Die Alpha Internet Services GmbH aus Innsbruck betreibt unter anderem die Datingportale „50sLove“, "LiebeÜ50" "LoveAt50" im Internet. Durch die zahlreichen Kunden kommt es natürlich auch immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen. Was ist zu tun, wenn eine Forderung der Alpha Internet Services GmbH als unberechtigt erscheint?
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht
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Die Alpha Internet Services GmbH betreibt die Onlineportale „50sLove“, "LiebeÜ50", "LoveAt50", "Affärenteff", "Our50s" u.a. im Internet. Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Alpha Internet Services GmbH ereignet hat, und wie dabei die Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht gelöst werden kann. Vielleicht kann Ihnen dieser Beitrag eine erste Hilfestellung für Ihr eigenes Anliegen mit der Alpha Internet Services GmbH sein.
Forderung der Alpha Internet Services GmbH für eine Mitgliedschaft bei „50sLove“
Einer meiner Mandantinnen war auf Partnersuche und fand in dem Onlineportal „50sLove“, das von der Alpha Internet Services GmbH aus Innsbruck geführt wird, eine für sie ideale Plattform im Internet.
Bei der Anmeldung wählte sie ein Angebot aus, das in ihren Augen Kosten in Höhe von 19,99 EUR aufzeigte. Dieser Preis war für meine Mandantschaft akzeptabel und sie schloss nach ihrer Wahrnehmung zu diesen Bedingungen einen Vertrag mit der Alpha Internet Services GmbH ab. Sie gab ihre Bankverbindung an und akzeptierte, dass die Alpha Internet Services GmbH den vertraglich vereinbarten Betrag von ihrem Konto abbucht.
Als es zur ersten Abbuchung kam wurde jedoch nicht der erwartete Betrag von 19,99 EUR abgebucht, sondern ein Betrag von 258,69 EUR. Da sich meine Mandantschaft diesen Betrag nicht erklären konnte, nahm sie per E-Mail Kontakt zur Alpha Internet Services GmbH auf.
Diese antwortete schnell und meinte, dass sich der Preis von 19,99 EUR nicht auf einen Monat bezieht, sondern auf eine Woche. Meine Mandantin war erstaunt, da sie diese Preisangaben nicht gesehen hatte. Sie war fest davon überzeugt, gelesen zu haben, dass sich der Betrag auf einen Monat bezieht. Als wöchentliche Mitgliedsgebühr wäre ihr das ansonsten zu teuer gewesen, und sie hätte den Vertrag nicht abgeschlossen.
Aus diesem Grund entschied sich meine Mandantschaft dazu, den Vertrag zu widerrufen. Der Widerrufe erfolgte vier Tage nachdem sie sich auf dem Vermittlungsportal 50sLove angemeldet hatte. Damit hatte sie die Widerrufsfrist von maximal 14 Tagen ab Vertragsabschluss und Erhalt der Widerrufsbelehrung eingehalten.
Dennoch akzeptierte die Alpha Internet Services GmbH den Widerruf nicht. Per E-Mail teilte eine freundliche Mitarbeiterin der Alpha Internet Services GmbH meiner Mandantin mit, dass der Widerruf in diesem Fall nicht möglich sei, da sie den Service des Portals 50sLove bereits genutzt habe.
Man bot meiner Mandantin aber an, dass Sie den Vertrag per ordentlicher Kündigung zum Laufzeitende kündigen könne, wenn sie eine Kündigung per Brief oder Fax an die Alpha Internet Services GmbH (AIS GmbH) schicken würde.
Das würde aber bedeuten, dass meine Mandantin bis zum Vertragsende die Mitgliedsgebühren für das Vermittlungsportal 50sLove bezahlen müsste, da die ordentliche Kündigung eine Mitgliedschaft nur zum normalen Vertragsende beendet, und nicht per sofort.
Wie ist die rechtliche Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Zunächst einmal muss festgestellt werden, zu welchen vertraglichen Bedingungen der Mitgliedsvertrag mit der Alpha Internet Services GmbH tatsächlich abgeschlossen wurde. Hier stehen sich zwei Aussagen gegenüber: Meine Mandantin sagt, dass sie einen Vertrag zu 19,99 EUR pro Monat abgeschlossen hat. Die Alpha Internet Services GmbH aber meint, der Vertrag wurde zu 19,99 EUR pro Woche abgeschlossen. Wer hat nun Recht?
