Bereits seit 2015 verschickt die Europe REG Services Ltd. aus Leipzig Rechnungen für angebliche Eintragungen in ein Online-Firmenverzeichnis. Die Forderungen sind in nahezu allen Fällen unberechtigt und müssen nicht bezahlt werden.
Zuvor erhielten die Rechnungsempfänger einen amtlich aussehenden Erfassungsbogen, der unterschrieben an die Europe REG Services Ltd. zurückzusenden ist. Gefordert werden 348 Euro pro Jahr zzgl. Umsatzsteuer für einen Eintrag in das Verzeichnis "gewerbe-meldung.de". Die Mindestlaufzeit liegt bei drei Jahren.
Inzwischen hat sich die AN-Meldung GmbH vorgeschaltet und macht im Namen der Europe REG Services Ltd. ebenfalls die Forderungen geltend, manchmal auch das Inkassobüro GCS Financial Pro. Neben der Europe REG Services Ltd. tritt nun auch die Regista Ltd. mit dem Register "Regista.Online" auf.
Sollten Sie einen Erfassungsbogen der Europe REG Services Ltd. aus Leipzig oder von der Regista Limited (Regista.Online) erhalten haben und anschließend eine Rechnung der AN-Meldung GmbH oder eine Mahnung des Inkassobüros German Collection Service Financial Pro GmbH (GCS Financial Pro) aus Berlin, so zahlen Sie bitte nicht. Es handelt sich zumeist um unberechtigte Forderungen, gegen die ein Widerspruch eingelegt werden kann. Dieser Online-Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie gegen unberechtigte Forderungen der Europe REG Services Ltd./Regista Ltd. oder der AN-Meldung GmbH vorgehen können.
Widerspruch gegen die Rechnung der Europe REG Services Ltd. / Regista Ltd.
Ratgeber von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Schon seit 2015 versendet die Europe REG Services Ltd. aus Leipzig bzw. St. Julians (Insel Malta) Erfassungsbögen für einen Eintrag in das Online-Branchenverzeichnis
www.gewerbe-meldung.de bzw. deutschland.gewerbe-meldung.de. Das Problem dabei ist, dass diese Formulare den Anschein erwecken, dass es sich um ein behördliches offizielles
Schreiben handelt. Dem ist nicht so, die Europe REG Services Ltd. handelt rein privat, es liegt keine Beziehung zu einer öffentlichen Einrichtung vor.
Auch in 2017 macht die Europe REG Services Ltd. nicht halt und versendet weiterhin Rechnungen, teils selbst, teils über die AN-Meldung GmbH oder über die Regista Limited für das Online-Verzeichnis "Regista.Online". Manchmal werden neue Rechnungen verschickt, manchmal Mahnungen, und manchmal fordert die Europe REG Services Ltd. dazu auf, die Rechnung für das zweite oder dritte Vertragsjahr einzufordern, das nun angeblich in 2017 fällig würde. In einigen Fällen wird sogar das Inkassounternehmen GCS Financial Pro hinzugeschaltet, um durch Mahnungen Zahlungsdruck aufzubauen. Alle diese Forderungen sind unberechtigt und können widersprochen werden.
Der Erfassungsbogen erweckt den Eindruck eines behördlichen Formulars
Die Europe REG Services Ltd., als auch die Regista Limited, versendet ihr Formular entweder per
Fax oder per Post an die betroffenen Betriebsinhaber, Handwerker, Geschäftsbesitzer, Gewerbetreibenden oder Freiberufler. Kommt das Formular per Post, so wird manchmal sogar ein grauer
Briefumschlag verwendet, den auch Behörden nutzen. Im Briefumschlag findet sich ein einseitiger Erfassungsbogen, der auf den ersten Blick keinen Hinweis darauf liefert, dass ein kostenpflichtiger
Vertrag abgeschlossen werden könnte. Vielmehr wird durch die Europe REG Services Ltd./Regista Limited der Eindruck erweckt, es handele sich um einen kostenlosen Vorgang, der keine Preisvereinbarungen mit sich zieht.
