Einer meiner Mandanten entdeckte eine Abbuchung der Firma „PPS Perfunctio Payment Services GmbH“ in Höhe von 64,90 Euro auf seinen Kontoauszügen. Meinem Mandanten war ein Vertrag mit der PPS Perfunctio Payment Services GmbH jedoch unbekannt. Was kann er nun tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Findet sich eine Abbuchung einer unbekannten Firma auf dem Kontoauszug und kann man sich nicht an einen Vertrag mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Firma PPS Perfunctio Payment Services GmbH aus Hamburg ereignet hat.
Die PPS Perfunctio Payment Services GmbH zieht per Lastschrift 64,90 Euro ein
Einer meiner Mandanten sah plötzlich eine Abbuchung in Höhe von 64,90 Euro auf seinem Kontoauszug, die er sich nicht erklären konnte. Die Lastschrift wurde von der PPS Perfunctio Payment Services GmbH aus Hamburg in Auftrag gegeben. Den Namen dieser Firma hatte mein Mandant noch nie gehört und führte seines Wissens nach auch keine vertragliche Beziehung mit dieser Firma.
Im Verwendungszweck der Lastschrift stand unter anderem der Name „Glücksplan“, als auch eine Kundennummer und der Zeitraum Juli 2025. Dazu fanden sich dort noch weitere Zahlen- und Buchstabenkombinationen. Jedoch kannte mein Mandant auch den Namen „Glücksplan“ nicht.
Ruft man die Homepage der PPS Perfunctio Payment Services GmbH auf, so beschreibt sich die Firma dort selbst mit den folgenden Worten:
„Perfunctio hat langjährige Expertise im Zahlungsprozess und in der technischen Lösung und ist der ideale Partner für alles rund um Transaktionsverarbeitung, Vermittlung an Finanzinstitute, Acquirer und Zahlungsinstitute. Perfunctio hat sich darauf spezialisiert, die Verarbeitung von SEPA-Lastschriftmandaten und deren Dokumentation und Verwaltung sicherzustellen. Somit entstehen Schnittstellen zwischen Partnerbanken und Kunden.“
Somit sieht sich die PPS Perfunctio Payment Services GmbH als Zahlungsdienstleister für andere Unternehmen. Insofern ist davon auszugehen, dass die PPS Perfunctio Payment Services GmbH die hier abgebuchte Forderung nicht im eigenen Namen geltend macht, sondern für ein anderes Unternehmen. Laut dem Verwendungszweck der Lastschrift scheint dieses Unternehmen „Glücksplan“ zu sein. Jedoch kannte mein Mandant weder Glücksplan noch den abbuchenden Zahlungsdienstleister PPS Perfunctio Payment Services GmbH.
Was kann mein Mandant nun tun? Wie kann er gegen die unbekannte Lastschrift und den dahinter stehenden kostenpflichtigen unbekannten Vertrag vorgehen?
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wurde eine Abbuchung per Lastschrift von Ihrem Konto von der PPS Perfunctio Payment Services GmbH vorgenommen, die in Ihren Augen unberechtigt ist, so sollte dieser Forderung zunächst widersprochen werden.
Durch den Widerspruch wird der PPS Perfunctio Payment Services GmbH mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen bestreiten. Die PPS Perfunctio Payment Services GmbH hat dann die Möglichkeit, auf Ihren Widerspruch einzugehen und den gesamten Vorgang zu überprüfen.
Ein solcher Widerspruch ist wichtig, da nur dadurch die PPS Perfunctio Payment Services GmbH Kenntnis erlangt, dass Sie nicht mit der Forderung einverstanden sind. Denn bis zum Zeitpunkt Ihres Widerspruchs geht der Zahlungsdienstleister davon aus, dass alles seine Richtigkeit hat.
Ansprechpartner wäre hier die PPS Perfunctio Payment Services GmbH, da diese die Abbuchung vorgenommen hat. Nur diesen Namen sieht der betroffene Kunde, so dass er nur die Möglichkeit hat, sich an diesen Inkassodienstleister zu wenden.
Selbst wenn im Verwendungszweck der Abbuchung ein weiterer Name genannt wird, wie hier „Glücksplan“ so kann der Kunde nicht erkennen welches Unternehmen konkret dahinter steckt, da eine Bezeichnung wie „Glücksplan“ zu allgemein ist um daraus auf eine bestimmte Firma mit konkreter Anschrift rückfolgern zu können.
Der betroffene Kunde muss sich daher zunächst an den Zahlungsdienstleister wenden. Dieser kann den Widerspruch entgegennehmen und an seinen Auftraggeber weiterleiten. Der Auftraggeber kann dann die Angelegenheit überprüfen und weitere Informationen über den Zahlungsdienst weitergeben oder sich direkt an den betroffenen Kunden wenden.
