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Probleme mit Branchenbüchern & Gewerberegistern

Ein umfassender Ratgeber zum Widerspruch gegen unberechtigte Forderungen im Bereich Branchenbücher und Gewerberegister

Von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

 

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken

 

Wie widerspreche ich einer Rechnung oder Mahnung aus einem ungewollten Vertrag für einen Branchenbucheintrag? Welche rechtlichen Einwendungen habe ich bei einem Vertrag speziell bei Unternehmern (Gewerbetreibende, Freiberufler, Selbständige)?  Dieser Ratgeber erläutert Ihnen, wie Sie Widerspruch gegen unberechtigte Forderungen im Bereich Adressbücher, Firmenregister, Gewerbeverzeichnisse und Branchenbücher einlegen können. Am Ende des Ratgebers finden Sie passende Musterbriefe, die Sie an Ihre eigene Situation anpassen können..

 

Was versteht man unter "Probleme mit Branchenbüchern"?

 

Inzwischen haben sich zahlreiche Unternehmen darauf spezialisiert, Online-Datenbanken mit Firmenadressen zu führen. Diese Gewerbeverzeichnisse sind völlig unbekannt und bringen der eintragenden Firma so gut wie überhaupt nichts. Dennoch verlangen die Betreiber sehr hohe Preise für eine Eintragung in das Register. Kosten von mehreren hundert Euro für einen einfachen Eintrag mit Name, Anschrift und Unternehmensbeschreibung sind keine Seltenheit.

 

Natürlich trägt sich dort niemand freiwillig ein, die meisten Gewerbetreibenden und Freiberufler wissen nicht einmal von der Existenz solcher Datenbanken. Um dennoch Kunden für ihre Online-Datenbank zu gewinnen, greifen die Betreiber zu verschiedenen rechtswidrigen Tricks, die sie im Laufe der Zeit immer besser ausgefeilt haben. Diese Vorgehensweise wird als Branchenbuchabzocke, Adressbuchschwindel oder Firmenregisterbetrug bzw. Gewerberegisterbetrug bezeichnet.

 

Methode 1 - Das Formular: Zum einen werden harmlos aussehende Formulare verschickt, die behördlichen Charakter haben und zur Eintragung der eigenen Firmendaten auffordern. Anschließend soll der Formularbogen abgeschickt werden. Dass dies einen kostenpflichtigen Vertrag darstellt, bemerken die wenigsten, denn der Preis befindet sich im Kleingedruckten irgendwo auf dem Formular versteckt. Hat der Gewerbetreibende unterschrieben, so ist er laut dem Registerunternehmen einen kostenpflichtigen mehrjährigen Vertrag eingegangen. Die erste Rechnung lässt dann nicht lange auf sich warten. Solche Forderungen sind unberechtigt, da sie auf einem rechtswidrig erlangten Vertragsabschluss beruhen. Bitte zahlen Sie nicht. Hier ist ein Widerspruch möglich, der die gesamte Forderung zunichte macht. In diesem Ratgeber lesen Sie, wie das geht. Am unteren Ende des Ratgebers finden Sie einen Musterbrief, den Sie auf Ihre Situation anpassen können.

 

Methode 2 - Der Anruf: Zum anderen rufen die Datenbankbetreiber Gewerbetreibende an und versuchen über das Telefon, einen Vertrag über eine Eintragung in ein Branchenbuch, Gewerbeverzeichnis, Adressverzeichnis oder Firmenregister abzuschließen. Dabei wird nicht die Wahrheit erzählt, sondern mit Hilfe von verschiedenen Tricks eine Täuschung ausgeübt. Am Ende hat der Unternehmer einen kostenpflichtigen Vertrag am Telefon abgeschlossen, ohne dass er davon weiß. Erst mit Erhalt einer Rechnung oder Mahnung erfährt der Firmeninhaber von dem angeblich bestehenden Vertrag über die Eintragung in ein Gewerberegister oder in ein Branchenbuch. Da es sich auch in dieser Variante um einen rechtswidrig erlangten Vertragsschluss handelt, ist die darauf basierende Forderung unberechtigt. Bitte leisten Sie auf keinen Fall Zahlungen, sondern legen mit Hilfe dieses Ratgebers einen Widerspruch ein. Einen passenden Musterbrief finden Sie weiter unten.

 

Warum spricht man im Bereich Branchenbücher und Gewerberegister von einer "Vertragsfalle"?

 

Von einer Vertragsfalle spricht man immer dann, wenn man ungewollt in einen kostenpflichtigen Vertrag gelangt. Betreiber von Vertragsfallen legen es darauf an, dass es das Opfer zunächst nicht bemerkt, einen Vertrag abzuschließen. Den meisten wird erst bei Erhalt einer Rechnung oder Mahnung bewusst, dass sie sich auf ein kostenpflichtiges Vertragsangebot eingelassen haben. Die Vertragsfalle hat zugeschnappt, man befindet sich in einem unerwünschten Vertragsverhältnis für ein Angebot, dessen Leistung man nicht nutzt und nicht benötigt. 

 

Was ist die Besonderheit bei Vertragsfallen spezielle für Gewerbetreibende?

 

Die Besonderheit bei Vertragsfallen, die sich speziell an unternehmerisch tätige Personen richten, ist die, dass kein Widerrufsrecht existiert. Schließt ein Verbraucher einen Vertrag ab, so besitzt er in vielen Fällen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das ist bei Unternehmern nicht der Fall, da sich das Gesetz zum Widerruf speziell an den Endverbraucher richtet. 

 

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass ein Verbraucher besonders schutzbedürftig ist. Ein Unternehmer dagegen habe wesentlich mehr Erfahrung in vertraglichen, wirtschaftlichen und finanziellen Dingen. Er sei daher weniger schutzwürdig, da ein Unternehmer immer genau wisse, was er tue, und welche Verträge er unterschreibt. Daher entschied sich der Gesetzgeber, den Unternehmer vom Widerrufsrecht auszusparen. 

 

Diesen Umstand machen sich die Vertragsfallenbetreiber im Bereich Branchenbuch und Adressbuchschwindel zunutze und richten ihre Vertragsfallen speziell an Unternehmer. Sie hoffen, dass der Gewerbetreibende von dem fehlenden Widerrufsrecht weiß und daher anstandslos bezahlen werde, selbst wenn es sich um eine unberechtigte Forderung handelt. Der Vertragsfallenbetreiber spekuliert darauf, dass sich ein Unternehmer an den Grundsatz „Vertrag ist Vertrag“ halten wird, selbst wenn der Vertragsabschluss auf äußerst dubiose und illegale Weise zustande gekommen ist. 

 

Bitte leisten Sie keine Zahlung, wenn Sie Opfer einer Vertragsfalle im Bereich Branchenbuchabzocke und Adressbuchschwindel geworden sind. Auch als Selbstständiger, Freiberufler und Gewerbetreibender stehen Ihnen etliche rechtliche Einwendungsmöglichkeiten zur Seite, die den angeblichen Vertrag wieder zunichte machen können. 

 

Wer ist Verbraucher, wer ist Unternehmer?

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert den Verbraucher in § 13: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“

 

Somit handeln Sie als Verbraucher immer dann, wenn Sie einen Vertrag für sich privat abschließen, und nicht für Ihr Geschäft. Das bedeutet, auch ein Unternehmer kann durchaus als Verbraucher einen Vertrag abschließen, wenn dieser nicht dem Betrieb dient. Daher kommen die Rechte des Verbrauchers auch einem Unternehmer zugute, wenn dieser in seiner Eigenschaft als Privatperson agiert. Es kommt immer auf das konkrete Rechtsgeschäft an: Habe ich den Vertrag für mich privat abgeschlossen, oder für meinen Betrieb?

 

Der Unternehmer wird in § 14 BGB definiert: „Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“

 

Nach dieser Definition ist ein Unternehmer derjenige, der einen Vertrag für seinen Betrieb abschließt. Immer dann, wenn Sie im Rahmen Ihres Geschäfts handeln, kommen Verträge für Sie als Unternehmer zustande. 

 

 

Die Fallvarianten im Bereich Adressbuchschwindel und Branchenbuchabzocke

Inzwischen haben sich mehrere Methoden eingebürgert, über die Kunden in eine nutzlose und überteuerte Online-Firmendatenbank gelockt werden sollen. Zum Beispiel über den Abschluss eines angeblichen Vertrags per zugesandtem Formularbogen, der einem behördlichen Schreiben ähnelt, oder über einen unerwünschten Anruf (Cold Call), in dessen Rahmen dann unbemerkt ein kostenpflichtiger Vertrag aufgedrängt wird. Im Folgenden möchte ich Ihnen die einzelnen Vorgehensweisen der Branchenbuchbetreiber vorstellen:

 

Methode 1 - DAS FORMULAR: Vertragsabschluss per Formularbogen

Eine beliebte Methode im Bereich Adressbuchschwindel ist die Zusendung eines Formulars, das den Eindruck erweckt, als käme es von einer Behörde oder vom Gewerbeamt. Das Ziel des Branchenbuchbetreibers liegt darin, dass der Unternehmer möglichst schnell in dem Glauben unterschreibt, es sei eine behördliche Notwendigkeit.

 

Manchmal kommt der Branchenbuchinhaber sogar persönlich im Geschäft vorbei und legt das Formular zur Unterschrift vor. Dabei nutzt der Vertragsfallenbetreiber gerne Zeiten aus, in denen es hektisch zugeht und somit wenig Zeit verbleibt, um das zur Unterschrift vorgelegte Formular zu überprüfen.

 

Die äußere Aufmachung des Schreibens

 

Die Vertragsfallenbetreiber nutzen eine Aufmachung, die der eines behördlichen Formulars täuschend ähnlich sieht. Zunächst kommt das Formular meist per Post in einem braunen Briefumschlag, der auch vom Finanzamt oder von einer Behörde benutzt wird. Das Formular selbst ist manchmal auf bräunlich-grauem Umweltpapier gedruckt, auch hier wird versucht die Ähnlichkeit zu behördlichen Schreiben herzustellen. Oftmals ist auf dem Formular sogar ein Wappen oder die europäische Flagge abgebildet, manchmal findet sich ein Strichcode auf dem Schreiben. Beides soll staatliche Seriosität darstellen. 

 

Der Brief selbst enthält nur wenigen kleingedruckten Text, welcher aufgrund der Größe und der darin verwendeten komplizierten Begrifflichkeiten ungern gelesen werden soll. Das ist das Ziel der Branchenbuchabzocker, sie wünschen sich, dass der Empfänger des Briefes diesen am besten gar nicht liest. Vielmehr soll der Adressat auf einen Blick erkennen, dass anscheinend nur einige wenige Angaben ergänzt oder geändert werden müssen, bevor das vermeintlich kostenlose Formular unterschrieben und an den Absender zurückgefaxt werden kann.

