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Widerspruch gegen eine Abofalle

Ein umfassender Ratgeber zum Thema Abofallen und Internetbetrug

Von Rechtsanwalt Thomas Hollweck

 

Bundesweit tätige Kanzlei für Verbraucherrecht

Kostenlose Erstanfrage: Bitte hier klicken

 

Immer häufiger werden Personen in einen kostenpflichtigen Vertrag gelockt, ohne dass sie das zunächst bemerken. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Arten von Abofallen und Vertragsfallen es gibt, und wie Sie konkret dagegen vorgehen. Zudem bietet dieser Ratgeber einen Musterbrief, mit dem Sie Widerspruch gegen Forderungen aus der Abofalle einlegen können.

 

Wann liegt eine Abofalle vor?

 

In eine Abofalle sind Sie dann geraten, wenn Sie ein kostenlos erscheinendes Angebot angenommen haben, welches sich später als überraschend kostenpflichtig herausstellt. 

 

Abofallen sind so konzipiert, dass es der Kunde zunächst nicht bemerken kann, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird. Die Falle ist darauf ausgelegt, ein kostenloses Angebot vorzutäuschen. Erst nach Anmeldung oder Unterschrift bemerkt die betroffene Person, dass sie in eine Abofalle geraten ist, denn erst dann zeigt sich die Kostenpflichtigkeit.

 

Meist gehen die Betreiber der Abofalle so vor, dass sie den Preis des Angebots versteckt halten, in sehr kleiner Schrift oder an einer kaum einsehbaren Stelle. Damit wird das Ziel erreicht, dass das Angebot als kostenlos erscheint, und sich erst bei sehr genauem Hinsehen als kostenpflichtig zeigen würde. Die meisten Personen schauen aber nicht so genau hin, so dass sie den Preis nicht bemerken. Genau diesen Umstand machen sich die Abofallenbetreiber zunutze.

 

Die meisten Fallen werden inzwischen im Internet abgeschlossen, doch auch über das Telefon, auf offener Straße oder über Smartphone-Applikationen können Sie nach wie vor in eine Abofalle geraten. Unabhängig davon, auf welchem Weg Sie in die Abofalle geraten, können Sie mit Hilfe der entsprechenden rechtlichen Einwendungen wieder aus der Falle herauskommen.

 

Sie sind keinesfalls dazu verpflichtet, die Kosten der Abofalle zu begleichen, wenn Sie den Vertrag niemals abschließen wollten. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie sich gegen derartige unberechtigte Forderungen aus Abofallen wehren können. Weiter unten im Ratgeber finden Sie die möglichen rechtlichen Einwendungen und einen Musterbrief, den Sie als Basis für Ihren Widerspruch nutzen können.

 

 

Wird überhaupt ein wirksamer Vertrag abgeschlossen, wenn die Gegenseite die Kosten des Angebots nicht oder nur undeutlich benannt hat?

 

Nein, ein Vertrag kann bei einer typischen Abofalle nach deutschem Recht nicht zustande kommen. Unser Gesetz verlangt für einen Vertragsschluss die Einigung zwischen beiden Parteien, die einen Vertrag schließen wollen. Man muss sich sowohl über den Vertragsinhalt als auch über den Vertragspreis einig sein. Nur wenn in diesen beiden Punkten Übereinstimmung vorliegt, kann ein Vertrag geschlossen werden. Ist das nicht der Fall, so redet man aneinander vorbei und kann sich nicht auf einen gemeinsamen Vertragsinhalt einigen.

 

Genau das passiert bei einer Abofalle: Der Internetsurfer stößt auf die Seite der Abofallenbetreiber und glaubt, ein kostenloses Angebot vor sich zu sehen. Er gibt daraufhin seinen Namen und seine Adresse in die Eingabemaske ein, um den nach seinem Verständnis kostenlosen Vertrag abzuschließen. Die Betreiber der Abofalle aber fordern einen bestimmten Betrag. Nach deren Verständnis soll kein kostenloser Vertrag zustande kommen, sondern ein kostenpflichtiger Vertrag. Damit gehen beide Parteien von unterschiedlichen Vertragskosten aus (kostenlos contra kostenpflichtig), ein wirksamer Vertrag wurde nicht geschlossen. Zwischen den Betreibern der Abofalle und dem Nutzer liegt kein vertragliches Verhältnis vor, Forderungen nach Bezahlung der Gebühr sind unberechtigt.

 

Was passiert, nachdem ich in eine Abofalle geraten bin?

 

In der Regel erhalten Sie zunächst einen Brief bzw. eine Rechnung von den Betreibern der Abofalle. Darin wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, für den eine bestimmte Gebühr fällig sei. Bezahlen Sie nicht, so erhalten Sie nach kürzester Zeit eine Mahnung von einem Inkassobüro. In diesem Mahnschreiben stehen verschiedene Drohungen, zudem wird die Hauptforderung noch mit weiteren Inkassogebühren erhöht. Zahlen Sie auch nach Erhalt der Inkassomahnung nicht, so erreicht Sie ein Schreiben von einem dubiosen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, der Sie erneut zur Zahlung der Hauptforderung und der Rechtsanwaltsgebühren auffordert. Alle diese Forderungen sind unberechtigt und können mit einem schriftlichen Widerspruch abgewehrt werden.

 

Soll ich das geforderte Geld nicht besser bezahlen, um meine Ruhe zu haben?

 

Nein, bitte zahlen Sie auf keinen Fall. Die Forderung der Abofallenbetreiber ist unberechtigt, Sie sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Zudem werden Sie evtl. trotz Zahlung keine Ruhe haben. Es sind viele Fälle bekannt, in denen die Betreiber, trotz erhaltener Zahlung, weiterhin ihre Forderungen aufrechterhalten und darauf spekulieren, dass der Zahlungswillige ein zweites mal bezahlt. Außerdem handelt es sich meist um einen zweijährigen oder mehrjährigen Vertrag (Stichwort Abofalle!), das heißt, Sie werden nach Ablauf eines Jahres erneut aufgefordert, den angeblichen Vertrag zu bezahlen. Manchmal geht das sogar so weit, dass die Betreiber der Abofalle nach erhaltener Zahlung für einen langen Zeitraum schweigen, nur um sich dann plötzlich mit einer neuen Zahlungsaufforderung beim vermeintlichen Kunden zu melden. 

 

 

Welche Arten von Abofallen gibt es?

Es kursieren in Deutschland derzeit verschiedene Arten von Abofallen, die von deren Betreibern immer wieder auf die unterschiedlichste Art abgewandelt werden. Im folgenden möchte ich Ihnen die Grundtypen der Abofallen vorstellen, so dass Sie Ihren Fall etwas besser einordnen können:

 

Die angeblich kostenlose Registrierung für Online-Angebote

 

Die Registrierungsfallen zielen darauf ab, dass der Betroffene zunächst ein augenscheinlich kostenloses Online-Angebot erhält, sich dafür aber mit Name, Adresse und E-Mail registrieren muss. In vielen Fällen handelt es sich dabei um die Nutzung von Kochrezepten, Stadtplänen, Sonderangeboten, Großhandelsangeboten oder andere Dienstleistungen/Verkaufsangebote. Die betroffene Person erhält den Eindruck, dass sie durch die kostenlose Registrierung sehr verlockende Online-Angebote wahrnehmen kann. Die Betreiber der Abofalle setzen auf die Registrierungsseite jedoch an unbemerkter Stelle einen versteckten Hinweis auf die Kostenpflicht. Füllt das Opfer das Online-Formular aus, so hat es angeblich kein kostenloses Angebot wahrgenommen, sondern ein kostenpflichtiges. Das ist in rechtlicher Hinsicht falsch, denn in derartigen Fällen kommt es zu keinem wirksamen Vertragsabschluss. Selbst wenn dem so wäre, so könnte der angebliche Vertrag mit den entsprechenden rechtlichen Einwendungen wieder zunichte gemacht werden. Eine Zahlungspflicht entsteht nicht.

 

Das vermeintliche Probeangebot mit kurzer Laufzeit und günstigem Preis

 

Manche Internetseiten bieten ein sehr kostengünstiges Probeangebot an, bei dem der Interessent die Leistungen des Portals für einen begrenzten Zeitraum für wenig Geld testen kann. Es wird suggeriert, dass das Probeangebot nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums automatisch endet. Vor allem Betreiber von Online-Partnervermittlungen, Online-Sex-Seiten und Online-Dating-Portalen gehen auf diese Weise vor. Bitte lesen Sie hierzu auch meinen Ratgeber speziell zum Widerspruch gegen Forderungen unseriöser Datingagenturen.

 

Tatsächlich schreiben die Betreiber der Abofalle gänzlich andere Vereinbarungen in ihre Geschäftsbedingungen: Darin heißt es dann, dass sich das Probeangebot nach Ablauf der Probezeit automatisch in ein vollwertiges Vertragsverhältnis umwandelt. Manchmal stehen diese Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), manchmal in kleiner Schrift auf der Registrierungsseite, manchmal fehlen sie vollständig.

 

Rechtlich betrachtet ist das nicht möglich, denn alleine durch den Abschluss eines Probevertrags kann kein vollwertiger normaler Vertrag entstehen. Der Nutzer muss hiervon Kenntnis erlangen und sein Einverständnis abgeben. Ging der Nutzer davon aus, dass es sich nur um ein zeitlich beschränktes Probeangebot handelte, so bleibt es dabei. Es entsteht kein weiterer Vertrag. Ein solcher angeblicher Hauptvertrag kann mit den entsprechenden rechtlichen Mitteln erfolgreich zu Fall gebracht werden. Zahlungen an den Betreiber der Abofalle müssen nicht geleistet werden.

