Einer meiner Mandanten erhielt eine Zahlungsaufforderung für einen Vertrag mit der iNetwork23 GmbH aus Hamburg. Die Forderung wurde dabei von einem Inkassounternehmen geltend gemacht, das eine Premium-Mitgliedschaft für das Portal „michverlieben.com“ abrechnete. Meinem Mandanten war ein solcher Vertragsschluss jedoch unbekannt. Was kann er tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Erhält man eine Forderung einer unbekannten Firma und kann sich nicht an einen Vertragsabschluss mit dieser erinnern, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Inkassobüro hinzugezogen wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der iNetwork23 GmbH aus Hamburg ereignet hat.
Forderung der iNetwork23 GmbH für das Portal „michverlieben.com“ - Mahnung über das Inkassobüro Fix Personal Leasing GmbH
Einer meiner Mandanten erhielt plötzlich und unerwartet eine E-Mail des Inkassounternehmens Fix Personal Leasing GmbH aus Hamburg. Dieser E-Mail war eine Mahnung als PDF beigefügt, in der eine Premium-Mitgliedschaft auf dem Onlineportal „michverlieben.com“ abgerechnet wurde. Dieses Portal wird von der Firma iNetwork23 GmbH aus Hamburg betrieben.
Konkret schrieb das Inkassounternehmen: „...leider konnten wir bislang keinen Zahlungseingang zu der unten aufgeführten Forderung feststellen. Möglicherweise ist die unten aufgeführte Forderung Ihrer Aufmerksamkeit entgangen. Wir teilen Ihnen mit, dass wir aufgrund der ausstehenden Zahlung gegenüber der Firma iNetwork23 GmbH im Auftrag der Fix Personal Leasing GmbH beauftragt wurden, den offenen Betrag bei Ihnen einzufordern. Wir bitten Sie daher, den ausstehenden Betrag umgehend zu begleichen, um weitere Kosten zu vermeiden.“
Und weiter schrieb das Inkassobüro: „Ihre Mitgliedschaft bei "michverlieben.com" wurde nicht fristgerecht gekündigt und hat sich gemäß den akzeptierten Nutzungsbedingungen automatisch in eine kostenpflichtige Jahresmitgliedschaft verlängert (12 Monate à 24,49 €)“.
Mein Mandant wusste jedoch nichts von einer solchen kostenpflichtigen Mitgliedschaft. Seines Wissens nach hatte er nie eine solche Mitgliedschaft abgeschlossen. Er kannte zwar die Internetseite „michverlieben.com“, und hatte sich dort auch kostenlos registriert, aber auf keinen Fall eine Kostenpflichtigkeit wahrgenommen.
Dementsprechend hatte mein Mandant seines Wissens nach auch nie eine Vertragsbestätigung für den angeblich abgeschlossenen kostenpflichtigen Vertrag erhalten, und auch keine Rechnung. Seiner Ansicht nach hätten solche Dokumente aber zwingend ergehen müssen, bevor eine Inkassomahnung verschickt wird.
Seltsam empfand er auch, dass anscheinend weder die Auftraggeberin iNetwork23 GmbH noch das Inkassounternehmen seine persönlichen Daten kannte. Denn er wurde nicht mit seinem Namen angeschrieben, sondern über sein Pseudonym, das er bei der Anmeldung für den kostenfreien Zugang benutzt hatte. Auch seine Adresse war anscheinend nicht bekannt, da er diese nirgends in der Inkassomahnung vorfinden konnte.
Von der kostenlosen Anmeldung auf dem Datingportal ist er nach wie vor überzeugt. Denn wenn er jetzt die Seite „michverlieben.com“ noch einmal aufruft, so sieht er dort noch immer den Hinweis, dass die Registrierung kostenfrei sei.
Zudem steht weiter unten auf der Internetseite der Hinweis: „Melde dich jetzt kostenlos an und stürze dich ins Online-Abenteuer. Ohne versteckte Kosten.“ Auch im weiteren Verlauf der Startseite wird überall ganz deutlich erwähnt, dass die Registrierung kostenfrei ist.
Mein Mandant hätte sich nie registriert, wäre für ihn die Kostenpflichtigkeit an irgendeiner Stelle erkennbar gewesen. Zumal er den Betrag in Höhe von 293,88 Euro, den das Inkassobüro nun verlangt, als viel zu teuer empfindet.
Der Inkassodienstleister setzte meinem Mandanten schließlich eine Frist von sieben Tagen zur Zahlung, und gab hierzu eine Bankverbindung bei der Postbank an, sowie den Verwendungszweck den mein Mandant bei der Überweisung angeben solle.