 

Der versteckte Preis

 

Der Preis für das Angebot ist kaum erkennbar. Oftmals sitzt der Preis mitten in den Textteilen, die mit kleiner Schrift manchmal nahezu unlesbar sind. Zumindest ist der Preis genau dort abgedruckt, wo ihn niemand vermuten würde. Kein seriöser Anbieter von Leistungen würde die Kosten seiner Beauftragung so verstecken, dass kein Kunde sie finden kann.

 

Doch genau das passiert in den Fällen von Branchenbuchabzocke: Der Versender achtet peinlichst genau darauf, dass die Kosten für das Angebot an genau der Stelle stehen, wo die wenigsten hinschauen. Befindet sich der Preis etwa zwischen anderen Textteilen, so ist er womöglich noch nicht mal in Ziffern, sondern in Worten abgedruckt, und der gesamte Text befindet sich z.B. am rechten Rand der Seite. Aus psychologischer Sicht ist es so, dass Textstellen am rechten Rand einer Seite immer weit weniger wahrgenommen werden als Texte, die sich links auf der Seite befinden. Die Betreiber der Vertragsfallen wissen das und nutzen diesen Trick gezielt für sich aus.

 

Die Angabe der Daten 

 

Das Formular fordert Sie dazu auf, die bereits eingetragenen Daten zu Ihrem Unternehmen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Oft berichten mir Mandanten, dass die Angaben falsch waren, und sie alleine aus diesem Grund schnell eine Änderung vornahmen, damit ihre Unternehmensdaten nicht falsch registriert seien. Hier ist zu vermuten, dass die Adressbuchschwindler gezielt fehlerhafte Daten eintragen, damit der Adressat sich dazu aufgefordert fühlt, diese zu korrigieren, und ohne groß nachzudenken an den Absender zurückzufaxen.

 

Zusätzlich zu den fehlerhaften oder unvollständigen Daten befinden sich die Eingabefelder meist auf der linken Seite des Blattes, so dass sie vom Leser besonders stark wahrgenommen werden. Dazu ist der Weg, den man beim Ausfüllen des Formularbogens macht, von links oben nach links unten eine Linie: Links oben befindet sich der Name des Absenders und das Wappen, beides deutet auf eine Behörde oder das Gewerbeamt hin. Unterhalb dessen befinden sich die mit Daten versehenen Zeilen, die ergänzt oder korrigiert werden müssen. Schließlich befindet sich gleich darunter, ebenfalls auf der linken Seite, das Feld für die Unterschrift und die Faxnummer zum Zurücksenden des Formulars. Einen Hinweis auf die Kosten des Angebots findet man hier nicht.

 

Diese Formulargestaltung hat den Zweck, den Leser von links oben nach links unten zu führen, ohne dass dieser seinen Blick nach rechts auf den Beitext wendet. Damit ist das Ziel erreicht, den Unternehmer zur Unterschrift zu bewegen, ohne dass er von den Kosten erfahren hat.

 

Kommt auf diese Weise ein wirksamer Vertrag über einen Branchenbucheintrag zustande?

 

In rechtlicher Hinsicht ist es so, dass ein Vertrag nur dann zustande kommen kann, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen aufeinander treffen. Das heißt, beide Vertragsparteien müssen von den selben Vorstellungen hinsichtlich Vertragsinhalt und Vertragspreis ausgehen. Geht nun die eine Vertragsseite davon aus, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt, die andere aber von einer Kostenpflichtigkeit, so liegen zwei unterschiedliche Willenserklärungen vor. Ein wirksamer Vertragsabschluss kann auf diese Weise niemals zustande kommen.

 

Haben Sie den Formularbogen in der Vorstellung ausgefüllt, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt, oder dass es um die kostenfreie Vervollständigung von behördlichen Daten geht, so hatten Sie keine Absicht, einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen. Der in Ihrer Erklärung enthaltene Wille deckt sich nicht mit den Betreibern der Vertragsfalle, ein wirksamer Vertrag wurde nicht geschlossen. Somit liegt keine vertragliche Grundlage vor, auf deren Basis Rechnungen an Sie gerichtet werden können.

 

Methode 2 - DER ANRUF: Unerwünschter Vertragsabschluss am Telefon

In dieser Variante nutzen die Vertragsfallenbetreiber das Telefon, um neue Verträge für ein Branchenbuch oder ein Gewerbeverzeichnis abzuschließen. Dabei sind verschiedene Vorgehensweisen bekannt. Im folgenden möchte ich Ihnen die wichtigsten Fallvarianten der Vertragsfalle am Telefon etwas näher beschreiben:

 

Telefon-Variante #1: Angeblich besteht bereits ein kostenloser Vorvertrag, der sich nun in einen kostenpflichtigen umwandelt

 

Es kann sein, dass Sie angerufen werden, und man Ihnen von einem angeblich bereits bestehenden Vertrag erzählt. Dieser Vertrag war bislang kostenlos und würde sich nun automatisch in einen kostenpflichtigen Vertrag umwandeln, wenn Sie diesen nicht kündigen würden. Derart aufgeschreckt stimmen die meisten Angerufenen einer Kündigung zu und hoffen, dadurch der drohenden Kostenpflichtigkeit zu entgehen.

 

Damit die Kündigung wirksam werde, müsse laut dem Anrufenden nun ein Datenabgleich mit den persönlichen Daten des Unternehmers durchgeführt werden. Tatsächlich aber wird durch diesen angeblichen Datenabgleich ein Vertrag überhaupt erst abgeschlossen. Der Trick dabei ist, dass nur die Passage über den Datenabgleich telefonisch aufgezeichnet wird. Damit liegt ein Tondokument vor, auf dem nur zu hören ist, wie der Angerufene seine Daten durchgibt. Dies wird von den Branchenbuchbetreibern so geschickt gehandhabt, dass das Tondokument am Ende den Eindruck hinterlässt, dass der Angerufene tatsächlich einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen wollte.

 

Telefon-Variante #2: Die digitale Veränderung des aufgezeichneten Telefonats

 

Es sind Fälle bekannt, in denen die Branchenbuchbetreiber dieses Tondokument digital verfälscht haben, um nachträglich einen Vertragsabschluss hineinzukopieren. Es wurden lediglich die passenden Aussagen des angerufenen Unternehmers verwendet, und mit der Stimme des Anrufers vermischt. Am Ende lag ein aufgezeichnetes Telefonat vor, in dem der Angerufene scheinbar einem Vertrag zur Eintragung in ein Branchenregister zustimmte.

 

Meist läuft das auch in der ähnlichen Variante ab, dass zunächst ein Anruf erfolgt, in dem beispielsweise auf einen bereits bestehenden kostenlosen Vertrag hingewiesen wird. Dieser würde sich nun in einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag umwandeln, man könne den Vertrag aber kündigen. Der Angerufene stimmt der Kündigung zu und erhält kurze Zeit später einen zweiten Anruf als „Kontrollanruf“. In diesem zweiten Telefonat wird nun ein Datenabgleich durchgeführt, bei dem die einzelnen Daten vorgelesen werden. Dazwischen wird die angerufene Person mehrfach dazu aufgefordert, diese Angaben mit „Ja“ zu bestätigen. Am Ende des Telefonats wird noch ein Einverständnis zur Kündigung abverlangt, so dass die angerufene Person z.B. mit „Ich bin einverstanden“ antworten soll.

 

Nach Beendigung des zweiten Telefonats liegen dem Vertragsfallenbetreiber ausreichend genug Stimmaufzeichnungen vor, so dass mit deren Hilfe ein neues Tondokument erstellt werden kann. Dabei wird eine Aufzeichnung bzgl. eines Vertragsabschlusses mit den Antworten des soeben Angerufenen digital am PC gemischt. Mittels dieser Methode liegt am Ende eine Tonaufzeichnung vor, die den angeblichen Vertragsschluss am Telefon beweisen soll.

 

Wurden Sie von einem solchen Anruf erwischt, und schiebt man Ihnen nun einen angeblichen Vertragsschluss am Telefon zu, so lassen Sie sich zunächst die Aufzeichnung des Telefonats zuschicken. Sind darauf Passagen enthalten, die Sie niemals selbst gesagt haben, oder nicht in diesem Zusammenhang, so liegt mit einiger Sicherheit eine digitale Verfälschung vor. Damit hat sich der Betreiber der Vertragsfalle strafbar gemacht, ein wirksamer Vertragsschluss liegt nicht vor.

 

Telefon-Variante #3: Überredung zum Vertragsschluss durch doppelten Anruf

 

Eine besonders dreiste Methode ist die, dass zwei aufeinanderfolgende Anrufe ergehen. In einem ersten Anruf wird noch kein Vertrag abgeschlossen, es wird aber ein Vorwand benannt, weswegen nach kurzer Zeit ein weiterer Mitarbeiter beim Unternehmer anrufen müsse. Im Rahmen dieses zweiten Telefonats wird dann ein Vertrag abgeschlossen.

 

Der Vertragsfallenbetreiber hat durch den zweiten Anruf die Möglichkeit zur Entschuldigung, dass es sich nicht um einen Cold Call handeln würde, da der Anruf ja erwünscht gewesen sei. In diesem Sinne fragt der Anrufer auch extra nach, ob der Anruf vereinbart sei. Stimmt der Unternehmer dem zu, so ist diese Aussage auf Band. Nun erfolgt ein Gespräch, in dessen Rahmen der Angerufene mit den verschiedensten psychologischen Tricks dazu überredet wird, einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen.

 

Telefon-Variante #4: Es wird ein bereits bestehender kostenpflichtiger Vertrag vorgetäuscht, der aber in einen günstigeren mit kürzerer Laufzeit umgewandelt werden könne

 

Manchmal täuscht der Anrufer vor, dass sich ein bereits bestehender kostenpflichtiger Vertrag über die Eintragung in ein Branchenbuch jetzt automatisch verlängern würde. Damit kämen auf den Betriebsinhaber Kosten von hunderten von Euro zu. Es gäbe aber die Möglichkeit, den Eintrag in einen Standardeintrag umzuwandeln. Dieser sei kostengünstiger.

 

Viele Angerufene entschließen sich nun, den kostengünstigeren Standardeintrag zu wählen, da sie nur darin eine Möglichkeit sehen, die Kosten abzumildern. Anschließend erfolgt noch im selben Telefonat oder im Rahmen eines zweiten Anrufs die Aufzeichnung der Firmendaten. Der Trick dabei ist, dass der Anrufer während der Aufzeichnung überhaupt nicht mehr auf den zuvor erwähnten bereits bestehenden Vertrag eingeht. Das nun folgende Gespräch dreht sich nur um den neuen kostengünstigen Vertrag. Am Ende hält der Branchenbuchbetreiber einen telefonisch abgeschlossenen Neuvertrag in Händen. Spielt man die Aufzeichnung einem Dritten vor, so klingt es nach einem ganz normalen Vertragsabschluss am Telefon. 