 

Branchenbuchabzocke & Adressbuchschwindel

 

Bei dieser Art von Abofalle erhält die betroffene Person, meist gewerblich oder freiberuflich tätig, ein Formular zugeschickt, das wie ein behördliches Schreiben aufgebaut ist. In diesem Formular wird dazu aufgefordert, noch fehlende Angaben zum Gewerbebetrieb zu ergänzen und unterschrieben zurückzusenden. Das ganze erscheint zunächst kostenlos, jedoch befindet sich am Rand im Kleingedruckten ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Sendet das Opfer das Schreiben zurück, so geht es angeblich einen Vertrag ein, der meist auf die Eintragung in ein Branchenbuch oder eine Adressdatenbank hinausläuft (daher auch die Bezeichnung Branchenbuchabzocke oder Adressbuchschwindel). In diesen Fällen entsteht kein wirksamer Vertrag, zudem können zahlreiche rechtliche Einwendungen geltend gemacht werden. Eine Zahlungspflicht entsteht nicht.

 

In manchen Fällen der Branchenbuchabzocke wird kein Formular versendet, sondern es ergeht ein Anruf, in dem auf einen angeblich bestehenden kostenlosen Vorvertrag hingewiesen wird. Dieser kostenlose Vertrag würde sich nun in einen kostenpflichtigen Vertrag umwandeln, wenn man keine Kündigung erkläre. Eine Kündigung könne jedoch umgehend per Telefon geäußert werden, dazu müssen alle Angaben nur noch einmal bestätigt werden. In diesem Zusammenhang bittet der Anrufende um Durchsage der relevanten Daten wie Name, Adresse, Bankverbindung etc. Im Anschluss an dieses Telefonat erhält die betroffene Person eine Rechnung, denn angeblich sei im Rahmen des Telefonats ein neuer kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen worden. Bestreitet das Opfer dies, so legt der Abofallen-Betreiber einen Mitschnitt des Telefonats vor, in dem der Vertrag durch die angerufene Person bestätigt wurde. Diese Mitschnitte sind oftmals sogar digital verfälscht.

 

Dennoch entsteht für das Opfer keine Zahlungspflicht, da der angebliche Vertragsabschluss durch die entsprechenden rechtlichen Mittel zunichte gemacht werden kann, Zahlungen müssen nicht geleistet werden.

 

Sollten Sie einen ungewollten Vertrag im Bereich der Branchenbuchabzocke oder des Adressbuchschwindels abgeschlossen haben, so lesen Sie hierzu bitte meinen speziellen Ratgeber „Branchenbuchabzocke“. In diesem Ratgeber gehe ich auf diese Art von Abofalle sehr detailliert ein und erkläre die rechtlichen Wege, um wieder aus dem Vertrag herauszukommen.

 

Unbemerkter Vertragsschluss am Telefon

 

Diese Art von Abofalle ist die Telefonfalle. Hier verspricht man am Telefon zunächst ein vollständig kostenloses Angebot. Der Angerufene müsse hierzu nur seine Daten wie Name und Adresse benennen, schon könne er in den Genuss des kostenlosen Angebots kommen. Leider bleibt es nicht bei der Kostenfreiheit, denn nach kurzer Zeit erhält die angerufene Person die Nachricht, dass sie einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen habe, und erhält hierfür die Rechnung präsentiert.

 

Einer derartigen Forderung muss man nicht nachkommen, angeblich kostenlose Verträge bleiben kostenlos, denn es fehlt dem Angerufenen am Rechtsbindungswillen in Bezug auf einen kostenpflichtigen Vertrag. Die Rechnung ist rechtlich angreifbar und muss in keinem Fall bezahlt werden. 

 

Manche Anrufer haben am Telefon nur ein Ziel: Die Überredung zum Vertragsschluss. In diesen Fällen verheimlicht der Anrufer nicht, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag anbietet. Durch geschulte Rhetorik und psychologische Tricks versucht er, das Opfer zum Vertragsabschluss am Telefon zu überreden. Willigt die angerufene Person ein, so bekommt sie kurze Zeit später eine Rechnung über die telefonisch vereinbarte Dienstleistung oder den Kauf. Oftmals verhält es sich in diesen Fällen so, dass nicht die ganze Wahrheit am Telefon gesagt wird. Manchmal werden Details verschwiegen oder bewusst unwahr dargestellt. So hat der Vertrag am Ende ein längere Laufzeit oder einen höheren Preis als zunächst angegeben.

 

Der Angerufene ist dabei nicht wehrlos, ein solcher telefonischer Vertragsabschluss kann rechtlich angegriffen werden. Fand eine Überrumpelung am Telefon statt, so gibt es rechtliche Mittel und Wege, um den ungewollten Vertrag zunichte zu machen.

 

Ansprechen auf der Straße 

 

Manche Betreiber von Abofallen sprechen ihre Opfer gezielt auf der Straße an, z.B. in der Fußgängerzone, am Bahnhof oder vor großen Einkaufszentren. Durch gezielte Überredung soll die angesprochene Person zu einer Unterschrift bewegt werden. Dabei handelt es sich meist um Versprechen, dass ein kostenloses Probeangebot getestet werden kann, um eine gemeinnützige Aktion oder um ein Angebot mit einem gratis Testzeitraum, das kostenfrei wieder gekündigt werden könne etc.

 

In allen diesen Fällen wird die Kostenfreiheit nur vorgetäuscht, am Ende hält das Opfer einen Vertrag mit Zahlungspflicht in Händen. In rechtlicher Hinsicht kann ein auf diese Weise zustande gekommener Vertrag wieder zunichte gemacht werden, so dass keinerlei Zahlungspflicht entsteht. 

 

Abofalle per Smartphone

 

Eine besondere Art von Abofallen stellen die Fallen für Handybesitzer dar. Hierbei gerät der Handynutzer an einen sog. „Drittanbieter“ oder „Premiumdienst“, der zunächst nicht als kostenpflichtige Leistung erkennbar ist. Erst nachdem der Drittanbieter auf der monatlichen Handyrechnung aufgetaucht ist, erfährt der Mobiltelefonnutzer vom Abschluss des angeblichen Vertrags.

 

Meist geschieht das über eine App, die sich allein durch Berühren des Bildschirms aktiviert, über einen angeblichen Hosentaschenanruf und Anwahl einer ganz bestimmten Nummer, über die Bestellung einer Sonderleistung, oder durch einen Virus/Trojaner.

 

Bei diesen Arten von Handy-Abofallen müssen ganz besondere Dinge beachtet werden, denn es ist nicht nur das Drittanbieter-Unternehmen beteiligt, sondern auch der Mobilfunkanbieter. Aus diesem Grund habe ich zu diesem Abofallen-Thema einen extra Ratgeber geschrieben. Sollten Sie auf Ihrer Handyrechnung unbekannte Posten entdeckt haben, so lesen Sie bitte meinen Ratgeber „Drittanbieter“.

 

Es kann aber auch passieren, dass Sie über Ihr Smartphone im Internet surfen und plötzlich bemerken, dass die Seite nicht weitergeht. Sie vermuten einen Absturz oder einen sonstigen Fehler, doch selbst über die Zurück-Taste Ihres Handys passiert nichts. Schließlich erscheint ein Fenster mit einem X in der Ecke, das Ihnen anzeigt, dass die Seite nur über dieses X geschlossen werden kann. Sie klicken darauf, und plötzlich werden Sie zum Abschluss eines Vertrags begrüßt.

 

Das ist in rechtlicher Hinsicht natürlich nicht möglich, so einfach können Verträge nach unserem Rechtssystem nicht geschlossen werden. Sie sind in eine Abofalle getappt, deren Forderungen rechtswidrig sind. Bitte leisten Sie auf keinen Fall Zahlungen, sondern legen gegen jede Rechnung oder Mahnung aus diesem angeblichen Vertrag Widerspruch ein. Es fehlt an einer vertraglichen Grundlage, auf deren Basis Forderungen an Sie gestellt werden dürften.

 

 

Rechtliche Einwendungen gegen eine Abofalle

Sind Sie in eine Abofalle geraten, so müssen Sie das nicht hinnehmen. Es gibt zahlreiche rechtliche Möglichkeiten, um aus einem ungewollten Vertrag wieder herauszukommen. Im Folgenden stelle ich Ihnen die wichtigsten rechtlichen Einwendungen vor, die einen ungewollten Vertrag zu Fall bringen können. Ist der Vertrag schließlich rechtlich zunichte gemacht, sind Sie zu keinen Zahlungen mehr verpflichtet.

 

Bestreiten, dass ein Vertragsschluss gewollt war

 

Nach deutschem Recht kann ein Vertrag nur dann geschlossen werden, wenn beide Vertragsparteien von dem Vertragsschluss wissen, diesen wollen, und die wesentlichen Details wie Vertragsinhalt und Vertragskosten kennen. Das bedeutet, beide Parteien müssen genau die gleiche Vorstellung haben, welche Art von Vertrag abgeschlossen werden soll, zu welcher Laufzeit, und zu welchem Preis. Erst dann kommt es zu zwei „übereinstimmenden Willenserklärungen“. Ist das nicht der Fall, geht also die eine Vertragspartei von anderen Bedingungen aus als die andere, ist ein Vertragsschluss nicht möglich.