Das Ziel der Europe REG Services Ltd. liegt vermutlich darin, dass der Gewerbetreibende nicht den kleingedruckten Text in der Mitte des Bogens liest. Dort setzt die Europe REG Services Ltd.
ihren Preis für das Angebot in Mikroschrift mitten in den Text. Aus Erfahrung ist bekannt, dass die wenigsten ein Interesse daran haben, kleingedruckten amtlichen Text zu lesen. Die Europe REG
Services Ltd. spekuliert anscheinend darauf, dass das Formular nur kurz überflogen wird, die zu ergänzenden Daten ausgefüllt werden, und das Formular schließlich vom Empfänger zurück gefaxt
wird.
Der Preis für die Dienstleistung ist gut versteckt
Selbst wenn man weiß, dass in der mittleren Spalte der Preis von 348 Euro steht, ist diese Zahl nicht auf den ersten Blick zu finden. Man muss wirklich genau hinschauen, um zu erkennen,
dass es sich bei dem Erfassungsbogen um ein kostenpflichtiges Angebot der Europe REG Services Ltd. bzw. AN-Meldung/Regista Limited (Regista.Online) handelt.
Meiner Erfahrung nach muss damit gerechnet werden, dass nicht nur für die ersten drei Jahre eine Rechnung gestellt wird. Schaut man sich an, wie bisherige Branchenbuchunternehmen ihre Rechnungen gestellt haben, muss mit einer längeren Laufzeit gerechnet werden. Das heißt, Sie müssen auch im vierten und im fünften Jahr mit einer Rechnung von 348 Euro netto rechnen. Es ist daher unbedingt erforderlich, von Anfang an in Widerspruch gegen die Forderungen der Europe REG Services Ltd. oder der Regista Limited zu gehen und den Vertrag durch die Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Einwendungen zu Fall zu bringen.
Widerspruch gegen die Rechnung der Europe REG Services, der Regista Limited oder der AN-Meldung GmbH
Haben Sie eine eine Rechnung der Europe REG Services Ltd. für einen Eintrag in das Branchenbuch "gewerbe-meldung.de" bzw. "deutschland.gewerbe-meldung.de" erhalten, oder von der sie vertretenden AN-Meldung GmbH/Regista Ltd. (Regista.Online), so zahlen Sie den Rechnungsbetrag bitte auf keinen Fall. Hier ist in rechtlicher Hinsicht ein Widerspruch möglich und auch erfolgreich. Im folgenden möchte ich Ihnen zeigen, wie Sie sich gegen die Rechnung oder Mahnung der Europe REG Services Ltd. (AN-Meldung GmbH/Regista Ltd.) wehren können.
Bestreiten des Vertragsschlusses
In den Fällen der ungewollten Branchenbucheinträge verhält es sich meist so, dass in rechtlicher Hinsicht überhaupt kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Sie können daher einen
Widerspruch gegen den Vertragsabschluss aussprechen. Das liegt daran, dass Sie von einem kostenlosen Vertrag ausgegangen sind, während die Europe REG Services Ltd./Regista Ltd. einen
kostenpflichtigen Vertrag vorsah. Nach deutschem Recht kommt ein Vertrag aber nur dann zustande, wenn beide Vertragsparteien vollständig übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Ist das nicht
der Fall, so redet man aneinander vorbei, ein Vertragsschluss ist nicht möglich.
Ich beschäftige mich bereits seit vielen Jahren mit angeblichen Vertragsschlüssen im Bereich von Vertragsfallen, Abofallen, Anzeigenfallen und Branchenbucheinträgen. In den meisten Fällen mangelt
es bereits von Anfang an an einem solchen wirksamen Vertragsschluss, so dass die Gegenseite keine vertragliche Grundlage besitzt, um Forderungen gegen meine Mandanten zu stellen. Aus diesem Grund
ist ein vorbeugendes Bestreiten des Vertragsschlusses immer ratsam, so auch hier in den Fällen der Europe REG Services Ltd/AN-Meldung/Regista Ltd.
Neben dieser grundsätzlichen rechtlichen Einwendung können Sie zur Sicherheit noch die Rechtsmittel der Anfechtung geltend machen. Sollte wider erwarten ein wirksamer Vertrag geschlossen worden
sein, so wird er spätestens durch eine Anfechtung wieder zunichte gemacht.
Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB)
Das wichtigste Rechtsmittel gegen eine Forderung der Europe REG Services Ltd. ist die Anfechtung. Hier kommt zunächst die Anfechtung wegen Irrtums in Betracht. Gingen Sie bei Unterzeichnung des
Erfassungsbogens davon aus, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in eine behördliche Datenbank handelt, so unterlagen Sie einem Irrtum. Tatsächlich handelte es sich um einen
kostenpflichtigen Eintrag in eine private Datenbank der Europe REG Services Ltd. für das Register "gewerbe-meldung.de" oder "regista.online" bzw. deren entsprechenden Unterseiten für die
einzelnen Städte in Deutschland.
Eine vertragliche Erklärung, die unter einem Irrtum abgegeben wurde, kann angefochten werden. Hierzu müssen Sie sich schriftlich an die Europe REG Services Ltd., an die Regista Ltd. oder die
AN-Meldung GmbH wenden und die Anfechtung aussprechen. Schildern Sie dabei so ausführlich wie möglich, warum Sie davon ausgingen, dass es sich um einen kostenfreien amtlichen Eintrag handelte. Es
muss deutlich werden, dass Sie das Formular nie unterzeichnet hätten, wenn Sie von Anfang an gewusst hätten, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte.
Nach Erklärung der Irrtumsanfechtung darf die Europe REG Services Ltd. keinen entgangenen Gewinn von Ihnen verlangen, der Vertrag wird durch die Anfechtung von Anfang an beseitigt. Die Europe REG
Services Ltd. kann lediglich ihre Unkosten ersetzt verlangen, also beispielsweise die Kosten für Porto und Papier.
Anfechtung wegen Täuschung (§ 123 BGB)
In den Fällen der ungewollten Branchenbucheinträge spielt immer auch die Anfechtung wegen Täuschung eine Rolle. Wie ich Ihnen oben bereits dargestellt habe, versucht die Europe REG Services
Ltd./AN-Meldung/Regista Ltd. (Regista.Online) vermutlich, die angeschriebenen Personen zu täuschen. Dies geschieht dadurch, dass das Formular einen amtlichen Eindruck erwecken soll, und den zu
zahlenden Preis zu klein in die mittlere Spalte druckt. Ich empfehle daher, neben der Irrtumsanfechtung, auch gleichzeitig eine Anfechtung wegen Täuschung zu äußern.
Nehmen Sie diese in Ihr Widerspruchsschreiben mit auf und erklären Sie so ausführlich wie möglich, warum Sie sich getäuscht fühlen. Schildern Sie, warum Sie ohne die Täuschung niemals einen
Vertrag mit der Europe REG Services Ltd. abgeschlossen hätten. Die Anfechtung wegen Täuschung vernichtet den Vertrag ebenfalls von Anfang an, gewährt der Europe REG Services Ltd. aber nicht
einmal den Ersatz ihrer Unkosten.
Soll ich den Vertrag kündigen?
Eine außerordentliche sofortige Kündigung (§ 314 BGB) hat den rechtlichen Nachteil, dass sie immer erst ab dem Datum des Kündigungszugangs gilt. Das heißt, der Vertrag mit der Europe REG Services
Ltd./Regista Ltd. (Regista.Online)/AN-Meldung wird frühestens dann beendet, wenn diese Ihr Kündigungsschreiben erhält. Insofern ist die Kündigung im Vergleich zur Anfechtung das schwächere
Rechtsmittel. Dennoch empfehle ich in Fällen wie diesem das Aussprechen einer Kündigung, um sicherheitshalber jegliches in Frage kommende Rechtsmittel auszusprechen. Sie können der Europe REG
Services Ltd. eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung gem. § 314 BGB erklären, da aufgrund der Täuschung ein Kündigungsgrund vorliegt.
Inzwischen besteht zudem gem. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtliche Einigkeit darin, dass Branchenbucheinträge als „Werkverträge“ anzusehen sind, da der Eintragungsverpflichtende die Werkleistung der Eintragung erbringt. Damit kommt das Werkvertragsrecht im BGB zur Anwendung, was wiederum bedeutete, dass eine jederzeitige Kündigung gem. § 649 BGB möglich ist. Die Kündigung nach § 649 BGB kann parallel zu der Kündigung nach § 314 BGB erklärt werden.