 

Telefon-Variante #5: Der Anrufer täuscht ein anderes Unternehmen vor

 

Es kommt auch vor, dass der Anrufer nicht klar und deutlich den Namen des anrufenden Unternehmens nennt. Stattdessen wird undeutlich gesprochen oder solche Worte gewählt, dass der Angerufene den Eindruck erhält, der Anruf stamme von Google, von den Gelben Seiten, oder einem lokalen Anzeigenblatt.

 

Oftmals verhält es sich so, dass der Angerufene in diesen Medien tatsächlich eine Werbeanzeige geschaltet hat. Das weiß der Vertragsfallensteller, da er sich zuvor darüber kundig gemacht hatte. Nun ruft er an und nennt genau den Namen, bei dem die Anzeige bereits geschaltet ist. Der Angerufene denkt, dass es um diese Anzeige geht.

 

Im Folgenden hat der Steller der Vertragsfalle leichtes Spiel, denn sein Opfer denkt, dass bereits eine geschäftliche Beziehung besteht. In diesem Rahmen können nun viele Lügen erzählt werden. Letztendlich zielt der Anrufer darauf ab, dass der angerufene Betrieb dazu gebracht wird, die vermeintlich bereits existierende Anzeige zu verlängern, einen neuen Vertrag abzuschließen, oder weitere kostenpflichtige Leistungen hinzuzubuchen.

 

Telefon-Variante #6: Es soll lediglich kostenloses Infomaterial versendet werden

 

Beliebt ist auch der Trick, dass man Ihnen nur kostenloses Informationsmaterial verspricht. Der Anrufer stellt Ihnen sein Angebot vor, und Sie bitten um Zusendung des Angebots, damit Sie sich das ganze noch einmal in Ruhe  überlegen können. Damit die Zusendung erfolgen kann, bittet man Sie um eine telefonische Aufzeichnung der Daten, manchmal bereits im Rahmen eines zweiten Anrufs. Hierzu stellt man Ihnen die Eckdaten des Angebots vor, und Sie sollen zu jedem Punkt "ja" sagen.

 

Erst im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Anrufende so geschickt formuliert hat, dass durch diese Bandaufzeichnung der Eindruck entsteht, Sie haben einem kostenpflichtigen regulären Vertrag zugestimmt.

 

 

Die rechtlichen Einwendungen bei Adressbuchschwindel

Haben Sie ein Formular unterzeichnet oder einen Anruf erhalten, und liegt Ihnen nun eine Rechnung oder Mahnung über einen Branchenbucheintrag vor, so müssen Sie dies nicht widerstandslos hinnehmen. Bitte leisten Sie auf keinen Fall Zahlungen. Es bestehen mehrere rechtliche Einwendungsmöglichkeiten, um gegen solche unberechtigten Forderungen vorzugehen. 

 

Bestreiten des angeblichen Vertragsschlusses

 

Nach deutschem Recht kommt ein wirksamer Vertrag immer nur dann zustande, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Das heißt, man muss sich in Bezug auf den Vertragsinhalt und die Vertragskosten einig sein. Ist das nicht der Fall, so werden zwei unterschiedliche Willenserklärungen abgegeben, die nicht zu einem Vertragsschluss führen können. 

 

In den Fällen des Vertragsabschlusses per Formularbogen kommt somit kein Vertrag zustande, wenn Sie von einem kostenlosen Angebot ausgingen, der Branchenbuchinhaber aber von einem kostenpflichtigen. Sie können daher den Vertragsabschluss an sich bestreiten. Machen Sie deutlich, dass Sie das Formular für ein kostenloses Angebot hielten, oder von einem kostenfreien behördlichen Formular ausgingen. Teilen Sie mit, dass Sie keinen Willen in Bezug auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags besaßen.

 

Ist bei Ihnen der Fall gegeben, dass ein angeblicher Vertrag am Telefon geschlossen wurde, das Telefonat aufgezeichnet und anschließend digital verändert wurde, so können Sie ebenfalls den Vertragsschluss bestreiten. Denn schließlich haben Sie am Telefon etwas gänzlich anderes gesagt, als man Ihnen über die digital gefälschte Aufzeichnung vortäuschen will. Teilen Sie dem Branchenbuchbetreiber mit, dass Sie das, was man Ihnen als Aufzeichnung vorspielt, nie gesagt haben. Machen Sie deutlich, dass Sie von einer digitalen Verfälschung ausgehen und dass Sie Strafanzeige wegen Betrugs erstatten werden, sollte der Vertragsfallenbetreiber seine Forderungen nicht stornieren.

 

Handelt es sich bei Ihnen um den Fall, dass der Anrufer einen bereits bestehenden kostenlosen Vorvertrag erwähnt, so muss ein solcher auch existieren. Bestreiten Sie daher in Ihrem Widerspruchsschreiben, dass ein kostenloser Vorvertrag bestand, und bitten Sie um Vorlage desselben. Sie werden sehen, dass der Adressbuchbetreiber diesen Vertrag nicht nachweisen kann, da er überhaupt nicht existiert. Schließen Sie jedoch einen neuen Vertrag ab, der auf der Basis eines angeblichen Vorvertrags besteht, so muss ein solcher Vorvertrag abgeschlossen worden sein. Ist er das nicht, so können Sie den Abschluss des Neuvertrags wegen Täuschung anfechten. Denn Sie wurden über das Bestehen des Vorvertrags getäuscht und hätten sich ohne diese Täuschung erst gar nicht auf ein weiteres Gespräch eingelassen.

 

Anfechtung wegen Irrtums 

 

Eine Anfechtung wegen Irrtums kann immer dann ausgesprochen werden, wenn Sie sich bei Vertragsschluss geirrt haben. Die Anfechtung beseitigt den Vertrag von Anfang an, Sie werden so gestellt, als ob Sie den Vertrag nie abgeschlossen hätten.

 

Die Rechtsfolge einer Irrtumsanfechtung liegt darin, dass Sie nur noch dazu verpflichtet sind, der gegnerischen Seite die Unkosten zu ersetzen, beispielsweise Porto und Druckkosten. Die Gegenseite hat keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Trägt die Gegenseite ein Mitverschulden an Ihrem Irrtum, wovon bei den Fällen des Adressbuchschwindels regelmäßig auszugehen ist, so entfällt sogar auch diese Ersatzverpflichtung. Die Irrtumsanfechtung muss unmittelbar nach Kenntniserlangung über den Irrtum ausgesprochen werden. 

 

Eine Anfechtung wegen Irrtums kommt vor allem bei den Formularfällen in Betracht. Haben Sie das Formular in dem Glauben ausgefüllt, ein kostenloses Angebot wahrzunehmen, so befanden Sie sich in einem Irrtum in Bezug auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots. In einem solchen Fall können Sie den angeblichen Vertrag mit Hilfe einer Anfechtung wegen Irrtums anfechten. Gleiches gilt, wenn Sie davon ausgingen, es handele sich um den Formularbogen einer Behörde oder vom Gewerbeamt. Auch dann unterlagen Sie einem Irrtum, denn Sie wussten nicht, dass es sich um das Angebot eines privaten Unternehmens handelt. 

 

Wurde Ihnen am Telefon oder persönlich in Ihrem Geschäft ein Vertrag aufgedrängt, so kommt die Irrtumsanfechtung ebenso in Betracht. Befanden Sie sich in einem Irrtum darüber, dass überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wird, oder dass es sich um einen kostenpflichtigen Vertrag handelt, so können Sie den Branchenbuchvertrag wegen Irrtums anfechten.

 

Um eine Anfechtung wegen Irrtums durchzuführen, beschreiben Sie, warum Sie sich in dem vorliegenden Fall geirrt haben, warum Sie also in keinem Fall einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen wollten. Es muss aus Ihrer Schilderung deutlich werden, dass Sie nicht erkennen konnten, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt, und dass Sie in dem Glauben waren, es läge Ihnen ein behördliches Schreiben vor. Stellen Sie dar, dass Sie ohne den Irrtum niemals den Vertrag abgeschlossen hätten.

 

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 

 

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat eine stärkere Wirkung als die Irrtumsanfechtung. Die Täuschungsanfechtung beseitigt ebenfalls den Vertrag von Anfang an, kann aber innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab Kenntniserlangung der Täuschung ausgesprochen werden. Zudem verhindert die Täuschungsanfechtung jeglichen Ersatzanspruch der Gegenseite.

 

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann zeitgleich mit der Irrtumsanfechtung ausgesprochen werden und verlangt genau wie diese eine eingehende Begründung, warum Sie sich getäuscht fühlen, und wie es aus Ihrer Sicht zu der Täuschung kam. Schildern Sie den Vorgang so ausführlich und genau wie möglich, und machen Sie klar, dass Sie ohne den Täuschungsvorgang den Vertrag niemals abgeschlossen hätten.

 

Die arglistige Täuschung liegt bei den Formular-Fällen darin, dass durch die Aufmachung des Formularbogens der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein offizielles Schreiben einer Behörde oder vom Gewerbeamt. 

 

Bei den Telefonfällen liegt die Täuschung darin, dass man Ihnen etwas anderes am Telefon gesagt hat, als das, was später im Vertrag vorzufinden ist. Meist sind die Anrufe der Branchenbuchbetreiber so geschickt durchgeführt, dass Sie es überhaupt nicht bemerken, dass Sie einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen. In einem solchen Fall wurden Sie getäuscht, so dass eine Anfechtung wegen Täuschung erklärt werden kann. 

 

Wurde das Telefonat aufgezeichnet und anschließend digital verändert, so kommt eine Anfechtung wegen Täuschung grundsätzlich auch in Betracht. In einem solchen Fall unterliegen Sie aber eher einem Betrug. Dieser kann per Strafanzeige der Staatsanwaltschaft übergeben werden.

 

Außerordentliche Kündigung

 

Eine außerordentliche sofortige Kündigung kann dann ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben ist. Dieser Kündigungsgrund muss so ernsthaft sein, dass Sie unter keinen Umständen an dem Vertrag festhalten können.

 

Meist liegt ein solcher Kündigungsgrund vor, wenn Sie kein Vertrauen mehr in die weitere vertragliche Zusammenarbeit mit der Gegenseite haben. Im Gegensatz zur Anfechtung beseitigt eine Kündigung den Vertrag nicht von Anfang an, sondern erst ab dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Von der rechtlichen Wirkung her ist die Kündigung damit schwächer als die Anfechtung. Dennoch sollte die außerordentliche sofortige Kündigung immer zusammen mit der Anfechtung erklärt werde, da die Kündigung als sog. „Auffangrechtsmittel“ dient. 