 

Gehen Sie beispielsweise davon aus, dass Sie einen kostenfreien Vertrag abschließen, und die andere Seite von einem kostenpflichtigen Vertrag, so kommt es in rechtlicher Hinsicht zu keiner Einigung, denn beide Willenserklärungen stimmen nicht überein, ein Vertrag wird nicht geschlossen. Ähnliches gilt, wenn Sie lediglich von einem Probeangebot mit günstigem Preis und kurzer Vertragslaufzeit ausgehen, die andere Seite aber von einem regulären Vollpreisvertrag mit unbeschränkter Laufzeit. Aufgrund der auseinandergehenden Vorstellung der Vertragsschließenden kann nach deutschem Recht kein Vertrag zustande kommen. 

 

Ist das bei Ihnen der Fall, so stellen Sie dem Betreiber der Abofalle dar, welche Vorstellung Sie in Bezug auf den Vertragsschluss hatten, und wie dieser von den Vorstellungen des Betreibers abweicht. Verweisen Sie darauf, dass hier kein wirksamer Vertragsschluss zustande kam.

 

Widerruf der Abofalle

 

Ein Widerruf ist immer dann möglich, wenn der Vertrag nicht direkt im Ladengeschäft abgeschlossen wurde, sondern über eine gewisse Distanz hinweg, also per Telefon, Internet, E-Mail, Fax oder Brief. Zudem ist ein Widerrufsrecht dann gegeben, wenn man Ihnen einen Vertrag an der Haustür, in der Öffentlichkeit oder an Ihrem Arbeitsplatz aufgedrängt hat.

 

Das grundsätzliche Problem daran ist, dass lediglich „Verbraucher“ ein Widerrufsrecht haben, nicht aber Gewerbetreibende. Als Verbraucher gelten die Personen, die einen Vertrag für ihren Privatbedarf abschließen, nicht jedoch für ihr Unternehmen oder Gewerbe.

 

Die Betreiber von Abofallen behaupten manchmal, dass sich ihr Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richtet. Das sei ausdrücklich in ihren Vertragsbedingungen benannt. Damit sei ein Widerruf ausgeschlossen, denn Unternehmer haben kein Widerrufsrecht.

 

Doch stimmt diese Behauptung? Nicht unbedingt. Denn ein Gewerbetreibender hat die Möglichkeit, einen Vertrag entweder für sich als Privatperson abzuschließen, oder für seine Firma. Beides ist möglich und muss in rechtlicher Hinsicht unterschieden werden. Tätigt ein Unternehmer einen Vertragsabschluss in seiner Eigenschaft als Privatmann, besitzt er selbstverständlich ein Widerrufsrecht. Ein typischer Fall wäre der, dass ein Rechtsanwalt Blurays bei Amazon bestellt. Hierbei handelt es sich augenscheinlich um einen Privatkauf, denn der Anwalt nutzt die Filme mit allergrößter Wahrscheinlichkeit eher zuhause im privaten Bereich, und nicht in seiner Kanzlei. Damit hat der Rechtsanwalt ein Widerrufsrecht, wenn er die Blurays nicht behalten möchte. Bestellt der Rechtsanwalt dagegen Büromaterial für seine Kanzlei, so handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen Kauf im Rahmen seiner Unternehmereigenschaft. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. Der Rechtsanwalt könnte die Büroutensilien aber auch für seine Kinder zuhause als Privatkauf erwerben, so dass ein Widerruf möglich wäre.

 

Sie sehen, es kommt auf den konkreten Einzelfall an, pauschale Aburteilungen sind nicht möglich. Dies tragen die Betreiber der Abofallen aber vor. Sie gehen rechtsirrig davon aus, dass sich ihr Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet, so dass ein Widerruf regelmäßig ausgeschlossen ist. Selbst wenn eine Privatperson das Angebot als Verbraucher wahrgenommen hat, ist auf diese Weise der Widerruf angeblich nicht mehr möglich. In rechtlicher Hinsicht ist dieser Aspekt natürlich falsch.

 

Gerade bei Großhandels-Angeboten und Einkaufsplattformen tragen sich viele Privatkunden ein, da sie die dort günstig angebotenen Produkte erwerben möchten. Da auf den ersten Blick nicht erkennbar ist, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richtet, machen viele Kunden als ganz normale Verbraucher ihre Dateneingaben. Rechtlich betrachtet besteht in einem solchen Fall ein gültiges Widerrufsrecht.

 

Gerne können Sie den folgenden Mustertext verwenden, um das Widerrufsrecht auszuüben: „Hiermit widerrufe ich den Vertrag. Da ich das von Ihnen unterbreitete Angebot als Privatperson angenommen habe, steht mir ein solches Widerrufsrecht zu.“

 

Ein Widerruf ist innerhalb von 14 Tagen möglich, nachdem Sie den Vertrag abgeschlossen und eine Widerrufsbelehrung erhalten haben. Der konkrete Zeitpunkt richtet sich nach dem Datum, an dem Sie die Belehrung erhalten haben. Diese Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und Ihnen tatsächlich zugegangen sein. Ist das nicht der Fall, haben Sie also nie eine Widerrufsbelehrung erhalten, so beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen, Sie haben für diesen Fall sogar ein Widerrufsrecht von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss.

 

Verhält es sich so, dass Sie diese Widerrufsbelehrung nicht erhalten haben, dann schreiben Sie den Betreibern der Abofalle den folgenden Mustertext: „Hiermit widerrufe ich den Vertrag. Da ich das von Ihnen unterbreitete Angebot als Privatperson angenommen habe, steht mir ein solches Widerrufsrecht zu. Der Widerruf ist noch immer möglich, da ich nie eine ordnungsgemäß gestaltete Widerrufsbelehrung von Ihnen erhalten habe. In einem solchen Fall habe ich ein Widerrufsrecht von zwölf Monaten und 14 Tagen. Da Sie in der Pflicht stehen, eine Widerrufsbelehrung zu versenden, und deren Zugang bei mir nachweisen müssen, obliegt es Ihrem Aufgabenbereich, mir den Zugang der ordnungsgemäß und deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung zu beweisen. Gelingt Ihnen dieser Beweis nicht, so ist der von mir geäußerte Widerruf rechtlich gültig.“

 

Anfechtung der Abofalle aufgrund eines Irrtums

 

Immer dann, wenn Sie versehentlich einen Vertrag abschließen, den Sie überhaupt nicht abschließen wollten, können Sie diesen wegen Irrtums anfechten. Eine Anfechtung beseitigt den Vertragsschluss von Anfang an und macht ihn vollständig nichtig. Im Anschluss an eine Anfechtung werden Sie so gestellt, als ob Sie den Vertrag niemals abgeschlossen hätten. 

 

Voraussetzung ist, dass Sie sich beim Abschluss des Vertrages darüber geirrt haben, was Sie eigentlich abschließen. Bei Abofallen ist ein solcher Irrtum in nahezu allen Fällen gegeben. Sie gehen davon aus, dass Sie einen kostenlosen Vertrag abschließen, bzw. dass überhaupt kein Vertrag eingegangen wird. Behauptet die Gegenseite nun plötzlich, dass angeblich doch ein Vertrag vorliegt, und dieser sogar kostenpflichtig sei, so können Sie in einem solchen Fall die Anfechtung wegen Irrtums aussprechen

 

Wichtig ist, dass Sie die Anfechtung umgehend erklären, nachdem Sie von dem Irrtum erfahren haben. Das Gesetzbuch verlangt eine „unverzügliche“ Anfechtung, ohne schuldhaftes Zögern. Das bedeutet, dass Sie sehr zeitnah, nachdem Sie Kenntnis von dem Irrtum erfahren haben, den Vertrag anfechten müssen. Im Normalfall ist dieser Zeitpunkt dann gegeben, wenn Sie die erste Rechnung erhalten haben. Dann wissen Sie, dass Sie versehentlich einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen haben, und müssen umgehend reagieren. 

 

Der Wortlaut der Anfechtung kann beispielsweise so lauten: „Hiermit erkläre ich Ihnen die Anfechtung wegen Irrtums“. Zusammen mit der Anfechtungserklärung müssen Sie beschreiben, warum Sie sich geirrt haben. In den meisten Fällen liegt eine solche Begründung in dem Umstand, dass Sie nicht erkennen konnten, einen Vertrag bzw. einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen. Schildern Sie an dieser Stelle bitte genau, warum dieser Irrtum eingetreten ist. Beschreiben Sie, was Sie vor sich gesehen haben (Internetseite oder Formular ohne deutlichen Hinweis auf einen Vertrag oder einen Preis etc.) und warum Sie aufgrund dessen nicht davon ausgingen, einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen. Aus Ihrem Anfechtungsschreiben muss deutlich werden, dass Sie den Vertrag niemals abgeschlossen hätten, wenn Sie gewusst hätten, dass er kostenpflichtig ist.

 

Als Folge einer Anfechtung wegen Irrtums ergibt sich, dass Sie sich gegenüber der anderen Vertragspartei schadensersatzpflichtig gemacht haben. Dieser Schadensersatz erstreckt sich aber nur auf die unnützen Aufwendungen, die der Gegenseite entstanden sind. Sie müssen nicht deren entgangenen Gewinn ersetzen. Ersatzpflichtig sind damit lediglich die entstandenen Kosten, wie beispielsweise Porto, Büromaterial, etc. Die Gegenseite ist damit so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie sich nicht auf das Zustandekommen des Vertrages verlassen hätte. Das Unternehmen kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie es bei Gültigkeit des Vertrages gestanden hätte. Das schließt es aus, dass die Betreiber der Abofalle von Ihnen z.B. einen entgangenen Gewinn fordern, der bei Durchführung des Vertrags entstanden wäre.