Schriftlicher Widerspruch: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Rückbuchung einer Banklastschrift: Hat die PPS Perfunctio Payment Services GmbH bereits Lastschriften von Ihrem Konto vorgenommen, wie in diesem Fall geschildert, so können Sie eine Rückbuchung direkt über Ihre Bank veranlassen. Das ist sinnvoll, da die vertragliche Situation noch nicht geklärt ist und die Abbuchungen daher möglicherweise zu Unrecht erfolgt sind. Abbuchungen von einem Bankkonto sollten nur dann erfolgen, wenn beide Seiten (Sie und die Firma) den Vertrag gebilligt haben und Sie keine rechtlichen Einwendungen gegen den Vertrag erhoben haben.
Sie können eine solche Rückbuchung gefahrlos vornehmen, da Sie gleichzeitig einen schriftlichen Widerspruch an die PPS Perfunctio Payment Services GmbH richten. Die Firma erfährt daher unmittelbar im Zusammenhang mit der Rückbuchung, warum Sie diese vorgenommen haben, und warum Sie der Forderung widersprechen.
Eine Rückbuchung ist unproblematisch innerhalb von acht Wochen ab Kontobelastung möglich. In bestimmten Fällen kann eine Rückbuchung sogar bis zu 13 Monate zurück in die Vergangenheit ausgeführt werden.
Bitte lesen Sie hierzu meinen Ratgeber Lastschriften
Aufforderung zum Vertragsnachweis: Liegen Ihnen bislang keine Vertragsunterlagen vor, so sollte der Vertrag, der Grundlage der Lastschrift ist, zunächst nachgewiesen werden. Konkret kann die PPS Perfunctio Payment Services GmbH dazu aufgefordert werden, den Vertrag zu beweisen. Denn erst wenn eine vertragliche Grundlage nachgewiesen ist, kann auf dieser Grundlage eine Forderung gegen Sie geltend gemacht werden.
Die PPS Perfunctio Payment Services GmbH kann sich hierzu mit ihrem Auftraggeber in Verbindung setzen und um Nachweis des Vertrags bitten. Diesen Vertragsnachweis kann die PPS Perfunctio Payment Services GmbH Ihnen weiterleiten, oder aber die im Hintergrund agierende Firma kann sich direkt mit Ihnen in Verbindung setzen und den Vertrag nachweisen.
Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen für Sie unbekannten Vertrag handelt, können Sie im selben Widerspruchsschreiben den „Widerruf“ des Vertragsschlusses erklären. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, wenn dessen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben.
Auch hier gilt, dass die rechtliche Einwendung des Widerrufs an die PPS Perfunctio Payment Services GmbH gerichtet werden muss, da der eigentliche Vertragspartner noch unbekannt ist. Die PPS Perfunctio Payment Services GmbH kann den Widerruf dann an ihren Auftraggeber weiterleiten.
Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer deutlich gestalteten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Liegt ein unbekannter Vertrag vor, so haben Sie möglicherweise bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten. In einem solchen Fall ist der Widerruf eventuell sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich, wenn die rechtlichen Gegebenheiten dazu vorliegen.
Ausspruch der Anfechtung: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt ein kostenpflichtiger Vertrag vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen Vertrag oder vielleicht nur einen kostenfreien Vertrag eingegangen sind, so kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich an einer Stelle im Internet o.ä. registriert haben. Dann besteht die Möglichkeit, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, eine Anfechtung des Vertrags auszusprechen.
Erklärung der Kündigung: Zusätzlich kann geprüft werden, ob in einer Situation wie hier, in der anscheinend ein unbekannter kostenpflichtiger Vertrag besteht, zusätzlich eine außerordentliche Kündigung vorsorglich ausgesprochen werden kann. Sie können in Ihrem Schreiben aber in jedem Fall die sog. „ordentliche Kündigung zum Laufzeitende“ erklären. Damit haben Sie, selbst wenn Sie versehentlich einen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag in irgend einer Ihnen derzeit noch unbekannten Form abgeschlossen haben, zumindest schon einmal die Kündigung zum regulären Laufzeitende erklärt.
Kostenlose Erstanfrage zur PPS Perfunctio Payment Services GmbH
Wurde bei Ihnen eine Bankabbuchung von Ihrem Konto durch die PPS Perfunctio Payment Services GmbH vorgenommen, die Sie sich nicht erklären können, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich unbekannter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
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Gerne können Sie mir den Abbuchungstext der PPS Perfunctio Payment Services GmbH zur unverbindlichen Überprüfung als Text oder als Foto/PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
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Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht die PPS Perfunctio Payment Services GmbH gegen Sie geltend?
- Welcher Text steht bei der Lastschrift der PPS Perfunctio Payment Services GmbH?
- Ist Ihnen ein Vertrag mit der PPS Perfunctio Payment Services GmbH bzw. deren Auftraggeber bekannt?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen berechtigt oder unberechtigt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Haben Sie die Abbuchung bereits rückgängig machen können?
- Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der PPS Perfunctio Payment Services GmbH oder von deren Auftraggeber erhalten? Haben Sie bereits eine Mahnung eines Inkassounternehmens erhalten?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.