 

In den hier geschilderten Fällen des Adressbuchschwindels und der Branchenbuchabzocke kann meist eine solche außerordentliche sofortige Kündigung erklärt werden. Der Grund für die Kündigung liegt darin, dass Sie kein Vertrauen mehr in Ihren Vertragspartner haben. Meist verhält es sich so, dass Unternehmer, die nach Formularunterzeichnung oder Gespräch am Telefon eine Rechnung erhalten haben, im Internet nach ähnlichen Fällen recherchieren. Dabei finden sie heraus, dass es zahlreiche andere Opfer gibt, und dass in solchen Fällen immer auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs im Raum steht. Niemand kann aber gezwungen werden, in einem Vertragsverhältnis zu verbleiben, bei dem sich die eine Seite strafbar macht. Sobald Sie Kenntnis über die mögliche Strafbarkeit Ihres Vertragspartners erhalten haben, können Sie unmittelbar eine sofortige außerordentliche Kündigung aussprechen.

 

Teilen Sie in der Kündigung mit, warum Sie diese aussprechen. Es muss aus Ihrer Kündigungsbegründung deutlich hervorgehen, warum Sie kein Vertrauen mehr in die weitere Zusammenarbeit mit Ihrem Vertragspartner haben. Machen Sie dem Betreiber der Vertragsfalle klar, dass niemand Sie zwingen kann, in einem Vertragsverhältnis zu verweilen, bei dem die andere Seite strafbares Verhalten an den Tag legt.

 

Kündigung nach Werkvertragsrecht

 

Inzwischen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtliche Einigkeit darin, dass Branchenbucheinträge als „Werkverträge“ anzusehen sind, da der Eintragungsverpflichtende die Werkleistung der Eintragung erbringt. Damit kommt das Werkvertragsrecht im BGB zur Anwendung, was wiederum bedeutete, dass eine jederzeitige Kündigung möglich ist.

 

Geltendmachung von überraschenden Klauseln in den AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz „AGBs“, das „Kleingedruckte“ in einem Vertrag) müssen so gestaltet sein, dass sie keine vertraglichen Hauptpflichten enthalten. Hauptpflichten stellen beispielsweise die vertragliche Leistung oder die Kosten der Leistung dar. Dies sind derart wichtige Regelungen, dass sie auf den ersten Blick im Hauptvertrag erkennbar sein müssen.

 

Befinden sich Hauptleistungspflichten jedoch im Kleingedruckten, nicht aber in der eigentlichen vertraglichen Leistungsbeschreibung, so sind sie ungültig. Derjenige, der einen Vertrag abschließt, muss daher nicht damit rechnen, dass sich in den AGBs wesentliche Vertragsdetails befinden, die den Charakter des Vertrags ausmachen.

 

Insofern ist es rechtlich nicht zulässig, die Kosten einer Leistung lediglich in die AGBs zu drucken. In den Fällen von Branchenbucheintragungen per Formularbogen kommt jedoch genau das vor: Die eigentlichen Kosten der Leistung befinden sich nur im Kleingedruckten und sind nicht auf den ersten Blick zu erkennen. Damit liegt eine überraschende Klausel vor, die nicht Vertragsbestandteil wird. Der Branchenbuchvertrag ist zwar wirksam, aber ohne vertragliche Zahlungspflicht. Sie werden so gestellt, als ob Sie einen kostenfreien Vertrag abgeschlossen haben.

 

Genau so entschied das auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11). In diesem Urteil legt der BGH fest, dass Formularbögen, die zu einem Eintrag in einem Branchenbuch, in einem Adressbuch oder in ein Register führen, die Kosten der Leistung deutlich benennen müssen. Das Verstecken des Preises im Kleingedruckten ist rechtlich nicht zulässig und wirkungslos. Ich empfehle Ihnen daher, in Ihrem Widerspruchsschreiben einen Hinweis auf dieses BGH-Urteil aufzunehmen.

 

Wucher und Sittenwidrigkeit

 

Von Wucher kann immer dann gesprochen werden, wenn die Kosten einer Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zur eigentlichen Leistung stehen, wenn die Leistung also als völlig überteuert erscheint. Das ist in den Fällen der Branchenbuchabzocke und des Adressbuchschwindels meist der Fall, denn es werden einige hundert Euro für eine völlig nutzlose Eintragung in ein unbekanntes Register verlangt. Eine solche Registereintragung ist an vielen Stellen im Internet sogar kostenlos möglich, so dass die kostenpflichtige Eintragung für mehrere hundert Euro als überteuert bezeichnet werden kann.

 

Damit Wucher vorliegt, muss jedoch noch der weitere Umstand des Ausnutzens einer bestimmten Situation hinzukommen. Das bedeutet, es muss entweder eine gewisse Unerfahrenheit ausgenutzt, eine Zwangslage ausgebeutet, eine Willensschwäche oder ein mangelhaftes Urteilsvermögen ausgenutzt werden. In den hier besprochenen Branchenbuch-Fällen kommt eventuell eine Ausnutzung der Unerfahrenheit in Betracht, sofern sich der angebotene Vertragsschluss an einen Unternehmer richtet, der noch nicht lange im Geschäft ist. Für Betriebe, die schon etwas länger bestehen, kommt Wucher als Angriffspunkt eher nicht in Betracht. Dennoch kann die rechtliche Einwendung des Wuchers zumindest als Auffangrechtsmittel erklärt werden.

 

Aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Kosten liegt in den Fällen des Adressbuchschwindels zumeist auch eine sog. Sittenwidrigkeit vor. Von sittenwidrigen Verträgen spricht man dann, wenn ein auffälliger Verstoß gegen das Gerechtigkeitsgefühl vorliegt. Ein solcher Vertrag ist als nichtig zu betrachten, das heißt, der Vertragsschließende wird so gestellt, als ob es nie einen Vertrag gegeben hätte.

 

Kann ich einen "Widerruf" aussprechen?

 

Leider ist ein Widerruf in den Fällen der Branchenbuchabzocke und des Adressbuchschwindels nicht möglich. Der Widerruf ist lediglich für den Verbraucher gedacht, nicht jedoch für einen Gewerbetreibenden. Bitte machen Sie sich deswegen keine Sorgen, der Widerruf ist in dieser Situation nicht notwendig, da die anderen rechtlichen Einwendungen bereits dazu ausreichen, um Sie von einer Zahlungspflicht zu befreien.

 

 

Wie gehe ich gegen eine Rechnung oder Mahnung konkret vor?

Wichtig ist, dass Sie unbedingt schriftlich reagieren. Ein Anruf reicht als Widerspruch nicht aus, da er sich später nur sehr schwierig nachweisen lässt. Ich empfehle Ihnen daher, mit Hilfe meiner unten stehenden Musterbriefe einen schriftlichen Widerspruch gegen die Rechnung des Branchenbuchbetreibers zu verfassen und diesen auf Ihre eigene Situation anzupassen.

 

Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Ihr Widerspruchsschreiben bei dem Branchenbuchbetreiber auch tatsächlich ankommt. Damit die im Schreiben geäußerten rechtlichen Einwendungen ihre Wirksamkeit entfalten, müssen diese dem Vertragsfallenbetreiber zugehen, und Sie müssen diesen Zugang später nachweisen können. Sinnvoll ist daher die Verwendung eines Einschreibens mit Rückscheins, oder die Nutzung eines Faxgerätes mit Sendeberichtsbestätigung. Vorab können Sie den Widerspruch als PDF per E-Mail versenden. 

 

Ich empfehle immer, alle drei Versandarten gleichzeitig zu nutzen. Damit gehen Sie sicher, dass Ihr Schreiben auch tatsächlich beim Branchenbuchabzocker ankommt. Scannen Sie Ihr unterschriebenes Widerspruchsschreiben ein und verschicken es zunächst als PDF im E-Mail-Anhang. Anschließend schicken Sie es per Fax an den Vertragsfallenbetreiber, und schließlich noch per Einschreiben mit Rückschein.

 

1. MUSTERBRIEF: Musterschreiben gegen eine Rechnung oder Mahnung, die Sie nach Ausfüllen eines Formulars erhalten haben

 

Gerne können Sie den folgenden Musterbrief verwenden, um der Rechnung oder Mahnung eines Branchenbuchbetreibers zu widersprechen, nachdem Sie ein Formular ausgefüllt und unterschrieben haben:

 

Absender:

(Vorname, Name)

(Straße, Hausnummer)

(Postleitzahl, Stadt)

 

An

(Name Branchenbuchbetreiber)

(Straße, Hausnummer)

(Postleitzahl, Stadt)

 

Per Einschreiben mit Rückschein

Vorab per Fax an: (Faxnummer des Branchenbuchbetreibers)

Vorab als PDF per E-Mail an: (E-Mail-Adresse des Branchenbuchbetreibers)

  

Kundennummer: (Ihre Kundennummer)

Rechnung Nr. (Rechnungsnummer) vom (Datum) über (Betrag)

Betreff: Widerspruch gegen Ihre Forderung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Sie haben mir die oben benannte Rechnung zukommen lassen. Diese ist unberechtigt, ich werde sie nicht bezahlen. Mein Widerspruch bezieht sich sowohl auf die jetzige Rechnung, als auch auf alle zukünftigen Rechnungen aus dem hier streitgegenständlichen angeblichen Vertragsverhältnis.

 

Ich bestreite, dass zwischen Ihnen und mir ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde. Das von Ihnen verwendete Formular entspricht nicht der Form eines seriösen Angebots, wie es im Geschäftsleben üblich ist. Insbesondere war nicht erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot gehandelt hat. Vielmehr erweckten Sie den Eindruck, dass es sich um ein behördliches Formular handelte, welches keine Kostenpflicht nach sich zieht. Der von Ihnen verwendete Hinweis auf die Kosten des Angebots ist zu klein und befindet sich an einer versteckten Stelle, so dass er nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Es besteht die Vermutung, dass dies mit Absicht geschieht, so dass Nutzer Ihres Formulars über die Kostenpflichtigkeit getäuscht werden.

 

(An dieser Stelle schildern Sie nun bitte so ausführlich wie möglich, warum die Kostenpflichtigkeit nicht für Sie erkennbar war, warum Sie sich deshalb in einem Irrtum befanden, warum Sie sich getäuscht fühlen, und warum Sie von einem strafrechtlich relevanten Verhalten ausgehen. Sollten Sie bereits Berichte von anderen Betroffenen gelesen haben, so erwähnen Sie diese. Aus Ihrer Schilderung muss hervorgehen, dass Sie das Formular nicht unterschrieben hätten, wenn Ihnen die Kostenpflichtigkeit bekannt gewesen wäre.)

