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der Moniqon LLC oder der Culpa Inkasso GmbH zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.

 

Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:

 

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens. 

 

  • Welche Forderungen macht die Moniqon LLC gegen Sie geltend?
  • Ist Ihnen ein Vertrag mit der Moniqon LLC bekannt?
  • Haben Sie einen Vertrag auf der Internetseite „moniqon.com“ oder "finova.com" abgeschlossen?
  • Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
  • Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
  • Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
  • Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
  • Haben Sie eine Mahnung von Culpa Inkasso GmbH oder eines anderen Inkassounternehmens erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?

 

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Ihr Verbraucheranwalt in Berlin

 

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Wichtige Information zu diesem Artikel

 

Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern. 

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