Liegt Wucher vor? (§ 138 BGB)
Die Europe REG Services Ltd. verlangt von Ihnen einen jährlichen Betrag von 348 Euro netto für die Eintragung in eine unbekannte Online-Datenbank. Für diesen Vorgang benötigen die
Mitarbeiter der Europe REG Services Ltd. vermutlich nur wenige Minuten. Weitere Dienstleistungen erfolgen nicht, denn mit der einmaligen Eintragung in das Verzeichnis gewerbe-meldung.de bzw.
deutschland.gewerbe-meldung.de, regista.online oder die entsprechenden Städte-Unterverzeichnisse ist die Leistung der Europe REG Services Ltd. beendet. Sie sollen somit 348 Euro pro Jahr für
eine Leistung bezahlen, die an vielen Stellen im Internet kostenlos möglich ist.
Immer dann, wenn ein Betrag von mehr als das doppelte als das übliche für eine Leistung verlangt wird, kann man bereits von Wucher sprechen. Es muss aber noch eine besondere Situation der
Ausnutzung hinzukommen. In den Fällen der ungewollten Branchenbucheinträge liegt dieses Ausnutzen zumeist darin, dass die angeschriebene Person noch eine gewisse Unerfahrenheit aufweist. Die
Geltendmachung der Einrede des Wucher ist daher, je nach Einzelfall, möglich. Aus rechtlichen Gründen kommt es auf den Wucher aber nicht unbedingt an, denn das Rechtsmittel der Anfechtung wiegt
hier weit stärker.
Geltendmachung von überraschenden Klauseln in den AGB (§ 305c BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz „AGBs“, das „Kleingedruckte“ in einem Vertrag) müssen so gestaltet sein, dass sie keine vertraglichen Hauptpflichten enthalten. Hauptpflichten stellen beispielsweise die vertragliche Leistung oder die Kosten der Leistung dar. Dies sind derart wichtige Regelungen, dass sie auf den ersten Blick im Hauptvertrag erkennbar sein müssen. Befinden sich Hauptleistungspflichten im Kleingedruckten, nicht aber in der eigentlichen vertraglichen Leistungsbeschreibung, so sind sie ungültig. Derjenige, der einen Vertrag abschließt, muss daher nicht damit rechnen, dass sich in den AGBs wesentliche Vertragsdetails befinden, die den Charakter des Vertrags ausmachen.
Insofern ist es rechtlich nicht zulässig, die Kosten einer Leistung lediglich in die AGBs zu drucken. In den Fällen der Europe REG Services Ltd. kommt jedoch genau das vor: Die eigentlichen Kosten der Leistung befinden sich nur im Kleingedruckten und sind nicht auf den ersten Blick erkennbar. Damit liegt eine überraschende Klausel vor, die nicht Vertragsbestandteil wird. Der Branchenbuchvertrag ist zwar wirksam, aber ohne vertragliche Zahlungspflicht. Sie werden dann so gestellt, als ob Sie einen kostenfreien Vertrag abgeschlossen haben.
Genau so entschied das auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11). In diesem Urteil legt der BGH fest, dass Formularbögen, die zu einem Eintrag in einem Branchenbuch, in einem Adressbuch oder in ein Online-Register führen, die Kosten der Leistung deutlich benennen müssen. Das Verstecken des Preises im Kleingedruckten ist rechtlich nicht zulässig und wirkungslos. Ich empfehle Ihnen daher, in Ihrem Widerspruchsschreiben einen Hinweis auf dieses BGH-Urteil aufzunehmen.
Kann ich einen Widerruf aussprechen? (§ 355 BGB)
Ein Widerruf ist in diesen Fällen leider nicht möglich, aber auch nicht unbedingt erforderlich. In den hier gegebenen Fällen der Europe REG Services Ltd., bzw. der Regista Limited (Regista
Online) oder der AN-Meldung GmbH mit einer Eintragung in das Verzeichnis gewerbe-meldung.de haben Sie entweder als Gewerbetreibender oder als Freiberufler einen Vertrag unterzeichnet. Damit
haben Sie in dieser Eigenschaft gehandelt, nicht als Privatperson bzw. Endverbraucher. Das gesetzliche Widerrufsrecht ist jedoch nur für den Endverbraucher vorgesehen, Gewerbetreibende oder
Freiberufler dürfen dieses nicht anwenden, wenn sie für ihren Betrieb gehandelt haben. Aufgrund der Möglichkeit zur Anfechtung benötigen Sie das Rechtsmittel der Kündigung aber nicht, so dass Sie
von einem Ausspruch des Widerrufs absehen können.