 

Aus diesen Gründen fechte ich den angeblichen Vertrag wegen Irrtums und wegen Täuschung an. Zudem erkläre ich Ihnen die sofortige außerordentliche Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung. 

 

Zudem mache ich Sie darauf aufmerksam, dass der von Ihnen verwendete Vertragstext einen Verstoß nach § 305c BGB darstellt. Bitte beachten Sie hierzu das Urteil des BGH vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11). 

 

Ich bitte Sie um Stornierung Ihrer Forderungen. Einer Datenweitergabe widerspreche ich. Bitte geben Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens eine schriftliche Bestätigung, dass Sie keine weiteren Forderungen an mich stellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

(Ihre Unterschrift)

(Ort, Datum)

 

2. MUSTERBRIEF: Musterschreiben gegen eine Rechnung oder Mahnung, die auf einem telefonisch abgeschlossenen Vertrag für ein Branchenbuch basiert

 

Gerne können Sie den folgenden Musterbrief verwenden, um der Rechnung oder Mahnung des Branchenbuchinhabers zu widersprechen, welche auf einem telefonisch vereinbarten Vertrag beruht: 

 

Absender:

(Vorname, Name)

(Straße, Hausnummer)

(Postleitzahl, Stadt)

 

An

(Name Branchenbuchbetreiber)

(Straße, Hausnummer)

(Postleitzahl, Stadt)

 

Per Einschreiben mit Rückschein

Vorab per Fax an: (Faxnummer des Branchenbuchbetreibers)

Vorab als PDF per E-Mail an: (E-Mail-Adresse des Branchenbuchbetreibers)

  

Kundennummer: (Ihre Kundennummer)

Rechnung Nr. (Rechnungsnummer) vom (Datum) über (Betrag)

Betreff: Widerspruch gegen Ihre Forderung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Sie haben mir die oben benannte Rechnung zukommen lassen. Diese ist unberechtigt, ich werde sie nicht bezahlen. Mein Widerspruch bezieht sich sowohl auf die jetzige Rechnung, als auch auf alle zukünftigen Rechnungen aus dem hier streitgegenständlichen angeblichen Vertragsverhältnis.

 

Ich bestreite, dass zwischen Ihnen und mir ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag am Telefon abgeschlossen wurde. 

 

(An dieser Stelle schildern Sie nun bitte so ausführlich wie möglich, wie das Telefonat bei Ihnen abgelaufen ist, warum die Kostenpflichtigkeit nicht für Sie erkennbar war, warum Sie sich deshalb in einem Irrtum befanden, warum Sie sich getäuscht fühlen, und warum Sie von einem strafrechtlich relevanten Verhalten ausgehen. Machen Sie deutlich, dass Sie ohne Irrtum/Täuschung das Angebot von Anfang an abgelehnt hätten.)

 

Aus diesen Gründen fechte ich den angeblichen Vertrag wegen Irrtums und wegen Täuschung an. Zudem erkläre ich Ihnen die sofortige außerordentliche Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung. 

 

Ich bitte Sie um Stornierung Ihrer Forderungen. Einer Datenweitergabe widerspreche ich hiermit. Bitte geben Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens eine schriftliche Bestätigung, dass Sie keine weiteren Forderungen mehr an mich stellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

(Ihre Unterschrift)

(Ort, Datum)

 

  

Kostenlose Erstanfrage

Haben Sie ein Problem im Bereich Adressbuch & Branchenverzeichnisse , so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die anwaltliche Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen Ihnen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:

 

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

 

Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:

 

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage im Bereich Branchenbuchabzocke & Adressbuchschwindel an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.

 

  • Mit welchem Unternehmen liegen Sie in Streit und seit wann?
  • Wie genau sind Sie in die Falle geraten?
  • Welche Forderung wird nun gegen Sie geltend gemacht?
  • Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
  • Haben Sie schon einen Teil davon bezahlt?
  • Haben Sie eine Mahnung erhalten?
  • Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet?
  • Liegt gegen Sie bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid vor?

 

Nach Erhalt Ihrer Nachricht setze ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung und erläutere Ihnen die weitere Vorgehensweise. Die Erstanfrage ist kostenlos.

 

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Verbraucheranwalt in Berlin

 

 

 

Ratgeber mit einem passenden Musterbrief für Branchenbuchabzocke und zum Adressbuchschwindel. Widerspruch gegen die Rechnung oder Mahnung für eine Eintragung in ein Branchenbuch, Adressverzeichnis oder Gewerberegister.
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Branchenbuchabzocke und Adressbuchschwindel: Musterschreiben gegen die Rechnung oder Mahnung einer Vertragsfalle oder Abofalle im Bereich Adressbuch & Branchenbuch. Ratgeber von Anwalt Thomas Hollweck aus Berlin. Abwehr von unberechtigten Forderungen.
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Aktuelle Fälle im Bereich Branchenbuchanbieter & Adressregister

An dieser Stelle gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick über aktuelle Fälle, die sich derzeit im Bereich Branchenbuchanbieter, Gewerberegister und Adressbuchverzeichnisse abspielen.


Regionaler Bundes Verlag (S&M Marketing)

Mein Mandant erhielt einen Anruf vom Regionalen Bundes Verlag, dass er im Jahr 2018 ein zweijähriges Probeabo für Google-Dienste abgeschlossen hätte, und nun die Kosten für das laufende Jahr in Höhe von 1.069,81 Euro fällig seien. Von einem solchen Vertrag wusste mein Mandant jedoch nichts. Im weiteren Verlauf teilte mein Mandant mit, dass er den Vertrag kündigen möchte, und dass er zu keinem Zeitpunkt einen solchen Vertrag abgeschlossen habe. Dennoch erhielt mein Mandant nach kurzer Zeit eine Rechnung über 1.069,81 Euro für einen "Premiumeintrag Google AdWords, Google MyBusiness" vom "Regionaler Bundes Verlag" aus Offenbach am Main. Dieses Online-Branchenbuch wird von der S&M Marketing GmbH betrieben. Wiederum kurze Zeit später ging eine Mahnung des Inkassobüros Culpa Inkasso über 1.254,01 Euro ein. In diesem Fall fehlt es an einem wirksamen Vorvertrag, den die S&M Marketing GmbH nachweisen müsste. Zudem hatte mein Mandant diesen Vertrag weder verlängert noch neu abgeschlossen, sondern gekündigt. Damit besteht keine vertragliche Grundlage für eine Forderungsstellung durch den Regionalen Bundes Verlag oder Culpa Inkasso.


BIS Bürger Info Systeme D.O.O. / Media Marketing Ltd.

Meine Mandantin wurde telefonisch von einem Mitarbeiter eines Werbebroschüren-Verlags kontaktiert, mit dem Hinweis, dass die von ihr geschaltete Werbeanzeige durchgesehen werden müsse. Meine Mandantin ging dabei davon aus, dass es sich um die Werbeagentur handelte, mit der sie bereits zusammenarbeitete, zumindest wurde ihr dies am Telefon so vorgespiegelt. Anschließend erhielt sie ein Fax mit der besagten Werbeanzeige, sah diese an, unterschrieb, und faxte das Formular zurück an die angegebene Faxnummer. Erst als sie eine Rechnung der BIS Bürger Info Systeme D.O.O. aus Belgrad, vertreten durch die Media Marketing Ltd. aus London, über 1.326 Euro erhielt, wurde ihr bewusst, dass es sich bei dem Faxversender um ein ganz anderes Unternehmen handelte, als sie dachte. Es hieß in der Rechnung, dass sie mit der BIS Bürger Info Systeme D.O.O. einen kostenpflichtigen Vertrag für das Druckobjekt „Bürger-Info-Programm“ abgeschlossen hätte.

 

Diese Rechnung kann rechtlich angegriffen werden. Denn hätte meine Mandantin erkannt, dass es sich nicht um ein Fax des mit ihr zusammenarbeitenden Verlags gehandelt hätte, sondern dass sie einen neuen Vertrag unterzeichnet, so hätte sie das niemals getan. Insofern besteht hier die Möglichkeit zur Anfechtung wegen Irrtums, welche den Vertrag von Anfang an zunichte macht. Zudem ist aufgrund des Gesamtvorgangs und der Gestaltung des Formulars sogar eine Anfechtung wegen Täuschung denkbar. Die BIS Bürger Info Systeme D.O.O. Besitzt dann keine vertragliche Grundlage mehr, um Forderungen gegen meine Mandantin geltend zu machen. Die Forderung der Media Marketing Ltd. kann zurückgewiesen werden.


Branchenbuch.online (GG Media)

Meine Mandantin erhielt einen Anruf von einer Dame, die sich als Mitarbeiterin von Branchenbuch.online (GG Media, London) vorstellte. Sie wollte die Daten in ihrem System mit meiner Mandantin abgleichen und fragen, ob diese noch aktuell wären. Während des Gesprächs sagte sie meiner Mandantin, dass sie bereits einen Vertrag über einen kostenlosen Eintrag ihrer Praxis bei Branchenbuch.online hätte, den sie im April 2019 erhalten und zugestimmt hätte. Da nun die Kündigungsfrist dieses Vertrages verstrichen sei, hätte sich dieser automatisch für ein weiteres Jahr zu einem Preis von knapp 350,-- Euro verlängert. Dieser kostenpflichtigen Vertragsverlängerung widersprach meine Mandantin zunächst und sagte, dass sie derzeit nicht in der Lage und Willens sei, einen Betrag in dieser Höhe zu zahlen. Daraufhin schlug die Mitarbeiterin von Branchenbuch.online vor, mit ihrem Chef zu sprechen, um meiner Mandantin ein besseres Angebot zu machen. Nach wenigen Sekunden unterbreitete sie eine neue Offerte für einen sechsmonatigen Vertrag für 199,-- Euro. Dem stimmte meine Mandantin zu, und die Mitarbeiterin von Branchenbuch.online / GG Media begann mit der Tonaufnahme des neuen Vertragsabschlusses. In dieser Tonaufnahme stimmte meine Mandantin allen Punkten zu.

 

Trotz dieser Zustimmung fehlte es hier an einem wirksamen Vertragsabschluss, da die Aufzeichnung nicht die vorab besprochenen Informationen enthielt. Auch ein telefonischer Vertrag muss vollständig sein. Denn bei einem schriftlichen Vertrag würde man schließlich auch nicht einzelne Seiten weglassen. Branchenbuch.online musste also beweisen, dass es den Vorvertrag gab, was das Unternehmen aber nicht konnte. Zudem war hier eine Vertragsanfechtung möglich, als auch eine außerordentliche Kündigung aufgrund des Cold Calls. Denn da Branchenbuch.online den Vorvertrag nicht nachweisen konnte, bestand keine Berechtigung zum Anrufen meiner Mandantin.