Diese Frage kann leicht aufgelöst werden, denn in einem vertraglichen zweiseitigen Verhältnis wie hier ist immer die Seite beweispflichtig, die einen für sie positiven Umstand für sich behauptet. In diesem Fall meint die Alpha Internet Services GmbH, dass ein 50sLove-Mitgliedschaftsvertrag zu 19,99 EUR pro Woche abgeschlossen wurde. Diesen Vertrag muss die GmbH daher beweisen. Es reicht nicht aus, dass die Alpha Internet Services GmbH den Vertrag einfach behauptet oder auf evtl. aktuelle Angaben auf ihrer Homepage verweist. Nein, der behauptete Vertrag muss konkret bewiesen werden.
Das ist bei einem online abgeschlossenen Vertrag schwierig. Zwar können Verträge natürlich online abgeschlossen werden, das erlaubt das deutsche Vertragsrecht eindeutig. Jedoch ist dabei die Nachweisbarkeit problematisch.
Da sich Angaben auf der Homepage immer wieder ändern können, reicht ein Verweis auf die Homepage von 50sLove nicht aus. Konkret müsste die Alpha Internet Services GmbH beweisen, was genau die Kundin im Moment des Vertragsabschlusses gesehen hat.
Ein solcher Nachweis ist schwierig und kann eigentlich nur dadurch erbracht werden, indem das Portal eine zusätzliche schriftliche Bestätigung der Kundin vorlegt, in der diese zusichert, dass sie den Vertrag zu diesen preislichen Bedingungen abschließen wollte. Die meisten Online-Partneragenturen im Internet erheben diesen zusätzlichen Nachweis aber nicht vom Kunden.
Kann die Alpha Internet Services GmbH somit den geforderten Vertragsnachweis nicht erbringen, und hält die Kundin den Widerspruch gegen den Vertrag aufrecht, so fehlt es an einer vertraglichen Grundlage, die die Abrechnung von 19,99 EUR je Woche erlaubt.
Ohne eine vertragliche Grundlage für die höheren Kosten muss die Kundin aber nur den niedrigeren Betrag von 19,99 EUR pro Monat bezahlen.
Nun hat meine Mandantin auch noch einen Widerruf geäußert. Ein Widerruf ist innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss und Erhalt einer deutlichen Widerrufsbelehrung möglich. Diese Frist hat meine Mandantin eingehalten, da sie den Mitgliedschaftsvertrag bei 50sLove innerhalb von vier Tagen widerrufen hatte. Dennoch meint die Alpha Internet Services GmbH, dass der Widerruf unwirksam sei. Sie beruft sich darauf, dass meine Mandantin den Service bereits genutzt hat.
Grundsätzlich hindert eine Nutzung der Dienstleistung den Widerruf nicht. Das Widerrufsrecht wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um den Kunden bei online abgeschlossenen Verträgen besser zu schützen. Denn im Internet besteht immer die Möglichkeit, dass der Vertrag vorschnell abgeschlossen wird, ohne die Beratungsmöglichkeit durch einen Kundenbetreuer im realen Leben zu haben. Ein Ausschluss der Widerrufsmöglichkeit ist daher nur in eng umgrenzten Fällen möglich.
In der hier gegebenen Situation kann meine Mandantin ihr Widerrufsrecht ausüben, da keine solche Ausnahmesituation vorliegt. Sie muss aber evtl. einen Wertersatz an die Alpha Internet Services GmbH leisten, wenn sie tatsächlich bereits Leistungen des Vermittlungsportals in Anspruch genommen hat.
Ein solcher Wertersatz ist nur schwer zu ermitteln. Es kommt dabei auf die gesamte Vertragslaufzeit an, und die Tage, die die Kundin das Portal genutzt hat. Liegt beispielsweise eine Mitgliedschaftsdauer von drei Monaten vor, und hat die Kundin den Service beispielsweise zwei Tage lang genutzt, dann ergibt sich ein Wertersatz in Höhe von 2/91,25. Bei einem möglichen Mitgliedschaftsbetrag von beispielsweise 19,99 EUR pro Monat (59,97 EUR für drei Monate Mitgliedschaft) ergäbe sich somit ein Betrag von 1,31 EUR, also ein eher geringer Betrag.