Gilt maltesisches Recht?
Immer wieder lese ich in den Briefe der Europe REG Services Ltd./Regista Ltd. an ihre vermeintlichen Kunden, dass die von den Kunden geäußerten Widersprüche wirkungslos seien, da das deutsche Recht nicht zur Anwendung käme, sondern maltesisches Recht. Die Firma beruft sich darauf, dass sie ihren Sitz auf der Insel Malta hat. Das ist in rechtlicher Hinsicht falsch. Denn zum einen wird durch die hier vorgestellten rechtlichen Einwendungen der Vertragsschluss an sich bestritten. Das heißt, wir befinden uns noch im vorvertraglichen Bereich, da kein Vertrag existiert. In diesem Bereich kommt selbstverständlich das deutsche Recht zur Anwendung, da kein Vertrag mit einer Firma auf Malta existiert.
Zum anderen käme aber auch nach einem Vertragsschluss das deutsche Recht zur Anwendung. Denn die Europe REG Services Ltd. hat einen Firmensitz nicht nur auf Malta, sondern auch in Leipzig. Zudem tritt sie als deutsche Firma auf und schließt ihre angeblichen Verträge mit deutschen Kunden in Deutschland ab. Damit bleibt es bei einem Geschäftsabschluss in Deutschland, und das deutsche Recht kommt zur Anwendung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich die beiden beteiligten Parteien, also Sie und die Europe REG Services Ltd., die AN-Meldung GmbH oder die Regista Ltd. explizit auf die Anwendung eines anderen Rechtssystems geeinigt hätten. Das müsste deutlich im Hauptvertrag geregelt werden, und darf nicht in den AGBs, also im Kleingedruckten, versteckt sein.
Kann ich einer Rechnung widersprechen, obwohl ich bereits einmal gezahlt habe?
Leider erlebe ich es immer wieder, dass Betroffene bereits die erste Rechnung bezahlt haben, die sie im Jahr 2015 oder 2016 von der Europe REG Services Ltd. oder der AN-Meldung GmbH erhalten haben. Sie gingen davon aus, dass mit einer einmaligen Zahlung der Fall erledigt sei, rechneten jedoch nicht damit, dass sich der Vertrag über drei Jahre hinweg zieht. Nun geht im Jahr 2017 die zweite Rechnung ein, oder es erfolgt eine gänzlich neue Rechnung von der Regista Ltd. oder der AN-Meldung GmbH. Die Betroffenen fragen sich nun, ob ein Widerspruch noch immer möglich ist, oder ob durch die erste Zahlung der Vertrag bereits anerkannt wurde.
Hier darf ich Sie beruhigen, denn auch jetzt ist ein Widerspruch noch möglich. Eine bereits erfolgte Zahlung stellt in rechtlicher Hinsicht kein Anerkenntnis oder Schuldeingeständnis dar. Das heißt, Sie können auch jetzt noch einen Widerspruch einlegen und damit die weiteren Zahlungen für das zweite und das dritte Vertragsjahr abwenden.
Was mache ich, wenn mich GCS Financial Pro angeschrieben hat?
Die hier geäußerten rechtlichen Einwendungen können auch gegen ein hinzugezogenes Inkassounternehmen geltend gemacht werden. Haben Sie eine Mahnung von GCS Financial Pro (German Collection Service Financial Pro GmbH aus Berlin) erhalten, so wenden Sie sich schriftlich direkt an diesen Inkassodienstleister. Bitte beachten Sie hierzu auch meinen Online-Ratgeber speziell zu Inkassomahnungen. Nutzen Sie den unten abgedruckten Musterbrief und schicken diesen an GCS Financial Pro. Die Einwendungen werden dann direkt gegenüber der Mandantschaft von GCS wirksam, also gegen die Europe Reg Services Ltd., die Regista Ltd. oder die AN-Meldung GmbH. Anschließend kann es sein, dass Sie nochmals von GCS Financial Pro angeschrieben werden, oder Sie erhalten ein weiteres Schreiben direkt von deren Mandantschaft. Bitte lassen Sie sich davon nicht irritieren, sondern halten konsequent Ihren Widerspruch gegen die unberechtigten Forderungen aufrecht.
