Einer meiner Mandanten war im Internet auf der Suche nach einem Kredit. Vielleicht versehentlich stellte er dabei einen Antrag für die Vermittlung einer Finanzsanierung über die Topmaxx24 UG. Das bemerkte er erst, als er das Angebot für einen Vermittlungsvertrag erhielt. Was kann er nun tun?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Erhält man plötzlich ein Angebot für einen eigentlich ungewollten Vertrag, so kommt es natürlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Topmaxx24 UG aus Nürnberg ereignet hat.
Die Topmaxx24 UG macht plötzlich ein Vertragsangebot für die Vermittlung einer Finanzsanierung
Einer meiner Mandanten erhielt gegen Ende Juli 2025 an einem Freitag um 13.37 Uhr plötzlich eine E-Mail der Topmaxx24 UG. In dieser E-Mail schrieb die Topmaxx24 UG, dass sie sich bedanken möchte dass sich mein Mandant an sie gewandt hat.
Die Topmaxx24 UG teilte in dieser E-Mail mit, sie sei ein „unabhängiger, international tätiger Dienstleister, der sich auf maßgeschneiderte Lösungen für Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert hat.
Mein Mandant kannte diese Firma jedoch nicht, er las zum ersten mal den Namen „Topmaxx24 UG“. Er war zwar vor einiger Zeit online auf der Suche nach einem Kredit gewesen, und stellte dabei auch einige kostenlose Anfragen an verschiedene Institutionen, jedoch konnte er sich an den Namen „Topmaxx24 UG“ nicht erinnern.
Weiter unten in der E-Mail teilte die Topmaxx24 UG mit, dass sie nun den Antrag meines Mandanten auf Finanzsanierung der genannten Schuldsumme von über 50.000 Euro prüfen werde. Dazu müsse meine Mandant noch ein paar Unterlagen übersenden, und die Topmaxx24 UG könne die Überprüfung starten.
Zudem teilte die Topmaxx24 UG mit, dass sie nur auf Erfolgsbasis arbeiten würde, das heißt, sie stellt nur dann eine Rechnung wenn sie eine Finanzsanierung erfolgreich vermitteln konnte.
Mein Mandant sah zwar, dass der von der Topmaxx24 UG benannte Betrag tatsächlich dem entsprach, für den er einen Kredit suchte. Jedoch wusste er nicht warum die Topmaxx24 UG nun von einer „Finanzsanierung“ sprach. Denn das wäre eine Hilfe zur Regulierung von seinen bereits bestehenden Schulden. Ein solche Hilfe benötigte er aber nicht. Ihm wäre es wichtig, dass der von ihm benötigte Geldbetrag auf seinem Konto ankäme.
Nach ca. einem Tag, am Samstag um 14.32 Uhr, erhielt mein Mandant die nächste E-Mail der Topmaxx24 UG. In dieser bestätigte diese, dass sie einen Vertragspartner gefunden habe, der den Antrag meines Mandanten genehmigt hätte und eine verbindliche Zusage für eine Finanzsanierung in der beantragten Höhe erteilt habe.
Für diese Vermittlung würde nun eine einmalige Gebühr in Höhe von 4.465,11 Euro anfallen, die an die Topmaxx24 UG zu zahlen wäre, wenn mein Mandant den Vermittlungsvertrag annimmt. Weiter schrieb die Topmaxx24 UG, dass mein Mandant nun nur noch die schriftliche Beauftragung der Topmaxx24 UG benötigen würde, als auch einen Identitätsnachweis. Mein Mandant könne den Vertrag einfach online unterschreiben.
Mein Mandant war auch über diese zweite E-Mail verwundert. Zum einen war es für ihn rätselhaft, wie die Topmaxx24 UG so schnell am Freitag Nachmittag einen Finanzpartner finden konnte.
Zum anderen fragte er sich, warum eine solche Suche überhaupt notwendig war bzw. warum dieser Partner der Topmaxx24 UG überhaupt einen „Antrag“ genehmigen musste, wenn es sich nur um die Dienstleistung der Finanzsanierung handeln würde, und nicht um eine Finanzierung, also eine Kreditvermittlung.
Was kann mein Mandant nun tun? Wie kann er auf dieses Angebot zur Vermittlung einer Finanzsanierung der Topmaxx24 UG reagieren?
Wie ist die Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Wenn Sie ein Angebot für einen ungewollten Vertrag erhalten haben, so ist der wichtigste Rat, dieses Angebot nicht anzunehmen, indem Sie keine Annahmeerklärung abgeben.
Denn in rechtlicher Hinsicht kommt nach deutschem Recht ein Vertrag immer nur dann zustande, wenn beide Seiten (hier: Kunde und Unternehmen) zwei „übereinstimmende Willenserklärungen“ abgeben. Das heißt, wenn Ihnen ein Unternehmen ein Angebot unterbreitet, dann müssen Sie dieses erst annehmen, um mit dem Unternehmen einen Vertrag abzuschließen. Nehmen Sie das Angebot nicht an, so kommt kein Vertrag zustande.
Liegt wie in dem hier gezeigten Fall ein Vertragsangebot der Topmaxx24 UG zur Vermittlung einer Finanzsanierung vor, und wollten Sie ein solches Angebot nicht, so erklären Sie nicht die Annahme des Vertragsangebots.
Stattdessen können Sie der Topmaxx24 UG mitteilen, dass Sie sich beispielsweise in einem Irrtum befanden und einen solchen Vermittlungsvertrag nicht wünschen.
Eine mögliche Musterformulierung wäre z.B.: „Haben Sie vielen Dank für Ihr Angebot vom (Datum). Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich dieses nicht annehmen möchte. Ich war auf der Suche nach einem Kredit über (Betrag), also nach der Auszahlung dieses Geldbetrags auf mein Konto. Ich habe nicht nach einer Finanzsanierung o.ä. gesucht. Insofern habe ich mich bzgl. Ihrer Dienstleistung in einem Irrtum befunden, da diese nicht die von mir gesuchte ist.“
Da es sich um die Ablehnung eines Angebots handelt können Sie Ihre Mitteilung unkompliziert per E-Mail an die Topmaxx24 UG schicken. Eine Zusendung per Einschreiben oder per Fax ist nicht erforderlich, da keine Fristen gewahrt werden müssen und ein Zugangsnachweis bei einer Angebotsablehnung nicht erforderlich ist.
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Sollten Sie bei Ihrem Anliegen rechtliche Unterstützung benötigen, so können Sie sich gerne an die Kanzlei Hollweck wenden. Ich habe bereits zahlreiche Fälle im Bereich der Vermittlung von Krediten, Schuldenregulierungen und Finanzsanierungen bearbeitet und kenne daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten.
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Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhältnis und keine Gebühren.
Gerne können Sie mir das Ihnen zugegangene Schreiben der Topmaxx24 UG zur unverbindlichen Überprüfung als PDF oder Foto im E-Mail-Anhang mitschicken. Zudem bitte ich um eine kurze Schilderung, was bei Ihnen genau geschehen ist.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Ihr Verbraucheranwalt in Berlin
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Wichtige Information zu diesem Artikel
Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Würdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation können sich auch hier Fehler oder Unvollständigkeiten eingeschlichen haben. Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise im Impressum und um eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