Anderer Fall: Forderung der iNetwork23 GmbH für "michverlieben.com" - Mahnung über das Inkassobüro SWS Logistik GmbH
In einem anderen Fall erhielt einer meiner Mandanten ebenfalls eine Mahnung eines Inkassobüros, diesmal aber von der SWS Logistik GmbH aus Hamburg. Dieser Inkassodienstleister mahnte genauso eine Forderung in Höhe von 293,88 Euro an, und teilte auch hier mit, dass die Forderung aus einer Mitgliedschaft bei „michverlieben.com“ resultieren würde.
Mein Mandant hatte sich die Seite zwar angeschaut und ein Profil erstellt, sich aber letztendlich gegen eine weitere Nutzung entschieden. Er war der Ansicht, dass die Seite für ihn nicht professionell genug war, um seine persönlichen Anforderungen zu erfüllen.
Ihm war aber nicht bewusst, dass mit der Erstellung eines Profils nach einem Jahr eine Zahlungspflicht entstehen würde. Nach seiner Recherche befindet sich diese Information in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetseite „michverlieben.com“, und er wurde bei der Profilerstellung nicht explizit auf diesen Umstand hingewiesen. Mein Mandant hatte nach seinem Eindruck keine Möglichkeit, während der Anmeldung von der Kostenpflichtigkeit zu erfahren.
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise?
Was können meine Mandanten gegen diese Zahlungsaufforderungen unternehmen? Wie kann die Forderung der iNetwork23 GmbH bzw. des jeweiligen Inkassobüros abgewendet werden? Welche rechtlichen Einwendungen können sie gegen die Forderung anführen, und wie kann man konkret gegen die Mahnungen vorgehen?
Einlegen eines Widerspruchs: Wenn Sie ein Mahnschreiben eines Inkassounternehmens erhalten haben, welches Forderungen der iNetwork23 GmbH für das Portal „michverlieben.com“ geltend macht, die in Ihren Augen unberechtigt sind, so sollte diesen Forderungen zunächst schriftlich widersprochen werden.
Beschreiben Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben so ausführlich und genau wie möglich, warum die Forderungen Ihrer Ansicht nach unberechtigt sind. Diese Schilderung ist sehr wichtig, da das Inkassobüro zunächst von einer berechtigten Forderung ausgeht.
Durch den Widerspruch wird dem Inkassodienstleister mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen der iNetwork23 GmbH bestreiten. Das Inkassounternehmen hat dann die Möglichkeit, Rücksprache mit seinem Auftraggeber zu halten und den Vorgang aufzuklären.
Schriftform des Widerspruchs: Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es nach meiner Erfahrung als Rechtsanwalt wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatsächlich erreicht.
Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausführlichen Ratgeber rund um das Thema „Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung“. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
Aufforderung zum Vertragsnachweis: Behauptet das Inkassobüro in seinem Mahnschreiben, dass ein Vertrag mit der iNetwork23 GmbH bestehen würde, legt aber keinen Vertragsnachweis bei, so sollte dieser Vertrag zunächst nachgewiesen werden. Konkret kann das Inkassounternehmen beispielsweise dazu aufgefordert werden, den Vertrag mit der iNetwork23 GmbH zu beweisen.
Das Inkassobüro kann dann den entsprechenden Vertragsnachweis bei seinem Auftraggeber einfordern und an Sie weiterleiten. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, den Vertragsabschluss genau zu überprüfen.
In den obigen Beispielfällen hatten sich meine Mandanten zwar auf der Internetseite angemeldet, gingen aber von einem kostenlosen Account aus. Dass Kosten entstehen könnten hatten sie während des Anmeldeprozesses nicht wahrgenommen. Da meine Mandanten aus diesem Grund von einem kostenfreien Vertrag ausgingen, könnten sie den jeweiligen Inkassodienstleister nun dazu auffordern, den Nachweis der Kostenpflichtigkeit zu erbringen. Das Inkassobüro könnte dann, in Rücksprache mit der iNetwork23 GmbH, nachweisen, dass während des Anmeldeprozesses deutlich auf die Kosten hingewiesen wurde, der Kunde das auch tatsächlich vor Vertragsabschluss gelesen hat, und somit ein kostenpflichtiger Vertrag entstanden ist.
Aufforderung zum Rechnungsnachweis: Erging bislang keine Rechnung direkt von der iNetwork23 GmbH, so sollte das Inkassounternehmen auch diese zunächst nachweisen. Denn Rechnungen gehen Mahnungen im Regelfall immer voraus.
Auch hierzu kann sich der Inkassodienstleister an seine Auftraggeberschaft wenden, sich die Rechnung vorlegen lassen, und diese schließlich an Sie weiterleiten. Sie können dann überprüfen, wann welche Posten genau in Rechnung gestellt wurden.