Wie gehe ich gegen die Forderung der Europe REG Services Ltd./AN-Meldung/Regista Ltd. nun konkret vor?
Liegt Ihnen bereits eine Rechnung oder Mahnung der Europe REG Services Ltd., von der Regista Ltd. (Regista.Online) oder der AN-Meldung GmbH vor, so zahlen Sie diese bitte nicht. Stattdessen wenden Sie sich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die Europe REG Services Ltd./Regista Ltd. bzw. an die AN-Meldung GmbH und widersprechen der Forderung. Schicken Sie Ihr Widerspruchsschreiben gleichzeitig vorab per Fax an die Europe REG Services Ltd./Regista Ltd. oder die AN-Meldung GmbH, als auch per PDF im E-Mail-Anhang. Auf diese Weise versenden Sie Ihren Widerspruch dreifach, die Europe REG Services Ltd., die Regista Ltd. oder die AN-Meldung GmbH kann dann zu einem späteren Zeitpunkt nicht behaupten, Ihr Schreiben nie erhalten zu haben.
In Ihrem Widerspruch beziehen Sie sich nicht nur auf die jetzt vorliegende Rechnung, sondern auch auf alle weiteren zukünftigen noch zu erwartenden Forderungen der Europe REG Services Ltd. bzw
der Regista Ltd. für eine Eintragung in das Online-Branchenbuch gewerbe-meldung.de, deutschland.gewerbe-meldung.de oder regista.online. Sie setzten einen Widerspruch gegen
jegliche Forderung aus dem angeblich bestehenden Vertragsverhältnis.
Zusammen mit dem Widerspruch erklären Sie die Anfechtung wegen Irrtums und die Anfechtung wegen Täuschung. Schildern Sie hierbei so ausführlich wie möglich, warum Sie sich geirrt haben, warum Sie
sich von der Europe REG Services Ltd. oder der Regista Ltd. getäuscht fühlen, und warum Sie das Formular niemals unterzeichnet hätten, hätten Sie sich nicht geirrt bzw. wären Sie nicht
getäuscht worden.
Neben der Anfechtung erklären Sie zur Sicherheit die außerordentliche Kündigung, als auch die ordentliche Kündigung, und weisen auf den Verdachts des Wuchers hin.
Nach Erhalt Ihres Schreibens endet der Vertrag mit der Europe REG Services Ltd. oder der Regista Ltd. automatisch, denn die Anfechtung entfaltet ihre Wirkung mit Zugang des Widerspruchs bei der
Gegenseite. Bitte heben Sie alle Dokumente und Zugangsnachweise sorgfältig auf, damit Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Widerspruch nachweisen können.
Musterbrief gegen eine Rechnung der Europe REG Services Ltd. oder der Regista Ltd./AN-Meldung GmbH
Gerne können Sie den folgenden Musterbrief verwenden, um einer Rechnung der Europe REG Services Ltd. zu widersprechen. Den Brief können Sie auch an die AN-Meldung GmbH oder an die Regista Ltd. (Regista.Online) senden, falls Sie direkt von diesen Unternehmen angeschrieben wurden.
Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)
An die
Europe REG Services Ltd. / Regista Ltd.
Deutschland.gewerbe-meldung.de / Regista.Online
Torgauer Straße 231-233
04347 Leipzig
Per Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax an: 00800 - 00 22 00 44
Vorab als PDF per E-Mail an: info@gewerbe-meldung.de
und an info@regista.online / info@AN-Meldung.de
Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Rechnung vom (Datum) über (Betrag)
Widerspruch gegen Ihre Forderungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir die oben benannte Rechnung zukommen lassen. Diese ist unberechtigt, ich werde sie nicht bezahlen. Mein Widerspruch bezieht sich sowohl auf die jetzige Rechnung, als auch auf alle zukünftigen Rechnungen aus dem hier streitgegenständlichen angeblichen Vertragsverhältnis.