 

Der Anspruch auf Schadensersatz scheidet dann aus, wenn die Gegenseite ein Mitverschulden trägt. Haben die Betreiber der Abofalle die Internetseite oder ein Formular so gestaltet, dass bei Ihnen ein derartiger Irrtum entstehen musste, kann von einem Mitverschulden ausgegangen werden. Sie sind dann zu keinerlei Zahlungen verpflichtet.

 

Wichtig ist, dass eine Anfechtung in dem Moment wirksam wird, in dem sie der Gegenseite zugeht. Sobald Ihr Einschreiben, Ihr Fax oder Ihr PDF die gegnerische Seite erreicht hat, ist diese bereits wirksam geworden. Es spielt keine Rolle, ob die andere Seite diese Anfechtung anerkennt oder nicht. Bei einer Anfechtung handelt es sich um eine „einseitige Willenserklärung“, für deren Wirksamkeit keine Bestätigung durch die Empfängerseite notwendig ist. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, den Zugang der Anfechtungserklärung nachweisen zu können.

 

Anfechtung der Abofalle wegen Täuschung

 

Gerade die Betreiber von Abofallen gehen so vor, dass sie ihrem vermeintlichen Kunden nicht die vollständige Wahrheit sagen. Wichtige Details, die für den Abschluss eines Vertrages von entscheidender Bedeutung sind, werden nur ganz klein an den Rand gedruckt, oder überhaupt nicht benannt. Das hat für den Betreiber der Abofalle den Sinn, dass Sie als Kunde diese Vertragsdetails nicht erkennen können. Sie gehen davon aus, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt, und geben die Bestellung ab bzw. leisten Ihre Unterschrift. In einem solchen Fall kommt in rechtlicher Hinsicht die „Täuschung“ ins Spiel. Verträge, die unter einer Täuschungshandlung zustande kommen, können angefochten werden.

 

Die Anfechtung wegen Täuschung muss dem Betreiber der Abofalle schriftlich erklärt werden. In Ihrem Schreiben begründen Sie so ausführlich wie möglich, warum Sie sich getäuscht fühlen. Das heißt, warum Sie zunächst davon ausgingen, dass es sich um ein kostenloses Angebot gehandelt hat, und wieso Sie nicht erkennen konnten, warum es tatsächlich Kosten verursacht.

 

Möglich ist die folgende Formulierung: „Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich den Vertrag wegen Täuschung anfechte. Sie haben Ihr Angebot so gestaltet, dass die Preisangaben nicht bzw. nur sehr schwer erkennbar waren. Ich ging davon aus, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelte. Zahlreiche andere Internetangebote bieten dieselbe Leistung kostenfrei an. Insofern bin ich auch bei Ihnen davon ausgegangen, dass keine Gebühren anfallen. Preisangaben zu einer Dienstleistung müssen groß und deutlich dargestellt werden, so dass sie für den Kunden sofort und unmissverständlich erkennbar sind. Das war bei Ihnen nicht der Fall.“

 

Bitte nutzen Sie diese Musterformulierung und fügen noch einige weitere Sätze hinzu, warum gerade bei Ihnen die Täuschung gegeben war. Erklären Sie so ausführlich wie möglich, weshalb Sie nicht erkennen konnten, dass Sie einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen. Je ausführlicher und genauer Ihre Begründung ist, umso besser.

 

Die Anfechtung wegen Täuschung kann innerhalb von einem Jahr erklärt werden. Diese Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem Sie die Täuschung entdeckt haben. Meist ist das der Fall, sobald Sie die erste Rechnung erhalten.

 

Nachdem die Gegenseite Ihr gut begründetes Anfechtungsschreiben erhalten hat, und Sie diesen Zugang durch das Einschreiben oder den Fax-Sendebericht nachweisen können, entfaltet die Anfechtung wegen Täuschung ihre volle Wirksamkeit: Der Vertrag wird von Anfang an als „nichtig“ behandelt, also so, als ob es den Vertrag nie gegeben hätte. Damit haben die Betreiber der Abofalle keine rechtliche Möglichkeit mehr, gegen Sie vorzugehen. Es gibt keine vertragliche Grundlage, die als Basis für die Geltendmachung von Forderungen dienen könnte.

 

Der Unterschied zur Anfechtung wegen Irrtums liegt darin, dass Sie bei einer Täuschungsanfechtung keinen Schadensersatz an die Gegenseite bezahlen müssen. Das kommt daher, dass der Gesetzgeber eine Person oder ein Unternehmen, das seine Kunden absichtlich täuscht, nicht auch noch mit einer Schadensersatzzahlung „belohnen“ will. Vielmehr sollten Sie eine Prüfung veranlassen, ob sich der Vertragsfallen-Betreiber nicht sogar wegen eines versuchten Betruges strafbar gemacht hat.

 

Wucher bei Abofallen

 

Wucher liegt in juristischer Hinsicht immer dann vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gegeben ist. Es muss eine Leistung für einen völlig überhöhten Preis verkauft werden. In aller Regel ist das dann der Fall, wenn die Dienstleistung oder die Ware zum doppelten des normalen marktüblichen Preises verkauft wird.

 

Dass ein Vertrag aufgrund Wuchers nichtig, also ungültig, ist, liegt aber erst dann vor, wenn weitere Umstände während des Vertragsabschlusses hinzutreten: Laut Gesetzbuch muss die Leistung unter „Ausnutzung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, einem Mangel an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche“ verkauft worden sein. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass besonders schutzwürdige Personen einen Vertrag zu unvorteilhaften Konditionen abschließen. Wenn Sie sich als Privatperson versehentlich für ein scheinbar kostenloses Angebot im Internet eingetragen haben, kommt für Sie evtl. der Tatbestand der „Unerfahrenheit“ in Betracht. Schließlich besteht durchaus die Möglichkeit, dass Sie als unerfahren im Umgang mit dem Abschluss von Onlineverträge gelten. Meiner Meinung nach kommt hier aber hauptsächlich der folgende Umstand in Betracht: Unerfahrenheit liegt vor allem im Erkennen von betrügerisch gestalteten Angeboten vor. Wer von uns geht schon davon aus, dass er es mit illegal agierenden Unternehmen zu tun hat? Insofern kommt bei Abofallen meist immer der Aspekt des „Wuchers“ in Betracht.

 

Konsequenz eines unter Wucherbedingungen abgeschlossenen Rechtsgeschäftes ist die, dass der Vertrag von Anfang an als „nichtig“ gilt, also so, als ob er nie abgeschlossen wurde. Die Abofallenbetreiber haben damit keine vertragliche Grundlage, um gegen Sie Forderungen zu erheben und Zahlungen zu verlangen.

 

Den Vorwurf des Wucher können Sie beispielsweise durch die folgenden Sätze mitteilen: „Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass der von Ihnen behauptete Vertrag aufgrund von Wucher als nichtig zu betrachten ist. Sie haben mir eine völlig überteuerte Dienstleistung verkauft, welche im Normalfall kostenlos oder zu einem Bruchteil des von Ihnen verlangten Betrages angeboten wird. Dabei haben Sie den Preis Ihrer Leistung so unkenntlich dargestellt, dass er von mir als durchschnittlichem Nutzer nicht zu erkennen war. Ich zähle mich zu den normalen Internetnutzern und rechne nicht damit, dass betrügerisch gestaltete Internetseiten unkenntlich dargestellte Preisangaben beinhalten.“

 

Erklärung der außerordentlichen Kündigung

 

Unter bestimmten Umständen kann ein Vertrag außerordentlich, also außerhalb der normalen Kündigungsfrist, mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Das ist immer dann der Fall, wenn ein „wichtiger Grund“ für eine Kündigung gegeben ist. Ein solcher wichtiger Kündigungsgrund liegt dann vor, wenn es Ihnen nicht zugemutet werden kann, noch länger mit Ihrem Vertragspartner zusammenzuarbeiten. Es muss ein erheblicher Vertrauensbruch bestehen.

 

Sind Sie in einen ungewollten kostenpflichtigen Vertrag geraten, so liegen derartige Vertrauensbrüche in zahlreicher Hinsicht vor: Sie wurden bei Vertragsabschluss über den Preis getäuscht, erhalten später Mahnungen, die erhebliche Drohungen beinhalten, und müssen über Ihren Vertragspartner im Internet lesen, dass dieser zahlreiche andere Kunden auf diese Weise hintergeht, so dass gegen ihn sogar schon Strafanzeigen gestellt wurden etc. Selbstverständlich liegt in einem solchen Fall ein Vertrauensbruch vor, der sie zur sofortigen außerordentlichen Kündigung berechtigt. Es ist Ihnen nicht zumutbar, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist fortzusetzen.

 

Im Rahmen eines Musterbriefes können Sie die folgende Formulierung für Ihre Kündigung verwenden: „Hiermit erkläre ich Ihnen die sofortige und außerordentliche Kündigung. Der Kündigungsgrund liegt darin, dass ich kein Vertrauen mehr in Sie als meinen Vertragspartner besitze. Sie haben mich in diesen kostenpflichtigen Vertrag gelockt, ohne die Vertragsbedingungen und den Vertragspreis deutlich zu benennen. Somit haben Sie mich von Anfang an getäuscht, denn den nun von Ihnen behaupteten Vertrag wollte ich nie abschließen. Zudem reagieren Sie auf meine Schreiben nicht und schicken mir stattdessen Briefe mit Drohungen. Weiterhin musste ich an zahlreichen Stellen im Internet und in Medienberichten erfahren, dass sich sehr viele andere Kunden wegen Ihres Verhaltens beschwert und sogar Strafanzeige gegen Sie erstattet haben. Sicherlich können Sie nachvollziehen, dass ich mit einem solchen Vertragspartner nicht länger verbunden sein möchte.“

 

Bitte schreiben Sie Ihre Begründung, warum Sie kein Vertrauen mehr haben, ruhig noch etwas ausführlicher. Je genauer Sie Ihren Vertrauensverlust begründen, umso besser. Es muss aus Ihrer Kündigung deutlich hervorgehen, warum es für Sie unzumutbar wäre, noch länger in dem Vertragsverhältnis zu bleiben.