Unabhängig vom Bestreiten der vertraglichen Grundlage und dem Widerruf ist in solchen Fällen noch eine Anfechtungserklärung wegen Irrtums denkbar, wenn die Kundin die Kosten des Vertrags falsch wahrgenommen hat. Eine Irrtumsanfechtung beseitigt den Vertrag von Anfang an und berechtigt die Gegenseite lediglich dazu, einen Wertersatz für unnütz aufgewandte Kosten zu verlangen. Das sind in aller Regel aber nur geringe Verwaltungskosten und Bürokosten im Bereich von wenigen Euro.
Liegen entsprechende Voraussetzungen vor, so kann zusätzlich die außerordentliche Kündigung des Vertrags ausgesprochen werden.
Welche Musterformulierung kann ich verwenden?
Sind auch Sie in der Situation, dass Sie einen Vertrag Ihres Wissens nach zu niedrigeren Kosten abgeschlossen haben, die Online-Vermittlungsagentur aber von einem Vertragsschluss zu höheren Kosten ausgeht, so können Sie den folgenden Mustertext verwenden:
„Sie behaupten, dass ich mit Ihnen einen Vertrag für eine Mitgliedschaft des von Ihnen betriebenen Portals abgeschlossen habe, bei dem die monatlichen Mitgliedskosten bei (Betrag) EUR liegen. Das ist nicht der Fall und wird von mir bestritten. Ich habe lediglich einen Vertrag mit Kosten von (Betrag) EUR pro Monat abgeschlossen. Wenn Sie von einem Vertrag ausgehen, der höhere Kosten als die hier von mir beschriebenen benennt, so wäre er von Ihnen zu beweisen. Ohne einen solchen Nachweis besteht keine vertragliche Grundlage und ich bin zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet, die über den Betrag von (Betrag) EUR je Monat hinausgehen. Rein vorsorglich erkläre ich Ihnen hiermit den Widerruf des von Ihnen behaupteten Vertrags, als auch die Anfechtung des Vertrags und die außerordentliche sofortige Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung.“
Weitere Vorgehensweise: Wie widerspreche ich einer Forderung konkret?
Immer dann, wenn eine in Ihren Augen zunächst unberechtigt erscheinende Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie schriftlich dagegen vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprüche sind später nur schwer nachweisbar.
Ich empfehle für das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rückschein, sowie zusätzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfügen Sie über ein Faxgerät oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben auch tatsächlich erreicht.
Informationen über das genaue Vorgehen zum Einlegen eines Forderungswiderspruchs finden Sie im ausführlichen Online-Ratgeber der Rechtsanwaltskanzlei Hollweck rund um das Thema Forderungen und Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können. Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Forderungswiderspruch
In meinem Ratgeber speziell zu den Forderungen einer Datingagentur bzw. eines Datingportals können Sie lesen, welche rechtlichen Probleme im Bereich Onlinedating und Onlinevermittlung möglich sind, wie diese gelöst werden können, und welche rechtlichen Einwendungsmöglichkeiten es gibt. Den Ratgeber zu Datingportalen finden Sie hier: Ratgeber Datingagenturen
Kostenlose Erstanfrage zu Forderungen der Alpha Internet Services GmbH
Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Alpha Internet Services GmbH für eine Mitgliedschaft in den Onlineportalen 50sLove, LiebeÜ50, LoveAt50, Affärenteff, Our50s oder einem anderen Datingportal erhalten, die Sie sich nicht erklären können, oder die in Ihren Augen fehlerhaft ist, oder eine Rechnung einer anderen Online-Vermittlungsagentur, einer Online-Datingagentur oder eines Datingportals, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:
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Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:
Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.
- Mit welchem Datingportal oder Vermittlungsagentur liegen Sie in Streit und seit wann?
- Wie genau sind Sie in den Vertrag geraten?
- Welche Forderungen macht man gegen Sie geltend?
- Haben Sie die Forderung schon bezahlt?
- Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
- Wurde eine Abbuchung von Ihrem Konto oder Ihrer Kreditkarte vorgenommen?
- Haben Sie diese Abbuchung rückgängig machen können?
- Haben Sie eine Mahnung erhalten?
- Wurde ein Inkassobüro oder eine Inkassokanzlei eingeschaltet?
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
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