Ich bestreite, dass zwischen Ihnen und mir ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde. Das von Ihnen verwendete Formular entspricht nicht der Form eines seriösen Angebots, wie es im Geschäftsleben üblich ist. Insbesondere war nicht erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot gehandelt hat. Vielmehr erweckten Sie den Eindruck, dass es sich um ein behördliches Formular handelte, welches keine Kostenpflicht nach sich zieht. Der von Ihnen verwendete Hinweis auf die Kosten des Angebots ist zu klein und befindet sich an einer versteckten Stelle, so dass er nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Es besteht die Vermutung, dass dies mit Absicht geschieht, so dass Nutzer Ihres Formulars über die Kostenpflichtigkeit getäuscht werden.
(An dieser Stelle schildern Sie nun bitte so ausführlich wie möglich, warum die Kostenpflichtigkeit nicht für Sie erkennbar war, warum Sie sich deshalb in einem Irrtum befanden, warum Sie sich von der Europe REG Services Ltd. oder der Regista Ltd./AN-Meldung GmbH getäuscht fühlen, und warum Sie von einem strafrechtlich relevanten Verhalten ausgehen. Sollten Sie bereits Berichte von anderen Betroffenen gelesen haben, so erwähnen Sie diese. Aus Ihrer Schilderung muss hervorgehen, dass Sie das Formular nicht unterschrieben hätten, wenn Ihnen die Kostenpflichtigkeit bekannt gewesen wäre.)
Aus diesen Gründen fechte ich den angeblichen Vertrag wegen Irrtums nach § 119 BGB und wegen Täuschung nach § 123 BGB an. Zudem erkläre ich Ihnen die sofortige außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB, als auch die sofortige Kündigung gem. § 649 BGB, hilfsweise die ordentliche Kündigung.
Zudem mache ich Sie darauf aufmerksam, dass der von Ihnen verwendete Vertragstext einen Verstoß nach § 305c BGB darstellt. Bitte beachten Sie hierzu das Urteil des BGH vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11). Außerdem ist der von Ihnen behauptete Vertrag gem. § 138 Absatz 1 und 2 BGB als nichtig zu betrachten.
Ich bitte Sie um Stornierung Ihrer Forderungen. Einer Datenweitergabe widerspreche ich. Bitte geben Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens eine schriftliche Bestätigung, dass Sie keine weiteren Forderungen mehr an mich stellen.
Mit freundlichen Grüßen
(Ihre Unterschrift)
(Ort, Datum)
Weitere Informationen zum Thema Vertragsfalle, Abofalle und Branchenbucheintrag
Bitte lesen Sie auch meinen ausführlichen Online-Ratgeber rund um das Thema Branchenbuchabzocke und Adressbuchschwindel:
Online-Ratgeber: "Branchenbuchabzocke"
Dieser Ratgeber behandelt das Thema Vertragsfalle, Branchenbuchabzocke, Gewerberegisterbetrug und Adressbuchschwindel allgemein und sehr ausführlich.
Eine Anleitung zum Vorgehen gegen unberechtigte Forderungen, Rechnungen oder Mahnungen finden Sie in meinem Online-Ratgeber zum Thema „Widerspruch gegen eine falsche Rechnung“
Online-Ratgeber: „Widerspruch gegen eine falsche Rechnung“
In diesem Ratgeber schildere ich Ihnen die genaue Vorgehensweise gegen unberechtigte Forderungen, Rechnungen und Mahnungen, inkl. der jeweils passenden Musterbriefe. Sie können auch diesen
Ratgeber nutzen, um Ihren Widerspruch gegen die Rechnung oder Mahnung der Europe REG Services Ltd. bzw. der Regista Ltd. (Regista.Online) oder der AN-Meldung GmbH zu formulieren.
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Haben Sie ein Problem im Bereich Vertragsfalle oder Branchenbuchabzocke, nicht nur mit der Europe REG Services Ltd./Regista Ltd./AN-Meldung GmbH, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche
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Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Mit welchem Unternehmen liegen Sie in Streit und seit wann?
- Wie genau sind Sie in die Vertragsfalle geraten?
- Welche Forderung wird nun gegen Sie geltend gemacht?
- Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
- Haben Sie eine Mahnung erhalten?
- Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet?
- Liegt gegen Sie bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid vor?
Nach Erhalt Ihrer Nachricht setze ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung und erläutere Ihnen die weitere Vorgehensweise. Die Erstanfrage ist kostenlos.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
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