 

Eine Kündigung gilt immer erst ab dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs als wirksam. Das ist wichtig, denn daher kann ein Vertrag durch eine Kündigung niemals von Anfang an beseitigt werden. Insofern dient die Kündigung immer nur als sog. "Auffangrechtsmittel", das zusätzlich zu den anderen rechtlichen Einwendungen erklärt wird. Anfechtung und Widerruf sind in dieser Hinsicht stärker und beseitigen den Vertrag von Anfang an, so als ob er nie bestanden hätte. Damit sollte gegen die Abofalle vorrangig immer ein Widerruf und eine Anfechtung erklärt werden, nachrangig dann erst die Kündigung.

 

Fehlende Erfüllung des Vertrags (Einrede der Nichtleistung)

 

Wurde Ihnen im Rahmen des kostenpflichtigen Vertrags eine bestimmte Leistung versprochen, diese aber nicht erfüllt, so können Sie die „Einrede der Nichtleistung“ geltend machen. Solange die Gegenseite die versprochene vertragliche Leistung nicht erbringt, müssen Sie nicht bezahlen. Nutzen Sie hierzu die folgende Musterformulierung: „Sie haben bis heute die vertraglich zugesicherte Leistung nicht erbracht. Ohne Leistungserbringung Ihrerseits entsteht auf meiner Seite keine Zahlungsverpflichtung. Ich werde daher keine Zahlungen an Sie leisten und mache hiermit die Einrede der Nichtleistung geltend.“

 

Verjährung der Forderungen aus der Abofalle

 

Liegt der Vertragsschluss und die Rechnungsstellung schon etwas länger zurück, so können Sie die „Einrede der Verjährung“ geltend machen. Eine verjährte Forderung aus einer Abofalle müssen Sie nicht bezahlen. Die normale Verjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre und beginnt immer am ersten Januar des auf den Forderungszeitpunkt folgenden Jahres, und endet am 31.12. des dritten Jahres.

 

Liegt Ihnen beispielsweise eine Rechnung aus der Abofalle vom 25.02.2019 vor, so beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01.2020 und endet am 31.12.2022. Ab dem Jahr 2023 können Sie die Einrede der Verjährung geltend machen und müssen alleine aus Gründen der Verjährung keine Zahlungen an den Betreiber der Abofalle leisten. Schreiben Sie: "Ihre Forderung ist vom (Datum) und damit bereits verjährt. Aus diesem Grund mache ich die Einrede der Verjährung geltend."

 

Einwendung der überraschenden Klausel in den AGB

 

Wurden die Kosten des Vertrags lediglich in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGBs“, das „Kleingedruckte“) gesetzt, so kann die Einwendung der „überraschenden Klausel nach AGB-Recht“ vorgetragen werden. Diese Einwendung besagt, dass vertragswichtige Regelungen wie Vertragsleistung (Vertragsinhalt) und Vertragspreis (Kosten) immer im Hauptvertrag stehen müssen, niemals aber im Kleingedruckten. Ist das doch der Fall, so ist die Regelung unwirksam und wird so behandelt, als ob es sie überhaupt nicht gibt. Stehen in Ihrem Fall die Kosten des Angebots lediglich im Kleingedruckten, so dass Sie diese kaum erkennen konnten, sind diese unwirksam.

 

Schreiben Sie beispielsweise: „Die von Ihnen geforderten Kosten der Leistung befanden sich bei Vertragsabschluss lediglich im Kleingedruckten, so dass diese von mir nicht erkannt werden konnten. In einem solchen Fall greift die Einwendung der überraschenden Klausel nach AGB-Recht, da vertragswichtige Details immer im Hauptvertrag geregelt werden müssen, nicht aber im Kleingedruckten. Ist das doch der Fall, so ist die Regelung unwirksam. In meinem Fall bedeutet das, dass keine vertragliche Regelung über die Kosten geschlossen wurde, mithin keine Kostenpflichtigkeit besteht.“

 

 

Wie gehe ich konkret gegen die Abofalle vor?

Meine Empfehlung an Sie lautet, alle hier angesprochenen rechtlichen Möglichkeiten gleichzeitig in einem einzigen Schreiben geltend zu machen. Das ist für Sie die sicherste Möglichkeit, um aus dem Vertrag mit dem Abofallenbetreiber herauszukommen. In rechtlicher Hinsicht ist das unproblematisch, denn die Wirksamkeit wird durch das gleichzeitige äußern nicht beeinträchtigt. Das bedeutet für Sie konkret, dass Sie ein Schreiben an die Gegenseite aufsetzen, welches alle oben angesprochenen Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung benennt. Nutzen Sie die von mir aufgeführten Beispielsätze, und führen Sie Ihre weitere Begründung so ausführlich wie möglich aus. 

 

Wie versende ich mein Schreiben?

 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Schreiben bei dem Betreiber der Abofalle tatsächlich ankommen, und Sie später den Zugang nachweisen können. Aus diesem Grund empfehle ich den Versand per Einschreiben mit Rückschein. Vorab verschicken Sie Ihren Widerspruch per Fax und als PDF im E-Mail-Anhang. Auf diese Weise nutzen Sie einen dreifachen Versand Ihres Schreibens, so dass ein Bestreiten des Zugangs kaum möglich ist. Bitte heben Sie alle Unterlagen gut auf, sowohl Ihre eigenen Schreiben in Kopie, als auch die Versandnachweise.

 

Musterbrief gegen eine Rechnung aus einer Abofalle

 

Gerne können Sie den folgenden Musterbrief verwenden, um den Rechnungen und Mahnungen der Abofallenbetreiber zu widersprechen:

 

Absender:

(Vorname, Name)

(Straße, Hausnummer)

(Postleitzahl, Stadt)

 

An

(Name des Abofallenbetreibers)

(Straße, Hausnummer)

(Postleitzahl, Stadt)

 

Per Einschreiben mit Rückschein

Vorab per Fax an: (Faxnummer des Abofallenbetreibers)

Vorab als PDF per E-Mail an: (E-Mail-Adresse des Abofallenbetreibers)

  

Kundennummer: (Ihre Kundennummer)

Rechnungsnummer: (Rechnungsnummer) vom (Datum) über (Betrag)

Betreff: Widerspruch gegen Ihre Forderungen

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Sie haben mir die oben benannte Rechnung zukommen lassen. Diese ist unberechtigt, ich werde sie nicht bezahlen. Ich bestreite, dass zwischen Ihnen und mir ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde.

 

(An dieser Stelle schildern Sie nun bitte so ausführlich wie möglich, wie Sie auf das Angebot des Abofallenbetreibers gekommen sind, warum die Kostenpflichtigkeit nicht erkennbar war, warum Sie sich getäuscht fühlen etc.)

 

Hiermit erkläre ich Ihnen vorsorglich den Widerruf meiner vermeintlichen Willenserklärung, und fechte rein vorsorglich den Vertrag wegen Irrtums und wegen Täuschung an. Ebenso rein vorsorglich erkläre ich Ihnen die sofortige außerordentliche Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung.

 

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Kosten ein Fall von Wucher gegeben ist, der den Vertrag ohnehin zunichte macht. Darüber hinaus mache ich die Einwendung der überraschenden Klausel nach AGB-Recht geltend, denn der von Ihnen behauptete Vertragspreis befand sich lediglich im Kleingedruckten Ihres Angebots. Rein vorsorglich erkläre ich die Einrede der Verjährung und die Einrede der Nichtleistung.

 

Ich bitte Sie um Stornierung Ihrer Forderungen. Bitte geben Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens eine schriftliche Bestätigung, dass Sie keine weiteren Forderungen mehr an mich stellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

(Ihre Unterschrift)

(Ort, Datum)

 

 

Kostenlose Erstanfrage

Haben Sie ein Problem im Bereich Abofalle oder Vertragsfalle, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:

 

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

 

Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:

 

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage in Bezug auf eine Abofalle an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.

 

  • Mit welchem Unternehmen liegen Sie in Streit und seit wann?
  • Wie genau sind Sie in die Abofalle geraten?
  • Welche Forderung wird nun gegen Sie geltend gemacht?
  • Haben Sie der Forderung aus der Abofalle bereits schriftlich widersprochen?
  • Liegt Ihnen Ihr Widerspruch gegen die Abofalle noch vor?
  • Haben Sie eine Mahnung erhalten?
  • Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet oder eine Anwaltskanzlei?
  • Liegt gegen Sie bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid vor?
  • Bitte fügen Sie Ihrer E-Mail zunächst noch keine Anhänge bei. Ich teile Ihnen nach Erhalt der Erstanfrage dann präzise mit, welche Dokumente ich von Ihnen benötige.

 

Nach Erhalt Ihrer Nachricht setze ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung und erläutere Ihnen die weitere Vorgehensweise. Die Erstanfrage ist kostenlos.

 

Rechtsanwalt Thomas Hollweck

Verbraucheranwalt in Berlin

 

 

Widerspruch gegen eine Abofalle. Ratgeber von Rechtsanwalt Thomas Hollweck aus Berlin. Wie widerspreche ich einer Rechnung oder Mahnung aus der Vertragsfalle? Mit Musterbrief und genauen Erläuterungen zum Vorgehen gegen die Abofalle.
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Wie gehe ich rechtlich gegen eine Abofalle im Internet vor? Dieser Ratgeber hilft Ihnen, erfolgreich Widerspruch gegen eine Forderung aus einer Abofalle einzulegen.