Firmenauskunft P.U.R. GmbH - Branchenverzeichnis “Firmenauskunft24”

Mein Mandant wurde von der Firmenauskunft P.U.R. GmbH aus Emmerich am Rhein angerufen, der Betreiberin des Online-Branchenbuches “Firmenauskunft24“. Bei meinem Mandanten wurde im Rahmen dieses Anrufes der Anschein erweckt, dass es die Firma 11880 sei, wo ein bestehender Vertrag mit ihm läuft. Da mein Mandant davon ausgegangen ist, dass es 11880 ist, hatte er nicht mehr richtig zugehört und in die telefonisch benannten Punkte eingewilligt. Da mein Mandant zu einem Zeitpunkt angerufen wurde, zu dem er als Handwerker auf der Arbeit in lauter Umgebung und in Zeitnot war, konnte er sich nur schlecht auf den Anrufer der Firmenauskunft P.U.R. GmbH konzentrieren. Erst als mein Mandant eine Rechnung für einen Branchenbucheintrag im Onlineverzeichnis „Firmenauskunft24“ erhielt, merkte er, dass er einer Verwechslung unterlag.

 

Aufgrund dieses Irrtums kann ein derartiger Vertrag angefochten werden, was den Vertrag von Anfang an beseitigt. Es fehlt dann an einer vertraglichen Grundlage für Zahlungsforderungen. Da bislang kein Vertragsverhältnis bestand, hatte die Firmenauskunft P.U.R. GmbH zudem keine Berechtigung, meinen Mandanten anzurufen, so dass hier auch eine außerordentliche Vertragskündigung möglich war. 


Mulpor Company S.R.L. (International Fairs Directory)

Die Büroangestellte meines Mandanten hatte irrtümlich einem Eintrag im "International Fairs Directory" zugestimmt, einem Online-Branchenportal, das von der Mulpor Company S.R.L. aus Costa Rica betrieben wird. Sie erhielt ein Fax von Mulpor, auf dem sie die Daten eines anscheinend bereits bestehenden Eintrags überprüfen sollte. Dabei wurde sie von einem ähnlich aussehenden Logo der Heim&Handwerk-Messe getäuscht, und hat daher einer zu bezahlenden Gebühr von jährlich 1212 Euro per Unterschrift zugestimmt. 

 

Tatsächlich führte mein Mandant aber nie einen Eintrag im "International Fairs Directory", so dass aufgrund dieses Irrtums eine Anfechtung des Vertrags möglich war. Zudem verhielt es sich in diesem Fall so, dass die Angestellte meines Mandanten firmenintern nicht dazu befugt war, neue Verträge abzuschließen. Mulpor hätte daher den Vertrag direkt mit meinem Mandanten abschließen müssen. Da Mulpor nur eine Unterschrift der Angestellten besaß, lag kein rechtlich wirksamer Vertrag mit meinem Mandanten vor. 


S&N Marketing GmbH (Das örtliche Telefonbuch)

Die Firma S&N Marketing GmbH aus Frankfurt am Main hatte sich mit meinem Mandanten telefonisch in Verbindung gesetzt, und sich als “Das örtliche Telefonbuch” ausgegeben hat. Er habe bei dieser Firma angeblich online ein Google Analytics Premiumpaket bestellt. Dies kann jedoch nicht sein, da er noch nicht einmal weiß, was Google Analytics ist, denn der Sohn meines Mandanten kümmert sich vollständig um die Pflege und das Marketing seines Internetauftritts. Mein Mandant wurde anschließend noch mehrmals von der S&N Marketing GmbH angerufen und hatte letztlich einem Vertrag zugestimmt. Ihm wurde gesagt, dass er den Vertrag am Telefon direkt kündigen muss, aber um dies zu tun, er erst einmal zustimmen muss, dass es einen Vertrag gibt. Er konnte Fragen in der telefonischen Aufnahme nur mit Ja oder Nein beantworten. Schließlich erhielt mein Mandant eine Rechnung über 950,81 Euro.

 

Dieser Vertrag scheitert daran, dass die S&N Marketing GmbH den behaupteten Vorvertrag nie nachweisen konnte, trotz Aufforderung hierzu. Damit ist der jetzige Vertrag unwirksam, da er unvollständig ist. Unabhängig davon war hier die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums und Täuschung möglich, als auch eine sofortige außerordentliche Kündigung, da der Anruf der S&N Marketing GmbH ohne vorherige Zustimmung meines Mandanten erfolgte.


Marketing Online Deutschland S.L.U

Meine Mandantin betreibt einen Friseursalon. Dort wurde sie im Juli vergangenen Jahres von der Firma „Marketing Online Deutschland S.L.U.“ telefonisch kontaktiert. Der Anrufer sprach von der Verlängerung eines bereits bestehenden Firmeneintrages im Online-Firmenverzeichnis „www.firmen-marketing-online.de“. Da im Salon zum Zeitpunkt des Kontaktes Hochbetrieb herrschte - unter anderem sorgten verschiedene laufende Haartrockner für einen gewissen Lärmpegel -, war das Führen eines normalen Telefongespräches nicht möglich. Meine Mandantin bestreitet zudem, irgendeine Zusage für den Eintrag in ein Werbeportal abgegeben zu haben. Dennoch behauptete die Marketing Online Deutschland S.L.U., dass ein Vertrag über einen Branchenbucheintrag abgeschlossen wurde. Nachdem meine Mandantin die Rechnung weiter bestritt, gab Marketing Online Deutschland S.L.U. Die Forderung an das Inkassobüro National Inkasso ab.

 

National Inkasso wurde dazu aufgefordert, den angeblich bestehenden Vorvertrag mit der Marketing Online Deutschland S.L.U. nachzuweisen, was ihm nicht gelang. Ein solcher Vertrag wäre die Grundlage dafür, dass Marketing Online Deutschland S.L.U. meine Mandantin überhaupt hätte anrufen dürfen. Daher konnte die außerordentliche sofortige Kündigung erklärt werden. Zudem war hier eine Anfechtung des angeblichen Vertrags wegen Täuschung und Irrtums möglich. 


Ebiz d.o.o. - Onlineverzeichnis „Firmen-Kompass “

Meine Mandantin betreibt ein Tattoostudio. Dort erhielt sie einen Anruf der Firma Ebiz d.o.o. aus Stuttgart, die das Branchenverzeichnis „Firmen-Kompass “ betreibt. Darin schilderte der Mitarbeiter von Ebiz, dass sich ihr kostenloser Vertrag automatisch verlängert hätte. Meine Mandantin verneinte das, denn sie hatte nie einen Vertrag für das Portal Firmen-Kompass abgeschlossen. Ebiz rief ein paar Tage später erneut  an und forderte meine Mandantin auf, Daten abzugleichen. Leider war meine Mandantin mitten in ihrer Arbeit, hatte dementsprechend keine Zeit, und wurde von dem Anruf überrumpelt. Sie erhielt anschließend eine Rechnung über 299 Euro. Kurz darauf kam eine E-Mail von National Inkasso, dass sie 452,10 Euro zu zahlen habe.

 

Diese Forderung ist unberechtigt und muss von meiner Mandantin nicht bezahlt werden. Da sie nie einen Vorvertrag für das Branchenverzeichnis „Firmen-Kompass“ abgeschlossen hatte, unterlag sie am Telefon einer Täuschung, so dass die Anfechtung des Vertrags möglich war.


Branchenportal24

Mein Mandant hatte eine Rechnung in Höhe von 600 Euro von der Firma „Branchenportal24“ aus Kleve für einen "Premium-Brancheneintrag" mit einer Laufzeit von 36 Monaten erhalten. Mein Mandant hatte jedoch nie einen Auftrag für diesen Brancheneintrag erteilt. Zuvor wurde ein Mitarbeiter meines Mandanten von Branchenportal24 angerufen, mit dem Hinweis, dass bereits ein kostenpflichtiger Vertrag bestehen würde. Dieser könnte nun in einen günstigeren Vertrag mit kürzerer Laufzeit umgewandelt werden. Der angerufene Mitarbeiter bestätigte daraufhin telefonisch die ihm vorgetragenen Firmendaten, hatte aber nicht die Absicht, einen neuen Vertrag abzuschließen. Nach Erhalt der Rechnung legte mein Mandant Widerspruch ein. Die Firma Branchenportal 24 wies den Widerspruch zurück und teilt beharrlich mit, dass vorab ein Eintrag in ihrem Adressverzeichnis bestanden habe.

 

Dennoch konnte Branchenportal24 diesen angeblichen Vorvertrag nie nachweisen. Unabhängig davon telefonierte Branchenportal24 in diesem Fall mit einem Mitarbeiter meines Mandanten, welcher nicht zum Abschluss von Neuverträgen ermächtigt war. Alleine aus diesem Grund kam kein rechtlich wirksamer Vertrag zwischen Branchenportal24 und meinem Mandanten zustande.


DC Call Connect GmbH (gewerbe-scout.de)

Ein Mitarbeiter der DC Call Connect GmbH aus Neuss rief meinen Mandanten an und meinte, es würde in Bezug auf einen bereits bestehenden Vertrag sogleich ein Fax eingehen, das er nur kurz unterschreiben müsse. Wenige Zeit nach dem Telefonat erreichte meinen Mandanten tatsächlich das angekündigte Fax. Da mein Mandant in Eile war, unterschrieb er leider vorschnell. Anschließend erhielt er von der DC Call Connect GmbH eine Rechnung über 1.186 Euro für einen Eintrag im Internet-Gewerberegister "gewerbe-scout.de". 

 

In diesem Fall kam jedoch kein rechtlich wirksamer Vertrag zustande, da das zugesandte Fax nicht deutlich genug auf den bevorstehenden Vertrag über einen Eintrag im Gewerbeverzeichnis gewerbe-scout.de hinwies. Die DC Call Connect GmbH hätte die wesentlichen Vertragsbestandteile viel deutlicher darstellen müssen, als es der Fall war. Zudem war der Vertrag anfechtbar, da mein Mandant diesen niemals abschließen wollte, sondern von einem ganz anderen Sachverhalt ausging.


GID-Gewerbeinformationsdienst UG (ihrgewerbeportal.de)

Meine Mandantin erhielt einen Anruf, in dem ihr angeboten wurde, ihre Gewerbedaten auf einer Internetseite kostenlos zu platzieren. Sie hatte mehrfach nachgefragt, ob dies wirklich kostenlos sei. Das hat die Dame am Telefon auch bestätigt. Worauf meine Mandantin erwiderte, wenn das wirklich kostenlos ist, dann würde sie ihre Daten dort platzieren.