Erklärung des Widerrufs: Wenn es sich um einen für Sie unbekannten Vertrag handelt, können Sie im selben Widerspruchsschreiben vorsichtshalber den „Widerruf“ des Vertragsschlusses erklären. Ein Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, wenn dessen rechtliche Voraussetzungen vorliegen, und Sie werden so gestellt, als ob Sie nie einen Vertrag geschlossen haben. Möglich ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Beginn des Widerrufsrechts, welches in der Regel mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnt. Liegt ein unbekannter Vertrag vor, so haben Sie möglicherweise bislang keine Widerrufsbelehrung erhalten. In einem solchen Fall kann der Widerruf unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen sogar ein Jahr und 14 Tage lang möglich sein.
In den obigen Beispielfällen war die Inkassomahnung das erste Schriftstück, das meine Mandanten in dieser Angelegenheit jemals erhalten hatten. Ihnen ging zuvor nie eine Vertragsbestätigung oder eine Rechnung der iNetwork23 GmbH zu. Dementsprechend wussten sie nichts von diesem kostenpflichtigen Vertrag, und hatte ihres Wissens nach auch nie eine Widerrufsbelehrung erhalten. Das bedeutet für sie, dass ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit noch immer das einjährige Widerrufsrecht zusteht, sie den Vertrag also auch jetzt noch widerrufen könnten. Etwas anderes würde nur dann geltend, wenn entweder das Inkassounternehmen bzw. die iNetwork23 GmbH ihnen die Widerrufsbelehrung und deren Zugang nachweisen kann.
Ausspruch der Anfechtung: Schließlich kann in derartigen Fällen immer auch geprüft werden, ob der Vertrag durch eine Anfechtung zunichte gemacht werden kann. Liegt ein kostenpflichtiger Vertrag vor, obwohl Sie Ihres Wissens nach keinen Vertrag oder vielleicht nur einen kostenfreien Vertrag eingegangen sind, so kann es sein, dass Sie sich in einem Irrtum befanden und sich vielleicht irrtümlich oder versehentlich registriert haben. Dann besteht die Möglichkeit, eine Anfechtung des Vertrags auszusprechen, wenn deren rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Erklärung der vorsorglichen Kündigung: Zusätzlich kann geprüft werden, ob in einer Situation wie hier, in der ein unbekannter kostenpflichtiger Vertrag mit einer Firma wie der iNetwork23 GmbH besteht, zusätzlich eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, hilfsweise eine ordentliche Kündigung.
Denn wenn ein Ihnen unbekannter Vertrag vorliegt, so können Sie zunächst nicht wissen, ob es sich dabei um einen „Laufzeitvertrag“ handelt, also ein Abonnement. Geht die forderungsstellende Firma davon aus, dass dem so ist, der Vertrag also auf eine bestimmte Zeit weiterläuft, so kann dieser durch eine Kündigung zunächst gestoppt werden. Rein vorsorglich kann in solchen Fällen daher die „außerordentliche“ Kündigung ausgesprochen werden, welche das Abonnement sofort beendet.
Sicherheitshalber kann zusätzlich die „ordentliche“ Kündigung erklärt werden, um in rechtlicher Hinsicht sicher zu gehen, dass das Abonnement zumindest in der regulären Frist der Vertragslaufzeit beendet wird, falls tatsächlich versehentlich ein Laufzeitvertrag abgeschlossen wurde.
Da der Inkassodienstleister im obigen ersten Beispielfall schreibt, dass eine „1 Jahres Premium-Mitgliedschaft bei michverlieben.com“ zu bezahlen sei, besteht hier die Möglichkeit, dass die iNetwork23 GmbH von einem Abonnement ausgeht, das sich vielleicht sogar automatisch verlängern könnte. Aus diesem Grund ist der vorsorgliche Ausspruch einer ordentlichen sowie einer außerordentlichen Kündigung sinnvoll.
Kostenlose Erstanfrage zur iNetwork23 GmbH
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der iNetwork23 GmbH für das von ihr geführte Portal „michverlieben.com“ oder eines Inkassobüros wie der Fix Personal Leasing GmbH oder der SWS Logistik GmbH erhalten, die Sie sich nicht erklären können oder die in Ihren Augen möglicherweise fehlerhaft ist, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Fälle im Bereich unbekannter Vertragsabschlüsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
Weitere Informationen zur Erstanfrage:
Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage
Gerne können Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der iNetwork23 GmbH oder des Inkassodienstleisters zur unverbindlichen Überprüfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken.
Wichtige Fragen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Welche Forderungen macht die iNetwork23 GmbH gegen Sie geltend?
- Ist Ihnen ein Vertrag mit der iNetwork23 GmbH bekannt?
- Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt?
- Haben Sie die Forderungen schon bezahlt?
- Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie eine Mahnung eines Inkassounternehmens wie der Fix Personal Leasing GmbH oder der SWS Logistik GmbH erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt das Inkassobüro an Sie?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