Aktuelle Fälle im Bereich Abofalle

An dieser Stelle gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick über aktuelle Fälle, die sich derzeit im Bereich Abofallen / Vertragsfallen in Deutschland  abspielen.


mm-Infotec GmbH (localpartner.de)

Anfang Januar erhielt meine Mandantin einen Anruf, vermeintlich von Google, mit deren Mitarbeitern meine Mandantin bereits im Sommer eine Google-Shopping-Kampagne erstellte hatte. Meine Mandantin war daher im Glauben, mit Google zu telefonieren. Der Anrufer offerierte meiner Mandantin ein Angebot für eine Ad-Word-Kampagne. Da meine Mandantin ohnehin plante, eine Google Ad-Word-Kampagne zu starten, ließ sie sich auf das Angebot ein, mit dem Vorbehalt, das Angebot erst einmal schriftlich prüfen zu wollen, und man es meiner Mandantin zunächst per E-Mail zuschicken solle. Stutzig wurde meine Mandantin erst, als der Anrufer ganz am Ende sagte, er sei von „Localpartner.de“ aus Aachen. Zwei Tage später erhielt meine Mandantin eine Vertragsbestätigung der mm-Infotec GmbH, Betreiberin der Internetseiten „localpartner.de“ per E-Mail, in der es hieß, sie hätte das Angebot bereits angenommen. Sie hatte sofort ein Kündigungsschreiben per Einschreiben und E-Mail erstellt, in dem sie den Vertrag kündigte. Sie erhielt trotzdem Rechnungen und Anrufe, in der sie darauf hingewiesen wurde, die Rechnungen zu zahlen, eine Kündigung wäre nicht möglich. Schließlich hatte sie von Mahn&Rot GmbH Inkasso aus Aachen ein erneutes Schreiben bekommen, die Rechnung zu zahlen. 

 

In diesem Fall war sowohl die Rechnung der mm-Infotec GmbH (localpartner.de) als auch die Inkassomahnung seitens Mahn&Rot unberechtigt, da meine Mandantin am Telefon keinen abschließenden Vertrag vereinbarte, sondern um Zusendung des Angebots per E-Mail bat. Zudem war hier eine Anfechtung wegen Irrtums möglich, da meine Mandantin davon ausging, sie telefoniere mit einem Mitarbeiter von Google.


Marketingbüro Blue GmbH

Mein Mandant erhielt im November 2019 einen Anruf. Dabei hatte er den Eindruck, es sei ein Mitarbeiter der Firma Google. Es ging um die Auffindbarkeit seines Unternehmens bei eben dieser Suchmaschine. Auf die Nachfrage meines Mandanten, dass er bisher nichts bezahlen musste, war die Antwort, dass nur die ersten Jahre gratis seien, diese Auffindbarkeit jetzt aber etwas kostet. Schließlich musste mein Mandant am Telefon einige Fragen beantworten und erhielt einige Tage später per Post eine Rechnung der Marketingbüro Blue GmbH aus Mannheim/Kleve. Angeblich hatte er einen Vertrag über ein “Premium Google Business-Paket” abgeschlossen.

 

Da mein Mandant dies bestritt, forderte meine Kanzlei die Marketingbüro Blue GmbH dazu auf, den Vertrag nachzuweisen. Dies konnte die  Marketingbüro Blue GmbH jedoch nicht. Auch der kostenlose Vorvertrag wurde nicht nachgewiesen. Ohne den Nachweis der vertraglichen Grundlage dürfen aber keine Rechnungen ausgestellt werden, wenn sie der Rechnungsempfänger bestreitet. Zudem lag hier ein Irrtum seitens meines Mandanten vor, da er dachte, er telefoniere mit Google. Daher war eine Anfechtung möglich, die den Vertrag von Anfang an beseitigte.


Abofalle CIDD Ltd. / Oljo Ltd. (VoxStream.de und RexKino.com / WeFlix.de) - Streamingportal

Mein Mandant wollte einen Film auf dem Streamingportal VoxStream.de im Internet anschauen. Hierzu musste er sich zunächst für eine 5-tägige kostenlose Testphase für das streamen von aktuellen Filmen registrieren. Ein Hinweis auf den Übergang in einen kostenpflichtigen Premium-Account nach Ablauf der 5 Tage erhielt er nicht. Dennoch bekam mein Mandant nach einer Weile eine Rechnung von der CIDD Ltd., die das Streamen auf VoxStream.de mit netto 358,80 Euro für ein Jahr Premium-Account in Rechnung stellte.

 

Das Problem ist, dass auf VoxStream.de nur dann auf die Kostenpflichtigkeit des Premium-Accounts hingewiesen wird, wenn man direkt auf den Button "Registrieren" klickt. Geht man jedoch zunächst auf den gewünschten Film, und klickt dort erst auf "Registrieren", so leitet das Streamingportal VoxStream auf die Seite RexKino.com um.

 

Hier fehlt der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit, und die AGBs sind nur auf Englisch. Dadurch kann kein kostenpflichtiger Vertrag mit der CIDD Ltd. (VoxStream) zustande kommen, da der Preis kein Vertragsinhalt wurde. Der Rechnung kann mit dem Hinweis widersprochen werden, dass keine vertragliche Grundlage besteht. Die Forderung aus dieser Abofalle muss dann nicht bezahlt werden. Ein weiteres Streamingportal ist z.B. Movies Darling Ltd., Buckinghamshire, United Kingdom (dogostream.de) oder Galon Films Ltd. (Galoflix.de)


Gegnerliste Abofallen

In der folgenden Auflistung Sie eine Liste der Gegner, mit denen die Kanzlei Hollweck im Bereich Abofalle bereits beauftragt war:

  • 4.dating und 6.dating (Ideo Labs GmbH Berlin)
  • Aboveboard Trading Ltd. (Service-Center Deutscher Gewinnspielclub Potsdam)
  • Anbieter von Streaming im Internet: CIDD Ltd. (VoxStream.de), OLJO Ltd. (WeFlix.de)
  • Anderson & Partner Prepaid Mastercard Gold (Card Compact Limited, in Vertretung durch das Inkassobüro CashBro Limited aus Düsseldorf
  • Aliaz Cooperation StA (Fat Killer/HorsePower+), fastsupport.eu, Consumer Assistance, Riga, Latvia / Estonia
  • Alpha Internet Services GmbH, Innsbruck (Österreich), Portal "50sLOVE"
  • Alphabet Online Services LLC
  • Antassia GmbH
  • Astro Brain Ltd., in Vertretung durch Culpa Inkasso und die Kanzlei Albrecht König
  • Aulis Consult GmbH (GPT GlücksPartner), Hamburg
  • Bangor Ventures Ltd. (pegasosonline.net), Winterthur, Schweiz / Tortola, British Virgin Islands
  • B2B Technologies Chemnitz GmbH (firmiert jetzt unter Habibi Media GmbH aus Chemnitz (Geschäftsführer David Jähn), das betriebene Portal ist "habibi.de")
  • B2B Web Consulting GmbH, Dortmund (Online-Portale profi-kochrezepte.de, meinekochidee.de, avenue-shopping.de)
  • BB Service GmbH (eDates), in Vertretung durch die Kanzlei Auer Witte Thiel aus München
  • BBI Reklam Tic. A.S.
  • BeNaughty.com (Novalnet AG und InfraWeb Solutions Limited, Hong Kong, inzwischen umfirmiert in UniKeyInt Ltd., Slovenien)
  • be2 S.a.r.l. (Academic Singles), in Vertretung durch CMS Inkasso
  • Benge Ltd. (Lottotop 49)
  • Berco, Prag, Tschechische Republik (Telefondienstleister)
  • Berlin Direkt Versicherung AG, Berlin
  • Beste Arbeit Frederik Sören, Hamburg
  • BIS Bürger Info Systeme D.O.O., Belgrad (Bürger-Info-Programm), vertreten durch Media Marketing Ltd., London
  • Bizcon Ltd. (streamgogo.de/gonaflix.com), New Stoke Village / Berlin 
  • Boranu Online B.V., Venlo, Niederlande (Online-Dating-Portal "iDates", Dating-Chat per kostenpflichtigen Coins), Abbuchungen vom Bankkonto über die Webbilling AG
  • Brazzers.com (MG Premium Ltd / MG Billing Limited / Centrobill)
  • Card Compact Ltd. / King Prepaid Mastercard), Cash Collect GmbH
  • Casual Networks B.V., Niederlande (Datingportal "fremdgehen69.online" und "fremdgehen69.com"), in Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei Sebastian Kipke aus Hamburg 
  • C-Date, Interdate S.A., Luxemburg
  • CIDD Ltd. / Oljo Ltd. (VoxStream.de und RexKino.com / WeFlix.de) - Streamingportal Filme
  • Clever Marketing GmbH (gewerbeanmeldung.com und gewerbemelden.de), Odenthal 
  • Click-and-date.de (D.I.E. GmbH)
  • Commatis GmbH, Stockern (Österreich)
  • Content 4U GmbH
  • Content Services Ltd.
  • Consumer Finance Group Ltd., London, England, Vertrieb von Kreditkarten, (vertreten durch EFA Euro Accounting oder Euro Collect GmbH)
  • Daily-Date.de (Ideo Labs GmbH, Berlin)
  • Dailyflirts.de (webstate GmbH, Bremen)
  • Daten Info Service Eibl ges. mbH Immobilienversteigerungskatalog, Köln
  • DateForMore.de (Ideo Labs GmbH, Berlin)
  • dateyard AG, Hünenberg (Schweiz), Betreiberin der Datingportale "sexdates-heute.com", "meine.sexkontakte.com" etc., oft in Vertretung durch die Inkassobüros Fairmount GmbH aus Döbeln / Dresden oder durch die enDebito collect & finance GmbH, als auch in Vertretung durch die Kanzlei Auer Witte Thiel Rechtsanwälte aus München
  • date4friend AG (casualdates24.com, seitensprung-direkt.com, eDates, verboten-scharf.de, exklusiv-treffen.com, casualdatingclub.at, fremdgang.com), teilweise in Vertretung durch enDebito Inkasso
  • Dating Free Sims City GmbH, Norderstedt
  • D.I.E. GmbH, Monheim am Rhein (Seitensprung- und Datingseiten Flirt-Lounge.com, single.dating, s.dating, 6.dating, mega.date, flirtdatechat.com, etc.), vertreten durch das Inkassounternehmen Jedermann Inkasso (Cuxhaven, Freilassing, Wanna)
  • Digitalpayment GmbH, Stockern (Österreich) 
  • Digistore24 GmbH, Hildesheim (Die Fettverbrenner-Schlemmer-Pläne)
  • DTD Communication I.T. Limited, Türkei (www.einfachdabei.eu), Gewinnspiele im Internet
  • DVD & mehr (Wolfgang Klenk GmbH & Co. KG), Limburg
  • Easybusiness-Lecc D.O.O., Wien
  • eDates, BeBeauty GmbH, Haar bei München
  • Edge Internet Ltd., Hertfordshire, UK (Datingwithatwist.com)
  • EDEV Media AG, Zürich (Click and Date)
  • Elite Partner, Hamburg
  • EliteMedianet GmbH, Hamburg
  • EMK GmbH München (wildelust.de, casualbabes.de, fremdgehn.de und dirtydating.de), in Vertretung durch das Inkassobüro enDebito
  • Eurobill Tech. Ltd. (seancody.com / MG Billing), vertreten durch Fairmount Inkasso
  • Euro Media Verlag GmbH, Zug (Schweiz) und Berlin
  • Euro Print Service Ltd., Stuttgart
  • Europäischer Gewinnservice ESG
  • Eurowin Deutschland, Firma TSC Ltd. Sti, Izmir (vertreten in Deutschland durch Mercando, Dortmund)
  • EuroWIN24
  • Estrella Marketing Ltd., Stockport, England (Dienstleistung Wahrsagung Ewangelia Wanga), in Vertretung durch das Inkassobüro Culpa Inkasso
  • Telemarketing / Lotto App Online Lotto
  • F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH, Limburg
  • FBR (Telefonsex Abrechnungsservice), Davle (Czech Republic)
  • Flirt & Date Ltd., Manchester ("DeinSeitensprung.club") / Cash Collect, vertreten durch Culpa Inkasso
  • Flirtano GmbH, Bremen (milfs.de)
  • Flirtcafe Online GmbH, Monheim am Rhein
  • Flirtfever (Prebyte Media GmbH, München)
  • Flirtydate.de (Be Beauty GmbH)
  • Fortunfive UG (grosshandel-b2b.biz), Düsseldorf 
  • Freie Lustagenten im Netz GmbH, Berlin
  • FriendScout24 GmbH, München (LoveScout24)
  • Frontline Digital GmbH, Berlin, Betreiberin der Online-Vermittlungsplattform Parwise.de, teilweise in Vertretung durch das Inkassobüro Mediafinanz Inkasso aus Osnabrück
  • Gewinnspiel Win AG / EinfachDabei.eu
  • Greenality Ltd., Springe
  • GPS Global Premium Service, München
  • Habibi Media GmbH, Chemnitz
  • Handelsagentur Thomas Reimann (Toptando.com), Pforzheim
  • Hanseatic Print Service GmbH, Hamburg
  • Health Pharm TM GmbH, in Vertretung durch Culpa Inkasso und die Kanzlei Albrecht König
  • Howlogic KFT Ungarn (tatschmi.com, snaprendezvous.com, hookupsfinder.com, spicydesires.com, wildspank.com, hornycontacts.com u.a. ), in Vertretung durch die Novalnet AG und das Inkassounternehmen eCollect
  • HQ Entertainment Network GmbH & Co. KG (fremdgehen69/flirtfair/xpartner.de), in Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei Kipke und Brandes, Zahlungsabwicklung über die Webbilling AG
  • HQBill.net (HQ Entertainment Network GmbH & Co. KG), Wien
  • IContent GmbH
  • Ideawise Ltd. / Wire7 Ltd. (poppen.de/big7.com), vertreten durch das Inkassobüro Faircollect
  • Ideo Labs GmbH, Berlin (Daily-Date.de, Dateformore.de, Just-Date.de, 4.dating, Click-and-date)
  • IL 24 netservice Verwaltungs UG, Schönefeld (inlove24, samino.de, flirt-hunter.de)
  • InfraWeb Solution Ltd., Hong Kong (vertreten durch den Zahlungsdienstleister Novalnet AG Zahlungsinstitut (ZAG) in Unterföhring sowie durch das Inkassobüro eCollect AG), Betreiberin der Datingseite benaughty.com, hornycontacts.com und gibmirsex.com, Herausgeberin der "yoomee - Flirt Dating Chat App" sowie der App "LOVO 2.0"
  • Imperio GmbH, Duisburg
  • Intaxx B.V. (myVigra Nutritions), Maastricht, Niederland (Verkauf von Viagra) sowie Scoreheld
  • Interdate S.A., Luxemburg, Betreiberin der Flirtportale "C-Date.de" und "newhoney.de", in Vertretung durch die Inkassounternehmen Jedermann Inkasso, Intrum, Tesch, Atriga Inkasso, Abilita Inkasso und enDebito, manchmal auch in Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei Schubert
  • Interyard GmbH (dailyflirts.de / f.dating / wowdating.de)
  • J-Labs GmbH, Kiel (www.eigenauskunft-zentrale.de)
  • Jestoro GmbH (Fundorado GmbH), Hamburg
  • JobLeads GmbH, Hamburg (in Vertretung durch die Kanzlei KSP)
  • Just Fabulous GmbH, Berlin (justfab.de)
  • Just-Date.de (Ideo Labs GmbH, Berlin)
  • Kredu GmbH, Berlin
  • Lagneia Ltd. (fremdgehenclub.com), London, United Kingdom, in Vertretung durch Culpa Inkasso aus Stuttgart, durch Cash Collect aus München, oder die O.C.S. B.V. aus Kerkrade in den Niederlanden
  • Liquidado.de (Rocket Consulting Sp. z o. o.,)
  • Lol-Date.de (Ideo Labs)
  • Logsoft Limited, Malta (Datingplattform "treffegirlscom"), Abrechnung durch den Dienstleister DaoPay GmbH, in Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei KSP Rechtsanwälte aus Hamburg
  • Ltd. Premium Content GmbH
  • LRS Luftrettungs-Service Vermittlungs GmbH (in Vertretung durch DIG Debitor Inkasso und Rechtsanwalt Wolfgang Naegele)
  • Lux International Sales Aps (www.stylelux.de), Dänemark (Odense)
  • Maxolution Online Service GmbH, Stockern (Österreich)
  • Media Work GmbH (maps-routenplaner.net), Frankfurt am Main
  • Media Websolutions B.V., Venlo (affaire.xxx)
  • Medien Aktuell S.L.U.
  • MeineTraumLiebe.de (Dateyard AG)
  • Melango.de GmbH, später umbenannt in die JW Handelssysteme GmbH, dann in B2B Technologies Chemnitz GmbH. Inzwischen wird das Geschäft unter dem Namen Habibi Media GmbH aus Chemnitz (Geschäftsführer David Jähn) weiter betrieben (unter dem Online-Portal "habibi.de")
  • MIT AG “Lebensfreude GbR”, Bern (Schweiz)
  • mm-Infotec GmbH (localpartner.de), Aachen
  • Movies Darling Ltd., Buckinghamshire, United Kingdom (dogostream.de)
  • Mulpor Company S.A., Montevideo (Uruquay), International Fairs Directory, Pay Trac Lda.
  • MVR Medienvertrieb GmbH, München
  • MyDates GmbH, Holzkirchen (dirty-dating.de)
  • Netforge GmbH & Co. KG (firstaffair.com Datingportal)
  • Netron Telecommunication Ltd. (Collect Vermittlungsservice Bonus Club), Kiel
  • Nova, Zbiroh (Tschechische Republik)
  • Novalnet AG (Online-Datingportale cougarlust.com, flirt.com, granniestomeet.com, benaughty.com, snaprendezvous.com, etc.), vertreten durch das Inkassobüro eCollect AG
  • ODV Online Content Ltd., München (routenplaner-24.info)
  • Office 24 GmbH (online-routenplaner.info), Frankfurt
  • Omnea GmbH, Berlin
  • O.C.S. B.V., Kerkrade, Niederlande (FremdgehenClub) / Lagneia Ltd., London
  • OCS Service Ltd. - Kundenservice TVL/BVL, Wien (MegaPlay Vorteilsgemeinschaft, Paymentworld Europe Limited / EuroFuchs Vorteilsgemeinschaft / Kundenservice DTD Lotto Spirale / Premium Glück), Ikarus Online, Pegasusonline.net
  • Optimize Financial Consulting Ltd., London (Vertrieb Optima Finanzcheck Plus), in Vertretung durch das Inkassobüro Euro-Invest-Inkasso UG aus Nürnberg
  • OVC Online Video Communications GmbH (KissNoFrog), Hamburg
  • OVM Online Vertriebsmarketing GmbH, Nürnberg, als Betreiberin des Finanzmanagement der Bavariafinanz (in Vertretung durch Rechtsanwalt Ralf Trösch, Hassloch)
  • Pable Domainverwaltung, Wien (Österreich)
  • Paidwings AG (FickHub.at, whatsexy.ch, abenteuer.com), Cham / Schweiz, vertreten durch die Kanzlei Auer Witte Thiel und das Inkassobüro Fairmounts
  • Parship GmbH, Hamburg
  • PartnerAvenue.de (Frontline Digital GmbH, Berlin)
  • Partnersuche.de, Unister GmbH, Leipzig
  • Paycom AG, Duisburg
  • Platinum Card Services Ltd. / Platinum Services USA LLC / Platin Card Services Ltd., Maastricht, Niederlande, in Vertretung durch das Inkassobüro Euro Collect GmbH aus Monheim am Rhein und das Inkassounternehmen EFA Euro Accounting GmbH, Übach-Palenberg (Inkassodienst NRW)
  • PayPlus GmbH, Würselen (Credify.me) / Platin Card / Card Compact, in Vertretung durch das Inkassounternehmen Euro Collect
  • POS Point of sale Europe Ltd., Wakefield, United Kingdom (dating-finder.com)
  • Prebyte Media GmbH (flirt-fever.de), München
  • Premium Content GmbH
  • Premium Jet-Set GmbH, Zwickau
  • Press Release Offer - Silence Media Network
  • PRIMA Finanzmanagement u. Inkassierungsgesellschaft, Düsseldorf
  • Primesingles.de (Frontline Digital GmbH, Berlin)
  • Qualidates AG, Steinhausen, Schweiz (feuchte-kontakte.com, dicketreffs.de)
  • Real Payment (R.M.I.), Prag/Petersberg
  • Rocket Consulting (Liquidado.de), Wroclaw (Polen)
  • Spring Life Ltd. (sarahsblessing.de), vertreten durch den Zahlungsdienstleister Novalnet AG, das Inkassobüro CMS Collection GmbH und die Kanzlei Andreas Raulf
  • Streamingportal FaceFlix (Facefilms Ltd.), Bristol, Streamingportal Streamba, Moviebarn Ltd (FlixTV), Zuma Films Ltd. (Zumaflix.de), Dome Advisory Ltd. (domeflix.de), Goma Uk Trade Ltd. (GomaFlix), Bogflix (Jami Associates), DEX Services Ltd. (kinodex.de), Galon Films Ltd. (Galoflix.de), Luna Gray Ltd. (Lunaplay.de, in Vertretung durch das Inkassobüro Acton LLP, Grantham, England), Sha Services Ltd., London (ShaFlix), Maloch Ltd. (maloflix.de), teilweise in Vertretung durch Acton LLP Inkasso, Noda Films Ltd. (nodaflix.de) in Vertretung durch Axton Ltd. Inkasso, PandaFlix (Panda Films Ltd.), Mosta Ltd. (mostflix.de), vertreten durch das Inkassobüro Gabran Consulting Services, Oxacus Ltd., Moviebox Media Ltd. (playda.de) und Mum Fun Ltd. (playbod. de und filmara.de/HD Filme24), vertreten durch das Inkassobüro Holmes Advisory Ltd., United Kingdom, Mono Mono Ltd. (playmono.de), England, Rush Online Ltd. (PlayRush.de), Ajd Movie Ltd.(playron.de), Somenco Ltd. (playmium.de), Bonobo Ltd. (bonoplay.de), in Vertretung durch die Aston Ltd. (Inkasso), Moda Media Ltd. (modplay.de)
  • Solution 24 GmbH, Frankfurt am Main (www.gps-routenplaner.net), Nidex Limited (playnide.de) 
  • Supernova Advertising GmbH Schufaauskunft (Vertretung durch die Kanzlei RSW Beratung Rechtsanwälte Dr. Bock und Kreyenkötter, Münster)
  • Steinbach & Partner Webservice GmbH, Frankfurt am Main (www.maps-routenplaner-24.com)
  • TechStyle GmbH Berlin (JustFab.de)
  • telegate AG (11880.com/klicktel.de), München
  • Telegate MEDIA AG, Essen
  • The Dating Corp Ltd., “Heisse Affäre” (heisseaffaere.com), London, auch in Vertretung durch die Lectio Rechtsanwalts GmbH, Aachen
  • Together Networks Holdings Limited (benaughty.com)
  • TM Börsenverlag AG, Rosenheim (Champions-Trader)
  • Treffpunkt18.de (HQ Entertainment Network GmbH & Co. KG), Wien
  • Together Networks Holdings Limited / Novalnet AG (loveaholics.com)
  • Top200 Gewinnspiele / Eurojackpot-49, vertreten durch das Inkassobüro Pro Claim AG Inkasso aus Frankfurt am Main bzw. Katowice / Polen
  • Turquoiz Limited, London (Internetseiten imaxwelt.com, imaxdome.com, imaxfilme.com, imaxkino.com, imaxtime.com, imaxcine.com, u.a.)
  • Unister GmbH, Leipzig
  • UniKeyInt Ltd. (benaughty.com)
  • Vendis GmbH
  • Viking TechnologyN.V., Curacao (Lotto Welt), vertreten durch Jedermann Inkasso
  • VN Freiwilligenservice UG (www.bufdi.eu), Berlin
  • VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, Bonn (Smart Business Media / BWR med!a / TKMMed!a)
  • Web-24 GmbH, München
  • Web2Go Solution GmbH, Frankfurt (routenplaner-maps.com)
  • Webbilling AG (fremdgehen69.com)
  • Webtains GmbH
  • WeCuddle.de (Lailos Group GmbH)
  • Wolfgang Klenk GmbH & Co. KG (DVD & Mehr), Limburg 
  • Wow-Date.de (Ideo Labs)
  • Xenolith Ltd.
  • Zoosk, Inc., San Francisco, USA