 

Nach einigen Wochen hatte sie ein Schreiben der GID-Gewerbeinformationsdienst UG aus Wiesbaden erhalten, das einem behördlichem Schreiben in Farbe und Schriftform ziemlich ähnlich sah. Darauf hatte sie die geforderten Angaben ergänzt und unterschrieben. Meine Mandantin ging davon aus, dass sie die auf dem Schreiben befindlichen Angaben nur korrigieren bzw. überprüfen solle. Es war für sie nicht erkennbar, das daraus ein kostenpflichtiger Vertrag mit der GID-Gewerbeinformationsdienst UG für einen Eintrag im Online-Branchenverzeichnis „ihrgewerbeportal.de“ entstehen könne.

 

Nach ungefähr einem Monat erhielt meine Mandantin einen weiteren Anruf, in dem ihr gesagt wurde, dass sie nun jährlich 598 Euro zahlen müsse, und jetzt noch die Möglichkeit habe, das Abo auf ein Jahr zu verkürzen, weil die Mindestlaufzeit zwei Jahre betrage. Hierauf hatte meine Mandantin erwidert, dass sie nichts abgeschlossen habe und auch nicht zahlen werde. Schließlich erhielt meine Mandantin eine Rechnung von der GID-Gewerbeinformationsdienst UG mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen über 598 Euro für ein Jahr für eine Eintragung im Firmenadressbuch „ihrgewerbeportal.de“.

 

Da meine Mandantin davon ausging, dass sie mit dem Ausfüllen des Formulars keinen kostenpflichtigen Vertrag eingeht, unterlag sie einem Irrtum, so dass der Vertrag angefochten werden konnte. Zudem waren die Angaben auf dem Formular zu unscheinbar, als das daraus ein rechtlich wirksamer Vertrag hätte entstehen können. Damit ein kostenpflichtiger Vertrag zustandekommt, müssen Angaben wie Vertragsleistung und Vertragskosten groß und deutlich sowie sofort erkennbar abgedruckt sein.


Das Gelbe Verzeichnis (dasgelbeverzeichnis.de )

Meine Mandantin erhielt einen Anruf von einer unbekannten Nummer. Die Frau am anderen Ende der Leitung bot ihr Onlinedienste von Google an, die meine Mandantin nicht benötige, da sie noch keine Homepage besitzt. Meine Mandantin antwortet höflich, dass sie die angebotenen Dienstleistungen nicht brauche. Die Anruferin blieb jedoch aufdringlich und meinte, dass dies eine Anforderung des neuen Gesetzes sei. Meine Mandantin bat sie daher, ihr das Angebot schriftlich zu übermitteln, da sie mit ihrem Steuerberater Rücksprache halten wolle. Nach ein paar Tagen erhielt meine Mandantin eine Rechnung über 999 Euro, in der erwähnt wurde, dass der Vertrag telefonisch geschlossen wurde. Die Rechnung war vom “Das Gelbe Verzeichnis” aus Altdorf in der Schweiz und stellte einen Eintrag im Gewerberegister “dasgelbeverzeichnis.de” dar.

 

In rechtlicher Hinsicht wurde in diesem Fall kein Vertrag geschlossen, da meine Mandantin einen solchen am Telefon ablehnte. Alleine aus dem Wunsch, das telefonisch unterbreitete Angebot schriftlich zugeschickt zu bekommen, kann in rechtlicher Hinsicht kein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag entstehen. Meine Mandantin musste die Rechnung daher nicht bezahlen.


IWS Interactive Webmarketing Service UG  (Adressregister “Branchenregional24”)

Mein Mandant erhielt eine Rechnung über 1413,72 Euro der IWS Interactive Webmarketing Service UG aus Freising für einen Eintragung im betrieblichen Adressregister “Branchenregional24”. Im Zuge der Inbetriebnahme seiner Arztpraxis hatte mein Mandant zuvor mehrere kostenlose Brachenbucheinträge vornehmen lassen. Möglicherweise in diesem Zusammenhang erhielt mein Mandant nach einiger Zeit ein vorgefertigtes Schreiben mit der Bitte um Überprüfung (seine Daten waren bereits vorgegeben) und Unterschrift. Leider hatte er in der Hektik das Kleingedruckte nicht vollständig gelesen und das Formular unterschrieben an die IWS Interactive Webmarketing Service UG zurückgeschickt, in der Annahme es sei ein kostenloser Eintrag für das Branchenbuch Branchenregional24, der nur noch einmal überprüft werden müsse. 

 

Selbst wenn mein Mandant das Formular nur kurz überflogen hatte, so kommt hier in rechtlicher Hinsicht kein wirksamer Vertrag zustande, da der kostenpflichtige Vertragsschluss viel zu unauffällig erwähnt wurde. Soll ein wirksamer Vertrag abgeschlossen werden, so müssen die vertragliche Leistung, als auch die Kosten des Vertrags, deutlich und sofort erkennbar abgedruckt sein. Mangels einer vertraglichen Grundlage musste mein Mandant diese Rechnung daher nicht bezahlen.


IM Internet Medien Services GmbH

Mein Mandant bekam von der IM Internet Medien Services GmbH aus Bruckmühl ein Formular zugeschickt, was er ausfüllen und zurücksenden musste. Er ging davon aus, dass es im Zusammenhang mit seinem bei den "Gelben Seiten" beauftragten Eintrag hing. Erst später stellte sich heraus, dass das Formular von der IM Internet Medien Services GmbH war, und er nun eine Rechnung über 1.413,72 Euro für einen Branchenbucheintrag für das "Branchenbuch Augsburg" bezahlen sollte.

 

Die IM Internet Medien Services GmbH hatte jedoch in ihrem Vertragsformular viel zu klein und unscheinbar auf den Vertrag und dessen Kosten hingewiesen. In einem solchen entsteht in rechtlicher Hinsicht kein wirksamer Vertrag, so dass die Rechnung der IM Internet Medien Services GmbH nicht zu bezahlen ist. Ein Widerspruch gegen den Branchenbuchanbieter ist erfolgreich möglich.


deal UP (clever-gefunden.com)

Mein Mandant wurde während seiner Arbeit auf einer Baustelle von einer unbekannten Person angerufen, die mitteilte, dass es um einen bereits bestehenden Vertrag bei Google gehen würde, zu dem seine Daten bestätigt werden müssen. Mein Mandant verwies an seine Frau, die diese Angelegenheiten in der Firma regele. Er beantwortete noch ein paar Fragen des Anrufers, die dem Datenabgleich dienen würden. Nach ein paar Tagen erhielt mein Mandant eine Rechnung des Branchenbuchanbieters „deal UP“ für einen Firmen-Werbe-Eintrag auf dem Online-Portal „clever-gefunden.com“. Ein solcher kostenpflichtiger Eintrag war seitens meiner Mandantschaft aber nie gewünscht.

 

In einem solchen Fall kann deal UP dazu aufgefordert werden, das gesamte geführte Telefonat vorzulegen, als auch den angeblich bestehenden Vorvertrag, sowie die Berechtigung zum Anruf. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann der Branchenverzeichnis-Vertrag mit deal UP rechtlich angegriffen werden. 


Gegnerliste Branchenbuchanbieter

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die bisherigen Gegner der Kanzlei Hollweck im Bereich Branchenbuchanbieter, Gewerberegister und Adressbuchverzeichnisse:

 

  • 11880 Internet Services AG, Essen (11880.com)
  • AB-Verlag, Inh. Anna Büttner, Eschenbach
  • ABV exclusive s.r.o., Tachov
  • ABVZ.de, Digitale Vertriebs- und Verlagsgesellschaft mbH, Bünde
  • Acquisa Dienstleistungs GmbH, Frankfurt am Main (das-regionalefirmenportal.de)
  • AD Marketing UG, Mühlheim am Main
  • Adressverzeichnis, TeleMedien Verlag, San Agustin
  • AN-Meldung GmbH, Leipzig (für Europe REG Services Ltd, Malta)
  • Ärzte Auskunft, Pro Media Verlags GmbH, Frankfurt
  • Arztverzeichnis Regional, München, Bukarest (arztverzeichnis-regional.net)
  • Allfindo UG, Branchenbuch, Berlin
  • Allgemeine Bürgerinfo, Gewerberegister, VSK Medienagentur, Cankaya – Konak, Türkei
  • Astreus UG, Berlin (obvz.de)
  • AVENGA B. V. (e-firmenregister.de), Borne (Niederlande)
  • A & Z Management AG, Online-Branchenregister „FirmenVZ.de“ und „Tipptel24.de“,Bern, Herisau (Schweiz)
  • Blue KG
  • Branchen Auskunft Regional, Telefonbuchverlag AP, Bad Abbach
  • BIS Bürger Info Systeme D.O.O., Belgrad (Bürger-Info-Programm), vertreten durch Media Marketing Ltd., London
  • BIZ-ZONE d.o.o., Bonn
  • Branchen Auskunft Deutschland 24 Ltd., Barcelona
  • Branchen Register 24, Leipzig
  • Branchen-Verzeichnis Deutschland
  • Branchenverzeichnis, Gewerbeauskunft, Branchenbuch, Medienverlag Moritz UG Miesbach
  • Branchenbuch Aktuell
  • Branchenbuch Online, dbv Dt. Branchenbuch Verlag GmbH, Nürnberg
  • Branchenbuch Regional, Branchenbuch, Euro Media Verlag GmbH, Schweiz
  • Branchenheld.de, Fahl, Meihöfer & Neu GbR, Bünde
  • Branchendaten Auskunft, Örtliche Branchenauskunft, Branchendaten-Auskunft, Eching
  • Branchendirekt, Branchenbuch, KGGM Hostinggesellschaft, Berlin
  • Branchenportal24, Kleve
  • Businessregional, Firmenverzeichnis, GS Medien & Verlags GmbH, Unterföhring
  • Business Data Marketing GmbH (regionales-branchenbuch.net)
  • Business Service Media GmbH (dbvz.de), Emmerich am Rhein
  • Bundes-Branchenvergleich, Malaga (Spanien)
  • BVI Media, Bursa (Türkei)
  • BVO Branchenverzeichnis online, BVO-Branchenverzeichnis S.L., Las Palmas
  • Bürger Info Erste Hilfe, Inside print Media Ltd., Bulgarien
  • Bürgerinfo, BBI Reklam TIC A.S., Istanbul, Türkei
  • Bürgerinfo-Broschüre, Meudt Media UG, Meudt
  • Bürgerinfofolder/Bürgerinformationsfolder, Print Media Service Ltd., England
  • ceotecc (allgemeine-seoauskunft.com), Herr Alexander Peters, Hagen
  • CPW Online Medien, Löhn
  • DAD Deutscher Adressdienst GmbH, Hamburg ("www.data-control.net")
  • Das Gelbe Verzeichnis, Altdorf (Schweiz) ("dasgelbeverzeichnis.de")
  • Das Örtliche Branchenregister, Örtliches Branchenregister, Leipzig
  • Das Örtliche Branchenverzeichnis, C. Sypitzki (Leipzig), Dirk Pfalzgraf (Leipzig), Lukas Pfalzgraf (Halle) (auch geführt unter der DPM Consulting AG)
  • DBV Verlagsgesellschaft mbH, Offenbach (Firmenverlag24)
  • deal UP, Bissendorf/Kranenburg (Gewerbeverzeichnis "clever-gefunden.com")
  • dbvz Business Service Media GmbH, Emmerich am Rhein
  • DC Call Connect GmbH (gewerbe-scout.de), Neuss
  • Deal UP (clever-gefunden.com), Bissendorf
  • Dein Branchenbuch GmbH, Rostock
  • Deutsche Branchen, Das Branchenbuch, European Media Limited, London, England
  • Deutsche Industrie Mediengruppe, Duisburg/Kamp-Lintfort
  • Deutsches Branchenbuch, Branchenbuch Deutschland 2013, British Virgin Islands
  • Deutsches Branchenmagazin SLU
  • Deutsches Branchenregister, Deutsches Gewerbeverzeichnis und Branchenregister, Panama
  • Deutsche Gewerbeeintrage SL (deutschegewerbeeintraege.com)
  • Deutschland 24, Gewerberegister, BBI Reklam TIC A.S., Istanbul
  • Die Branchensuche, Gewerbeauskunft, Gelbes Branchenbuch, BAV Verlagsgesellschaft Limited, England
  • Die Gewerbeseiten, Branchenbuch der Region, Istanbul
  • Digi Medien GmbH, New Castle County, Wilmington (brancheneintrag.online), vertreten durch den Inkassodienstleister KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG, Herisau, Schweiz
  • Druck24 Medien Service GmbH, Eschborn (VMD Medien, BMV Design, AK Media Reklam, Proprint Reklam)
  • DPM Consulting UG / LP. Marketing (Örtliches Branchenportal), Leipzig, Halle
  • DWS Druck & Werbe Service LTD, Stuttgart
  • Ebiz d.o.o. (Firmen-Kompass.de), Stuttgart
  • EBVZ Verlag für elektronische Medien
  • E&S Marketing AG, Freienbach (Schweiz) (onlinebusinessverlag.de)
  • EU Business Services Ltd., Online-Datenbank „eubusinessregister.eu“
  • EU Marketing AG, Zürich (Schweiz), onlinefirmenportal.de (in Vertretung durch City Inkasso)
  • Europa Trade Gelbe Seiten, DMSE Direct Marketing South East Ltd.
  • European Database Services Ltd., Sofia (Bulgarien)
  • Europe REG Services Ltd. aus Leipzig/St. Julians (Insel Malta), Online-Firmenregister „gewerbe-meldung.de (AN-Meldung GmbH)
  • Europe REC Service GmbH
  • Euro Media, Vesela Angelova Minkova, Vergel (Spanien)
  • Euro Print Service Ltd., Stuttgart
  • FirmenScout24, Zürich (Schweiz)
  • Firmensuche24, Hamburg (firmensuche24.net) / Firmensuche24 Ltd., London, in Vertretung durch Top Inkasso, Luzern (Schweiz)
  • Firmen Marketing Online Deutschland S.L.U., Las Palmas (Spanien)
  • Firmenauskunft P.U.R. GmbH, Emmerich am Rhein
  • FirmenProfil24, Frankfurt (FP 24 Data Solution Berlin)
  • GDV Gewerbedatenverwaltung, Frankfurt (Online-Branchenbuch „gewerbedaten-register.de“ bzw. „Gelbes Branchenbuch")
  • Gelbes Branchenbuch, Düsseldorf
  • Gelbes Branchenbuch, GBB Ltd., Marshall Islands
  • Gewerbeauskunft-Zentrale, GWE-Wirtschaftsinformations GmbH,  Düsseldorf
  • Gewerbeauskunfts Zentrale Deutschland, Gewerbeauskunftszentrale Deutschland, GAZ Gewerbeauskunftszentrale Deutschland, Zwickau
  • Gewerbedaten Register, Gewerberegister, Branchenbuch, GDV - Gewerbedatenverwaltung, Frankfurt am Main
  • Gewerberegister Deutschland, Regionales Branchenbuch, Data Cloud Global Ltd, Seychellen
  • Gewerberegistrat, Freiberufregistrat, Gewerberegistrat und Freiberufregistrat, GES Registrat  Berlin
  • Gewerbeverzeichnis Deutschland, Deutsches Gewerbeverzeichnis, Data Cloud Global Ltd, Seychellen
  • Gewerbeverzeichnis Regional, Berlin / Bukarest
  • GID-Gewerbeinformationsdienst UG (www.ihrgewerbeportal.de), Wiesbaden
  • GG Media, London (Branchenbuch.online)
  • Go City, Werbeagentur Branchen Digital, Usak
  • Goldex Marketing GmbH, Urdorf (in Vertretung durch Culpa Inkasso)
  • GZR GmbH, Siegburg
  • Hamann Medien GmbH ("meinbranchenverzeichnis.de"), Geislingen
  • Ihr Branchenbuch, Online Branchenbuch, Laichingen
  • Impuls Werbeagentur GmbH (Ratingbook.de), Hannover
  • IM Internet Medien Services GmbH, Bruckmühl
  • INTRAG Internet Regional AG (regional.de), Kiel
  • I.K. Mediendienst GmbH, Köln (www.firmendienst-portal.de)
  • IWS Interactive Webmarketing Service UG (Branchenbucheintrag auf dem Onlineportal für Gewerbetreibende www.branchenregional24.de), Freising, Branchenbucheintrag
  • KTS Gewerbedatenverwaltung GmbH (www.firmensuche-24.de), München
  • Lokale Suche, Bazarov Bekbulat, Kasachstan, Karaganda
  • Marketing Online S.L.U., Las Palmas 
  • Marketing Büro Blue GmbH, Kleve
  • MD Medien Design / MVG Medien Verlagsservice GmbH Weinsheim
  • MM Access AG, Altdorf, Schweiz (Das Blaue Branchenbuch), in Vertretung durch das Inkassobüro Culpa Inkasso aus Stuttgart und die Kanzlei Albrecht König aus Stuttgart
  • mm-Infotec GmbH, Aachen (localpartner.de), in Vertretung durch Mahn&Rot
  • MMV Müller Medien Verlag, Wiesbaden
  • Mulpor Company S.A., Montevideo (Uruguay), International Fairs Directory / Pay Trac Lda., Mulpor Company S.R.L., Alajuela, Costa Rica (Integra Eco Kft., Budapest, Ungarn)
  • MVG Medien Verlagsservice GmbH, Duchroth
  • Novo-Print-Studio-Ltd., Freiburg
  • NS Partner GmbH (Regionales Firmenverzeichnis), Urnäsch, Schweiz
  • Örtliche Ärzte Auskunft, Arztverzeichnis, RB-Medienverlags GmbH, Ingolstadt
  • Örtliche - Branchen – Auskunft, RB-Medienverlags GmbH, Ingolstadt
  • Örtliche Branchensuche, Druckerei & Verlag Dimitrov, Hamburg
  • Örtliche Branchenauskunft, Ihr Ärztebuch, Ärzteregister, FV Marketing, Dollnstein
  • Örtliches Branchenregister, Georg Sypitzki (DPM Consulting UG), Leipzig
  • O.M.A. Verlags Marketing UG, Osnabrück
  • Online Branchendienst Deutschland SLU, Las Palmas
  • Online Auskunft 24, Branchenbuch, Adressbuch, General Standard S.R.L., Moldawien
  • Online Branchenbuchverzeichnis, Zürich (Schweiz)
  • OBV Online Business Verlag 
  • Online Gewerbeauskunft, Adressverzeichnis, OGA Verlag, Nürnberg
  • Online Marketing Berlin
  • Optima-Computer GmbH / Regionaler Telefonbuchverlag, Amriswil (Schweiz)
  • PrintMediaService Ltd., Pilzen, CH
  • RB-Verlag, Madrid, vertreten durch EuroInkasso Ltd., Köln
  • RB Medienverlags GmbH, Regionales Branchenbuch, DeMa Debitoren Management GmbH & Co. KG, Neustadt
  • Regionale Auskunft, Branchenbuch Regional, Gewerberegister, Vogel Medien Verlag SRL 
  • Regio Marketing GmbH, Frankfurt am Main
  • Regionaler Medien Verlag RMV, Waldemar Brunner, Frankfurt am Main
  • Regionaler Branchendienst, VVM Unternehmensverbund 
  • Regionales Branchenbuch, Seychellen
  • Regio Marketing GmbH, Luzern, Frankfurt am Main (firmenklick.net / Branchenbuch)
  • Regista Online (Europe REG Services / AN-Meldung GmbH)
  • Branchenbucheintrag, IM Internet Medien Service GmbH, Bruckmühl
  • Sell-IT GmbH, Düsseldorf (handels-bank.de)
  • Sky Net AG (Die Besten meiner Stadt), Sarnen (Schweiz)
  • Sky Net AG (Online Deluxe), Sarnen (Schweiz)
  • S&M Marketing GmbH (Regionaler Bundes Verlag, Offenbach am Main), in Vertretung durch das Inkassounternehmen Culpa Inkasso
  • SN Marketing GmbH, Frankfurt am Main (Örtliches Telefonbuch) (teilweise in Vertretung durch das Inkassobüro demanda Forderungsmanagement GmbH, Köln)
  • SWE Netz GmbH aus Bad Kreuznach für das Werbeobjekt "Bürger-Info 4-seitiger A4-Folder", vertreten durch das Inkassounternehmen Aktiva Inkasso aus Bad Kreuznach
  • Social Media und Margentur Portugal, Unipessoal Lda, (siesuchenwirfinden.com) 
  • Telefonbuch Online, Telefonverzeichnis, TeleMedien direct UG, Siegburg
  • Telefonbuch Marketing SL, Zwickau (in Vertretung durch Top Inkasso)
  • Teledeal Media, Nizam Toru (www.städte-check.de, www.standortanzeige.de), Emmerich
  • Ust-IdNr.org, Europäisches Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Gewerberegister, DR Verwaltung AG, Brüssel
  • USTID-Nr.de, Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Firmenregister, DR Verwaltung AG, Bonn
  • Werbe Verlag & Online Marketing ("Ihr gelbes Verzeichnis")
  • Wofindo, Adressbuchverzeichnis, Gesellschaft für Webdesign S.L., Mallorca
  • World Trade Register, Firmenverzeichnis, Utrecht
  • Zentrales Ärzteverzeichnis, Ärzteverzeichnis, ÖGR Verwaltung GmbH, Berlin
  • Zentrales Gewerbeverzeichnis ZGV AG (zentrales-gewerbeverzeichnis.info)
  • Zimmersuche
  • Zimmer24

 

Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.

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