 

Wichtiger Hinweis zu den hier aufgelisteten Unternehmen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Rechtsanwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien in Form einer Liste zu veröffentlichen. Die „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen der Kanzlei Hollweck bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden. Die Liste ist somit kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird. 

Widerspruch gegen eine Abofalle. Musterbrief gegen die Rechnung oder Mahnung von einem Abofallenbetreiber im Internet. Tipps und Hilfe aus dem Bereich Verbraucherschutz.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck aus Berlin geht gegen Internetbetrug und Abofallen mit allen rechtlichen Möglichkeiten vor.  Widerspruch gegen die Abzocke und den Betrug durch Abofallen und Vertragsfallen.
Ein Online-Ratgeber der Kanzlei Hollweck (Berlin) zum Thema Abofalle. Wie widerspreche ich unberechtigten Forderungen aus einer Abofalle? (inkl. Musterschreiben)
Link zur Übersicht der kostenlosen Online-Ratgeber von Verbraucheranwalt Thomas Hollweck (Berlin)
Link zur Startseite der Kanzlei Hollweck - Rechtsanwalt Thomas Hollweck - Kanzlei für Verbraucherschutz und Verbraucherrecht in Berlin.
Link zur Kontaktseite der Kanzlei Hollweck - Kostenlose Erstanfrage für Ihr verbraucherrechtliches Rechtsproblem bei Anwalt Thomas Hollweck in Berlin

Rechtsanwalt Thomas Hollweck aus Berlin geht gegen die Betreiber von Anzeigenfallen, Vertragsfallen und Abofallen im Internet vor. Musterbrief mit wichtigen Hinweisen zum Widerspruch gegen eine Abofalle.
Online-Ratgeber von Anwalt Thomas Hollweck aus Berlin mit einem Musterbrief zum Thema "Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung aus einer Abofalle im Internet".
Ratgeber zum Widerspruch gegen eine unberechtigte Rechnung oder fehlerhafte Mahnung aus einer Abofalle oder einer Vertragsfalle im Internet.

Rechtsanwalt Thomas Hollweck - Verbraucheranwalt in Berlin -

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Schwerpunkt Verbraucherrecht und Verbraucherschutz

Abwehr von unberechtigten Forderungen

  • Der Schufa-Eintrag
  • Reklamation und Umtausch
  • Online-Kaufvertrag im Internet
  • Probleme mit Handwerkern
  • Tipps gegen Cold Calls und Spam
  • DSL-Vertrag und Festnetzanschluss
  • Mobilfunkvertrag
  • Prepaid Handyvertrag
  • Fehlerhafte Handyrechnung
  • Kuendigung Handyvertrag
  • Kuendigung Festnetz DSL
  • Drittanbieter
  • Probleme mit Gas und Strom
  • Betrug mit Gewinnspielen
  • Bankkonto und Lastschrift
  • Abofallen im Internet
  • Schutz vor Inkasso
  • Falsche Rechnung
  • Mahnbescheid
  • Abmahnung wegen Filesharing
  • eBay Internetauktion
  • DB Bahncard
  • Der Vertrag mit dem Fitnessstudio
  • Betrug mit Kaffeefahrten
  • Partneragenturen und Singleclubs
  • Datingagenturen
  • Zeitungsabo
  • Schluesseldienste
  • Reisebuchung
  • Kreditvermittler
  • Parkplatzkontrolle
  • Fahrgastkontrolle
  • Branchenbuchabzocke
  • Der Mietvertrag
  • Einzug und Umzug
  • Die Mietkaution
  • Die Abrechnung der Nebenkosten
  • Renovierungen und Reparaturen
  • Allgemeine Mieterfragen
  • Minderung der Miete
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